Urteil
9 S 147/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0114.9S147.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Gewährung von Zuschüssen nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG (juris: PrSchulG BW 1990) für eine genehmigte Ersatzschule kommt es für die Berücksichtigung einer Schülerin oder eines Schülers auf den tatsächlichen Schulbesuch am Stichtag der amtlichen Schulstatistik an, soweit nicht der Zweck der Bezuschussung einer Berücksichtigung entgegensteht.(Rn.74)
2. Solange die Genehmigung der Ersatzschule wirksam ist, ist davon auszugehen, dass Schülerinnen und Schüler, die diese Schule im Rahmen der Genehmigung besuchen, damit ihre Schulpflicht erfüllen, und entspricht ihre Berücksichtigung bei der Bezuschussung auch dem Förderzweck. Etwas anderes gilt, wenn die Ersatzschule Schülerinnen und Schülern den Besuch der Schule außerhalb des durch die Genehmigung umrissenen Rahmens ermöglicht.(Rn.79)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. September 2023 - 2 K 179/23 - geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2022 für das Rechnungsjahr 2022 einen weiteren Zuschuss nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 PSchG für weitere sechs Schülerinnen und Schüler, einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu gewähren.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 20. Januar 2023 für das Rechnungsjahr 2022 einen weiteren Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV i. V. m. § 17 Abs. 2 PSchG für weitere sechs Schülerinnen und Schüler in gesetzlicher Höhe, einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu gewähren.
Die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5. Januar 2023 und 26. Januar 2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 5/11 und der Beklagte zu 6/11.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Gewährung von Zuschüssen nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG (juris: PrSchulG BW 1990) für eine genehmigte Ersatzschule kommt es für die Berücksichtigung einer Schülerin oder eines Schülers auf den tatsächlichen Schulbesuch am Stichtag der amtlichen Schulstatistik an, soweit nicht der Zweck der Bezuschussung einer Berücksichtigung entgegensteht.(Rn.74) 2. Solange die Genehmigung der Ersatzschule wirksam ist, ist davon auszugehen, dass Schülerinnen und Schüler, die diese Schule im Rahmen der Genehmigung besuchen, damit ihre Schulpflicht erfüllen, und entspricht ihre Berücksichtigung bei der Bezuschussung auch dem Förderzweck. Etwas anderes gilt, wenn die Ersatzschule Schülerinnen und Schülern den Besuch der Schule außerhalb des durch die Genehmigung umrissenen Rahmens ermöglicht.(Rn.79) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. September 2023 - 2 K 179/23 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 26. Oktober 2022 für das Rechnungsjahr 2022 einen weiteren Zuschuss nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 PSchG für weitere sechs Schülerinnen und Schüler, einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu gewähren. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 20. Januar 2023 für das Rechnungsjahr 2022 einen weiteren Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV i. V. m. § 17 Abs. 2 PSchG für weitere sechs Schülerinnen und Schüler in gesetzlicher Höhe, einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu gewähren. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 5. Januar 2023 und 26. Januar 2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 5/11 und der Beklagte zu 6/11. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist teilweise begründet. A. Die Klage ist zulässig. Die hinsichtlich der Höhe des begehrten Zuschusses bzw. Ausgleichsanspruchs nicht bezifferten Klageanträge sind hinreichend bestimmt, § 82 Abs. 1 Satz 2, § 103 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist in § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO als bloße Sollvorschrift ausgestaltet. Ihm muss aber mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung (§ 103 Abs. 3 VwGO) genügt werden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.2019 - 6 VR 2.19 -, juris Rn. 18, Urteile vom 26.02.2015 - 5 C 5.14 D -, juris Rn. 15, und vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 54; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.08.2023 - 1 S 1718/22 -, juris Rn. 59). Wird - wie hier - eine Klage erhoben, die - anders als im Zivilverfahren - nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrags, sondern auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der seinerseits die Auszahlung eines Gelbetrags anordnet, muss die Geldleistung nicht der Höhe nach beziffert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.10.2020 - 5 A 2.19 -, juris Rn. 9, 13, und vom 27.02.2020 - 5 C 1.19 -, juris Tenor, Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 39.97 -, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2022 - 12 S 1330/20 -, juris Tenor, Rn. 27; Senatsurteil vom 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -, juris Rn. 10 f., 21). Auch die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte und daher in der Berufungsinstanz ohne Weiteres zulässige (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2023 - 8 B 19.23 -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.04.2020 - 2 S 1463/19 -, juris Rn. 14, und Urteil vom 23.07.2008 - 11 S 2889/07 -, juris Rn. 30) Klageerweiterung um Zinsansprüche führt zu keinem Verstoß gegen das Erfordernis eines bestimmten Antrags nach § 82 Abs. 1 Satz 2, § 103 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Prozesszinsen können auch verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden ist. Diese Verpflichtung muss allerdings in der Weise konkretisiert sein, dass der Umfang der zugesprochenen Geldforderung feststeht, die Geldforderung also eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.06.2011 - 9 C 5.10 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 -, juris Rn. 7). Hierzu braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht in jedem Falle der Höhe nach beziffert zu sein. Ausreichend ist, dass die Geldschuld rein rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 - 6 B 80.04 -, juris Rn. 7, Urteil vom 28.05.1998 - 2 C 28.97 -, juris Rn. 13). Dies ist sowohl bei dem vom Kläger begehrten Zuschuss nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 PSchG in gesetzlicher Höhe als auch bei dem begehrten Ausgleich nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV i. V. m. § 17 Abs. 2 PSchG in gesetzlicher Höhe der Fall. Einer Bezifferung bedurfte es daher auch insoweit nicht. B. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Begründet ist die Klage, soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 26.10.2022 für das Rechnungsjahr 2022 einen weiteren Zuschuss nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 PSchG für weitere sechs Schülerinnen und Schüler, einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu gewähren. Insoweit ist die Verwehrung einer Zuschussbewilligung mit Bescheid vom 05.01.2023 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des vom Kläger begehrten Zuschusses nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 PSchG nicht begründet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.2023 - 1 C 4.22 -, juris Rn. 9). Dies gilt indes nicht für solche Ansprüche, die - wie hier - bereits beendete Schul- bzw. Rechnungsjahre betreffen. Für diese bleibt es vielmehr bei der damaligen Gesetzes- und Rechtslage (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 29.10.2019 - 2 A 1058/17 -, juris Rn. 19). Maßgeblich ist daher die Rechtslage des Jahres 2022. 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PSchG erhalten unter anderem die als Ersatzschulen genehmigten Werkrealschulen auf Antrag Zuschüsse des Landes. Nach § 17 Abs. 5 PSchG werden Zuschüsse nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger (hierzu Nr. 20 VVPSchG) Grundlage arbeitet. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, insbesondere war die Schule, für die der Kläger den Zuschuss begehrt, im Jahr 2022 noch eine durch Bescheide vom 02.08.2007 und 05.09.2011 wirksam als Ersatzschule (vgl. § 3 Abs. 1 PSchG) genehmigte Werkrealschule. Hierüber herrscht zwischen den Beteiligten Einigkeit. Streitig sind lediglich die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG. Gemäß dieser Vorschrift werden die (jährlichen) Zuschüsse nach § 17 Abs. 1 PSchG für „die Schüler gewährt, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besuchen“ (sog. Kopfsatz; vgl. Senatsurteile vom 11.04.2013 - 9 S 233/12 -, juris Rn. 7, und vom 19.07.2005 - 9 S 47/03 -, juris Rn. 26; Ebert in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, PSchG § 18 Rn. 2; vgl. auch Nr. 23 Abs. 2 Nr. 1 VVPSchG „Schüler, die am Stichtag die einzelnen Klassen der Schule besucht haben“). Insoweit ist der Bezuschussung eine Zahl von insgesamt 27 Schülerinnen und Schülern zugrunde zu legen. a) Grundsätzlich kommt es für die Berücksichtigung einer Schülerin oder eines Schülers bei der Zuschussgewährung auf den tatsächlichen Schulbesuch am Stichtag der amtlichen Schulstatistik an. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG („besuchen“) wie auch aus dessen Sinn und Zweck. Mit der Maßgabe, dass sich die Höhe der Zuschüsse nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler richtet, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik die Schule besucht haben, soll eine Verwaltungsvereinfachung bei der Feststellung der der Bewilligung staatlicher Finanzhilfe zugrunde zu legenden Schülerzahlen erreicht werden (im Hinblick auf parallele Vorschriften zu § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG OVG SH, Urteil vom 19.09.1997 - 3 L 218/96 -, juris Rn. 27; VG Dresden, Urteil vom 16.02.2005 - 5 K 2638/00 -, juris Rn. 43, 48). Ziel ist es, das Verfahren der Zuschussgewährung von der Ermittlung komplizierter Sachverhalte oder der Beurteilung diffiziler Rechtsfragen, wie z.B. Fragen des wirksamen Vertragsschlusses, der Anfechtung des Schulvertrages, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der Einhaltung von Kündigungsfristen, der Nichterfüllung des Schulvertrages wegen einmaligen oder endgültigen Scheiterns in Schulprüfungen, der Gültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Schulträgers, freizuhalten (vgl. VG Dresden, Urteil vom 16.02.2005 - 5 K 2638/00 -, juris Rn. 47). b) Dies bedeutet indes nicht, dass die Bewilligungsbehörde bei der Zuschussgewährung an die im Rahmen der amtlichen Statistik, die zu Beginn eines Kalenderjahres im Amtsblatt des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport „Kultus und Unterricht“ veröffentlicht wird (vgl. Ebert, in: ders. Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, PSchG § 18 Rn. 1), von den Schulen gemeldete Schülerzahl gebunden wäre. Eine Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern scheidet bei der Anwendung von § 18 Abs. 1 Satz 1 PSchG trotz tatsächlichen Schulbesuchs am maßgeblichen Stichtag aus, wenn sie mit dem Zweck der Bezuschussung nicht in Einklang steht. aa) Zweck der Bezuschussung nach §§ 17, 18 PSchG ist die Erfüllung der dem Landesgesetzgeber obliegenden verfassungsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 4 GG (vgl. LT-Drs. 10/2338, S. 10; Senatsurteil vom 14.07.2010 - 9 S 2207/09 -, juris Rn. 26 ff., 100; Ebert in: ders., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, PSchG § 17 Rn. 2). Nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG wird das Recht zur Errichtung privater Schulen gewährleistet. Mit der Gründungsfreiheit und dem Recht, private Schulen nach den Erziehungszielen und dem darauf ausgerichteten Unterrichtsprogramm des jeweiligen Schulträgers zu betreiben, garantiert Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG zugleich die Privatschule als Institution. Diese Gewährleistung sichert der Institution Privatschule verfassungskräftig ihren Bestand und eine ihrer Eigenart entsprechende Verwirklichung. Die Privatschule wird damit als eine für das Gemeinwesen notwendige Einrichtung anerkannt und als solche mit ihren typusbestimmenden Merkmalen unter den Schutz des Staates gestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, juris Rn. 43 f. m. w. N.). Mit der Anerkennung der Gründungsfreiheit und der institutionellen Garantie der Privatschule ist der Inhalt des Art. 7 Abs. 4 GG jedoch nicht vollständig erfasst. Der Staat darf sich nicht darauf zurückziehen, die Tätigkeit der privaten Ersatzschulen lediglich zuzulassen. Vielmehr muss er ihnen die Möglichkeit geben, sich ihrer Eigenart entsprechend zu verwirklichen. Unter den von der Verfassung vorgegebenen Bedingungen ist eine solche Selbstbestimmung ohne staatlichen Beistand nicht möglich (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, juris Rn. 79). Private Schulträger sind bei dem bestehenden hohen Kostenniveau nicht in der Lage, aus eigener Kraft sämtliche in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG aufgeführten Genehmigungsvoraussetzungen gleichzeitig und auf Dauer zu erfüllen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 -, juris Rn. 28 ff., und Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, juris Rn. 80, 89; Senatsurteil vom 14.07.2010 - 9 S 2207/09 -, juris Rn. 28). Die für die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder trifft daher nach Art. 7 Abs. 4 GG die Verpflichtung, das private Ersatzschulwesen neben dem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, juris Rn. 43 f. m. w. N.). Dieser Förderpflicht nachzukommen, ist Zweck der Zuschüsse nach §§ 17, 18 PSchG. Eine vergleichbare sozialstaatliche Einstandspflicht gibt es für die übrigen Privatschulen (Ergänzungsschulen) nicht, weil für sie die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG nicht gelten (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/84 -, juris Rn. 78, 85 f.). Ersatzschulen sind Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen und deren Besuch als Erfüllung der Schulpflicht gilt. Sie unterscheiden sich damit von den Ergänzungsschulen, für die vergleichbare öffentliche Schulen in der Regel nicht bestehen und in denen der Schulpflicht nicht genügt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90 -, juris Rn. 55, und vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 25, 28; Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 52; vgl. auch § 3 Abs. 1 PSchG). bb) Mit der Genehmigung als Ersatzschule erhält die Schule nach § 4 Abs. 2 Halbsatz 1 PSchG das Recht, Kinder und Jugendliche zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Die Erteilung der Genehmigung umfasst die Feststellung, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt (BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 28). Solange die Genehmigung wirksam ist, also insbesondere nicht im Rahmen der Schulaufsicht widerrufen ist, ist daher davon auszugehen, dass die Schülerinnen und Schüler, die diese Schule im Rahmen der Genehmigung besuchen, mit diesem Besuch ihre Schulpflicht erfüllen. Ihre Berücksichtigung bei der Bezuschussung entspricht daher auch dem Förderzweck. Eine Prüfung, ob die genehmigte Ersatzschule nach § 4 Abs. 2 Halbsatz 2 PSchG die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen beachtet, hat im Rahmen der Schulaufsicht zu erfolgen, ist aber bei der Bezuschussung grundsätzlich ohne Belang. Etwas anderes gilt indes, wenn die Schule Schülerinnen und Schülern den Besuch der Schule außerhalb des durch die Genehmigung umrissenen Rahmens ermöglicht. Die sozialstaatliche Einstandspflicht reicht nach der Vorstellung des Grundgesetzes nur soweit, wie die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG durch die Genehmigung nachgewiesen ist. Steht die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit der erteilten Ersatzschulgenehmigung nicht in Einklang, ist der Schulbehörde die Prüfung nicht versagt, ob die Bezuschussung mit dem Förderzweck vereinbar ist und die Schüler mit dem Besuch der Schule ihre Schulpflicht erfüllen. Einen schulaufsichtlichen Charakter hat diese Prüfung nicht. Denn es geht nicht um eine Kontrolle, ob die Schule die Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, §§ 5 f. PSchG, Nr. 4 VVPSchG erfüllt, sondern ob sich die Aufnahme der Schülerinnen und Schülern im Rahmen der erteilten Ersatzschulgenehmigung bewegt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Vertrauen des Schulträgers darauf, für die am Stichtag beschulten Schülerinnen und Schüler finanzielle Unterstützung zu erfahren, nicht berechtigt. cc) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern steht nicht nur dann im Widerspruch zur Ersatzschulgenehmigung, wenn etwa gegen deren Nebenbestimmungen verstoßen wird. Maßgebend kann auch sein, ob die Aufnahme mit dem genehmigten Schulkonzept, d.h. den Angaben des Schulträgers zu Aufbau und Ausbildungsdauer im Sinne von Nr. 8 Abs. 1 Nr. 7 VVPSchG, die zur Genehmigung geführt haben, zu vereinbaren ist. dd) Der Beklagte muss vor Gewährung von Zuschüssen nach § 17 Abs. 1 PSchG nicht anlasslos prüfen, ob die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Schule durch die Ersatzschulgenehmigung gedeckt ist. Eine solche Pflicht stünde im Widerspruch zu der mit der Bezuschussung nach einem Kopfsatz bezweckten Verwaltungsvereinfachung. Wenn die Behörde allerdings hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß hat, hat sie den aufgeworfenen Tatsachenfragen im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.01.2015 - 6 S 1280/13 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 9) und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist der in § 24 Abs. 2 LVwVfG verankerte Grundsatz der vollständigen Amtsermittlung sowohl mit dem Grundsatz einer möglichst einfachen, zweckmäßigen und zügigen Verfahrensführung (§ 10 Satz 2 LVwVfG) als auch mit dem Grundsatz der kooperativen Amtsermittlung (§ 26 Abs. 2 LVwVfG) in Ausgleich zu bringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.12.2022 - 13 S 2057/22 -, juris Rn. 13). 2. Nach dem vorstehendem Maßstab hat der Kläger für das Rechnungsjahr 2022 einen Anspruch auf die Gewährung eines weiteren Zuschusses nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 PSchG für die Beschulung der sechs Schülerinnen und Schüler A., B., C., D., E. und F. (a). Hinsichtlich der Beschulung der fünf Schülerinnen und Schüler H., K., G., J. und I. kommt ihm der geltend gemachte Anspruch hingegen nicht zu (b). a) Die Schülerinnen und Schüler A., B., C., D., E. und F. haben am 19.10.2022, dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik für das Jahr 2022 (vgl. Kultus und Unterricht, Nr. 1/2022, S. 1), die Werkrealschule des Klägers besucht. Durchgreifende Einwände gegen die Berücksichtigung dieser Schülerinnen und Schüler bestehen nicht. Ihre Aufnahme in die Werkrealschule ist von der für den Betrieb der Werkrealschule erteilten Genehmigung gedeckt. Dem Anspruch des Klägers auf Bezuschussung kann nicht entgegengehalten werden, die genannten Schülerinnen und Schüler seien von der Grundschule auf die Werkrealschule übergegangen, obwohl das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule nicht erreicht worden sei. Im Bereich staatlicher Schulen ist gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SchG der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule erst zulässig, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist. Private Schulen haben nach § 4 Abs. 2 Halbsatz 2 PSchG die für die Schulpflicht geltenden Bestimmungen zu beachten. Trotz der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Autonomie privater Ersatzschulen bei der Gestaltung ihrer Schulangelegenheiten dürfen sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG). Lehrziele im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG sind der generelle Bildungsauftrag der Schule und die jeweiligen Bildungsziele der einzelnen Schularten und Schulstufen, damit auch des Primarbereichs. Es kommt darauf an, ob im Kern gleiche Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, unbeschadet eines von einer eigenen weltanschaulichen Basis aus eigenverantwortlich geprägten Unterrichts mit darauf abgestellten Lehrmethoden und Lehrinhalten. Insofern wird keine Gleichartigkeit mit öffentlichen Schulen verlangt, sondern eine Gleichwertigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. -, juris Rn. 26, und vom 08.06.2011 - 1 BvR 759/08 -, juris Rn. 16). Entscheidend ist mithin, ob am Ende des jeweiligen Bildungsgangs das Niveau des Bildungsprogramms der öffentlichen Schulen im Ergebnis erreicht wird, wobei den Ersatzschulen hinsichtlich der hierbei beschrittenen Wege und eingesetzten Mittel weitgehende Freiheit eingeräumt wird. Ob die sechs Schülerinnen und Schüler A., B., C., D., E. und F. das für Abschlussklassen staatlicher Grundschulen geltende Ziel erreicht haben, ist mit Blick auf das Ergebnis der Lernstandserhebung vom 26.04.2022 ungeachtet der Einwände des Klägers gegen das bei dieser Erhebung angewendete Verfahren sehr zweifelhaft. Die bei der Lernstandserhebung zu Tage getretenen Defizite haben daher auch zu Recht zum Widerruf der erteilten Grundschulgenehmigung geführt. Bei der Berücksichtigung dieser sechs Schülerinnen und Schüler im Rahmen der finanziellen Förderung der privaten Werkrealschule können diese Defizite dem Kläger indes nicht entgegengehalten werden. Einem Privatschulträger steht nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG das Recht zu, für seine Schulen die Schülerinnen und Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, juris Rn. 43; Brosius-Gersdorf in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 7 Rn. 276). Das vom Beklagten genehmigte Konzept des Klägers für den Betrieb der Werkrealschule sieht nicht vor, dass Schülerinnen und Schüler vor der Aufnahme in die Eingangsklasse der Werkrealschule (fünfte Jahrgangsstufe) einen Nachweis über ihre Leistungen in der Grundschule (vierte Jahrgangsstufe) erbringen müssen. So sieht das Grundschulkonzept, an welches das Werkrealschulkonzept in dem Bestreben anknüpft, den Schülerinnen und Schülern einen „kontinuierlichen Bildungsgang“ zu ermöglichen (Werkrealschulkonzept, 1. Einleitung und 4. Stufenstruktur innerhalb der Hauptschule mit Werkrealschule; vgl. auch Grundschulkonzept, 2.1 Einordnung des Konzepts in die reformpädagogische Schullandschaft, 2.3.2 Die Rolle der Erwachsenen, 3.1 Gruppenstruktur, 3.6 Schulwechsel), nicht - wie in § 6 Satz 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Grundschulen (Grundschulversetzungsordnung) vom 30.01.1984 - vor, dass am Ende der Klasse 4 festgestellt wird, ob das Ziel der Abschlussklasse erreicht ist. Überhaupt sieht das Grundschulkonzept keine Leistungsbeurteilungen vor (vgl. Grundschulkonzept, 2.7 Formen der Beurteilung „Die Leistung des Kindes gründet sich auf seinem natürlichen Forschungsdrang und dem Einssein mit seinem selbstgewählten Tun. Dies entzieht sich unseres Erachtens einer Bewertung. … Die Kinder erhalten von den LehrerInnen Rückmeldungen zu ihrer Arbeit während des Lerngeschehens. Anstelle von Beurteilungen werden laufend Gespräche zwischen den Kindern und Erwachsenen stattfinden.“; vgl. auch 2.6 Lebensraum Schule „Damit ist die Voraussetzung dafür gegeben, dass zwischen Erwachsenen und Kindern Beziehungen entstehen können, die frei sind von Druck, Forderungen, Bewertung, Belohnung und Strafe.“). Diese Art der Beschulung ohne Leistungsfeststellungen am Ende eines Schuljahres ist mit Blick auf das durch Art. 7 Abs. 4 GG verbürgte Recht, Bildung und Erziehung weitgehend mit eigenen, vom Staat nicht geprägten Methoden, Inhalten und Zielen zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, juris Rn. 29; siehe auch Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99 -, juris Rn. 43), nicht zu beanstanden, sofern das Gleichwertigkeitserfordernis beachtet wird. Dies gilt für die Grundschule ebenso wie für die Werkrealschule, in der die Schülerinnen und Schüler nach dem genehmigten Konzept in Klasse 5 und 6 - ohne Leistungsüberprüfung, ob sie das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht haben - einer Übergangstufe zugeordnet sind, in der sie unter Erweiterung des „Lernspektrums“ Teil der altersgemischten Gruppe der Grundschule bleiben (vgl. Werkrealschulkonzept, 4. Stufenstruktur innerhalb der Hauptschule mit Werkrealschule). Mit der Genehmigung beider Ersatzschulen hat der Beklagte die Erwartung verknüpft, dass die Schule ihren Schülerinnen und Schülern - auch ohne Leistungsfeststellungen - eine Ausbildung und Erziehung vermitteln wird, die nicht hinter der durch eine öffentliche Schule zu erlangenden zurückstehen wird. Konkrete Vorgaben, insbesondere zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus der Grundschule in die Werkrealschule, hat sie in Anerkennung der durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Autonomie des Klägers bei der Genehmigung der Werkrealschule nicht gemacht. Eine Verpflichtung zur individuellen Feststellung, ob die in die Werkrealschule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht haben, ergibt sich auch nicht daraus, dass es in der Genehmigung zur Erweiterung der privaten Grundschule um eine Hauptschule vom 02.08.2007 heißt, dem Unterricht sei grundsätzlich der Bildungsplan der entsprechenden öffentlichen Schule zugrunde zu legen. Hiermit werden die einzuhaltenden Bildungsziele festgelegt, um die Gleichwertigkeit der Lehrziele sicherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2000 - 6 C 5.00 -, juris Rn. 18). Weitere Vorgaben sind damit nicht verbunden. Gleiches gilt für den Verweis im Werkrealschulkonzept auf den Bildungsplan für die Hauptschule mit Werkrealschule als Grundlage hinsichtlich ihrer Lehrgegenstände und Lehrziele (Werkrealschulkonzept, 1. Einleitung). Auch das der Genehmigung zur Errichtung einer Grundschule in freier Trägerschaft vom 08.11.2004 zugrunde liegende Grundschulkonzept enthält über einen Verweis auf den Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg hinaus (Grundschulkonzept, 2.5 Lerninhalte und 2.3.2 Die Rolle der Erwachsenen) keine Vorgaben für eine Leistungsfeststellung am Ende der vierjährigen Grundschulzeit. Dass mit den Bezugnahmen auf die Bildungspläne in den Genehmigungen wie auch Schulkonzepten eine von den Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler abhängige Beschränkung des Zugangs zur Werkrealschule beabsichtigt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Sieht das von der Ersatzschulgenehmigung umfasste Konzept der Werkrealschule damit keine Leistungsanforderungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern vor, kann dem Kläger im Rahmen der finanziellen Förderung nicht entgegengehalten werden, dass einzelne Schülerinnen und Schüler die am Ende des vierten Grundschuljahres in staatlichen Schulen erwarteten Leistungsanforderungen nicht erfüllen. b) Die Schülerinnen und Schüler H., K., G., J. und I. sind dagegen bei der Gewährung eines Zuschusses nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 PSchG für die Werkrealschule nicht zu berücksichtigten. Die genannten Schülerinnen und Schüler haben zwar ebenfalls zum maßgeblichen Stichtag des 19.10.2022 die Werkrealschule des Klägers besucht (die nachfolgende Abmeldung der K. noch im Jahr 2022 ist unerheblich), ihre Aufnahme in die Werkrealschule stand entgegen der Annahme des Klägers allerdings nicht im Einklang mit dem insoweit als Gesamtheit zu betrachtenden Werkreal- und Grundschulkonzept, das der erteilten Genehmigung zugrunde lag. aa) Auch insoweit kommt es für die Gewährung der staatlichen Finanzhilfe nicht maßgebend darauf an, dass im Bereich staatlicher Schulen die Pflicht zum Besuch der Grundschule nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SchG mindestens vier Jahre besteht und die Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule sich erst nach ihrem Abschluss anschließt, § 73 Abs. 2 SchG. Der Kläger muss sich allerdings an seinem genehmigten Grundschulkonzept festhalten lassen, aus dem sich ergibt, dass die Schülerinnen und Schüler vier Jahre lang die Grundschule besuchen und die Lerninhalte sich auf diese Zeit verteilen (vgl. Grundschulkonzept, 2.1 Einordnung des Konzepts in die reformpädagogische Schullandschaft, 3.6 Schulwechsel). Auch das Werkrealschulkonzept, das auf dem Konzept der Grundschule aufbaut und daher insoweit nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit diesem zu betrachten ist, geht von einem „kontinuierlichen Bildungsgang“ (vgl. Werkrealschulkonzept, 1. Einleitung) aus, bei dem die Primarstufe vier Schuljahre umfasst, bevor die Schülerinnen und Schüler in die Übergangsstufe (fünftes und sechste Schuljahr) wechseln (vgl. Werkrealschulkonzept, 4. Stufenstruktur innerhalb der Hauptschule mit Werkrealschule). Die vier Jahre der Primarstufe, die nach diesem Gesamtkonzept in der Grundschule zu absolvieren sind, haben die Schülerinnen und Schüler H., K., G., J. und I. nicht durchlaufen. Sie haben vor der Aufnahme in die Werkrealschule zum Schuljahr 2022/2023 erst drei Schuljahre die Grundschule besucht. bb) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass nach § 4 Grundschulversetzungsordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.06.2017 Schülerinnen und Schüler mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten bis zu zwei Klassen überspringen dürfen und die auf vier Jahre angelegte Grundschulzeit daher in Ausnahmefällen verkürzt werden kann. Für eine - lediglich - genehmigte Ersatzschule, wie die Grundschule des Klägers, ist die Grundschulversetzungsordnung nicht verbindlich (zu einer genehmigten Ersatzschule, die ihre staatliche Anerkennung anstrebt oder anerkannt ist, vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 lit. d PSchG; hierzu Senatsurteil vom 23.10.2012 - 9 S 2188/11 -, juris Rn. 90 f.). Auch eine entsprechende Geltung von § 4 Grundschulversetzungsordnung a.F., insbesondere dessen Nr. 3, kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann bei Schülerinnen und Schülern, deren Gesamtleistungen so überdurchschnittlich sind, dass ein Verbleiben in der Grundschule pädagogisch nicht sinnvoll erscheint, am Ende der Klasse 3 festgestellt werden, dass das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht ist. Eine entsprechende Feststellung zu den Gesamtleistungen der Schülerinnen und Schüler erfolgt - wie ausgeführt - nach dem Werkreal- und Grundschulkonzept des Klägers weder am Ende eines Schuljahres noch zu einem anderen Zeitpunkt. Die Mitteilung des Klägers im Schreiben vom 17.02.2023, die Entscheidung, Schülerinnen und Schülern, die zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 noch dem dritten Jahrgang der Grundschule zugeordnet gewesen seien, zum Schuljahr 2022/2023 in die Werkrealschule aufzunehmen, sei „pädagogisch-fachlich fundiert“, unter Berücksichtigung der Inhalte des Bildungsplans für die Werkrealschule und die Gruppenzusammensetzung sinnvoll und für das einzelne Kind aus pädagogischer Sicht förderlich gewesen (vgl. auch Berufungsbegründung vom 27.02.2024, S. 2), genügt insoweit nicht. Eine vergleichbare Möglichkeit, eine Jahrgangsstufe zu überspringen oder die Grundschulzeit zu verkürzen, sieht das Werkreal- und Grundschulkonzept ebenfalls nicht vor. Dem altersübergreifenden Ansatz entsprechend gibt es in den Schulen des Klägers keinen jahrgangsweisen Unterricht. Vielmehr werden die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrem Alter den jeweiligen Stufen (Primarstufe I, Übergangsstufe = Primarstufe II, Sekundarstufe) zugewiesen. Lerninhalte sind jeweils auf den gesamten Zeitraum festgelegt und nicht in einzelne Jahre, Monate oder Wochen untergliedert (vgl. Grundschulkonzept, 3.6 Schulwechsel). Der Primarstufe gehörten Schülerinnen und Schüler im Alter zwischen sieben und elf Jahren an. Nachdem die vier der Grundschule zugeordneten Schuljahre durchlaufen sind, werden die Schülerinnen und Schüler der Übergangsstufe der Werkrealstufe zugeordnet. Nach diesem Grund- und Werkrealschulkonzept gibt es schon keinen Anlass für ein vorzeitiges Aufrücken. Angesichts dessen steht die nach der Schließung der Grundschule zum Schuljahr 2022/2023 erfolgte Aufnahme der fünf Schülerinnen und Schüler in die Werkrealschule mit der Begründung, dies sei „pädagogisch-fachlich fundiert“, unter Berücksichtigung der Inhalte des Bildungsplans für die Werkrealschule und die Gruppenzusammensetzung sinnvoll und für das einzelne Kind aus pädagogischer Sicht förderlich, mit dem der Genehmigung zugrunde liegenden Werkreal- und Grundschulkonzept nicht im Einklang. 3. Soweit der Hauptanspruch besteht, besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch als Nebenforderung (vgl. § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.2022 - 3 A 1.21 -, juris Rn. 38, und vom 23.03.2017 - 9 C 1.16 -, juris Rn. 9). II. Begründet ist die Klage ebenfalls, soweit der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 20.01.2023 für das Rechnungsjahr 2022 einen Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV i. V. m. § 17 Abs. 2 PSchG für weitere sechs Schülerinnen und Schüler in gesetzlicher Höhe, einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu gewähren. Insoweit ist die Verwehrung eines Ausgleichs mit Bescheid vom 26.01.2023 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich des begehrten Ausgleichs nicht begründet. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 PSchG haben unter anderem auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private und als pädagogisch wertvoll anerkannte, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechende und genehmigte Werkrealschulen unter anderem hinsichtlich der Klasse 5 einen Ausgleichanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV. Art. 14 Abs. 1 LV ordnet eine allgemeine Schulpflicht an, die in Absatz 2 der Vorschrift durch die Anordnung der Schulgeldfreiheit abgefedert wird. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 LV sind Unterricht und Lernmittel an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV haben auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private mittlere und höhere Schulen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, als pädagogisch wertvoll anerkannt sind und eine gleichartige Befreiung gewähren, Anspruch auf Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Belastung. Diese Vorschrift räumt Privatschulträgern daher unter bestimmten Voraussetzungen einen verfassungsunmittelbaren Ausgleichsanspruch für den Verzicht auf Schulgelderhebungen ein (vgl. StGH, Urteil vom 06.07.2015 - 1 VB 130/13 -, juris Rn. 125 ff.; Senatsurteil vom 14.07.2010 - 9 S 2207/09 -, juris Rn. 72 ff., 101). Unstreitig handelte es sich bei der Werkrealschule des Klägers um eine auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private „mittlere und höhere“, also weiterführende allgemeinbildende (vgl. Senatsurteil vom 14.07.2010 - 9 S 2207/09 -, juris Rn. 93) Schule, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprach, als pädagogisch wertvoll anerkannt war und eine Schulgeldbefreiung gewährte. Streitig ist lediglich, ob der Beklagte dem Kläger für das Rechnungsjahr 2022 auch für die Schülerinnen und Schüler an der Werkrealschule A., B., H., C., K., G., D., J., E., I. und F. einen Ausgleich leisten muss. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 PSchG ist Entgelt für Unterricht und Lernmittel im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV Entgelt für solche Leistungen, deren Kosten bei einer öffentlichen Schule im öffentlichen Schulwesen entstehende Kosten im Sinne des § 18a PSchG sind. Gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 PSchG werden die Kosten des öffentlichen Schulwesens nach dem Bruttokostenmodell errechnet. Nach § 18a Abs. 2 Satz 1 PSchG gelten als die im öffentlichen Schulwesen entstehenden Kosten im Sinne von § 18a Abs. 1 PSchG die auf „einen Schüler“ bezogenen Kosten des Landes und der kommunalen Schulträger. Die Kosten sind aus den jeweiligen Haushaltsrechnungen, bezogen auf das Kalenderjahr, zu ermitteln (§ 18a Abs. 2 Satz 2 PSchG). Da mithin auch beim Ausgleichsanspruch nach § 17 Abs. 2 Satz 1 PSchG auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler abgestellt wird, gilt das unter I. Gesagte entsprechend. Nur hinsichtlich der Beschulung der Schülerinnen und Schüler A., B., C., D., E. und F. kommt dem Kläger der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu, nicht aber im Hinblick auf die Beschulung der Schülerinnen und Schüler H., K., G., J. und I.. Soweit der geltend gemachte Ausgleichsanspruch besteht, besteht auch der geltend gemachte Zinsanspruch als Nebenforderung gemäß § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 14. Januar 2024 Der Streitwert des Verfahrens wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2023 - für beide Rechtszüge gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 36.247,70 EUR festgesetzt. Der vom Kläger begehrte Zuschuss nach § 17 Abs. 1, § 18 PSchG für elf weitere Schülerinnen und Schüler im Rechnungsjahr 2022 beträgt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt und von den Beteiligten nicht bestritten, 32.947,70 EUR. Zu diesem Betrag war der Wert des begehrten Ausgleichsanspruchs für das Rechnungsjahr 2022 zu addieren, der sich lediglich auf 3.300 EUR beläuft (= 60 EUR x 5 x 11 ). Die Höhe der beanspruchten Zinsen war nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 1 GKG; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.08.2018 - 5 S 14317/18 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 19.02.2024 - 3 C 24.127 -, juris Rn. 21). Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger begehrt weitere staatliche Finanzhilfe für den Betrieb einer Werkrealschule. Mit Schreiben vom 15.02.2004 beantragte der Kläger, der damals noch die Bezeichnung „H. e.V.“ trug, die Erteilung der Genehmigung, eine Grundschule in freier Trägerschaft als Ersatzschule ab dem Schuljahr 2004/2005 zu betreiben. Dem Schreiben beigefügt war ein pädagogisches Konzept. Mit Schreiben vom 24.07.2004 legte der Kläger ein abgeändertes pädagogisches Konzept vor (im Folgenden: Grundschulkonzept). Darin heißt es: 2.1 Einordnung des Konzepts in die reformpädagogische Schullandschaft … In unserer einzügigen Schule sollen die Kinder der Schuljahrgänge 1 bis 4 nach den Prinzipien der Montessori-Pädagogik begleitet werden; eine Erweiterung der Schule auf 9(10) Jahrgänge wird sobald wie möglich angestrebt. … … 2.3.2 Die Rolle der Erwachsenen … Handlungsleitend für die Arbeit der hauptamtlichen PädagogInnen und der BegleiterInnen sind die inhaltlichen Maßgaben des aktuellen Bildungsplans für Grundschulen des Landes Baden-Württemberg. Durch die Wahrnehmung der Kinder und das Protokollieren ihres Lernstandes sollen Fortschritte sichtbar gemacht werden. Diese Beschreibungen dienen als Ausgangspunkt für kollegiale Reflexion und für das Elterngespräch. Der Bildungsplan dient auch hier als Bezugs- und Vergleichspunkt. Bei der den Kindern zugestandenen Freiheit der Entwicklung muss mit anderen bzw. abweichenden zeitlichen Lern- und Entwicklungsschritte gerechnet werden. Hierfür ist von Bedeutung, dass das hauseigene Kinderhaus und die angestrebte Erweiterung auf 9(10) Schuljahrgänge den nahtlosen Übergang von einer Stufe zur nächsten ermöglichen; … … 2.5 Lerninhalte … Die F. Schule orientiert sich am Bildungsplan des Landes Baden-Württemberg, ... … 2.6 Lebensraum Schule … Der Verzicht auf feste Klassenteilung ermöglicht es den Kindern, in verschieden zusammengesetzten, überschaubaren Gruppen unterschiedliche Rollen im sozialen Gefüge zu übernehmen und dabei vielfältige Aspekte ihrer Persönlichkeit zu erleben und zu entwickeln. Altersmischung ermöglicht den Schülern Erfahrungen, die sie in den Jahrgangsklassen nicht machen können. … … Durch die nicht-direktive, sondern begleitende Arbeit des Erwachsene lernen die Kinder Verantwortung für ihren Lernprozess zu übernehmen und diesen selbst zu organisieren. Sie bestimmen, was sie wie in ihrem eigenen Tempo lernen. Damit ist die Voraussetzung dafür gegeben, dass zwischen Erwachsenen und Kindern Beziehungen entstehen können, die frei sind von Druck, Forderungen, Bewertung, Belohnung und Strafe. … 2.7 Formen der Beurteilung … Die Leistung des Kindes gründet sich auf seinem natürlichen Forschungsdrang und dem Einssein mit seinem selbstgewählten Tun. Dies entzieht sich unseres Erachtens einer Bewertung. … Die Kinder erhalten von den LehrerInnen Rückmeldungen zu ihrer Arbeit während des Lerngeschehens. Anstelle von Beurteilungen werden laufend Gespräche zwischen den Kindern und Erwachsenen stattfinden. … Die LehrerInnen führen täglich detailliert Protokoll über Aktivitäten, Lernverhalten und Sozialverhalten der Kinder. Daraus werden für jedes Kind Aktivitätsprofile erstellt, welche die Grundlage für die Jahresberichte und Elterngespräche bilden. … … 3.1 Gruppenstruktur … Um die von Maria Montessori geforderte Bildungskontinuität zu gewährleisten, streben wir an, eine Schule mit den Jahrgängen 1 bis 9(10) aufzubauen. … … 3.6 Schulwechsel Die Lerninhalte der F. Schule verteilen sich auf vier Jahrgänge. Der zeitliche Rahmen und die Reihenfolge einzelner Lernpläne ordnen sich dem Entwicklungsplan der einzelnen Kinder unter. Daraus folgt, dass Lerninhalte für den gesamten Zeitraum festgelegt sind und nicht in einzelne Jahre, Monate oder Wochen untergliedert werden können. … In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die F. Schule die Erweiterung auf 9 Jahrgänge (Hauptschule) anstrebt. Dadurch soll die Kontinuität der grundlegenden Lernformen und der pädagogischen Grundhaltung der Erwachsenen bis hin zum Erwerb eines Bildungsabschlusses gewährleistet werden. … Mit Bescheid vom 08.11.2004 genehmigte das Staatliche Schulamt Freiburg dem Kläger unter Bezugnahme auf den Antrag vom 15.02.2004 und weitere Anträge nachträglich ab dem 16.09.2004 und vorerst befristet bis zum 31.07.2005 den Betrieb der privaten Grundschule „F. Schule“. Im Bescheid wird ausgeführt, dem Unterricht seien grundsätzlich die Stundentafel sowie der Bildungsplan der entsprechenden öffentlichen Schule zugrunde zu legen. Mit Bescheid vom 26.09.2005 genehmigte das Regierungspräsidium Freiburg den Betrieb der Grundschule unbefristet. Unter dem 10.06.2007 beantragte der Kläger die Erlaubnis, eine Hauptschule mit Werkrealschule zum 01.09.2007 zu errichten und betreiben. Mit E-Mail vom 19.07.2007 übersandte er dem Regierungspräsidium „Informationen zum Profil der Hauptschule mit Werkrealschule des H. e.V.“. In diesen Informationen (im Folgenden: Werkrealschulkonzept) heißt es: 1. Einleitung … Um den Kindern … einen kontinuierlichen Bildungsgang vom Eintritt in den Kindergarten bis hin zum mittleren Bildungsabschluss zu ermöglichen, wird die Schule ab dem Schuljahr 2007/2008 um eine Hauptschule mit Werkrealschule ergänzt (zunächst 5. - 9. Jahrgangsstufe). Im Sinne unseres ganzheitlichen Ansatzes, sollen die Kinder alle Entwicklungsetappen in unserer Einrichtung durchleben können, was auch das Jugendalter mit einschließt. Grundlage unserer Hauptschule mit Werkrealschule hinsichtlich ihrer Lehrgegenstände und Lehrziele ist der Bildungsplan für die Hauptschule mit Werkrealschule. … … 4. Stufenstruktur innerhalb der Hauptschule mit Werkrealschule Die Schülerinnen und Schüler lernen in zwei altersgemischten Gruppen, welche die beiden Stufen der Hauptschule mit Werkrealschule bilden: Die Kinder im 5. und 6. Schuljahr befinden sich in der Übergangsstufe. Deren Lernbereiche sind weitestgehend in die der Grundschule integriert, so dass der personale Bezug fortgeführt und zugleich das Lernspektrum erweitert wird. Die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 7 - 9 (/10) gehören der Sekundarstufe an. Diese enthält eine andere Organisationsstruktur … . Entsprechend ergibt sich für das Gesamtangebot des H.-Hauses folgende Stufung: Kindergartenalter (3 - 6 Jahre) F. Kinderhaus Eingangsstufe 1. - 4. Schuljahr F. Schule (Grundschule) Primarstufe 5. - 6. Schuljahr F. Schule (Hauptschule mit WRS) Übergangsstufe 7. - 9. (/10. Schuljahr) F. Schule (Hauptschule mit WRS) Sekundarstufe Mit Bescheid vom 02.08.2007 erteilte das Regierungspräsidium dem Kläger die ab dem 10.09.2017 wirksame Genehmigung, die private Grundschule „F. Schule“ um eine Hauptschule zu erweitern. Im Bescheid heißt es, dem Unterricht sei grundsätzlich der Bildungsplan der entsprechenden öffentlichen Schule zugrunde zu legen. Unter dem 07.11.2008 beantragte der Kläger die Erweiterung der Betriebserlaubnis der Hauptschule mit Werkrealschule um das zehnte Schuljahr. Dem Antrag beigefügt waren die „Informationen zum Profil der Hauptschule mit Werkrealschulen des H. e.V.“. Unter dem 24.11.2010 beantragte der Kläger die Genehmigung, die Haupt- mit Werkrealschule alten Rechts als Werkrealschule neuen Rechts weiterzubetreiben. Mit Bescheid vom 05.09.2011 erteilte das Regierungspräsidium dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 02.08.2007 die Genehmigung, ab dem 12.09.2011 eine Werkrealschule einzurichten und zu betreiben. In der Folge bot der Kläger seinen Schülerinnen und Schüler einen Unterricht untergliedert nach Primar- und Sekundarstufe an. Der Primarstufe, die der Grund- wie auch der Werkrealschule zugeordnet wurde, gehörten Schülerinnen und Schüler von sieben bis elf Jahren an. Ab dem 12. Geburtstag begann die Sekundarstufe. Mit Schreiben vom 25.02.2021 und 03.03.2021 informierte das Landgericht Freiburg das Regierungspräsidium über mögliche Kindeswohlgefährdungen als Folge der Beschulung an den Schulen des Klägers. Am 26.04.2022 erhob der Beklagte die Lernstände bei den Schülerinnen und Schülern der vierten Klasse der Grundschule des Klägers A., B., C., D., E. und F. in den Fächern Deutsch und Mathematik. Mit Bescheid vom 18.08.2022 widerrief das Regierungspräsidium unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die dem Kläger am 26.09.2005 erteilte Genehmigung des Betriebs der Grundschule mit Wirkung zum 09.09.2022. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Grundschule stehe in ihren Lehrzielen hinter den öffentlichen Schulen zurück. Die Realisierung des der Genehmigung zugrundeliegenden Konzepts weise derart gravierende Defizite auf, die das Erreichen gleicher Lernziele am Ende der vierten Klasse ausgeschlossen erscheinen ließen. Um ein umfassendes Leistungsbild zu den Leistungsständen der Viertklässler zu erhalten, sei bei sechs Viertklässlern eine Leistungserhebung in den Kernbereichen Deutsch und Mathematik durchgeführt worden. Die Auswertung habe ergeben, dass die Kompetenzen der Viertklässler überwiegend denen nach Klasse 2, zum Teil auch Klasse 1 (mit Ausnahme der Lesefertigkeiten) entsprochen hätten. Mit Beschluss vom 01.09.2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ab (2 K 2274/22). Mit Urteil vom 01.12.2023 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid vom 18.08.2022 ab (2 K 2273/22). Das Urteil ist seit dem 16.02.2024 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 26.10.2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Zuschüssen gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 PSchG für das Rechnungsjahr 2022 für die Werkrealschule. Dabei gab er mit Stand 19.10.2022 zunächst für die fünfte Klassenstufe 13 Schülerinnen und Schüler und für die siebte Klassenstufe 18 Schülerinnen und Schüler an, somit eine Gesamtzahl von 31 Schülerinnen und Schülern. Mit Schreiben vom 21.11.2022 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger mit, im Schuljahr 2022/2023 seien rechtswidrig Kinder in der Werkrealschule des Klägers aufgenommen worden. Vier Schülerinnen und Schüler (G., H., I. und J.) hätten erst drei Grundschuljahre absolviert und seien dennoch in die fünfte Klasse der Werkrealschule aufgenommen worden. Dies verstoße gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 SchG, der auch für genehmigte Ersatzschulen gelte. Bei sechs weiteren Kindern (A., B., C., D., E. und F.), die im Schuljahr 2021/2022 die vierte Klasse des Mxxx besucht hätten, sei durch das Staatliche Schulamt Freiburg am 26.04.2022 eine Lernstandserhebung in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt worden. Das Ergebnis sei gewesen, dass keines der Kinder den Lernstand der vierten Klasse aufgewiesen habe. Die Ergebnisse der Lernstandserhebung seien unter anderem Grundlage für den Widerruf der Genehmigung der Grundschule gewesen. Die Eltern der Kinder seien angeschrieben worden und hätten die Möglichkeit erhalten, die in der Lernstandserhebung gewonnen Tatsachen zu widerlegen, indem die Kinder am „Lernstand 5“ an einer öffentlichen Schule teilnähmen. Die hierfür gesetzte Frist sei am 18.11.2022 abgelaufen. Daher hätten diese Kinder das Ziel der Abschlussklasse gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 SchG nicht erreicht und könnten nicht in die weiterführende Schule versetzt werden. Sie müssten im Schuljahr 2022/2023 nochmals die vierte Klasse an einer Grund- oder Werkrealschule absolvieren. Der Kläger verhalte sich rechtswidrig, wenn er diese Schülerinnen und Schüler an der Werkrealschule beschule. Mit Bescheid vom 05.01.2023 setzte das Regierungspräsidium den Zuschuss für die Werkrealschule des Klägers für das Rechnungsjahr 2022 auf 151.014,48 EUR fest, wobei es für die Kopfsatzbezuschussung statt der vom Kläger mit E-Mails vom 23.12.2022 und 04.01.2023 mitgeteilten 32 nur 21 Schülerinnen und Schüler zugrunde legte. Zur Begründung führte es aus, von den in der amtlichen Schulstatistik vom 19.10.2022 gemeldeten Schülerinnen und Schüler könnten mit Bezug auf das Schreiben vom 21.11.2022 die Schülerinnen und Schüler G., H., I., J., A., B., C., D., E. und F. nicht berücksichtigt werden. Die Schülerin K. könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da auch sie erst drei Grundschuljahre absolviert habe und nicht in der Werkrealschule beschult werden dürfe. Mit Schreiben vom 20.01.2023 stellte der Kläger hinsichtlich der Werkrealschule einen Antrag auf Ausgleich für den Verzicht von Schulgelderhebungen gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV, § 17 Abs. 2 Satz 1 PSchG für das Schuljahr 2022/2023, auf den das Regierungspräsidium dem Kläger mit Bescheid vom 26.01.2023 die Zahlung von 14.400 EUR gewährte. Dabei legte es - wie schon hinsichtlich der Bezuschussung nach § 17 Abs. 1 PSchG i. V. m. § 18 PSchG - eine Schülerzahl von 21 Schülerinnen und Schülern zugrunde. Mit Schreiben vom 26.01.2023 hörte das Regierungspräsidium den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Genehmigung der privaten Werkrealschule an. Mit Schreiben vom 17.02.2023 nahm der Kläger hierzu Stellung und erklärte unter anderem, die Werkrealschule sei berechtigt gewesen, vier Schülerinnen und Schüler, die zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 formal dem dritten Schuljahrgang zugeordnet gewesen seien, zum Beginn des Schuljahres 2022/2023 aufzunehmen. Die im Schuljahr 2021/2022 noch betriebene Grundschule wie auch die Werkrealschule hätten auf altersgemischten Konzepten basiert, sodass keine Jahrgangsklassen existiert hätten. Auf der formalen Ebene seien Entscheidungen zur Aufnahme, zur internen Eingruppierung und zur Versetzung gemäß pädagogisch-fachlicher Betrachtung auf Grundlage des Konzepts und des entsprechenden Bildungsplans Baden-Württemberg getroffen worden. Die Aufnahme der vom Regierungspräsidium benannten vier Schülerinnen und Schüler an der Werkrealschule sei pädagogisch-fachlich fundiert gewesen. Sie sei auch unter Berücksichtigung der Inhalte des Bildungsplans für die Werkrealschule und die Gruppenzusammensetzung sinnvoll und für das einzelne Kind aus pädagogischer Sicht förderlich gewesen. Das Erreichen der Bildungsplanziele der Werkrealschule sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Die Werkrealschule sei nicht verpflichtet gewesen, sich Leistungsnachweise in Form von Grundschulempfehlungen oder ähnliches vorlegen zu lassen. Mit Bescheid vom 24.05.2023 widerrief das Regierungspräsidium zum 27.07.2023 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die am 02.08.2007 erteilte Genehmigung, die Hauptschule „F. Schule“ als Ersatzschule im Sinne von § 3 Abs. 2 PSchG ab dem 10.09.2007 zu errichten und betreiben, sowie die Genehmigung vom 05.09.2011, mit der der Bescheid vom 02.08.2007 dahingehend geändert wurde, dass ab dem 12.09.2011 eine Werkrealschule genehmigt wurde. Mit Beschluss vom 01.09.2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab (2 K 2423/23). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.12.2023 ab (2 K 1839/23). Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 16.08.2024 ab (9 S 225/24). Die bereits am 24.01.2023 gegen den Bezuschussungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 05.01.2023 erhobene Klage des Klägers, in die er den Bescheid vom 26.01.2023 einbezogen hat, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22.09.2023 - 2 K 179/23 - abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kopfsatzzuschüsse für weitere elf Schülerinnen und Schüler, da es sich bei diesen nicht um Schülerinnen und Schüler im Sinne des § 18 Abs. 1 PSchG handele. Zwar lasse sich dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 PSchG nicht entnehmen, dass eine Bezuschussung nur in Betracht komme, wenn die Schülerinnen und Schüler die Schule rechtmäßig besuchten. Zuschüsse sollten jedoch in Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 GG nur im Interesse der Erfüllung der Schulpflicht gewährt werden. Die §§ 17, 18 Abs. 1 PSchG seien dahin auszulegen, dass die Schulverwaltung dann nicht zur Gewährung von Zuschüssen bezüglich einzelner Schülerinnen und Schüler angehalten sei, wenn durch die finanzielle Förderung der Ersatzschule im konkreten Einzelfall die allgemeine Schulpflicht ersichtlich von vornherein nicht erfüllt werden könne. Klarzustellen sei, dass es nicht Ziel der in Rede stehenden Zuschussregelungen sei, als verdecktes Aufsichtsinstrument bezüglich des genehmigungsgemäßen Betriebs der Ersatzschule angewandt zu werden. Durch die finanzielle Förderung der Ersatzschule werde der allgemeinen Schulpflicht ersichtlich nicht nachgekommen. Der Kläger habe fünf Drittklässler in seiner Werkrealschule aufgenommen. In dieser Beschulung liege ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 Satz 1 SchG. Diese Vorschrift gelte über § 4 Abs. 2 PSchG uneingeschränkt für die Werkrealschule des Klägers. Indem dieser außerdem sechs Viertklässler in seiner Werkrealschule aufgenommen habe, obwohl sie das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule nicht erreicht hätten, verstoße die Beschulung dieser Schülerinnen und Schüler gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 SchG. Es werde der Eindruck erweckt, dass die Beschulung der elf als Schülerinnen und Schüler der Grundschule zu behandelnden Schülerinnen und Schüler an der Werkrealschule im engen Zusammenhang mit dem sofort vollziehbaren Widerruf der Privatschulgenehmigung mit Bescheid vom 18.08.2022 stehe und dazu habe dienen sollen, dem Träger die Zuschüsse auch für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule zu erhalten. Am 26.01.2024 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil vom 22.09.2023 eingelegt und diese am 27.02.2024 begründet. Er trägt vor, das Verwaltungsgericht lege § 18 Abs. 1 PSchG falsch aus, wenn es meine, dass Zuschüsse nur im Interesse der Erfüllung der Schulpflicht gewährt würden. Zuschüsse würden vielmehr gewährt, damit Ersatzschulen die widerstreitenden Genehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 GG erfüllen könnten. Dass es dem Gesetzgeber um die Förderung des Ersatzschulwesens insgesamt gehe und nicht um die Förderung der Schulpflichterfüllung, zeige sich daran, dass auch für Schülerinnen und Schüler, die keine Schulpflicht mehr erfüllten, die Finanzhilfe nach §§ 17 f. PSchG gewährt werde. Da seine Schule nicht anerkannt sei, müsse sie die für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften, wie die Grundschulversetzungsordnung, nicht beachten. Die Aufnahme in die Werkrealschule erfolge nach den Kriterien, die das Schulkonzept dieser Schule vorsehe. Daran habe er sich gehalten. Er habe hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler, die nach drei Jahren Besuch der Grundschule aufgenommen worden seien, ausdrücklich festgestellt, dass diese in der Werkrealschule gut gefördert werden könnten. Darüber hinaus könnten auch Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Grundschule nicht erreichten, im Bereich der öffentlichen Schule die Grundschule verlassen, weil sie sonst auf Dauer vom Besuch weiterführender Bildungsangebote ausgeschlossen wären. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf gelte sicher, dass sie nicht ihre gesamte Schulzeit in der Grundschule verbringen müssten. Allerdings dürften die für Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Vorschriften nicht unmittelbar auf eine Ersatzschule in freier Trägerschaft angewendet werden. Ihm müsse nach dem Grundsatz der freien Schülerwahl die Möglichkeit offenstehen, selbst zu entscheiden, ob er bestimmte Schülerinnen und Schüler fördern wolle. Das Verwaltungsgericht weise zutreffend darauf hin, dass die Regeln zur Zahlung von Finanzhilfe kein verdecktes Aufsichtsinstrument darstellen könnten. Wenn hingegen die Rechtmäßigkeit der Beschulung bei der Berechnung der Finanzhilfe beachtet werde, würde vermeintlich genehmigungswidriges Verhalten sanktioniert. Fehlerhaft sei auch, dass das Verwaltungsgericht die Ergebnisse der Feststellungsprüfung bei Schülerinnen und Schülern der vierten Klasse seiner Grundschule in Feststellungen des Bildungsstands einzelner Schülerinnen und Schüler umdeute. Für die Feststellung des Bildungsstands einzelner Schülerinnen und Schüler an einer Grundschule in freier Trägerschaft sei der Beklagte nicht nur nicht zuständig. Solche Feststellungen dürften auch nicht getroffen werden, ohne die Betroffenen - vertreten durch ihre Eltern - über den Verwaltungsvorgang zu informieren, ihnen das Ergebnis mitzuteilen und damit den Rechtsweg gegen fehlerhafte Feststellungen zu eröffnen. All dies sei nicht geschehen. Das Ergebnis der Feststellungsprüfung dürfe daher weder zum Nachteil von Schülerinnen und Schülern noch zu seinem Nachteil verwendet werden. Mit der Berufung beantragt er, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. September 2023 - 2 K 179/23 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 26.10.2022 für das Rechnungsjahr 2022 einen weiteren Zuschuss nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 18 PSchG für weitere elf Schülerinnen und Schüler, einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie ihm auf seinen Antrag vom 20.01.2023 für das Rechnungsjahr 2022 einen weiteren Ausgleichsanspruch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 3 LV i. V. m. § 17 Abs. 2 PSchG für weitere elf Schülerinnen und Schüler in gesetzlicher Höhe, einschließlich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu gewähren sowie die Bescheide des Regierungspräsidium Freiburg vom 05.01.2023 und 26.01.2023 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt vor, soweit der Kläger erkläre, auch für Schülerinnen und Schüler, die keine Schulpflicht mehr erfüllten, werde die Finanzhilfe nach §§ 17 f. PSchG gewährt, verkenne er, dass alle von ihm vorgetragenen Gruppen der Schul- oder der Berufsschulpflicht unterfielen. Nach dem Verständnis des Klägers könnte dieser mit jeder Person, unabhängig davon, ob eine Schul- oder Berufsschulpflicht bestehe, einen Schulvertrag abschließen, so dass für diese ein Kopfsatzzuschuss zu zahlen wäre. Wenn die Grundschulversetzungsordnung für genehmigte Ersatzschulen nicht gelte, würde dies bedeuten, dass es bei der Grundschulzeit von vier Jahren verbleibe. Dem Vorbringen des Klägers, Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Abschlussklasse nicht erreichten, könnten im Bereich der öffentlichen Schule die Grundschule verlassen, weil sie sonst auf Dauer vom Besuch weiterführender Bildungsangebote ausgeschlossen seien, stehe § 75 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchG entgegen, wonach der Übergang in eine auf der Grundschule aufbauende Schule erst zulässig sei, wenn das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht sei. Etwas anderes gelte für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bildungsbedarf, die nach § 15 Abs. 4 SchG zieldifferenziert unterrichtet würden und für die § 75 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchG nicht gelte. Im Übrigen werde auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dem Senat liegen die aus sechs Papierbänden bestehende Verwaltungsakte „xx“, die elektronische Akte „xx“ betreffend den Privatschulzuschuss sowie die elektronische Akte „xx“ betreffend den Ausgleich für den Verzicht auf Schulgelderhebungen vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.