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Urteil

A 4 S 257/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0719.A4S257.24.00
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Leitsätze
Auch weiterhin ist davon auszugehen, dass junge, nichtvulnerable und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen dem „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK) ausgesetzt sind. (Rn.37)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juni 2023 - A 4 K 2558/19 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch weiterhin ist davon auszugehen, dass junge, nichtvulnerable und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen dem „real risk“ einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) bzw. Art 3 EMRK (juris: MRK) ausgesetzt sind. (Rn.37) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Juni 2023 - A 4 K 2558/19 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und gesondert sowie durch Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags begründete Berufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - NVwZ 2006, 1420 m. w. N.) der Beklagten hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, Juris Rn. 67 f.). I. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Unzulässigkeitsentscheidung, die ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG findet, hat Bestand. Dem Kläger droht als nichtvulnerablem, gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Mann in Bulgarien keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK (vgl. zum Prüfungsmaßstab EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, Juris Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, Juris Rn. 88; BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, Juris Rn. 17; Urteil vom 17.06.2020 - 1 C 35.19 -, Juris Rn. 23). Die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, d.h. ein diesbezüglicher Stopp der Rücküberstellung, kommt nur in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles asylrelevante Schwachstellen eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Zunächst ist auf den (Arbeits-)Willen (und reale Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon eine Situation extremer materieller Not einträte, die es nicht erlaubte, die elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“), wobei diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht wird, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirkten (Senatsbeschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, Juris Rn. 5; allg. Senatsurteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris; s. a. BayVGH, Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 -, Juris Rn. 26 ff.). 1. Der Senat entscheidet seit Jahren in ständiger Rechtsprechung - in, soweit ersichtlich, Übereinstimmung mit der diesbezüglich ergangenen mittlerweile einheitlichen bundesweiten obergerichtlichen Rechtsprechung -, dass nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen, alleinstehenden, volljährigen Personen in Bulgarien keine Verelendung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht (zuletzt - wenn auch nicht entscheidungstragend - Senatsurteil vom 24.02.2022 - A 4 S 162/22 -, Juris Rn. 32 ff.; zuvor bereits Senatsbeschlüsse vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -; vom 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 -; vom 23.04.2020 - A 4 S 721/20 -; ebenso seitdem BayVGH, Urteile vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 und 31136 -; OVG NRW, Urteil vom 14.02.2024 - 11 A 1440/23.A -; Beschluss vom 20.12.2023 - 11 A 70/23.A -; Beschluss vom 25.05.2023 - 11 A 1257/22.A -; Beschluss vom 03.03.2023 - 11 A 2430/21.A -; SächsOVG, Urteil vom 07.09.2022 - 5 A 153/17.A -; OVG Bremen, Beschluss vom 12.04.2023 - 1 LA 220/21 -; OVG RP, Beschluss vom 18.08.2022 - 13 A 10044/21.OVG - unter Fortführung von Beschluss vom 17.03.2020 - 7 A 10903/18 -; NdsOVG, Beschluss vom 01.07.2022 - 10 LA 86/22 unter Fortführung von Urteil vom 07.01.2022 - 10 LB 257/20 - sowie Beschluss vom 27.04.2021 - 10 LA 66/21 -; s. a. HessVGH, Urteil vom 26.10.2021 - A 8 1852/20.A -; HmbOVG, Beschluss vom 14.05.2020 - 6 Bf 134/17.AZ -; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18.12.2019 - 3 B 8.17 -; jeweils Juris). Lediglich im Falle von Vulnerabilität kann im Einzelfall etwas Anderes gelten (Senatsbeschluss vom 13.10.2022 - A 4 S 2182/22 -, Juris; OVG NMV, Urteil vom 02.02.2024 - 4 LB 653/22 OVG -, Juris; OVG SH, Urteil vom 11.01.2023 - 4 LB 12/17 -, Juris; SaarlOVG, Beschluss vom 16.03.2020 - 2 A 324/19 -, Juris). Der unstreitig nichtvulnerable, gesunde und arbeitsfähige Kläger hat nicht aufgezeigt, warum in seinem Fall etwas Anderes gelten sollte. 2. Aus den zwischenzeitlich vorliegenden Erkenntnismitteln lässt sich gleichermaßen nicht ableiten, dass dem Kläger in Bulgarien Verelendung drohte. Derartiges ergibt sich weder aus dem vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogenen „Teufelskreis“ aus fehlendem Wohnsitz, fehlenden Ausweispapieren und fehlender Eintragung in die nationale Datenbank noch aus sonstigen damit zusammenhängenden Umständen. Bereits im Beschluss vom 23.04.2020 (Az. A 4 S 721/20 -, Juris Rn. 18) hat der Senat den Umstand eines „Teufelskreises“ aus fehlendem Wohnsitz, fehlenden Ausweispapieren und fehlender Eintragung in die nationale Datenbank gewürdigt, der dazu führen kann, dass es Dublin-Rückkehrern sowie anerkannt Schutzberechtigten, die nach Bulgarien zurückkehren, nicht gelinge, eine Wohnung zu finden und Zugang zum staatlichen Sozialsystem zu erlangen. Ungeachtet dieser bürokratischen Hürden und fehlenden staatlichen Unterstützung hat der Senat (a. a. O.) angenommen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass aktuell Personen mit internationalem Schutzstatus - und insbesondere Familien - bei einer Rücküberstellung nach Bulgarien in Obdachlosigkeit oder unter anderweitigen für Kleinkinder unzumutbaren Verhältnissen leben müssten, etwa zu verhungern drohten oder andere existentielle Bedürfnisse nicht decken könnten. a) An der Lebenswirklichkeit, welche mit dem „Teufelskreis“ beschrieben ist, hat sich ausweislich der verfügbaren Erkenntnismittel seitdem (im negativen Sinne) nichts Wesentliches geändert: So zitiert ACCORD in seiner Anfragebeantwortung zu Bulgarien (Zugang anerkannt Schutzberechtigter zu [privatem] Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung nach legaler Registrierung in nationaler Datenbank [a-12250-2]) vom 09.11.2023 in diesem Zusammenhang auch weiterhin den schon im Senatsbeschluss vom 23.04.2020 aufgegriffenen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 (Bulgarien – Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, S. 21). Auch die von ACCORD im Übrigen zitierten, neueren Erkenntnisquellen stellen den Teufelskreis in Bezug auf den Zugang zu (privatem) Wohnungsmarkt, Arbeitsmarkt sowie Krankenversicherung so dar, dass ein gültiges Ausweisdokument eine Bedingung für die Ausübung beinahe jedes persönlichen Rechts in Bulgarien und für die Ausstellung von Identitätsdokumenten für international Schutzberechtigte eine Registrierung in der nationalen Datenbank notwendig sei (Bulgarian Helsinki Committee, März 2023, S. 103, 111; siehe auch SFH, 30.08.2019, S. 21; Raphaelswerk e.V., November 2019, S. 9; s. a. AIDA, Bulgaria Update 2023, 04.2024, S. 204, 220). Ohne gültige Identitätsdokumente sei es nicht möglich, eine Unterkunft zu mieten; der Nachweis eines Wohnsitzes sei jedoch für eine Registrierung in der nationalen Datenbank notwendig, die wiederum Voraussetzung für staatliche Leistungen sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt sei. Die staatliche Flüchtlingsbehörde (State Agency for Refugees, SAR, auch SAREF) gestatte es Personen, die erst kürzlich den Schutzberechtigten-Status erlangt und bis dahin in Aufnahmezentren gewohnt hätten, seit 2016 nicht mehr, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz anzugeben. Dieses rechtliche Dilemma habe dazu geführt, dass fortdauernd missbräuchliche Wege eingeschlagen würden, darunter das Zurückgreifen auf Scheinmieten und Scheinmeldeadressen, um Schutzberechtigten den Zugang zu Identitätsdokumenten zu ermöglichen. Auf Basis dieser Aussagen, die sich im Wesentlichen auf dieselben Erkenntnisse sowie Erkenntnisquellen wie zum Zeitpunkt des Ergehens des Senatsbeschlusses vom 23.04.2020 (Az. A 4 S 721/20 -, Juris Rn. 18) beziehen, ist nicht erkennbar, dass sich an der seinerzeit beschriebenen Lebenswirklichkeit für Rückkehrer nach Bulgarien etwas signifikant zum Schlechteren entwickelt hätte. Derartiges ergibt sich - bezogen auf die Unterbringungssituation - auch nicht aus dem im ACCORD-Bericht (vom 09.11.2023, S. 2; ebenso im ACCORD-Bericht „Anfragebeantwortung zu Bulgarien: Unterbringungssituation von Asylwerber*innen und Personen mit Schutzstatus, Zulassungen zu Asylverfahren, Anerkennungsquoten, Abschiebungen, Schnellverfahren und Grenzverfahren, Folgeanträge [a-12312]“, 30.04.2024, S. 8 f.) weiter in Bezug genommenen Hinweis auf das bulgarische Helsinki-Komitee, wonach Ende 2020 die gesetzliche Bestimmung, die eine finanzielle Wohnunterstützung in den ersten sechs Monaten nach Anerkennung des Schutzstatus vorgesehen habe, aufgehoben worden sei. In der Praxis werde es der Quelle zufolge einigen besonders vulnerablen international Schutzberechtigten immer noch gestattet, einige Monate in den Aufnahmezentren zu bleiben, da es keinerlei Integrationsunterstützung gebe (Bulgarian Helsinki Committee, März 2023, S. 111; siehe auch Raphaelswerk e.V., November 2019, S. 13; AIDA, Update Bulgaria 2023, 04.2014, S. 220). Diese Praxis gelte nicht in Zeiten besonders hoher Asylantragszahlen. Im Jahr 2022 habe die Zahl der in Aufnahmezentren lebenden international Schutzberechtigten bei 298 gelegen (Bulgarian Helsinki Committee, März 2023, S. 111). Im Januar 2024 seien die sechs Aufnahmezentren für Asylbewerber*innen in Bulgarien zu 75 % ausgelastet gewesen, nachdem im September 2022 eine Überbelegung zu verzeichnen gewesen sei (Nachweise bei ACCORD, 30.04.2024, S. 2 f.; laut AIDA, Update Bulgaria 2023, 04.2024, S. 220, waren Ende 2023 in den Aufnahmezentren 2.763 Personen untergebracht; aktuelle Zahlen zur Flüchtlingsstatistik auch bei UNHCR, Bulgaria Fact Sheet Februar 2024, S. 1; zur Ankommenssituation auch im Verhältnis zu früheren Jahren siehe Bulgarian Helsinki Committee, Annual Report on Border Monitoring Bulgaria 2023, 31.03.2024, S. 4). Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Bulgarien überstellt werden, hätten keinen Anspruch auf Unterbringung in einer SAR [State Agency for Refugees]-Einrichtung mehr (SFH, Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, inkl. Rechtsprechung, 06.08.2023, S. 17-18; BayVGH Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 -, Juris Rn. 37). Das Risiko der Obdachlosigkeit in Bulgarien sei nicht nur für Dublin-Rückkehrende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus als sehr hoch einzuschätzen (SFH, 06.08.2023, S. 5). In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 13.09.2023 - W212 2276734 - 1 - wird ebenfalls unter Bezugnahme auf Aussagen der staatlichen Flüchtlingsbehörde (SAR) angenommen, dass staatliche Unterbringungsmöglichkeiten nach Verlassen(-müssen) der Flüchtlingseinrichtungen nicht (mehr) existierten und Schutzberechtigte auf den freien Wohnungsmarkt ver- bzw. angewiesen seien: Es gebe „nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert“. Der freie Markt stelle mit Stand September 2023 für Schutzberechtigte wie für Bulgar*innen die einzige Option dar, um eine Unterkunft zu finden. Es gebe allerdings NGOs, die Schutzberechtigten dabei helfen würden. In einer weiteren Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023 - W240 2268557 - 1 - wird unter Bezugnahme auf die Internationale Organisation für Migration (IOM) festgehalten, dass es schwierig sei, „Vermieter zu finden, die bereit sind, Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten“. Es sei daher üblich, sich eine Meldeadresse zu Preisen, die zwischen 350 und 400 Euro pro Person lägen, zu „kaufen“, wobei migrantische Communities üblicherweise beim Aufbringen dieser Beträge helfen würden (dies ebenfalls aufgreifend BayVGH, Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 -, Juris Rn. 39). Den verfügbaren Erkenntnismitteln lässt sich weiter entnehmen, dass auch für den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie für den Antrag auf Arbeitslosenhilfe sowie Sozialhilfe und -leistungen bei dem für den jeweiligen Wohnort zuständigen Arbeitsamt die Vorlage eines Identitätsdokuments, einer Meldebestätigung über den aktuellen Wohnsitz und ein Antragsformular nötig seien (Nachweise bei ACCORD, 09.11.2023, S. 3 f.). Weiter wird berichtet, dass Schutzberechtigte zwar keine weiteren Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt erfüllen müssten und der Arbeitsmarkt insgesamt allen Arbeitssuchenden offenstehe (AIDA, Update Bulgaria 2023, 04.2024, S. 220). Schutzberechtigte stünden aber vor den üblichen Hürden in Zusammenhang mit einem Mangel an Sprachkenntnissen, Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und staatlicher Unterstützung bei einer Berufsausbildung sowie einer hohen Arbeitslosenquote mit der Folge, dass es Schutzberechtigte in der Praxis schwer hätten, einen Arbeitsplatz zu finden (Nachweise bei ACCORD, 09.11.2023, S. 3 f.; insbesondere zum Gesichtspunkt der Sprachbarriere beim Zugang zu Verfahren, Rechten, Dienstleitungen UNHCR, Voices of Refugees in Bulgaria 2023, 01.05.2024, S. 6, s. a. zu den sonstigen Hürden, denen sich Geflüchtete gegenübersehen, sowie zu den Sekundärmigrationsabsichten a. a. O. S. 8 f.). Der Zugang zu medizinischer Versorgung hatte sich den neueren Erkenntnisquellen zufolge für Schutzsuchende sowie Anerkannte im Zuge der Corona-Pandemie verschlechtert, weil die Pandemie den Effekt der ungleichen Verteilung verfügbarer Gesundheitsversorgungsressourcen einschließlich hoher Zuzahlungserfordernisse noch verstärkt hätte (ACCORD, 09.11.2023, S. 4 f.). Im Grundsatz bestehe für international Schutzberechtigte eine kostenfreie und nicht an eine bestehende Krankenversicherung gebundene medizinische Notversorgung und es bestehe eine Krankenversicherungspflicht für international Schutzberechtigte. Diese beginne ab dem Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, wobei die Kosten bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung vom Staat getragen würden. Danach, d. h. ab dem ersten Tag nach der Zuerkennung, seien die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge von den Schutzberechtigten selbst zu zahlen. Angaben zu dem Mindestbeitrag für arbeitslose Personen variieren zwischen 22,90 Euro (Bulgarian Helsinki Committee, März 2023, S. 112-113; EUAA, Informationen über die verfahrensrechtlichen Aspekte und Rechte von Antragstellern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden, 21.05.2024, DeepL-Übersetzung der Asyldokumentation, S. 5 f.) und etwa 10 Euro (Raphaelswerk e.V., November 2019, S. 12; nach AIDA, Update Bulgaria 2023, 04.2024, S. 224, beträgt der Mindestbeitrag 15,95 EUR für Arbeitslose, die keine Entschädigungsleistungen erhalten). Für beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldete Schutzberechtigte, die eine Arbeitslosenhilfe erhalten, übernehme das Arbeitsamt die Kosten der Beiträge. Auch für Schutzberechtigte, die monatliche Sozialleistungen oder gezielte Heizkostenzuschüsse nach dem Sozialhilfegesetz erhalten, sowie für minderjährige Schutzberechtigte würden die Krankenversicherungsbeiträge vom Staat übernommen. Wie beim Arbeitsmarkt stellten allerdings fehlende Sprachkenntnisse ein Hindernis beim faktischen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen dar (ACCORD, 09.11.2023, S. 5 f.). Was staatliche Unterstützungsangebote anbelangt, hat sich seit dem Ergehen des Senatsbeschlusses vom 23.04.2020 (Az. A 4 S 721/20 -, Juris Rn. 18) ebenfalls nichts Wesentliches geändert: Personen mit internationalem Schutzstatus haben - de lege lata - Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe (AIDA, Update Bulgaria 2023, 04.2024, S. 222), können diesen aber selten durchsetzen (BayVGH, Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 -, Juris Rn. 35). Auch weiterhin wird festgehalten, dass es nach dem Gesetz zwar erlaubt sei, dass kommunale Stellen Integrationsvereinbarungen mit Schutzberechtigten treffen, in denen deren Leistungen festgehalten würden, wie zum Beispiel Unterbringung, Bildung, Sprachtraining, Gesundheitsleistungen und Unterstützung bei der Arbeitssuche. Diese Integrationsvereinbarungen, die Gemeinden auf freiwilliger Basis anbieten könnten, seien bisher jedoch nicht umgesetzt worden und stünden daher faktisch nicht zur Verfügung. Die praktische Abwesenheit von Integrationshilfen für international Schutzberechtigte schränke deren Zugang zu „grundlegenden sozialen Rechten, zu Arbeit und zu Gesundheitsversorgung extrem“ ein. Für international Schutzberechtigte bestehe in Bulgarien ein hohes Armutsrisiko (Raphaelswerk e.V., November 2019, S. 13). Auch für den Erhalt von Sozialhilfe, die - von Rechts wegen - nicht von einem Wohnsitzerfordernis abhänge, stellt der mangelnde Wohnraum neben weiteren bürokratischen Hürden ein erhebliches faktisches Hindernis im Sinne des beschriebenen „Teufelskreises“ dar (AIDA, Updaten Bulgaria 2023, 04.2024, S. 222). Demgegenüber gebe es praktische Flüchtlingshilfe durch Nichtregierungsorganisationen im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Integration von anerkannt Schutzberechtigten (zur rechtlich gebotenen Berücksichtigungsfähigkeit solcher nichtstaatlichen Hilfsangebote BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, Juris Rn. 22 ff.; Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, Juris Rn. 25). Das Rote Kreuz würde etwa Unterstützung bei der Registrierung beim Arbeitsamt und bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle bieten, bei dem Ansuchen um eine Krankenversicherung und um Identitätsdokumente, der Anmeldung bei einer/m Allgemeinmediziner/in und der Anmietung einer Wohnung. Es würden auch Begleitungen ins Krankenhaus oder bei medizinischen Untersuchungen durch Dolmetscher und Hilfe bei der Bereitstellung von Medikamenten angeboten sowie Unterstützung bei der Deckung der Kosten von medizinischen Leistungen und Krankenversicherungsbeiträgen. Die Caritas Sofia biete anerkannt Schutzberechtigten im St. Anna Center for Refugee and Migrant Integration unter anderem Unterstützung beim Zugang zu Allgemeinmedizinern und bei der Anmeldung bei der Krankenversicherung an sowie Unterstützung im Bereich der Arbeitssuche im Rahmen des Karrierezentrums („Career Center“) und der Caritas Jobmesse. Neben diesen beiden NGOs werden weitere Organisationen genannt, die Geflüchteten in Bulgarien in verschiedenen Bereichen Unterstützung böten (Nachweise bei ACCORD, 09.11.2023, S. 7 f.; SächsOVG, Urteil vom 07.09.2022 - 5 A 153/17.A -, Juris Rn. 49). b) Aus alledem schließt der Senat auch weiterhin, dass sich nach Bulgarien zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte ohne familiäres Netzwerk, nennenswerte Vermögenswerte oder gute/überdurchschnittliche Sprach- und Bildungsqualifikation großen Herausforderungen gegenübersehen, einerseits Zugang zu Wohnraum und andererseits zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Unmöglich ist dies - und damit die Durchbrechung des beschriebenen Teufelskreises - jedoch nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 -, Juris Rn. 38 ff.). So berichten Geflüchtete selbst im Rahmen einer jährlichen UNHCR-Umfrage „lediglich“ von „Schwierigkeiten, eine private Unterkunft zu finden und zu bezahlen“ und können sich „immerhin“ etwas mehr als 11 % der Befragten vorstellen, trotz begrenzter Unterstützung und sozioökonomischer Eingliederung in Bulgarien zu bleiben; weitere 32 % waren unschlüssig und damit zumindest nicht zur Ausreise entschlossen, wohingegen 52 % die Frage verneinten (UNHCR, 01.05.2024, S. 6, 10, 39). Zudem stehen auch „mittel- und hilflosen“ Rückkehrern bei einem zumutbaren Maß an Eigeninitiative nichtstaatliche karitative Einrichtungen, IOM sowie der UNHCR (UNHCR, 01.05.2024, S. 11; BayVGH Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 -, Juris Rn. 33) zur Seite, die die Rückankunft und die Reintegration - einschließlich der Identifizierung vulnerabler Personen, das Anbieten von Sprachkursen sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt (zu alledem UNHCR, 01.05.2024, S. 11, 27, 29; s. a. AIDA, Bulgarien 2023 Update, S. 98) - erleichtern. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es anerkannt Schutzberechtigte - auch unter dem Eindruck einer teils systematisch-diskriminierenden Abwehrhaltung der bulgarischen Gesellschaft Migrantinnen und Migranten gegenüber (UNHCR, 01.05.2024, S. 30) - ungeachtet auf dem Papier bzw. nach dem Gesetz bestehender Gleichbehandlung mit bulgarischen Staatsangehörigen faktisch sehr schwer haben, sich in die bulgarische Gesellschaft und zuvorderst in den dortigen Arbeitsmarkt zu integrieren. Demgegenüber weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf die vergleichsweise geringe Arbeitslosenquote und einen bestehenden Fachkräftemangel bei stabilem Wirtschaftswachstum hin (BayVGH, Urteil vom 28.03.2024 - 24 B 22.31106 -, Juris Rn. 32: https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/bulgarien-wirtschaftsbericht.pdf: Arbeitslosenquote seit 2022 zwischen 4,3 und 4,0 %; BIP-Wachstum 2024 schätzungsweise bei 3,0 %, für 2025 prognostisch bei 3,3 %). Angesichts der beschriebenen Maßstäbe, die für eine Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit dem Jawo-Urteil (vom 19.03.2019 - C-163/17 - Juris) erfüllt sein müssen, ist gleichwohl zu konstatieren, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien bei generalisierender Betrachtungsweise nicht derart massiv schlecht sind, dass es arbeitsfähigen, nichtvulnerablen jungen Menschen flächendeckend nicht gelänge, ihre elementarsten Bedürfnisse nach Unterkunft, Verpflegung und einem Mindestmaß an hygienischer Grundversorgung („Bett, Brot und Seife“) zu befriedigen. In Bezug auf den Kläger kommt hinzu, dass er nach Aktenlage sowohl über Reisedokumente als auch Identitätspapiere verfügt (hat), die ihm die Durchbrechung des beschriebenen „Teufelskreises“ erleichtern sollten, weil er insoweit „nur“ der Eintragung in die Einwohnermeldedatenbank bedarf. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Verletzung in Art. 3 EMRK im Sinne eines „real risk“ (vgl. Senatsbeschluss vom 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 -, Juris Ls. 3) als noch weniger wahrscheinlich bzw. zwangsläufig. Als anerkannter Schutzberechtigter drohen dem Kläger in Bulgarien auch keine illegalen Pushbacks (in die Türkei), sodass es nicht auf die Frage ankommt, ob etwaige Pushbacks systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems begründen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger der internationale Schutz mittlerweile entzogen wurde bzw. dieser erloschen ist oder ihm dieser bei einer Rückkehr nach Bulgarien entzogen wird. Vielmehr kann ein abgelaufenes Ausweispapier mit Verweis auf den fortbestehenden Schutzstatus verlängert werden (vgl. AIDA, Update Bulgaria 2023, 04.2024, S. 204; SächsOVG, Urteil vom 07.09.2022 - 5 A 153/17.A -, Juris Rn. 67). 3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht bezüglich Ziffer 2 aufzuheben. Nationale Abschiebungsverbote nach Maßgabe des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen in Bezug auf den angedrohten Zielstaat der Abschiebung, Bulgarien, nicht. Angesichts des identischen Prüfungsmaßstabs kommt eine Verletzung in § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, der hier allein im Raume steht, von vornherein nicht in Betracht. Da der Kläger gesund ist bzw. nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, scheidet auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf der Grundlage von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. 4. Auch die Ziffern 3 und 4 des Bescheids sind rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ist nicht zu beanstanden. Gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Durch die Außervollzugsetzung der Abschiebungsandrohung wird der Kläger nicht beschwert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein gesetzlicher Zulassungsgrund vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO) und der Senat im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Bulgarien nicht von der Beurteilung anderer Oberverwaltungsgerichte abweicht, § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die ihm angedrohte Abschiebung nach Bulgarien. Der 1997 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste u.a. aus Bulgarien kommend (Eurodac-Treffer mit Antragsdatum und Fingerabdrucknahme am 22.05.2017 in Vrazhdebna) am 05.01.2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2018 einen förmlichen Asylantrag. Auf ein Aufnahmegesuch des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) vom 19.02.2018 hin lehnte die bulgarische State Agency for Refugees mit Schreiben vom 21.02.2018 die Aufnahme des Klägers unter Verweis darauf ab, dass ihm am 22.05.2017 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Auf ein Inforequest des Bundesamts nach Art. 34 der Dublin III-VO vom 21.03.2019 hin teilte die bulgarische State Agency for Refugees am 28.03.2019 mit, dass dem Kläger mit Entscheidung vom 09.08.2017 (sic!) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und dass er von den bulgarischen Behörden am 07.09.2017 einen Flüchtlingsausweis sowie Reisedokumente erhalten habe. Der Kläger sei nicht aus Bulgarien ausgewiesen worden. Ein erster auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützter Bundesamtsbescheid vom 01.03.2018 wurde vom Kläger mit Anfechtungsklage und Eilantrag angegriffenen und erledigte sich gem. § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG a.F., nachdem das Verwaltungsgericht Sigmaringen dem Eilantrag mit Beschluss vom 15.01.2019 - A 5 K 4749/18 - stattgegeben hatte. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.05.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (neuerlich) nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Nr. 2), drohte die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Nr. 5). Hiergegen erhob der Kläger am 18.05.2019 wiederum beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage. Mit Urteil vom 13.06.2023 hob das Verwaltungsgericht den Bundesamtsbescheid vom 15.05.2019 auf. Dabei ging es davon aus, dass die Unzulässigkeitsentscheidung (Nr. 1 des angegriffenen Bescheids) gegen Art. 4 GRCh verstoße, weil dem Kläger in Bulgarien ausweislich neuerer Erkenntnisse wegen eines Teufelskreises aus bürokratischen Hürden (fehlendem Wohnsitz, fehlenden Ausweispapieren und fehlender Eintragung in die nationale Datenbank) ungeachtet einer beim Kläger nicht bestehenden Vulnerabilität unzumutbare Verhältnisse, insbesondere Obdachlosigkeit, drohten. In einer Asylbewerberunterkunft werde er in Bulgarien als anerkannter Schutzberechtigter nicht mehr unterkommen können. Er verfüge derzeit über keine Meldeadresse in Bulgarien, habe dort keine Bezugspersonen und beherrsche auch nicht die bulgarische Sprache. Er werde vor diesem Hintergrund nicht in der Lage sein, eigenständig eine Wohnung in Bulgarien anzumieten, geschweige denn aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Der Abschluss eines Mietvertrages sei nur mit gültigen Ausweisdokumenten möglich. Letztere setzten eine Meldeadresse in Bulgarien voraus, die der Kläger nicht habe, wobei es ihm auch verwehrt sein werde, die zuletzt bewohnte Asylbewerberunterkunft als Meldeadresse anzugeben. Er werde daher bei Überstellung nach Bulgarien faktisch dazu gezwungen sein, Beamte zu bestechen oder mit Kriminellen wegen einer fiktiven Adresse zusammenzuarbeiten, um überhaupt - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Bulgarien - eine Chance darauf zu haben, eine Wohnung anmieten zu können, was ihm nicht zuzumuten sei. Dass ein derartiges Vorgehen auch nur ansatzweise erfolgversprechend wäre, sei zudem unwahrscheinlich, nachdem der Kläger nur über begrenzte Mittel verfüge und die bulgarische Sprache nicht beherrsche. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.02.2024 - A 4 S 1143/23 - auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen Divergenz zum Beschluss des Senats vom 23.04.2020 (A 4 S 721/20 - Juris) zugelassen. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung sowie weiter zitierte (obergerichtliche) Rechtsprechung im Wesentlichen geltend, dass ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Bulgarien (beim Kläger) nicht festzustellen sei. Der Kläger sei dieser Fallgruppe - auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts - zuzuordnen, da keine besonderen Schutzbedürftigkeiten erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.06.2023 - A 4 K 2558/19 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts und des Bundesamtes sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.