Beschluss
4 Bs 98/14
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 8 EMRK schützt auch das Privatleben eines langjährig in Deutschland aufgewachsenen Ausländers; der Schutzbereich kann eröffnet sein, auch wenn der vorherige Aufenthalt nicht durchgängig rechtmäßig war.
• Ist die Ausreise aus Rechtsgründen unzumutbar (§ 25 Abs. 5 AufenthG), kann eine Abschiebung rechtlich unmöglich sein und eine Duldung nach § 60a AufenthG geboten sein.
• Bei der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Dauer des Aufenthalts, soziale Bindungen, sprachliche und berufliche Integration sowie die Schwere früherer Straftaten maßgeblich; langjährige Verwurzelung kann die Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung verneinen.
Entscheidungsgründe
Abschiebung eines in Deutschland Aufgewachsenen: Art. 8 EMRK und Unzumutbarkeit der Ausreise • Art. 8 EMRK schützt auch das Privatleben eines langjährig in Deutschland aufgewachsenen Ausländers; der Schutzbereich kann eröffnet sein, auch wenn der vorherige Aufenthalt nicht durchgängig rechtmäßig war. • Ist die Ausreise aus Rechtsgründen unzumutbar (§ 25 Abs. 5 AufenthG), kann eine Abschiebung rechtlich unmöglich sein und eine Duldung nach § 60a AufenthG geboten sein. • Bei der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind die Dauer des Aufenthalts, soziale Bindungen, sprachliche und berufliche Integration sowie die Schwere früherer Straftaten maßgeblich; langjährige Verwurzelung kann die Verhältnismäßigkeit einer Abschiebung verneinen. Der 43-jährige in Deutschland geborene türkische Staatsangehörige lebte seit seiner Geburt hier; bis 2005 hatte er Aufenthaltserlaubnisse. Zwischen 1992 und 2006 wurde er wiederholt strafrechtlich verurteilt, zuletzt 2006 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Haft; er wurde 2011 auf Bewährung entlassen und die Reststrafe 2014 erlassen. Die Ausweisung erfolgte 2008; ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wurde 2013 abgelehnt und anhängig verklagt. Wegen geplanter Abschiebung im Mai 2014 beantragte der Mann einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Er lebt seit etwa einem Jahr in eheähnlicher Gemeinschaft mit einer deutschen Lebensgefährtin und deren Kindern, spricht Deutsch, hat familiäre Bindungen in Deutschland, aber keine verlässliche wirtschaftliche Integration; ihm drohte die Abschiebung in die Türkei. • Zulässigkeit und Anordnungsgrund: Die Beschwerde ist zulässig; ein Anordnungsgrund liegt vor, da die Abschiebung unmittelbar bevorsteht. • Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 AufenthG): Ausreise ist unzumutbar, wenn rechtliche Abschiebungshindernisse bestehen; bei Vorliegen solcher Hindernisse ist eine Duldung nach § 60a AufenthG erforderlich. • Schutzbereich Art. 8 EMRK: Der Schutz des Privatlebens ist eröffnet, weil der Antragsteller seit fast 44 Jahren in Deutschland lebt und enge soziale Beziehungen hier hat; die Tatsache, dass ein Teil des Aufenthalts nicht mehr rechtmäßig war, schließt den Schutzbereich nicht zwingend aus. • Legitimer Zweck der Ausweisung: Die Ausweisung verfolgt legitime Ziele der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Verhütung von Straftaten, gestützt auf frühere schwere Straftaten des Antragstellers. • Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK: Maßgeblich sind Dauer und Grund des Aufenthalts, Integrationsgrad, Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Eingliederung, familiäre Bindungen sowie Schwere und Aktualität früherer Straftaten. • Gewichtung der Umstände: Die langjährige Sozialisation und enge familiäre Bindungen in Deutschland sprechen stark für eine Schutzposition; wirtschaftliche Defizite werden durch Aussicht auf Erwerbstätigkeit und positive Behandlung der Spielsucht abgeschwächt. • Ergebnis der Abwägung: Wegen hoher Verwurzelung in Deutschland, mangelnder Wiederholungsgefahr und geringen Integrationschancen in der Türkei erscheint die Abschiebung unverhältnismäßig; daher sind die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz und Aussetzungsanordnung gegeben. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Gericht ordnet einstweiligen Rechtsschutz an und verpflichtet die Behörde, die Abschiebung bis zur Unanfechtbarkeit der ablehnenden Verfügung vom 10.04.2013 auszusetzen. Begründend liegt zugrunde, dass die Ausreise aus Rechtsgründen unzumutbar und damit rechtlich unmöglich ist, sodass eine Duldung nach § 60a AufenthG zu erteilen ist, und dass die Abschiebung wegen der langjährigen Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland sowie des Fehlens erkennbarer Wiederholungsgefahr unter Art. 8 EMRK unverhältnismäßig wäre. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 Euro festgesetzt.