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Beschluss

7 L 1373/23.DA.A

VG Darmstadt 7. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGDARMS:2023:0912.7L1373.23.DA.A.00
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Leitsätze
1. Einer alleinstehenden, jungen, arbeitsfähigen Frau droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, in der ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können. 2. Einer jungen, alleinstehenden, körperlich gesunden Frau sind die materiellen Bedingungen in den Aufnahmezentren des SAREF zumutbar. 3. Jedenfalls Notunterkünfte vermeiden Obdachlosigkeit Schutzberechtigter in Bulgarien.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer alleinstehenden, jungen, arbeitsfähigen Frau droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, in der ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können. 2. Einer jungen, alleinstehenden, körperlich gesunden Frau sind die materiellen Bedingungen in den Aufnahmezentren des SAREF zumutbar. 3. Jedenfalls Notunterkünfte vermeiden Obdachlosigkeit Schutzberechtigter in Bulgarien. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (7 K 1375/23.DA.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2023 anzuordnen – über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet – bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft, weil der Klage der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1, § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er ist auch binnen der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. AsylG gestellt worden. Zwar ist der Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) kein Nachweis über die Zustellung des angefochtenen Bescheids (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG) zu entnehmen. Da das Bundesamt den Bescheid aber erst am 30.05.2023 an die Aufnahmeeinrichtung der Antragstellerin abgesandt hat, liegt das Datum der Antragstellung, der 06.06.2023, in jedem Fall innerhalb der Wochenfrist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99). Solche erheblichen Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der der streitbefangenen Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG zugrundeliegenden Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sprächen, bestehen nicht. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ausweislich des Schreibens der bulgarischen Behörden vom 28.02.2023 hat die Antragstellerin in Bulgarien am 15.07.2022 subsidiären Schutz erhalten. Die vorliegende Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts ist nicht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Danach ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EuGRCh zu erfahren. Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits solchen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 u. a., juris Rn. 35, 38). Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EuGRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.05.2019 – A 4 S 1329/19, juris Rn. 5: „Bett, Brot, Seife“), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 u. a., juris Rn. 89 f.). Abzustellen ist bei der Gefahrenprognose auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“, siehe EuGH vom 13.11.2019, a. a. O., Rn. 36). Dies entspricht dem Maßstab der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (BVerwG, Urteil vom 17.06.2020 – 1 C 35/19, juris Rn. 27). Ausgehend hiervon ist die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. International Schutzberechtigte, die jung, gesund, arbeitsfähig und alleinstehend sind, sind in Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 15.06.2020 – 5 A 382/18, Rn. 36 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.2020 – 7 A 10889/18, Rn. 28 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 26.10.2021 – 8 A 1852/20.A, Rn. 35 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 07.12.2021 – 10 LB 257/20, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15.02.2022 – 11 A 1625/21.A, Rn. 46 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2022 – A 4 S 162/22, Rn. 32; speziell für alleinstehende Frauen zuletzt etwa: VG Bremen, Urteil vom 22.02.2023 – 2 K 1419/22, Rn. 28 ff.; VG Saarland, Beschluss vom 02.05.2023 – 3 L 631/23, S. 6 ff., sämtlich juris). Auch unter Würdigung ihrer individuellen Besonderheiten zählt die Antragstellerin im Ergebnis nicht zu einem Personenkreis, dem in Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig vom eigenen Willen und den persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde. Die Lage anerkannt schutzberechtigter Asylbewerber in Bulgarien stellt sich gegenwärtig wie folgt dar: Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre („humanitäre“) Schutzstatus werden in Bulgarien unbefristet gewährt, unterscheiden sich aber in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese Dauer fünf Jahre, für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre (vgl. Asylum Information Database [AIDA] vom 21.04.2023, Country Report: Bulgaria, Update 2022, S. 103, wie im Folgenden stets: eigene Übersetzung). Bei Auslaufen des jeweiligen Ausweisdokuments können die Betroffenen einen neuen Aufenthaltstitel beantragen (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 106). Der Besitz eines gültigen Ausweises ist Grundvoraussetzung für die Ausübung der Schutzberechtigten in Bulgarien zustehenden Rechte (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 103). Die relevanten Ausweisdokumente werden von der Polizei ausgestellt. In der Praxis stoßen die Schutzberechtigten allerdings auf Schwierigkeiten dabei, die Dokumente zu erlangen. Bedingung hierfür ist nämlich eine Registrierung im Melderegister, die ihrerseits einen festen Wohnsitz voraussetzt (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 103). Dies stellt in der Praxis ein Problem für die Schutzberechtigten dar; denn für den für eine Wohnsitznahme erforderlichen Abschluss eines Mietvertrags ist seinerseits ein Ausweisdokument erforderlich (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O. S. 111). Als schutzberechtigt Anerkannte dürfen seit Ende 2016 die Anschrift ihrer Flüchtlingsunterkunft nicht mehr als Wohnort angeben. Daher können Schutzberechtigte seitdem keinen gültigen Wohnort mehr vorweisen, da sie ohne gültiges Ausweisdokument nicht in der Lage sind, eine Wohnung anzumieten (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 103, 111). Angesprochen auf Berichte über diesen „Teufelskreis“ erklärt die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF), dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 23.08.2022, Länderinformation der Staatendokumentation – Bulgarien, S. 21). Im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2021 stellte das Innenministerium 13.829 Reiseausweise für Flüchtlinge und 17.871 Reiseausweise für Personen mit subsidiärem Schutzstatus aus, im Jahr 2022 634 Reiseausweise für Flüchtlinge und 6.674 Reiseausweise für subsidiär Schutzberechtigte (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 110). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind, Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut Internationaler Organisation für Migration (I-OM) unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu „kaufen“. Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-„Communities“ helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (BFA vom 23.08.2022, a. a. O., S. 21). Prinzipiell müssen sich anerkannt Schutzberechtigte im Fall ihrer Rückkehr selbständig um eine Unterkunft bemühen. Dabei bekommen sie Hilfe von Nichtregierungsorganisationen. Die Unterstützung durch diese ist von großer Bedeutung. Grundsätzlich besteht für Schutzberechtigte kein Anspruch auf Aufnahme in einer Flüchtlingsunterkunft (Auswärtiges Amt [AA] vom 11.03.2021, Auskunft an das Verwaltungsgericht Potsdam, S. 1). Für Schutzberechtigte sind zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufsuchen (BFA vom 23.08.2022, a. a. O., S. 25). Viele Jahre lang behauptete SAREF, dass die maximale Kapazität der Aufnahmezentren bei 5.160 Personen liege. Im Dezember 2022 teilte die neue SAREF-Leitung jedoch mit, dass die tatsächliche Aufnahmekapazität bei maximal 3.932 Personen liege, da die restlichen 1.228 Plätze in unbewohnbaren Räumlichkeiten untergebracht seien. Personen mit vorübergehendem Schutzstatus – insbesondere aus der Ukraine – wurden nicht in den SAREF-Aufnahmezentren untergebracht, da ihre Unterbringung aufgrund der großen Zahl der Ankünfte im Rahmen eines im März von der regulären Regierung verabschiedeten Programms für humanitäre Hilfe außerhalb der Zentren sichergestellt wurde. Dennoch verschlechterte der Anstieg der aus anderen Ländern, vor allem aus Syrien und Afghanistan stammenden Asylbewerber um 85 % im Vergleich zu 2021 die Situation hinsichtlich der Aufnahmekapazitäten weiter, auch weil das Budget für 2022 für Unterbringung, Verpflegung, medizinische und andere wichtige Unterstützung auf der Grundlage einer Prognose von bis zu 10.000 Personen berechnet wurde, die tatsächliche Zahl der im Lauf des Jahres neu angekommenen Asylbewerber aber doppelt so hoch war. Der einzige Faktor, der eine Überfüllung der Aufnahmezentren im Jahr 2022 verhinderte, war die hohe Quote weiterziehender Antragsteller aus dem nach Syrien zweitgrößten Herkunftsland Afghanistan von 95 %. Hauptgrund für die extrem hohe Quote ist wahrscheinlich die seit fast zehn Jahre bestehende niedrige Anerkennungsrate (zwischen 0,1 % und 1 %), die die Antragsteller davon abhielt, in Bulgarien zu bleiben. Dieser Ansatz begann sich jedoch im Jahr 2022 zu ändern, was mehr afghanische Antragsteller motivieren könnte, bis zum Erlass ihrer erstinstanzlichen Entscheidungen zu bleiben. Dies könnte die Situation im Hinblick auf die nationalen Aufnahmekapazitäten weiter verschärfen. Ende 2022 waren 2.412 Asylbewerber in Aufnahmezentren untergebracht, was einer Belegungsquote von 61 % entspricht (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 75). Ende 2020 wurde eine Regelung abgeschafft, die eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung über die Gewährung von internationalem Schutz vorsah. In der Praxis dürfen einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus, außer in Situationen eines Massenzustroms oder einer verstärkten Zahl von Neuankömmlingen, aufgrund der mangelnden Integrationsunterstützung allerdings weiterhin für einige Monate in den Aufnahmezentren bleiben. Ende 2022 betrug die Zahl der in den Aufnahmezentren untergebrachten Schutzberechtigten 298 (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 111). Mit Ausnahme der Notunterkunft Vrazhdebna und der beiden sicheren Bereiche für unbegleitete Kinder im Aufnahmezentrum Sofia wurden alle Notunterkünfte und Zentren des SAREF in der letzten sieben Jahre bloß notdürftig instandgehalten. Es gab immer wieder Probleme mit der Infrastruktur und den materiellen Bedingungen, wobei in einigen Fällen nicht einmal die grundlegendsten Dienstleistungen einschließlich angemessener Einrichtungen für die persönliche Hygiene und die Hygiene in den Gemeinschaftsräumen zur Verfügung standen. Regelmäßige Wasserversorgung, Warmwasser, Reparaturen von Utensilien und Einrichtungen in Bädern, Zimmern und Gemeinschaftsräumen sind weiterhin problematisch. Auch Ungezieferbefall wie Bettwanzen, Läuse, Kakerlaken und Ratten gehören seit vielen Jahren zu den hartnäckigsten Problemen in den Aufnahmezentren. Seit Mai 2022 findet allerdings eine monatliche Desinfektion und Schädlingsbekämpfung statt (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 76 f.). Seit dem Jahr 2018 werden in allen Aufnahmezentren drei Mahlzeiten am Tag serviert (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 75). Des Weiteren gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (BFA vom 23.08.2022, a. a. O., S. 25). Die Unterbringung in einem staatlichen Obdachlosenheim (das nicht nur Flüchtlingen, sondern generell Bedürftigen offensteht) ist möglich, scheitert jedoch häufig sowohl an hohen bürokratischen Hürden als auch aufgrund sehr eingeschränkter Verfügbarkeit entsprechenden Wohnraums. Für eine Registrierung ist die Vorlage eines gültigen, von bulgarischen Behörden ausgestellten Identitäts- bzw. Reisedokuments nötig. Für die Neuausstellung eines solchen Dokuments ist es unter anderem erforderlich, dass die Betroffenen über die staatliche Flüchtlingsagentur einen Antrag auf Ausstellung einer Kopie der Zuerkennung ihres Flüchtlingsstatus bzw. subsidiären Schutzstatus stellen und über eine Meldeanschrift verfügen. Die Angabe der Adresse eines Übergangswohnheims für Obdachlose ist hierfür nicht ausreichend (AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 2). Einen Anspruch auf eine Sozialwohnung haben weder Schutzberechtigte noch bulgarische Staatsangehörige. Auf die wenigen existierenden Sozialwohnungen dürfen sich anerkannte Flüchtlinge ebenso wie bulgarische Staatsangehörige bewerben (AA vom 11.03.2021, S. 1). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BFA vom 23.08.2023, a. a. O., S. 23). Die private Anmietung einer Wohnung scheitert nach Einschätzung des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) in der Regel an der Zurückhaltung bulgarischer Vermieter (AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 3). Schutzberechtigte haben in Bulgarien automatisch und bedingungslos Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie stehen den üblichen Hürden im Zusammenhang mit mangelnden Sprachkenntnissen und dem damit verbundenen Mangel an angemessener staatlicher Unterstützung für die Berufsausbildung gegenüber (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 111). Auch wer einen Job finden, ein Bankkonto eröffnen oder einen Arbeitsvertrag unterzeichnen will, benötigt ein Ausweisdokument (vgl. UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level [2020], S. 43, https://ec.europa.eu/migrant-integration/sites/default/files/2020-11/HousingStudyFINALEN.pdf, wie alle Internetseiten abgerufen am 12.09.2023). Die Mehrheit der arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten ist entweder in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs oder bei Arbeitgebern gleicher Herkunft beschäftigt, die sich in Bulgarien (vornehmlich in Sofia) ein Geschäft aufgebaut haben. Manche Arbeitgeber gehen gezielt auf die staatliche Flüchtlingsagentur und Nichtregierungsorganisationen zu, um anerkannte Flüchtlinge einzustellen. Auch Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigten einige Schutzberechtigte. Einige Flüchtlinge finden einen Arbeitsplatz durch Nichtregierungsorganisationen, Online-Arbeitsvermittlungen, Mund-Propaganda oder mithilfe von Flüchtlingsorganisationen. Einige sind informell ohne Arbeitsvertrag im Graubereich der Wirtschaft beschäftigt. Besonders vulnerable Flüchtlingsgruppen wie alleinerziehende Frauen oder Familien mit kleinen Kindern haben größere Schwierigkeiten, sich in Bulgarien niederzulassen. Darüber hinaus wird die Arbeitssuche für Alleinerziehende aufgrund des Mangels an freien Kindergartenplätzen vor allem in Sofia erschwert (vgl. AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 5 f.). Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, das Bulgarische Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien. Das Bulgarische Rote Kreuz betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden etwa die Durchführung von Bulgarisch-Kursen, Beratungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige. Die Caritas Bulgarien betreibt das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center Sveta Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit, ein Mentoring-Programm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Das Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf seiner Website einige (weitere) Organisationen, die Schutzberechtigte unterstützen (BFA vom 23.08.2022, a. a. O., S. 24 f.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amts gibt es Angebote von Partnerorganisationen des UNHCR und von anderen Nichtregierungsorganisationen wie auch Wohltätigkeitsvereinen vor Ort, um eine Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Kleidung zu garantieren. Diese Angebote stehen Schutzberechtigten ebenfalls offen. Allerdings sind die Ressourcen begrenzt, projektabhängig und eine konstante bzw. flächendeckende Versorgung kann von den Organisationen nicht durchgehend gewährleistet werden (AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 7). Ein Rechtsrahmen für die Integration, das Integrationsgesetz, wurde erstmals 2016 verabschiedet, blieb aber während der Jahre 2016 und 2017 ungenutzt, da keine der 265 lokalen Gemeinden Mittel für die Einleitung eines Integrationsprozesses mit einer schutzberechtigten Person beantragt hatte. Am 19.07.2017 wurde ein neues Gesetz erlassen, das im Wesentlichen die Regelungen des vorherigen wiederholte. Seit der Verabschiedung des Gesetzes haben nur 83 Schutzberechtigte eine Integrationshilfe erhalten, alle von ihnen jedoch mit Mitteln aus dem EU-Relocation-Programm und nicht aus dem allgemeinen nationalen Integrationsmechanismus. Nach unermüdlichen Bemühungen des UNHCR, des Flüchtlingsrats und des Roten Kreuzes mit Unterstützung des SAREF gewährten die Bezirke Vitosha und Oborishte (Gemeinde Sofia) im Jahr 2021 Integrationshilfe für 83 Personen, von denen die meisten Familien, aber auch zwei alleinstehende Schutzberechtigte waren. Die Kriterien für die Förderfähigkeit und das Auswahlverfahren wurden gemeinsam von den Gemeinden, dem UNHCR und dem Flüchtlingsdienst des Roten Kreuzes festgelegt. Die Unterstützung selbst bestand aus den Mietkosten, die von den Gemeinden übernommen wurden, und den Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse, die vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2022 unterzeichneten nur sechs Familien mit insgesamt 20 Personen, einschließlich der minderjährigen Kinder, sechs Integrationsvereinbarungen. Dies stellt einen Rückgang gegenüber dem Jahr 2021 dar, in dem insgesamt 83 Flüchtlinge auf der Grundlage von 17 Integrationsvereinbarungen von den beiden Stadtbezirksverwaltungen unterstützt wurden. Es wurden keine weiteren Integrationsmaßnahmen oder -aktivitäten geplant, finanziert oder angeboten (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 101). Im Jahr 2022 wuchs die bulgarische Wirtschaft im Land um 3,4 %. Für 2023 wird ein Wachstum von 1,7 %, für 2024 von 3 % vorhergesagt (vgl. Wirtschaftskammer Österreich [WKO], Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Bulgarien, S. 3 f., abgerufen unter https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/bulgarien-wirtschaftsbericht.pdf). Die Arbeitslosenquote betrug 2022 4,3 %. Für 2023 wird eine Quote von 4 %, für 2024 von 3,8 % prognostiziert. Nach wie vor gibt es einen hohen Fach- und Arbeitskräftemangel (WKO, a. a. O., S. 3 f.). Die größte Nachfrage nach Arbeitern und Angestellten vonseiten der Arbeitsämter gab es im Jahr 2022 im Bereich der persönlichen Dienstleistungen (Köche, Kellner und Barkeeper, Friseure, Kosmetiker, Pflegekräfte, Entertainer usw.) mit insgesamt 18.902 offenen Stellen (vgl. EURES, Labour market information: Bulgaria, abgerufen unter https://eures.ec.europa.eu/living-and-working/labour-market-information/labour-market-information-bulgaria_en). Schutzberechtigte haben nach dem Gesetz Zugang zu allen Arten von Sozialleistungen unter den gleichen Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige (vgl. AIDA vom 23.04.2021, a. a. O., S. 112). Bei Bedürftigkeit besteht Anspruch auf Sozialhilfe sowie auf einmalige und monatliche Familienunterstützung für die Kindererziehung (Kindergeld). Voraussetzung hierfür ist indes wiederum, dass die betreffenden Personen über eine ständige Adresse und gültige Ausweispapiere verfügen (BFA vom 19.07.2021, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, S. 2). Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe: die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Staatsangehörige gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozialdienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen (BFA vom 23.08.2023, a. a. O., S. 23). Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (BFA vom 23.08.2023, a. a. O., S. 21). In der Praxis können einige Sozialleistungen von den Schutzberechtigten ohne zusätzliche Maßnahmen (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) nicht in Anspruch genommen werden. Diese Maßnahmen sind ihrerseits weder gesetzlich noch institutionell vorgesehen oder gesichert. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Die Sozialhilfe kann allerdings nur bei der Gebietseinheit des Sozialhilfeamts beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und seine Adresse offiziell registriert hat. In der Praxis stellt die Wohnsitzauflage ein großes Hindernis für Schutzberechtigte dar, die ihren registrierten Wohnsitz, solange dies erlaubt war, am Ort des Aufnahmezentrums hatten. Wenn Schutzberechtigte sich entschließen, an einen anderen Ort zu ziehen, müssen sie nicht nur ihren neuen festen Wohnsitz anmelden und auf dieser Grundlage ihre Ausweisdokumente neu ausstellen lassen. Sie haben auch nicht unmittelbar Zugang zu Sozialleistungen oder sonstige Unterstützung, da viele dieser Leistungen ebenfalls davon abhängen, dass für einen gewissen Zeitraum ein Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde bestand. Hinzu kommt der enorme bürokratische Aufwand bei der Beantragung von Sozialleistungen, der selbst für Staatsangehörige schwer und für Personen mit internationalem Schutz fast unmöglich zu bewältigen ist, es sei denn, sie erhalten individuelle Vermittlung oder Hilfestellung. Diese Art von Unterstützung wird jedoch ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen oder anderen zivilgesellschaftlen Helfergruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (vgl. AIDA vom 23.04.2021, a. a. O., S. 112). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Ab Schutzzuerkennung müssen sie monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens 22,90 EUR selbst bezahlen (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 112 f., 81). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen („out of pocket“-Zahlungen). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (BFA vom 23.08.2022, a. a. O., S. 24). Das staatliche Gesundheitspaket ist im Allgemeinen knapp bemessen und bietet weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung zahlreicher chronischer Krankheiten oder chirurgischer Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel (vgl. AIDA vom 23.04.2021, a. a. O., S. 112, 46). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 gar nicht krankenversichert. Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (BFA vom 23.08.2022, a. a. O., S. 24). Der Zugang zur Gesundheitsversorgung hängt ebenfalls vom Besitz eines gültigen Ausweisdokuments ab (vgl. AIDA vom 23.04.2021, a. a. O., S. 103). Rückkehrer müssen zur Wiederherstellung ihrer Krankenversicherungsrechte alle fälligen Beiträge der letzten 60 Monate nachzahlen (BFA vom 19.07.2021, a. a. O., S. 11 f.). Schutzberechtigte haben beitragsfreien Zugang zu Notfallbehandlung (AA vom 11.03.2021, a. a. O., S. 6). Auch unter Auswertung dieser Erkenntnisse droht der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation, in der ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können. Dies gilt zunächst für die Unterbringung. Namentlich ist es der Antragstellerin möglich, für eine Anfangszeit nach Rückkehr (abermals) in einem Zentrum für die vorübergehende Unterbringung des SAREF unterzukommen. Weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufzusuchen, um den hierfür nötigen Antrag zu stellen, ist nicht ersichtlich. Schon das hiesige Verfahren zeigt, dass die Antragstellerin imstande ist, erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme beratender Dritter (wie ihrer Prozessbevollmächtigten), ihre Rechte und Interessen wahrzunehmen. Gleichfalls hiervon zeugt ihre Ausreise aus Bulgarien über den Luftweg nach Belgien und über die Niederlande nach Deutschland. Trotz der gesteigerten Asylbewerberzahlen in Bulgarien waren die Aufnahmezentren Ende 2022 nur zu 61 % belegt. Insbesondere ukrainische Schutzsuchende wurden und werden anderweitig untergebracht. Wieso die Antragstellerin angesichts dieser Zahlen nicht zumindest für eine verhältnismäßig kurze Übergangszeit in einem Aufnahmezentrum unterkommen können sollte, mag ihr auch kein Anspruch darauf zustehen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom 08.07.2022, Auskunft an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, S. 2), erschließt sich dem Einzelrichter nicht. Dies gilt umso mehr, wenn man hinzunimmt, dass die verfügbaren Erkenntnismittel keinerlei Berichte über obdachlose Schutzberechtigte enthalten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2023 – 11 A 3374/20, juris Rn. 62 ff.). Die niedrige Belegungsrate dürfte vornehmlich darauf zurückzuführen sein, dass die allermeisten Asylbewerber Bulgarien nach Antragstellung und/oder Schutzgewährung wieder verlassen, wie es auch die Antragstellerin nach sieben Monaten getan hat. Soweit in den Erkenntnismitteln geäußert wird, mehr afghanische Antragsteller könnten dazu verleitet sein, bis zum Erlass ihrer erstinstanzlichen Entscheidungen in Bulgarien zu bleiben, weil ihre Anerkennungsquote seit dem Jahr 2022 steigt, handelt es sich zum einen um eine bloße Vermutung. Zum anderen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die damit möglicherweise verbundene Verknappung der Aufnahmekapazitäten in der Zwischenzeit zu einer tatsächlichen Überbelegung geführt hätte oder in absehbarer Zeit hierzu führen würde. In Anbetracht der sich weit unterhalb einer Vollauslastung bewegen Rate von 61 % liegt dies auch nicht nahe. Selbst wenn man eine Situation (stark) vermehrter Abschiebungen Schutzberechtigter aus anderen Staaten nach Bulgarien unterstellte, kann lebensnah davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin als Frau im Verhältnis zu männlichen Asylbewerbern, die 67,4 % der Schutzsuchenden ausmachen (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 8), im Zweifel bevorzugt ein Platz bereitgestellt würde. Es ist der Antragstellerin auch zumutbar, für eine Übergangszeit in einem Aufnahmezentrum zu wohnen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Bedingungen dort prekär sein können. Dass „nicht einmal die grundlegendsten Dienstleistungen einschließlich angemessener Einrichtungen für die persönliche Hygiene und die Hygiene in den Gemeinschaftsräumen zur Verfügung“ gestanden hätten, soll indes nur „in einigen Fällen“ vorgekommen sein. Die Wasserversorgung und der Zustand der Bäder, Zimmer und Gemeinschaftsräume werden als „problematisch“ beschrieben. Dass die Verhältnisse in den Unterkünften flächendeckend oder überwiegend menschenunwürdig wären, ergibt sich hieraus nicht. Auch in Anbetracht bestehender Mängel ist jedenfalls eine Minimalversorgung sichergestellt, die die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) in der Regel befriedigt und eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EuGRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt (OVG NRW vom 22.08.2023, a. a. O., Rn. 75). Hierzu passt, dass die Antragstellerin – abgesehen von den Übergriffen eines Sicherheitsmitarbeiters – von Problemen in ihrer Unterkunft nicht berichtet hat. Gewisse Unannehmlichkeiten, etwa ein zeitweise erfolgender Ausfall von Warmwasser, sind der jungen, alleinstehenden, körperlich gesunden Antragstellerin unter Zugrundelegung der – allein relevanten – hohen Maßstäbe des Art. 4 EuGRCh zuzumuten. Dem Ungezieferbefall begegnen die bulgarischen Behörden inzwischen. Eine Essensversorgung ist gewährleistet. Selbst unter der Prämisse, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nicht erneut in einem Aufnahmezentrum untergebracht würde, droht ihr keine Obdachlosigkeit. So bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind. Als Frau dürfte der Antragstellerin der Zugang zu einer solchen Notunterkunft nicht verwehrt werden. Jedenfalls diese und/oder andere Notunterkünfte scheinen Schutzberechtigten generell tatsächlich zugänglich zu sein und Obdachlosigkeit zu vermeiden. So gibt es, wie erwähnt, keine Berichte über obdachlose Schutzberechtigte. Die Antragstellerin wird auch nicht länger als vorgesehen auf eine solche Unterkunft angewiesen sein. Bei ihrem vergangenen Aufenthalt in Bulgarien ist sie nach ihrer Zeit im Aufnahmezentrum (sogar) privat bei einer Familie untergekommen, ohne hierzu selbst verdientes Geld beigetragen zu haben. Warum eine solche Unterbringung für sie nicht erst recht erreichbar sein sollte, wenn sie alsbald nach einer Rückkehr – wie noch auszuführen sein wird – nunmehr bei Aufwendung der ihr zumutbaren Anstrengungen zusätzlich eine Erwerbsgelegenheit finden wird, kann das Gericht nicht erkennen. Wenn die Antragstellerin ihre Befürchtung einer Obdachlosigkeit auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29.01.2018 (Az. 10 LB 82/17, juris) stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der entsprechende Senat an seiner auf der Grundlage der damaligen Erkenntnislage ergangenen Rechtsprechung seit seinem Urteil vom 07.12.2021 (a. a. O., Rn. 22) – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, zu Recht – nicht mehr festhält. Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf einen Artikel des Nachrichtenportals Euractiv (abgerufen unter https://www.euractiv.de/section/innenpolitik/news/bulgarien-ueberlaesst-ukrainische-fluechtlinge-sich-selbst/) behauptet, schon ukrainische Flüchtlinge erhielten keine Unterkunft, ist dies schon nicht Inhalt der in Bezug genommenen Quelle. In dem – überdies aus dem Mai 2022 stammenden – Artikel heißt es nur, Bulgarien könne es sich wegen des Beginns der Sommertourismus-Saison nicht leisten, ukrainische „Bürger:innen“ nach Mai weiter in Hotels am Strand unterzubringen. Stattdessen habe der Staat die Flüchtlinge in staatlichen Hotels in den Provinzen untergebracht; aber das Interesse an einer Umsiedlung sei so gering, dass das Programm abgebrochen worden sei, bevor es begonnen habe. Aus den im Artikel im Weiteren aufgeführten Zitaten der stellvertretenden Ministerpräsidentin folgt sogar, dass der bulgarische Staat alles tue, um keine Zeltlager zu errichten. Von einer menschenrechtswidrigen Unterbringungssituation, geschweige denn Obdachlosigkeit ist hier nicht (im Ansatz) die Rede. Laut aktuellen Erkenntnismitteln hat Bulgarien zwar die staatlich finanzierten Unterbringungsmöglichkeiten eingeschränkt und staatliche Nahrungsmittelhilfe für vorübergehend schutzberechtigte Ukrainer vollständig abgeschafft (vgl. AIDA vom 21.04.2023, a. a. O., S. 11). Der Schluss, dass der Antragstellerin als subsidiär schutzberechtigter Person Obdachlosigkeit drohen würde, kann daraus jedoch nicht gezogen werden. Dies ist aus den oben genannten Gründen gerade nicht der Fall. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die 1987 geborene Antragstellerin, die allein sich selbst zu versorgen hat, nach einer nur kurzen Anpassungsphase in Bulgarien eine existenzsichernde Erwerbsgelegenheit finden kann. Die Antragstellerin hat zehn Jahre als Friseurin gearbeitet. Im Lichte dieser umfassenden Berufserfahrung und der derzeitigen makroökonomischen Lage, insbesondere des Mangels an Arbeitskräften speziell im Dienstleistungssektor, auch in der Friseurbranche, ist anzunehmen, dass die Antragstellerin bei Aufwendung der ihr zumutbaren Anstrengungen auch ohne Abschluss einer Integrationsvereinbarung, gegebenenfalls unter Vermittlung der vor Ort tätigen Nichtregierungsorganisationen, eine Arbeitsgelegenheit in ihrem bisherigen Beruf, hilfsweise eine andere Tätigkeit im Dienstleistungssektor finden wird. Sie zählt nicht zu einem der Personenkreise, für die nach der Erkenntnislage größere Schwierigkeiten bestehen, sich in Bulgarien niederzulassen. Dass sie dort bislang nicht gearbeitet hat, lag darin begründet, dass sie sich hierum, aufgrund eines Verbots ihres Ehemannes, gar nicht erst bemüht hat. Dass sie auch für eine Arbeitsaufnahme ein Ausweisdokument benötigt, steht der Prognose nicht entgegen. Die Registrierungsprobleme scheinen, wie die erhebliche Zahl tatsächlich ausgestellter Ausweisdokumente illustriert, in der Praxis lösbar zu sein (vgl. VG Bremen vom 22.02.2023, a. a. O., Rn. 46). Notfalls kann die Antragstellerin ergänzend auf familiäre finanzielle Unterstützung zurückgreifen. Weitere Hilfsleistungen durch ihren Ehemann, der laut ihren Angaben nach ein paar Monaten ihres Aufenthalts in Bulgarien aufgehört hat, ihr monatlich 100 EUR zu schicken, können dabei zwar nicht zugrunde gelegt werden, sehr wohl aber weitere Leistungen durch ihre Brüder. Dass diese das Geld, mit dem sie der Antragstellerin deren Leben außerhalb des Aufnahmezentrums im letzten Monat vor der Ausreise finanziert haben, nur geliehen haben sollen, veranlasst nicht zu einer gegenteiligen Annahme für die Zukunft. Gründe, wieso ihnen ein solches Vorgehen bei etwaigen Engpässen aufseiten der Antragstellerin nicht erneut möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Es muss hier nicht abschließend entschieden werden, inwieweit die Antragstellerin, wie sie im gerichtlichen Verfahren vorbringt, als vulnerable Person im Sinne des Art. 21 RL 2013/33/EU zu betrachten ist. Nach dieser Regelung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Der Kreis der vulnerablen Personen bestimmt sich auch in Dublin- oder Drittstaatenfällen unter Berücksichtigung insbesondere dieser Vorschrift. Für die Frage der Vulnerabilität ist immer auf die individuellen Umstände der Person abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2022 - A 4 S 2182/22, juris Rn. 6). Klargestellt sei, dass die Feststellung der Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin nach Art. 21 RL 2013/33/EU in der vorgelegten „Bescheinigung Sozialbedürftigkeit“ des Psychosozialen Zentrums für Geflüchtete Südhessen vom 07.06.2023 für das vorliegende Verfahren ohne Bindungswirkung ist. Der Begriff der Vulnerabilität ist ein Rechtsbegriff. Er unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 13.10.2022, a. a. O., Rn. 8). Im daneben vorgelegten Bericht des Psychosozialen Zentrums vom 11.07.2023 wird auf der Grundlage der Schilderungen der Antragstellerin und deren psychischen Beschwerden (Intrusionen, wiederkehrende Albträume, starke Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, ausgeprägte Ängste) von einer Traumafolgestörung ausgegangen. Abgesehen davon, dass im Bericht ausdrücklich eingeräumt wird, dass eine ausführliche (gemeint: überhaupt eine ärztliche) Diagnostik bislang nicht habe erfolgen können, erlauben die enthaltenen Ausführungen nicht den Schluss, die Antragstellerin sei nicht arbeitsfähig, erst recht nicht in einer geistig vergleichsweise einfach gelagerten Tätigkeit wie jener der Friseurin, oder sonst unfähig zu einer eigenständigen Lebensführung in Bulgarien. Dies gilt umso mehr, als Auslöser der psychischen Beschwerden das Verhalten des syrischen Ehemannes ist, den die Antragstellerin im Irak kennengelernt und der sie nach eigenem Bekunden in Deutschland, wo er lebt, geschlagen und vergewaltigt hat, dem sie also bei einem Verbleib im Bundesgebiet ungleich näher wäre als bei einer Rückkehr nach Bulgarien, wo er keinerlei Zugriff auf sie und sie dementsprechend auch nie aufgesucht hat. Auf Sozialleistungen wird die Antragstellerin im Ergebnis nicht angewiesen sein. Ihre Gesundheitsversorgung ist als Notfallversorgung, ab der zu erwartenden Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auch darüber hinaus gewährleistet. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte für nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dass der Antragstellerin nicht infolge systemischer Schwachstellen der Aufnahmebedingungen in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, wurde ausgeführt. Ebenso wenig führt der Vortrag der Antragstellerin zu sexuellen Übergriffen eines Sicherheitsmitarbeiters im Camp zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung bei Rückkehr. Soweit dieser Vortrag im angefochtenen Bescheid als ungenau und „daher bereits als unbegründet“ eingeordnet worden ist, sei betont, dass der Einzelrichter ihn als wahr zugrunde legt. Schon im Fragebogen zur Prüfung von Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren deutete die Antragstellerin die Übergriffe an. Es besteht aber keine Wiederholungsgefahr, welcher selbst durch der Antragstellerin zumutbare Maßnahmen nicht beizukommen wäre. Zu Recht verweist das Bundesamt darauf, dass es sich hier, soweit ersichtlich, um das Fehlverhalten einer Einzelperson handle und dem Vortrag keine Bemühungen zu entnehmen seien, eine anderweitige Unterkunft zu erhalten oder die Vorfälle den bulgarischen Behörden anzuzeigen. In den Erkenntnisquellen wird von Fällen von Polizeigewalt insbesondere im Zusammenhang mit „Pushbacks“ an der türkisch-bulgarischen Grenze berichtet (vgl. U. S. Department of State [USDOS] vom 20.03.2023, Bulgaria Human Rights Report, S. 13 ff.). Dass Sicherheitsbehörden im Fall sexueller Übergriffe auf Schutzberechtigte nicht schutzfähig und -bereit wären, macht die Antragstellerin indes weder selbst geltend noch ist es sonst zu ersehen. Im Gegenteil kann sexuelle Belästigung, sofern sie als Nötig eingestuft wird, mit bis zu sechs Jahren Gefängnis bestraft werden und wird dieses Gesetz nach der Erkenntnislage wirksam angewendet (vgl. USDOS vom 20.03.2023, a. a. O., S. 21). Zuletzt ist der Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen kein Abschiebungsverbot zuzusprechen. In besonderen Ausnahmefällen kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK auch anzunehmen sein, wenn eine schwerkranke Person abgeschoben werden soll und ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie, wenngleich keine unmittelbare Gefahr für ihr Leben besteht, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (EGMR, Urteil vom 13.12.2016, NVwZ 2017, 1187). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt die von Satz 1 der Vorschrift verlangte erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche Konstellation kann hier nicht angenommen werden. Der Antragstellerin drohen in Bulgarien weder eine Gefahr durch ihren Ehemann noch eine schnelle, irreversible Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Ihr Ehemann, auf dessen Handlungen ihre Beschwerden zurückgehen, lebt, wie erwähnt, in der Bundesrepublik. Passend hierzu haben die – nicht ärztlich attestierten – Beschwerden offenbar (erst) während ihres Aufenthalts hier eingesetzt oder nennenswert zugenommen. Warum sie sich gerade in Bulgarien verstärken sollten, zumal im für ein Abschiebungsverbot erforderlichen Maß, erschließt sich nicht. Ergänzend kann den speziell die Situation der Antragstellerin in den Blick nehmenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid (S. 15 ff.) gefolgt und entsprechend § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung abgesehen werden. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieses ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).