Beschluss
A 4 S 2182/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1013.A4S2182.22.00
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Leitsätze
Der unionsrechtliche Begriff der „Vulnerabilität“ und die diesbezügliche richterliche Bewertung sind im Dublin- oder Drittstaatenfall nicht durch § 60a Abs. 2c AufenthG (juris: AufenthG 2004) definiert oder beschränkt.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. August 2022 - A 14 K 880/20 - wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der unionsrechtliche Begriff der „Vulnerabilität“ und die diesbezügliche richterliche Bewertung sind im Dublin- oder Drittstaatenfall nicht durch § 60a Abs. 2c AufenthG (juris: AufenthG 2004) definiert oder beschränkt.(Rn.7) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. August 2022 - A 14 K 880/20 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens. Der auf Grundsatzbedeutung und Verfahrensfehler gestützte Zulassungsantrag der Beklagten ist zwar trotz Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 78 Abs. 7 AsylG nicht verfristet, weil dem Gerichtsbescheid eine für Urteile geltende Rechtsmittelbelehrung angefügt ist und daher § 58 Abs. 2 VwGO zur Anwendung kommt. Der Antrag kann gleichwohl keinen Erfolg haben. I. Die aufgeworfene Frage, „ob der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung durch § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG derart eingeschränkt wird, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer psychisch ernsthaften Erkrankung und damit als vulnerable Person des Art. 20 Abs. 3 der RL 2011/95/EU (Anerkennungsrichtlinie) zu gelten, ohne Vorlage einer entsprechenden qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nicht glaubhaft gemacht werden kann, mit der Folge, dass die Vermutungsregelung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nicht widerlegt ist“, hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Wird eine Grundsatzbedeutung vorgetragen, ist den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur genügt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder Tatsachenfeststellungen eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb schon in der Antragsbegründung selbst deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Des Weiteren muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 - und vom 13.03.2017 - A 11 S 651/17 -, beide Juris). Ausgehend hiervon lässt das - sorgfältig begründete - Zulassungsvorbringen der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung erkennen, weil die aufgeworfene Frage durch die obergerichtliche Rechtsprechung sowie den EuGH bereits hinreichend geklärt ist bzw. sich unmittelbar aus dem Gesetz beantwortet. Der Senat entscheidet seit Jahren in ständiger Rechtsprechung - in, soweit ersichtlich, Übereinstimmung mit der diesbezüglich ergangenen, mittlerweile einheitlichen bundesweiten obergerichtlichen Rechtsauffassung -, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden volljährigen Personen in Bulgarien derzeit keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht (vgl. nur Senatsurteil vom 24.02.2022 - A 4 S 162/22 -, Juris Rn. 32 m.w.N.; ebenso etwa Sächs. OVG, Urteil vom 15.06.2020 - 5 A 382/18 -; OVG B.-B., Urteil vom 22.09.2020 - 3 B 33.19 -; Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2019 - 11 A 228/15.A -; OVG LSA, Beschluss vom 12.09.2022 - 3 L 198/21 -; zweifelnd aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nur OVG NRW, Urteil vom 29.12.2020 - 11 A 1602/17.A -; alle Juris). Bezüglich vulnerabler Personen hingegen kann im Einzelfall anderes gelten. Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten „die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“. Vergleichbares ist in Art. 20 Abs. 3 der Anerkennungs-RL 2011/95/EU geregelt; nach Absatz 4 der Norm muss diesbezüglich ausdrücklich eine „Einzelprüfung“ durchgeführt werden. Auch hieraus ergibt sich, dass für die Frage der Vulnerabilität immer auf die individuellen Umstände der Person abzustellen ist. Der Begriff der „speziellen Schutzbedürftigkeit“ bzw. „Vulnerabilität“ ist mithin im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem selbst verankert und damit Unionsrecht. Auch unbestimmte Rechtsbegriffe des Unionsrechts genießen Anwendungsvorrang vor grundsätzlich dem gesamten nationalen Recht und müssen im Sinne des „effet utile“ europaeinheitlich praktische Wirksamkeit entfalten (vgl. schon EuGH, Urteil vom 09.03.1978, Rs. C-106/77 ; Bergmann, Handlexikon der EU, 6. Aufl. 2022, S. 1095 f., m.w.N.). Hieraus ergibt sich, dass der unionsrechtliche Begriff der „Vulnerabilität“ nicht durch eine nationale Norm in einem Mitgliedstaat in bestimmter Hinsicht definiert werden kann. Dementsprechend kann weder § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG regeln, dass unionsrechtlich zu vermuten ist, dass oder wann ein Antragsteller im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich als „nicht-vulnerabel“ anzusehen ist, noch kann § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG bestimmen, wie die unionsrechtlich vorgeschriebene Einzelfallbewertung der „Vulnerabilität“ nach Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU bzw. Art. 20 der Anerkennungs-RL 2011/95/EU europaweit oder auch nur in Deutschland einschränkend zu erfolgen hat. Die anwendungsvorrangigen Normen des Unionsrechts müssen vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wegen des Erfordernisses der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, soweit sie, wie hier, für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten. Diese Auslegung muss unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden (so EuGH, Urteil vom 19.03.2019, Rs. C-163/17 Rn. 55, m.w.N.). Damit aber kann auch der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung bei Auslegung und Bewertung des unionsrechtlichen Begriffes der „Vulnerabilität“ nicht durch § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG derart eingeschränkt sein, dass eine Konstellation gemäß Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU bzw. Art. 20 der Anerkennungs-RL 2011/95/EU nur bejaht werden dürfe, wenn eine in Deutschland nationalgesetzlich vorgeschriebene qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt werde. Dies gilt ganz abgesehen davon, dass der ausländerrechtliche § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG nur die gesundheitliche Situation bezüglich einer konkreten Abschiebung und damit die Reisefähigkeit betrifft. Die Norm hat mithin sowohl eine inhaltlich begrenztere Situation als auch einen ganz anderen zeitlichen Horizont im Blick als es bei der Frage der „Vulnerabilität“ gemäß Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh in Dublin- und Drittstaatenfällen der Fall ist. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH muss insoweit ein weiter zeitlicher Horizont gespannt werden, der deutlich über den des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Extremgefahr „in engem zeitlichen Zusammenhang“ mit Abschiebung; vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 617.98 -, Juris) oder selbst des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Extremgefahr in „absehbarem Zeitraum“ nach Abschiebung; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, Juris) hinausgeht. Der EuGH verpflichtet insoweit vielmehr zur Prüfung, ob der Antragsteller „nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ihm eigen sind und im Fall seiner Überstellung in den normalerweise für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat bedeuten würden, dass er sich, auch nachdem ihm internationaler Schutz gewährt worden ist, aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände“ (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019, Rs. C-163/17 Rn. 95 und Rs. C-297/17 Rn. 93). Bezüglich der Frage der Vulnerabilität muss im Dublin- bzw. Drittstaatenfall mithin geprüft werden, ob eine Extremsituation eventuell lange nach der Abschiebung - selbst nach einer Anerkennung bzw. in den Lebensbedingungen als Anerkannter - eintreten kann (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 29 AsylG Rn. 11). Nach alledem ist hinreichend geklärt, dass der unionsrechtliche Begriff der „Vulnerabilität“ und die diesbezügliche richterliche Bewertung nicht durch § 60a Abs. 2c AufenthG definiert oder beschränkt sind. II. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat dem Verwaltungsgericht auch nicht die geltend gemachten Verfahrensfehler vorzuwerfen und deshalb gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht muss, was der Beklagten bekannt ist, in freier richterlicher Beweiswürdigung nach der aufgezeigten Rechtsprechung des EuGH prüfen, ob im Einzelfalle des Klägers „Vulnerabilität“ im Sinne von Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU bzw. Art. 20 der Anerkennungs-RL 2011/95/EU vorliegt. Da das Gericht auch durch § 60a Abs. 2c AufenthG nicht gezwungen wird, hierzu ärztliche Gutachten oder qualifizierte Atteste einzuholen, ist weder die behauptete Überraschungsentscheidung erkennbar noch ein Verstoß gegen die richterliche Amtsermittlungspflicht. Denn eine unzulässige Überraschungsentscheidung wäre nur gegeben, wenn das Gericht dadurch gegen den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bzw. das Gebot fairen Verfahrens (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh) verstößt, dass es ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17 -, Juris Rn. 16; BVerwG, Beschluss vom 24.02.2015 - 5 P 6.14 -, Juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.07.2020 - A 2 S 873/19 -, Juris Rn. 22). Daran fehlt es hier, weil die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers von seinen traumatischen Erfahrungen damit rechnen musste, dass das Gericht diese zur Begründung einer „Vulnerabilität“ heranzieht. Auch ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz bzw. die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht ist nicht substantiiert. Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Ein vertretener Verfahrensbeteiligter kann darüber hinaus mit der Aufklärungsrüge nur geltend machen, das Gericht habe Aufklärungsmaßnahmen unterlassen, die er beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 29.05.2009 - 2 B 3.09 -, Juris). Da der Kläger umfangreich zu seinen traumatischen Erfahrungen vorgetragen hat, drängte es sich nach Lage der Dinge nicht auf, ergänzende ärztliche Untersuchungen zu veranlassen. Solche wurden nach Aktenlage von der Beklagten auch nicht mittels Beweisanträgen gefordert. Im Übrigen sind Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO erfasst (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.05.2020 - A 2 S 111/20 -, Juris Rn. 10). III. Soweit die Beklagte schließlich der Sache nach vorträgt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, weil entgegen der ständigen Senatsrechtsprechung davon ausgegangen werde, dass alle Flüchtlinge in Bulgarien verelenden, und keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorlägen, im Falle des Klägers von einer „Vulnerabilität“ auszugehen, diese vielmehr dazu genutzt werde, die Senatsrechtsprechung zu umgehen, lässt sich dies nicht gänzlich von der Hand weisen. Dies ergibt sich allerdings nicht hinreichend aus ihren Darlegungen angesichts der längeren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur von ihm angenommenen Vulnerabilität des Klägers. Mit dem Argument, dass diese fehlerhaft bejaht worden sei, kann die Beklagte ohnehin nicht gehört werden, weil § 78 Abs. 3 AsylG den in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel bekanntlich nicht kennt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.