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Urteil

8 K 951/19 Me

VG Meiningen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMEINI:2023:0307.8K951.19ME.00
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Leitsätze
1. Es gibt keine Feststellungen dahingehend, dass bulgarische Behörden in Fällen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ausgestellter Identitätsdokumente für anerkannt Schutzberechtigte diesen automatisch den Schutzstatus entziehen würden. (Rn.28) 2. In der nicht erzwungenen Ausreise aus dem Gebiet des Schutz gewährenden Mitgliedstaates ist der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken, der ebenso behandelt wird wie der Fortbestand des Schutzes. (Rn.32) 3. Anerkannt Schutzberechtigten droht, soweit es sich um junge, gesunde und arbeitsfähige Männer handelt, aufgrund der sie in Bulgarien erwartenden Lebensumstände keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von (juris: EUGrdRCh) Art 4 EUGrCH. (Rn.39)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gibt keine Feststellungen dahingehend, dass bulgarische Behörden in Fällen des Ablaufs der Gültigkeitsdauer ausgestellter Identitätsdokumente für anerkannt Schutzberechtigte diesen automatisch den Schutzstatus entziehen würden. (Rn.28) 2. In der nicht erzwungenen Ausreise aus dem Gebiet des Schutz gewährenden Mitgliedstaates ist der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken, der ebenso behandelt wird wie der Fortbestand des Schutzes. (Rn.32) 3. Anerkannt Schutzberechtigten droht, soweit es sich um junge, gesunde und arbeitsfähige Männer handelt, aufgrund der sie in Bulgarien erwartenden Lebensumstände keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von (juris: EUGrdRCh) Art 4 EUGrCH. (Rn.39) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist teilweise zulässig. Soweit sie sich gegen Ziffer 1) des angegriffenen Bescheides wendet, ist die Klage unzulässig, da es dem Kläger an einer möglichen Rechtsverletzung ermangelt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Mit Beschluss vom 16.01.2017 (Az.: 2 E 21618/16) hat das Verwaltungsgericht Meiningen dem Eilantrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung stattgegeben mit der Folge, dass entsprechend § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG die Unzulässigkeitsentscheidung sowie die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 10.11.2016 unwirksam wurden. In derartigen Fällen hat das Bundesamt entsprechend § 37 Abs. 1 S. 2 AsylG das Asylverfahren fortzuführen. Weiterhin führt die Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung dazu, dass es den damals bereits getroffenen Feststellungen bzgl. Abschiebungsverboten und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot an der erforderlichen rechtlichen Anknüpfung fehlt (Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, § 37 AsylG Rn. 3, Stand: 01.01.2022). Soweit das Bundesamt nunmehr diese beiden Feststellungen mit Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheides aufgehoben hat, ergibt sich daraus keine – auch nur mögliche – Rechtsverletzung des Klägers. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 -, juris, Rn. 14 ff.) zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2019 ist zum gem. § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in Ziffer 2) bis 5) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers in Ziffer 2) des Bescheids zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, da dem Kläger bereits internationaler Schutz in Bulgarien zuerkannt worden ist. 1. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diesen Schutzstatus aufgrund einer Aberkennung nach Art. 16 und 19 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) nicht mehr innehat. Der in Bulgarien gewährte Schutzstaus ist unbefristet (Aida, Country Report: Bulgaria, 2021 update v. 23.02.2022, S. 90). Zwar ist aufgrund der Auskunft der bulgarischen Behörden vom 08.01.2019 davon auszugehen, dass sein zugehöriges Identitätsdokument bereits am 18.02.2020 abgelaufen ist. Dies führt jedoch nicht zu einer automatischen Aberkennung des Schutzstatus (a). Im Übrigen ist der Umstand, dass dem Kläger der Schutzstaus möglichweise wieder entzogen worden sein könnte, bereits dem Grunde nach nicht entscheidungserheblich (b). a) Zwar gibt es Hinweise darauf, dass die bulgarischen Behörden aufgrund einer Gesetzesänderung in möglicherweise unionsrechtswidriger Weise denjenigen Schutzberechtigten den Schutzstatus wieder entziehen, die es – wie der Kläger – verabsäumt haben, innerhalb von 30 Tagen nach Gültigkeitsablauf der ihnen ausgestellten bulgarischen Identitätsdokumente einen Antrag auf deren Erneuerung zu stellen (Aida, Country Report: Bulgaria, 2021 update v. 23.02.2022, S. 93). Dem ist die staatliche Flüchtlingsagentur Bulgariens allerdings entschieden entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass mit der besagten Gesetzesänderung lediglich die Möglichkeit geschaffen worden ist, ein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus einzuleiten. Eine automatische Beendigung des internationalen Schutzstatus mit Ablauf der 30-Tages-Frist geht damit nicht einher. Des Weiteren handelt es sich bei dem möglichen Aberkennungsverfahren um ein förmliches Verwaltungsverfahren, das mit einem entsprechenden Verwaltungsakt abschließt und gerichtlich überprüfbar ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stade vom 12.05.2021). Vorliegend bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Überprüfungsverfahren in Bezug auf den Schutzstatus des Klägers eingeleitet wurde, noch dafür, dass diesem der internationale Schutzstatus entzogen wurde oder ihm bei einer Rückkehr nach Bulgarien der Schutzstatus aufgrund eines solchen Verfahrens entzogen wird. b) Auch wenn davon auszugehen wäre, dass der Schutzstatus des Klägers aufgrund der vorgenannten Praxis der bulgarischen Asylbehörden nicht mehr bestehen würde, wäre dieser Umstand nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt erklärt, er habe in Bulgarien zu keinem Zeitpunkt einen Asylantrag stellen wollen. Sein eigentliches Ziel sei von Anfang an die Bundesrepublik Deutschland gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger unfreiwillig aus Bulgarien ausgereist ist. Er hat Bulgarien unmittelbar nach der Schutzgewähr freiwillig und auf Dauer wieder verlassen. In der nicht erzwungenen Ausreise aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaates ist der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken, der ebenso behandelt wird wie der Fortbestand des Schutzes (vgl. VGH Kassel, U. v. 26.10.2021 – 8 A 1852/20.A –, juris, Rn. 29; VG Bremen, U. v. 07.05.2021 – 2 K 879/18 –, juris, Rn. 25 ff.) Dies folgt daraus, dass der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, in Übereinstimmung mit der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), der Gesetzeszweck zugrunde liegt, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.2017 – 1 C 39/16 –, juris Rn. 39). Dem wird nur die Auslegung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gerecht, dass der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Flüchtlingsschutz ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand des Schutzes (vgl. VGH München, B. v. 21.05.2019 – 21 ZB 16.50029 –, juris, Rn. 13). Hätte es der Asylantragsteller in der Hand, durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Flüchtlingsstatus in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen zu können, um etwa möglicherweise seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern (vgl. BVerwG, U. v. 02.12.1986 – 9 C 105/85 –, juris, Rn. 12), so würde der Zweck der Vermeidung von Sekundärmigration verfehlt. 2. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht ausnahmsweise aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn eine Verletzung von Art. 4 der Europäischen Grundrechte-Charta (EUGrCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) droht. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Kläger in dem Mitgliedstaat, der ihn als Schutzberechtigten anerkannt hat, einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh zu erfahren. Der Umstand, dass der Kläger in diesem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass der Kläger dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass er sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17 et al. – (Ibrahim), juris). Dabei ist zu beachten, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und aufgrund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Vermutung dafür streitet, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen bzw. als Schutzberechtigte anerkannt worden sind, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-163/17 et al. – (Jawo), juris). Das Gericht ist bei der Prüfung dieser Frage verpflichtet, sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber bzw. anerkannter Schutzberechtigter stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EUGrCh sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verschaffen, dass der Kläger wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Dies entspricht dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 06.06.2018 – 10 LB 167/18 –, juris). Die Widerlegung der oben genannten Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Betroffenen im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.03.2014 – 10 B 6/14 –, juris; siehe zum vorgenannten ferner VG Köln, U. v. 06.06.2019 – 8 K 8451/18.A –, juris). Nach den aktuellen Erkenntnismitteln geht das Gericht nicht davon aus, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich so ausgestaltet sind, dass bei einer Überstellung generell von der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK auszugehen ist. In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 EUGrCh zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. z.B. EGMR, U. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10 – (Paposhvili/Belgien), juris). Diese Rechtsprechung ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (vgl. BVerwG, B. v. 02.08.2017 – 1 C 37.16 –, juris). Bei diesem Personenkreis kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B. v. 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris). Die Gefahr einer Rechtsverletzung von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK hängt demzufolge unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. In jedem Einzelfall sind außerdem z.B. die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, B. v. 08.02.2019 – 13 A 1776/18.A –, juris). Die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 GRCh ist allein ergebnisbezogen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen müssen dabei für international Schutzberechtigte auch real bestehen und - ohne unzumutbare Zugangsbedingungen - hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (BVerwG, U. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris, Rn. 23 ff.). Zwar ist nach den Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien mit verschiedenen Problemen konfrontiert werden, die ihnen die Sicherung ihres Lebensunterhaltes erschweren. Diese sind jedoch – jedenfalls für den Fall eines gesunden und arbeitsfähigen alleinstehenden Mannes – in der Gesamtschau nicht als derart gravierend anzusehen, dass aus ihnen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer extremen materiellen Not erwachsen wird (vgl. OVG Münster B. v. 16.12.2022 - 11 A 1397/21.A -, juris; VGH Mannheim, U. v. 24.02.2022 - A 4 S 162/22 -, juris; OVG Lüneburg, U. v. 07.12.2021 - 10 LB 257/20 -, juris, Rn. 30 ff.; VG Karlsruhe, B. v. 27.09.2022 - A 19 K 2565/22 -, juris, Rn. 31 f.; VG Leipzig, U. v. 28.06.2022 - 7 K 289/22.A -, juris, Rn. 28 ff.; VG Köln, B. v. 23.06.2022 - 13 L 878/22.A -, juris; VG München, B. v. 09.06.2022 - M 30 S 22.50328 -, juris; VG Arnsberg, B. v. 12.05.2022 - 4 L 449/22.A -, juris; VG Schwerin, B. v. 13.04.2022 - 5 B 480/22 SN -, juris; VG Aachen, B. v. 07.04.2022 - 8 L 123/22.A -, juris, S. 24 ff.; VG Aachen, U. v. 15.04.2021 - 8 K 2760/18.A -, juris, Rn. 314 ff.). Im Einzelnen liegen dem folgende Erwägungen zugrunde: (1) Es bestehen zunächst keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Antragsteller einer vulnerablen Gruppe zuzuordnen wäre. Ob eine Person der Gruppe der vulnerablen Personen zuzuordnen ist, ist unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU zu bestimmen. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten „die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“. Vergleichbares ist in Art. 20 Abs. 3 der Anerkennungs-RL 2011/95/EU geregelt; nach Absatz 4 der Norm muss diesbezüglich ausdrücklich eine „Einzelprüfung“ durchgeführt werden. Für die Frage der Vulnerabilität ist dabei immer auf die individuellen Umstände der Person abzustellen (vgl. auch VGH Mannheim, B. v. 13.10.2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 6). (2) Anerkannte Schutzberechtigte können in Bulgarien nicht dauerhaft die materiellen Leistungen für Asylbewerber (Verpflegung, Unterkunft usw.) in Anspruch nehmen, sondern sind auf die eigene Sicherung des Lebensunterhaltes angewiesen. Sie haben zwar unter denselben Bedingungen wie bulgarische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialhilfe. Allerdings ist diese aufgrund von Bürokratie und formalen Hürden schon für bulgarische Staatsangehörige schwierig zu erlagen (VG Bremen, U. v. 07.07.2021 – 2 K 173/19 -, BeckRS 2021, 48170, Rn. 51). Jedoch haben anerkannt Schutzberechtigte uneingeschränkten und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt. Dennoch kann sich die Arbeitsfindung praktisch aufgrund fehlender Sprachkenntnisse und fehlender staatlicher Unterstützung schwierig gestalten. Arbeitsmöglichkeiten finden sich überwiegend in schlechter bezahlten, unqualifizierten Tätigkeiten (z. B. Landwirtschaft, Gastronomie) und über Kontakte zu Landsleuten, die sich ein eigenes Gewerbe aufgebaut haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Potsdam vom 11.03.2021, S. 5). Nach Angaben von UNHCR besteht Interesse von Arbeitgebern an der Beschäftigung von Flüchtlingen, und UNHCR beteiligt sich an der Kontaktvermittlung (z. B. durch Jobmessen; vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Hamburg vom 07.04.2021, S. 4). Auch weitere Nichtregierungsorganisationen können bei entsprechender Initiative Hilfe und Vermittlung bieten (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA -, Anfragebeantwortung vom 19.07.2021, S. 5 f.). Das Fehlen einer Meldeanschrift stellt kein Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche dar (Auskunft Auswärtiges Amt vom 26. April 2018, S. 3). Soweit ersichtlich, werden die Chancen anerkannter Schutzberechtigter auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gravierend durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt, da sich in den letzten beiden Jahren wieder ein moderates Wirtschaftswachstum eingestellt und sich die Arbeitslosenrate auf einem relativ niedrigen Niveau von ca. 5 % stabilisiert hat (vgl. Europäische Kommission, Spring 2022 Economic Forecast for Bulgaria vom 16.05.2022, online abrufbar unter: https://ec.europa.eu/economy_finance/forecasts/2022/spring/ecfin_forecast_spring_2022_bg_en.pdf). Die EU-Kommission prognostizierte ein weiteres Absinken der Arbeitslosenquote in Bulgarien auf 4,6 % im Jahr 2022 und auf 4,4 % im Jahr 2023 (vgl. European Commission, Finance Forecast, Bulgaria, online abrufbar unter: https://ec.europa.eu/economy_finance/forecasts/2021/autumn/ecfin_forecast_autumn_2021_bg_en.pdf, abgerufen am 14.02.2023). Zwar ist ein starkes Wachstum angesichts zunehmender Unsicherheiten und einer sich abzeichnenden Rezession in Europa nicht zu erwarten (vgl. Germany Trade and Invest, Wirtschaftsausblick Bulgarien vom 10.06.2022, online abrufbar unter: https://www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/unsicherheiten-und-risiken-nehmen-zu-270130). Gleichwohl erholt sich die bulgarische Wirtschaft weiter und ist zunehmend auf Arbeitskräfte aus dem Ausland angewiesen. Besonders groß ist die Nachfrage nach Personal weiterhin im Handel, bei Logistik und Transport, in der Gastronomie und der IT-Branche. Die bulgarische Arbeitsvermittlungsagentur prognostiziert für das Jahr 2022 eine gegenüber 5,3 % im Jahr 2021 sinkende Arbeitslosenquote von etwa 4,9 %. Sie beziffert den landesweiten Bedarf nach Fachkräften auf rund 130.000 Menschen mit Schulbildung und 62.000 mit einer weiteren Ausbildung, z. B. Pflegekräfte. Gerade im Gastgewerbe, in der Logistik und im Handel können aber auch ungelernte Kräfte zum Einsatz kommen. In diesen Bereichen versuchen die Unternehmen verstärkt, Arbeitnehmer aus dem (europäischen) Ausland anzuwerben (vgl. GTAI Germany Trade & Invest, Wirtschaftsumfeld, Bulgarien, Arbeitsmarkt, Lohn und Lohnnebenkosten, online abrufbar unter: https://www.gtai.de/de/trade/bulgarien/wirtschaftsumfeld/arbeitsmarkt-243982) (3) Auch die im Zuge des Krieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine erfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Bulgarien begründet nicht die Gefahr für Schutzberechtigte, bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine Arbeit zu finden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass männliche Ukrainer im wehrpflichtigen Alter die Ukraine im Regelfall nicht verlassen dürfen, so dass die ukrainischen Flüchtlinge auf dem Arbeitsmarkt keine unmittelbare Konkurrenz für junge Männer wie den Kläger darstellen (OVG Magdeburg, U. v. 07.09.2022 – 5 A 153/17.A –, juris, Rn. 53). Hinzu tritt der Umstand, dass ukrainischen Schutzsuchenden Bulgarien zum weit überwiegenden Teil als Transitland nutzen, was sich insbesondere darin zeigt, dass Ende Februar 2022 fast 300.000 Menschen aus der Ukraine nach Bulgarien geflohen sind, sich nach Mitteilung der bulgarischen Regierung aber zum Stand Juni 2022 nur noch ca. 90.000 dieser Schutzsuchenden im Land aufhielten (vgl. VG München, U. v. 09.06.2022 – M 30 S 22.50328, 8731170 -, juris, S. 8/11 u.a. unter Hinweis auf https://www.spiegel.de/ausland/bulgarien-will-ukraine-fluechtlinge-aus-hotels-verbannen-a-14557753-b898-4a67-9612-c3ae10a597ce Stand: 02.06.2022). Weiterhin haben lt. Auskunft der Weltgesundheitsorganisation WHO seit Februar 2022 mehr als eine halbe Million ukrainischer Flüchtlinge die Grenze zu Bulgarien überquert (WHO emergency news: Wie Bulgarien auf die ukrainische Flüchtlingskrise reagiert, online abrufbar unter: https://www.who.int/europe/de/emergencies/overview/20-10-2022-joining-forces-to-meet-unprecedented-need--how-bulgaria-has-responded-to-the-ukrainian-refugee-crisis, Stand: 07.03.2022). Gleichwohl halten sich aktuell lediglich rund 150.000 Schutzberechtigte aus der Ukraine in Bulgarien auf (Rat der Europäischen Kommission: Infografik – Refugees from the Ukraine in the EU, online abrufbar unter: https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/ukraine-refugees-eu/, Stand: 01.03.2023). Zu berücksichtigen ist ferner, dass Schutzsuchende aus der Ukraine aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes kein üblicherweise vorgesehenes Asylverwaltungsverfahren durchlaufen müssen, sondern vielmehr im einem vereinfachten Verwaltungsverfahren einen europaweit gültigen vorübergehenden Schutz mit entsprechendem Zugang zum Arbeitsmarkt und etwaigen Sozialleistungen erhalten (können). Die Aktivierung der Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) soll eine ausgewogene Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme der Schutzsuchenden aus der Ukraine verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten fördern (vgl. Art. 1 Massenzustrom- Richtlinie; ferner Erwägungsgründe 16 und 20 des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 4.3.2022). (4) Insgesamt erscheint eine Teilnahme am Arbeitsmarkt bei entsprechender Eigeninitiative, die von gesunden und arbeitsfähigen anerkannt schutzberechtigten Männern erwartet werden kann, realistisch möglich. Damit ist ein Lebensstandard im unteren Bereich der bulgarischen Lebensverhältnisse zugrunde zu legen. Dies ist zudem mit einigen Unsicherheiten hinsichtlich der Lebenshaltungskosten belastet. Gerade in den unteren Einkommensschichten kann der Anstieg der Lebenshaltungskosten zu einem Rückgang der Kaufkraft führen (vgl. Bericht Radio Bulgaria vom 22.08.2022, online abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101694176/inflation-ubersteigt-weiterhin-das-einkommenswachstum). Dem Anstieg von Energiekosten wird allerdings durch Maßnahmen der bulgarischen Regierung (Steuerrabatt für Treibstoff, Preisdeckel für Elektrizität) begegnet (vgl. Bericht Reuters, Europe's efforts to shield households from soaring energy costs, vom 04.09.2022, online abrufbar unter: https://www.reuters.com/business/energy/europes-efforts-shield-households-soaring-energy-costs-2022-09-02/). Es ist zudem zu beachten, dass der schlechten Einkommenssituation vergleichsweise niedrige Lebenshaltungskosten gegenüberstehen (vgl. Europäische Arbeitsbehörde EURES, Lebens- und Arbeitsbedingungen in Bulgarien, online abrufbar unter: https://ec.europa.eu/eures/public/living-and-working/living-and-working-conditions/living-and-working-conditions-bulgaria_de) und sich ein Anstieg im europäischen Vergleich somit auf niedrigem Niveau bewegt. Prognostisch ist weiter von einer mäßigen Lohnentwicklung auszugehen, was andererseits einen Mangel an Arbeitskräften bedingt (vgl. Bericht Radio Bulgaria vom 17.08.2022, online abrufbar unter: https://bnr.bg/de/post/101692073/grosste-probleme-des-arbeitsmarkts-arbeitskraftemangel-und-gleichzeitig-arbeitsscheue-arbeitnehmer) und die Chancen anerkannter Schutzberechtigter auf dem Arbeitsmarkt verbessern sollte. Zudem ist bei lebensnaher Betrachtung auch eine zunehmende Integration eines anerkannt schutzberechtigten Mannes in Gesellschaft und Arbeitsmarkt zu erwarten, wodurch er nicht auf eine randständige Position innerhalb der bulgarischen Gesellschaft festgelegt ist. Die genannten mittelfristigen Risiken der Unterhaltssicherung stützen daher bei jungen arbeitsfähigen Männern derzeit nicht die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der extremen Verelendung (vgl. auch VG Karlsruhe, B. v. 27.09.2022 - A 19 K 2565/22 -, juris, Rn. 35). (5) Als problematisch erweist sich die Situation der Unterkunft. Nach dem Abschluss des Asylverfahrens haben anerkannt Schutzberechtigte die Möglichkeit der Unterkunft in den Aufnahmezentren. Die Begünstigten haben, worauf auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend hinweist, akute Schwierigkeiten, eine Unterkunft zu finden, da es bei der Eintragung in das Melderegister einen rechtlichen Widerspruch gibt (BFA, a. a. O., S. 14). Für den Abschluss eines Mietvertrags ist der Besitz gültiger Ausweisdokumente erforderlich, doch können keine Ausweisdokumente ausgestellt werden, wenn die Person keinen Wohnsitz angibt (BFA, ebenda m. w. N.). Die Situation hat sich noch dadurch verschärft, dass der SAR den Begünstigten untersagt hat, die Adresse des Aufnahmezentrums, in dem sie sich während des Asylverfahrens aufgehalten haben, als Wohnsitz zu diesem Zweck anzugeben (BFA, ebenda). Dies führte zu korrupten Praktiken mit fiktiven Adressen oder Mietverträgen, um Ausweisdokumente zu erhalten (Aida, Country Report: Bulgaria, 2021 update v. 23.02.2022, S. 97). Indessen steht der Umstand der zumindest partiellen Notwendigkeit - erfolgreicher - korrupter Praktiken der Zumutbarkeit, sich selbst um eine Unterkunft zu bemühen, nicht entgegen. Denn die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 GRCh ist, wie oben bereits ausgeführt, allein ergebnisbezogen und auch die Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten, die in der „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind, ist anerkannt (BVerwG, U. v. 07.09.2021 - 1 C 3.21 -, juris, Rn. 23 ff., U. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17). Von entscheidender Bedeutung für das Gericht ist, dass es keine Hinweise gibt auf eine größere Zahl von Obdachlosen unter den anerkannten Schutzberechtigten (vgl. VG Bremen, B. v. 04.07.2022 - 2 V 153/22 -, juris, Rn. 45 m. w. N.). Denn den Schwierigkeiten stehen auch Berichte über verschiedene Hilfsangebote gegenüber, die dem Antragsteller bei entsprechender Initiative zugutekommen können, darunter auch die einheimischen muslimischen Gemeinden (vgl. BFA, a. a. O., S. 13 ff.). Zudem wird die Gefahr der Obdachlosigkeit auch durch die Möglichkeit abgemildert, in einer Übergangszeit weiter in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (nach Aida, a. a. O., S. 97 nahmen dies Ende 2021 212 anerkannte Schutzberechtigte in Anspruch), die praktisch angesichts der aktuellen Belegungsquote von 53 % gegeben sein dürfte. (6) Anerkannt Schutzberechtigte haben - wie alle bulgarischen Staatsangehörigen - (beitrags-)freien Zugang zu Notfallbehandlungen. Die für den vollen Zugang zu regulären medizinischen Leistungen der staatlichen Krankenversicherung bestehende allgemeine Beitragspflicht gilt für diesen Personenkreis vom Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus an. Die Beiträge sind in Beschäftigungsverhältnissen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern hälftig zu tragen. Ansonsten, etwa im Falle von Arbeitslosigkeit, müssen diese Beiträge selbst getragen werden. Die monatlichen Kosten für den günstigsten Versicherungstarif der gesetzlichen Krankenkasse betragen 44,80 Bulgarische Lew/22,90 EUR (aida - Country Report: Bulgarien, 2020 Update, S. 88; BFA, a. a. O., S. 12; das Auswärtige Amt nennt einen Betrag in Höhe von 24,40 Lew/12,50 EUR, Auskunft an das VG Potsdam vom 11.3.2021). Die medizinische Grund-Versorgung für anerkannt Schutzberechtigte ist von der Corona-Pandemie nicht betroffen und diese können weiterhin ordnungsgemäß medizinische Hilfe bekommen (BFA, a.a.O, S. 12 mit Verweis auf eine Auskunft der bulgarischen Staatsagentur für Flüchtlinge). Wenngleich das bulgarische Gesundheitssystem unter materiellen wie finanziellen Mängeln leidet und anerkannt Schutzberechtigte hiervon ebenso betroffen sind wie bulgarische Staatsangehörige, kann dennoch auf Grund der gewährleisteten Notfallversorgung für anerkannt Schutzberechtigte ein auf einer Erkrankung beruhendes ernsthaftes Risiko extremer Not im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien nicht angenommen werden (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 07.01.2022 – 10 LB 257/20 -, juris, S. 18/24). (7) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Schutzberechtigte in Bulgarien Zugang zu Hilfsangeboten von Nichtregierungsorganisationen haben. Diese haben Möglichkeiten, bestehende Defizite des staatlichen Integrationssystems auszugleichen. Vor allem gibt es Hilfsangebote bei der Vermittlung von Sprachkenntnissen und Arbeitsstellen sowie der Wohnungssuche. Besonders hervorzuheben sind hierbei das Bulgarische Rote Kreuz, Caritas, UNHCR und IOM (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Sofia: Aktuelle Entwicklungen zur Rechtlage und Situation von Asylbewerbern und anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien, Stand: Mai 2021, S. 5; BFA, Länderinformation Bulgarien 13.06.2022, S. 15; OVG Koblenz, B. v. 17.03.2020 – 7 A 10903 –, juris, Rn. 77 ff.) (8) Legt man diesen Maßstab zugrunde, besteht bei dem Kläger keine hinreichend große Gefahr, dass er unter den – sicherlich harten – Aufnahmebedingungen in Bulgarien nicht bestehen und sich dort keine Existenzgrundlage wird schaffen können. Zur Überzeugung des Gerichts herrschen – trotz der schwiegen Lage für anerkannte Flüchtlinge – nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte, die keinem vulnerablen Personenkreis im Sinne von Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU angehören, würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien ausgesetzt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 21.12.2018 – 3 KO 337/17–, juris. Danach ist eine Mutter mit zwei Kleinkindern (4 und 6 Jahre) im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien einem Verstoß gegen Art 3 EMRK mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Für diese besondere familiäre Situation muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 29.08.2017 - C 2 BvR 863/17 -; B. v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, beide juris) angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art. 21 ff. und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 04.11.2014 – 29217/12 –, juris) den Belangen von Familien mit Kindern besonders Rechnung getragen werden. Indes handelt es sich bei dem Kläger, wie dargelegt, nicht um eine vulnerable Personen i.S.d. Art. 21 RL 2013/33/EU, sondern um einen volljährigen und – soweit ersichtlich – gesunden jungen Mann. Dem Gericht liegen keine objektiven Erkenntnisse vor, dass infolge Gleichgültigkeit bulgarischer Behörden eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, so dass die unionsrechtliche Vermutung im vorliegenden Falle eingreift. Auf Grund der von Amts wegen ermittelten Erkenntnisse steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Falle des Klägers nicht zu besorgen ist, dass er extremer materieller Not anheimfiele, die es ihm verwehrte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, er also gezwungen sein würde, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 16.01.2019 gibt es in Bulgarien kaum obdachlose Flüchtlinge. Den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland kommt neben den Berichten internationaler Organisationen, insbesondere dem UNHCR, im vorliegenden Zusammenhang besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1507/93 – zur Bestimmung sicherer Drittstaaten; VG Cottbus, U. v. 13.06.2019 – 5 K 1696/14.A –, beide juris). Vor dem Hintergrund der aktuellen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, dass es dem Kläger zum aktuellen Zeitpunkt selbst ohne bulgarische Sprachkenntnisse möglich sein wird, bspw. in der Gastronomie oder der Landwirtschaft existenzsichernde Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Eine Überstellung des Klägers nach Bulgarien würde ihn – ungeachtet des weitgehenden Fehlens einer staatlichen sozialen Absicherung – nicht sehenden Auges der realen Gefahr einer existenzbedrohenden Verelendung preisgeben. 3. Auch die Feststellung in Ziffer 3) des angegriffenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob insoweit allein die Versagungsgegenklage statthaft ist und ob der Antrag des Klägers in dessen wohlverstandenen Interesse dergestalt auszulegen ist, dass diese – jedenfalls hilfsweise – erhoben werden sollte. Denn ein Anspruch des Klägers auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht nicht. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dies ist, wie soeben dargelegt, in Bezug auf eine Abschiebung des Klägers nach Bulgarien nicht der Fall. Wenngleich das Verwaltungsgericht Meiningen dies in seinem vorhergehenden Beschluss vom 16.07.2017 (Az.: 2 E 21618/16 Me) noch anders beurteilt hatte, so entfalten dennoch vorläufige Einschätzung im Eilverfahren keine Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren (BVerwG, B. v. 13.01.2014 – 4 BN 37.13 -, BeckRS 2014, 46339). Hinzu kommt, dass seitdem mehr als fünf Jahre vergangen sind und die Lage in Bulgarien nach den aktuellen Erkenntnisquellen neu zu bewerten ist. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen ergibt sich weder aus dem unsubstantiierten Vortrag des Klägers hinsichtlich seiner Schlaflosigkeit und der behaupteten ärztlichen Behandlung bei seiner Einreise, noch sind Erkrankungen jenseits dessen vorgetragen oder ersichtlich. 4. Ebenfalls zu Recht hat die Beklagte in Ziffer 4) des angegriffenen Bescheids dem Kläger gemäß § 35 AsylG die Abschiebung nach Bulgarien angedroht und die Ausreisefrist entsprechend § 36 Abs. 1 AsylG zu Recht auf eine Woche festgesetzt. 5. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5) des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind auch zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AufenthG ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Androhung seiner Abschiebung nach Bulgarien. Der am 01.01.1992 geborene Kläger, syrischer Staats-, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 09.04.2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 08.05.2015 einen Asylantrag. Der EURODAC-Treffer ergab die internationale Nr.: „BG1BR104C1411240003“. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30.09.2016 gab der Kläger an, sein Heimatland Syrien am 21.03.2011 verlassen zu haben. Er sei dann in verschiedenen Ländern gewesen, u.a. in der Türkei, in Kurdistan und in Bulgarien. In Bulgarien sei er auch erkennungsdienstlich behandelt worden und habe dort einen Asylantrag gestellt sowie einen Aufenthaltstitel bekommen. Den Asylantrag habe er unter falschem Namen gestellt, da er Militärangehöriger in Syrien gewesen sei und diese in Bulgarien verhaftet würden. Er sei gezwungen worden, den Asylantrag zu stellen. Sodann sei er am 09.04.2015 nach Deutschland eingereist. Weiterhin gab er gegenüber dem Bundesamt an, nachts nicht schlafen zu können. Im Jahr nach seiner Ankunft in Deutschland sei er in ärztlicher Behandlung gewesen. Er könne aber nicht sagen, was dies für ein Arzt gewesen sei. Aktuell nehme er keine Medikamente ein. Mit Bescheid vom 10.11.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids auf, nahm als Zielstaat lediglich Syrien aus (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger Klage erheben (2 K 21617/16 Me) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen (2 E 21618/16 Me). Mit Beschluss vom 16.01.2017 (2 E 21618/16 Me) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 3) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.11.2016 angeordnet. Über das Abschiebungsverbot wurde in der Hauptsache aufgrund der Regelungen des § 37 AsylG nicht entschieden. Am 08.01.2018 teilten die bulgarischen Behörden mit, dass dem Kläger in Bulgarien internationaler Schutz gewährt wurde. Mit Bescheid vom 31.07.2019 wurde der vorhergehende Bescheid vom 10.11.2016 hinsichtlich der Ziffern 2) und 4) vom Bundesamt aufgehoben (Nr. 1). Weiterhin lehnte das Bundesamt mit diesem Bescheid den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3), forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids auf, nahm als Zielstaat lediglich Syrien aus (Nr. 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 5). Hinsichtlich der Begründung wird auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen. Der Bescheid wurde am 01.08.2019 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 05.08.2019 ließ der Kläger Klage erheben. Er lässt beantragen, 1. den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2019 aufzuheben; 2. hilfsweise: für den Fall der Ablehnung des Klageantrages zu 1.), den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2019 in den Z. 2.) – 4.) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers ein Abschiebeverbot betreffend Bulgarien festzustellen; 3. der Beklagten die Kosten des Verfahren aufzuerlegen. Zur Begründung lässt er ausführen, dass die Lage für rückkehrende international Schutzberechtigte aus Bulgarien als einer menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkommend zu qualifizieren sei. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 06.10.2022 und 07.10.2022 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte der Beklagten (zwei pdf) Bezug genommen.