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Urteil

9 C 10/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwaltungsbehörde war berechtigt, die Gewerbesteuer 2008 unter Anwendung der Mindestbesteuerung des § 10a GewStG festzusetzen; ein Billigkeitserlass nach § 163 AO ist hier nicht geboten. • Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines endgültigen Wegfalls von Verlustvorträgen bei Einführung der Mindestbesteuerung in Kauf genommen; daraus folgt keine generelle Billigkeitspflicht für Projektgesellschaften. • Strukturelle oder gruppenbezogene Ausnahmen von der Mindestbesteuerung können nicht durch Einzelfall-Billigkeitsentscheidungen der Verwaltung ersetzt werden; hierfür ist der Gesetzgeber zuständig. • Der bloße Umstand, dass bestehende Verträge eine nachträgliche Anpassung an die Gesetzesänderung erschweren, rechtfertigt keinen Übergangs- oder Billigkeitsentscheid zugunsten bereits bestehender Projektgesellschaften.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeitserlasse bei Definitivverlusten durch § 10a GewStG • Die Verwaltungsbehörde war berechtigt, die Gewerbesteuer 2008 unter Anwendung der Mindestbesteuerung des § 10a GewStG festzusetzen; ein Billigkeitserlass nach § 163 AO ist hier nicht geboten. • Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines endgültigen Wegfalls von Verlustvorträgen bei Einführung der Mindestbesteuerung in Kauf genommen; daraus folgt keine generelle Billigkeitspflicht für Projektgesellschaften. • Strukturelle oder gruppenbezogene Ausnahmen von der Mindestbesteuerung können nicht durch Einzelfall-Billigkeitsentscheidungen der Verwaltung ersetzt werden; hierfür ist der Gesetzgeber zuständig. • Der bloße Umstand, dass bestehende Verträge eine nachträgliche Anpassung an die Gesetzesänderung erschweren, rechtfertigt keinen Übergangs- oder Billigkeitsentscheid zugunsten bereits bestehender Projektgesellschaften. Die Klägerin war eine projektbezogene Leasing-Gesellschaft, gegründet zur Finanzierung und Vermietung einer Müllverbrennungsanlage. Nach Ende der Projektlaufzeit 2008 entstand ein Gewerbeertrag (Exitgewinn), dem festgestellte frühere Gewerbeverluste gegenüberstanden. Wegen der 2004 eingeführten Mindestbesteuerung (§ 10a GewStG) konnten nicht alle Verluste angerechnet werden, sodass sich eine um 2 160 774 € höhere Steuerlast ergab. Die Klägerin beantragte zunächst Billigkeitsmaßnahmen und später formell Erlass der Differenzsumme; die Behörde lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt mit der Begründung, bei Definitivverlusten sei ein Billigkeitserlass geboten, sofern der Steuerpflichtige nicht selbst den positiven Gewerbeertrag verschuldet habe. Die Beklagte legte Sprungrevision ein und rügte, dass der Gesetzgeber die Typisierung der Mindestbesteuerung vorgenommen habe; strukturelle Korrekturen seien Sache des Gesetzgebers. • Zulässigkeit: Die Sprungrevision ist form- und fristgerecht eingelegt worden. • Rechtliche Grundlagen: Nach § 163 AO kann die Steuer aus Billigkeitsgründen gemindert werden, wenn die Festsetzung unbillig wäre; eine Billigkeitsmaßnahme darf jedoch die gesetzgeberische Wertung nicht generell durchbrechen. • Auslegung und Gesetzesbild: § 10a GewStG verfolgt die Verstetigung der Steuereinnahmen; die Regelung führt typischerweise nur zu zeitlicher Streckung von Verlusten, kann aber in bestimmten Fällen (Insolvenz, Liquidation, Projektgesellschaften) zu einem endgültigen Verlustvortrag führen. • Wille des Gesetzgebers: Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Gesetzgeber die Gefahr von Definitivverlusten kannte und bewusst keine Ausnahmeregeln oder Übergangsregelungen vorgesehen hat; Anpassungen (Sockelbetrag, Prozentsatz) wurden im Gesetzgebungsverfahren vorgenommen. • Folgerung für Billigkeit: Da die Möglichkeit von Definitivverlusten in der Gesetzgebung bewusst in Kauf genommen wurde, würde ein Billigkeitserlass für die hier betroffene Fallgruppe einer strukturellen Gesetzesänderung gleichkommen und die gesetzgeberische Typisierung unterlaufen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Selbst bei Annahme verfassungsrechtlicher Bedenken gegenüber einzelnen Definitivwirkungen wäre die Komplexität und Vielfalt möglicher Korrekturen Sache des Gesetzgebers; die Verwaltung kann keine gruppenbezogene Ausnahme per Billigkeitsentscheid schaffen. • Vertrauensschutz und Übergangsfragen: Ein allgemeiner Vertrauensschutz in unverändertes Recht besteht nicht in dem vom Kläger behaupteten Umfang; fehlende Möglichkeit zur nachträglichen Vertragsänderung begründet keinen Anspruch auf Übergangsregelung durch die Verwaltung. • Folgen für das vorliegende Verfahren: Eine Billigkeitsentscheidung konnte vorliegend nicht zugunsten der Klägerin getroffen werden; die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Norm ändert nichts an der bei einem Erlassantrag zu prüfenden Rechtslage. Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu Lasten der Klägerin aufzuheben. Ein Billigkeitserlass nach § 163 AO kommt hier nicht in Betracht, weil die Mindestbesteuerung des § 10a GewStG den Eintritt möglicher Definitivverluste bewusst in den gesetzgeberischen Wertungen belässt und eine verwaltungsseitige Korrektur in Form eines gruppenbezogenen oder strukturellen Ausnahmetatbestands die gesetzgeberische Typisierung unterlaufen würde. Die Klägerin erhält daher keinen Erlass der Differenz von 2 160 774 €; für weitergehende Angriffe auf die Verfassungsmäßigkeit der Norm bleibt der Rechtsweg im Rahmen des noch nicht beschiedenen Einspruchs offen.