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Beschluss

19 L 644.17

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0316.VG19L644.17.00
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Leitsätze
1. Sondereigentümer sind grundsätzlich berechtigt, mittels öffentlich-rechtlicher Nachbarklage Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.(Rn.14) 2. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind.(Rn.16) Insoweit ist ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei einer fehlerhaften Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zum einen gegeben, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit wird. Zum anderen kann auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Daraus folgt, dass der Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.(Rn.17) 3. Wurde nur eine Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse erteilt, so besteht grundsätzlich kein nachbarschützendes Abwehrrecht. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion, weil diese in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen.(Rn.18) In den Fällen, wo Festsetzungen, von denen befreit wurde, vom Plangeber nicht bewusst mit Wirkung für den Nachbarn geschaffen wurden, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt.(Rn.19) 4. Das Abrücken des Nachbarn von der Grundstücksgrenze bei der Errichtung des eigenen Bauvorhabens verwehrt es dem Nachbarn grundsätzlich, sich auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot zu berufen, wenn der Bau an die Grundstücksgrenze aufgrund der geschlossenen Bauweise rechtlich grundsätzlich geboten war.(Rn.24) (Rn.26)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sondereigentümer sind grundsätzlich berechtigt, mittels öffentlich-rechtlicher Nachbarklage Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.(Rn.14) 2. Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben ist, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind.(Rn.16) Insoweit ist ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei einer fehlerhaften Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zum einen gegeben, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit wird. Zum anderen kann auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Daraus folgt, dass der Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.(Rn.17) 3. Wurde nur eine Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse erteilt, so besteht grundsätzlich kein nachbarschützendes Abwehrrecht. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion, weil diese in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen.(Rn.18) In den Fällen, wo Festsetzungen, von denen befreit wurde, vom Plangeber nicht bewusst mit Wirkung für den Nachbarn geschaffen wurden, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt.(Rn.19) 4. Das Abrücken des Nachbarn von der Grundstücksgrenze bei der Errichtung des eigenen Bauvorhabens verwehrt es dem Nachbarn grundsätzlich, sich auf das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot zu berufen, wenn der Bau an die Grundstücksgrenze aufgrund der geschlossenen Bauweise rechtlich grundsätzlich geboten war.(Rn.24) (Rn.26) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen erteilte Befreiung. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks Du... Straße 9 in Berlin-Wilmersdorf. Dieses ist mit einem grenzständig errichteten, sechsgeschossigen Gebäude bebaut. Es liegt im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser setzt für den Bereich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemeines Wohngebiet der Baustufe V/3 fest. Mit Genehmigung aus dem Jahr 2002 wurde das Gebäude Du... Straße 9 um ein weiteres Geschoss aufgestockt, die im Sondereigentum der Antragsteller stehende Dachgeschosswohnung. Diese springt unter anderem an der westlichen Gebäudekante gegenüber der Grundstücksgrenze um zwischen 3 und etwa 4 m zurück. Auf dem westlich angrenzenden Grundstück Du...Straße 10 steht ein ebenfalls grenzständig errichtetes, sechsgeschossiges Gebäude auf. Dieses beabsichtigte die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen um ein weiteres, bis zur Nachbargrenze der Antragsteller reichendes Geschoss aufzustocken. Hierfür erteilte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) unter dem 25. November 2016 antragsgemäß Befreiungen von der Geschossflächenzahl (GFZ) sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (Nr. 2016/1481) und ließ mit weiterem Bescheid vom selben Tage eine Abweichung von den Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück Br... Straße 30 zu (Nr. 2016/1782). Beide Bescheide wurden den Antragstellern gegenüber nicht bekannt gegeben. Als die Antragsteller von den Bescheiden erfuhren, erhoben sie unter dem 28. August 2017 gegen beide Bescheide Widerspruch, über die noch nicht entschieden ist. Unter dem 25. Oktober 2017 haben sie bei dem Verwaltungsgericht Berlin um Eilrechtsschutz nachgesucht. Sie rügen die Rechtswidrigkeit der Befreiung Nr. 2016/1481 und meinen, dadurch in ihren Rechten verletzt zu sein. Denn das Vorhaben des Beigeladenen, der inzwischen Sondereigentümer des geplanten Dachgeschosses auf dem Nachbargrundstück sei, wahre die Grenzabstände nicht und sei gegenüber den Antragstellern rücksichtslos. Es sei überdies so nicht zu realisieren, die Pläne seien widersprüchlich. Tatsächlich liege die Gebäudeoberkante auf dem Grundstück Du... Straße 10 im Bestand bereits deutlich oberhalb der Terrasse der Antragsteller. Dementsprechend würde das neu zu errichtende Dachgeschoss nicht - wie in den Plänen dargestellt - gemeinsam mit dem Dachgeschoss der Antragsteller abschließen, sondern dieses deutlich überragen, was den Einzwängungseffekt noch verstärke. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 25. November 2016 (Nr. 2016/1481) wiederherzustellen sowie 2. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die auf dem Grundstück Du... Straße 10 in Berlin-Wilmersdorf, Gemarkung Wilmersdorf, Flur 2...Flurstück 1..., gegenüber dem Beigeladenen das Einstellen der Bauarbeiten zur Aufstockung des Gebäudes anzuordnen. Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Sie verteidigen unter umfassender Darlegung ihrer Sach- und Rechtsauffassung die Rechtmäßigkeit der Befreiung. Der Beigeladene meint darüber hinaus, die Antragsteller seien als Miteigentümer ohne die anderen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft gar nicht aktivlegitimiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte verwiesen sowie auf die Verwaltungsvorgänge des An-tragsgegners, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. II. 1) Der Antrag zu 1. ist zulässig. Ob die Antragsteller als Sondereigentümer ohne die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft im hiesigen Verfahren auftreten können, ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen keine Frage der Aktivlegitimation, sondern der Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 B 92.92 -, juris Rn. 9). Diese ist hier auch gegeben. Sondereigentümer sind berechtigt, mittels öffentlich-rechtlicher Nachbarklage Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Das ist hier der Fall, denn die Antragsteller rügen Rechtsverstöße, die, lägen sie vor, ihr Sondereigentum beträfen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, juris Rn. 61). Allerdings ist der Antrag zu 1. unbegründet. Das Gericht hat keine Veranlassung, entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, die auch bei Befreiungen gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2009 - 10 S 24/09 -, LKV 2010, 34), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Denn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung steht den Antragstellern kein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzbares nachbarliches Abwehrrecht zu. Die Befreiung von der GFZ sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften; ihre Erteilung ist unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar (§ 31 Abs. 2 BauGB). Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtsrechtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 - Vf. 94-VI-09 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9). Daran fehlt es vorliegend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch bei einer fehlerhaften Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zum einen gegeben, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39/13 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Zum anderen kann auch eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Zielrichtung des § 31 Abs. 2 BauGB, der nicht nur die städtebauliche Ordnung, sondern auch die individuellen Interessen des Nachbarn schützen will. Daraus folgt, dass der Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Keine dieser beiden Fallgruppen liegt hier indes vor. Von nachbarschützenden Vorschriften hat die Behörde nicht befreit. Befreit wurde von Bestimmungen des Maßes der baulichen Nutzung, nämlich der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben nach Bundesrecht jedoch grundsätzlich keine drittschützende Funktion, weil diese in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52/95 -, juris Rn. 4). Das gilt auch für die Vorschriften der Bauordnung von Berlin von 1958 über das Maß der baulichen Nutzung, wie hier § 7 Nr. 15 BO 58, als übergeleitetem Recht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, juris Rn. 14). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In den Fällen, wo Festsetzungen, von denen befreit wurde, - wie hier - vom Plangeber nicht bewusst mit Wirkung für den Nachbarn geschaffen wurden, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52/95 -, juris Rn. 4). Die Bewertung, ob eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans die betroffenen Nachbarn, gemessen an dem Gebot der Rücksichtnahme, in ihren Rechten verletzt, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese bestimmen, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Um dies für den Einzelfall zu klären, ist eine Würdigung der Bauherrinteressen an der Befreiungserteilung und der Nachbarinteressen (§ 31 Abs. 2 BauGB) an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch eine Befreiung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 15). Der Nachbar kann dabei umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der die Befreiung in Anspruch nehmen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind (BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 -, juris Rn. 66 m.w.N.). Daran gemessen ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Die erteilte Befreiung führt zwar zu einer intensiveren baulichen Nutzung des Nachbargrundstücks mit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen für die Antragsteller. Gleichwohl ist das Vorhaben ihnen gegenüber nicht rücksichtslos. Zunächst entspricht es den baurechtlichen Vorgaben, dass der Beigeladene grenzständig baut. Denn anders als die Antragsteller kann sich der Beigeladene hier auf § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln berufen. Es gilt in der Baustufe V/3 die geschlossene Bauweise (§ 7 Nr. 16 BO 58). Danach ist von Nachbargrenze zu Nachbargrenze zu bauen (§ 8 Nr. 18 Satz 1 BO 58), was der Beigeladene beabsichtigt, weswegen in Richtung des Gebäudes der Antragsteller Abstandsflächen nicht erforderlich sind. Auch sonst lässt sich nicht feststellen, dass sich der entstehende Baukörper durch seine Lage und/oder seine Höhe gegenüber den Antragstellern als rücksichtslos erweist. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass das Rücksichtnahmegebot auch dann durch ein Vorhaben verletzt sein kann, wenn es Abstandsflächenvorschriften nicht verletzt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, juris Rn. 3). In einer solchen Situation kann ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot allerdings nur vorliegen, wenn Rechte des Nachbarn durch Einwirkungen beeinträchtigt werden, gegen die das Abstandsflächenrecht keinen Schutz gewährt oder die über den abstandsflächenrechtlichen Schutzbereich und die sich daraus ergebende gesetzgeberische Wertung hinausgehen. Diese Fallgestaltungen beschränken sich jedoch auf Extremfälle, die mit den Schlagwörtern einer „Hinterhofsituation“ oder „Gefängnishofsituation“, des „Gefühls des Eingemauertseins“, der „Abriegelung“ oder der fehlenden „Luft zum Atmen“ beschrieben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2012 - OVG 10 S 29.12 -, juris Rn. 17). Vorliegend beeinträchtigt die Realisierung des Vorhabens die Nutzbarkeit des Sondereigentums der Antragsteller tatsächlich spürbar. Das folgt aber nicht daraus, dass, wie die Antragsteller meinen, die Gefahr einer höheren Ausführung des Vorhabens als genehmigt, bestehe. Diese vermag das Gericht nicht zu erkennen, die von den Antragstellern behauptete Widersprüchlichkeit der Planunterlagen sieht das Gericht nicht. Das entstehende Dachgeschoss setzt erkennbar erst hinter der erhöhten Dachvorderkante an (vgl. Schnitt A...A, Bl. 53 des Verwaltungsvorgangs) und damit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch auf einer Höhe von 20,85 m, sodass nicht ersichtlich ist, was dessen unterlagengemäßer Errichtung entgegenstehen könnte. Auch in der plankonformen Ausführung sind die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen für die Antragsteller jedoch spürbar. Gesteigerte Einsichtsmöglichkeiten sind von dem geplanten Dachgeschoss aus zwar nicht zu erwarten, weil die den Antragstellern zugewandte Wand des Nachbarvorhabens als fensterlose Brandwand ausgebildet wird. Das Vorhaben dürfte aufgrund des Abstands von teilweise nur 3 m allerdings zur Folge haben, dass Teilen der Terrasse sowie der Wohnung in nicht unerheblichem Umfang das Licht genommen wird. Ob damit die sehr hohe Schwelle der skizzierten Extremfälle bereits erreicht ist, bedarf hier gleichwohl keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man dies unterstellt, erweist sich das Vorhaben des Beigeladenen den Antragstellern gegenüber dennoch nicht als rücksichtslos. Diese Situation haben die Antragsteller nämlich selbst herbeigeführt. Die von den Antragstellern geltend gemachten Beeinträchtigungen haben sich erst daraus ergeben, dass die Antragsteller mit ihrer Dachgeschosswohnung nicht an die Grundstücksgrenze gebaut haben, was in der geschlossenen Bauweise rechtlich grundsätzlich geboten ist. Dass der Beigeladene dies nun in Anspruch nimmt, entspricht, wie dargelegt, den rechtlichen Vorgaben - insoweit hat sein Bauinteresse dort seine Berechtigung. Hätten die Antragsteller ebenfalls bis zur Nachbargrenze gebaut, wäre ihre westliche Wand - dann als Brandwand ausgebildet - fensterlos und die Antragsteller nicht beeinträchtigt. Weiter zu berücksichtigen ist, dass gerade das Ausmaß der gerügten Beeinträchtigungen auf Abstandsflächenunterschreitungen der Antragsteller zurückgeht. Deren Dachgeschosswohnung löst Abstandsflächen aus, hält deren zu wahrenden Tiefe allerdings nicht ein. Denn entgegen dem Vorbringen der Antragsteller haben diese nicht schon deshalb bis an die westliche Grundstücksgrenze gebaut (und können sich aus diesem Grund auf § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln berufen), weil deren Terrasse dort durch eine 1,1 m hohe Mauer begrenzt ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob im Falle einer Pergola-Konstruktion, die die Außenwand eines Staffelgeschosses über Deckenbalken mit einer grenzständig errichteten Brandwand verbindet, grenzständig gebaut ist im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln (ablehnend vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 1350/09 -, juris Rn. 5 ff.; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rn. 11 ff.). Denn eine solche bauliche Verbindung oberhalb des Fußbodens, die optisch den Eindruck einer Vorverlagerung der Außenwand vermittelt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - OVG 2 S 43.04 -, juris Rn. 18 m.w.N.), etwa durch ein pfeilergestütztes Terrassendach oder pfeilergestützte ausladende Dachvorsprünge (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.), besteht hier gerade nicht. Obwohl die Wohnung der Antragsteller auch zur Westseite einen sichtbaren Dachüberstand aufweist, mutet die davon abgesetzte, westliche Grenzmauer nicht als vorverlagerte Außenwand, sondern als bloße Einfriedung an, da der Dachüberstand nicht mit der Grenzmauer verbunden ist. Dieses Abrücken von der Grundstücksgrenze verwehrt es den Antragstellern, sich auf § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln zu stützen, weswegen die Dachgeschosswohnung der Antragsteller Abstandsflächen zu beachten hat, diese aber unterschreitet. Die Tiefe der zu beachtenden Abstandsflächen ergibt sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln, wonach 0,4 der Außenwandhöhe freizuhalten ist. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses; von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandfläche zu bemessen (vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 3 M 133/14 -, NVwZ-RR 2015, 202 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2015 - 8 S 2470/14 -, NVwZ-RR 2015, 689 ). Für die Wohnung der Antragsteller, deren Oberkante 23,42 m hoch ist, bedeutet dies, dass auch westwärts Abstandsflächen in einer Tiefe von 9,36 m einzuhalten sind, tatsächlich aber nur ein Abstand von teilweise lediglich 3 m besteht. Erst durch diese erhebliche Unterschreitung erlangt die Beeinträchtigung durch das Vorhaben des Beigeladenen ihre spürbare Qualität. Anders gewendet: Wahrte die Dachgeschosswohnung der Antragsteller die gebotenen Abstandsflächen von 9,36 m, wäre eine spürbare Beeinträchtigung des Sondereigentums nicht (mehr) anzunehmen, erst recht keine unzumutbare. Dies müssen sich die Antragsteller im Rahmen des Rücksichtnahmegebots, das wechselseitig gilt, entgegen halten lassen. 2) Auch dem weitergehenden, auf die Stilllegung der Baustelle gerichteten Antrag zu 2., der zwar „vorsorglich“ aber unbedingt gestellt ist, muss nach dem zuvor Gesagten der Erfolg versagt bleiben. Kommt den Antragstellern kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zu, besteht auch kein Raum für den Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. VwGO oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Beschluss vom 12. April 2016 - VG 19 L 46.16 -, S. 14 d. amtl. Abdr.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und folglich ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei gemäß Ziff. 9.7.1 und Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einen Streitwert von 3.750,00 Euro zugrunde und für den Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten die Hälfte des Regelstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. April 2016, - VG 19 L 46.16 -, S. 15 d. amtl. Abdr. m.w.N.).