Urteil
2 K 4206/23
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0506.2K4206.23.00
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Leitsätze
1. Zur Bestimmung der tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 5 Abs 4 S 5 LBO (juris: BauO BW 2010) ist allein auf die Maße in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen abzustellen, nicht jedoch auf die Messergebnisse nach – möglicherweise planabweichend – erfolgter Bauausführung. (Rn.38)
2. Eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung scheidet auch bei einer Überschreitung der in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, S 2 LBO (juris: BauO BW 2010) genannten Maße um wenige Zentimeter aus. Denn die Wahrung der Schwellenwerte kann überhaupt erst ein Absehen von den Abstandsflächen rechtfertigen. (Rn.54)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Bestimmung der tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 5 Abs 4 S 5 LBO (juris: BauO BW 2010) ist allein auf die Maße in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen abzustellen, nicht jedoch auf die Messergebnisse nach – möglicherweise planabweichend – erfolgter Bauausführung. (Rn.38) 2. Eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung scheidet auch bei einer Überschreitung der in § 6 Abs 1 S 1 Nr 2, S 2 LBO (juris: BauO BW 2010) genannten Maße um wenige Zentimeter aus. Denn die Wahrung der Schwellenwerte kann überhaupt erst ein Absehen von den Abstandsflächen rechtfertigen. (Rn.54) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2. VwGO sowie hinsichtlich der Aufhebung der Rückbauverfügung als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist unbegründet. I. Die Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 29.08.2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 19.09.2023 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit in Ziffer 1 der Verfügung die Erteilung der beantragten Baugenehmigung abgelehnt wurde (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren aus §§ 52, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vorbehaltlich des eingeschränkten Prüfungsprogramms nach § 52 Abs.2 LBO gilt § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Das Vorhaben ist nach § 49 LBO genehmigungspflichtig. Die Garage einschließlich Anbau ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBO, denn sie ist aus Bauprodukten hergestellt und unmittelbar mit dem Erdboden verbunden. Ihre Errichtung im (beplanten) Innenbereich ist nicht nach § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei, da sie eine mittlere Wandhöhe von mehr als 3 m haben soll; der Rauminhalt der Garage einschließlich Abstellraum übersteigt außerdem 40 m3 Brutto-Rauminhalt bei Weitem (Nr. 1 Buchst. b und a des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Der Errichtung der Grenzgarage einschließlich Anbau in der beantragten Form stehen jedoch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen. Das Vorhaben verletzt die Abstandsflächenvorschriften (s. unter 1.), von denen den Klägern auch keine Befreiung zu erteilen ist (s. unter 2.). 1. Das Vorhaben verletzt die Vorgaben über die Abstandsflächen nach §§ 5 f. LBO, die nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 LBO auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sind. a) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Die Einschränkungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder darf, sind nicht einschlägig. Das Vorhaben wahrt keine Abstandsflächen. Die bereits errichtete Garage, für die die Kläger eine Baugenehmigung beantragt haben, soll unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... errichtet bleiben. Auf die genaue Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO kommt es demgemäß nicht an. b) Die grenzständig zum Grundstück Flst.-Nr. ... vorgesehene Garage ist mit den beantragten Maßen auch nicht nach den für Sonderfälle vorgesehenen Privilegierungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO zulässig. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen unter anderem Garagen – sowie (für den mit der Garage eine bauliche Einheit bildenden Anbau) Gebäude ohne Aufenthaltsräume – mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² zulässig. Die zu genehmigende Garage hält die Privilegierungsmaße zur Wandhöhe und -fläche, die kumulativ erfüllt sein müssen, nicht ein. aa) Die genannten Maße für eine Privilegierung sind vorliegend überschritten. Die Wand der Grenzgarage soll nach dem Bauantrag an der maßgeblichen Stelle jedenfalls 3,04 m hoch sein und überschreitet damit die zur Auslösung einer Privilegierung maximale Höhe von 3 m. Ebenso wird die größtmögliche Wandfläche von 25 m² durch die vorgesehene Fläche von mindestens 25,53 m² überschritten. (1) § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO bestimmt, dass für die Ermittlung der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen ist. Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zum Maßstab für die Ermittlung der Wandhöhe von Grenzgaragen – in teilweiser Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung – Folgendes ausgeführt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 - juris Rn. 41; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 28), dem sich das Gericht nach eigener Würdigung anschließt (vgl. bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 20.04.2023 - 2 K 3554/22 -, n.v.): „Da § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO nur insoweit für die Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen eine Sonderregelung trifft, als - abweichend von der Grundregel der Mittelwertberechnung § 5 Abs. 4 Satz 3 LBO (vgl. ausdrücklich die Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 14/5013 vom 19.08.2009, S. 39) - der höchste Punkt der Geländeoberfläche maßgeblich ist, sind im Übrigen die allgemeinen Regelungen des § 5 Abs. 4 LBO anzuwenden. Danach wird die Wandhöhe senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO), gilt als Wandhöhe das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder - wie hier - bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 5 Abs. 4 Satz 2 LBO) und ist als unterer Bezugspunkt die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens maßgebend, soweit sie nicht zur Verringerung der Abstandsflächen angelegt wird oder wurde (§ 5 Abs. 4 Satz 5 LBO). Das Gesetz lässt damit keinen Raum für eine (weitergehende) Berücksichtigung früherer Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück oder von die Wand verdeckenden Bauwerken - wie Stützmauern etc. - auf dem Nachbargrundstück. Schon gar nicht ist - abweichend von den gesetzlichen Vorgaben - die tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück vor Aufnahme der Bauarbeiten der Berechnung zugrunde zu legen (anders wohl in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bzw. der Berufungszulassung - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30.06.2016 - 3 S 968/16 -, juris Rn. 34 ff.; vom 17.07.2017 - 3 S 1204/17 - und vom 28.01.2019 - 3 S 1555/18 -, n.v.). Vielmehr ist auch dann, wenn wie hier für die Errichtung einer Grenzgarage das Gelände auf dem Baugrundstück abgegraben wird, das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe zugrunde zu legen (vgl. zum saarl. Landesrecht ebenso Saarl. OVG, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 -, BauR 2003, 1865 = juris Rn. 44). Maßgebend ist daher hier die nicht mehr unterschiedlich hohe neue Geländeoberfläche.“ Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO gelangt hier – worüber zwischen den Beteiligten grundsätzlich Einigkeit besteht – auch zur Anwendung. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob das Grundstück der Kläger entlang der Grenze eine Hanglage, nur ein geringfügigeres Gefälle oder gar kein Gefälle aufweist. Die Regelung bewirkt zwar für Hanglagen eine Sonderregelung für die Berechnung der Wandhöhe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 - juris Rn. 41), jedoch nur in der Weise, dass sie bei Hanglagen bzw. Gefällen überhaupt Bedeutung entfaltet, dies umso stärker, je größer das Gefälle ist. Das Vorhandensein einer Hanglage wird jedoch vom Wortlaut und auch nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 14/5013 S. 39) nicht als Tatbestandsmerkmal vorausgesetzt. Als unterer Bezugspunkt ist demnach gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO der höchste Punkt der tatsächlichen Geländeoberfläche – und nicht die mittlere Wandhöhe wie nach § 5 Abs. 4 Satz 3 LBO – nach Ausführung des Bauvorhabens (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO) zugrunde zu legen. Ob Abgrabungen oder Aufschüttungen auf dem Grundstück der Kläger vorgenommen worden sind, spielt hiernach keine Rolle; solche haben im Übrigen nach dem unbestrittenen Vorbringen der Kläger im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben nicht stattgefunden. Da es nur auf die Höhenverhältnisse auf dem klägerischen Grundstück selbst – d.h. nicht vom Nachbargrundstück aus betrachtet – ankommt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 28; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 24), spielen auch die nach dem klägerischen Vorbringen vorgeblich auf dem etwas tiefer gelegenen Nachbargrundstück vorgenommenen Abgrabungen keine Rolle. Ebenso wenig kommt es schließlich auf etwaige, im Zusammenhang damit stehende Abgrabungen auf dem klägerischen Grundstück in der Vergangenheit an. Entgegen der vom Kläger zu 1 im Erörterungstermin vertretenen Auffassung ändert es an der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO aber auch nichts, dass die Kläger nach ihren Angaben vor Errichtung bzw. Beantragung der Baugenehmigung für die Grenzgarage keine Abgrabung vorgenommen haben. Die dargestellten, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entnommenen Rechtssätze gelten nicht nur, wenn eine Abgrabung erfolgt ist, sondern umso mehr auch dann, wenn der Geländeverlauf unmittelbar vor und nach Bauausführung übereinstimmt. Auch in diesem Fall verbleibt es nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO dabei, dass die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens maßgebend ist. Für Erwägungen, stattdessen einen früheren – d.h. zu einem beliebigen vergangenen Zeitpunkt vorhandenen – Geländeverlauf zugrunde zu legen, besteht noch weniger Anlass als in der der zitierten Entscheidung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 - juris Rn. 41) zugrunde liegenden Fallgestaltung, in der die Geländeoberfläche durch den Bauherrn vor Bauausführung verändert wurde. Es bedurfte daher keiner näheren Ermittlung – wie sie wohl die Kläger wünschen –, ob die Eigentümer des Nachbargrundstücks Flst.Nr. ... (auch) auf dem klägerischen Grundstück in der Vergangenheit eine Abgrabung vorgenommen haben und gegebenenfalls in welchem Umfang. Eine Rekonstruktion eines etwaigen früheren Geländeverlaufs, um zu ermitteln, ob dieser am hinteren Ende der Garage möglicherweise auf 138,38 m oder noch höher lag (wobei das Vorbringen der Kläger hier im Vagen blieb), war nicht geboten. (2) Die beantragte Baugenehmigung überschreitet die eine Privilegierung zulassenden Maße nach jedem denkbaren Verständnis der Bauvorlagen. (a) Die in der Bauvorlage eingezeichnete Wandhöhe ist mit einer Höhe von jedenfalls mindestens 3,04 m, möglicherweise aber auch 3,21 m, überschritten. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Erteilung der Baugenehmigung nicht maßgeblich auf die von seinen Mitarbeitern bei der Baukontrolle im Jahr 2022 tatsächlich abgemessene Höhe von 3,20 m – und ebenso wenig auf das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 1 im Erörterungstermin zu einer (aufgrund der Annahme eines anderen Schnittpunkts von Wand und Dachhaut) in geringem Umfang, d.h. von nur etwa 1 cm, abweichenden Messung – an. Zwar ist – wie dargelegt – die Höhe nach Ausführung des Bauvorhabens maßgeblich. Soweit die Erteilung einer Baugenehmigung – und nicht eine Rückbauanordnung – streitgegenständlich und damit die Zulässigkeit eines beantragten Vorhabens zu beurteilen ist, meint dies jedoch allein die mit der Bauvorlage beantragte – und damit grundsätzlich auch die voraussichtliche tatsächliche – Höhe nach Bauausführung entsprechend den zur Genehmigung gestellten Planungen und nicht unter Heranziehung der Werte nach – möglicherweise auch planabweichend – erfolgter Ausführung. Ausweislich der von den Klägern eingereichten Bauvorlagen („Ansicht Ost“) soll der höchste Punkt des Geländes nach der Bauausführung auf 138,38 m liegen. Die Höhe der Garage beträgt nach den Angaben in den Bauvorlagen und im dem Bauantrag beigefügten Antrag auf Erteilung einer Befreiung von dort aus berechnet 3,04 m. Sie überschreitet bereits nach dieser Betrachtungsweise die maximale Höhe von 3 m, die eine Privilegierung von den Abstandsflächen auslösen kann. Demgegenüber versteht der Beklagte, wie er im Erörterungstermin ergänzend dargelegt hat, die Bauvorlagen in der Weise, dass der höchste Punkt des Geländes nach Ausführung des Baus auf 138,21 m ü.NN. liegen soll, was der gestrichelten Linie in der „Ansicht Ost“ der Bauvorlagen entsprechen würde. Wären die Pläne so zu verstehen, würde die beantragte Garagenhöhe – entgegen der dortigen Eintragung – nicht 3,04 m, sondern 3,21 m ü.NN. betragen. Dies sieht der Beklagte durch die tatsächliche Bauausführung (s. dazu unten) bestätigt. Für dieses Verständnis könnte auch die in den Bauvorlagen enthaltene „Ansicht Nord“ sprechen, die – wohl nicht als Schnitt, sondern als rückwärtige Ansicht – eine Geländehöhe von 3,21 m ausweist, die die Privilegierungsmaße dann noch in stärkerem Maß überschreiten würde. Der Kläger zu 1 hat insoweit im Erörterungstermin eingeräumt, dass der in der „Ansicht Ost“ des Bauantrags angegebene Verlauf des tatsächlichen Geländes an der Grenze nicht dem in der Wirklichkeit vorhandenen – sowohl vor als auch nach Bauausführung – entspricht und dieser lediglich aufgrund seiner Rechtsauffassung, wonach die Höhe der Garage von einem fiktiven, hinter der Garage auf 138,38 m ü.NN. gelegenen Punkt aus zu bemessen wäre, als Geländeverlauf eingetragen ist. Ohne dass es darauf entscheidend ankommt, ist hierzu anzumerken, dass – wenn die Bauvorlagen nicht ohnehin bereits als unzutreffend oder widersprüchlich anzusehen sein sollten (vgl. auch § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO) –, jedenfalls nach der enthaltenen „Ansicht Ost“ mehr dafür spricht, dass die Garage an ihrem hinteren Ende nach dem Bauantrag mit einer Höhe von 3,04 m, gemessen von der tatsächlichen, vor und nach der Bauausführung identisch hohen Geländeoberfläche aus, zur Genehmigung gestellt wurde. (b) Ebenso ist die Wandfläche von 25 m², die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO weitere notwendige Bedingung für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung ist, (deutlich) überschritten. Nach der der „Ansicht Ost“ der Planunterlagen beigefügten Berechnung (vgl. hierzu allgemein VG Karlsruhe, Urt. v. 28.07.2021 - 4 K 1623/20 -, n.v.; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 28; Sauter, LBO, Stand Juli 2023, § 6 Rn. 14, 16; für das frühere Recht VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 30.06.2016 - 3 S 968/16 -, juris Rn. 22) beträgt die Wandfläche – bei Annahme einer Wandhöhe von 3,04 m – insgesamt 25,53 m². Sollte demgegenüber am hinteren Ende der Garage sogar von einer beantragten Höhe von 3,21 m auszugehen sein, würde sich auch die Wandfläche noch weiter vergrößern. bb) Beide Überschreitungen können auch nicht als geringfügig und deshalb unbeachtlich angesehen werden. Für die Wandfläche ist dies schon deshalb anzunehmen, weil mit mindestens 0,53 m² eine beträchtliche Überschreitung der Privilegierungsmaße gegeben ist. Für die um jedenfalls 0,04 m überschrittene Wandhöhe gilt letztlich nichts anderes. Zunächst sind vorliegend nicht die einzuhaltenden Abstandsflächen um wenige Zentimeter überschritten, sondern es geht um die Frage, ob die für eine Privilegierung gesetzlich festgelegten Maße, die überhaupt erst ein Absehen von Abstandsflächen rechtfertigen können, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO erfüllt sind. Insoweit genügt bereits eine zahlenmäßig gering erscheinende Überschreitung der vorgesehenen Schwellenwerte, für eine Auswirkung auf die Frage, ob oder in welchem Umfang Abstandsflächen einzuhalten sind (vgl. insoweit für die strikte Einhaltung von Schwellenwerten bei der verwandten Frage, ob ein Dachgeschoss mit der Folge der Geltung größerer Abstandsflächen als Vollgeschoss zu werten war, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.07.2023 - 5 S 590/23 -, n.v.). Unabhängig davon könnte selbst eine als geringfügig angesehene Überschreitung von Abstandsflächen – um die es hier gerade nicht geht –, allenfalls im Rahmen des Entschließungsermessens der Baurechtsbehörde betreffend das bauordnungsrechtliche Einschreiten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots in Bagatellfällen ausnahmsweise eine andere Bewertung gebieten, sodass in einem solchen Fall – anders als sonst – möglicherweise nicht schon das Ermessen der Behörde zum Einschreiten auf Null reduziert wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 52). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die durch ein entsprechendes Vorhaben bewirkte Rechtsverletzung zugleich durch die Erteilung einer Baugenehmigung zu legalisieren wäre (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.05.2020 - 1 K 5050/18 -, juris Rn. 55 [nachgehend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.12.2021 - 3 S 2062/20 -, n.v.]; Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2011, Rn. 215). Es geht insoweit im Übrigen auch nicht um die Frage, inwieweit Abweichungen vom genehmigten Umfang in geringem Maß als Messtoleranzen unbeachtlich sein können – wie die Kläger dies im Rahmen der Anfechtung der Rückbauanordnung geltend machen. Denn hier ist schon nach den zu genehmigenden Plänen die für eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung maximal zulässige Höhe von 3 m um jedenfalls 4 cm überschritten. c) Es ist auch nicht nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO eine geringere Tiefe – hier von 0 m – der Abstandsflächen zuzulassen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO sind geringere Tiefen der Abstandsflächen zuzulassen, wenn in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern (Nr. 1) oder die Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (Nr. 2). Die Vorschrift ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn die Abstandsflächentiefe wegen eines Grenzbaus auf Null reduziert wird (ausdrücklich VG Karlsruhe, Urt. v. 03.07.2023 - 12 K 4455/22 -, n.v.; in der Sache etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 - juris Rn. 46; Beschl. v. 26.05.2015 - 3 S 733/15 -, juris Rn. 19). Dass eine geringere Tiefe der Abstandsflächen im Sinne der Nr. 1 aus den dort genannten Gründen erforderlich wäre, machen die Kläger weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Der Tatbestand der Nr. 2 ist unabhängig von den Fragen der Beleuchtung mit Tageslicht, der Belüftung und des Brandschutzes jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil nicht erkennbar ist, dass nachbarliche Belange durch den Verstoß gegen die §§ 5 f. LBO nicht erheblich beeinträchtigt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden (vgl. zum Ganzen auch VG Karlsruhe, Urt. v. 20.04.2023 - 2 K 3554/22 -, n.v.), ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine Tiefe der Abstandsfläche, die jene nach § 5 Abs. 7 LBO unterschreitet, regelmäßig zu einer erheblichen und damit nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung des betreffenden Nachbarn führt, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder nur geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn auf dem Nachbargrundstück besondere Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil die vorhandene Situation durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der – nach aktuellem Recht generell – nachbarschützenden Abstandsfläche deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (stRspr, vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266 - juris Rn. 28; Urt. v. 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 - juris Rn. 27; Urt. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 -, VBlBW 2008, 190 - juris Rn. 18; Urt. v. 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483 - juris Rn. 41; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 42; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 - juris Rn. 41; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 70; Sauter, LBO, Stand Juli 2023, § 6 Rn. 42 ff.). Solche Besonderheiten können sich namentlich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Nachbargrundstück, etwa aufgrund unterschiedlicher Höhenlagen oder sonstiger signifikanter topografischer Unterschiede ergeben. Ferner kann ein ungewöhnlicher Zuschnitt des Nachbargrundstücks oder die Tatsache ausschlaggebend sein, dass die vorhandene oder die planungsrechtlich zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch das in Rede stehende grenznahe Vorhaben nur unerheblich tangiert wird. Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine „erhebliche“ Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die von einer baulichen Anlage ausgehende konkrete Beeinträchtigung des angrenzenden Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. zur wortgleichen Vorgängerregelung des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.08.2008 - 3 S 1668/07 -, VBlBW 2009, 65 - juris Rn. 27; Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, ESVGH 60, 63 - juris Rn. 15). Sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO erfüllt, hat die Baurechtsbehörde die Abweichung zuzulassen; anders als bei einer Ausnahmeregelung bleibt kein Raum für die Ausübung von Ermessen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483 - juris Rn. 40 f.; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 6 Rn. 61; Sauter, LBO, Stand Juli 2023, § 6 Rn. 32, 38). Derartige Besonderheiten sind vorliegend nicht zu erkennen. Vielmehr ist – wie im Regelfall – von einer erheblichen Beeinträchtigung der Belange der Grundstücksnachbarn auszugehen. Zunächst geht es hier nicht um eine geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächentiefe, sondern es werden die – aufgrund der Überschreitung der Privilegierungsmaße in voller Tiefe von 2,5 m (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 LBO) ausgelösten – Abstandsflächen zum Grundstück FIst.-Nr. ... in Gänze nicht eingehalten. Auch wenn in einem solchen Fall die Anwendung des § 6 Abs. 3 LBO nicht von vornherein ausscheidet, kommt eine Annahme von Besonderheiten, die eine Abweichung rechtfertigen, nur in außergewöhnlich gelagerten Fallgestaltungen in Betracht. Die erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange ist vorliegend nicht aufgrund der von den Eigentümern des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. ... möglicherweise vorgenommenen Abgrabung abzulehnen, ohne dass es dabei ausschlaggebend auf deren baurechtliche Zulässigkeit ankommt. Zwar ist durch eine etwaige Vertiefung des Grundstücks des Nachbarn ein Höhenunterschied bewirkt worden. Dieser hat jedoch keine Bedeutung für die Frage der Wahrung der Privilegierungsmaße durch die von den Klägern geplante Grenzgarage. Denn die Grenzgarage überschreitet nach dem Bauantrag die Höhe von 3 m und die seitliche Fläche von 25 m² schon nach den Abmessungen allein auf dem klägerischen Grundstück und unabhängig von der bewirkten Vertiefung des Nachbargrundstücks. Selbst wenn die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit des Nachbargrundstücks demgemäß durch die Abgrabung gemindert sein sollten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 -, VBlBW 2015, 31 - juris Rn. 44), führt dies nicht zur Zulassung geringerer Abstandsflächen (hier von Null), weil auch ohne die Abgrabung bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn anzunehmen gewesen wäre. Darüber hinaus ist der Höhenunterschied zwischen dem klägerischen und dem Nachbargrundstück ausweislich der vorliegenden Lichtbilder derart gering, dass auch aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, in welcher Weise gerade hierdurch die Beeinträchtigung des Nachbarn in nennenswerter Weise verringert werden sollte. Auch der Einwand der Kläger, wonach sich eine Errichtung der Garage weiter hinten auf dem Baugrundstück für den Nachbarn möglicherweise noch nachteiliger auswirken würde (mangels einer zumindest gewissen Abschirmwirkung durch die Garage des Nachbarn), ändert nichts daran, dass sie ihn auch in ihrer beantragten Ausführung erheblich beeinträchtigt. Auch die Behauptung einer in der Vergangenheit durch die Grundstücksnachbarn angeblich auch auf dem klägerischen Grundstück bewirkten – und von den Klägern oder ihren Rechtsvorgängern im Ergebnis zunächst hingenommenen – Abgrabung lässt nicht erkennen, wieso hierdurch die Schutzwürdigkeit der Nachbarn in Bezug auf die Wahrung der heutigen Grenzabstände gemindert sein sollte. An der erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarn ändert es auch nichts, dass angrenzend an die klägerische Garage auch dort bereits zuvor eine Grenzgarage errichtet worden war (vgl. für einen Anbau hinter einer nachbarlichen Grenzgarage VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.01.2000 - 5 S 2996/99 -, VBlBW 2000, 286 - juris Rn. 6; allgemein für ein vorhandenes grenznahes Gebäude auf dem Nachbargrundstück Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 74). Diese hat ausweislich der in der Akte befindlichen Lichtbilder und den bei Google Maps ersichtlichen Luftbild einen deutlich geringeren Umfang – die nach den Angaben des Klägers zu 1 im Erörterungstermin möglicherweise nicht einmal für Personenkraftwägen (üblicher Größe) geeignet ist – und ändert daher nichts an der Wahrnehmbarkeit der klägerischen Grenzgarage vom Grundstück der Nachbarn aus. Dafür, dass diese Garage auf dem Nachbargrundstück ihrerseits Privilegierungstatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht einhalten könnte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nichts anderes gilt für die von den Nachbarn – ausweislich der in der Akte befindlichen Lichtbilder im hinteren Grundstücksbereich an der Grenze errichtete Gabionenwand mit geringerer Höhe als die klägerische Garage und lückig gepflanzten Thujabäume. Diese bewirken allenfalls einen gewissen, aber nur lückenhaften und angesichts der Größe der klägerischen Garage zudem im vorderen Grundstücksbereich nicht vorhandenen Sichtschutz. Als bloße Gehölzpflanzungen, also keine baulichen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO, lösen sie auch ungeachtet ihrer Höhe keine Abstandsflächen im Sinne des § 5 Abs. 1 und 7 LBO aus. 2. Den Klägern ist auch keine Befreiung von den Vorgaben über die Abstandsflächen nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO zu erteilen. Gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 der LBO befreit werden, wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern (Nr. 1) oder die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 2) und die Abweichung (in beiden Fällen) auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung liegen nicht vor. Weder erfordern Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung noch führt die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Allein die Tatsache, dass die Kläger ihr Bauvorhaben nicht in der von ihnen gewünschten Weise ausführen können, hat entgegen ihrer Auffassung keine offenbar nicht beabsichtigte Härte zur Folge. Dies führt vielmehr zunächst dazu, dass die – noch zu prüfende – Härte überhaupt bauordnungsrechtlich beachtlich sein kann (vgl. Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 56 Rn. 67). Eine Baurechtsvorschrift wirkt sich als Härte nur dann aus, wenn sie aufgrund atypischer Umstände nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.08.2011 - 3 S 1371/10 -, BRS 78 Nr. 141 (2011) - juris Rn. 28; Urt. v. 19.05.2020 - 5 S 437/18 -, VBlBW 2020, 516 - juris Rn. 55; Beschl. v. 17.03.2015 - 8 S 2470/14 -, VBlBW 2015, 464 - juris Rn. 9; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 56 Rn. 67; Sauter, LBO, Stand Juli 2023, § 56 Rn. 53). Dafür ist hier nicht im Ansatz etwas ersichtlich. Die Geltung der Abstandsflächenvorgaben mit Höchstmaßen für eine Privilegierung von Grenzgaragen betrifft die Kläger nicht in einem über die gewöhnlichen Folgen der Gesetzesanwendung hinausgehenden Maß, sondern verlangt ihnen genau dasjenige ab, was jedem Bauherrn im Geltungsbereich der Landesbauordnung abverlangt wird. Die Abgrabung durch ihre Nachbarn bzw. der Höhenunterschied der beiden Grundstücke spielt hierbei ebenso keine Rolle, weil die Höhe der Garage – wie dargelegt – auf dem Grundstück der Kläger selbst ermittelt wird. Unabhängig davon ist die Abweichung auch nicht unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die unmittelbaren Grundstücksnachbarn sind – wie ebenfalls bereits erörtert – erheblich beeinträchtigt. In einem solchen Fall scheidet zwar eine Befreiung nach Abwägung der widerstreitenden Belange nicht von vornherein aus; allerdings können in aller Regel nur dem Umfang nach beschränkte Unterschreitungen der Abstandsflächentiefen zugelassen werden (vgl. Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 6 Rn. 80), es kann aber nicht – wie hier – vollständig auf sie verzichtet werden. Im Übrigen ist nicht geltend gemacht oder ersichtlich, wieso die Kläger auf eine Garage mit den beantragten Maßen angewiesen wären. II. Die Verfügung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 29.08.2022 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.09.2023 sind ebenfalls rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, soweit in Ziffer 2 der Ausgangsverfügung zugleich der Rückbau der bereits errichteten Grenzgarage auf die Privilegierungsmaße gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO angeordnet wurde (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die formell rechtmäßige Rückbauanordnung begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Rückbauanordnung lagen zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 18 m.w.N.; Urt. v. 15.09.2016 - 5 S 114/14 -, NVwZ-RR 2017, 315 - juris Rn. 23) vor. Denn die streitgegenständliche bauliche Anlage, die Grenzgarage, ist im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden; es können auch nicht auf andere Weise, namentlich durch Erteilung einer Baugenehmigung, rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Die Grenzgarage ist ohne die nach § 49 LBO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden, jedenfalls aber materiell baurechtswidrig und nicht von einer Baugenehmigung gedeckt. Die Garage verstößt seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle baurechtliche Vorschriften (vgl. allgemein VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 - juris Rn. 31; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2023, § 65 Rn. 20). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei ihre wesentliche Fertigstellung bzw. der Abschluss der Bauarbeiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 -, BauR 2017, 2148 - juris Rn. 31; Urt. v. 17.03.2021 - 5 S 1032/20 -, juris Rn. 60; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2023, § 65 Rn. 23). Die Garage steht – wie dargestellt – nicht im Einklang mit den Abstandsflächenvorschriften nach §§ 5 f. LBO. Nach der vom Landratsamt am 25.08.2022 vorgenommenen Messung ist die Garage am hinteren Ende der Garage ca. 3,20 m hoch. Zum Ergebnis der Messung hat der Beklagte im Erörterungstermin ein weiteres Lichtbild vorgelegt, auf dem dies zu erkennen ist. Aus den Lichtbildern ist weiter ersichtlich, dass hierbei der höchste Punkt des Geländes (am hinteren, der Straße ... abgewandten Seite der Garage) zugrunde gelegt und alleine die Höhe auf dem klägerischen Grundstück selbst berücksichtigt wurde. Damit ist das Privilegierungsmaß von 3 m deutlich überschritten. Den Einwänden des Klägers zu 1 dazu, wo genau aufgrund der baulichen Gegebenheiten der Garage deren Schnittpunkt mit der Dachhaut der Garage liegen soll, war hierbei nicht weiter nachzugehen. Denn auch nach seinen Angaben würde sich hierbei nur ein Unterschied von etwa 1 cm ergeben. Der Kläger zu 1 hat im Erörterungstermin die Auffassung vertreten, die Höhe der Garage sei (an ihrem hinteren Ende) nicht von der Lage der tatsächlichen Geländeoberfläche – nach und vor Bauausführung der streitgegenständlichen Garage – aus zu bemessen, sondern von einer fiktiven, von den Klägern (mindestens) auf einer Höhe von 138,38 m ü.NN. angenommenen Linie aus zu berechnen. Hierzu haben sie ein Lichtbild vorgelegt (Anlage K4), das den endgültigen Zustand der Garage zeigt, wobei der Verlauf der Regenrinne an der nordwestlichen Ecke der Garage nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten jenem im Lichtbild zur Messung vom 25.08.2022 ersichtlichen und der dort eingetragenen roten Linie entspricht. Insofern hat der Kläger zu 1 im Erörterungstermin erläutert, er habe von der Oberkante des hinter dem unteren Bereich der Regenrinne – zwischenzeitlich aufgestellten und aus lediglich zwei Steinreihen gebildeten – Mäuerchens aus bis zum Schnittpunkt der Dachhaut gemessen, wobei dieser Punkt der angenommenen maßgeblichen Höhe von 138,38 m entspreche. Dem ist ersichtlich nicht zu folgen, sondern es ist vielmehr – wie dargelegt – nach § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO weiterhin die tatsächliche Geländeoberfläche nach (und hier auch vor) Ausführung des Bauvorhabens, d.h. an dem Punkt, an dem die Kante der Garage neben der Regenrinne auf den Erdboden trifft, maßgeblich. Da bereits die Wandhöhe (weit) überschritten ist, bedarf es keiner genauen Ermittlung der Wandfläche, die nach den von den Klägern vorgelegten Berechnungen bereits bei 3,04 m Wandhöhe 25,53 m² betragen hätte. b) Die Rückbauanordnung weist ferner keine Ermessensfehler derart auf, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wären oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Anordnung des Rückbaus der Grenzgarage auf die Privilegierungsmaße des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO ist insbesondere verhältnismäßig. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass die Anordnung geeignet und erforderlich ist, um den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht zu beheben. Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Baurechtsbehörde handelt grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage anordnet (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 39; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2023, § 65 Rn. 57). Es entspricht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen regelmäßig – so auch hier – ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Nur wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, einen rechtswidrigen Zustand in Kauf zu nehmen, kann er ausnahmsweise zu dulden sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.4.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 - juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2436/02 -, VBlBW 2004, 263 - juris Rn. 39; Sauter, LBO für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Juli 2023, § 65 Rn. 57). Vorliegend sind keine besonderen Umstände dieser Art gegeben. Ein Absehen von einem Einschreiten wäre bereits dann nicht geboten, wenn die Garage mit der beantragten Höhe von 3,04 m am höchsten Punkt des Geländes errichtet worden wäre oder aber insoweit der Auffassung der Kläger, wie die Messung vorzunehmen sein soll, zu folgen wäre. Denn es geht hier – wie dargelegt – nicht um die Frage einer etwa geringfügigen Überschreitung der Abstandsflächen, sondern des Schwellenwertes, der eine Privilegierung überhaupt erst zulassen würde. Auch könnte eine Überschreitung der zugelassenen Höhe um 0,04 m nicht unter Berücksichtigung der Messtoleranz hingenommen werden, weil es sich hierbei nicht um eine Ungenauigkeit im Rahmen der Errichtung, sondern vielmehr um eine von vornherein geplante und in dieser Form offenkundig zur Genehmigung gestellte Überschreitung handelt. Abgesehen davon beträgt die Wandfläche (bei einer Errichtung der Garage wie beantragt) mit 25,53 m² deutlich und nicht nur geringfügig mehr als die für eine Privilegierung nicht zu überschreitenden 25 m². Darauf kommt es hier jedoch schon deshalb nicht an, weil die Garage entsprechend der vom Landratsamt am 25.08.2022 vorgenommenen Messung ca. 3,20 m hoch ist. Aus den Lichtbildern ist ersichtlich, dass hierbei der höchste Punkt des Geländes (am hinteren, der Straße ... abgewandten Seite der Garage) zugrunde gelegt und alleine die Höhe auf dem klägerischen Grundstück selbst – und nicht unter Einbeziehung der auf dem Nachbargrundstück vorgenommenen Abgrabung – berücksichtigt wurde. Damit ist das Privilegierungsmaß von 3 m deutlich überschritten. Angesichts dessen bedarf es keiner genauen Ermittlung der Wandfläche, die bei einer Mindesthöhe von 3,04 m bereits 25,53 m² betragen hätte. 3. Angesichts der Rechtmäßigkeit der in der Sache getroffenen Verfügung begegnet auch die festgesetzte Gebühr keinen Bedenken. Zweifel an der Richtigkeit der Gebührenfestsetzung – insbesondere deren Rechtsgrundlage und Höhe – haben die Kläger nicht aufgeworfen und bestehen auch sonst nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war auf den Antrag der Kläger nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil die Kostengrundentscheidung zu ihren Lasten ausgefallen ist. Das Gericht macht von dem ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG t (in Anlehnung an Nr. 9.1.2.6 und 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013). Die Kläger haben dargelegt, dass für die Garage Rohbaukosten von etwa 15.000,00 EUR angefallen seien bzw. der Bau zu einer entsprechenden Bodenwertsteigerung geführt habe. Es erscheint angemessen, hierfür als Streitwert einen Bruchteil von 1/3 und damit 5.000,00 EUR anzusetzen; hiermit wird zugleich ein Wertungswiderspruch zu dem für ein Einfamilienhaus anzusetzenden Wert von 20.000,00 EUR (vgl. Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs) vermieden. Für den Rückbau auf die Privilegierungsmaße sind 5.000,00 EUR zu veranschlagen, was den von den Klägern geschätzten, hierfür anfallenden Kosten entspricht. Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Grenzgarage und wenden sich gegen eine Teilrückbauanordnung. Die Kläger sind Eigentümer der beiden aneinander grenzenden Grundstücke Flst.-Nrn. ... (nördlich gelegen) und ... (südlich gelegen), .... Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Frankenäcker“ der Stadt ... in der Fassung der 3. Änderung vom 04.02.2009, der für die klägerischen Grundstücke ein Mischgebiet ausweist und unter anderem rückwärtige Baugrenzen und Mindestabstände von der Straße für Garagen vorsieht. Die Kläger reichten im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens am 16.01.2014 beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) Pläne für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Garage ein. Die Garage sollte auf dem FIst.- Nr. ... unmittelbar an der Grenze zum nördlich und etwas tiefer als das klägerische gelegenen Grundstück FIst.-Nr. ... (...) errichtet werden und an die dortige Grenzgarage angrenzen. Das Wohngebäude wurde erbaut; die Grenzgarage wurde später fertiggestellt. Auf die am 26.11.2020 beim Landratsamt eingegangene Anzeige der Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... ... und ... führte das Landratsamt am 13.01.2021 eine Ortsbesichtigung durch und forderte die Kläger ab dem 22.01.2021 mehrmals formlos auf, Baueingabepläne vorzulegen, da die Grenzgarage planabweichend errichtet worden sei. Frau ... erhob am 28.01.2022 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe eine auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten des Landratsamts gerichtete Untätigkeitsklage (Az. ...). Die Kläger beantragten daraufhin am 20.12.2021 im vereinfachten Verfahren nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer 8,07 m langen und 4,54 m breiten Garage einschließlich eines mit ihr verbundenen rückwärtigen Abstellraums bzw. Anbaus, jeweils auf dem Grundstück FIst.-Nr. ... unmittelbar an der Grenze zum Grundstück FIst.-Nr. ..., und reichten am 25.01.2022 die Bauvorlagen ein. Zugleich beantragten sie ausdrücklich die Befreiung von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die zulässige Wandhöhe und -fläche, die mit 3,04 m statt 3 m sowie 25,53 m² statt 25 m² überschritten würden. Die Kläger trugen im Baugenehmigungsverfahren vor, der maßgebliche Punkt im Gelände liege auf 138,38 m ü.NN; die Garage sei lediglich 3,04 m hoch, sodass eine Rückbauverfügung unverhältnismäßig wäre. Das Landratsamt maß am 25.08.2022 bei einem Ortstermin die rückwärtige Höhe der Garage an der Grundstücksgrenze von der Oberkante des Geländes auf dem klägerischen Grundstück bis zur Oberkante der Dachhaut mit ca. 3,20 m ab. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag mit Verfügung vom 29.08.2022 ab (Ziffer 1). Es ordnete außerdem an, die Grenzgarage bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft der Verfügung auf die Privilegierungsmaße gemäß § 6 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 LBO zurückzubauen (Ziffer 2), und setzte eine Gebühr von 210,00 EUR fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig, halte aber bauordnungsrechtlich die nötigen Abstandsflächen und namentlich die Maße für eine Privilegierung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO nicht ein. Für die Ermittlung der Wandhöhe sei gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO der höchste Punkt der Geländeoberfläche maßgeblich. Die Vorschrift treffe nur für die Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen eine Sonderregelung dergestalt, dass der höchste Punkt der Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt zur Bestimmung der Wandhöhe maßgebend sei. Im Übrigen bleibe es jedoch bei der Regelung des § 5 Abs. 4 (Satz 5) LBO. Danach müsse zur Ermittlung der Wandhöhe der Grenzgarage der höchste Punkt der Geländeoberfläche an der Grenze nach Bauausführung herangezogen werden. Dieser liege am hinteren, westlichen Ende der Garage und auf einer Höhe von 138,21 m ü.NN. Die Dachhaut der Garage liege auf einer Höhe von 141,42 m ü.NN. Die Wandhöhe betrage folglich 3,21 m und überschreite die maximale Höhe von 3 m um 0,21 m. Die Wandfläche betrage 26,43 m² und überschreite die maximal zulässige Wandfläche von 25 m² um 1,43 m². Die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 LBO scheide aus, weil nach der Wertung des § 6 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 2 LBO regelmäßig bereits eine geringfügige Überschreitung der danach zumutbaren Grenzbebauung eine vom betroffenen Nachbarn nicht hinzunehmende und damit erhebliche Beeinträchtigung begründe. Eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 (Satz 1) Nr. 2 LBO scheide mangels eines atypischen Sonderfalls und wegen der Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen aus. Der Rückbau nach § 65 LBO auf die Privilegierungsmaße sei das einzige Mittel zur Herstellung rechtmäßiger Zustände. Die Grenzgarage sei formell rechtswidrig, weil die nötige Baugenehmigung nicht vorliege. Für eine Genehmigung als nicht privilegierte Garage wäre eine Baulastübernahme notwendig; diese habe jedoch angesichts der Anzeige der Nachbarn keine Aussicht auf Erfolg. Die Grenzgarage sei auch materiell rechtswidrig, weil sie den Vorschriften über die Abstandsflächen widerspreche. Der Rückbau werde nach Ausübung des Ermessens angeordnet, weil das daran bestehende öffentliche Interesse die Interessen der Kläger überwiege; er genüge dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Verfahren ... wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.09.2022 eingestellt. Die Kläger erhoben gegen die Verfügung vom 29.08.2022 am 27.09.2022 Widerspruch und begründeten diesen am 02.11.2022. Sie führten insbesondere aus, statt der vom Landratsamt angenommenen Höhe von 138,21 m üNN sei von einer Höhe von 138,38 m üNN auszugehen, sodass die Höhe der Garage 3,04 m betrage. Entscheidend sei nicht der höchste Punkt der Geländeoberfläche vor Aufnahme der Bauarbeiten, sondern der aktuell höchste Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2023 zurück. Die beantragte Grenzgarage widerspreche dem Abstandsflächenrecht. Der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO maßgebliche höchste Punkt der Geländeoberfläche befinde sich am hinteren Ende der Garage. Die Höhe der Garage betrage dort entsprechend der Messung vom 25.08.2022 von der Oberkante des bestehenden Geländes bis zur Oberkante der Dachhaut ca. 3,20 m. Da dies die tatsächliche Höhe der Grenzgarage abbilde, könne dahinstehen, welche Höhe über Normalnull auf dem Plan zugrunde zu legen sei. Entscheidend sei nicht die geplante, sondern die tatsächlich ausgeführte Höhe des Bauvorhabens. Dies entspreche dem Standpunkt der Kläger, wonach die Höhe nach Abschluss der Baumaßnahme maßgeblich sei. Die Überschreitung sei nicht geringfügig. § 6 Abs. 3 LBO sei nicht einschlägig, weil jede noch so geringe Überschreitung der zulässigen Maße eines Grenzbaus die Nachbarn regelmäßig erheblich beeinträchtige; Besonderheiten lägen nicht vor. Auch eine Befreiung scheide aus. Nach § 65 (Abs. 1) Satz 1 LBO könne der Abbruch der Anlage angeordnet werden, weil eine Genehmigung nicht vorliege und die Garage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sei. Der Rückbau auf die Privilegierungsmaße sei das mildeste Mittel, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Die Kläger haben am 19.10.2023 Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie auf ihre früheren Stellungnahmen und die Widerspruchsbegründung Bezug. Ergänzend tragen sie vor, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Garage entspreche dem Bauordnungsrecht. Sie überschreite mit einer Höhe von 3,04 m die Vorgaben für Abstandsflächen in Sonderfällen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO nur geringfügig um wenige Zentimeter; die Wandfläche sei nur um 40 cm² überschritten. Das Landratsamt lege als Höhe fehlerhaft 138,21 m ü.NN. zugrunde; dabei handle es sich um die Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens bzw. einen Schnittpunkt am hinteren Ende des Garagengebäudes und nicht um den höchsten Punkt des Geländes. Der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO maßgebliche höchste Punkt des Geländes liege auf 138,38 m ü.NN. und befinde sich (gemeint wohl: nicht) direkt an der Grundstücksgrenze, sondern am Schnittpunkt des hinteren Endes der Garage mit dem Gelände. Das Landratsamt nehme zu Unrecht an, dass das Gelände aufgeschüttet oder abgegraben worden und dies rechtlich zu berücksichtigen sei. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO komme es unabhängig davon, ob es Veränderungen im Gelände gegeben habe oder nicht, auf die Wandhöhe am tatsächlich höchsten Punkt der Geländeoberfläche, d.h. am höchsten Punkt der tatsächlich vorhandenen Geländeoberfläche, an; ein Mittelwert sei nicht zu bilden. Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg lasse sich die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO auf die Ermittlung der Wandfläche einer entlang der Grundstücksgrenze errichteten Garage nicht uneingeschränkt übertragen. Denn diese ziele auf Fallgestaltungen ab, in denen die Außenwand von der Grundstücksgrenze abgesetzt sei, also auch nach Ausführung des Bauvorhabens eine auf dem Grundstück selbst gelegene Geländeoberfläche vorhanden sei. Bestehe diese bei einer Grenzgarage nicht mehr, sei die vor Ausführung der Baumaßnahme tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche maßgeblich. Letztere Meinung sei vom VGH Baden-Württemberg zwar in einer neueren Entscheidung abgelehnt worden. Diese habe sich jedoch auf eine hier nicht gegebene Hanglage bezogen; auch sei in dem dort entschiedenen Fall – anders als hier, wo nur das Nachbargrundstück abgegraben worden sei – eine Abgrabung vorgenommen worden. An der Stelle des höchsten Punkts der Geländeoberfläche (bei 138,38 m ü.NN.) betrage die Höhe der Garage nur 3,04 m. Eine Rückbauverfügung sei aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitung unverhältnismäßig, wobei eine Höhenreduzierung von 4 bis 5 cm auch durch Abnahme des sich über die gesamte Garagenlänge erstreckenden Prallblechs zu erreichen wäre. Messtoleranzen könnten zudem zwischen 2 und 5 cm betragen. Im Übrigen wäre eine geringere Abstandsfläche gemäß § 6 Abs. 3 (Satz 1) Nr. 1 und 2 LBO zuzulassen. Denn auf dem Nachbargrundstück befinde sich an dieser Stelle ebenfalls eine Garage; außerdem hätten die Nachbarn die Grundstücksgrenze entlang des Zauns eingefriedet und mit einem Sichtschutz – einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Gabionenwand und Anpflanzungen – versehen. Das Interesse der Nachbarn an einer Einhaltung der Abstandsflächen sei somit deutlich gemindert, dies auch aufgrund der unzulässigen Abgrabung. Es komme auch eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 (Satz 1) Nr. 2 LBO in Betracht, weil die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften für sie, die Kläger, zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Sie könnten ihr Bauvorhaben nicht in der von ihnen gewünschten Weise ausführen. Sie hätten auf die Abgrabung durch die Nachbarn keinen Einfluss gehabt. Die Rückbauverfügung sei unverhältnismäßig. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 29.08.2022 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.09.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die am 20.12.2021 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen Bescheid und den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Unter Zugrundelegung des höchsten Punkts der Geländeoberfläche – also nicht ausgehend von der mittleren Wandhöhe – würden die privilegierte Wandhöhe um ca. 0,20 m und die Wandfläche um ca. 0,856 m² überschritten. Es komme entscheidend darauf an, dass die tatsächliche Messung am 25.08.2022 von der Oberkante des bestehenden Geländes bis zur Oberkante der Dachhaut eine Höhe der Garage von ca. 3,20 m ergeben habe. Daher könne dahinstehen, welche Höhe über Normalnull aus dem Plan heranzuziehen sei. Denn es sei nicht die geplante, sondern die tatsächlich ausgeführte Höhe des Bauvorhabens maßgeblich. Bei dem im Ortstermin für die Messung herangezogenen Eckpunkt der Garage handle es sich um den durch die klägerischen Schriftsätze in Bezug genommenen Messpunkt an der Grenze zum Nachbargrundstück. Die Messung sei zu Recht am Anbau der Garage vorgenommen worden; dieser bilde mit der Garage eine bauliche Einheit. Die Überschreitungen seien wesentlich und rechtfertigten weder eine Zulassung geringerer Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 LBO noch eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO. Auch die Rückbauverfügung nach § 65 (Abs. 1) Satz 1 LBO sei rechtmäßig ergangen. Die Kammer hat am 17.04.2024 im Rahmen eines Erörterungstermins die Sach- und Rechtslage erörtert. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts und des Regierungspräsidiums Karlsruhe, die Bauakten betreffend das Nachbargrundstück FIst.-Nr. ... sowie die Gerichtsakte des Verfahrens ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.