Urteil
7 A 11417/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2012:0315.7A11417.11.0A
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Leitsätze
1) Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem jungen Erwachsenen, der sich seit seinem zweiten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, die Aufenthaltsbeendigung keinen notwendigen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen würde und ihm deshalb gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 3. November 2011 - 7 A 10842/11.OVG -).(Rn.36)
2) Zur Berücksichtigung einer geistigen Behinderung eines Ausländers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, aufgrund der er seinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit sichern kann. (Rn.37)
3) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK sind auch die Lebensverhältnisse in dem Staat, in den ein Ausländer ausreisen soll (hier: Kosovo), angemessen zu berücksichtigen.(Rn.38)
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juli 2011 wird der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Mai 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem jungen Erwachsenen, der sich seit seinem zweiten Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, die Aufenthaltsbeendigung keinen notwendigen Eingriff in sein Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK darstellen würde und ihm deshalb gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 3. November 2011 - 7 A 10842/11.OVG -).(Rn.36) 2) Zur Berücksichtigung einer geistigen Behinderung eines Ausländers im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, aufgrund der er seinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit sichern kann. (Rn.37) 3) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK sind auch die Lebensverhältnisse in dem Staat, in den ein Ausländer ausreisen soll (hier: Kosovo), angemessen zu berücksichtigen.(Rn.38) Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juli 2011 wird der Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Mai 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Kläger ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Die Ausreise eines Ausländers ist dann aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige rechtliche Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Beim Bestehen von Abschiebungsverboten hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Abschiebung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Ausreise aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit rechtlich unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 – 1 C 14.05 – BVerwGE 126, 192 [197 f. Rn. 17]). Diese Voraussetzungen sind hier sämtlich erfüllt. Die Kläger sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem die ihnen zuletzt gemäß § 30 bzw. § 31 AuslG 1990 erteilten Aufenthaltsbefugnisse am 26. Oktober 2004 abgelaufen waren und nachdem ihre als Anträge auf Neuerteilung einer Aufenthaltsbefugnis bzw. ab dem 1. Januar 2005 als Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu wertenden Verlängerungsanträge vom 12. November 2004 durch Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 abgelehnt worden waren, ohne dass ihrem daraufhin erhobenen Widerspruch aufschiebende Wirkung zukam (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG – InfAuslR 2006, 274 f. m.w.N.). Die Kläger erfüllen aber auch die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 1) Was die Klägerin zu 3. anbelangt, so ist ihr eine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil ihre Abschiebung in das Kosovo einen mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbarenden Eingriff in ihr Privatleben darstellen würde und ihr deswegen auch eine freiwillige Ausreise nicht zugemutet werden kann. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Das Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für die Persönlichkeit eines jeden Menschen konstitutiv sind (EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2003 – 48321/99 – "Slivenko" – EuGRZ 2006, 560 [561]) und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – InfAuslR 2007, 275 [277] und vom 21. Februar 2011 – 2 BvR 1392/10 – InfAuslR 2011, 235 [236] sowie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 – 1 C 40.07 – BVerwGE 133, 72 [82 Rn. 21]). Zwar folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Vertragsstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Juni 2005 – 60654/00 – "Sisojewa I" – InfAuslR 2005, 349 sowie Entscheidungen vom 17. Oktober 2004 – 33743/03 – "Dragan" – NVwZ 2005, 1043 [1045] und vom 16. Juni 2004 – 11103/03 – "Ghiban" – NVwZ 2005, 1046; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 – 1 C 18.96 – NVwZ 1998, 189 m.w.N.). Jedoch kann einem Ausländer bei fortschreitender Aufenthaltsdauer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens auch eine von dem betreffenden Vertragsstaat zu beachtende aufenthaltsrechtliche Rechtsposition zuwachsen. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK ist im Fall der Klägerin zu 3. ohne weiteres eröffnet, nachdem sie sich seit über 18 Jahren in Deutschland aufhält. Zwar kommt ein Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, das den Schutzbereich dieser Vorschrift eröffnet, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zumindest "grundsätzlich" nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht (vgl. dessen Urteile vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18.09 – InfAuslR 2011, 92 [93] und vom 30. April 2009 – 1 C 3.08 – InfAuslR 2009, 333 [335]; offengelassen vom EGMR in der Entscheidung vom 16. September 2004 – 11103/03 – a.a.O. und im Urteil vom 8. April 2008 – 21878/06 – "Nnyanzi" – ZAR 2010, 189 [190 f.]). Der Aufenthalt der Klägerin zu 3. war jedoch zunächst 3 ½ Jahre gestattet und danach vom 30. Juli 1997 bis zum 26. Oktober 2004, also 7 ¼ Jahre lang genehmigt. Angesichts dessen war in ihrem Fall der Schutzbereich des Art. 8 EMRK bereits damals eröffnet. Zudem galten die Gründe, aus denen die Aufenthaltsbefugnisse der Kläger zuletzt vom 27. April bis zum 26. Oktober 2004 verlängert worden waren, bis zum Eintritt der Bestandskraft der den Kläger zu 1., den Vater der Klägerin zu 3., betreffenden Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge – im Folgenden: Bundesamt – am 13. Mai 2005 weiter und hätten deshalb bis zum 31. Dezember 2004 die Erteilung weiterer Aufenthaltsbefugnisse und ab dem 1. Januar 2005 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 bzw. nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerechtfertigt. Es kommt weiter hinzu, dass – auch – der Klägerin zu 3. mangels des Vorliegens eines Ausnahmefalles seit dem 28. August 2007 ein von ihrer Mutter, der Klägerin zu 2., abgeleiteter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zustand, der an diesem Tag in Kraft getretenen ist. Die Klägerin zu 2. erfüllte nämlich ab dem 28. August 2007 sämtliche allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer so genannten Aufenthaltserlaubnis auf Probe, entgegen der Annahme des Beklagten und des Verwaltungsgerichts insbesondere auch die in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG aufgestellte. Die Klägerin zu 2. mag zwar gebilligt und sogar begrüßt haben, dass sich ihr Ehemann, der Kläger zu 1., nicht um die Ausstellung eines serbischen Reisepasses bemühte, wozu er gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG – mit Blick auf § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erst – ab dem 13. Mai 2005 verpflichtet war, doch hat sie allein deswegen nicht etwa selbst vorsätzlich die Beendigung ihres Aufenthaltes hinausgezögert oder behindert, die dem Beklagten überdies ab dem 3. März 2006 aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG – a.a.O. untersagt war; eine vorsätzliche Hinauszögerung oder Behinderung der Beendigung ihres Aufenthaltes durch die Klägerin zu 2. ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein in der Vergangenheit materiellrechtlich bestehender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt indes, auch wenn er durch die Ausländerbehörde nicht erfüllt wurde, gleichwohl wie ein rechtmäßiger Aufenthalt eine "Handreichung des Staates" (vgl. Hoppe, ZAR 2006, 125 [128]) dar, auf deren Grundlage schutzwürdiges Vertrauen auf einen Verbleib im Bundesgebiet entwickelt werden kann (vgl. VGH BW, Urteile vom 13. Dezember 2010 – 11 S 2359/10 – InfAuslR 2011, 250 [252] sowie vom 4. November 2009 – 11 S 2472/08 – InfAuslR 2010, 103 [107]). Auch nachdem der jugoslawische Pass der Kläger zu 2. bis 5. am 14. September 2008 abgelaufen war, blieb dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Rahmen des ihm nunmehr durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens möglich, die der Klägerin zu 3. dann ab der Vollendung ihres 18. Lebensjahres am 4. Mai 2009 zudem aus eigenem und nicht nur aus einem von ihrer Mutter abgeleiteten Recht zustand (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 19. Juni 2009 – 7 B 10468/09.OVG – ESOVGRP). Schließlich hat das Widerspruchsverfahren übermäßig lange gedauert. Der Beklagte hat den Aufenthalt – auch – der Klägerin zu 3. seit dem 21. März 2006 zwar lediglich geduldet, weil ihm deren Abschiebung vor der Zustellung eines Widerspruchsbescheides durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG – a.a.O. untersagt war. Der Widerspruchsbescheid ist jedoch trotz klägerseitiger Nachfrage erst am 31. Mai 2010 und damit mehr als 4 ½ Jahre nach Widerspruchserhebung zugestellt worden, ohne dass die im Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Februar 2006 erwartete weitere Sachverhaltsaufklärung vollständig erfolgt ist und ohne dass Gründe für die überlange Verfahrensdauer ersichtlich sind. Dies stellte ebenfalls eine Art "Handreichung des Staates" dar, die – auch – bei der Klägerin zu 3. eine weitere Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse und eine weitere Entwurzelung aus den Verhältnissen in Kosovo zur Folge hatte. Nach alledem würde die Beendigung des Aufenthaltes der Klägerin zu 3. im Bundesgebiet einen Eingriff in den Schutzbereich des ihr gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zustehenden Rechts auf Achtung ihres Privatlebens bedeuten. Dieser Eingriff wäre gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, wenn er eine Maßnahme darstellen würde, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist, sich also als verhältnismäßig erweist. Daran fehlt es. Im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist einerseits maßgeblich zu berücksichtigen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist. Gesichtspunkte sind insoweit insbesondere die Dauer und der Grund seines Aufenthalts in Deutschland sowie dessen rechtlicher Status, der Stand seiner Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift, seine berufliche Tätigkeit und seine wirtschaftliche Integration bzw. bei einem Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen seine Integration in eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung, seine Wohnverhältnisse, seine sozialen Kontakte sowie die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote. Zum zweiten ist insoweit maßgeblich, welche Schwierigkeiten für den Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Befähigung – mit einer (Re-)Integration in den Staat verbunden sind, in den er ausreisen soll. Gesichtspunkte sind diesbezüglich vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (vgl. bereits den Beschluss des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG – a.a.O. S. 275 f. m.w.N.). Schließlich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblich zu berücksichtigen, welches öffentliche Interesse an dem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK besteht. Dass dieses Interesse bei einem Ausländer, der seinen und seiner Familie Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch Erwerbstätigkeit sicherstellt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung lediglich dadurch stört, dass er keinen Aufenthaltstitel besitzt und nur geduldet ist, von deutlich geringerem Gewicht ist als beispielsweise bei einem Ausländer, der bereits erhebliche Straftaten begangen hat und bei dem die Gefahr der Begehung weiterer solcher Straftaten besteht, versteht sich von selbst (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 6. März 2009 – 7 B 10028/09.OVG – juris Rn. 14). Letztlich kommt es – wie im Rahmen jeder Verhältnismäßigkeitsprüfung – auf die Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Ein mit Art. 8 EMRK nicht vereinbarer Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens eines Ausländers setzt deshalb nicht zwingend dessen abgeschlossene und gelungene Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland oder gar voraus, dass er wie ein Inländer in den hiesigen Lebensverhältnissen verwurzelt ist. Auch reicht etwa allein der Umstand, dass ein im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung verfügt und seinen Lebensunterhalt bislang nahezu ausschließlich aus öffentlichen Sozialleistungen bestritten hat, für sich allein nicht aus, um ungeachtet aller anderen Besonderheiten des Falles seine Verwurzelung im Bundesgebiet zu verneinen (so der Beschluss des BVerwG vom 19. Januar 2010 – 1 B 25/09 – NVwZ 2010, 707 [708] sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 3. November 2011 – 7 A 10842/11.OVG – ESOVGRP und dessen Beschluss vom 25. August 2010 – 7 B 10845/10.OVG –). Ein mit Art. 8 EMRK nicht vereinbarer Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Privatlebens eines Ausländers ist auch nicht stets dann ausgeschlossen, wenn sich dieser (wieder) in die Verhältnisse eines anderen Staates einfinden könnte, in den er ausreisen kann (vgl. den Beschluss des erkennenden Senats vom 6. März 2009 – 7 B 10028/09.OVG – juris Rn. 15). Was die Integration der heute 20-jährigen Klägerin zu 3. in die hiesigen Lebensverhältnisse anbelangt, so ist zunächst zu sehen, dass sie im Alter von zwei Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist und sich hier seitdem ohne jegliche Unterbrechung über 18 Jahre lang aufgehalten hat. Ihr Aufenthalt hier war – wie oben bereits aufgezeigt – über zehn Jahre lang rechtmäßig und beruhte zudem überwiegend auf "Handreichungen des Staates". Die Klägerin zu 3. hat hier nahezu ihre gesamte Kindheit und Jugend verbracht und hier nahezu ihre gesamte Sozialisierung erfahren. Nach den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung spricht sie, soweit sie dies aufgrund ihrer geistigen Behinderung überhaupt tut (vgl. dazu etwa ihr Abschlusszeugnis vom 25. Juni 2010 – S. 95 der Gerichtsakte [im Folgenden: GA]), ganz überwiegend Deutsch. Sie hat mit Erfolg 12 Jahre lang eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "ganzheitliche Entwicklung" besucht und den entsprechenden Schulabschluss erreicht (vgl. S. 95 GA). Zu einer Berufsausbildung oder zur Ausübung einer echten Erwerbstätigkeit ist sie behinderungsbedingt nicht in der Lage. Während ihrer Schulzeit hatte sie, wie ihren Zeugnissen entnommen werden kann, zunehmend guten Kontakt zu ihren Mitschülerinnen und Mitschülern (vgl. S. 58, 91, 93, 94 und 95 GA). Vergleichbare soziale Kontakte würde sie bei der geplanten Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erneut haben, die – soweit ersichtlich – bislang nur daran gescheitert ist, dass sie nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit im Bundesgebiet keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 1 SGB I hat, weil der Beklagte ihre Abschiebung jeweils nur für meist drei, maximal für sechs Monate aussetzt, sie also nur jeweils kurzfristig duldet (vgl. S. 474 und 475 R der den Kläger zu 1. betreffenden Verwaltungsakte [im Folgenden: VA 1]). Die Klägerin zu 3. hat sich bislang stets an Recht und Gesetz gehalten. Zwar ist sie seit dem 14. September 2008 entgegen § 3 Abs. 1 AufenthG nicht mehr im Besitz eines Passes, doch war ihr die bislang zum Erwerb eines kosovarischen Passes erforderliche Reise in das Kosovo behinderungsbedingt allein nicht möglich. Auch hätte ihr deshalb der Beklagte einen Ausweisersatz im Sinne von § 48 Abs. 2 AufenthG ausstellen können, sollte er dies nicht sogar gewollt haben (vgl. S. 229 und 293 VA 1). Unter Berücksichtigung ihrer behinderungsbedingten Beeinträchtigungen und gemessen an ihrer intellektuellen Befähigung hat die Klägerin den für sie höchstmöglichen Grad der Verwurzelung in den Verhältnissen in Deutschland erreicht; zu weitergehenden Integrationsleistungen ist sie behinderungsbedingt nicht in der Lage. Demgegenüber wird der Klägerin zu 3. eine mit ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse vergleichbare Reintegration in die Verhältnisse in Kosovo nicht möglich sein. Erinnerungen an das Leben in Kosovo hat sie nicht, mit den dortigen Lebensverhältnissen ist sie nicht vertraut. Zwar gebraucht sie, wie auch die Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung ergeben haben, gegenüber ihren Eltern noch immer auch einige Worte Albanisch. Sie wird jedoch weitere Wörter oder gar kurze Sätze auf Albanisch angesichts des Einbruchs ihrer Entwicklung im siebten Schulbesuchsjahr (vgl. das Zeugnis vom 22. Juli 2005 [S. 58 GA] einerseits und die nachfolgenden Zeugnisse andererseits, in denen im Wesentlichen nur noch vom Erwerb lebenspraktischer Fähigkeiten die Rede ist) kaum hinzuerlernen können. Eine Berufsausbildung oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird ihr dort nicht möglich sein. Auch Maßnahmen der Eingliederungshilfe, die ihr eine sinnvolle und sie mit Stolz erfüllende (vgl. das Zeugnis vom 10. Juli 2009 – S. 93 GA) Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ermöglichen würde, gibt es dort – soweit ersichtlich – nicht. Sie wird dort deshalb auch keine über die zu den Mitgliedern ihrer Kernfamilie hinausgehenden soziale Kontakte zu Bekannten oder gar Freunden haben können. Abgesehen von alledem wird ihre Reintegration in die dortigen Verhältnisse durch ihre geistige Behinderung auch sonst deutlich erschwert sein. Des Weiteren wird sich ihre finanzielle Absicherung in Kosovo entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht nur "voraussichtlich weniger günstig gestalten (…) als in der Bundesrepublik Deutschland", sondern aller Voraussicht nach völlig unzulänglich sein. Zwar trifft es zu, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 das Bestehen von Abschiebungshindernissen – auch – bezüglich der Klägerin zu 3. verneint hat und dass dieser Entscheidung gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG noch immer Bindungswirkung zukommt. Deshalb kann jedoch lediglich ausgeschlossen werden, dass – auch – die Klägerin zu 3. bei einer Rückkehr in das Kosovo alsbald mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, in der sie "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen", etwa mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert sein würde (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 – 9 C 4.98 – BVerwGE 108, 77 [80] und vom 29. Juni 2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226 [232 f. Rn. 14 f.], beide m.w.N.). Weitergehende Rückschlüsse auf die Situation, in die – auch – die Klägerin zu 3. zurückkehren müsste und die der Beklagte und das Verwaltungsgericht nicht näher untersucht haben, lässt die Entscheidung des Bundesamtes aber nicht zu. Diese Situation ist gekennzeichnet durch eine Arbeitslosenquote in Höhe von rund 45 %. Auch wenn letztere in der Gruppe der 15- bis 25-Jährigen bei über 70 % liegt und angesichts des hohen Anteils der Beschäftigten im informellen Sektor etwas zu revidieren ist, haben damit nicht nur ihre 19-jährige Schwester, die Klägerin zu 4., sondern auch der bereits über 62-jährige Kläger zu 1. und die fast 48-jährige Klägerin zu 2. als Frau kaum Aussichten auf mehr als eine allenfalls geringfügige Beschäftigung. Zwar werden in Kosovo Sozialleistungen gewährt, doch betragen diese – bei einem durchschnittlichen monatlichen Brutto-Arbeitseinkommen von 300,00 € – für Einzelpersonen monatlich 40,00 € und für Familien monatlich bis zu 80,00 €. Bei einer 5-köpfigen Familie erhält mithin jeder nicht einmal 0,55 € pro Tag; die Armutsgrenze liegt in Kosovo bei 1,37 € pro Tag und Erwachsenem, die Grenze zur erheblichen Armut bei 0,97 € pro Tag und Erwachsenem. Die Sozialleistungen reichen mithin zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Meist wird das wirtschaftliche Überleben durch den Zusammenhalt der Familien sowie durch die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft gesichert (vgl. insgesamt S. 26 – 28 des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2011 über die asyl- und abschieberechtliche Lage in der Republik Kosovo, dessen Hinweise auf www.auswaertiges-amt.de → Reise und Sicherheit → Länder A – Z → Kosovo → Wirtschaftspolitik [Stand Februar 2012] sowie wikipedia.de → Kosovo → Gliederungsnummern 8.4.3 und 8.4.4). Dies wird im Fall der Kläger allenfalls eingeschränkt der Fall sein: Selbst wenn sie in Kosovo entgegen ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung noch über Familienangehörige verfügen sollten, so ist doch der Kontakt zu jenen nach über 18 Jahren offenbar abgerissen, und nach über 18 Jahren Abwesenheit würden die Kläger wohl auch nur zögerlich wieder in die zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft aufgenommen werden. Zwar macht der Beklagte zu Recht geltend, dass einem Ausländer die Ausreise in einen anderen Staat mit wesentlich ungünstigeren (wirtschaftlichen) Verhältnissen als in der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits deshalb stets unzumutbar ist. Gleichwohl sind die Verhältnisse in dem Staat, in den ein Ausländer ausreisen soll, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK angemessen zu berücksichtigen. Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der Klägerin zu 3. besteht angesichts des Umstandes, dass sie ihren Lebensunterhalt wohl nie im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG wird sichern können, im Wesentlichen darin, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch sie zu verhindern. Diesem öffentlichen Interesse kommt zwar in aller Regel erhebliche Bedeutung zu, wie auch aus der gesetzlichen Wertung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG folgt. Dies gilt im Fall der Klägerin zu 3. jedoch nicht. Wären nämlich den Klägern aufgrund der insoweit bis zum 13. Mai 2005 fortgeltenden Gründe durchgängig Aufenthaltsbefugnisse, die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG ab dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnisse weitergegolten hätten, und gegebenenfalls im Anschluss daran nach dem 1. Januar 2005 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 Satz 1 bzw. nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt worden, so hätte die Klägerin zu 3. ab dem 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 AufenthG, ggf. in Verbindung mit § 26 Abs. 4 Sätze 1 und 2, erfüllt. Zwar setzt dies gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG grundsätzlich voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und dass 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden. Im Fall der Klägerin gelten diese Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 und 6 AufenthG jedoch nicht, da sie diese Voraussetzungen infolge ihrer geistigen Behinderung nicht erfüllen kann. Wäre – auch – der Klägerin zu 3. alsbald nach Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamtes vom 13. Dezember 1996 am 4. März 1997 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden, so hätte sie bei obiger Prämisse vor dem 13. Mai 2005 sogar nach § 10 Abs. 1 StAG eingebürgert werden können. Denn gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 muss der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Letzteres ist bei der Klägerin zu 3. infolge ihrer geistigen Behinderung der Fall. Da mithin § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 3 und 6 Aufenth G und sogar § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG im Fall der Klägerin zu 3. hätten Anwendung finden können, so kommt angesichts der gesetzlichen Wertungen in diesen Bestimmungen, die der Klägerin zu 3. einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht hätten, obwohl sie ihren Lebensunterhalt nur durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, in ihrem Falle dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes zur Verhinderung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausnahmsweise allenfalls untergeordnete Bedeutung zu. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände und bei deren angemessener Würdigung kommt, auch wenn die Beendigung des Aufenthaltes eines Ausländers nicht "nur deshalb" als mit Art. 8 EMRK unvereinbar angesehen werden kann, "weil dieser sich über einen bestimmten Zeitraum in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufhält" (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16. Juni 2004 – 11103/03 – a.a.O.), allein schon der Dauer des Aufenthaltes der Klägerin zu 3. im Bundesgebiet von über 18 Jahren ein ganz erhebliches Gewicht zu, zumal sie im Alter von nur 2 Jahren ins Bundesgebiet einreiste und deshalb nahezu ausschließlich hier ihre Sozialisierung erfuhr. Überdies war ihr Aufenthalt – wie oben bereits aufgezeigt – über zehn Jahre lang rechtmäßig und beruhte ansonsten überwiegend auf "Handreichungen des Staates". Deswegen und mit Blick auf die besonderen Schwierigkeiten, die mit ihrer – behinderungsbedingt ohnehin nur eingeschränkt möglichen – Reintegration in die Verhältnisse in Kosovo verbunden sein würden, sowie auf die dortige wirtschaftliche Situation und deren konkrete Auswirkungen auf sie, und zwar selbst im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihrer Familie dorthin, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes der Klägerin zu 3. im Bundesgebiet angesichts der allenfalls untergeordneten Bedeutung des daran bestehenden öffentlichen Interesses als im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht "in einer demokratischen Gesellschaft (…) notwendig" und damit als unverhältnismäßig. Ist aber der Klägerin zu 3. die Ausreise unmöglich, weil eine Beendigung ihres Aufenthaltes einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens darstellen würde, so ist mit dem Wegfall dieses Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Angesichts dessen ist die Klägerin zu 3. ferner im Sinne von § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert. Schließlich erfüllt die Klägerin zu 3. auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Vorliegend besteht jedoch im Fall der Klägerin zu 3. insoweit ein Ausnahmefall. Zunächst ist in diesem Zusammenhang die durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition der Klägerin zu 3. und die hinter § 25 Abs. 5 AufenthG stehende gesetzgeberische Absicht zu berücksichtigen. Ferner geht es im Falle der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise nicht um eine Entscheidung für oder gegen den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, sodass sich durch eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis an der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nichts ändern würde. Vor allem aber kommt – wie oben aufgezeigt – im Falle der Klägerin zu 3. dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Lebensunterhalts zur Verhinderung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausnahmsweise allenfalls untergeordnete Bedeutung zu. Ferner setzt zwar § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist. Auch insoweit ist jedoch vom Bestehen eines Ausnahmefalles auszugehen, weil wiederum die durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition der Klägerin zu 3. und die hinter § 25 Abs. 5 AufenthG stehende gesetzgeberische Absicht zu berücksichtigen ist und weil die Erfüllung der Passpflicht unmittelbar bevorsteht, nachdem – wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben hat – nunmehr auch von den kosovarischen Auslandsvertretungen im Bundesgebiet kosovarische Reisepässe ausgestellt werden und – auch – die Klägerin zu 3. einen solchen beantragt und einen für dessen Abholung erforderlichen kosovarischen Personalausweis bereits erhalten hat. Angesichts dessen wäre zumindest das dem Beklagten durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen, auf Null reduziert: Zur Begründung des Entwurfs des § 5 Abs. 3 AufenthG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen typischerweise nicht von der Erfüllung aller allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abhängig gemacht werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 70). Da gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll, wenn die Abschiebung des betreffenden Ausländers seit 18 Monaten ausgesetzt ist, da dies im Fall der Klägerin zu 3. zutrifft und da insoweit auch kein Ausnahmefall vorliegt, ist ihr nach alledem eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 2) Was die Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. anbelangt, so ist ihnen eine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil ihre Abschiebung in das Kosovo nicht mit Art. 6 GG zu vereinbaren wäre und ihnen deswegen auch eine freiwillige Ausreise nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass der Klägerin zu 3. – wie eben aufgezeigt – das Recht zusteht, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, weil ihr eine Rückkehr in das Kosovo rechtlich unmöglich ist, dass sie dabei aber trotz ihrer Volljährigkeit wegen ihrer geistigen Behinderung wie bisher in erheblichem Umfang auf die Unterstützung ihrer allerdings kaum Deutsch sprechenden Eltern sowie wegen deren sehr guter deutscher Sprachkenntnisse auch auf die Unterstützung ihrer Schwester angewiesen ist. Aufgrund der insoweit unwidersprochenen klägerseitigen Darstellung, den in den Verwaltungs- und Gerichtsakten befindlichen Unterlagen und dem Eindruck des Senats, den er in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin zu 3. gewonnen hat, bedarf diese selbst im normalen Alltagsleben wesentlich der Hilfestellung der Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. und benötigt auch künftig in vergleichbarer Weise der Betreuung durch die Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. Da diese bislang der Klägerin zu 3. die nötige Hilfestellung gewährt haben und da ferner kein Anzeichen dafür ersichtlich ist, dass sie die Klägerin zu 3. künftig nicht mehr im erforderlichen Umfang unterstützen oder auch nur die häusliche Gemeinschaft aufheben werden, genießt diese familiäre Beziehung, die nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, weil der Klägerin zu 3. eine Rückkehr in das Kosovo rechtlich unmöglich ist, trotz der Volljährigkeit der Klägerinnen zu 3. und zu 4. als tatsächliche Beistandsgemeinschaft den besonderen Schutz des Art. 6 GG, der deshalb der Trennung der Familienmitglieder durch Abschiebung der Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. entgegensteht. Dann aber ist den Klägern zu 1., zu 2. und zu 4. auch die freiwillige Ausreise in das Kosovo aus rechtlichen Gründen unmöglich. Im Fall der Klägerin zu 4. kommt hinzu, dass eine Aufenthaltsbeendigung auch einen nicht gerechtfertigten Eingriff in den in ihrem Fall ebenso eröffneten Schutzbereich des Rechts auf Achtung ihres Privatlebens bedeuten würde. Was ihre Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse anbelangt, so ist zunächst zu sehen, dass sie im Alter von einem Jahr ins Bundesgebiet eingereist ist und sich hier seitdem ohne jegliche Unterbrechung aufgehalten hat. Ihr Aufenthalt hier war ebenso wie der der Klägerin zu 3. über zehn Jahre lang rechtmäßig und beruhte ansonsten überwiegend auf "Handreichungen des Staates". Die Klägerin zu 4. hat hier nahezu ihre gesamte Kindheit und Jugend verbracht und nahezu ihre gesamte Sozialisierung hier erfahren. Nach den Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung spricht sie sehr gut Deutsch. Auch sozial ist sie, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, voll in die hiesigen Verhältnisse integriert. Die Klägerin zu 4. hat sich bislang stets an Recht und Gesetz gehalten. Zwar ist auch sie seit dem 14. September 2008 entgegen § 3 Abs. 1 AufenthG nicht mehr im Besitz eines Passes, doch war ihr die bislang zum Erwerb eines kosovarischen Passes erforderliche Reise in das Kosovo zunächst wegen ihrer Minderjährigkeit und zudem wegen ihrer schlechten Kenntnisse des Albanischen, das sie, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, zwar etwas spricht, aber nicht schreiben und lesen kann, allein nicht möglich. Auch hätte ihr deshalb der Beklagte einen Ausweisersatz im Sinne von § 48 Abs. 2 AufenthG ausstellen können, sollte er dies nicht sogar gewollt haben (vgl. S. 229 und 293 VA 1). Ferner hat sie hier mit Erfolg die Schule besucht und, wenn auch mit immer schlechter werdenden Noten, so aber doch noch den Hauptschulabschluss erreicht (vgl. S. 70 – 74 sowie S. 104 – 107 R GA). Den Besuch der Berufsfachschule I hat sie zwar nach langem unentschuldigten Fehlen und mit sehr schlechten Noten vorzeitig abgebrochen, eine Berufsausbildung bislang nicht begonnen und auch erst im Anschluss an die Ladung des Verwaltungsgerichts zur mündlichen Verhandlung nach einer Arbeitsstelle gesucht. Aufgrund des von ihr in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks und ihrer diesbezüglichen Angaben ist der Senat aber davon überzeugt, dass es ihr inzwischen ernst ist mit dem Bemühen um eine Arbeitsstelle und dass ihr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zumindest jeweils befristete Tätigkeiten im – mangels Berufsausbildung – Niedriglohnbereich möglich sein würden und dass es dann endlich auch zu einer beginnenden wirtschaftlichen Integration der Klägerin zu 4. käme, die jeden-falls zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts führen würde. Demgegenüber wird der Klägerin zu 4. eine Reintegration in die Verhältnisse in Kosovo nur schwer möglich sein. Erinnerungen an das Leben in Kosovo hat sie nicht, mit den dortigen Lebensverhältnissen ist sie nicht vertraut. Zwar spricht sie, wie auch die Feststellungen des Senats in der mündlichen Verhandlung ergeben haben, noch immer auch etwas Albanisch, das sie aber nicht schreiben und lesen kann. Auf Hilfestellung ihrer Eltern beim Einfinden in die Verhältnisse in Kosovo kann sie nicht rechnen, da diese im Bundesgebiet bei der geistig behinderten Klägerin zu 3. bleiben würden. Sollte sie in Kosovo entgegen den Angaben in der mündlichen Verhandlung noch über Familienangehörige verfügen, so ist doch der Kontakt zu jenen nach über 18 Jahren offenbar abgerissen. Bekannte und Freunde hat sie dort nicht. Ihre finanzielle Situation in Kosovo wird sich entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht nur "voraussichtlich weniger günstig gestalten (…) als in der Bundesrepublik Deutschland", sondern – wie im Zusammenhang mit der Klägerin zu 3. bereits ausgeführt – aller Voraussicht nach völlig unzulänglich sein. Das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes der Klägerin zu 4. besteht im Wesentlichen darin, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch sie zu verhindern. Diesem öffentlichen Interesse kommt zwar in aller Regel erhebliche Bedeutung zu, wie auch aus der gesetzlichen Wertung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG folgt. Im Fall der Klägerin zu 4., der es inzwischen ernst ist mit dem Bemühen um eine Arbeitsstelle, besteht jedoch zur Überzeugung des Senats die große Wahrscheinlichkeit, dass sie zumindest jeweils befristete Tätigkeiten im – mangels Berufsausbildung – Niedriglohnbereich ausüben und so zumindest ihren eigenen Lebensunterhalt sichern würde, falls ihr der Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Angesichts dessen kommt jedenfalls derzeit in ihrem Fall dem öffentlichen Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes zur Verhinderung der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausnahmsweise nur untergeordnete Bedeutung zu. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände und bei deren angemessener Würdigung kommt, auch wenn die Beendigung des Aufenthaltes eines Ausländers nicht "nur deshalb" als mit Art. 8 EMRK unvereinbar angesehen werden kann, "weil dieser sich über einen bestimmten Zeitraum in dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufhält" (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16. Juni 2004 – 11103/03 – a.a.O.), allein schon der Dauer des Aufenthaltes der Klägerin zu 4. im Bundesgebiet von über 18 Jahren ein ganz erhebliches Gewicht zu, zumal sie im Alter von nur einem Jahr ins Bundesgebiet einreiste und deshalb nahezu ausschließlich hier ihre Sozialisierung erfuhr. Überdies war ihr Aufenthalt – wie oben bereits aufgezeigt – über zehn Jahre lang rechtmäßig und beruhte ansonsten überwiegend auf "Handreichungen des Staates". Deswegen und mit Blick auf die besonderen Schwierigkeiten, die mit ihrer Reintegration in die Verhältnisse in Kosovo ohne Hilfestellung durch ihre Eltern verbunden sein würden, sowie auf die dortige wirtschaftliche Situation und deren konkrete Auswirkungen auf sie erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes der Klägerin zu 4. im Bundesgebiet angesichts der derzeit nur untergeordneten Bedeutung des daran bestehenden öffentlichen Interesses als unverhältnismäßig. Sollte die Klägerin zu 4. in angemessener Zeit nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keiner zumindest geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgehen, würde sich dies anders darstellen und wäre bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen, sofern ihre Ausreise nicht mehr mit Blick auf Art. 6 GG rechtlich unmöglich sein sollte. Ist nach alledem den Klägern zu 1., zu 2. und zu 4. die Ausreise unmöglich, weil einer Beendigung ihres Aufenthaltes wegen der notwendigen Betreuung der geistig behinderten Klägerin zu 3. im Bundesgebiet Art. 6 GG entgegenstehen würde und weil im Falle der Klägerin zu 4. eine Aufenthaltsbeendigung zudem einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung ihres Privatlebens bedeuten würde, so ist mit dem Wegfall dieser Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Angesichts dessen sind die Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. ferner im Sinne von § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert. Schließlich erfüllen sie auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Vorliegend besteht jedoch insoweit ein Ausnahmefall. In diesem Zusammenhang ist nämlich die durch Art. 6 GG und zum Teil zusätzlich durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition der Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. und die hinter § 25 Abs. 5 AufenthG stehende gesetzgeberische Absicht zu berücksichtigen. Ferner geht es im Falle der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise nicht um eine Entscheidung für oder gegen den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, sodass sich insbesondere durch eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis an der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nichts ändern würde. Zudem besteht – wie oben bereits aufgezeigt – zur Überzeugung des Senats im Fall der Klägerin zu 4., der es inzwischen ernst ist mit dem Bemühen um eine Arbeitsstelle, die große Wahrscheinlichkeit, dass sie zumindest jeweils befristete Tätigkeiten im – mangels Berufsausbildung – Niedriglohnbereich ausüben und so zumindest ihren eigenen Lebensunterhalt sichern würde, falls ihr der Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Ansatz vergleichbar stellt sich die Situation der Kläger zu 1. und 2. dar, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erklärten, arbeitsunfähig krank, sondern an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit interessiert zu sein. Der Kläger zu 1. hatte auch bereits im Mai 2011 eine Beschäftigungserlaubnis für eine – allerdings wohl auf drei Monate befristete – Vollerwerbstätigkeit als Trockenbauhelfer beantragt (vgl. S. 437 VA 1), die indes deshalb nicht erteilt wurde, weil der Beklagte, obwohl dem Kläger zu 1. offenbar am 17. Juni 1997 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis erteilt worden war (vgl. S. 75 VA 1), die dann ab dem 1. Januar 1998 gemäß § 432 SGB III als Arbeitsberechtigung und ab dem 1. Januar 2005 gemäß § 105 Abs. 2 AufenthG als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung weitergegolten hätte, umgehend eine – weitere – Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit erbeten hat, die indes aufgrund mehrerer Versehen erst am 30. August 2011 der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zustimmte (vgl. S. 495 f. VA 1). Auch die Klägerin zu 2. will sich ihren Angaben und den Angaben der Klägerin zu 4. in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits mehrfach um Arbeit bemüht haben. Eine Arbeitsstelle lässt sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aber sehr viel eher finden als im Besitz einer lediglich kurzfristigen Duldung (vgl. nur den Gesetzeszweck von § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger zu 1. und 2. keinen Arbeitsplatz gefunden haben, als sie noch im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen gewesen sind. Denn damals haben sie sich nicht oder doch nicht ernsthaft um Arbeit bemüht. Zumindest wäre mit Blick auf dies alles das dem Beklagten durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, auf Null reduziert. Ferner setzt zwar § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist. Auch insoweit ist jedoch vom Bestehen eines Ausnahmefalles auszugehen, weil wiederum die durch Art. 6 GG und zum Teil zusätzlich durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition der Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. sowie die hinter § 25 Abs. 5 AufenthG stehende gesetzgeberische Absicht zu berücksichtigen sind und weil die Erfüllung der Passpflicht unmittelbar bevorsteht, nachdem nunmehr auch von den kosovarischen Auslandsvertretungen im Bundesgebiet kosovarische Reisepässe ausgestellt werden und – auch – die Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. einen solchen beantragt und einen für dessen Abholung erforderlichen kosovarischen Personalausweis bereits erhalten haben. Angesichts dessen wäre zumindest das dem Beklagten durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abzusehen, auf null reduziert (vgl. oben). Da gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll, wenn die Abschiebung des betreffenden Ausländers seit 18 Monaten ausgesetzt ist, da dies im Fall der Kläger zu 1., zu 2. und zu 4. zutrifft und da insoweit auch kein Ausnahmefall vorliegt, ist nach alledem auch ihnen eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 3) Was den Kläger zu 5. anbelangt, so ist ihm eine Ausreise aus rechtlichen Gründen deshalb unmöglich, weil seine Abschiebung in das Kosovo nicht mit Art. 6 GG zu vereinbaren wäre und ihm deswegen auch eine freiwillige Ausreise nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist zu sehen, dass der Kläger zu 5. erst 14 Jahre alt und deshalb zumindest auf die Unterstützung seiner Eltern, der Kläger zu 1. und zu 2., angewiesen ist, denen aber das Verlassen des Bundesgebietes aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil sie hier weiterhin die geistig behinderte Klägerin zu 3. betreuen müssen. Angesichts dessen genießt diese familiäre Beziehung, die nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, mit Blick auf die Minderjährigkeit des Klägers zu 5. als tatsächliche Erziehungsgemeinschaft den besonderen Schutz des Art. 6 GG, der deshalb der Trennung der Familienmitglieder durch Abschiebung des Klägers zu 5. entgegensteht. Dann aber ist dem Kläger zu 5. auch die freiwillige Ausreise in das Kosovo aus rechtlichen Gründen unmöglich. Ist aber dem Kläger zu 5. die Ausreise unmöglich, weil einer Beendigung seines Aufenthaltes Art. 6 GG entgegenstehen würde, so ist mit dem Wegfall dieser Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Angesichts dessen ist der Kläger zu 5. ferner im Sinne von § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert. Schließlich erfüllt er auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Auch in seinem Fall liegt bezüglich des Erfordernisses des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wie bei den Klägern zu 1., zu 2. und zu 4. ein Ausnahmefall vor, obwohl bei ihm eine Erwerbstätigkeit altersbedingt noch nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt aus den bezüglich der Kläger zu 1. bis 4. dargelegten Gründen hinsichtlich des Erfordernisses des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, auch wenn dem Kläger zu 5. wegen seines Alters noch kein kosovarischer Personalausweis ausgestellt worden ist. Zumindest wäre jedoch das dem Beklagten durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Ermessen, in seinem Fall von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG abzusehen, auf Null reduziert. Da gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll, wenn die Abschiebung des betreffenden Ausländers seit 18 Monaten ausgesetzt ist, da dies im Fall des Klägers zu 5. zutrifft und da insoweit auch kein Ausnahmefall vorliegt, ist nach alledem auch ihm eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Haben nach alledem sämtliche Kläger Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, so stellen sich die übrigen von den Beteiligten angesprochenen und im Urteil des Verwaltungsgerichts erörterten Fragen nicht mehr, so ist aber auch die im Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Mai 2010 enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und mit § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG für das zweitinstanzliche Verfahren auf 25.000,00 € festgesetzt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sowie die Aufhebung der Androhung ihrer Abschiebung in das Kosovo. Sie waren Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien und sind albanische Volkszugehörige. Am 5. September reisten der am … 1950 geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am … 1964 geborene Klägerin zu 2., sowie ihre gemeinsamen Töchter, die am … 1991 geborene, geistig behinderte Klägerin zu 3. und die am … 1992 geborene Klägerin zu 4., aus dem Kosovo kommend im Besitz bis zum 4. September 1997 gültiger jugoslawischer Reisepässe auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten Asylanträge. Mit Bescheid vom 10. September 1993 erkannte sie das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als Asylberechtigte an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen. Dieser Bescheid wurde am 16. März 1996 insoweit bestandskräftig, als das Bundesamt bezüglich des Klägers zu 1. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 festgestellt hatte, nachdem der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10. September 1993 erhobene Klage insoweit zurückgenommen hatte. Dem Kläger zu 1. wurden daraufhin am 4. März 1996 ein Reiseausweis nach Art. 28 GFK sowie eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG 1990 erteilt und beides in der Folgezeit bis zum 26. Oktober 2004 verlängert. Im Übrigen hob das Verwaltungsgericht Mainz auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hin den Bescheid des Bundesamtes vom 10. September 1993 mit im August 1996 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 16. Juli 1996 – 7 K 4629/93.MZ – auf. Bezüglich der Klägerinnen zu 2. bis 4. stellte das Bundesamt sodann mit Bescheid vom 13. Dezember 1996 fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990 nicht vorliegen. Dieser Bescheid wurde am 4. März 1997 bestandskräftig. Den Klägerinnen zu 2. bis 4. wurden daraufhin am 30. Juli 1997 Aufenthaltsbefugnisse nach § 31 AuslG 1990 erteilt und in der Folgezeit bis zum 26. Oktober 2004 verlängert. Am … 1997 wurde der Sohn der Kläger zu 1. und zu 2., der Kläger zu 5. geboren. Auch ihm wurde eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 AuslG 1990 erteilt und in der Folgezeit bis zum 26. Oktober 2004 verlängert. Am 14. September 1998 wurde der Klägerin zu 2. ein neuer jugoslawischer Reisepass ausgestellt, in den die Kläger zu 3. bis 5. miteingetragen waren und der bis zum 14. September 2008 gültig gewesen ist. Mit Bescheid vom 18. November 2003 widerrief das Bundesamt die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bezüglich des Klägers zu 1. vorliegen, und stellte zugleich fest, dass bezüglich seiner Person keine Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG 1990 vorliegen. Seine dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 7. Mai 2004 – 7 K 3939/03.KO – ab, seinen daraufhin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der erkennende Senat mit am 13. Mai 2005 zugestelltem Beschluss vom 11. Mai 2005 – 7 A11027/04.OVG – ab. Am 17. November 2004 hatten die Kläger die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse beantragt. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2005 ab, forderte die Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung ihre Abschiebung nach Serbien und Montenegro (Kosovo) an. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigungen sei nicht mehr möglich, nachdem die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes bezüglich des Klägers zu 1. unanfechtbar sei. Ferner könnten sie sich nicht auf den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 15. Februar 2001 berufen, schon weil sich der Kläger zu 1. vor diesem Stichtag nicht zwei Jahre lang in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befunden habe. Schließlich sei ihnen die gemeinsame Rückkehr in das Kosovo möglich und zumutbar, weil ihr langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nicht zu ihrer Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse geführt habe. Vielmehr hätten sie ihr Gastrecht dahingehend missbraucht, hauptsächlich von Sozialhilfe zu leben. Auch sei anzunehmen, dass den Klägern zu 3. bis 5. die Integration in die neuen Lebensverhältnisse leicht falle. Daraufhin ließen die Kläger am 19. Oktober 2005 Widerspruch erheben sowie beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Der Letztere hatte in zweiter Instanz teilweise Erfolg: Mit Beschluss vom 24. Februar 2006 – 7 B 10020/06.OVG – gab der erkennende Senat dem Beklagten auf, die Abschiebung der Antragsteller bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 auszusetzen, weil einiges dafür spreche, dass die Kläger einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK hätten, ohne dass insoweit der Sachverhalt geklärt sei und ohne dass der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen ausgeübt habe. Seit dem 21. März 2006 hat der Beklagte deshalb die Abschiebung der Kläger jeweils kurzfristig ausgesetzt und ihnen diesbezügliche Duldungsbescheinigungen ausgestellt. Im Mai 2007 ließen die Kläger vorsorglich auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27. November 2006 beantragen. In der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten am 28. November 2007 wurde das Widerspruchsverfahren bis zum 31. Mai 2008 ausgesetzt, um eine gütliche Einigung und dem Kläger zu 1. den Erwerb eines serbischen Reisepasses zu ermöglichen. Für den Fall, dass es nicht zu einer gütlichen Einigung komme, wurde im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung die Zustellung eines bereits jetzt als "Vorbehaltsentscheidung" zu beratenden Widerspruchsbescheides angekündigt. Am 18. August 2008 übersandte der Kreisrechtsausschuss den Beteiligten eine Kopie der Niederschrift über seine mündliche Verhandlung vom 28. November 2007 einschließlich des Tenors der die Widersprüche der Kläger zurückweisenden "Vorbehaltsentscheidung". Jedoch wurde den Klägern erst am 31. Mai 2010 ein Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2010 zugestellt. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen seien nicht erfüllt. Insbesondere bestehe kein tatsächliches oder rechtliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG, auch nicht etwa im Hinblick auf Art. 8 EMRK, da die noch immer vollständig von öffentlichen Sozialleistungen abhängigen Kläger hier trotz ihres langjährigen Aufenthaltes weder sozial noch wirtschaftlich integriert seien. Dass die Kläger zu 3. bis 5. Regelschulen besuchten, reiche allein zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht aus, weil sie weiterhin mit den Klägern zu 1. und zu 2. im gemeinsamen Familienhaushalt lebten, weil sie noch ledig seien und weil noch keine eigenständige Familien- oder Berufsplanung erkennbar sei. Die Rückkehr in das Herkunftsland sei ihnen daher zumutbar. Abgesehen davon stehe der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG entgegen, da die Kläger offenbar im Wissen, dass ihre Abschiebung nur gemeinsam erfolgen könne, "mittels dem vorgeschobenen und ungeklärt gelassenen Identitätsstatus" des Klägers zu 1., der sich keinen serbischen Reisepass besorgt habe, "nicht die von ihnen für ihre Familie zu verlangenden, zumutbaren Anforderungen (…) erfüllt und damit die Möglichkeit ihrer Ausreise eigenverantwortlich bzw. selbst verschuldet verzögert/vereitelt" hätten. Deshalb könnten ihnen gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG auch keine Aufenthaltserlaubnisse nach dieser Vorschrift erteilt werden. Schließlich scheide auch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aufgrund der Bleiberechtsregelung vom 27. November 2006 aus. Diese setze nämlich voraus, dass Anträge und Rechtsmittel zuvor zurückgenommen würden und dass der Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit gesichert sei. Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2011 – 3 K 823/10.KO – abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Bleiberechtsregelung vom 27. November 2006 scheitere daran, dass der Lebensunterhalt der Kläger nicht am 17. November 2006 durch legale Erwerbstätigkeit gesichert gewesen sei und dass sie ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach anderen Rechtsvorschriften nicht zurückgenommen hätten. Den Klägern stünden auch keine Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu, da sie im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hätten. Der Kläger zu 1. habe sich auch nach der Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides des Bundesamtes im Mai 2005 nicht um einen jugoslawischen Reisepass bemüht und dadurch die gemäß Art. 6 GG nur gemeinsam mögliche Abschiebung der gesamten Familie hinausgezögert. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass dies sowohl dem Kläger zu 1. als auch der Klägerin zu 2. bekannt gewesen sei und dass sie insoweit gezielt gemeinsam aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert hätten. Die Kläger zu 3. bis 5. müssten sich jedenfalls bis zum Erreichen der Volljährigkeit ein Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung durch ihre Eltern zurechnen lassen. Den Klägerinnen zu 3. und 4. könne des Weiteren keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Die Klägerin zu 4. sei am 31. Dezember 2009 noch nicht volljährig gewesen sei, im Falle der Klägerin zu 3. erscheine nicht gewährleistet, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Vielmehr werde sie infolge ihrer geistigen Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht unabhängig von öffentlichen Hilfeleistungen sichern können. Die Kläger hätten ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5 AufenthG, weil ihre Ausreise keine außergewöhnliche Härte darstelle bzw. nicht unmöglich sei. Alle Kläger könnten jederzeit einen Reiseschein für eine Rückreise in das Kosovo erhalten. Da sie gemeinsam ausreisen könnten, scheide eine Verletzung von Art. 6 GG aus. Sofern eine Aufenthaltsbeendigung in ihrem Fall überhaupt in den Schutzbereich des Rechtes auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreifen sollte, wäre dieser Eingriff im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Das Gewicht des langen Aufenthaltes der Kläger im Bundesgebiet werde dadurch gemindert, dass ihr rechtmäßiger Aufenthalt bereits 2004 geendet habe und dass sie seitdem zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet seien. Was die Integration der Kläger in die hiesigen Verhältnisse anbelange, so spreche der Kläger zu 1. nur mäßig Deutsch, habe kaum soziale Kontakte und sei wirtschaftlich nicht integriert. Eine durchgängige Arbeitsunfähigkeit sei nicht belegt und nicht einmal substantiiert dargetan. Gleiches gelte für die Klägerin zu 2. Die geistig behinderte Klägerin zu 3. habe zwar den Abschluss einer Schule mit dem Förderschwerpunkt ganzheitliche Entwicklung erreicht, sei aber – ohne dass dies ihr vorwerfbar wäre – weder sprachlich noch sozial noch wirtschaftlich wesentlich in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Bereits derzeit sei sie im normalen Alltagsleben in erheblichem Umfang auf Hilfestellung ihrer Familie angewiesen, lebe ihr Leben weitgehend im Kreis der Familie und werde auch künftig in vergleichbarer Weise auf deren Unterstützung angewiesen sein. Die Klägerin zu 4. sei zwar in sprachlicher, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht in gewisser Weise in die hiesigen Verhältnisse integriert und habe insbesondere im Juni 2009 den Hauptschulabschluss mit ausreichenden Noten erreicht. Sie habe danach aber den Besuch der Berufsschule abgebrochen und noch keine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle gefunden, sodass eine berufliche und wirtschaftliche Integration bisher nicht stattgefunden habe. Der Kläger zu 5. sei hier zwar weitgehend seinem Alter entsprechend sozial integriert, doch sei ihm dennoch wie den übrigen Klägern die Ausreise in das Kosovo zumutbar. Die Kläger zu 1. und 2. seien dort geboren und aufgewachsen, sodass ihnen die sprachliche und soziale Reintegration keine Mühe mache. Ihre wirtschaftliche Integration in die Republik Kosovo werde zwar schwierig sein und möglicherweise nicht gelingen, doch seien die Chancen dafür in ihrem Heimatland, dessen Verhältnisse sie kännten und in dem sie sich sprachlich ohne weiteres zurechtfänden, eher günstiger als hier. Der Klägerin zu 3. seien die Verhältnisse in Kosovo zwar unbekannt, doch werde sie sich lediglich anfangs mit einer für sie nicht vertrauten Umgebung auseinandersetzen und in diese einleben müssen, was ihr nach zumutbaren Anlaufschwierigkeiten mit der Hilfe ihrer Familie jedoch ebenso gelingen werde, wie es ihr in Deutschland gelungen sei: Nach dem Ende des Schulbesuchs habe sie im Wesentlichen im Kreis der Familie gelebt und könne dies auch künftig tun. Die Klägerin zu 4. verfüge über hinreichende mündliche Kenntnisse der Sprache ihres Heimatlandes und könne sich dort von Anfang an verständigen. Aufgrund ihres Alters und der hier erreichten Schulbildung werde sie darüber hinaus in der Lage sein, sich die Kenntnis der Schriftsprache ihres Heimatlandes anzueignen und mit Hilfe ihrer Eltern sozial und wirtschaftlich in der Republik Kosovo zu integrieren. Gleiches gelte für den Kläger zu 5. Angesichts von alledem müsse das Interesse der Kläger an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland hinter das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres rechtswidrigen Aufenthaltes und das Interesse an der Vermeidung einer weiteren Belastung des deutschen Sozialsystems zurücktreten. Schließlich könne dem Kläger zu 5. schon deshalb keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt werden, weil er das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Zur Begründung der vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 7 A 11175/11.OVG – gegen dieses Urteil zugelassenen Berufung vertiefen und ergänzen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen und beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. Juli 2011 den Bescheid des Beklagten vom 19. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Mai 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt. die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Gerichtsakte 3 L 1899/05.KO sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.