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Beschluss

11 S 2091/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann die Abschiebung eines seit Kindheit in Deutschland lebenden Geduldeten vorläufig auszusetzen sein. • Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK kann auch bei Geduldeten eröffnet sein; die Abschiebung ist ein Eingriff, der einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. • Bleiberechts- und Altfallregelungen schließen nicht generell eine individuelle Abwägung zum Vorliegen eines zwingenden Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus. • Bei starker Verwurzelung im Aufenthaltsstaat und hoher Entwurzelung im Herkunftsstaat überwiegt in der Regel das private Interesse, sofern keine schwerwiegenden Umstände entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Abschiebung eines langjährig geduldeten Ausländers; Art.8 EMRK schützt Privatleben • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kann die Abschiebung eines seit Kindheit in Deutschland lebenden Geduldeten vorläufig auszusetzen sein. • Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK kann auch bei Geduldeten eröffnet sein; die Abschiebung ist ein Eingriff, der einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf. • Bleiberechts- und Altfallregelungen schließen nicht generell eine individuelle Abwägung zum Vorliegen eines zwingenden Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus. • Bei starker Verwurzelung im Aufenthaltsstaat und hoher Entwurzelung im Herkunftsstaat überwiegt in der Regel das private Interesse, sofern keine schwerwiegenden Umstände entgegenstehen. Der 1981 geborene Antragsteller lebt seit 1989 nahezu ununterbrochen in Deutschland, besuchte Schule, absolvierte eine Tischlerlehre und war berufstätig. Er ist verheiratet, lebt mit seiner Ehefrau und der 2005 geborenen Tochter zusammen und ist gesellschaftlich integriert. Er war bereits wegen Haschischhandels (Jugendstrafe 2000/2001) verurteilt und befand sich seit 09.01.2007 in Haft; zudem liegen Drogenprobleme in den Jahren 2003–2006 vor. Der Antragsteller war seit 2003 geduldet; die Ausländerbehörde beabsichtigte seine Abschiebung. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Abschiebung vorläufig auszusetzen. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; die Beschwerde hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Erfolg. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist fristgerecht und sachdienlich auf Verpflichtung zur Aussetzung der Abschiebung gerichtet und damit zulässig (§ 123 VwGO). • Anordnungsgrund und -anspruch: Der Anordnungsgrund (beabsichtigte Abschiebung) und die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind glaubhaft gemacht; eine summarische Prüfung genügt. • Schutzbereich: Die Abschiebung greift jedenfalls in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art.8 Abs.1 EMRK) ein, da der Antragsteller seit der Kindheit in Deutschland verwurzelt ist, familiäre und berufliche Bindungen bestehen. • Rechtfertigung: Die Abschiebung dürfte nicht nach Art.8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt sein; die Interessenabwägung zu Gunsten des Staates (Zuzugssteuerung) wiegt angesichts der starken Verwurzelung des Antragstellers und dessen erheblicher Entwurzelung in der Türkei nicht überwiegend. • Ausgestaltung aufenthaltsrechtlicher Regelungen: Bleiberechts- und Altfallregelungen entbinden nicht von einer individuellen Abwägung nach § 60a Abs.2 AufenthG i.V.m. Art.8 EMRK; einschlägige Straftaten können berücksichtigt werden, verhindern aber nicht pauschal Schutz nach Art.8. • Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des Drogenproblems: Wegen Anhaltspunkten für eine ernsthafte Rehabilitation während der Haft überwiegen die privaten Interessen; sollte sich das Drogenverhalten nach Haftentlassung nicht bessern, ist eine Abänderung der Anordnung möglich (analog § 80 Abs.7 VwGO). Der Beschwerde wurde stattgegeben: Die Abschiebung des Antragstellers ist vorläufig auszusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass der Antragsteller aufgrund seiner seit der Kindheit bestehenden sozialen und familiären Bindungen in Deutschland unter den Schutzbereich von Art.8 Abs.1 EMRK fällt und dass die erforderliche Abwägung nach Art.8 Abs.2 EMRK derzeit zugunsten des Antragstellers ausfällt. Zwar sind einschlägige strafrechtliche Verurteilungen und Drogenprobleme zu berücksichtigen, doch überwiegen wegen umfassender Verwurzelung und Anhaltspunkten für Rehabilitation die privaten Interessen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Aufrechterhaltung der Anordnung kann bei Rückfall in die Problemlage im Abänderungsverfahren überprüft werden.