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Urteil

1 A 1263/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0423.1A1263.07.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahre 1969 geborene Kläger war in dem Zeitraum von 1990 bis 2001 Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren. Mit Bescheid vom 21. Dezember 1999 wurde der Kläger von der Bezirksregierung L. als zuständiger Vormerkstelle der Beklagten zum 1. September 2000 gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) damaliger Fassung zur Einstellung für den Vorbereitungsdienst in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes bei Gemeinden und Gemeindeverbänden zugewiesen. Nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit wurde ihm ein Zulassungsschein gemäß § 9 Abs. 1 SVG erteilt. Im Hinblick auf diesen bzw. auf die – bezogen auf einen beabsichtigten Beginn der zivilen Ausbildung bereits vor dem Ende der Dienstzeit im Wege der Freistellung vom militärischen Dienst – zuvor erteilte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG besetzte der Kläger bei der Beklagten eine Vorbehaltsstelle für den Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes. Mit Wirkung vom 1. September 2000 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Stadtinspektor-Anwärter ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes leistete der Kläger seine fachtheoretischen Studienzeiten an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in N. ab. Die fachpraktischen Studienzeiten absolvierte er in verschiedenen Fachbereichen der Beklagten. Da die Beklagte die ihr von der Fachhochschule im Verlauf der Ausbildung vorgelegten Leistungsnachweise (im Durchschnitt: "ausreichend") nicht als den von ihr gestellten Anforderungen entsprechend erachtete, wies der für die Beklagte tätige Ausbildungsleiter (Herr N1. ) den Kläger erstmals am 6. Juli 2001 darauf hin, dass er mehr für das Studium tun müsse, um zumindest im Abschluss ein "befriedigend" zu erreichen. Eine weitere, inhaltlich im Kern entsprechende Ermahnung des Ausbildungsleiters erfolgte am 22. November 2002, nachdem die zwischenzeitlichen Leistungsnachweise aus dem Studium wegen kaum eingetretener Verbesserungen des Klägers erneut "enttäuscht" hatten und dies in Diskrepanz zu den Praktikumsbewertungen im Hause (zu jener Zeit: jeweils "gut") stand. Mitte Mai 2003 ging sodann bei der Beklagten eine schriftliche Mitteilung der Fachhochschule (Prof. L1. ) ein, wonach die von dem Kläger gefertigte Projektarbeit als Täuschungsversuch gewertet werde, da Internet-Passagen ohne Quellenangabe übernommen worden seien, und wonach die Arbeit im Übrigen erkennen lasse, dass sie ohne die notwendige Grundmotivation und ohne Engagement erstellt worden sei. Rechtsmittel gegen die Benotung der Projektarbeit mit drei Punkten (="mangelhaft") legte der Kläger nicht ein. Die Beklagte informierte ihrerseits am 30. Mai 2003 den Kläger über die betreffenden Erkenntnisse und wies ihn dabei erneut auf die aus ihrer Sicht unbefriedigende Notensituation in der fachtheoretischen Studienzeit hin. Die Laufbahnprüfung bestand der Kläger (im ersten Versuch) gemäß Bescheid des Landesprüfungsamtes vom 1. September 2003 nicht, da die schriftlichen Leistungen unzureichend waren. In einem längeren Aktenvermerk vom 4. September 2003 legte daraufhin für die Beklagte deren Verwaltungsvorstandsmitglied S. im Verlauf der Ausbildung des Klägers aufgetretene Defizite in seiner Einstellung und seinem Verhalten nieder. Dieser Vermerk endete mit der Einschätzung, dass es dem Kläger an Grundmotivation, Leistungsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit fehle; außerdem seien Unzuverlässigkeit und Fehlverhalten (z.B. Täuschungsversuche) erkennbar. Im Anschluss führte Herr S. zusammen mit dem Ausbildungsleiter N1. am 8. September 2003 u.a. deshalb ein Gespräch mit dem Kläger, um die Ursachen für dessen Scheitern in der schriftlichen Staatsprüfung zu erforschen. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Kläger eröffnet, dass die Beklagte sich noch nicht entschieden habe, ihm eine Wiederholungsprüfung zu eröffnen. Es müsse geprüft werden, ob eine vorzeitige Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst in Betracht komme, weil der Kläger den Anforderungen nicht genüge, insbesondere eine fehlende Grundmotivation erkennen lasse und seine Verantwortung nicht wahrnehme. Der Kläger wurde bei dieser Gelegenheit außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass sein Arbeitskonto im Minus stehe und er nach Überprüfung durch das Personalbüro die Vorschriften der flexiblen Arbeitszeit nicht immer ordnungsgemäß handhabe. Schließlich wurde der Kläger ermahnt, sich korrekter an Terminvereinbarungen und andere Absprachen zu halten. Im Rahmen eines weiteren Gespräches vom 16. September 2003 wurde dem Kläger, welcher in einer schriftlichen Stellungnahme vom 15. September 2003 u.a. sein Engagement und seine hohe Motivation in der praktischen Tätigkeit ("Dienst am Kunden") betont hatte, erklärt, ihm solle die Wiederholungsprüfung ermöglicht werden, obwohl aus Sicht der Beklagten Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Vorbereitungsdienstes vorlägen. Der Kläger wurde in diesem Gespräch aufgefordert, in der folgenden fachwissenschaftlichen Studienzeit sein volles Engagement unter Beweis zu stellen. Er habe sich verstärkter Kontrolle durch den Ausbildungsleiter zu stellen und müsse mit zusätzlichen Aufgabenstellungen rechnen. In dem ihm nunmehr bei der Beklagten bis zum Beginn der Studienzeit zugewiesenen Wohngeldbereich müsse er ebenfalls seine Leistungsbereitschaft deutlich zeigen. In diesem Zusammenhang erinnerte die Beklagte an das bestehende Minus auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers. Der Kerninhalt dieses Gesprächs wurde dem Kläger in einem Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 17. September 2003 nochmals mitgeteilt. In der Folgezeit sah die Beklagte ausweislich zahlreicher Vermerke abermals Grund zur Beanstandung des Klägers, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von mit dem Ausbildungsleiter getroffenen Absprachen. Auf die Vermerke des Ausbildungsleiters der Beklagten, VV Bl. 100, 115, 121, 136 und 146 wird insoweit Bezug genommen. Gegenstand der in den oben genannten Vermerken niedergelegten Kritik ist u.a. ein aus Sicht der Beklagten bezüglich der Erstellung einer schriftlichen Hausarbeit erneut deutlich fehlendes Bemühen um einen fachwissenschaftlichen Anspruch. Der Ausbildungsleiter bewertete die ihm vorgelegte Arbeit, die er als oberflächlich, mit geringstem Arbeitsaufwand erstellt und im Ergebnis den Studienanforderungen nicht gerecht werdend ansah, mit der Note "ungenügend", wobei (erneut) die Übernahme von nicht gekennzeichneten Quellen gerügt wurde (VV Bl. 121). Neuerlich auf seine Minusstunden angesprochen erklärte der Kläger (VV Bl. 124) u.a., die genaue Anzahl seiner Minusstunden sei ihm "leider momentan nicht präsent; sofern eine Korrektur vonnöten sei, bitte er um eine entsprechende Mitteilung". Die für den Kläger im Juni 2004 erstellte Beurteilung für die fachpraktischen Zeiträume 15. Juni 2003 bis 5. Oktober 2003 sowie 7. Februar 2004 bis 8. März 2004 lautete auf die Note "befriedigend" und enthielt eine erläuternde, ins Einzelne gehende Anlage (VV Bl. 134), in welcher es u.a. heißt: Vereinbarungen zur Samstagsarbeit, zum Abbau von Minusstunden seien "im großen und ganzen" (d.h. sechs von acht möglichen Samstagen betreffend) eingehalten worden. Die Arbeit sei aber nicht zufriedenstellend verlaufen. So sei mengenmäßig nicht das bearbeitet worden, was möglich gewesen sei. Der Kläger habe außerdem Bürger (für eine Rücksprache, Abgabe von Unterlagen o.ä.) samstags bestellt, sei aber selbst ohne Angabe von Gründen nicht da gewesen. Seine Arbeitszeit habe er im Übrigen so gestaltet, dass erneut Minusstunden angewachsen seien. Auch an der notwendigen Abstimmung im Team habe es häufig gemangelt (z.B. vorzeitiges Beenden der Arbeitszeit ohne Abmeldung). Am 9. Juni 2004 wies der Ausbildungsleiter den Kläger in einem Gespräch u.a. darauf hin, dass dieser aus Sicht der Beklagten das geforderte hohe Engagement bislang noch nicht gezeigt habe, und sprach zugleich die mangelnde Zuverlässigkeit bezüglich getroffener Absprachen an. In einem am 17. August 2004 stattgefundenen weiteren Gespräch (Aktenvermerk vom Folgetag, Bl. 162 VV), an welchem neben dem Ausbildungsleiter auch das Verwaltungsvorstandmitglied S. und der stellvertretende Personalratsvorsitzende teilnahm, wurde der Kläger dann nochmals umfassend auf das aus Sicht der Beklagten mangelhafte Ergebnis der von ihm gefertigten Hausarbeit, auf verzögerte Rückmeldungen, auf nicht angenommene Unterstützungsangebote der Verwaltung, auf die teilweise Nichteinhaltung getroffener Vereinbarungen, auf aufgelaufene weitere Minusstunden und auf aus Sicht der Beklagten vorhandene Verhaltensmängel (Unzuverlässigkeit, Beschönigungen, Verzögern geforderter Reaktionen, Selbstüberschätzung, mangelnde Einsichtsfähigkeit) angesprochen. Ihm wurde eröffnet, dass man angesichts dessen die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche persönliche und charakterliche Eignung nicht für gegeben halte. Das Ergebnis dieses Gesprächs fasste die Beklagte in einem an den Kläger gerichteten Schreiben ihres Bürgermeisters vom 18. August 2004 zusammen (VV Bl. 163); am Ende dieses Schreibens heißt es, der Kläger müsse sich darauf einstellen, dass auch das Bestehen der Abschlussprüfung nicht die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe garantiere. Gemäß Prüfungszeugnis vom 7. September 2004 bestand der Kläger die von ihm wiederholte Laufbahnprüfung mit der Note "ausreichend". Nach Einholung einer entsprechenden Zustimmung des Personalrates unterbreitete die Beklagte dem Kläger daraufhin am 13. September 2004 das Angebot auf Abschluss eines befristeten Anstellungsvertrages, welches dieser aber nicht annahm. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. September 2004 forderte er die Beklagte vielmehr unter Hinweis auf die bestandene Laufbahnprüfung und den Zulassungsschein (§ 9 Abs. 3 SVG) auf, ihn umgehend in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. September 2004 mit der Begründung ab, der Kläger besitze nicht die erforderliche persönliche charakterliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Da somit die im Soldatenversorgungsgesetz bestimmten Voraussetzungen nicht vorlägen, könne die vom Kläger geforderte Ernennung zum Beamten auf Probe nicht erfolgen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2004 und bat um einen "klagefähigen Bescheid". Die Beklagte antwortete darauf mit Schreiben vom 23. September 2004 und verwies auf ihr Schreiben vom 14. September 2004. Ein von dem Kläger daraufhin durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht (Beschluss vom 25. November 2004 – 4 L 1376/04 -) als auch im Beschwerderechtszug vor dem erkennenden Senat (Beschluss vom 13. Januar 2005 – 1 B 2610/04 -) erfolglos. Am 30. September 2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Anliegen im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt hat. Er hat im Schwerpunkt die Ansicht vertreten, auf Grund des Zulassungsscheines gemäß § 9 Abs. 3 SVG sei er auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorbehaltene Stelle als Beamter auf Probe zwingend einzustellen, solle die ihm aufgrund dieser Vorschriften eingeräumte Rechtsstellung nicht leerlaufen. Die Erfüllung dieses Einstellungsanspruches könne insbesondere nicht mit dem – hier unbegründeten – Hinweis auf das Fehlen beamtenrechtlicher Voraussetzungen unterlaufen werden. Die angeblich fehlende charakterliche Eignung sei in diesem Zusammenhang nur vorgeschoben und beruhe auf einer unrichtigen bzw. zumindest überzogenen Darstellung/Bewertung der zugrunde liegenden Vorgänge. In Wahrheit habe die Beklagte entgegen der Zielsetzung des Soldatenversorgungsgesetzes nur solche Absolventen aus dem Vorbereitungsdienst in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernehmen wollen, welche die Laufbahnprüfung mit "gut" oder zumindest mit "befriedigend" abgeschlossen hätten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Bescheide vom 14. September 2004 und vom 23. September 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den gehobenen nichttechnischen Dienst einzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat darauf verwiesen, der Kläger erfülle nicht die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die von ihm begehrte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Ihm fehle im Ergebnis die nach § 7 Abs. 2 LBG NRW erforderliche charakterliche Eignung. Der Kläger habe es durchweg an Engagement und Zuverlässigkeit fehlen lassen, obwohl er immer wieder aufgefordert worden sei, sich insoweit zu steigern. Verantwortungsbewusstsein, Leistungsbereitschaft und Einsichtsfähigkeit seien beim Kläger nicht in dem erforderlichen Maße vorhanden. Dies erschließe sich im Einzelnen aus dem Inhalt der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Akten- bzw. Gesprächsvermerke. Den rechtlichen Rahmen des § 9 Abs. 3 SVG habe sie bei ihrer Entscheidung hiervon ausgehend nicht verkannt. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe bestehe nicht. Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren komme hier allein die Spezialvorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG näher in Betracht, und zwar – mit Blick auf eine sonstige "Entwertung" der sich aus der früheren Rechtslage möglicherweise ergebenden Rechtsposition – in der (früheren) Fassung des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. S. 1258, 1264). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen im Falle des Klägers indes nicht vor, weil er – ungeachtet des Bestehens der Laufbahnprüfung – die dort geforderten "beamtenrechtlichen Voraussetzungen" nicht erfülle. Ihm fehle insoweit die persönliche/charakterliche Eignung für die Übernahme. Diese Eignung sei eine auch unter Berücksichtigung der speziellen, dem Kläger zustehenden und sich aus § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. in Verbindung mit dem erteilten Zulassungsschein ergebenden Rechtsposition notwendigerweise zu prüfende Voraussetzung für eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Maßgeblich dafür sei im Kern, dass das sogenannte, in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip Verfassungsrang habe und deswegen nur durch andere – gleichrangige – Verfassungsprinzipien modifiziert oder eingeschränkt werden könne. Dies gelte auch in Richtung auf das Sozialstaatsprinzip bzw. durch dieses Prinzip motivierte Gesetzesnormen, zu denen §§ 9 und 10 SVG gehörten. Die hier interessierende Frage, ob die persönliche Eignung eines Zulassungsscheininhabers im Rahmen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. konkret zu prüfen sei oder aber – sozusagen als "sozialstaatlicher Bonus" – (vom Gesetz) allgemein unterstellt werde, sei hiervon ausgehend nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Stellenwertes des Leistungsprinzips einerseits und des Sozialstaatsprinzips andererseits zu beantworten. Dem hohen Rang des in seiner Ausformung in Art. 33 Abs. 2 GG unmittelbar verankerten Leistungsgrundsatzes sei dabei gebührend Rechnung zu tragen. Das wiederum bedeute, dass das Leistungsprinzip bei Zugangsregelungen für den öffentlichen Dienst nicht lediglich als ein Gesichtspunkt gesetzesgeberischer Abwägung zu beachten sei, sondern zumindest für den Regelfall strikte Verbindlichkeit einfordere. Sozialpolitische Erwägungen, die zu einer Einschränkung dieses Grundsatzes führten, könnten demnach nur insoweit zum Tragen kommen, als dieses zum Ausgleich der berufschancenmindernden Konsequenzen, die aus freiwillig zu Gunsten der Allgemeinheit erbrachten Leistungen resultierten, unerlässlich sei, d. h. nur unter entsprechend engen Voraussetzungen. Namentlich sei in diesem Zusammenhang – etwa bei der Auslegung einschlägiger Gesetzesvorschriften – in die erforderliche Gewichtung einzustellen, ob der "Kernbestand" der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 2 GG betroffen sei. Zu diesem Kernbestand gehöre unter anderem den Gesichtspunkt der persönlichen Eignung des Bewerbers. Persönlich oder charakterlich ungeeignete Bewerber dürften nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden. Die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. behalte unbeschadet dessen eine den Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins begünstigende Wirkung, soweit er sich einer Eignungskonkurrenz mit "normalen" Stellenbewerbern nicht stellen müsse, vielmehr das Leistungsprinzip nur innerhalb des Kreises der Vorbehaltsbewerber zur Anwendung gelange. Dem mit der vorgenannten Vorschrift verfolgten sozialpolitischen Ziel werde damit in ausreichender Weise Genüge getan. Ein "Automatismus", immer schon bei Bestehen der Laufbahnprüfung einen Anspruch des früheren Soldaten auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. anzuerkennen, würde dagegen die Voraussetzung der persönlichen Eignung übergehen und insofern eine Grundvoraussetzung für die Übernahme in den (wie auch den Verbleib im) Staatsdienst missachten. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt durch den Dienstherrn beziehe sich auf die künftige Amtstätigkeit des Betroffenen und enthalte zugleich eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlange. Sie umfasse auch eine vorausschauende Aussage darüber, ob der Betreffende die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen werde. Bedeutung erlange insoweit auch das Merkmal der charakterlichen Eignung, womit sämtliche dienstlich relevanten Eigenschaften angesprochen seien, zu denen u.a. Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit, Einsatzbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit zählten. Bei dem insoweit zu fällenden prognostischen Urteil stehe dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung beschränke sich im Wesentlichen darauf, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, den beamten und verfassungsrechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen könne, verkannt habe, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt habe. In Anwendung dieser Grundsätze sei die Ablehnung der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe durch die Beklagte wegen Fehlens der charakterlichen Eignung auch bei Einbeziehung des Vorbringens des Klägers nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (erster Instanz) nicht zu beanstanden. Es gebe insbesondere keine (näherer Prüfung/Abklärung würdigen) Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Kläger lediglich pauschal und unsubstanziiert vorgebracht habe – das Fehlen der charakterlichen Eignung seitens der Beklagten lediglich "vorgeschoben" worden sei, um eine in Wahrheit auf anderen Gründen beruhende Ablehnung des Klägers zu rechtfertigen. Dieser Vortrag habe rein spekulativen Charakter, die Auffassung des Klägers, bei ihm seien Engagement, Motivation und Pflichtbewusstsein sehr wohl gegeben (gewesen), beruhe auf einer im vorliegenden Zusammenhang unmaßgeblichen Selbsteinschätzung, welche von der (namentlich durch die Chronologie und den – ebenfalls vom Kläger allenfalls pauschal angegriffenen – Inhalt der zahlreichen Aktenvermerke) hinreichend plausibel begründeten und belegten Beurteilung dieser Persönlichkeitsmerkmale durch die Beklagte abweiche. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht dieser im Wesentlichen geltend: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig und halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen bei ihm, dem Kläger, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. vor, weil er neben der bestandenen Laufbahnprüfung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen sehr wohl erfülle. Es mangele in Wirklichkeit nicht an der persönlichen charakterlichen Eignung für die Übernahme. Im rechtlichen Ansatz komme es, was das Verwaltungsgericht verkenne, auf das Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht schon für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe, sondern erst im Zusammenhang mit der "endgültigen Übernahme" in das Beamtenverhältnis an. Ansonsten bestünde die Gefahr des Leerlaufens der hier in Rede stehenden Eingliederungsbestimmungen. Selbst wenn man dies aber mit dem Verwaltungsgericht anders sähe, seien die im Urteil angeführten Gründe nicht geeignet, seine persönliche Eignung in Frage zu stellen. Das sei einerseits in der Sache unrichtig und durch eine Überbewertung des Leistungsgrundsatzes im Verhältnis zu den in Fällen der vorliegenden Art verfolgten sozialpolitischen Zielen andererseits unzutreffend geschehen. Die vom Gericht vorgenommene falsche Gewichtung führe zur Aufstellung vom Gesetz nicht gewollter Hürden (hier in Gestalt der durch die Beklagte in Frage gestellten charakterlichen Eignung) und lasse den Betroffenen insofern hinsichtlich einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Ungewissen. Unabhängig davon sei die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, was das Verwaltungsgericht so nicht habe sehen wollen. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, sei das Fehlen seiner charakterlichen Eignung, gemessen an dem Vorbringen der Beklagten, ein vorgeschobenes Argument, um ihn als ehemaligen Soldaten nicht übernehmen zu müssen, weil er keine dem Durchschnitt entsprechenden Leistungsergebnisse erzielt habe. Soweit das Verwaltungsgericht betreffend die Frage seiner angeblichen Nichteignung im Wesentlichen der Darstellung und Bewertung des Beklagten gefolgt sei, ohne zu erkennen, dass es sich dabei um sachfremde Erwägungen handele, überzeuge dies nicht. Dem liege zugleich eine Überbetonung des Leistungsprinzips zu Grunde. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränke sich ferner auf ein kleines Zeitfenster bzw. darin stattgefundene Einzelereignisse, ohne die Gesamtausbildung und das im Sinne des Gesetzes relevante Ergebnis dieser Ausbildung angemessen zu würdigen. Das Gericht stütze auf diese Weise eine "Blockadepolitik" der Beklagten mit fragwürdigen juristischen Argumenten. Keineswegs könne sein eigenes Vorbringen, wie es in dem angefochtenen Urteil heiße, in den Bereich der Spekulation verwiesen werden. Nicht nachvollziehbar sei nämlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass brauchbare konkrete Tatsachen, die den von ihm geäußerten Verdacht des Vorgeschobenseins des angeblichen Eignungsmangels stützten könnten, nicht erkennbar seien. Dass sich hingegen das Verwaltungsgericht im Bereich des Spekulativen bewegt habe, werde schon durch dessen Annahme belegt, dass seine (des Klägers) Vermutung, bei ihm seien Engagement, Motivation und Pflichtbewusstsein sehr wohl gegeben, sich auf eine von der Beurteilung der Beklagten abweichende Selbsteinschätzung beziehe, die angesichts des den Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraumes unmaßgeblich sei. Das Verwaltungsgericht habe sich sonach weder mit dem Sachverhalt nachhaltig noch mit den rechtlichen Aspekten tiefergehend beschäftigt. Es habe dabei ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln gerechtfertigt und eine Entscheidung getroffen, welche den Schutz des eingliederungsberechtigten Soldaten entwerte und zur Disposition stelle. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 14. sowie 23. September 2004 zu verpflichten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den gehobenen nichttechnischen Dienst der Beklagten zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil namentlich in Richtung auf den schon aus Verfassungsgründen angenommenen Vorrang des Leistungsgrundsatzes. Dieser Grundsatz verlange strikte Verbindlichkeit und könne auch im vorliegenden Zusammenhang nicht durch sozialpolitische Erwägungen durchgreifend eingeschränkt werden. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass die dem Kläger nach Ausbildungsende zunächst im Angestelltenverhältnis angebotene Stelle zwischenzeitlich (nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens) besetzt worden und eine andere in Betracht kommende Stelle im Stellenplan nicht vorhanden sei. Damit stehe für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch eine freie und besetzbare Planstelle nicht mehr zur Verfügung. Der etwa vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in dessen Urteil vom 21. April 1998 – 12 K 846/96 – vertretenen Auffassung, wonach das Fehlen einer Planstelle der mit Blick auf §§ 9, 10 SVG begehrten Einstellung nicht entgegenstehe, könne nicht gefolgt werden. Eine Auslegung der §§ 9 und 10 SVG dahin, dass ein Vorhalten von Stellen auch ggf. das Schaffen einer zusätzlichen Stelle bedeute, würde an die Grenze der kommunalen Selbstverwaltung stoßen, in welche nicht dergestalt eingegriffen werden könne, dass die Gemeinde ständig entsprechende Stellen freizuhalten habe, um potentielle Bewerber einstellen zu können. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass § 10 SVG das Vorbehalten von Stellen für Eingliederungs- bzw. Zulassungsscheininhaber auf Einstellungen in den Vorbereitungsdienst beschränke und das Gesetz somit davon ausgehe, dass die Stelle (lediglich) "unmittelbar im Anschluss" an den Vorbereitungsdienst noch frei sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten (2 Hefte: Verwaltungsvorgang der Beklagten, Verfahrensakte 4 L 1376/04 VG N. / 1 B 2610/04 OVG NRW) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 VwGO zulässig. Ein Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO, dessen es hier nach dem seinerzeit geltenden Recht noch bedurfte, ist zwar nicht ausdrücklich durchgeführt worden. Allerdings lassen sich das Schreiben des Klägers vom 20. September 2004 und das Antwortschreiben der Beklagten vom 23. September 2004 sinngemäß als (weitere) verwaltungsinterne Überprüfung der Antragsablehnung vom 14. September 2004 bewerten, womit dem Zweck des Widerspruchsverfahrens Genüge getan ist. Darüber hinaus hat sich die Beklagte in der Sache auf die Klage eingelassen, ohne das etwaige Fehlen eines Vorverfahrens zu rügen. Es ist hier auch keine Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache – infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses – dadurch eingetreten, dass für den Kläger inzwischen nach Angaben der Beklagten keine (Plan-)Stelle mehr zur Verfügung steht, um seinem Begehren auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe des gehobenen nichttechnischen Dienstes zu entsprechen. Da hier eine im Sinne des § 10 Abs. 1 SVG vorbehaltene Stelle in Rede steht und (zumindest) eine solche für den Kläger geeignete Stelle offenbar zu Beginn seiner Ausbildung auch tatsächlich zur Verfügung gestanden hat, hätte die Beklagte diese speziell für die Übernahme von Zeitsoldaten vorbehaltene Stelle vor dem endgültigen Abschluss des Eingliederungsverfahrens des Klägers bzw. vor einem Erlöschen der Rechtsstellung aus dem Zulassungsschein aus anderen Gründen (vgl. § 9 Abs. 6 SVG, ab Fassung 1. Juni 2005) nämlich nicht anderweitig verwenden oder in Wegfall bringen dürfen, schon um den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nicht zu unterlaufen. Ein solcher endgültiger Abschluss des Eingliederungsverfahrens war hier aber – unbeschadet einer etwa früher möglichen "Freigabe" einschlägiger Stellen nach Maßgabe der Bestimmungen der Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999, BGBl. I S. 1906 -, nicht eingetreten, bevor über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers nach § 9 Abs. 4 SVG n.F. bzw. § 9 Abs. 3 SVG a.F. im negativen Sinne rechtskräftig entschieden worden ist. An einer solchen rechtskräftigen Entscheidung fehlt es bislang. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Hinweis der Beklagten auf das sie angeblich bindende Haushaltsrecht das Fortbestehen eines etwaigen Rechtsanspruchs des Klägers, um den vorliegend in der Sache gestritten wird, nicht zu hindern; die Beklagte hätte vielmehr erforderlichenfalls eine neue (außerplanmäßige) Stelle für ihn zu schaffen. Jedenfalls darf sie nicht mit Blick auf Vorgaben des Haushaltsrechts die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bewusst unterlaufen, indem sie einen Rechtsanspruch des Betroffenen, dessen Bestehen/Nichtbestehen noch nicht abschließend geklärt ist, im Wege der Schaffung vollendeter Tatsachen (gegebenenfalls) vereitelt. Vgl. hierzu – in vergleichbaren anderen Zusammenhängen – etwa Senatsurteile vom 5. März 2009 – 1 A 107/07 – und vom 30. Juli 2008 – 1 A 3762/06 –, ZBR 2009, 130, sowie (demnächst) Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 6 Nr. 7. Selbst wenn dies aber anders zu beurteilen wäre, könnte unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht (bereits) das Rechtsschutzinteresse des Klägers bezogen auf die weitere Zulässigkeit seiner Klage verneint werden. Denn darüber, ob hier das materielle Fachrecht das Vorhandensein einer Vorbehaltsstelle für den Anspruch zwingend voraussetzt und ob dies auch dann gilt, wenn eine solche Stelle "verfrüht" freigegeben worden sein sollte, wäre – sofern für den Ausgang des Verfahrens erheblich – erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage zu entscheiden. Denn dem Kläger dürfte nicht von vornherein die Möglichkeit genommen werden, die betreffenden rechtlich schwierigen Fragen in der Sache gerichtlich klären zu lassen. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den gehobenen nichttechnischen (Beamten-)Dienst eingestellt/übernommen zu werden. Vielmehr hat die Beklagte den entsprechenden Antrag des Klägers mit den angegriffenen Bescheiden rechtsfehlerfrei abgelehnt. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einstellungsanspruch kommt unter den hier vorliegenden Umständen allein § 9 SVG in Betracht. Dem Kläger geht es nämlich darum, dass er aufgrund der in der genannten Norm niedergelegten speziellen soldatenversorgungsrechtlichen Eingliederungsbestimmungen – und damit aus seiner Sicht gerade ohne erforderliche Berücksichtigung des dem Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmenden Leistungsgrundsatzes – in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei der Beklagten eingestellt bzw. übernommen wird, welches an die Stelle des zuvor durchlaufenen, mit bestandener Laufbahnprüfung beendeten Widerrufsbeamtenverhältnisses tritt. Eine andere Rechtsgrundlage wäre hier im Übrigen auch objektiv nicht geeignet, den in Rede stehenden Anspruch zu begründen. Dies gilt namentlich für die "Kann-Bestimmung" des § 5 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW in der (im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mangels bereits erfolgter Verkündung des neuen Landesbeamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009, GV NRW S. 224, noch gültigen) Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV NRW S. 234, mit späteren Änderungen – im Folgenden ohne Zusatz als LBG NRW bezeichnet. Was die maßgebliche Gesetzesfassung des § 9 SVG betrifft, bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen ist, dass die in Rede stehende Norm in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002, BGBl. I S. 1258, 1264), anzuwenden ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang davon abgesehen, auf die vorliegende Verpflichtungsklage die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster Instanz geltende Fassung – hier diejenige des Änderungsgesetzes vom 4. Mai 2005, BGBl. I S. 1234, gültig ab 1. Juni 2005 – anzuwenden, weil dies zur Entwertung einer früheren Rechtsposition des Klägers führen könnte. Im Berufungsverfahren wäre aber allenfalls die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltende (neue) Rechtslage zugrunde zu legen. Nach dieser ist die vom Verwaltungsgericht angesprochene ausdrückliche Erwähnung des Leistungsgrundsatzes (§ 9 Abs. 4 SVG, Fassung 1. Juni 2005), welche sich im Übrigen nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes nur auf die "Anstellung" – und nicht die Ernennung zum Beamten auf Probe als solche – bezogen hat, vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Kassel, Urteil vom 2. April 2007 – 1 E 1605/06 –, juris, aber wieder weggefallen. In § 9 Abs. 4 SVG in der (seit dem 1. April 2009 in Kraft befindlichen) Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, heißt es nunmehr: "Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen (Hervorhebung durch den Senat)". Diese aktuelle Fassung unterscheidet sich, soweit hier von Interesse, nicht wesentlich und namentlich hinsichtlich der im letzten Halbsatz formulierten Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs überhaupt nicht von dem vom Verwaltungsgericht als Prüfungs- und Entscheidungsgrundlage herangezogenen § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG Fassung 2002, welcher lautete: "Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zu Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen (Hervorhebung durch den Senat). Vor diesem Hintergrund macht es hier letztlich keinen maßgeblichen Unterschied, ob sich der Anspruch des Klägers, welcher Inhaber einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG / eines Zulassungsscheins im Sinne der einschlägigen Bestimmungen ist, nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SVG Fassung 2002 (im Folgenden: a.F.) oder nach § 9 Abs. 4 SVG Fassung 2008/2009 (im Folgenden: n.F.) bestimmt. Denn es fehlt jedenfalls am Vorliegen der von beiden Gesetzesfassungen übereinstimmend geforderten "beamtenrechtlichen Voraussetzungen" – und damit an dem Merkmal, welches auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung für maßgeblich und zugleich nicht erfüllt erachtet hat. Von seiner Rechtsfolge her gewährt die Norm (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch in ihrer verkürzend formulierten Neufassung) einen bedingten – nämlich von den vorgenannten Voraussetzungen abhängigen – Rechtsanspruch des ehemaligen Zeitsoldaten nicht nur auf Einstellung als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst, sondern darüber hinaus (freilich allein nach bestandener Laufbahnprüfung) auch auf Anstellung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe und Ableistung der (Mindest-)Probezeit. Vgl. hierzu bereits Schütz, DÖD 1970, 121 (124 – für den Eingliederungsschein – bzw. 125 – für den Zulassungsschein). Welches die "beamtenrechtlichen Voraussetzungen" sind, an welche § 9 Abs. 3 SVG a.F. bzw. § 9 Abs. 4 SVG n.F. jeweils für die Begründung des Anspruchs (u.a.) des Inhabers einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG bzw. (nachfolgend) eines Zulassungsscheins, wie hier des Klägers, anknüpfen, ist im Soldatenversorgungsgesetz selbst nicht näher bestimmt. Dies führt darauf, dass maßgeblich auf die insoweit thematisch einschlägigen Regelungen des Beamtenrechts selbst – hier: desjenigen für die (Gemeinde-)Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen – abzustellen ist. Hiervon ausgehend zählt die in Bezug auf den Kläger im Streit stehende persönliche Eignung, welche unter anderem die charakterliche Eignung für die Laufbahn und das zu übertragende Amt umfasst, zu den Grundvoraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses; das gilt im Prinzip für alle Beamtenverhältnisse gleich welcher Art. Soweit die Eignung des Beamten ein Bestandteil des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten, einfachgesetzlich u.a. in § 9 BeamtStG, § 7 Abs. 1 LBG NRW verorteten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatzes) ist, folgt daraus nicht etwa, dass die Bedeutung dieses Merkmals allein auf eine "Auslese" im engeren Sinne, d.h. auf Auswahlverfahren mit mehreren Bewerbern, begrenzt wäre. Die Eignung des Bewerbers ist vielmehr darüber hinaus – wie im Übrigen in § 7 Abs. 2 LBG NRW gerade mit Blick auf die geistige und charakterliche Eignung (klarstellend) ausdrücklich bestimmt worden ist – zugleich eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung, welche unter anderem für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis bestimmend ist. Der Bedeutungsgehalt der mit zu dem sogenannten Grundsatz der Bestenauslese zählenden Einzelkriterien Eignung und Befähigung ist insofern ein Doppelter: Zunächst einmal müssen diese Merkmale bei dem Einstellungs-/Beförderungsbewerber im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation überhaupt vorliegen. Es bedarf mithin insbesondere der "Grundeignung" für Ämter der angestrebten Laufbahn, was sich nicht in der Fragestellung erschöpft, ob die jeweiligen laufbahnrechtlichen Anforderungen an die Vorbildung erfüllt werden (arg. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 LBG NRW). Fehlt es schon an einer solchen Mindestqualifikation, so ist für die Einstellung in ein entsprechendes Beamtenverhältnis von vornherein kein Raum. Erst auf einer zweiten Stufe, nämlich bei der Auslese unter mehreren vorhandenen Bewerbern kommt dann – über die genannte Mindestqualifikation hinaus – der "Besserqualifikation" eines der Bewerber im Rahmen der eigentlichen Bestenauslese Bedeutung zu, nämlich in der Weise, dass der geeignetere, befähigtere und/oder leistungsstärkere Bewerber den Vorzug vor anderen erhält. Vgl. zu dieser Unterscheidung auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Juli 1980 – 4 C 1061/80 –, juris (Rn. 16 und 20); M. Schmidt, ZBR 1997, 369 (372), m.w.N. Erst Letzteres betrifft nicht mehr die Erfüllung beamtenrechtlicher (Mindest-)Voraussetzungen, sondern fällt in den Bereich der Eignungs- und Befähigungskonkurrenz mit anderen Bewerbern/Bewerbergruppen. Lediglich einer solchen Konkurrenzsituation sollten aber die Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins bzw. einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 SVG nach dem Willen des Gesetzes, welches mit den vornehmlich sozialstaatlich motivierten Sonderregelungen in § 9 Abs. 3 SVG a.F. bzw. § 9 Abs. 4 SVG n.F. lediglich den Zweck der (Wieder-)Eingliederung langjährig gedienter Zeitsoldaten in das zivile Berufsleben verfolgt, nicht uneingeschränkt ausgesetzt sein. Oder mit anderen Worten: Der Grundsatz der Bestenauslese (das Leistungsprinzip) sollte nur in einer etwa bestehenden Konkurrenzsituation zwischen ihnen und "normalen" Stellenbewerbern nicht gelten, vgl. etwa Schmidt-Aßmann, NJW 1980, 16 (19); Höfling, in: Bonner Kommentar zum GG, Stand: Februar 2009, Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 305; allgemein zum Zweck der in Rede stehenden Vorschriften auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1989 – 11 S 3700/88 –, juris (Rn. 15), damit aber nicht etwa auch hinsichtlich seiner näheren Ausformung in den hier in Rede stehenden Einzelkriterien völlig ohne Belang sein. Sonach geben weder der Gesetzeswortlaut ("beamtenrechtliche Voraussetzungen") noch die in dem vorgenannten Sinne begrenzte gesetzgeberische Zielsetzung etwas dafür her, § 9 Abs. 3 SVG a.F. bzw. § 9 Abs. 4 SVG n.F. dahin auszulegen, dass eine Grund- bzw. Mindesteignung, wie sie das Beamtenrecht auch sonst für die Einstellung von Beamtenbewerbern zwingend voraussetzt, im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos sein sollte, also in Bezug auf im Sinne der Eingliederungsvorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes vorbehaltene Stellen überhaupt nicht geprüft werden dürfte. In diesem Sinne auch VG München, Urteil vom 22. November 2005 – M 5 K 05.982 –, juris (zur gesundheitlichen Eignung); VG Regensburg, Urteil vom 26. Mai 2004 – RO 1 K 04.292 –, juris (zur mangelnden Befähigung eines Zulassungsscheininhabers mit Blick auf fehlende praktische Bewährung im bisherigen Tätigkeitsbereich bei u.a. Mängeln in Arbeitshaltung und Arbeitsverhalten). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang geäußerte (und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertiefte) Befürchtung, die betroffenen Dienstherren erhielten auf diese Weise ein probates Mittel, die soldatenversorgungsrechtliche Eingliederungsregelung letztlich leerlaufen zu lassen, indem sie die fehlende charakterliche Eignung von Betroffenen vermehrt "vorschieben" würden, um im Wirklichkeit beispielweise überhöhte Leistungserwartungen durchsetzen zu können, ist insofern kein überzeugendes Gegenargument. Dem Grundsatz nach ist nämlich davon auszugehen, dass die Verwaltung ihre Maßnahmen entsprechend der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) trifft und somit nicht in der Absicht, ein Gesetz durch Vorschieben von Gründen zu umgehen. Davon abgesehen lässt sich ein etwaiger Missbrauch rechtlicher Instrumente im Einzelfall auch in vielen anderen rechtlichen Zusammenhängen nicht völlig ausschließen. Vom Kläger ist das allgemeine Bestehen einer besonders ins Gewicht fallenden Missbrauchsgefahr nicht schlüssig dargelegt worden; es ist auch sonst nicht erkennbar, im gegebenen Fall angesichts der Fülle von Tatsachen, welche die Eignung des Klägers in Frage zu stellen geeignet sind, im Übrigen völlig fernliegend. Ebenso wenig lässt sich die Sinnhaftigkeit, auch in den hier in Rede stehenden Fällen sog. Vorbehaltsstellen zu prüfen, ob die Betroffenen überhaupt die Prognose rechtfertigen, nicht allein fachlich, sondern auch von ihrer Gesamtpersönlichkeit her ihren künftigen Aufgaben als Beamte zu genügen, ernstlich in Frage stellen. Davon abgesehen stünden einer den Begriff der "beamtenrechtlichen Voraussetzungen" im vorliegenden Zusammenhang restriktiver verstehenden Auslegung auch Gründe des Verfassungsrechts entgegen, welche im Kern schon das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend aufgezeigt hat. Dies berücksichtigend beschränkt sich der Senat hierzu auf die folgenden ergänzenden Ausführungen: Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet als Norm mit Verfassungsrang unbeschränkt und vorbehaltlos, dass öffentliche Ämter grundsätzlich allein nach Maßgabe der dort niedergelegten Auswahlkriterien zu besetzen sind. Andere Gesichtspunkte können hierbei nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Vgl. BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 – ZBR 2008, 164 (165), und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 –, ZBR 2008, 162 (163); ferner z.B. Beschluss des erkennenden Senats vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris. Hieran anknüpfend mögen – vom Gesetzgeber konkretisierte – sozialstaatlich motivierte Erwägungen und Rücksichten, um die es bei den Eingliederungsvorschriften nach §§ 9 und 10 SVG vornehmlich geht, im dogmatischen Ansatz prinzipiell in der Lage sein, den Grundsatz der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG in etwaigen Kollisionsfällen in gewissem Maße zu begrenzen, wobei allerdings die konkrete Ausgestaltung der zuvor angesprochenen Normen der beruflichen Eingliederung früherer Zeitsoldaten u.a. mit Blick auf die Weite des personellen Anwendungsbereichs und/oder die fehlende Berücksichtigung schonenderer Regelungsalternativen zum Teil als – gemessen am Leistungsprinzip – "überzogen" kritisiert wird. Vgl. etwa Höfling, in: Bonner Kommentar zum GG, a.a.O., Art. 33 Abs. 1 bis 3 Rn. 305; Schmidt-Aßmann, NJW 1980, 16 (19); M. Schmidt, ZBR 1997, 369 (372 ff.); andererseits aber etwa auch VG Saarlouis, Urteil vom 2. Mai 1978 – 3 K 363/78 –, DVBl. 1978, 761. Ob vor diesem Hintergrund die in Rede stehenden Eingliederungsvorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes überhaupt den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu genügen vermögen, bedarf für das Verfahren des Klägers indes keiner Entscheidung. Denn dem Verwaltungsgericht ist zumindest insoweit zuzustimmen, als bei der unter dem Gesichtspunkt der Herstellung praktischer Konkordanz vorzunehmenden Abwägung der hier kollidierenden Verfassungsgüter mit dem Ziel, das bestehende Spannungsverhältnis zu einem am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierten Ausgleich zu bringen, dem Prinzip der Bestenauslese (Leistungsprinzip) ein hoher Rang und ein entsprechend großes Gewicht beizumessen ist und mit Blick darauf jedenfalls keine Auslegung der in Rede stehenden Vorschriften in Betracht kommen kann, bei welcher dieses Prinzip im Verhältnis zu dem widerstreitenden konkreten sozialpolitischen Anliegen über Gebühr in den Hintergrund treten würde. Letzteres wäre aber im Ergebnis der Fall, würde man die betroffenen ehemaligen Zeitsoldaten, was die sog. Vorbehaltsstellen betrifft, nicht nur von einer Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskonkurrenz mit sonstigen (normalen) Stellenbewerbern ausnehmen, sondern sie darüber hinaus sogar davon "befreien", dass sie die in Art. 33 Abs. 2 GG thematisierten beamtenrechtlichen Grundvoraussetzungen wie etwa die persönliche/charakterliche Eignung (in einem objektiv gebotenen Mindestmaß) überhaupt erfüllen müssen. Dem entspricht es, dass sich auch bezogen auf andere rechtliche Zusammenhänge sozialstaatlich motivierter Schutz in aller Regel nicht vollständig gegenüber dem Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen vermag. Dies gilt in Richtung auf das Personalvertretungsrecht beispielhaft etwa für den (u.a.) in § 9 BPersVG geregelten Weiterbeschäftigungsanspruch von Jugend- und Ausbildungsvertretern in der Situation, dass sich in der Person des Betroffenen schwerwiegende Eignungs- oder sonstige Qualifikationsmängel zeigen. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 – 1 A 1872/06.PVB – m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG. Nach alledem ist das Verwaltungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz zur Beurteilung des Falles nicht von überhöhten, insbesondere den Leistungsgrundsatz überbewertenden Anforderungen ausgegangen, was die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 9 Abs. 3 SVG a.F. (jetzt: § 9 Abs. 4 SVG n.F.) betrifft. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die Auffassung des Klägers, auf die Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen komme es noch nicht für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, sondern erst im Rahmen der "endgültigen Übernahme" an. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht näher darlegt, was er mit dem Begriff der endgültigen Übernahme überhaupt konkret meint, trifft seine Auffassung in der Sache nicht zu. Denn seit jeher gewährleisten die in Rede stehenden Eingliederungsvorschriften die Übernahme des früheren Zeitsoldaten in das Beamtenverhältnis (allein) in der Weise, dass diese – unter der Maßgabe der Erfüllung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen – die Möglichkeit erhalten, einen etwa vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst zu absolvieren, die Laufbahnprüfung abzuleisten, bei Bestehen dieser Prüfung im Status eines Beamten auf Probe die laufbahnrechtliche Probezeit zu durchlaufen und daraufhin (bei hinreichender Bewährung) auf Dauer angestellt zu werden. Vgl. etwa Schütz, DÖD 1970, 121 (124). Die Übernahme "auf unbestimmte Zeit" beinhaltet dagegen nicht etwa auch die Garantie, im Anschluss an das Beamtenverhältnis auf Probe mit Sicherheit zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden oder sogar eine bestimmte (übliche) beamtenrechtliche Karriere zu durchlaufen. Solches würde nämlich über den verfolgten Zweck beruflicher Eingliederung deutlich hinausgehen und kann sich deshalb nur danach beurteilen, welche Leistungen und Befähigung der Betroffene später während seiner Beamtentätigkeit zeigt. Darüber hinaus ist es selbst vor der Anstellung nicht ausgeschlossen, den Betroffenen aus einem von den Beamtengesetzen zugelassenen sachlichen Grund – etwa auch mangels Bewährung – wieder aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Vgl. Schütz, a.a.O. Dies verdeutlicht – ebenso wie schon der insoweit keinerlei Differenzierung enthaltene Gesetzeswortlaut –, dass die (grundlegenden) beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Prinzip die ganze Zeit über und eben nicht nur zu einem bestimmten (End-)Zeitpunkt der mehrere Phasen umfassenden Übernahme in das Beamtenverhältnis vorliegen müssen. Ist das der Fall, so muss der beamtenrechtliche Dienstherr aber auch berechtigt sein, den Übertritt in eine weitere anstehende Phase von vornherein abzulehnen, falls hinreichend gesichert die Feststellung/Prognose gerechtfertigt ist, dass der betroffene Zulassungsscheininhaber eine bestimmte beamtenrechtliche Voraussetzung nicht erfüllt (erfüllen wird). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Beklagte hat den Übertritt des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach dem erfolgreichen Ableisten der staatlichen Laufbahnprüfung (als Wiederholer) nach ihren Angaben deswegen abgelehnt, weil dem Kläger die für ein Amt seiner Laufbahn erforderliche charakterliche Eignung – als Bestandteil der umfassenden persönlichen Eignung – fehle. Hiermit wurde an einen Umstand angeknüpft, der nach dem Vorstehenden zu den "beamtenrechtlichen Voraussetzungen" im Sinne des § 9 Abs. 3 SVG a.F. bzw. § 9 Abs. 4 SVG n.F. zählt und somit, wenn er rechtsfehlerfrei angenommen wurde, dem hier geltend gemachten Anspruch des Klägers durchgreifend entgegengehalten werden kann. In Anwendung des genannten gesetzlichen Tatbestandmerkmals hat die Beklagte den ihr bei der Anstellung der Eignungsprognose zustehenden Beurteilungsspielraum entgegen der Auffassung des Klägers nicht überschritten. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte ihrer Bewertung und Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt oder sich an anderen als den allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben ausgerichtet hätte. Namentlich spricht im Ergebnis nichts dafür, dass die seitens der Beklagten für die fehlende persönliche Eignung des Klägers angeführten Gründe in Wirklichkeit nicht vorgelegen haben, also – wie der Kläger meint – nur "vorgeschoben" wären. Voranzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Inhabers eines Zulassungsscheins nach § 9 SVG im beamtenrechtlichen Sinne grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen gelten wie bei der Prüfung der Eignung sonstiger Beamtenbewerber; das schließt den Umfang des Beurteilungs- bzw. Prognosespielraums ein. Die Annahme engerer Anforderungen, wie sie in dem Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung andeutungsweise thematisiert worden ist, verbietet sich insoweit mit Blick darauf, dass die Eingliederungsvorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes nach dem Vorstehenden keine Erleichterung für die Betroffenen beabsichtigen, soweit es (nur) um die Feststellung der beamtenrechtlichen Grundvoraussetzungen für die Einstellung/Übernahme geht. Als Begründung für die Einschätzung, der Kläger sei für ein Amt der angestrebten Laufbahn charakterlich nicht geeignet, hat die Beklagte – aus der aus ihrer Beurteilungskompetenz folgenden und damit grundsätzlich maßgeblichen Sicht – zum einen auf eine beim Kläger nicht hinreichend ausgeprägte Leistungsbereitschaft abgehoben. Diese habe sich darin gezeigt, dass das vom Kläger geforderte (und wiederholt angemahnte) hohe Engagement weder im Studium noch in den fachpraktischen Ausbildungsabschnitten erkennbar geworden sei. Zum anderen hat die Beklagte ihre negative Eignungsprognose zusätzlich darauf gestützt, dass während des Vorbereitungsdienstes auch Verhaltensmängel des Klägers deutlich geworden seien. Dies beziehe sich auf die Unzuverlässigkeit bei Absprachen, das Beschönigen von Situationen, das Verzögern geforderter Reaktionen, ein gehöriges Maß an Selbstüberschätzung und mangelnde Einsichtsfähigkeit. Die festgestellte fehlende Zielstrebigkeit beim Verfolgen des Abschlusses der Ausbildung zeuge im Übrigen von einem leichtfertigen Umgang mit der Verantwortung gegenüber dem Arbeitgeber wie auch der eigenen Familie. Dies alles ist namentlich in dem Schreiben des Bürgermeisters der Beklagten vom 18. August 2004 (Beiakte Heft 1, Blatt 163) zusammenfassend wiedergegeben und im Übrigen durch zahlreiche in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltene Aktenvermerke (auf welche der obige Urteilstatbestand mit eingeht) in einer Weise belegt, die jedenfalls im Kern keinen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachengrundlage für die zu den angesprochenen Charaktermerkmalen vom Dienstherrn angestellten Wertungen aufkommen lässt oder Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung geben würde. Wenn die Beklagte aus diesen Gesamtumständen im Ergebnis die Prognose fehlender charakterlicher Eignung abgeleitet hat, ist dies eine – in der Sache nachvollziehbare – Einschätzung, welche sich als vom Recht gebilligter Ausfluss der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungskompetenz in dem konkreten Fall erweist. Dem Kläger ist es insgesamt nicht – auch nicht im Berufungsverfahren – gelungen, im vorstehenden Zusammenhang für die Entscheidung erhebliche Tatsachen substanziiert in Frage zu stellen. Der Bewertung der in Frage stehenden Charaktereigenschaften stellt der Kläger darüber hinaus lediglich pauschal seine eigene, abweichende Selbsteinschätzung entgegen. Nach wie vor gibt es insbesondere keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass die Beklagte die angeführten Charaktermerkmale, welche schlüssig an das in den Akten zum Teil bis ins Einzelne dokumentierte, sich dabei keineswegs nur auf ein schmales Zeitfenster von beispielsweise lediglich einigen wenigen Monaten erstreckende Verhalten des Klägers anknüpfen, nur "vorgeschoben" hätte, um auf diese Weise ein Mittel zu finden, den Kläger gerade als Inhaber eines Zulassungsscheines nach dem Soldatenversorgungsgesetz unter den dort geregelten (erschwerten) Voraussetzungen nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht übernehmen zu müssen. Auch dass die Beklagte in Wirklichkeit den Kläger maßgeblich wegen des Ergebnisses der Laufbahnprüfung von (nur) "ausreichend" nicht übernommen hat, lässt sich nicht feststellen. So hatte – in zeitlicher Hinsicht – die Beklagte die aus ihrer Sicht maßgeblichen Gründe für die Annahme fehlender persönlicher Eignung bereits zusammengetragen und dem Kläger mitgeteilt, bevor das Ergebnis der Wiederholungsprüfung überhaupt feststand. Ein Vorschieben von Gründen lässt sich ferner nicht hinreichend damit belegen, dass die Beklagte während der Ausbildung unstreitig mehrfach ihrer Erwartung Ausdruck verliehen hat, der Kläger möge für die abschließende Staatsprüfung zumindest die Endnote "befriedigend" anstreben. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind hier vielmehr (zumindest im Ausgangspunkt) diejenigen Gründe, welche die Beklagte am Ende, also bei ihrer Entscheidung über die Nichtübernahme, als maßgeblich angeführt hat. Sind diese Gründe – wie hier – in der Sache hinreichend nachvollziehbar belegt und darüber hinaus im Rechtssinne geeignet, die Ablehnung des Übernahmeanspruchs zu tragen, so kommt es nicht weiter darauf an, ob die Beklagte im Zuge bestimmter Phasen des Vorbereitungsdienstes den Erwartungshorizont hinsichtlich der von einem Zulassungsscheininhaber zu fordernden Leistungen womöglich zu hoch angesetzt haben mag. Unabhängig davon durfte sie als Dienstherrin nämlich bewerten, ob der Betroffene – als allgemeine Charaktereigenschaft – ein hinreichend ausgeprägtes Streben, das erreichte Leistungsniveau noch weiter zu verbessern (Engagement, Leistungsbereitschaft), besitzt. Gerade in Bezug auf Letzteres hat die Beklagte beim Kläger in aus den Akten nachvollziehbarer Weise aber erhebliche Defizite erkannt. Die beim Kläger darüber hinaus festgestellten, oben näher aufgeführten charakterlichen Schwächen, welche sich beispielsweise auch in seiner Nachlässigkeit hinsichtlich des Ausgleichs seines Zeitkontos widerspiegeln, lassen im Übrigen erst recht einen engen Bezug zu den von der Beklagten auf der Leistungsebene gestellten Anforderungen während der Ausbildung vermissen, bezeichnen vielmehr im Schwerpunkt persönlichkeitsbedingte Eigenschaften, welche sich – anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat – auch nicht allein mit dem fortgeschrittenen Alter des früheren Zeitsoldaten während der zivilen Laufbahnausbildung und/oder mit schon bestehenden familären Verpflichtungen ausreichend erklären lassen. Vielmehr sind mit der mangelnden Zuverlässigkeit und einem entsprechend gering ausgeprägten Verantwortungsbewusstsein Eigenschaften betroffen, denen durchaus ein wesentliches Gewicht für die im Ergebnis angenommene fehlende charakterliche (Grund-)Eignung für ein Amt der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes beigemessen werden kann, ohne den bestehenden Beurteilungsspielraum zu überspannen. Schließlich war es der Beklagten auch unbenommen, ihre Eignungsprognose in besonderem Maße an dem von dem Kläger zeitnah, nämlich während der letzten Abschnitte des Vorbereitungsdienstes – u.a. nach dem erstmaligen Scheitern in der Laufbahnprüfung – gezeigten Verhalten zu orientieren. Diese Auffälligkeit ist gerade dadurch negativ markiert, dass der Kläger den bewusst ihm gegenüber aufgebauten "Druck" in Richtung auf mehr Engagement und mehr Zuverlässigkeit offensichtlich nicht zum Anlass genommen hat, sein Verhalten auch nur im Ansatz zu ändern, wovon (u.a.) das schlechte Abschneiden bei der zweiten schriftlichen Hausarbeit beredtes Zeugnis ablegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.