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Urteil

1 LB 8/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2020:0616.1LB8.16.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung setzt voraus, dass die ursprüngliche Baugenehmigung noch existent ist.(Rn.28) 2. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung so erheblich von den genehmigten Bauvorlagen abweicht, dass das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum genehmigten als ein „aliud“ zu werten ist (VGH Kassel, 10. Juli 2003, 4 TG 1296/03). Beginnt der Bauherr mit der Ausführung eines solchen „aliuds“, hat dies zur Folge, dass die Baugenehmigung nach Ablauf von drei Jahren erlischt, da von ihr kein Gebrauch gemacht worden ist (VGH München, 3. September 2003, 20 ZB 03.816).(Rn.28) 3. Die Nachtragsbaugenehmigung stellt keine eigene, selbstständige Baugenehmigung dar. Sie ist ein unselbständiger Bestandteil der für das Vorhaben erteilten Genehmigung, deren Regelungsinhalt sie geringfügig abändert. Die Nachtragsbaugenehmigung teilt daher das rechtliche Schicksal der Baugenehmigung auch im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, d. h. sie setzt keine neue Geltungsdauer der Genehmigung für das gesamte Vorhaben in Lauf und mit ihr wird auch nicht automatisch oder konkludent eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung beantragt.(Rn.28) 4. Aus der Regelung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO folgt, dass auch nur diese Vorbauten keine eigenen Abstandflächen auslösen (sollen); demgegenüber müssen vor abstandrechtlich nicht privilegierten Vorbauten, welche die kumulativen Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht einhalten, Abstandflächen liegen. Ein Balkon, der die genannten Maße nicht einhält, ist danach wie ein entsprechender Wandvorsprung zu berücksichtigen.(Rn.37) 5. Der Tatbestand von § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO ist nicht darauf beschränkt, festzustellen, „ob Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften“ vorliegen. Vielmehr ist bereits auf Tatbestandsseite zu prüfen, ob Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind.(Rn.44)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung setzt voraus, dass die ursprüngliche Baugenehmigung noch existent ist.(Rn.28) 2. Eine Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung so erheblich von den genehmigten Bauvorlagen abweicht, dass das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum genehmigten als ein „aliud“ zu werten ist (VGH Kassel, 10. Juli 2003, 4 TG 1296/03). Beginnt der Bauherr mit der Ausführung eines solchen „aliuds“, hat dies zur Folge, dass die Baugenehmigung nach Ablauf von drei Jahren erlischt, da von ihr kein Gebrauch gemacht worden ist (VGH München, 3. September 2003, 20 ZB 03.816).(Rn.28) 3. Die Nachtragsbaugenehmigung stellt keine eigene, selbstständige Baugenehmigung dar. Sie ist ein unselbständiger Bestandteil der für das Vorhaben erteilten Genehmigung, deren Regelungsinhalt sie geringfügig abändert. Die Nachtragsbaugenehmigung teilt daher das rechtliche Schicksal der Baugenehmigung auch im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, d. h. sie setzt keine neue Geltungsdauer der Genehmigung für das gesamte Vorhaben in Lauf und mit ihr wird auch nicht automatisch oder konkludent eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung beantragt.(Rn.28) 4. Aus der Regelung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO folgt, dass auch nur diese Vorbauten keine eigenen Abstandflächen auslösen (sollen); demgegenüber müssen vor abstandrechtlich nicht privilegierten Vorbauten, welche die kumulativen Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht einhalten, Abstandflächen liegen. Ein Balkon, der die genannten Maße nicht einhält, ist danach wie ein entsprechender Wandvorsprung zu berücksichtigen.(Rn.37) 5. Der Tatbestand von § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO ist nicht darauf beschränkt, festzustellen, „ob Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften“ vorliegen. Vielmehr ist bereits auf Tatbestandsseite zu prüfen, ob Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind.(Rn.44) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO). Sie ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO) auf Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung (dazu: I.) und auch nicht auf Erteilung einer nachträglichen neuen Baugenehmigung für die Balkonanlage in der errichteten Weise (dazu: II.). Schließlich steht ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LBO zu (dazu: III.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr beantragten Nachtragsbaugenehmigung. 1. Eine in der LBO nicht ausdrücklich geregelte, aber in der Rechtsprechung anerkannte Nachtragsbaugenehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn das errichtete bzw. zu errichtende Gebäude von der Legalisierungswirkung einer wirksamen Baugenehmigung erfasst wird und nicht als „aliud“ einem gänzlich neuen Baugenehmigungsverfahren zu unterziehen ist (vgl. zum niedersächsischen Landesrecht: Nds. OVG, Beschluss vom 2. März 2015 – 1 LA 151/14 –, Rn. 10, juris). Prüfung und Entscheidung des Nachtragsbauantrags beschränken sich auf die Feststellung, dass die zur Änderung vorgesehenen Teile (auch in der nunmehr vorgesehenen Ausführung) dem öffentlichen Recht entsprechen; im Übrigen bleibt es bei der bereits erteilten Baugenehmigung (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 75 Rn. 306). Eine erteilte Baugenehmigung kann nur dann durch eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder geändert werden, wenn dadurch das Vorhaben nicht in seinem Wesen verändert wird (OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 10 A 27/07 –, Rn. 12, juris). Eine lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung liegt bei kleineren Änderungen vor, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren, inhaltlich nicht zu einem von dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenen Vorhaben führen und dessen Identität wahren (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Februar 2016 – 3 S 2303/15 –, Rn. 19, juris). Auch wenn die Baugenehmigung ausdrücklich als „Nachtragsbaugenehmigung“ bezeichnet wird, kann sich das gegenüber der ursprünglich erteilten Baugenehmigung abgewandelte Vorhaben sachlich als ein solches erweisen, das erneut insgesamt auf seine materielle Zulässigkeit überprüft werden muss (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 75 Rn. 311). Die Nachtragsbaugenehmigung ist zwar ein Verwaltungsakt, der eine eigene Regelung mit Außenwirkung beinhaltet, sie modifiziert aber nur die ursprünglich erteilte Baugenehmigung und rechtfertigt – für sich genommen – die Verwirklichung des Vorhabens nicht. Sie betrifft kleinere Änderungen, darf aber inhaltlich nicht ein von dem Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben – "aliud" – regeln (OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 –, Rn. 7, juris). Die Frage, wie weit die Wirkung einer Baugenehmigung reicht und in welchem Fall ein „aliud“ gegenüber der beantragten Anlage vorliegt, lässt sich kaum allgemein oder abstrakt beantworten (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 75 Rn. 46). Ein "aliud" ist in diesem Zusammenhang anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen dem ursprünglich genehmigten und dem abgewandelten Bauvorhaben ist immer dann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Baugenehmigung, die sicherstellen soll, dass nur solche Bauvorhaben zur Ausführung gelangen, deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Bauaufsichtsbehörde festgestellt worden ist (zu § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 –, Rn. 9, juris). 2. Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung nicht vor. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil das Vorhaben bereits vollständig verwirklicht ist. Mit einer Nachtragsgenehmigung werden indes nur kleinere Änderungen eines bereits genehmigten, aber noch nicht oder nicht vollständig ausgeführten Vorhabens genehmigt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Oktober 1995 – 3 S 2295/94 –, Rn. 23, juris; Kemper in: BeckOK BauordnungsR Nds, NBauO, Stand: Dezember 2019, § 70 Rn. 47). Bei bereits begonnenen oder ausgeführten Änderungen handelt es sich hingegen um nachträgliche Baugenehmigungen (Lechner in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Art. 68 Rn. 111). In zeitlicher Hinsicht scheidet ein Nachtrag mithin aus, wenn die ursprüngliche Baugenehmigung – wie vorliegend – bereits verwirklicht ist (Kemper in BeckOK BauordnungsR Nds, NBauO, Stand: Dezember 2019, § 70 Rn. 52). Unabhängig davon handelt es sich bei dem realisierten Vorhaben nicht lediglich um kleinere Änderungen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren. Zwar hat die Klägerin – insoweit wie geplant – eine Balkonanlage mit drei Balkonen, einer Gesamthöhe von 10,23 m und einer Gesamtbreite von 3,26 m auf der rückwärtigen Hofseite des Wohngebäudes errichtet. Jedoch weist das ausgeführte Vorhaben eine Abweichung von der Planung hinsichtlich der Tiefe der Balkonanlage auf, die entgegen der Baugenehmigung der Beklagten vom 12. August 2011 (Reg.-Nr. 1036/2011) nicht 1,50 m, sondern 2,00 m beträgt. Die Balkonflächen sind in der Folge gegenüber der Genehmigung jeweils um ein Viertel tiefer, sodass sich eine jeweilige Balkonfläche von 6,52 m² anstelle von 4,89 m² ergibt. Diese veränderte Ausführung der Balkonanlage löst eine Neuberechnung der Abstandflächen gemäß § 6 LBO aus (vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 75 Rn. 311), sodass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern. Das Vorbringen der Klägerin, allein die Balkonstützen ragten über den durch die Baugenehmigung legalisierten Abstand von der Außenwand des Gebäudes um 50 cm hinaus (Ziffer 3 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2016), nicht jedoch die Balkonplatten (Ziffer 2 a) des Schriftsatzes vom 11. Januar 2016), trifft in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Auf den eingereichten Lichtbildern ist erkennbar, dass die Balkonplatten geschlossen bis an die Balkonstützen reichen. Lediglich das an der jeweiligen vorderen Außenseite befindliche Geländer der drei Balkone ist gegenüber der Trägerkonstruktion um 50 cm zurückgesetzt. Dies bestätigen die im Termin zur mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gefertigten Lichtbilder, auf denen auch ersichtlich ist, dass die Balkonplatten aus Beton bestehen, sowie die Darstellung im Bauantrag vom 29. Juni 2013, wonach die Klägerin die Möglichkeit einer späteren Balkonvergrößerung habe erreichen wollen. Hiermit korrespondieren die mit dem Antrag eingereichten Grundrisse, aus denen hervorgeht, dass die Balkonstützen den gleichen Abstand von der Gebäudeaußenwand aufweisen wie die äußere Balkonkante. Lediglich die Fundamente der Stützen ragen darüber hinaus. Jedenfalls in südlicher Richtung vergrößert sich die Abstandfläche entsprechend der um 50 cm tieferen Auskragung der Balkone von circa 6,14 m² (10,23 * 0,4 = 4,092 m * 1,5 m) zu circa 8,18 m² (4,092 m * 2,00 m). Gerade wenn es um die Einhaltung von Abstandflächen geht, können aber ggfs. bereits geringfügige Änderungen für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Vorhabens entscheidend sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 –, Rn. 11, juris). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin verhält es sich auch nicht so, dass die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung – gerade in zeitlicher Hinsicht – immer dann in Betracht kommen muss, wenn der Bauherr sein Vorhaben abweichend von einer erteilten Baugenehmigung errichtet hat. Diese Sichtweise kann schon deshalb nicht zutreffen, weil die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung voraussetzt, dass die ursprüngliche Baugenehmigung noch existent ist. Denn als akzessorischer Verwaltungsakt ist die Nachtragsbaugenehmigung von der Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Ursprungsgenehmigung abhängig (OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 – 10 A 1476/04 –, Rn. 6, juris). Das ist indes nicht der Fall. Die Ursprungsbaugenehmigung vom 12. August 2011 ist nämlich infolge der abweichenden Vorhabenrealisierung erloschen. Gem. § 75 Abs. 1 1. Halbsatz LBO erlöschen die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung ist von der Baugenehmigung nicht gedeckt, stellt also keine Ausnutzung der Baugenehmigung dar und ist dementsprechend auch nicht geeignet, den Ablauf der Geltungsfrist der Baugenehmigung zu hindern, mit der Folge, dass die Baugenehmigung erlischt, wenn die Bauausführung – wie vorliegend – so erheblich von den genehmigten Bauvorlagen abweicht, dass das ausgeführte Vorhaben im Verhältnis zum genehmigten als ein „aliud“ zu werten ist (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 75 Rn. 48; vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 – 4 TG 1296/03 –, juris). Beginnt der Bauherr mit der Ausführung eines solchen „aliuds“, dann hat dies zur Folge, dass die Baugenehmigung nach Ablauf von drei Jahren erlischt, da von ihr kein Gebrauch gemacht worden ist (Decker in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Art. 69 Rn. 45 mit Verweis auf Bay. VGH, Beschluss vom 3. September 2003 – 20 ZB 03.816 –, Rn. 5, juris). Die Beantragung der Nachtragsbaugenehmigung hat auch keine erneute Frist in Gang gesetzt und den Fristablauf auch nicht gehemmt. Denn die Nachtragsbaugenehmigung stellt keine eigene, selbständige Baugenehmigung dar. Sie ist ein unselbständiger Bestandteil der für das Vorhaben erteilten Genehmigung, deren Regelungsinhalt sie geringfügig abändert. Die Nachtragsbaugenehmigung teilt daher das rechtliche Schicksal der Baugenehmigung auch im Hinblick auf ihre Geltungsdauer, d. h. sie setzt keine neue Geltungsdauer der Genehmigung für das gesamte Vorhaben in Lauf und mit ihr wird auch nicht automatisch oder konkludent eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung beantragt (vgl. zu Art. 69 BayBO: Decker in: Simon/Busse, BayBO Kommentar, Stand: Dezember 2019, Art. 69 Rn. 29). II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer nachträglichen neuen Baugenehmigung für die von ihr realisierte Balkonanlage. Gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich- rechtliche Vorschriften verstößt. Die errichtete Balkonanlage verstößt gegen Bauordnungsrecht. Ob daneben, wie die Beklagte vorgetragen hat, ein Verstoß auch gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften vorliegt, kann dahinstehen. In dem für die Erteilung einer Baugenehmigung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 LBO nicht vor. Die errichtete Balkonanlage verstößt gegen Bauordnungsrecht. 1. Ein Verstoß gegen Bauordnungsrecht kann im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Zwar wird in vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, wie dem vorliegend durchgeführten, – außer bei Sonderbauten – nicht die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes geprüft, § 69 Abs.1 Satz 1 LBO. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift entscheidet die Bauaufsichtsbehörde über Abweichungen – § 71 LBO – sowie Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs nur auf besonderen Antrag.Der Senat geht insoweit – anders als das Verwaltungsgericht (S. 6 Urteilsabdruck) – nicht davon aus, dass die Klägerin, insbesondere in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2013, im Verwaltungsverfahren einen solchen Antrag gestellt hat. Auch im ursprünglichen Baugenehmigungsverfahren hat sie lediglich einen Antrag auf Abweichung hinsichtlich der Einhaltung des Grenzabstandes zum Grundstück … gestellt. Allerdings darf die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage von § 73 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LBO den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Mit dieser Regelung wollte der Landesgesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Vollzugspraxis das beschränkte Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens dazu führen könne, dass der Bauherr einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung habe, obgleich das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie z. B. die Einhaltung von Abstandflächen (§ 6), verstoße. Es sei zweckmäßig, eine Baugenehmigung nicht zu erteilen, wenn zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens bereits feststehe, dass gegen das Vorhaben bauaufsichtlich einzuschreiten wäre, zumal es dem Bauherrn in diesem Fall an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse fehle. Da die Rechtsprechung diesbezüglich aber uneinheitlich sei, sei es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, die Bauaufsichtsbehörden mit der Befugnis auszustatten, eine Baugenehmigung auch dann versagen zu können, wenn das Vorhaben gegen Vorschriften verstoße, die von dem Prüfprogramm ausgenommen seien (LT-Drs. 18/2778, S. 83 ff.). Die Bauaufsichtsbehörde ist im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 69 LBO bei einem Verstoß gegen Bauordnungsrecht somit dazu befugt, die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu versagen (Becker/Kalscheuer/Möller, Praxis der Kommunalverwaltung, LBO, Stand: März 2020, S. 58). 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 73 Abs. 1 LBO liegen nicht vor. Die errichtete Balkonanlage verstößt gegen Bauordnungsrecht. Vor den Außenwänden von Gebäuden sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen (Abs. 4 Satz 1). Die Tiefe der Abstandflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3 m (Abs. 5 Satz 1). a. Die Balkonanlage ist – als Teil der Außenwand des Gebäudes – bei der Bemessung der Abstandflächen zu berücksichtigen. Eine Privilegierung im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift bleiben Vorbauten bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Wandlänge in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m von der gegenüber liegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Zwar erfüllt die errichtete Balkonanlage die letztgenannte Voraussetzung in Bezug auf die insoweit allein maßgebliche westliche Grundstücksgrenze (vgl. zur Bedeutung des Merkmals „gegenüberliegende Nachbargrenze“ OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 16. März 2006 – 2 M 83/06 –, Rn. 6, juris). Indes tritt sie in einer Tiefe von 2,00 m vor die Außenwand und nimmt auch mehr als ein Drittel der Wandlänge in Anspruch, auch wenn der Senat – anders als das Verwaltungsgericht (S. 9 des Urteilsabdrucks) – davon ausgeht, dass unter dem Tatbestandsmerkmal der Wandlänge nicht deren Höhe – hier von 11,50 m –, sondern deren Breite von 5,26 m zu verstehen ist. Dass der Landesgesetzgeber nicht auf die Höhe abstellen wollte, ergibt sich aus dem Vergleich mit dem Wortlaut von § 6 Abs. 4 Satz 1 LBO, der die Wandhöhe explizit als solche bezeichnet. Die Balkonanlage nimmt gleichwohl mit 3,26 m mehr als ein Drittel der – so verstandenen – Wandlänge ein. Werden die genannten Maße überschritten, so müssen entsprechende Bauteile bei der Ermittlung der Abstandflächen berücksichtigt werden, und zwar voll, nicht etwa in einer um die angegebenen Maße verminderten Tiefe (so auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 6 Rn. 272). Aus der Regelung des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO folgt nämlich, dass auch nur diese Vorbauten keine eigenen Abstandflächen auslösen (sollen); demgegenüber müssen vor abstandrechtlich nicht privilegierten Vorbauten, welche die kumulativen Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht einhalten, Abstandflächen liegen (vgl. zu § 5 LBO BW: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Oktober 2002 – 5 S 1655/01 –, Rn. 20, juris). Ein Balkon, der die genannten Maße nicht einhält, ist danach wie ein entsprechender Wandvorsprung zu berücksichtigen. Wie im Falle eines Gebäudes oder Bauteils auf Stützen muss von der Vorderkante des Balkons, und zwar von der Oberkante Balkonbrüstung, unabhängig von dem Material und ungeachtet einer etwaigen Transparenz der Umwehrung des Balkons, auf die Geländeoberfläche projiziert und von der Schnittlinie der so gebildeten fiktiven Wand mit der Geländeoberfläche die Tiefe der Abstandfläche gemessen werden (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 6 Rn. 272; vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 –, Rn. 41, juris). Aus Rechtsprechung des Senats ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. In der Entscheidung vom 24. November 2011 (Az. 1 LA 65/11 –, S. 2 des Beschlussabdrucks – n. v.) hat der Senat zwar ausgeführt, in gewachsenen Altstadtbereichen dürften geringere Tiefen der Abstandflächen, als sie nach § 6 Abs. 4 bis 6 LBO 2000 erforderlich wären, nach § 6 Abs. 12 LBO 2000 zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Ortsbildes dies erfordere. Allerdings beruhte diese Rechtsprechung auf der damaligen Gesetzeslage. § 6 Abs. 12 LBO ist mit Einführung der LBO 2009 aufgehoben worden. In der Drucksache heißt es dazu: „Der bisherige Absatz 11 Satz 2 und die bisherigen Absätze 12 bis 15 mit den dort enthaltenen Ausnahmetatbeständen sind gestrichen worden, weil die Zulässigkeitstatbestände des neuen § 6 deutlich geweitet worden sind und im Übrigen die Regelungen des § 71 über Abweichungen in Ansatz gebracht werden können; die bisher in § 6 enthaltenen Ausnahmetatbestände werden hierüber erfasst.“ (LT-Drs. 16/1675, S. 151). Auch aus der Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1992 (1 L 118/91) folgt nichts anderes. Darin hatte der Senat ausgeführt, dass Vorbauten auch dann gemäß § 6 Abs. 8 Satz 3 LBO a. F. bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht zu lassen seien, wenn sie eine Tiefe von über 1,50 m hätten, sofern nur das Gebäude, zu dem sie gehörten, einen größeren Abstand als den Mindestabstand von 2,00 m einhalte, denn der Gesetzgeber lasse es zu, dass ein Gebäude bis auf 3,00 m an die Grundstücksgrenze heranrage und darüber hinaus noch mit einem 1,00 m tiefen Balkon versehen sei und so als kleinstmöglichen Abstand einen solchen von 2,00 m einhalte (vgl. OVG Schl.-Holst., Urteil vom 15. Dezember 1992 – 1 L 118/91 –, Rn. 36, juris). In diese Fallgruppe ist die vorliegende Konstellation nicht einbezogen, denn der Senat wollte solche Fälle erfassen, in denen ein weiter zurückgesetztes Gebäude, das einen größeren, als den Mindestabstand einhält, einen tieferen Balkon aufweist, als in § 6 Abs. 8 Satz 3 LBO a. F. vorgesehen, weil die Belastung des Nachbarn durch einen Balkon ungleich kleiner sei, als bei einem kompakten Gebäude (OVG Schl.-Holst., a. a. O.). b. Es liegt auch kein Fall von § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO vor. Danach ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Da für die nähere Umgebung des Grundstücks der Klägerin kein Bebauungsplan besteht, ist anhand der sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden Maßstäbe zu beurteilen, ob ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Bei der Auslegung von § 34 Abs. 1 BauGB kann das Gericht die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, Rn. 12, juris). Bei offener Bauweise werden nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BauNVO die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand, bei geschlossener Bauweise grundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet. Die "Bauweise" ist dabei eine besondere Bestimmung für die Anordnung der Gebäude im Verhältnis zu den Nachbargrundstücken, und zwar nur für Gebäude der Hauptnutzung. Die Gebäude müssen im Regelfall bei der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Das bedeutet, dass die Gebäude sich von einer seitlichen Grundstücksgrenze zur anderen erstrecken. Denn mit der geschlossenen Bauweise wird das städtebauliche Ziel der Entstehung geschlossener Gebäudekomplexe bzw. einer geschlossenen Gebäudefront verfolgt (Hess. VGH, Urteil vom 20. März 2018 – 4 A 2797/16 –, Rn. 51, juris). In der geschlossenen Bauweise kann der Grenzanbau in der vollen planungsrechtlich zulässigen Tiefe erfolgen (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 6 Rn. 74). Im nicht überplanten Innenbereich steuern die Kriterien über das Maß der baulichen Nutzung – in Bezug auf die Höhe – und die überbaubaren Grundstücksflächen – in Bezug auf die Tiefe – den Bereich, der einer grenzständigen Bauweise offensteht (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in: Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, § 6 Rn. 52; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, Rn. 34, juris; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 12. November 2010 – 2 M 142/10 –, Rn. 15, juris; vgl. Beschluss des Senats vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18, S. 8 f. Beschlussabdruck; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Oktober 2002 – 5 S 1655/01 –, Rn. 23, juris). Gemessen an diesen Vorgaben muss die Balkonanlage jedenfalls in Bezug auf die südlich angrenzende Bebauung, namentlich das Grundstück der Beigeladenen zu 1 – … – und der Beigeladenen zu 2 – … – Abstandflächen einhalten. Denn in dieser Richtung befindet sich in der Tiefe, in welcher die Balkonanlage errichtet worden ist, keine grenzständige geschlossene Bebauung, sondern ein Innenhof, der an die Grundstücke … und … angrenzt (Flurstück 53). Die von der Klägerin unter Hinweis auf § 22 Abs. 3 BauNVO (S. 4 des Schriftsatzes vom 12. Oktober 2016) geltend gemachte geschlossene Bauweise findet sich allein im – von der jeweiligen Erschließungsstraße … bzw. … betrachtet – Straßenbereich. c. Die Balkonanlage wahrt die erforderlichen Abstandflächen, für die sich eine Tiefe von 4,092 m ergibt (Höhe der Umwehrung = Höhe der Stützenkonstruktion von 10,23 m * 0,4 = 4,092 m), nicht. Schon in südlicher Richtung erfüllt die Balkonanlage nicht die Anforderungen von § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 LBO. Danach müssen Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; diese Abstandflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen anderen Abstandflächen nicht angerechnet werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn die südliche Abstandfläche liegt nur mit einer Tiefe von circa 2 m auf dem klägerischen Grundstück, im Übrigen entfällt sie auf die angrenzenden Grundstücke der Beigeladenen. Gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben vergrößert sich der nicht auf dem klägerischen Grundstück liegende Flächenanteil noch entsprechend der um 50 cm tieferen Auskragung der Balkone von circa 3,14 m² (4,092 m * 1,5 m = 6,14 m² abzgl. 2 * 1,50 m) auf circa 4,18 m² (4,092 m * 2,00 m = 8,18 m² abzgl. 2 * 2,00 m). Eine öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegt hier ebenso wenig vor, wie eine öffentlich-rechtliche Sicherung (etwa durch Baulast). Vielmehr haben die Beigeladenen Nachbarbeschwerden erhoben. Entgegen der klägerischen Auffassung folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Baugenehmigung eine Abweichung von § 6 Abs. 2 BauGB erteilt hat. Insoweit stellt sich schon die Frage, welche Reichweite dieser Abweichungsentscheidung angesichts des auf die Nichteinhaltung des Grenzabstandes zu dem Grundstück … begrenzten Antrages (Bl. 10 Beiakte B) zukommt. Jedenfalls hat sich die ursprünglich erteilte Baugenehmigung – die mittlerweile ohnehin erloschen ist – nicht zur abweichenden Zulässigkeit eines 2 m tiefen Balkons verhalten. III. Der Klägerin steht schließlich kein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung zu und auch nicht dahingehend, dass die Beklagte über ihren Bauantrag vom 29. Juni 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind. 1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der Tatbestand von § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO nicht darauf beschränkt festzustellen, „ob Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften“ vorliegen. Vielmehr ist bereits auf Tatbestandsseite zu prüfen, ob Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2 LBO, vereinbar sind. Die Begriffe „Berücksichtigung“, „Würdigung“ und „vereinbar“ verdeutlichen, dass die Bauaufsichtsbehörde auf der Tatbestandsseite der jeweiligen Vorschrift, von der abgewichen werden soll, eine Abwägung vornehmen muss (Möller/Bebensee, LBO 2016, § 71 S. 436). Der Landesgesetzgeber wollte keine reine Ermessensnorm ohne tatbestandliche Voraussetzungen schaffen, im Rahmen derer die Bewertung der Belange und Abwägung Teil der Ermessensausübung sein soll (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 2 Bf 196/08.Z –, Rn. 11, juris). Bei den genannten Anforderungen handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen, deren Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 –, Rn. 3, juris). Das bestätigen auch die Gesetzgebungsmaterialien, in denen ausgeführt wird: „Absatz 1 Satz 1 legt den Grundsatz fest, dass die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 2, vereinbar sind; damit werden zugleich die in die bei der Ermessensbetätigung vorzunehmende Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte bezeichnet und die Mindestanforderungen des § 3 Abs. 2 als absolute Grenze für die Zulassung von Abweichungen markiert (LT-Drs. 16/1675, S. 268).“ Die Verwendung des Wortes „zugleich“ zeigt, dass der Landesgesetzgeber davon ausging, dass die Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und die Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen sowohl auf Tatbestandsseite als auch „zugleich“ im Rahmen der Ermessenausübung zu berücksichtigen sind. 2. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO liegen nicht vor, wovon auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend ausgegangen ist. a. Dabei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den in den jeweiligen Landesbauordnungen enthaltenen Abweichungstatbeständen umstritten, welche Anforderungen an den Tatbestand im Falle der Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften des Abstandflächenrechts zu stellen sind, insbesondere, ob – nach wie vor – das Vorliegen eines atypischen Falls (so Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 9 CS 16.2278 –, Rn. 14, juris; vgl. auch Beschluss vom 16. Juli 2007 – 1 CS 07.1340 –, Rn. 16, juris) oder sogar grundstücksbezogenen atypischen Falls erforderlich ist (so OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, Rn. 94, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2013 – 1 B 303/12 –, Rn. 4, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 29. Mai 2019 – 3 M 229/19 –, Rn. 24, juris; vgl. auch Beschluss vom 12. November 2014 – 3 M 1/14 –, Rn. 17, juris; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 –, Rn. 3, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 2015 – 8 S 2470/14 –, Rn. 7 f., juris) oder ob eine solche Einschränkung bereits infolge der Novellierung der LBO 2009 – entsprechend der Musterbauordnung (vgl. Möller/Suttkus, LBO 2009, § 71 S. 335) – entfallen ist (so Hamb. OVG, Beschluss vom 2. Juni 2010 – 2 Bf 196/08.Z –, Rn. 17, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 12 ME 221/13 –, Rn. 9 ff., juris). b. Der Senat tendiert dazu, eine grundstücksbezogene Atypik zu fordern. Bereits mit der Novellierung der Landesbauordnung 2009 hat der Gesetzgeber bewusst die Unterscheidung zwischen Ausnahme, Befreiung und Abweichung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zugunsten eines neuen einheitlichen Abweichungstatbestandes aufgegeben. Ziel der Regelung war es dabei, ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und – insbesondere ohne die Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls – auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren (LT-Drs. 16/1675, S. 268). Während das erste Ziel – die Zielsetzung in den Vordergrund zu rücken – Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden hat (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO), findet sich der Verzicht auf das Erfordernis des atypischen Einzelfalls nicht im Gesetzestext. Stattdessen enthält der Gesetzeswortlaut eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die der Ausfüllung im Rahmen der Rechtsanwendung bedürfen. Dabei sind Sinn und Zweck der Norm sowie höherrangiges Recht zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund muss § 73 LBO so ausgelegt werden, dass er dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Normen genügt und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht widerspricht. Eine Auslegung der Vorschrift, die es der Behörde ermöglichen würde, über die Normanwendung im Bereich des Abstandflächenrechts mehr oder minder nach Belieben zu verfügen, würde diesen Anforderungen nicht genügen (OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, Rn. 94). Gerade im Fall der Abweichung von erforderlichen Abstandflächen ist zu berücksichtigen, dass § 6 LBO ein in sich geschlossenes System der Abstandflächenvorschriften (OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 44.12 –, Rn. 3, juris) vorsieht, das eine genaue Bestimmung der Abstandflächen vorschreibt (vgl. Abs. 4 und 5) und eigene Regel- und Ausnahmetatbestände beinhaltet (vgl. Abs. 6 und 7). Hiervon ging auch der Landesgesetzgeber aus, der in der Gesetzesbegründung zu § 6 LBO 2009 ausführte: „§ 6 regelt abschließend das Abstandflächenrecht der Landesbauordnung“ (LT-Drs. 16/1675, S. 141). Innerhalb dieses Systems hat der Landesgesetzgeber auch das Bedürfnis des Grundstückseigentümers nach der Errichtung einer Balkonanlage berücksichtigt, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO spezialgesetzlich vorgeschrieben hat, wann Vorbauten, zu denen auch Balkone gehören, abstandflächenrechtlich irrelevant sind. Infolgedessen werden die schutzwürdigen und schutzbedürftigen Interessen der betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die relevanten öffentlichen Belange regelmäßig schon durch die Vorschrift des § 6 LBO in einen gerechten Ausgleich gebracht. Nach der durch den Landesgesetzgeber im Jahr 2009 vorgenommenen Verkürzung des Abstandsmaßes von 1 H auf 0,4 H gewährleisten diese Regelungen außerdem nur noch einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard. Er entsprach bei Einführung den geringsten in den Landesbauordnungen der Bundesländer vorgefundenen Werten, zielt ausschließlich auf einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard und verfolgt keine städtebaulichen Nebenzwecke (mehr) (LT-Drs. a. a. O., S. 146). Die Regelungen des § 6 LBO sollen dem Nachbarn ein angemessenes Maß an Schutz garantieren, aber zugleich auch den Standard dessen festlegen, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat (OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, Rn. 94). Die spezielle Zielrichtung von § 6 Abs. 2 LBO besteht zudem darin, dass die bauordnungsrechtlichen Ziele (Brandschutz, ein verträgliches Wohnklima, ausreichende Tagesbeleuchtung) zwar im Normalfall schon erreicht werden, wenn die Gebäude die Abstände wahren, die sich aus den Absätzen 4 und 5 unter Berücksichtigung des Überdeckungsverbots nach Absatz 3 ergeben und zwar unabhängig davon, ob die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen oder ob sie sich auf andere Grundstücke erstrecken (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 6 Rn. 351; vgl. auch Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Art. 6 Rn. 87). Ohne die Vorschrift, wonach die Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, könnte ein Bauherr im Rahmen des planungsrechtlich Zulässigen indes ein Gebäude errichten, das ein anderes Grundstück insoweit belastet, als sich Abstandflächen auf das andere Grundstück erstrecken. Diese Abstandflächen auf dem anderen Grundstück dürften dann nicht überbaut werden und aufgrund des Überdeckungsverbots (Abs. 3) auch nicht auf die Abstandflächen angerechnet werden, die auf dem anderen Grundstück vor den Außenwänden der dort planungsrechtlich zulässigen Gebäude von Gebäuden freigehalten werden müssen (Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2020, § 6 Rn. 353; vgl. auch König in: Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 58). Die Gewährleistung dieser Schutzziele erfordert eine strikte Beachtung der vorgeschriebenen Abstandflächen. Könnten die festgelegten normativen Standards allein mit Blick auf die Möglichkeit einer alternativen, nach § 6 LBO zulässigen Bebauung außer Acht gelassen werden, wäre eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzesvollzugs nicht gewährleistet (OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, Rn. 94). Für eine grundstücksbezogene Atypik, die sich z. B. aus Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder aus topographischen Besonderheiten des Geländeverlaufs ergeben kann (OVG Bremen, Beschluss vom 8. April 2013 – 1 B 303/12 –, Rn. 4, juris), weil in solchen Fällen das Grundstück bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschrift nicht oder nur schwer bebaut werden kann und diese Beschränkung nicht durch die Zielsetzungen oder die Schutzzwecke der Vorschrift gefordert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 2015 – 8 S 2470/14 –, Rn. 7 f., juris), ist vorliegend nichts ersichtlich. Aus der konkreten Lage und dem Zuschnitt des klägerischen Grundstücks und der angrenzenden Nachbargrundstücke ergeben sich für den Senat keine atypischen Besonderheiten. Insbesondere verlaufen die Grundstücksgrenzen von der Erschließungsstraße … aus im Wesentlichen parallel im rechten Winkel und nicht schräg. Auch topographische Besonderheiten sind weder ersichtlich noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden. c. Selbst der weitergehenden Auffassung folgend, wonach die Atypik zwar nicht zwingend grundstücksbezogen sein muss, sondern auch durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes sowie der Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern – wofür der Umstand spricht, dass der Landesgesetzgeber die bis 2009 in § 6 Abs. 12 LBO 2000 enthaltene Möglichkeit der Zulassung geringerer Abstandflächen in Altstadtlagen aufgehoben hat, weil er diesen Tatbestand über § 71 LBO erfassen wollte (vgl. LT-Drs. 16/1675, S. 151) – begründet sein kann (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 9 CS 16.2278 –, Rn. 14, juris m. w. N.), ergibt sich in Bezug auf den vorliegenden Fall kein anderes Bild. Allein die gegebene beengte Hinterhofbebauung im historisch gewachsenen Altstadtbereich der Beklagten ist hierfür nicht ausreichend. Denn die aus dem Lageplan und den eingereichten Lichtbildern sowie dem Luftbild ersichtliche Situation stellt sich gerade im Hinblick auf die Errichtung der hier allein in Rede stehenden Balkonanlage nicht als atypisch dar. Im Gegenteil geht der Senat davon aus, dass es sich um eine typische beengte Altstadtlage handelt. Der Klägerin geht es nicht darum, eine historische Bausubstanz überhaupt nur auf die von ihr vorliegend geltend gemachte Weise sinnvoll nutzbar zu machen oder Wohnraum zu modernisieren. Die vorhandenen Wohnungen wären auch ohne Balkone, wie in der Nachbarschaft, nutzbar. Selbst wenn man unter modernisiertem Wohnen – mit der Klägerin – auch die Herstellung einer Balkonanlage verstehen wollte, so hätte sie die Möglichkeit gehabt, eine Balkonanlage in den Maßen von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO zu errichten. Der bloße Wunsch, eine größere Balkonanlage zu errichten, begründet aber keine Atypik, sondern bekundet nur den Willen, die eigene Grundstücksfläche effektiver zu nutzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf der Grundlage nicht revisiblen Landesrechts. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, begehrt die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung zum Anbau einer Balkonanlage auf dem in ihrem Eigentum stehenden, mit einem viergeschossigen, 11,50 m hohen Wohngebäude bebauten Grundstück … im Altstadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück befindet sich, ebenso wie das gleichfalls im Eigentum der Klägerin stehende, nördlich gelegene Nachbargrundstück … und die südlich gelegenen Grundstücke der Beigeladenen zu 1, …, und der Beigeladenen zu 2, …, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die Grundstücke grenzen jeweils an einen Innenhof. Am 12. August 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin – unter Abweichung von § 6 Abs. 2 und Abs. 6 LBO – eine Genehmigung zum Anbau einer Balkonanlage mit drei Balkonen (Baugenehmigung Reg.-Nr. 1036/2011) auf der Hofinnenseite des Grundstücks … mit einer Breite von 3,26 m und einer Tiefe von 1,50 m sowie einer Höhe von 10,23 m, grenzständig zu dem Grundstück …, als dessen alleinige Eigentümerin die Klägerin hierzu ihr Einverständnis erteilte. Nachdem die Klägerin die Balkonanlage hiervon abweichend in einer Tiefe von 2,00 m errichtet hatte, beantragte sie am 2. Juli 2013 die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung. Zur Begründung führte sie aus, um die Möglichkeit einer späteren Balkonvergrößerung zu erreichen, sei die Stützenkonstruktion der Balkone auf 2,00 m gesetzt worden. Das Balkongeländer selbst bleibe jedoch auf einer Balkontiefe von 1,50 m, sodass weder eine nachbarliche Beeinträchtigung noch eine Abstandflächenrelevanz gegeben sei. Mit Schreiben vom 24. und 25. Juni 2013 teilten die Beigeladenen der Beklagten mit, dass die Balkonanlage in einer Tiefe von 2,00 m errichtet worden sei und baten um Überprüfung. Mit Bescheid vom 23. September 2013 versagte die Beklagte die beantragte Nachtragsbaugenehmigung. Eine Befreiung von den Vorschriften der LBO könne nicht erteilt werden, da die hierfür erforderlichen notwendigen Zustimmungen der Eigentümer der Nachbargrundstücke … und … nicht erteilt worden seien. Es lägen bereits Anträge auf Tätigwerden der Behörde vor. Wesentlich für die abstandflächenrelevante Beurteilung einer Balkonanlage sei nicht die Lage des Balkongeländers, sondern die Ausführung der Balkonkonstruktion. Da diese mit 2,00 m Auskragung bereits fertiggestellt und eine Nachbarzustimmung nicht gegeben worden sei, könne eine nachträgliche Baugenehmigung nicht erteilt werden. Den Widerspruch vom 24. Oktober 2013, den die Klägerin damit begründete, der Balkon habe nur eine nutzbare Tiefe von 1,50 m, sodass nachbarliche Belange ausreichend berücksichtigt worden seien, zumal das Grundstück der Beigeladenen zu 1 die rückwärtige Bautiefe des Vorhabengrundstücks um circa 1 m überrage, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2014 als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, die Balkonanlage sei mit einer Auskragung von 2,00 m nicht gemäß § 73 Abs. 1 LBO genehmigungsfähig. Eine Einhaltung der Abstandflächen, über die trotz § 69 Abs. 1 LBO wegen § 69 Abs. 2 LBO zu entscheiden sei, liege nicht vor. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO blieben zwar Vorbauten bei der Bemessung der Abstandflächen außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Wandlänge in Anspruch nähmen (a), nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vorträten (b) und mindestens 2,00 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt blieben (c). In diesem Fall betrage die Auskragung des Balkons jedoch 2,00 m. Die Gewährleistung der nachbarlichen Schutzziele von § 6 LBO erfordere eine strikte Beachtung der vorgeschriebenen Abstandflächen. § 6 Abs. 6 Nr. 2b LBO sei bereits nicht mehr anwendbar, wenn Teile des Vorbaus auch nur geringfügig weiter als 1,50 m vor die Außenwand vortreten würden. Die Klägerin hat am 3. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine zentimetergenaue Bemessung der Abstandflächenvorschriften – wie auch der Senat mehrfach entschieden habe – nicht geboten sei. Von der Balkonanlage gehe keine relevante Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte für die Nachbarn aus. Ihr sei bereits unter dem 12. August 2011 eine Abweichung erteilt worden, wodurch die Beklagte „an sich“ dokumentiert habe, dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift in der konkreten örtlichen Lage gegeben seien. Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung sei dann die Vergrößerung um 50 cm. Die Balkonanlage als solche sei offen und „licht“ errichtet. Von einer über den genehmigten Zustand hinausgehenden Beeinträchtigung hinsichtlich Besonnung und Belüftung könne nicht die Rede sein. Der Bescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil die Beklagte von dem ihr gemäß § 71 LBO eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe. Wenn die Beklagte das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß unter Zugrundelegung der relevanten tatsächlichen Umstände ausgeübt hätte, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen der Ausnahme gegeben seien. § 71 LBO habe den Zweck, das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren. Die Belange des § 3 Abs. 2 LBO seien ersichtlich nicht tangiert. Den Zwecken von § 6 LBO stehe das Vorhaben nicht entgegen. Durch die Erweiterung der Balkonanlage komme es zu keiner Beeinträchtigung des Wohnfriedens. Es würden auch keine zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten geschaffen, zumal zu bedenken sei, dass ein entsprechendes dichtes Beieinandersein auf der Lübecker Altstadtinsel ohnehin und gerade auch in der konkreten Lage die Regel sei. In die Ermessenserwägungen seien zudem ihre Interessen an der Verwertung der vorhandenen Bausubstanz und einer notwendigen Anpassung an moderne Wohnverhältnisse einzustellen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 23. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die begehrte Nachtragsbaugenehmigung zum Anbau einer Balkonanlage auf dem Grundstück …, Flur …, Flurstück …, …, zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, weil das Vorhaben gegen das Abstandflächenrecht der LBO verstoße und kein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO bestehe. Die Einhaltung der Abstandflächen sei nach § 69 Abs. 2 LBO Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. In der beantragten Form verstoße das Vorhaben gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO. Die Abstandflächen müssten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Grundstück selbst liegen. Ihre Tiefe bemesse sich nach der Wandhöhe und betrage 0,4 H. Für die Balkonkonstruktion resultiere hieraus eine Abstandfläche von 4,09 m (10,23 m x 0,4 m), denn sie weise eine Höhe von 10,23 m auf. Die Balkonanlage wahre jedoch zu den Grundstücksgrenzen der Grundstücke … sowie … nur einen Abstand von circa 2,00 m. Dies habe auch die Nachmessung in der vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung ergeben, bei der eine Abstandflächentiefe von 2,10 m gemessen worden sei. Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 6 Nr. 2b LBO lägen nicht vor, denn die Balkonkonstruktion trete um 2,00 m vor die Außenwand hervor. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abweichung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO. Es lägen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, sodass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, Ermessenserwägungen anzustellen. Das Vorhaben sei unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. § 6 LBO diene der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Grundstücke und Baulichkeiten sowie dem Schutz vor Brandübertragung und verhindere eine Beeinträchtigung des Wohnfriedens durch ein zu dichtes Aufeinanderrücken der Grundstücke. Durch die Balkonkonstruktion werde eine Verschlechterung der durch das Abstandflächenrecht geschützten Belange der Beigeladenen bewirkt. Die bisherige Belichtung werde verändert und es würden Einsichtnahmen auf den Innenhof der Grundstücke der Beigeladenen vergrößert, was den sozialen Wohnfrieden beeinträchtige. Es gelte zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits in zweifacher Hinsicht von der Einhaltung der Abstandflächen abgewichen sei. Die Anlage halte den seitlichen Abstand zum Grundstück … nicht ein. Zudem nehme die Balkonanlage mit einer Höhe von 10,23 m nahezu die komplette Wandlänge in Anspruch und nicht nur ein Drittel im Sinne von § 6 Abs. 6 Nr. 2a LBO. Allein der Wunsch, das Grundstück stärker auszunutzen, begründe keine Atypik. Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienten, seien auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert. Die Balkonanlage sei erst aufgrund der Baugenehmigung vom 12. August 2011 errichtet worden, sodass eine Anpassung an zeitgemäße Wohnbedürfnisse bereits erfolgt sei. Der Senat hat die Berufung auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 7. September 2016, dieser zugestellt am 13. September 2019, gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils zugelassen. Es sei ernstlich zweifelhaft, ob das Vorhaben gegen das Abstandflächenrecht der LBO verstoße und die Lage des Objekts keinen Anspruch auf die jedenfalls gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO begehrte Abweichung begründe. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Berufung mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016, bei Gericht eingegangen am 13. Oktober 2016, geltend, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Abstandflächenrecht der LBO. Es sei mit der Baugenehmigung vom 12. August 2011 bereits ausdrücklich eine Abweichung von den § 6 Abs. 2 und Abs. 6 LBO erteilt worden. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die Gesamtbalkonanlage in die Bewertung der hier gegenständlichen Nachtragsbaugenehmigung einfließen lassen. Es ragten aber allein die Stützen über die in der Baugenehmigung genehmigten Abstände von der Außenwand des Gebäudes hinaus, und zwar um 50 cm. Damit sei das realisierte Vorhaben noch von der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung umfasst, denn es handele sich bei den geringfügigen Abweichungen von dieser Genehmigung, aus denen keine Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen resultierten, um kein aliud, weil sich das Vorhaben in Bezug auf die baurechtlich relevanten Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben nicht wesentlich unterscheide (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 ME 70/14). Angesichts der Lage des Objekts, der umgebenden Bebauung und der lichten Konstruktion der Balkonanlage könne es objektiv nicht zu weitergehenden Beeinträchtigungen, insbesondere Verschattung, kommen. Dies ergebe sich auch aus den eingereichten Lichtbildern und einer insoweit angeregten Inaugenscheinnahme durch den Senat – die Situation sei diesem aber auch bekannt. Die Eigenart der näheren Umgebung sei von einer geschlossenen Bauweise geprägt. Das in ihrem Eigentum stehende Gebäude sei dasjenige, das im Bestand am weitesten nach hinten rage. Der rückwärtige Bereich sei ebenfalls von einer Vielzahl grenzständiger Gebäude verbaut. In der Hundestraße finde sich eine durchweg geschlossene Bebauung und eine massive in der geschlossenen Art und Weise bebaute Lage auch im rückwärtigen Bereich mit entsprechenden Einsichtnahmemöglichkeiten der Nachbarn. Der Senat habe im Hinblick auf die abstandlichen Besonderheiten in historisch bebauten Altstadtlagen besondere Aspekte aufgestellt, die das Verwaltungsgericht übersehen habe. Jedenfalls habe sie aber einen Anspruch auf die begehrte Abweichung gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO, dessen Tatbestand nur darin bestehe, festzustellen, ob Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften vorlägen, was hier der Fall sei. Demgemäß seien Ermessenserwägungen anzustellen gewesen. Jedenfalls bestehe ein Anspruch auf Neubescheidung, obgleich sie davon ausgehe, dass der Sachverhalt umfassend geklärt sei, sodass die im Rahmen der Ermessensausübung anzustellenden Erwägungen zur Erteilung einer etwaig notwendigen Ausnahme führen müssten. Unter Berücksichtigung des Zwecks, von dem befreit werden solle, sei festzustellen, dass eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nicht vorliege. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2014 zu verpflichten, ihr die begehrte Nachtragsbaugenehmigung zum Anbau einer Balkonanlage auf dem Grundstück …, Flur …, Flurstück …, …, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, es handele sich nicht um einen Antrag auf Erteilung einer Nachtragsgenehmigung. Die ausgeführte Balkonanlage sei von der erteilten Baugenehmigung nicht gedeckt, sondern erfordere eine neue Beurteilung der nachbarlichen Beeinträchtigungen, auch unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtslosigkeit. Der Antrag vom 29. Juni 2013 sei als Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung einer Abweichung, auszulegen, wie sich aus der Bezugnahme auf die Genehmigung vom 12. August 2011 ergebe, die – unter Zulassung von Abweichungen – im vereinfachten Verfahren erteilt worden sei. Die Balkonanlage sei bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig, denn sie überschreite die hintere Baugrenze. Die Verdichtung führe zu einer weiteren Einschränkung der ohnehin schon dichten Bebauung und löse städtebauliche Spannungen aus, weil die Anlage Vorbild für weitere rückwärtig ausgedehnte Bebauung sein könne. Sie verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zudem halte sie den erforderlichen Abstand zu dem Grundstück … und den Grundstücken der Beigeladenen nicht ein. Der Tatbestand von § 71 Abs. 1 Satz 1 LBO sei nicht erfüllt, sodass Ermessenserwägungen nicht anzustellen gewesen seien. Auch wenn man eine einzelfallbezogene Atypik für die Zulassung von Abweichungen nicht für erforderlich halten sollte, könnten Abweichungen nicht unter Zurückstellung gesetzgeberischer Grundentscheidungen quasi beliebig erteilt werden. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.