Urteil
3 K 5782/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0522.3K5782.20.00
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Tenor
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2020 wird aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger die bereits einbehaltene Besoldung in Höhe von 7.510,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.090,80 EUR seit dem 24. Oktober 2020 und aus einem Betrag in Höhe von 5.419,60 EUR seit dem 6. April 2023 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2020 wird aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, dem Kläger die bereits einbehaltene Besoldung in Höhe von 7.510,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.090,80 EUR seit dem 24. Oktober 2020 und aus einem Betrag in Höhe von 5.419,60 EUR seit dem 6. April 2023 zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Bezüge. Der am 00. 00. 1966 geborene Kläger steht als Erster Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Aufgrund einer Lehrtätigkeit bei der B. erhielt er eine Lehrzulage nach der Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 beendete der Kläger diese Lehrtätigkeit. Die Dienststelle des Klägers teilte dies dem Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) erst mit Schreiben vom 21. Dezember 2018, dort eingegangen am 3. Januar 2019, mit. Die auch nach Beendigung der Lehrtätigkeit fortlaufend weitergeführte Zahlung der Lehrzulage wurde daraufhin mit Wirkung vom 1. September 2018 eingestellt. Nach vorhergehender Anhörung forderte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2019 von dem Kläger Versorgungsbezüge im Umfang von 9.984,29 Euro zurück. Nach Beendigung seiner Lehrtätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2006 habe der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2018 keinen Anspruch auf die polizeiliche Lehrzulage gehabt. Die getroffene Billigkeitsentscheidung berücksichtige seine aktuelle wirtschaftliche Situation. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Februar 2019 legte der Kläger hiergegen unter Erhebung der Einrede der Verjährung Widerspruch ein. Die Verjährung von Ansprüchen und Rückforderungsansprüchen richte sich nach § 7 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz NRW - LBesG NRW). Hiernach beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Auf die Kenntnis oder Unkenntnis vom Entstehen des Anspruchs komme es nicht an. Da der Rückforderungsanspruch unmittelbar mit der Überzahlung entstehe, seien alle Rückforderungsansprüche bis einschließlich 31. Dezember 2015 mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Hinsichtlich des verbleibenden Teils sei er entreichert. Der monatliche Überzahlungsbetrag sei so gering, dass eine Entreicherung durch einen Verbrauch für die Kosten der allgemeinen Lebensführung unterstellt werden könne. Darüber hinaus sei der Betrag auch so gering gewesen, dass ihm die Überzahlung nicht zwingend habe auffallen müssen. Schließlich sei der Rückforderungsbetrag um 30 Prozent zu reduzieren, wenn der überwiegende Verursachungsanteil für die Überzahlung – wie vorliegend – auf Seiten der Behörde liege. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise dahingehend ab, dass die Erstattungsforderung von 9.984,20 Euro auf 7.510,40 Euro reduziert wurde. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2009 ausgezahlten Beträgen entsprechend der von dem Kläger erhobenen Einrede als verjährt angesehen würden. Eine Verjährung sei jedoch nur auf Grundlage des § 199 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht – wie vom Kläger vertreten - auf Grundlage von § 7 LBesG NRW anzunehmen. § 91 Abs. 5 LBesG NRW laute: „Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 7 vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an berechnet.“ Das LBV NRW habe erstmals durch Mitteilung der Dienststelle des Klägers vom 21. Dezember 2018 Kenntnis von der Beendigung der Lehrtätigkeit erlangt. Daher begänne für alle vor dem 1. Juli 2016 entstandenen Ansprüche die Verjährungsfrist am 1. Juli 2016 und ende am 30. Juni 2019. Dementsprechend seien die Ansprüche hiernach nicht verjährt. Allerdings sei die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB zu beachten, wonach der Anspruch unabhängig von der Kenntnis zehn Jahre nach seiner Entstehung verjähre. Da der Rückforderungsanspruch erst mit Bescheid vom 6. Februar 2019 geltend gemacht worden sei, seien die Rückforderungsansprüche für die zu viel gezahlten Bezüge vom 1. Januar 2007 bis 28. Februar 2009 verjährt. Auf seine Entreicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil ihm die Überzahlung bei sorgfältiger Überprüfung der Besoldungsunterlagen habe auffallen müssen. Die Billigkeitsprüfung führe nicht zu einer Reduzierung der Rückforderungssumme. Es liege lediglich ein untergeordnetes Verschulden der Behörde im Rahmen der Massenverwaltung der Besoldungssachbearbeitung vor. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt 95 Bezügemitteilungen erhalten aus denen die Zahlung der Lehrzulage ersichtlich gewesen sei. Hätte er diese korrekt geprüft und Zuvielzahlungen gemeldet, hätten die fehlerhaften Zahlungen früher eingestellt werden können. Am 23. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags macht er geltend, soweit der Beklagte sich darauf berufe, erst durch das Schreiben des Polizeipräsidiums L. vom 21. Dezember 2018 Kenntnis von der Überzahlung erlangt zu haben, liege ein Organisationsverschulden vor. Denn es fehle an einem Kontrollmechanismus mit dem überprüft werde, ob die Meldung bezügerelevanter Veränderungen durch die Beschäftigungsbehörden an das LBV NRW dort tatsächlich eingegangen sei und entsprechend umgesetzt worden sei. Dies habe zur Konsequenz, dass Fehler bei der Meldung und Umsetzung bezügerelevanter Veränderungen nur zufällig entdeckt werden könnten. Der Dienstherr nehme so in Kauf, dass Fehler auch über längere Zeiträume nicht erkannt würden. Aufgrund der hierin liegenden grob fahrlässigen Unkenntnis der Überzahlung könne eine Rückforderung allenfalls für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 erfolgen. Dass der Kläger die Bezügemitteilungen nicht sorgfältig geprüft habe, begründe entgegen der Ansicht des Beklagten keinen überwiegenden Verursachungsbeitrag. Da die mangelnde Sorgfältigkeit der Überprüfung der Bezügemitteilungen den Beklagten bereits zu der Annahme geführt habe, dass der Kläger die Überzahlung grob fahrlässig nicht erkannt habe, dürfe dieser Aspekt im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht nochmals zu Lasten des Beamten gewürdigt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 6. Februar 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020, letzteren soweit darin dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde, aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm die bereits einbehaltene Besoldung in Höhe von 7.510,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung aus einem Betrag in Höhe von 2.090,80 EUR und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2023 aus einem Betrag in Höhe von 5.419,60 EUR zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem Rückforderungsbescheid sowie dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht er geltend, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung sei nicht nur der Verursachungsbeitrag der Behörde, sondern auch derjenige des Beamten zu würdigen. Der Verursachungsbeitrag der Dienststelle liege vorliegend in der mangelnden Überprüfung der Grundlage für die Auszahlung der Lehrzulage. Dem stehe jedoch eine besondere Obliegenheitsverletzung des Klägers gegenüber, der zum 1. Januar 2007 in eine andere Dienststelle umgesetzt und mit gänzlich anderen Aufgaben betraut worden sei. Bereits hierdurch habe er erkennen können, dass ihm die Lehrzulage nicht mehr zugestanden habe. Mit rechtlichen Themen sei er zudem durch seine langjährige Tätigkeit als Personalrat vertraut gewesen. Selbst wenn der Verursachungsbeitrag des Klägers nicht als originär eingestuft werde, sei er jedenfalls als gleichwertiger Folgebeitrag in die Abwägung einzubeziehen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 22. März 2023 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Rückforderungsbescheid vom 6. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar steht dem Beklagten grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Versorgungsbezügen nach § 15 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) zu. Der Beklagte hat die ihm gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW obliegende Billigkeitsentscheidung jedoch ermessensfehlerhaft getroffen. Soweit der Beklagte Beträge in Höhe von 7.510,40 EUR bereits einbehalten hat, ist er zur Rückzahlung verpflichtet. Rechtsgrundlage für die Rückforderung überzahlter Bezügen ist § 15 Abs. 2 LBesG NRW. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen werden (Satz 3). Dem Kläger sind im hier noch streitigen Zeitraum (1. März 2009 bis 31. August 2018) Bezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung, die dem Rückforderungsbescheid beigefügt ist. Der Rückforderung steht § 814 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zwar regelt sich die Rückforderung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, zu denen auch § 814 BGB gehört. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW verweist aber nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 15 Abs. 2 LBesG NRW mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt nicht den "Umfang der Erstattung", sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW nicht zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 – zum inhaltsgleichen § 12 BBesG. Der Einwand der Entreicherung i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die monatlich überzahlten Beträge überhaupt im Rahmen seiner normalen Lebensführung verbraucht hat. Denn der Kläger haftet verschärft gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW in Verbindung mit § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB. Nach § 819 Abs. 1 BGB haftet der Empfänger einer Leistung verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kennt. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes einer Zahlung ist offensichtlich im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Dem Beamten muss aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Nicht erforderlich ist es, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme der Offensichtlichkeit allerdings nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 10 f., und - 2 C 15.10 -, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f., sowie vom 28. Februar 1985 - 2 C 31.82 -, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten); ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 - 1 A 2045/11 -, juris, Rn. 30 ff. = NRWE, m. w. N. Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Weitergehende Kenntnisse sind nur von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten zu erwarten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 A 5.03 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31 = juris, Rn. 15. Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überzahlung für den Kläger offensichtlich war. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass die Fortzahlung der Lehrzulage fehlerhaft war. Ihm war bewusst, dass er die Lehrtätigkeit, für die er monatliche Zulagenzahlungen erhielt, seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr ausübte. Es lag auf der Hand, dass ihm ohne Ausübung der Lehrtätigkeit kein Anspruch auf weitere Zulagenzahlungen zustand. Dass die Bezügemitteilung ab Januar 2007 weiterhin die Lehrzulage beinhalteten, musste der Kläger auch ohne besondere besoldungsrechtliche Kenntnisse erkennen. Die Beendigung der Lehrtätigkeit begründete in besonderem Maße die Verpflichtung, nachfolgend die an ihn gerichteten Bezügemitteilungen seines Dienstherrn sorgfältig auf die Umsetzung der mit der Veränderung im dienstlichen Bereich verbundenen besoldungsrechtlichen Folgen zu überprüfen. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Bis zum 30. Juni 2016 verjährten besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß § 195 BGB nach drei Jahren, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4/11 -, juris, Rn. 14, wobei nach § 199 Abs. 1 BGB die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres begann, in dem der Anspruch entstanden war und der Gläubiger (Dienstherr) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Beamter) Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach § 7 des am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen LBesG NRW verjähren Ansprüche und Rückfoderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf Grundlage dieses Gesetzes in drei Jahren (Satz 1); die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Satz 2); Im Übrigen finden die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung (Satz 3). Ferner bestimmt § 91 Abs. 5 LBesG NRW: „Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist nach § 7 vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an berechnet. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist ein, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat. Hat die Verjährungsfrist vor dem Inkrafttreten begonnen, ist für den Fristablauf das bis dahin geltende Recht maßgebend. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, die Rückforderung sei bis zum 1. Januar 2016 verjährt, weil auf Seiten des Beklagten grob fahrlässige Unkenntnis aufgrund Organisationsverschuldens anzunehmen sei, dringt er nicht durch. Die im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände liegt dann vor, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen; nicht erforderlich ist grundsätzlich die zutreffende rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Es genügt, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – XI ZR 303/12 – BGHZ 2014, 30 ff. = juris, Rn. 19; Thüringer OVG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 3 KO 1326/10, juris, Rn. 52, jeweils m.w.N. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist dabei auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 2009 – 2 B 24.09 – juris Rn. 6 m.w.N. und vom 20. Dezember 2010 – 2 B 34/10 – juris, Rn. 5 sowie Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 – juris, Rn. 26, m.w.N. Die Dienststelle des Klägers, die von der Beendigung der Lehrtätigkeit ab dem 1. Januar 2007 Kenntnis hatte und diese Information nicht an das LBV NRW weiterleitete, war nicht zur Entscheidung über den Rückforderungsanspruch befugt. Verfügungsberechtigte Behörde war vielmehr das LBV NRW. Der für den Kläger zuständige Sachbearbeiter beim LBV NRW erfuhr erst am 3. Januar 2019 von der Überzahlung. Die fehlende Kenntnis des für die Besoldung des Klägers zuständigen Sachbearbeiters beruhte auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Insoweit kann dahinstehen, ob – wie der Kläger meint – der Beklagte dafür hätte Sorge tragen müssen, dass die anzeigenden Behörden durch das LBV NRW nach Anzeige zeitnah darüber informiert werden, ob die Veränderungsmittelungen beim LBV NRW eingegangen und entsprechend umgesetzt worden sind. Denn die Dienststelle des Klägers hat vorliegend vor dem 21. Januar 2019 unstreitig keine Veränderungsmitteilung an das LBV NRW übermittelt. Ein entsprechender Mechanismus hätte demnach die rechtsgrundlose Überzahlung nicht verhindert. Dem Beklagten ist auch keine grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten, wenn er davon absieht, regelmäßig die Besoldungszahlungen an alle Beamten daraufhin zu überprüfen, ob diese mit den tatsächlich geleisteten Diensten in Bezug auf die zu leistenden Dienste übereinstimmen und von den Dienststellen richtig gemeldet wurden. Angesichts der Größe des Personalkörpers des Beklagten wäre es mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, die Besoldungszahlungen ohne besonderen Anlass nachträglich mit Hilfe der aus der Personalakte ersichtlichen Angaben oder durch jeweilige Nachfrage bei den Dienststellen und Beamten auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren. Dass sich die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse der Beamten ändern können und die diesbezüglichen Kenntnisse und die notwendige Dokumentation der bei den Dienststellen befindlichen Personalstellen unter Kontrolle gehalten werden müssen, liegt auf der Hand. Hingegen muss die Beklagte nicht ohne besonderen Anlass annehmen, dass Veränderungsanzeigen bei den Dienststellen möglicherweise nicht gefertigt oder ihr nicht zugeleitet wurden oder fehlerhaft sein könnten. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn sie davon abgesehen hat, nicht allein wegen der in einer Massenverwaltung immer gegebenen Möglichkeit eines Fehlers ein aufwändiges Kontrollverfahren einzuführen. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2010 – 1 Bf 203/09, BeckRS 2012, 52994, beck-online. Unabhängig hiervon kann der Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids jedenfalls deswegen keinen Bestand haben, weil die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW zu treffende Billigkeitsentscheidung zu beanstanden ist. § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Beklagte zumutbare und für den Kläger tragbare Lösung zu entwickeln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –. Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage des Klägers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, vor allem auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9.15 –. Aus Gründen der Billigkeit ist in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Dabei erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - , 15. November 2016 – 2 C 9.15 –. In Anwendung dieser Grundsätze ist die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Die Erwägungen lassen keine Auseinandersetzung mit der Gewichtung der Verursachungsbeiträge erkennen. Vielmehr wird das Absehen von einer Reduzierung der Rückforderung entscheidend damit begründet, der Kläger habe die Überzahlung trotz Offensichtlichkeit und insofern grob fahrlässig nicht bemerkt. Dieser Fahrlässigkeitsvorwurf darf allerdings im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht (noch einmal) den Ausschlag zum Nachteil des Klägers geben, sonst liefe die zur Billigkeitsprüfung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leer. Denn diese Rechtsprechung ist gerade für Fälle entwickelt worden, in denen sich Beamte aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen können: Trotz verschärfter Haftung soll im Regelfall ein Billigkeitserlass vorgenommen werden; dann aber können die Tatsachen, die die verschärfte Haftung begründen, nicht als (entscheidendes) Argument gegen den Billigkeitserlass herangezogen werden. Eine Würdigung der sich im vorliegenden Fall aufdrängenden besonderen Umstände ist nicht ersichtlich. So ist im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung nicht berücksichtigt, dass unstreitig Auslöser für die Überzahlung allein ein Fehler der Dienststelle war und aufseiten des Klägers ein originärer Verursachungsbeitrag dagegen nicht festgestellt werden kann, namentlich nicht durch fehlerhafte Angaben gegenüber dem Dienstherrn. Soweit der Beklagte lediglich auf das Nichtbemerken der Überzahlung trotz Offensichtlichkeit abstellt, lässt er unabhängig von der doppelten Berücksichtigung des Fahrlässigkeitsvorwurfs außer Acht, dass der Fahrlässigkeit des Klägers gegenübersteht, dass auch der Beklagte den Fehler nicht bemerkt hat. Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung führt zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides und des Widerspruchsbescheides insgesamt, weil die Billigkeitsentscheidung nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs betrifft und deshalb auch zwingend vor der Rückforderung zu treffen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, juris, Rz. 29, und – 2 C 4.11 –, juris, Rz. 23. Soweit der Beklagte Beträge bereits einbehalten hat, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 und 2 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und aufgrund der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 8.000 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.