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Urteil

9 S 1883/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0724.9S1883.22.00
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Leitsätze
Ein regelmäßig durchgeführtes „Verfahren der Unbedenklichkeit“ einer Lehrkraft an einer privaten Ersatzschule kann nicht auf § 8 PSchG (juris: PrSchulG BW 1990) gestützt werden.(Rn.29) (Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2021 - 12 K 7030/19 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2019 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein regelmäßig durchgeführtes „Verfahren der Unbedenklichkeit“ einer Lehrkraft an einer privaten Ersatzschule kann nicht auf § 8 PSchG (juris: PrSchulG BW 1990) gestützt werden.(Rn.29) (Rn.38) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2021 - 12 K 7030/19 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2019 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2019 war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach ihrem insoweit eindeutigen Regelungsgehalt war die Verfügung des Beklagten vom 11.09.2019 allein auf die Tätigkeit der Klägerin ... bezogen. Die Klägerin ist indes nicht mehr ... tätig. Ihr Arbeitsvertrag ist bereits am 15.08.2019 ausgelaufen, ohne dass es zu einer Verlängerung bzw. Erneuerung für das neue Schuljahr gekommen wäre. Eine erneute Tätigkeit ... ist auch darüber hinaus offenkundig ausgeschlossen. Die angefochtene Verfügung hat sich damit erledigt. Dass es sich bei der Unterrichtsuntersagung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2012 - 9 S 12001/11 -, juris), ändert daran nichts. Zu Recht hat die Klägerin daher eine Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht zu Unrecht in eine Anfechtungsklage umgedeutet hat. Deshalb ist die in der Berufungsinstanz erfolgte Klarstellung unbedenklich sachdienlich. Im Übrigen läge im Übergang von der Anfechtungs- auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage eine Klageänderung, die jedoch gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO kraft Gesetzes unabhängig von der Zustimmung des Beklagten und auch noch in der Berufungsinstanz stets zulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 121). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Bei einer Erledigung vor Klageerhebung gilt dies entsprechend (Kopp/Schenke, a. a. O., § 113 Rn. 99). Die Klägerin hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, BVerwGE 146, 303, juris Rn 20 m. w. N.). Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse am Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, juris Rn. 5 m. w. N.). Für diesen Zeitpunkt ergibt sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse hier schon aus dem geltend gemachten Rehabilitierungsinteresse. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nebenwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 11.11.1999 - 2 A 5.98 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 8, juris Rn. 16, vom 10.02.2000 - 2 A 3.99 -, juris Rn. 10, vom 30.01.2002 - 9 A 20.01 -, BVerwGE 115, 373, juris Rn. 64 und vom 21.03.2013 - 3 C 6.12 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 40, juris Rn. 15; Beschluss vom 04.10.2006 - 6 B 64.06 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36, juris Rn. 11). Aus der angegriffenen Maßnahme muss sich eine nach außen wirkende und noch in der Gegenwart andauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergeben, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013, a. a. O. juris Rn. 25). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Schon das Interesse der Klägerin, hinsichtlich ihrer durch den Bescheid aberkannten Eignung als Lehrkraft „rehabilitiert“ zu werden, ist schützenswert (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.1971 - II C 7.70 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 59). Umso mehr gilt dies, wenn die Aberkennung der Eignung mit durch die Klägerin hervorgerufenen Gefahren für den Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler begründet wird. Diese mit einer Beeinträchtigung ihrer beruflichen Ehre einhergehende Stigmatisierung der Klägerin wirkt unzweifelhaft in der Gegenwart und auch in der Zukunft für ihren gesamten beruflichen Lebensweg fort. 2. Die danach zulässige Klage ist auch begründet. Als Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung kommt allein § 8 Privatschulgesetz (PSchG) in Betracht. Danach kann die obere Schulaufsichtsbehörde Personen eine Tätigkeit als Schulleiter oder Lehrer an einer Ersatzschule untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die sie für die Ausübung einer solchen Tätigkeit ungeeignet erscheinen lassen. Dabei erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht nur auf Fälle fehlender persönlicher Eignung, etwa im Hinblick auf charakterliche Eigenschaften, sondern auch auf Fälle der fachlichen Ungeeignetheit des Lehrers an einer Ersatzschule (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2012 - 9 S 1200/11 -, juris). Zwar ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien insbesondere zum Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 16.01.1968 (vgl. LT-Drs. 4691 Beilage IV, S. 8059), dass es das maßgebliche Anliegen des Gesetzgebers mit § 8 PSchG war, der Schulaufsicht etwa bei schwerwiegenden Verfehlungen von Schulleitern und Lehrern an Ersatzschulen ein eigenes Eingriffsrecht zu verschaffen. Zu einer ausdrücklichen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf derartige Fälle fehlender persönlicher Eignung, etwa im Hinblick auf charakterliche Eigenschaften, lässt sich den Gesetzesmaterialien jedoch nichts entnehmen. Eine solche Beschränkung, welche ein unmittelbares Eingreifen der Schulaufsicht in Fällen fehlender fachlicher oder pädagogischer Eignung ausschließen würde, folgt auch nicht aus dem Wortlaut der Norm. Denn der Begriff der Eignung wird allgemein, etwa im Zusammenhang mit der Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG oder sonst im Recht des öffentlichen Dienstes, als Oberbegriff auch für die Befähigung und die fachliche Leistung verstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, und vom 06.02.1975 - II C 68.73 -, NJW 1975, 1135; BAG, Urteil vom 12.11.2008 - 7 AZR 499/07 -, juris, Badura in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand April 2018, Art. 33 Rn. 31). Dem entspricht es, dass der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass auch eine fehlende fachliche Eignung unter bestimmten Umständen zu einem Eingriff nach § 8 PSchG berechtigen kann. Zwar hat der Senat zunächst nur Fälle fehlender persönlicher Eignung entschieden (vgl. Urteil vom 26.05.1987 - 9 S 1085/85 - in einem Fall sexueller Verfehlungen und Beschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 - DVBl 1989, 1265 bei wiederholten Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz). Gleichwohl hat er etwa im Urteil vom 26.05.1987 ausgeführt, dass es bei der Prüfung der Ungeeignetheit im Sinne des § 8 PSchG „in aller Regel“ um die persönliche (Un-)Zuverlässigkeit geht. Dies schließt gerade nicht aus, dass - ausnahmsweise - auch eine fehlende fachliche Eignung zu einem Vorgehen nach § 8 PSchG berechtigen kann. Auf solche Ausnahmefälle weist auch die Rechtsprechung des Senats zum fehlenden Erfordernis einer Unterrichtsgenehmigung für Lehrer an einer genehmigten Ersatzschule hin (vgl. die Beschlüsse vom 30.07.2007 - 9 S 234/07 - und vom 14.03.2007 - 9 S 1673/06 -, GewArch 2007, 263; dazu noch unten). Danach kann sich der Anwendungsbereich des § 8 PSchG auch auf Fälle der fachlichen Ungeeignetheit des Lehrers an einer Ersatzschule erstrecken. Allerdings ist in derartigen Fällen eine restriktive Auslegung der Bestimmung geboten (Senatsurteil vom 17.10.2012, a. a. O.). Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Gewährleistung einer wirksamen Schulaufsicht, wie sie gemäß Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat über das gesamte Schulwesen und damit auch über das verfassungsrechtlich durch Art. 7 Abs. 4 GG geschützte Privatschulwesen obliegt. Sie dient letztlich der Abwehr von Gefahren für das Persönlichkeitsrecht und den Bildungsanspruch der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), für das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) (vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987, a. a. O.; Senatsbeschluss vom 20.06.1989, a. a. O.) und für den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG). Mit einer auf § 8 PSchG gestützten Maßnahme greift der Staat dabei sowohl in das dem jeweiligen Privatschulträger durch Art. 7 Abs. 4 GG eingeräumte grundsätzliche Selbstbestimmungsrecht im Hinblick auf die Organisation des Unterrichts und die Auswahl der Lehrer als auch in die dem jeweiligen Lehrer verbürgte Rechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses hat die Schulaufsichtsbehörde bei der Anwendung der Bestimmung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Dabei ist zu beachten, dass Maßnahmen der Schulaufsicht (vgl. § 32 Abs. 2 SchG, §§ 4 ff., 22 PSchG sowie Nr. 1 der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz [VVPSchG] in der Fassung vom 20.07.1971 [GBl. S. 346], zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 21.12.2021 [GBl. 2022 S. 1, 7]) in erster Linie an die Schule selbst zu richten sind und dass sich der in § 8 PSchG geregelte Durchgriff auf die Tätigkeit des Lehrers deshalb als Ausnahme darstellt (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 -, juris). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers an einer Privatschule keinem präventivem Genehmigungsvorbehalt unterworfen hat (Senatsbeschluss vom 14.03.2007, a. a. O.). Hat er damit über die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Ersatzschule nach § 4 PSchG hinaus ein weiteres behördliches Kontrollverfahren für die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers nicht vorgesehen, spricht dies dafür, dass er jedenfalls grundsätzlich davon ausgeht, dass die nach § 4 PSchG genehmigte Ersatzschule in der Lage ist, die Erfüllung der in §§ 5 und 6 PSchG beschriebenen Voraussetzungen, einschließlich eines im Verhältnis zu entsprechenden öffentlichen Schulen gleichwertigen Unterrichts, in eigener Verantwortung zu gewährleisten (Senatsurteil vom 17.10.2012, a. a. O.). Entsprechendes gilt für die staatlich anerkannte Ersatzschule im Sinne des § 10 PSchG. Auch insoweit sieht das Gesetz für die Unterrichtstätigkeit des einzelnen Lehrers ein (gesondertes) Genehmigungsverfahren nicht vor (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 PSchG). Vor diesem Hintergrund kommt eine auf § 8 PSchG gestützte Untersagung der Unterrichtstätigkeit in Fällen fachlicher Eignungsmängel des Lehrers an einer Ersatzschule erst in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht oder den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden ist. Danach sind jedenfalls geringfügige fachliche Defizite, die den Unterrichtserfolg insgesamt nicht ernsthaft in Frage stellen, nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 8 Abs. 1 PSchG zu rechtfertigen. Andererseits liegt ein Vorgehen nach dieser Bestimmung nahe, wenn fachliche Defizite mit besonderen Gefahren verbunden sein können, wie etwa bei der Durchführung von Experimenten im Chemieunterricht durch einen „fachfremden“ Lehrer (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2012, a. a. O.). Mit diesen Erwägungen hat der Senat keinen Zweifel daran gelassen, dass Maßnahmen der Schulaufsicht regelmäßig an den Privatschulträger selbst zu richten sind und der Durchgriff auf die Lehrkraft nach § 8 PSchG Ausnahmecharakter hat. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass der Beklagte mit der angefochtenen Verfügung den Ausnahmecharakter der Vorschrift hinreichend beachtet hat. a) Das gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht Ausweislich der Behördenakte haben die im Falle der Klägerin durchgeführten Unterrichtsbesuche der Überprüfung auf „Unbedenklichkeit im Sinne von § 8 PSchG“ gedient. Der Beklagte hat insoweit von einem System zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gesprochen: In Absprache mit allen vier Regierungspräsidien und dem Kultusministerium sei vereinbart worden, dass die Überprüfung auf Unbedenklichkeit durch einen Fachberaterbesuch erfolge (AS. 93 VG). Hierbei sei sich darauf verständigt worden, dass nur ein Fachberater in eine Unterrichtsstunde gehe. Dies werde von allen vier Regierungspräsidien so umgesetzt. Nur in sehr kritischen Einzelfällen werde von diesem Grundsatz abgewichen und ein zweiter Fachberater hinzugezogen. Dementsprechend hat auch die Fachberaterin - dem Auftragsschreiben des Regierungspräsidiums vom 08.11.2018 folgend - als Anlass für ihre Unterrichtsbesuche die „Überprüfung auf Unbedenklichkeit im Sinne von § 8 PSchG“ angeführt. Für diese Praxis fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. Bei dem „System der Unbedenklichkeitsbescheinigung“ handelt es sich offenbar um ein auf die einzelne Lehrkraft bezogenes behördliches Kontrollverfahren, das immer durchgeführt wird, wenn die Privatschule eine Lehrperson meldet, die z. B. nicht über ein zweites Staatsexamen verfügt, ihr also die Anstellungsfähigkeit für ein entsprechendes Lehramt an öffentlichen Schulen fehlt. So heißt es in dem hier zugrunde liegenden Auftragsschreiben des Regierungspräsidiums vom 08.11.2018 an die Fachberaterin: „Die Lehrkraft verfügt über kein zweites Staatsexamen bzw. über keine sonstige Lehrerlaubnis. Wir bitten Sie, sich ein gründliches Bild von der Unterrichtsarbeit zu machen... Bei der Beurteilung orientieren sich die Beurteilungsmaßstäbe an denen der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen.“ Auf § 8 PSchG kann ein solches Verfahren indes nicht gestützt werden. Wie oben ausgeführt, hat der Landesgesetzgeber die Unterrichtstätigkeit der einzelnen Lehrkraft an einer (lediglich genehmigten oder auch staatlich anerkannten) privaten Ersatzschule keinem präventiven Genehmigungsvorbehalt unterworfen; anders als in anderen Bundesländern ist in Baden-Württemberg eine vorherige Unterrichtsgenehmigung nicht vorgesehen. Deshalb spricht schon in systematischer Hinsicht einiges dafür, dass auf § 8 PSchG kein regelmäßig bzw. systematisch durchgeführtes Kontrollverfahren gestützt werden kann, mit dem etwaige Eignungsmängel einer einzelnen Lehrkraft erst aufgedeckt werden sollen, wie dies der Sache nach mit dem Verfahren der Unbedenklichkeitsbescheinigung bezweckt wird. Darüber hinaus sind auch die Einzelheiten eines solchen Kontrollverfahrens - etwa auch hinsichtlich der Unterrichtsbesuche und deren Bewertung sowie des anzulegenden Maßstabs - nicht ansatzweise in hinreichend bestimmter und auch sonst verfassungsrechtlich tragfähiger Weise normiert; Nr. 1 VVPSchG reicht hierfür als Rechtsgrundlage ersichtlich ebenso wenig aus wie die Handreichung „Basismodell für die Unterrichtsbeobachtung und -bewertung an beruflichen Schulen“. Im Übrigen hätte § 8 PSchG keinen Ausnahmecharakter, wenn er - unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls - als Grundlage für ein regelmäßig bzw. systematisch durchgeführtes Kontrollverfahren herangezogen würde. Die Schulaufsicht besteht gegenüber dem Träger der privaten Ersatzschule, nicht gegenüber den von diesem beschäftigten Lehrkräften. Im Regelfall sind schulaufsichtliche Maßnahmen deshalb - wie dargelegt - gegenüber dem Privatschulträger zu ergreifen. In Betracht kommen insoweit etwa Auflagen wie Unterrichtungsverbote bzw. Unterrichtungsbefristungen, Unterrichtsbesuche durch den Privatschulträger, Unterrichtung/Aufklärung der Lehrkraft über Defizite, etwa über Stoffverteilungspläne als Instrument der systematischen Unterrichtsplanung, Auferlegung einer Fortbildungsmaßnahme (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 B 775/04 -, juris; zur Genehmigung unter Auflagen Senatsbeschluss vom 09.11.2022 - 9 S 3160/20 -, juris). Dies gilt auch in Fällen fehlender Anstellungsfähigkeit und zumal im Kontext mit der Regelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 f) PSchG. Nach dieser Vorschrift werden die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, „wenn die Lehrkräfte in der Regel die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen. Auf diese Voraussetzung kann in einem den besonderen Gegebenheiten der betreffenden Privatschule angemessenem Umfang verzichtet werden.“ Diese Vorschrift legt der Beklagte - in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Senatsurteil vom 24.10.2013 - 9 S 2430/12 -, juris) - im Sinne einer Zwei-Drittel-Vorgabe aus, sodass ein Drittel der eingesetzten Privatschulkräfte die Anstellungsfähigkeit für das ihrer Tätigkeit entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen nicht besitzen müssen. Auch vor diesem Hintergrund kann allein die fehlende Anstellungsfähigkeit nicht als Anlass für ein „Verfahren der Unbedenklichkeit“ herangezogen und dieses nicht auf § 8 PSchG gestützt werden. Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ersatzschule in der Lage ist, die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in eigener Verantwortung zu gewährleisten. b) Auch in inhaltlicher Hinsicht vermag der Senat - gemessen an dem aufgezeigten Maßstab - nicht festzustellen, dass hier Tatsachen vorliegen, die die Klägerin als ungeeignet für die Unterrichtstätigkeit ... ... erscheinen lassen (zur gerichtlichen Kontrolldichte vgl. Senatsurteil vom 26.05.1987, a. a. O.). aa) Der Beklagte stützt die angefochtene Verfügung im Wesentlichen darauf, dass mit einer weiteren Unterrichtstätigkeit der Klägerin gravierende Gefahren für den Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler verbunden wären, da die Klägerin nach den Berichten der Fachberaterin im Unterricht das fachwissenschaftliche Niveau des Abiturs nicht erreicht habe und methodisch-didaktische Mängel festgestellt worden seien, die keine angemessene Förderung und Forderung der Schülerinnen und Schüler zuließen. Die Fachberaterin hat sich an den ihr vom Regierungspräsidium im Schreiben vom 08.11.2019 gegebenen Hinweisen orientiert. Dort wird der Sache nach ausgeführt, die Unbedenklichkeit des Unterrichtseinsatzes sei bei einer Bewertung des Unterrichts mit der Gesamtnote „ausreichend“ oder besser anzunehmen. In Anknüpfung an diese Hinweise hat die Fachberaterin in ihren Berichten jeweils ausdrücklich Noten vergeben, nämlich 5,0 und 5,5. Für den Senat stellt sich bereits die Frage, ob insoweit von einem zutreffenden Maßstab ausgegangen worden ist. Mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Vorschrift und die verfassungsrechtlich gebotene restriktive Auslegung dürfte es jedenfalls nicht zwingend sein, im Falle fachlicher Eignungsmängel die Ungeeignetheit im Sinne der Vorschrift bzw. die dort vorausgesetzten „gravierenden Gefahren“ bereits anzunehmen, wenn der Unterrichtseinsatz im Sinne der einschlägigen (für öffentliche Schulen geltenden) prüfungsrechtlichen Vorschriften schlechter als ausreichend beurteilt wird. bb) Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn auch unabhängig davon ergibt sich aus den Unterrichtsberichten der Fachberaterin des Regierungspräsidiums keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass die Lehrtätigkeit der Klägerin ... unter dem Gesichtspunkt fachlicher Eignungsmängel mit - im Sinne des § 8 PSchG - gravierenden Gefahren für den Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schülern verbunden ist. Denn derartige Gefahren werden vom Beklagten nur pauschal postuliert, nicht aber nachvollziehbar und substantiiert begründet. Der Beklagte beschränkt sich in der Verfügung auf die Behauptungen, dass mehrere Beurteilungsbereiche schlechter als ausreichend bewertet worden seien und in den Berichten über die Unterrichtsbesuche vom 26.01.2019 und 06.06.2019 festgestellt werde, dass die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für den Unterrichtseinsatz verfüge und diese Defizite nicht nur geringfügig seien, sondern den Unterrichtserfolg insgesamt in Frage stellten. Eine hinreichende inhaltliche Befassung mit den Berichten der Fachberaterin und eine Auswertung und Bewertung der Berichte unterbleiben jedoch. Dazu wäre der Beklagte jedoch umso mehr auch deshalb gehalten gewesen, weil die Klägerin sich im Einzelnen und sehr detailliert mit den Feststellungen der Fachberaterin auseinandergesetzt hat und diesen entgegengetreten ist. Darauf ist der Beklagte indes in der angefochtenen Verfügung und im gerichtlichen Verfahren ebenso wenig hinreichend substantiell eingegangen wie auf die in der Folge vorgelegten Äußerungen der Schülerinnen und Schüler (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 10.07.2020, As. 83 ff. VG). Auch hat der Umstand keine Berücksichtigung gefunden, dass der Klägerin der Bericht über den ersten Unterrichtsbesuch mit den darin enthaltenen Handlungsempfehlungen wohl nicht (rechtzeitig) ausgehändigt worden ist. Soweit der Beklagte stattdessen auf die Ausübung des Beurteilungsspielraums verweist, der der Fachberaterin bei der Überprüfung einer Lehrkraft auf Unbedenklichkeit zustehe, verkennt er den anzulegenden Maßstab. Die Frage der Ungeeignetheit einer Lehrkraft im Sinne des § 8 PSchG fällt nicht in den Beurteilungsspielraum der Fachberaterin. Auch der oberen Schulaufsichtsbehörde steht kein Beurteilungsspielraum zu. Die Frage des Vorliegens der Ungeeignetheit ist vielmehr gerichtlich voll nachprüfbar (Senatsbeschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, juris Rn. 2; Gayer in: Schulrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2013, § 8 PSchG, Rn. 3). Schon vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Zielrichtung der Eingriffsnorm lässt sich jedenfalls nicht hinreichend verlässlich feststellen, dass es der Klägerin, die u. a. über einen Abschluss als Diplom-Pädagogin verfügt, an der hinreichenden fachlichen Eignung im Sinne des § 8 PSchG mangelt. Erst recht fehlt es an einer zuverlässigen Tatsachenbasis dafür, dass die Unterrichtstätigkeit mit gravierenden Gefahren im oben dargestellten Sinne verbunden ist. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht in Auseinandersetzung mit den Einwänden der Klägerin im Einzelnen dargelegt, dass die Unterrichtsberichte der Fachberaterin des Regierungspräsidiums keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage darstellen, um die getroffene Feststellung zu rechtfertigen. Auch damit hat sich der Beklagte nicht substantiiert auseinandergesetzt. Damit sind Tatsachen im Sinne des § 8 PSchG, die eine Untersagung der Unterrichtstätigkeit rechtfertigen könnten, nicht festzustellen. Da § 8 PSchG eine Eingriffsnorm ist, müssen die verbleibenden, dem Beklagten zuzurechnenden Zweifel zu dessen Lasten gehen. b) Auch aus den Schreiben der Klägerin vom 06.06.2019 und 27.07.2019 können - ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte dies auch nicht geltend gemacht hat - keine hinreichend qualifizierten fachlichen Eignungsmängel abgeleitet werden. Die Klägerin führt in ihrer E-Mail an die Fachberaterin vom 06.06.2019 unter anderem aus „Ich bin die Lehrerin, die am meisten Probleme mit der Klasse 11 hatte.“ und „Über die Klasse können Sie einen Roman schreiben, bei vielen Begebenheiten lachen sie sich halb tot, wie bei meinem Versuch, Schülerinnen und Schüler verfeindeter Gruppen nebeneinander zu setzen ... da bekam ich die Idee, die Übertragungsrechte aus Klasse 11 an RTL zu verkaufen. Der Brüller wäre dann diese hilflose Lehrerin vor absolutem Chaos“. Der Inhalt dieser E-Mail ist vor dem Hintergrund des erst zwei Tage (04.06.2019) zurückliegenden zweiten Unterrichtsbesuchs zu bewerten, nach dem der Klägerin im anschließenden Beratungsgespräch von der Fachberaterin eröffnet worden ist, dass dieser aus deren Sicht erneut nicht erfolgreich ausgefallen sei und Verbesserungsanregungen im Anschluss an den ersten Unterrichtsbesuch nicht umgesetzt worden seien. Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen, wie an anderer Stelle („Bitte lesen Sie ihn, wenn Sie mich mögen. Ich werde nicht versuchen, Sie zu überreden, mich bestehen zu lassen. Nach unserem ersten Gespräch mochte ich Sie auch sehr. Ich denke schon, dass wir gegenseitigen Respekt haben können, egal, wie es weitergeht.“) und dem Gesamtzusammenhang des Inhalts deutlich wird, in erster Linie an die Fachberaterin als eine Person, die mit Erkenntnis und Rat auf ihre Gesamtschilderung eingehen kann, wobei es der Klägerin insgesamt um eine konstruktive Auseinandersetzung mit ihrer Tätigkeit als Lehrkraft geht und sie eine diesbezüglich weiterführende Rückmeldung der Fachberaterin erhofft. Bereits in einer E-Mail vom 13.01.2019 an die Fachberaterin im Vorfeld des anstehenden ersten Unterrichtsbesuchs lässt die Klägerin die Offenheit für und den Wunsch nach konstruktiver fachlicher Hilfestellung erkennen: „Als ich am 24.09. ... anfing, bekam ich 2 Bücher in die Hand, einen Auszug aus dem Lehrplan und dann hieß es: ‚Machen Sie mal, Sie schaffen das schon.‘ So ist es bis heute. Keinerlei Hilfe bei der Erstellung von Klassenarbeiten, keine genauen Angaben, wie man SVPs ausfüllt oder... Ihre war die genaueste, die ich bisher bekam. Auf alle Fragen: „Du bekommst das schon hin!“, „Ist doch ok so!“, etc. Vielleicht können Sie mich ja in cc setzen, wenn eine Mail für mich wichtige Infos enthält. Ich möchte diesen Job behalten, weil ich ihn liebe und bemühe mich, alle Anforderungen zu erfüllen (bin ja auch noch in der Probezeit mit einem befristeten Vertrag), doch das kann ich nur, wenn ich sie kenne - und zwar rechtzeitig. Ich kann unterrichten, aber in den formellen Dingen kenne ich mich nicht aus und wegen denen möchte ich nicht bei der Überprüfung durchfallen.“ Die Fachberaterin hatte aus der Sicht der Klägerin dementsprechend jedenfalls bis zur Einleitung des konkreten Untersagungsverfahrens durch das Regierungspräsidium, welches sich auf die Unterrichtsbesuchsberichte der Fachberaterin gründete bzw. bis sie Kenntnis von diesen Berichten erhielt, die Rolle einer (möglicherweise der einzigen) auskunfts- und hilfsbereiten, fachlich kompetenten Ansprechpartnerin. Insoweit war die Fachberaterin die Person, welche der Klägerin in der damaligen Situation am ehesten wie eine Mentorin erschienen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund können die in der E-Mail vom 06.06.2019 getätigten Äußerungen der Klägerin nicht als objektive und tatsächlich zutreffende Eigenbewertung verstanden werden. Es ist nicht fernliegend, dass Darstellungen gegenüber einer als hilfsbereiter Ansprechpartnerin angesehenen Person über realistische Faktenwiedergabe und -einschätzung hinaus auch zu eigenen Lasten verzerrte Wahrnehmungen und möglicherweise auch reine Überschussgedanken und allgemeine Ängste enthalten, deren Einordnung sich die anvertrauende Person wünscht. Im Besonderen ist die Äußerung einer „Lehrerin vor absolutem Chaos“ im Gesamtzusammenhang des E-Mail-Inhalts ersichtlich nicht als Eingeständnis von fachlichen Mängeln und ernstgemeinte Selbstbewertung zu verstehen. Die E-Mail erwähnt ausdrücklich die Filmreihe „Fack ju Göhte“ und den Sender RTL, welcher über diverse Staffeln hinweg die Serie „Der Lehrer“ ausgestrahlt hat. Beiden Formaten gemein ist eine Lehrkraft, die trotz vorhandener Befähigung vor die vermeintlich unlösbare Herausforderung einer „Problemklasse“ gestellt wird und den Umgang mit dieser dann im Wege mitunter unkonventioneller Methoden durch ein Erreichen auf der zwischenmenschlichen Ebene durchaus erfolgreich gestaltet. Dies ist insoweit auch kongruent mit dem von der Klägerin geschilderten persönlichen Entwicklungsgang mit der Klasse 11, welche eine im persönlichen Umgang miteinander und zu den Lehrkräften ungemein schwierige Klasse sei, mit der Zeit aber eine Vertrauensbasis mit ihr als Lehrkraft entwickelt habe. Die Einsatzbereitschaft der Klägerin, ihre Empathie und ihr beruflicher Anspruch werden überaus deutlich, wenn sie in ihrer Mail vom 06.06.2019 ausführt: „In den Lehrerbesprechungen war ich die einzige, die meinte, dass wir doch ... ... wären und da vielleicht auch etwas mehr Verantwortung hätten, aber für die meisten ist das Lehrersein nur ein Job. Man erfüllt den Lehrplan und das war’s. Das kann ich nicht. Vier Schüler und Schülerinnen sind schon weg. Eine davon wurde rausgeworfen. Ich werde mit den 11ern eine Woche wegfahren, das wünschen sie sich, denn sie leiden unter der Situation sehr (!). Wahrscheinlich werde ich alleine mit ihnen wegfahren (was mir nicht unrecht ist), weil niemand Lust hat, da mitzugehen. Wir haben uns vorgenommen, wegzugehen und gemeinsam zu versuchen, die Probleme innerhalb der Klasse zu lösen, damit die verfeindeten Gruppen miteinander reden, aufeinander zugehen und sich einmal kennenlernen. Ich habe ... angefleht, das zu erlauben und wie es aussieht, wird es auch klappen. Es mag sein, dass ich keine gute Lehrerin bin, aber eine richtig gute Pädagogin. Mein Unterricht ist verbesserungswürdig, ja, das könnte stimmen. Da muss ich noch viel lernen. Laut Hattie (und Bandura und Rogers und Tausch/Tausch und ...) ist der wichtigste Faktor, der entscheidet, ob jemand gute Noten hat, das Selbstvertrauen, dicht gefolgt von der Beziehung zur Lehrkraft und dem Klima innerhalb der Klasse. Die Beziehung zwischen allen Schülerinnen und Schülern und mir ist hervorragend, sie mögen mich und ich sie, sie respektieren mich und glauben daran, mit mir das Abitur zu schaffen (ich denke, dass müssten Sie mitbekommen haben) - und am Selbstvertrauen mit dem positiven Klassenklima arbeite ich. Natürlich können Sie sagen, das wäre nicht mein Job, das sagen andere auch, aber ist es nicht unsere Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler gut durch Abitur zu bringen? Ich bin immerhin Pädagogin mit einer Ausbildung bei Reinhard Tausch. Reinhard sagte immer: Wenn wir helfen können, müssen wir helfen. Das würde unsere Konfession mit sich bringen. Wir können nicht einfach so tun, als wüssten wir nicht, wie es geht. Es geht um die Zukunft dieser Kids.“ Eine hinreichende Tatsachengrundlage für eine auf fehlender fachlicher Eignung fußende Untersagung der Unterrichtstätigkeit lassen sich dieser E-Mail und dem Schreiben der Klägerin vom 27.07.2019 jedenfalls bei Berücksichtigung von Art und Kontext dieser Äußerungen nicht entnehmen. c) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Beurteilung durch die Fachberaterin beruhe im vorliegenden Fall nicht auf einer eindeutigen Tatsachengrundlage, jedoch ergäben sich nach nochmaliger Überprüfung durch das Gericht insbesondere aus der E-Mail der Klägerin vom 06.06.2019 in einer Zusammenschau mit ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 22.07.2019 hinreichende Bedenken an der persönlichen Eignung der Klägerin für die untersagte Unterrichtstätigkeit, die das negative Bild der Fachberaterin vom Unterricht der Klägerin stützten, ist dies widersprüchlich. Wenn es an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für die Untersagung der Unterrichtstätigkeit wegen fachlicher Eignungsmängel fehlt, kann diese Feststellung nicht durch persönliche Eignungsmängel mit der Folge kompensiert werden, dass die fehlende Tatsachengrundlage „gestützt“ wird. Überdies liegen keine hinreichenden persönlichen Eignungsmängel der Klägerin vor, erst recht keine von erheblichem Gewicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 26.05.1987 und Senatsbeschluss vom 20.06.1989, jeweils a. a. O.). Aus der E-Mail der Klägerin vom 06.06.2019 und der Stellungnahme vom 22.07.2019 lassen sich charakterliche Defizite im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern nicht ableiten. Soweit die Klägerin in ihrer E-Mail vom 06.06.2019 ausführt „Ich wünsche mir so oft, man dürfte tatsächlich mit Paintball-Gewehren auf Schüler schießen... Die 11er sind der schlimmste Alptraum einer Lehrkraft“, ist dies mit dem zuvor schon Ausgeführten nicht als eine ernstliche Handlungsabsicht zu verstehen, sondern als bewusst irrationale, überschießende Äußerung gegenüber einer vertrauten Person, um den tatsächlich vorhandenen mentalen Druck abzubauen. Die Äußerung ist vor diesem Hintergrund gerade geeignet, einen angemessenen zukünftigen persönlichen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern zu fördern. Die Klägerin führt in ihrer E-Mail weiter aus, dass sie trotz der persönlichen Schwierigkeiten, die in der Klasse 11 angelegt seien, und sich möglicherweise aus ihrer Transsexualität ergebenden zusätzlichen allgemeinen Anfangsschwierigkeiten an der Klasse festgehalten habe und mittlerweile eine gute zwischenmenschliche Schüler-Lehrer-Beziehung zu ihr habe. Die Schilderung der Klägerin, den Schülerinnen und Schülern „vor etwa zwei Wochen einmal [gesagt zu haben], dass ich sie oft am liebsten umgebracht hätte, wurden manche etwas still. Es war Ihnen echt unangenehm. Mit dem hatten sie nicht gerechnet.“ ist isoliert betrachtet durchaus fragwürdig. Im Gesamtkontext mit den von der Klägerin geschilderten Problemanlagen der Klasse 11 im persönlichen Umgang und der Darstellung, dass die Klasse „eine Zeitlang [...] echt versucht [hat] mich fertig zu machen. So etwas Schlimmes hatte ich schon lange nicht mehr erlebt.“ ist die Äußerung als Selbstbehauptung als Autoritäts- und Bezugsperson und harscher Weckruf an die Schülerinnen und Schüler zur Selbstreflexion jedoch noch nachvollziehbar. Auch der erreichte Appellationserfolg, dass die Schüler damit nicht gerechnet hätten und manche still geworden seien, zeigt die noch gegebene Einflussmöglichkeit auf die Schülerinnen und Schüler in einer fordernden Situation auf. Die Äußerungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2019 verlassen wiederholt das Maß der Sachlichkeit, etwa die Formulierungen „Lachnummer-Geschichte“, „erstunken und erlogen“ (Seite 1), „eher abwesend, wie auf Drogen, machte konstant ein wütendes Gesicht und man musste befürchten, dass die Mundwinkel irgendwann mit einem lauten Schlag auf dem Tisch aufschlugen“ (Seite 5) und „Diese Frau sollte sich schämen“ (Seite 8). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Äußerungen in einem gegen die Klägerin gerichteten Untersagungsverfahren gegenüber dem Regierungspräsidium und mit Sachbezug zum konkreten Verfahren und dem diesem zugrundeliegendem Tatsachenvorbringen des Regierungspräsidiums erfolgten und nicht im unmittelbaren Schüler-Lehrer/Eltern-Verhältnis. Der Schluss von einer emotional aufgeladenen Wortwahl gegenüber dem Regierungspräsidium im Rahmen der Verfolgung eigener Rechte auf persönliche Eignungsmängel im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern ist nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, da es sich um zwei verschiedene Aktionssphären handelt. Er bedürfte jedenfalls einer hinreichenden Begründung, an der es jedoch fehlt. Dass und welche persönlichen Umgangsdefizite der Klägerin geeignet wären, das Verdikt des § 8 PSchG zu tragen, legt der Beklagte nicht ansatzweise dar. d) Unabhängig von den voranstehenden Erwägungen war die Verfügung des Beklagten vom 11.09.2019 auch deshalb rechtswidrig, weil er das ihm durch § 8 PSchG eingeräumte Ermessen nicht in fehlerfreier Weise ausgeübt hat. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Angesichts des mit einer Maßnahme nach § 8 PSchG verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des Privatschulträgers aus Art. 7 Abs. 4 GG und des Lehrers aus Art. 12 Abs. 1 GG sind - wie dargelegt - Maßnahmen der Schulaufsicht vorrangig an die Schule selbst zu richten und stellt sich der in § 8 PSchG geregelte Durchgriff auf die Tätigkeit des Lehrers deshalb als Ausnahme dar. Indes ist hier schon nicht ansatzweise erkennbar, dass der Beklagte den Ausnahmecharakter der Norm beachtet und mildere Mittel in Gestalt von Maßnahmen gegenüber dem Schulträger (s. o.) überhaupt in Betracht gezogen hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 24. Juli 2023 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung ihrer Unterrichtstätigkeit ... .... Die Klägerin schloss ein Studium der Pädagogik an der Pädagogischen Hochschule Freiburg 1995 als Diplom-Pädagogin ab. Von 1996 bis 2000 absolvierte sie eine Fortbildung in klientenzentrierter Gesprächsführung und klientenzentrierter Psychotherapie am Institut für Gesprächspsychotherapie und Personenzentrierter Beratung (IGB) in Stuttgart bei Reinhard Tausch. Sie leitete mehrere Nachhilfeschulen der Schülerhilfe mit bis zu 50 Mitarbeitenden. Im Schuljahr 2018/2019 war sie ab dem 24.09.2018 befristet bis zum 15.08.2019 als Lehrerin ... beschäftigt und unterrichtete dort .... Mit Schreiben vom 08.11.2018 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem ... ... mit, dass zur „Überprüfung der Unbedenklichkeit i. S. v. § 8 PSchG“ ein Unterrichtsbesuch erforderlich sei. Demgemäß fand am 17.01.2019 ein Unterrichtsbesuch durch die Fachberaterin des Regierungspräsidiums Stuttgart ... in der Klasse 12b statt. Der Unterricht der Klägerin wurde mit der Note 5,0 bewertet. In ihrem Bericht vom 26.01.2019 führte die Fachberaterin abschließend aus, dass ein zweiter Unterrichtsbesuch bzgl. einer möglichen Unbedenklichkeitsfeststellung zum Einsatz ... ... erfolgen solle. Sie wies darauf hin, dass für den zweiten Unterrichtsbesuch im Rahmen der Unbedenklichkeitsbescheinigung eine ausführliche Verlaufsplanung mit allen Arbeitsblättern inklusive Erwartungshorizonten zu Beginn der Stunde vorliegen solle. Am 04.06.2019 fand ein weiterer Unterrichtsbesuch durch dieselbe Fachberaterin ... in Klasse 11 statt. Der Unterricht der Klägerin wurde mit der Note 5,5 bewertet. Zur Begründung führte die Fachberaterin in ihrem Bericht vom 06.06.2019 aus, die bereits im ersten Beratungsgespräch benannten und im Unterrichtsbesuchsbericht klar formulierten Ableitungen und Anforderungen für kommende Unterrichtsstunden (sachlogische Struktur, Überschrift ggf. mit Leitfrage, Ziele sowie Kompetenzerwartungen, eine dem Abitur angemessene Forderung und Förderung der SuS) seien in der hier besuchten Doppelstunde nicht umgesetzt worden. Zusammenfassend könne auf der Basis der zwei durchgeführten Unterrichtsbesuche keine Unbedenklichkeit für den Unterrichtseinsatz der Klägerin ... ... ausgesprochen werden. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.07.2019 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung ihrer Unterrichtstätigkeit ... ... angehört. Mit Schreiben vom 22.07.2019 äußerte sie sich ausführlich. Hierzu nahm die Fachberaterin unter dem 30.08.2019 Stellung. Mit Verfügung vom 11.09.2019 untersagte das Regierungspräsidium Stuttgart der Klägerin ihre Tätigkeit als Lehrerin ... ... gemäß § 8 PSchG „mit sofortiger Wirkung“. Nachdem mehrere Beurteilungsbereiche schlechter als ausreichend bewertet worden seien, lägen Tatsachen vor, die sie für die Unterrichtstätigkeit ungeeignet erscheinen ließen. In den Berichten über die Unterrichtsbesuche am 17.01.2019 und 04.06.2019 werde festgestellt, dass die Klägerin nicht über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für den Unterrichtseinsatz verfüge und diese Defizite nicht nur geringfügig seien, sondern den Unterrichtserfolg insgesamt in Frage stellten. Die weitere Unterrichtstätigkeit wäre mit gravierenden Gefahren für den Bildungsanspruch der Schülerinnen und Schüler verbunden, weil die Klägerin im Unterricht das fachwissenschaftliche Niveau des Abiturs nicht erreicht habe und methodisch-didaktische Mängel festgestellt worden seien, die keine angemessene Förderung und Forderung der Schülerinnen und Schüler zuließen. Die daraufhin von der Klägerin am 23.10.2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 27.10.2021 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Der Bescheid vom 11.09.2019 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen einer Unterrichtsuntersagung nach § 8 PSchG lägen vor. Der Anwendungsbereich des § 8 PSchG erfasse sowohl persönliche - charakterliche - als auch fachliche Mängel. Hinsichtlich der fachlichen Ungeeignetheit des Lehrers an einer Ersatzschule sei jedoch eine restriktive Auslegung der Bestimmung geboten. Eine auf § 8 PSchG gestützte Untersagung der Unterrichtstätigkeit komme in Fällen fachlicher Eignungsmängel erst in Betracht, wenn die konkrete Tätigkeit mit gravierenden Gefahren für die durch die Vorschrift geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht oder den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag verbunden sei. Auch an diesem strengen Maßstab gemessen erweise sich die Prognose der Nichteignung der Klägerin für die untersagte Unterrichtstätigkeit nach Auffassung des Gerichts als zutreffend. Zwar bestünden Zweifel daran, ob es allgemein hinreiche, die Prognose fachlicher oder auch persönlicher Nichteignung - wie geschehen - ausschließlich auf die Unterrichtsbeurteilung durch eine einzige Fachberaterin zu stützen. Im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte des Trägers der Privatschule aus Art. 7 Abs. 4 GG und der Berufsfreiheit des betroffenen Lehrers aus Art. 12 Abs. 1 GG sei nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall jedenfalls eine eindeutige Tatsachengrundlage zu fordern, soweit nicht anhand anderer Anhaltspunkte mit hinreichender Verlässlichkeit auf das Zutreffen der Prognose geschlossen werden könne. Dies gelte verstärkt vor dem Hintergrund, dass es dem Regierungspräsidium ohne Weiteres möglich sei, den (notfalls auch insgesamt dritten) Unterrichtsbesuch eines zweiten Fachberaters zu veranlassen. Die Beurteilung durch die Fachberaterin beruhe im vorliegenden Fall nicht auf einer solchen eindeutigen Tatsachengrundlage. Jedoch ergäben sich nach nochmaliger Überprüfung durch das Gericht insbesondere aus der E-Mail der Klägerin vom 06.06.2019 in einer Zusammenschau mit ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 22.07.2019 hinreichende Bedenken an der persönlichen Eignung für die untersagte Unterrichtstätigkeit, die das negative Bild der Fachberaterin vom Unterricht der Klägerin stützten. Hinsichtlich des Unterrichtsablaufs habe die Klägerin der Darstellung der Fachberaterin in wesentlichen Bereichen widersprochen. Soweit die Fachberaterin ausführe, es liege keine dem Abitur angemessene Förderung vor, stehe der Einschätzung der Fachberaterin die Erklärung der Klägerin gegenüber, zumindest in der ersten besuchten Unterrichtstunde seien schwierige Verbindungen zwischen verschiedenen Thesen und Theorien durch die Schüler herzustellen gewesen. Auch die im Bericht der Fachberaterin erwähnte Unruhe in der Klasse begründe für sich nicht mit hinreichender Sicherheit die Nichteignung der Klägerin. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Einschätzung, ab welcher Lautstärke und welchem Umfang an Störungen eine anhaltende Unruhe im Klassenraum vorliege, stark subjektiv geprägt sei. Der Schilderung der Fachberaterin stehe die Aussage der Klägerin entgegen, wonach es - entgegen der üblichen Gewohnheit der Klasse 11 - während der Unterrichtsbeobachtung am 04.06.2019 ungewöhnlich ruhig gewesen sei. Im Übrigen sei die Klägerin der Darstellung der Fachberaterin hinsichtlich verschiedener geschilderter Ereignisse substantiiert entgegengetreten. Sollte die Unruhe tatsächlich - wie von der Klägerin vorgetragen - ausschließlich in Zeiten aufgekommen sein, in denen kein Schüler vom Lernen abgehalten worden wäre, läge bereits keine ernsthafte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und des Bildungsanspruchs der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 11 und 12 LV), des elterlichen Erziehungsrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) und des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags (Art. 7 Abs. 1 GG) vor. Der Darstellung der Fachberaterin, der Unterrichtsfortgang sei mehrfach durch einen Schüler vorangetrieben worden, widerspreche die Angabe der Klägerin, sie habe ihren - dem Gericht vorliegenden - Zeitplan genau eingehalten. Der weiteren Kritik, die Klägerin habe für die Gruppenarbeit keinen konkreten Arbeitsauftrag benannt, stehe die Erklärung der Klägerin entgegen, sie habe einen klaren Arbeitsauftrag erteilt und dieser sei durch die Schüler auch verstanden und erfüllt worden. Auch hinsichtlich der Respektlosigkeit der Schüler, die sich im Ausruf „Auf geht's ...“, gezeigt haben könnte, werde die Darstellung der Fachberaterin durch die Aussage der Klägerin zumindest abgeschwächt, wonach es sich bei dem Ausruf um die einmalige Verfehlung eines Schülers gehandelt habe und sie ansonsten stets mit ihrem richtigen Namen angesprochen worden sei und ein solcher Kosename nicht existiere. Hinsichtlich der verspätet kommenden Schüler habe die Klägerin glaubhaft versichert, deren Verspätung sei durch den Besuch des Sekretariats bedingt gewesen. Verspätete Schüler hätten ihr den Grund ihrer Verspätung stets schriftlich zu erläutern. Hinsichtlich des Themas „Emotionen“ könne nicht mit hinreichender Sicherheit auf einen pädagogischen Fehler der Klägerin geschlossen werden. Das Gericht sei insofern nicht davon überzeugt, dass die Klägerin hiermit ein Thema behandelt habe, das nicht Bestandteil der anstehenden Klassenarbeit gewesen sei. Ein Verstoß gegen den Lehrplan lasse sich insofern ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Weiter stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Bildungsauftrag durch die Vergabe von lehrplanfremden GFS beeinträchtigt worden wäre. Hinsichtlich der Einzelgespräche während der Rückgabe der Klassenarbeit habe die Klägerin ihr Vorgehen tragbar begründet. Ob in der Doppelstunde am 04.06.2019 ein zielführender Medieneinsatz gegeben gewesen sei, könne das Gericht nicht hinreichend nachvollziehen. Tatsächlich seien Aufgaben aus dem Lehrbuch in Gruppenarbeit auszuarbeiten und zu präsentieren gewesen. Soweit die Fachberaterin auf das Fehlen von Arbeitsblättern verweise, sei nicht ersichtlich, inwiefern dies angezeigt gewesen wäre. Soweit die Kritik insbesondere mit der mangelhaften Ausarbeitung des Stoffverteilungsplans eher formale Aspekte betreffe, sei bereits fraglich, ob derartige Fehler für sich eine hinreichende Gefahr insbesondere für den staatlichen Erziehungsauftrag begründeten, die ein Einschreiten nach § 8 PSchG rechtfertige. Jedoch ergäben sich aus der Stellungnahme der Klägerin vom 22.07.2019 und ihrer E-Mail an die Fachberaterin vom 06.06.2019 hinreichende Anhaltspunkte auf persönliche Mängel der Klägerin, welche den negativen Eindruck der Fachberaterin vom Unterricht der Klägerin im Ergebnis stützten. Zwar seien beide Äußerungen der Klägerin, die E-Mail und die schriftliche Stellungnahme, nur in indirektem Zusammenhang mit dem eigentlichen Unterrichtsgeschehen erfolgt. Dennoch ließen beide Rückschlüsse auf die Unterrichtstätigkeit der Klägerin zu. Es sei anerkannt, dass auch außerschulisches Verhalten eine Unterrichtsuntersagung rechtfertigen könne, soweit es die Prognose mangelnder (persönlicher) Eignung rechtfertige (vgl. Senatsbeschluss vom 20.06.1989 - 9 S 781/89 -, zu wiederholten Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Die Klägerin gestehe ihre persönliche Überforderung in ihrer E-Mail vom 06.06.2019 selbst ausdrücklich ein. So führe sie aus, sie sei die Lehrerin, die die meisten Probleme mit der Klasse 11 gehabt habe. Sie nenne sich selbst „eine hilflose Lehrerin vor absolutem Chaos“. Weiter gestehe sie ein, an manchen Tagen kräftig geweint zu haben. Auch der Wunsch, mit Paintball-Gewehren auf die Schüler zu schießen, lasse den Rückschluss auf eine erhebliche Überforderung der Klägerin in ihrer Rolle als Lehrerin zu. Weiter erkläre die Klägerin in ihrer E-Mail an die Fachberaterin selbst, es könne zutreffen, dass sie keine gute Lehrerin und ihr Unterricht verbesserungswürdig sei. Auch ließen sowohl die Stellungnahme der Klägerin vom 22.07.2019 im Untersagungsverfahren als auch ihre E-Mail vom 06.06.2019 an die Fachberaterin Rückschlüsse darauf zu, dass es der Klägerin an Selbstbeherrschung im Umgang mit ihren Schülern mangele, die ebenfalls auf die Unterrichtstätigkeit durchschlage. So habe die Klägerin in der E-Mail an die Fachberaterin nicht nur angegeben, sie hätte die Klasse „oft am liebsten umgebracht“. Sie habe dies nach eigenen Angaben der Klasse auch mitgeteilt. Auch der Ton der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2019 zeige mangelndes Beherrschungsvermögen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Lehrerin auf. Die von der Klägerin gegen die Fachberaterin erhobenen Vorwürfe in der Stellungnahme vom 22.07.2019 seien mindestens respektlos. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23.08.2022 - 9 S 3852/21 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung rechtzeitig begründet. Sie trägt vor, das Gericht versuche, die Einschätzung der Fachberaterin, für die es keine ausreichende Tatsachengrundlage sehe, mit den nachträglich aufgesetzten Schreiben zu rechtfertigen. Ihre Mail vom 06.06.2019 sei eine persönliche Mail an die Fachberaterin, in der sie dieser gegenüber ihr Herz ausschütte. Die Mail sei nicht zur Weiterleitung gedacht gewesen. Sie sei am 29.07.2019 ohne ihr Wissen von der Fachberaterin an das Regierungspräsidium Stuttgart weitergereicht worden und damit im zeitlichen Zusammenhang mit dem laufenden Untersagungsverfahren. Der Mail sei zu entnehmen, dass sie sich als hilflos und überfordert beschreibe und dass sie Probleme mit der Klasse 11 gehabt habe. Sie führe in dieser Mail aber auch aus, dass sie die einzige Lehrerin ... gewesen sei, die die Klasse nicht aufgegeben hätte und dass die Klasse sie inzwischen mögen würde. Sie schreibe, es könne sein, dass sie keine gute Lehrerin sei. Sie stelle aber klar, dass sie sich für eine gute Pädagogin halte. Ihr Unterricht sei zwar verbesserungswürdig, sie müsse noch viel lernen. In den weiteren Ausführungen führe sie jedoch aus, wie sie gedenke, den Unterricht zu verbessern. Sie mache sich Gedanken über die Pädagogik allgemein, die in der Form nur wenige Lehrerinnen und Lehrer machen würden. Eine vertiefte Auseinandersetzung und eine große Identifikation mit dem Lehrerberuf seien erkennbar. Ebenso die Empathie für die Schülerinnen und Schüler, die immer im Vordergrund ihres pädagogischen Konzepts stünden. Die Schlussfolgerung, dass die Mail negative Rückschlüsse auf die Unterrichtsbesuche zulasse, sei nicht nachzuvollziehen. Zumal das Gericht keinerlei Tatsachen benenne, wie sich ihre Selbsteinschätzung in den Unterrichtsstunden, die den Unterrichtsbesuchen zugrunde lägen, niedergeschlagen haben solle. Auch der möglicherweise zu ziehende wertende Schluss, dass mit der Mail unabhängig von den Unterrichtsbesuchen zugleich Tatsachen vorlägen, die sie für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrerin ungeeignet erscheinen ließen, verfange nicht, wenn man sich die Mühe mache, die Mail in der Zusammenschau zu bewerten und nicht nur anhand von einzelnen Zitaten. Das Verwaltungsgericht ziehe aus den Formulierungen in ihrer Stellungnahme vom 22.07.2019 den Schluss, dass es ihr an Selbstbeherrschung im Umgang mit ihren Schülern mangeln würde. Das würde auf die Unterrichtstätigkeit durchschlagen. Es handele sich um ihre Stellungnahme im Rahmen des Untersagungsverfahrens. Ihr sei mit Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums vom 05.07.2019 eröffnet worden, dass beabsichtigt sei, die weitere Unterrichtstätigkeit aufgrund gravierender methodisch-didaktischer Mängel zu untersagen. Aus ihrer Sicht hätte und habe die beabsichtigte Untersagung der Unterrichtstätigkeit ihre berufliche Existenz zerstört. Sie habe die Einschätzung der Fachberaterin, auf die sich das Anhörungsschreiben stütze, als höchst einseitig und ungerecht empfunden. Außerdem habe sie empfunden, dass der von der Fachberaterin dargestellte Sachverhalt nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Das alles habe sie sich von der Seele schreiben müssen. Sie stehe als transsexuelle Person, zumindest seit sie eine Frau sei, in der Öffentlichkeit unter ständigem Rechtfertigungsdruck. Sie habe sich schon unzählige Male mit ungerechtfertigten und diskriminierenden Vorhaltungen auseinandersetzen müssen. Das mache dünnhäutig und führe dazu, überzureagieren. Aus ihrer Rolle als Lehrerin habe sie Kraft geschöpft, da sie gerade auch bei schwierigen Schülerinnen und Schülern nach einer gewissen Gewöhnungsphase Sympathie und Anerkennung gefunden habe. Sie könne sich wegen ihres sozialen Hintergrunds gut in die Erfahrungswelt dieser Schülerinnen und Schüler einfühlen (s. die im Klageverfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der Schülerinnen und Schüler). Ihr nunmehr die Eignung als Lehrerin abzusprechen, habe sie sehr verletzt. Zumal dies auf einer - aus ihrer Sicht - einseitigen Beurteilungsgrundlage geschehen sei. Das Urteil des Gerichts zeige ja auch, dass die Unterrichtsbesuche und die daraus abgeleiteten Berichte der Fachberaterin nicht geeignet seien, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sie für den Lehrerberuf ungeeignet sei. Entsprechend emotional habe sie reagiert. Daraus eine Unbeherrschtheit abzuleiten, sei nicht gerechtfertigt. Es handele sich um eine Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens. Es sei anerkannt, dass der Betroffene durchaus die Grenze der Sachlichkeit überschreiten könne, wenn er oder sie ihre Rechte verteidigen müsse. Selbst wenn aus dem Schreiben eine fehlende Selbstbeherrschung abgeleitet werden könnte, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es ihr auch an Selbstbeherrschung im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern mangele. Dafür gebe es keine Anknüpfungstatsachen in der Beurteilung der Fachberaterin. Im Gegenteil. Es werde eher ihre lange Leine gegenüber angeblich störenden Schülern moniert. Auch und gerade in der Zusammenschau mit der Mail vom 06.06.2019 sei die Stellungnahme nicht geeignet, ihre Ungeeignetheit zu begründen. Der Beklagte selbst habe die Untersagungsverfügung vom 11.09.2019 nur auf die fachlichen Defizite aufgrund der Unterrichtsbesuche gestützt. Trotz der Kenntnis der Mail und der Stellungnahme (auf diese werde sogar explizit eingegangen, jedoch nicht im Sinne einer daraus abzuleitenden persönlichen oder charakterlichen Schwäche) habe der Beklagte zumindest zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hierin keine Tatsachen gesehen, die sie für die Ausübung der Tätigkeit als Lehrerin ungeeignet erscheinen ließen. Der Beklagte stelle nur auf die fachlichen und methodisch-didaktischen Mängel ab, wie sie sich bei den Unterrichtsbesuchen gezeigt hätten. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2021 - 12 K 7030/19 - zu ändern und festzustellen, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.09.2019 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die beiden durchgeführten Unterrichtsbesuche seien selbstverständlich als Basis für die Prognose der Nichteignung der Klägerin in die Beurteilung des Verwaltungsgerichts eingeflossen. An dieser Stelle müsse darauf hingewiesen werden, dass die Fachberaterin nach Abschnitt II Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Fachberaterinnen und Fachberater“ vom 04.08.2006 besondere Schulaufsichtsbeamtin im Sinne von § 37 SchG sei. Sie führe seit 9 Jahren eine Vielzahl entsprechender Unterrichtsbesuche durch und dies in hoheitlicher Funktion. Fachberater*innen durchliefen ein dreistufiges Bewerbungs- und Eignungsverfahren, welches einen Unterrichtsbesuch mit Abschlussnote, eine Unterrichtsanalyse und -beurteilung und ein Bewerber*innengespräch am Regierungspräsidium beinhalte. Die fachliche Eignung der Fachberaterin sei zweifelsohne gegeben. Die Unterrichtsbesuche seien ordnungsgemäß durchgeführt und nachvollziehbar begründet worden. Die Entscheidung bewege sich in einem der Fachberaterin zustehenden Beurteilungsspielraum. Der Einsatz mehrerer Fachberater im selben Fach sei im öffentlichen Schuldienst nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Der Einwand der Klägerin, er hätte noch weitere Unterrichtsbesuche durchführen und ggf. einen zweiten Fachberater hinzuziehen müssen, sei insoweit nicht zutreffend. Das System der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigungen sehe vor, dass die Überprüfung auf Unbedenklichkeit durch einen Fachberaterbesuch ausreichend sei. Zudem sei in allen vier Regierungspräsidien vorgesehen, dass auch nur ein Fachberater in eine Unterrichtsstunde gehe. Von diesem Grundsatz werde nur in Einzelfällen abgewichen. Dies könne dann der Fall sein, wenn sich die Lehrkraft uneinsichtig gegenüber der Kritik des Fachberaters zeige. Genau dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Insofern sei es auch nicht angezeigt gewesen, einen weiteren Fachberater hinzuzuziehen. Aus den Unterrichtsbesuchsberichten vom 17.01.2019 und 06.06.2019 ergäben sich ganz erhebliche Mängel in der Unterrichtstätigkeit der Klägerin .... Dabei handele es sich nicht nur um geringfügige fachliche Mängel. Es ergebe sich daraus ganz deutlich, dass die konkrete Tätigkeit der Klägerin mit gravierenden Gefahren für die durch § 8 PSchG geschützten Rechtsgüter, insbesondere den Bildungsanspruch der Schüler, das elterliche Erziehungsrecht sowie den staatlichen Erziehungsauftrag, verbunden sei. Die beiden Berichte über die Unterrichtsbesuche bei der Klägerin führten jedenfalls im Zusammenspiel mit den persönlichen Defiziten der Klägerin zur Nichteignung für die untersagte Unterrichtstätigkeit. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart verwiesen.