Urteil
2 KO 425/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2023:1220.2KO425.23.00
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Leitsätze
Anerkannten Schutzberechtigten, die zum Kreis der vulnerablen Personen gehören, droht in Italien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (hier: Frau mit Kindern im Alter von ein und drei Jahren).(Rn.46)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. November 2020 - 4 K 163/20 Ge - abgeändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2020, Gz. 7980705-232, wird mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anerkannten Schutzberechtigten, die zum Kreis der vulnerablen Personen gehören, droht in Italien die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK (hier: Frau mit Kindern im Alter von ein und drei Jahren).(Rn.46) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. November 2020 - 4 K 163/20 Ge - abgeändert. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2020, Gz. 7980705-232, wird mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die durch den Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO in den Fällen einer asylgesetzlichen Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts gemäß § 29 Abs. 1 AsylG die allein statthafte Klageart; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 - Juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34/19 - Juris, Rn. 10). Der Senat legt das Anfechtungsbegehren der Klägerin gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass es nicht die die Klägerin begünstigende Feststellung nach Ziffer 3 Satz 4 des Bescheides umfasst, wonach die Klägerin nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2020, Gz. 7980705-232, ist - im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Asylantrag der Klägerin zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. 1. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Hiernach findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller ist - auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung - in den Staat zurückzuführen, in dem er bereits Schutz gefunden hat. Mit dieser Norm hat die Bundesrepublik Deutschland Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie vom 26. Juni 2013, ABl. L 180/60) in das nationale Recht umgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3/21 - Juris, Rn. 13). Die formalen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen hier vor, weil Italien ausweislich der Mitteilung der italienischen Behörden an das Bundesamt vom 19. Dezember 2019 (Bl. 132 der Bundesamtsakte) internationalen Schutz gewährt hat („she was granted a residence permit for ‚refugee status‘“). 2. Die Unzulässigkeitsentscheidung ist hier indessen mit höherrangigem Unionsrecht nicht vereinbar. a) Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und aufgrund des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union streitet zwar eine Vermutung dafür, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen bzw. als Schutzberechtigte anerkannt worden sind, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Konvention und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17 u.a. - Jawo u.a. - Juris, Rn. 82 ff.). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die die betroffene Person als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - Hamed u.a. - Juris, Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Ibrahim u.a. - Juris, Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind mithin nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34/19 - Juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3/21 - Juris, Rn. 17). Eine Verletzung des Art. 4 GRCh (bzw. Art. 3 EMRK) liegt vor, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17 u.a. - Jawo u.a. - Juris, Rn. 87 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 - Rs. C-540 und Rs. 541/17 - Hamed und Omar - Juris, Rn. 39). b) Für die Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei einer Rückkehr drohen, ist bei - zwar notwendig hypothetischer, aber doch - realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern bzw. Elternteil und minderjährige Kinder) im Familienverband zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - Juris, Rn. 15 ff.). In die anzustellende Gefahrenprognose ist das Existenzminimum aller Mitglieder der Kernfamilie einzustellen. Lebt der Ausländer - wie vorliegend die Klägerin - auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland bzw. in dem Staat, in den die Rückkehr erfolgen soll, in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, Urteil vom 16. August 1993 - 9 C 7/93 - Juris, Rn. 10). Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - Juris, Rn. 12), enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland - bzw. dem Staat, in den die Rückkehr erfolgen soll - fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - Juris, Rn. 16 f.). Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie (auch) als Solidar-, Betreuungs- und Unterstützungsverband. Bei Mitgliedern einer häuslichen und familiären Gemeinschaft ist anzunehmen, dass diese in besonderer Weise füreinander einstehen und bereit sind, ihren Lebensunterhalt auch jenseits zwingender rechtlicher Verpflichtungen gegenseitig zu sichern (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - Juris, Rn. 63). Eine familiäre Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, bei der ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - Juris, Rn. 39). Dies gilt namentlich für die familiäre Lebensgemeinschaft mit besonders schutzbedürftigen minderjährigen Kindern; denn Eltern sind zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) und haben für einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen, zumindest aber die Existenz des Kindes auch finanziell sicherzustellen, soweit und solange sie hierzu in der Lage sind (BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - Juris, Rn. 56). Regelmäßig werden in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend "aus einem Topf" wirtschaften (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 1 BvR 371/11 - Juris, Rn. 53, 65). Diese aus Art. 6 GG folgenden Unterhalts- und Unterstützungs“obliegenheiten“, die in der konkret erwartbaren Rückkehrsituation ein Familienmitglied treffen und deren Erfüllung sich notwendig - positiv wie negativ - auf den gesamten Familienverband auswirkt (z.B. Anforderung an „familientaugliche“ Unterkunftsverhältnisse, Versorgungsprobleme, geringere räumliche Flexibilität), prägen zumindest normativ die Rückkehrsituation. Es ist bei bestehender familiärer Gemeinschaft im Regelfall davon auszugehen, dass sich der einzelne Rückkehrer nicht nur in der verfassungsrechtlich geschützten Rechtspflicht zur Unterhaltsgewähr und Versorgung, sondern auch in einer entsprechenden sittlich-moralischen Pflicht sieht. Bei der Rückkehr im Familienverband, bei der lediglich ein Familienmitglied sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seiner Angehörigen, steht dieses vor der Alternative, entweder unter Verletzung seiner Familienobliegenheiten zunächst vollständig seine eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine konventionswidrige Situation der von ihm abhängigen Angehörigen in Kauf zu nehmen oder unter dem Eindruck der in ihrer Existenz gefährdeten Familienmitglieder auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch „Teilen“ mit Familienangehörigen auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit der eigenen Person führt. Entscheidet er sich für Letzteres, handelt es sich nicht um eine „freiwillige Selbstgefährdung“, die eine „außergewöhnliche Notlage“ im Sinne des Art. 3 EMRK ausschließt. Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen jedenfalls normativ die - für die Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Elternteils, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird. Die Unterschreitung auch des eigenen Existenzminimums, die in der Familiensituation aus der existenziellen Notlage für jedes einzelne Familienmitglied folgt, ist dann auch nicht eine bloß mittelbare Gefährdungssteigerung aus den „Versorgungslasten“ für nahe Familienangehörige; sie bewirkt auch nicht, dass lediglich das Schutzbedürfnis eines nahen Familienangehörigen zu einer eigenen Rechtsposition des Ausländers führt (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - Juris, Rn. 26 f.). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich zwar auf eine Rückkehr in das Herkunftsland. Sie ist jedoch auf die vorliegende Konstellation der Rückführung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Flüchtling oder subsidiär schutzberechtigt Anerkannten in diesen Staat dem Grunde nach ohne weiteres übertragbar. Denn die Regelvermutung ist Ausfluss der grund- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 GG/Art. 8 EMRK, die einer Trennung der in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie im Regelfall entgegenstehen - was regelmäßig zur Prognose einer Rückkehr im Familienverband führt – und die die Entscheidung eines Elternteils schützen, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn (erst) damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh unvereinbare Lage herbeigeführt wird. Der grund- und konventionsrechtliche Schutz eines bestehenden Kernfamilienverbandes aber gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Staat, in den ein Mitglied der Kernfamilie abgeschoben werden soll, um den Herkunfts- oder einen EU-Mitgliedstaat handelt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 - Juris, Rn. 35; ebenso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 11 A 1397/21.A - Juris, Rn. 53 f.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 7. September 2022 - 5 A 153/17.A - Juris, Rn. 40; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 - Juris, Rn. 18; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 7 A 10889/18 - Juris, Rn. 68; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 10 LA 192/19 - Juris, Rn. 21). Hieraus folgt, dass in die anzustellende Rückkehrprognose im vorliegenden Fall neben der Klägerin auch ihre am ________ 2020 geborene Tochter sowie ihr am _____________ 2022 geborener Sohn einzubeziehen sind. Die Kinder sind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erst drei Jahre und ein Jahr alt. c) Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Beurteilung, ob Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verletzt ist, zu unterscheiden zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie solchen mit besonderer Verletzbarkeit, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Rs. C-163/17 - Jawo - Juris, Rn. 95; EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Tarakhel v. Schweiz - Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 129 - Rn. 97 ff.). aa) Was insbesondere Minderjährige angeht, hat der EGMR entschieden, es müsse im Auge behalten werden, dass ihre besonders verwundbare Lage entscheidend ist und schwerer wiegt als die Tatsache, dass sie Ausländer mit ggf. unrechtmäßigem Aufenthalt sind. Kinder haben besondere Bedürfnisse wegen ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch wegen ihres Status als Asylbewerber. Die Kinderkonvention der UN verpflichtet im Übrigen die Staaten zu angemessenen Maßnahmen, damit ein Kind, das sich um einen Flüchtlingsstatus bemüht, Schutz und menschliche Hilfe erhält, einerlei, ob es allein oder von seinen Eltern begleitet ist (EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Tarakhel v. Schweiz - Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 129 - Rn. 97 ff.). Diese grundlegende Unterscheidung zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen und solchen mit besonderer Schutzbedürftigkeit folgt ferner aus Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen), wonach die Mitgliedstaaten die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, berücksichtigen müssen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Tarakhel-Rechtsprechung auch nicht mit Urteil vom 23. März 2021 (Nr. 46595/19 - M.T. v. Netherlands, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int) aufgegeben. Die Entscheidung bezog sich auf die Überstellung einer Frau mit zwei Kindern nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Der Gerichtshof hat ausgeführt, einer Kooperation mit den italienischen Behörden bedürfe es nicht mehr (EGMR, Urteil vom 23. März 2021 - Nr. 46595/19 - M.T. v. Netherlands - https://hudoc.echr.coe.int - Rn. 50 ff.). Bereits der weitere Zusammenhang des Urteils stützt jedoch nicht die Auffassung, der EGMR habe seine „Tarakhel“-Rechtsprechung mit diesem Urteil grundsätzlich aufgeben wollen. Der Gerichtshof ist vielmehr im konkreten Einzelfall unter Verweis auf in den Akten befindliche, nicht näher ausgeführte individuelle Umstände davon ausgegangen, dass die niederländischen Behörden die Behörden in Italien - entsprechend der „Tarakhel“-Rechtsprechung - rechtzeitig und hinreichend darüber informieren, wann genau Mutter und Kinder überstellt werden und wie sich die familiäre Situation sowie eventuelle medizinische Notwendigkeiten darstellen, sodass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in diesem Einzelfall) die weitere Versorgung in Italien als sichergestellt angesehen hat (Urteils-Rn. 56). Die Kammer des Gerichtshofs hat aber auch in dieser Entscheidung ausdrücklich auf die „Tarakhel“-Rechtsprechung verwiesen und insoweit keinen Zweifel daran gelassen, dass bei vulnerablen Personen auch weiterhin vor ihrer Rücküberstellung in behördlicher Kooperation sichergestellt werden muss, dass deren besonderer Versorgungsbedarf in Italien gewährleistet ist (vgl. Urteils-Rn. 49). Dies gilt umso mehr, als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nur wenige Tage nach Ergehen des „M.T.“-Urteils in einer Entscheidung der 2. Sektion (vom 20. April 2021 - Nr. 41100/19 - A.B. v. Finnland - BeckRS 2021, 11980, Rn. 38) offenbar vom Erfordernis individueller oder spezifischer Garantien ausgegangen ist, es jedoch im konkreten Einzelfall mangels konkreter Hinweise in den Akten nicht als erwiesen angesehen hat, dass die Kläger in jenem Verfahren nicht in der Lage wären, solche Garantien vor ihrer Abschiebung nach Italien zu erhalten. Allein diese beiden Entscheidungen mit unterschiedlichem Fokus illustrieren, dass jeweils allein eine Anwendung der in der Rechtssache „Tarakhel“ aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den entsprechenden konkreten, aus den Akten ersichtlichen Einzelfall vorgenommen wurde, jedoch keine grundsätzliche „Neujustierung“ der „Tarakhel“-Rechtsprechung erfolgt ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 - Juris, Rn. 44 f.). bb) Dass jedenfalls die beiden Kinder der Klägerin als vulnerable Personen anzusehen sind, ergibt sich ohne Weiteres bereits aus ihrem Alter und ihren damit verbundenen besonderen Bedürfnissen sowie ihrer besonderen Verletzlichkeit. Im Übrigen folgt dies auch aus Art. 21 der Aufnahme-RL 2013/33/EU, wonach die Mitgliedstaaten „die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen“ berücksichtigen (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 - Juris, Rn. 6). Mithin ist bei der anzustellenden Rückkehrprognose zugrunde zu legen, dass der klägerische Familienverband unter die Gruppe der Personen mit besonderer Verletzbarkeit fällt, die unabhängig vom eigenen Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten können (vulnerable Personen). d) Für vulnerable Personen ist nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass ihnen für den Fall ihrer Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin und ihre Kinder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Italien in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können. aa) Die Rahmenbedingungen in Italien zur Aufnahme und Unterkunft von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus wurden im Jahre 2018 mit dem sog. Salvini-Dekret neu ausgerichtet. Die ehemaligen SPRAR-Einrichtungen (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati - Schutzsystem zugunsten von Asylantragstellern und Flüchtlingen) wurden umgewandelt in SIPROIMI (SIstema di protezione per titolari di PROtezione Internazionale e MInori stranieri non accompagnati - Schutzsystem zugunsten von Inhabern internationalen Schutzes und unbegleiteten ausländischen Minderjährigen). Asylsuchende konnten grundsätzlich nicht mehr in SIPROIMI untergebracht werden, mit Ausnahme von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Die SIPROIMI waren ausschließlich für anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz, unbegleitete Minderjährige und Personen mit nationalem Schutzstatus reserviert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, Seite 52 ff.). Sodann wurden im Jahr 2020 zahlreiche der durch das sog. Salvini-Dekret eingeführten Restriktionen wieder rückgängig gemacht. Maßgeblich hierfür war das Gesetzesdekret (decreto legge) Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020, bestätigt durch das Gesetz (legge) Nr. 173/2020 vom 18. Dezember 2020 (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien vom Januar 2020, Seite 5 [im Folgenden: SFH v. 10. Juni 2021). International Schutzberechtigte (und auch Asylbewerber) haben nunmehr grundsätzlich Zugang zu den Aufnahmezentren „Sistema accoglienza integrazione“, den sogenannten SAI-Zentren. Diese ersetzen die früheren SIPRIOMI- bzw. SPRAR-Zentren. Die SAI-Zentren sind nunmehr selbst in zwei Organisationsstufen unterteilt, die sich zum einen an Schutzsuchende und zum anderen an Personen mit internationalem Schutzstatus richten (SFH v. 10. Juni 2021, Seite 5). Im Kern wurden die bisherigen SIPROIMI-Zentren umbenannt, für Asylsuchende geöffnet und nunmehr unter der Bezeichnung SAI weitergeführt. Im Übrigen finden sich in den SAI-Zentren, jedenfalls soweit sie sich an Personen mit internationalem Schutzstatus richten, dieselben Bedingungen, die zuvor für die SIPROIMI-Zentren bestanden haben (vgl. Romer, Aufnahmebedingungen in Italien - aktuelle Entwicklungen, Anhaltende Probleme beim Zugang zum Aufnahmesystem, Asylmagazin 2021, 207, 208 [im Folgenden: Romer, Asylmagazin 2021]). Mit dem Gesetz Nr. 50/2023 (vom 5. Mai 2023) wurde schließlich der Zugang von Asylwerbern zum SAI-System wieder eingeschränkt. Das SAI-System steht somit neben Schutzberechtigten (Flüchtlingsstatus oder subsidiärer Schutz) nur noch Asylwerbern offen, die vulnerabel sind oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Italien - vom 27. Juli 2023, S. 10 [im Folgenden: BFA v. 27. Juli 2023]). Die SAI-Projekte werden in der Regel gemeinsam von Kommunen und zivilgesellschaftlichen Akteuren betrieben. In den Zentren werden die Bewohner materiell und gesundheitlich versorgt, sozial und psychologisch betreut und erhalten Sprach- und landeskundlichen Unterricht. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten zudem Unterstützung bei Integration, Arbeitssuche und beruflicher Bildung (vgl. AIDA, Country Report: Italy - 2022 update, Stand: Mai 2023, S. 236 [im Folgenden: AIDA Mai 2023]). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen bis zu zwölf Monate) in SAI-Unterbringungen bleiben (vgl. AIDA Mai 2023, S. 236 f.; BFA vom 27. Juli 2023, S. 14). Der Anspruch auf Unterbringung in einer SAI-Einrichtung kann jedoch entzogen werden. Der Hauptgrund für den Entzug ist das Verlassen des Zentrums ohne vorherige Ankündigung (unberechtigte Entfernung für mehr als 72 Stunden, ohne vorherige Genehmigung der Präfektur; vgl. AIDA Mai 2023, S. 237; SFH v. 10 Juni 2021, S. 8; Romer, Asylmagazin 2021, 207, 210). Gleiches gilt, wenn die Betroffenen eine Zuweisung zu einer Unterbringungseinrichtung erhalten haben, diese jedoch nicht in Anspruch genommen haben (zum Beispiel, weil sie ihre [Erst-]Unterkunft bereits verlassen haben und weitergereist sind). Allein die Zuweisung kann für den Entzug ausreichen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, Januar 2020, S. 56 [im Folgenden: SFH v. Januar 2020]). Die Betroffenen wissen oftmals nicht, ob sie eine Zuweisung zu einer SAI-Unterkunft erhalten haben. In einem solchen Fall ist ihr Recht auf Unterbringung ebenfalls verwirkt. Der italienische Staat bietet keine Alternativunterkunft an (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung vom 29. April 2022 an das Verwaltungsgericht Berlin, S. 4 [im Folgenden: SFH v. 29. April 2022]). bb) Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin keinen Anspruch (mehr) auf Zuweisung eines Unterkunftsplatzes in einer SAI-Einrichtung hat, weil sie diesen Anspruch entweder bereits ausgeschöpft oder jedenfalls zwischenzeitlich verloren hat. Die Klägerin hat bei dem persönlichen Gespräch beim Bundesamt am 2. Dezember 2019 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Bl. 98 ff. der Bundesamtsakte) angegeben, sie sei im November 2016 nach Italien eingereist und habe sich dort drei Jahre aufgehalten. Ferner hat sie bei ihrer Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags am 11. Dezember 2019 beim Bundesamt (Bl. 114 ff. der Bundesamtsakte) angegeben, sie sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Sie habe bis zum Jahr 2018 in einem „Camp“ gelebt, das sie dann habe verlassen müssen. Die Klägerin hat Italien erst nach Abschluss ihres dortigen Asylverfahrens verlassen. Ihre dortige Unterbringung (in einem „Camp“) wurde beendet und sie wurde „auf die Straße entlassen“. Ihr wurde auch keine anderweitige Unterkunft zugeteilt. War eine Person - wie vorliegend die Klägerin - bereits einmal untergebracht, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr das Unterbringungsrecht entzogen wurde (vgl. SFH v. 29. April 2022, S. 7), zumindest hat sie es bereits ausgeschöpft. cc) Nach Italien zurückkehrenden Personen, die keinen Unterbringungsanspruch mehr haben, kann auf Antrag beim „Servizio Centrale“ ausnahmsweise die Unterbringung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung bewilligt werden, wenn sie (neue) Vulnerabilitäten nachweisen können (vgl. SFH v. Januar 2020, S. 61). Der Servizio Centrale ist der einzige Akteur, der einen Überblick über die Projekte und die freien Plätze in den Projekten hat. Der Antrag kann nicht von den Betroffenen selbst ausgefüllt werden. Die betroffene Person benötigt anwaltlichen Beistand. Der Servizio Centrale prüft die Anträge und klärt ab, ob die Person noch ein Recht auf Unterbringung hat. Danach wird geklärt, ob ein dem Bedarf entsprechender Platz frei ist (vgl. SFH v. 29. April 2022, S. 3). Selbst wenn daran anknüpfend unterstellt werden würde, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Italien ein grundsätzlicher Anspruch auf eine erneute SAI-Unterkunft eingeräumt würde, weil ihre beiden in der Bundesrepublik Deutschland nachgeborenen Kinder vom Servizio Centrale als ein Fall „neuer Vulnerabilitäten“ erachtet werden würde, wäre weiterhin ungeklärt, welchen Zeitraum eine solche Prüfung beanspruchen würde und wann konkret die Klägerin mit ihren beiden Kindern tatsächlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt bekäme. Die Prüfung eines solchen Antrags dauert lange und während dieser Zeit sind die betroffenen Personen ohne Unterkunft (vgl. SFH v. 29. April 2022, S. 7). Es existiert insbesondere keine Warteliste; kann kein freier Platz zur Verfügung gestellt werden, muss zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Antrag auf Unterbringung in einem SAI-Projekt gestellt werden, und dies so lange, bis ein Platz frei wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung vom 29. Oktober 2020 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Seite 2 [im Folgenden: SFH v. 29. Oktober 2020]). Die gesetzlichen Regelungen sehen ferner vor, dass der Zugang zu den Zweitunterkünften „im Rahmen der verfügbaren Plätze“ erfolgt. Es handelt sich also um keinen unbedingten und durchsetzbaren Rechtsanspruch, sondern der Zugang ist von kapazitiven Bedingungen abhängig (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Anfragebeantwortung vom 17. Mai 2021 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, S. 1 f. [im Folgenden: SFH v. 17. Mai 2021]). Ausweislich der unter https:/www.retesai.it/ abrufbaren Zahlen (Stand 03/2023) beläuft sich die Kapazität der SAI-Einrichtungen derzeit auf insgesamt 43.786 Plätze - davon 36.684 reguläre Plätze, 6.299 Plätze für unbegleitete Minderjährige sowie 803 Plätze für Personen mit psychischen Problemen oder Behinderungen. Von den regulären Plätzen sind aktuell ca. 35.075 belegt (vgl. BFA v. 27. Juli 2023, S. 15). Diese statistischen Daten zur tatsächlichen Auslastung sind jedoch nur begrenzt aussagekräftig. Die Zahl der angegebenen finanzierten und der tatsächlich aktiven und verfügbaren SAI-Projekte unterscheidet sich aufgrund bürokratischer Verzögerungen sowie organisatorischer und logistischer Fragen um mehrere Tausend (vgl. AIDA Mai 2023, S. 238). Die Gesamtzahl der verfügbaren Plätze ist nach wie vor knapp und reicht weitestgehend nicht aus, um den bestehenden Bedarf zu decken (vgl. AIDA Mai 2023, S. 238; SFH vom 29. April 2022, S. 8). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt aus, dass der Servizio Centrale ihr im Januar 2022 - also noch vor Beginn des Krieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine - mitgeteilt habe, dass das System ausgelastet sei und aufgrund des Anstiegs der Asylgesuche von Personen aus Afghanistan erweitert werden müsse (vgl. SFH v. 29. April 2022, S. 9). Ferner ist davon auszugehen, dass sich die beschriebene Situation zwischenzeitlich weiter verschärft hat. Nach dem Bericht der Tagesschau vom 16. August 2023 sind bis August 2023 bereits über 100.000 Menschen auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Es handelt sich um die höchste Zahl an Ankünften seit 2017 und die Rekordzahl aus dem Jahre 2016 (ca. 181.000) wird möglicherweise noch übertroffen (vgl. auch BFA v. 27. Juli 2023, S. 2). Die Auslastung der Unterkünfte wird schließlich durch die beiden Dublin-Rundschreiben des italienischen Innenministeriums (vgl. Circular Letters des Ministero dell’Interno) vom 5. Dezember 2022 und vom 7. Dezember 2022 bestätigt. Mit den beiden Rundschreiben wird seitens Italiens unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten darum gebeten, keine Überstellungen nach Italien vorzunehmen. Beides betrifft (zunächst) zwar lediglich Asylsuchende und keine anerkannten Schutzberechtigten. Gleichwohl haben diese Entwicklungen zumindest mittelbare bzw. zeitlich-versetzte Auswirkungen auf die Unterbringungssituation anerkannter Schutzberechtigter. Mit Blick auf die vorstehenden Feststellungen hält es der Senat für nahezu ausgeschlossen, dass die Klägerin mit Erfolg einen Anspruch auf (Wieder-)Aufnahme in eine SAI-Unterkunft zeitnah realisieren könnte. dd) Eine Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden, dürfte für die Klägerin ebenfalls nicht in Betracht kommen: Für anerkannte Schutzberechtigte ist es schwierig, überhaupt eine Mietwohnung zu finden. Wohnungseigentümer verlangen oftmals einen Arbeitsvertrag als Garantie und haben zudem bei der Vermietung an Migrantinnen und Migranten immer häufiger Angst, die Vermietung könnte als Unterbringung Illegaler interpretiert werden, was nach italienischem Gesetz strafbar ist (vgl. SFH v. Januar 2020, S. 71 f.; vgl. auch Raphaelswerk, Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Oktober 2022, S. 14). Im Übrigen wird es der Klägerin aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit ihrer beiden Kleinkinder kaum möglich sein, auch nur im Ansatz ein bedarfsdeckendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. ee) Die Möglichkeit der Erlangung privaten Wohnraums in Form einer Sozialwohnung ist ebenfalls nicht realistisch. Der öffentliche und soziale Wohnungsanteil ist in Italien sehr niedrig (lediglich circa vier Prozent des Wohnraums; vgl. SFH vom Januar 2020, S. 66 f.). Der Zugang zu einer Sozialwohnung knüpft bereits zum Teil an einen Mindestaufenthalt in Italien bzw. der jeweiligen Region an. Ferner bestehen lange Wartelisten; so kann es mehrere Jahre dauern, bis eine Person eine Wohnung erhält (vgl. SFH vom 29. Oktober 2020, S. 3). ff) Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin - anders als alleinstehende erwachsene arbeitsfähige Personen - selbst oder auch mit Hilfe kommunaler und karitativer Einrichtungen sowie Nichtregierungsorganisationen aus dieser Situation von (drohender) Obdachlosigkeit befreien könnte und sich damit nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Für obdachlose Personen werden zwar teilweise von den Gemeinden Notfallunterkünfte bereitgestellt. Diese sind aber nur für die Nacht geöffnet, normalerweise ab spät abends (ab 22 Uhr oder 23 Uhr). Plätze können nicht reserviert werden. Die Plätze werden nach dem Prinzip first-come-first-served vergeben. Die Plätze sind auch für italienische Obdachlose zugänglich. Es gibt keine spezifisch für anerkannt Schutzberechtigte reservierten Plätze (vgl. SFH vom 29. Oktober 2020, S. 2). Zwar existieren auch Projekte seitens karitativer Organisationen: Einzelne Kirchen bieten Zimmer, Wohnungen und Notschlafstellen - jedoch nicht spezifisch für anerkannte Schutzberechtigte - an. Die zur Verfügung stehenden Plätze sind jedoch begrenzt (vgl. SFH vom 29. Oktober 2020, S. 7). Für die Klägerin und ihre beiden Kleinkinder sind solche Notunterkünfte jedoch nicht zumutbar. Es ist zu berücksichtigen, dass der durch Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK vermittelte Schutz bei Kindern - unabhängig davon, ob sie von ihren Eltern begleitet werden - noch wichtiger ist, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Tarakhel v. Schweiz - Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 129 - Rn. 119). Diese besonderen Bedürfnisse bestehen aufgrund ihres Alters und ihrer Abhängigkeit, aber auch ihres Status als Schutzsuchende (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Tarakhel v. Schweiz - Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 129 - Rn. 99). Kinder sind grundsätzlich verletzlicher und ihre Bewältigungsmechanismen sind noch unentwickelter. Sie neigen zudem mehr dazu, feindselige Situationen als verstörend zu empfinden, Drohungen Glauben zu schenken und von ungewohnten Umständen emotional beeinträchtigt zu werden. Sie reagieren auch stärker auf Handlungen, die gegen nahe Verwandte gerichtet sind. Was für einen Erwachsenen unbequem ist, kann für ein Kind eine ungebührende Härte darstellen (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz, Asylanträge von Kindern im Zusammenhang mit Artikel 1 (A) 2 und 1 (F) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, HCR/GIP/09/08, vom 22. Dezember 2009, Seiten 10 und 25). Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Schutzsuchende müssen deshalb an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Andernfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC zu fallen (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Tarakhel v. Schweiz - Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 129 - Rn. 119). Kinder können aus den dargelegten Gründen insbesondere nicht auf die oben beschriebenen Not- und Obdachlosenunterkünfte verwiesen werden, zumal ein Platz in der Regel immer nur für die jeweilige Nacht erlangt werden könnte. Gleiches gilt für informelle Siedlungen oder besetzte Häuser (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 89/21 - Juris, Rn. 14). Diese stellen für die Klägerin und ihre Kleinkinder keinen zumutbaren Ersatz für eine staatliche Unterbringung dar. Der Aufenthalt in solchen Gebäuden ist wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände für die Klägerin und ihre Kinder unzumutbar. e) In Ansehung dieser Sachlage käme eine Überstellung der Klägerin (gemeinsam mit ihren Kindern) nach Italien nur in Betracht, wenn seitens der italienischen Behörden sichergestellt wird, dass die Familie unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien eine (kindgerechte) Unterkunft erhält und ihre Versorgung gewährleistet ist. Allein unter diesen Voraussetzungen kann eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen bedarf es einer einzelfallbezogenen und verbindlichen Zusicherung der italienischen Behörden. Besteht das Risiko einer Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - Juris, Rn. 16 m. w. N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 - Juris, Rn. 15 f.; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09 - M.S.S. v. Belgium and Greece - NVwZ 2011, 413, 418, Rn. 353 f.; EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Tarakhel v. Schweiz - Nr. 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 129 - Rn. 121). Eine solche verbindliche und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden, dass Unterkunft und Versorgung der Klägerin sowie ihrer Kinder bei einer Rückkehr nach Italien sichergestellt sind, liegt jedoch nicht vor. aa) Das Erfordernis einer solchen verbindlichen und einzelfallbezogenen Zusicherung ist nicht aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Nr. 46595/19 - M.T. v. Netherlands - https://hudoc.echr.coe.int - Rn. 48 ff.) vom 23. März 2021 entfallen. Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Tarakhel-Rechtsprechung mit dieser Entscheidung nicht aufgegeben (vgl. Rn. 48 f. sowie die obigen Ausführungen unter c). In dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Rechtsstreit ging es um eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern (geb. 2013 und 2015), deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen war (sog. Dublin-Rückkehrer). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte fest, dass dieser Familienverband Anspruch auf Unterbringung im italienischen System der Aufnahmeeinrichtungen hätte (Rn. 54), wobei dem Familienverband aufgrund seiner Vulnerabilität Vorrang bei der Zuweisung einer Unterkunft eingeräumt werden würde. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zum einen bereits in tatsächlicher Hinsicht überholt, weil das italienische Innenministerium mit den beiden Dublin-Rundschreiben (Circular Letters des Ministero dell’Interno) vom 5. Dezember 2022 und vom 7. Dezember 2022 die anderen Mitgliedstaaten unter Berufung auf technische Gründe und fehlende Aufnahmekapazitäten darum gebeten hat, keine Überstellungen nach Italien vorzunehmen. Zum anderen handelt es sich bei dem Familienverband des vorliegenden Verfahrens nicht um sogenannte Dublin-Rückkehrer, sondern um anerkannt Schutzberechtigte. Hieraus folgt, dass der klägerische Familienverband gerade keinen Zugang mehr zu (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen hat, auf die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung abgestellt hat. Vielmehr stellt sich im Falle der Klägerin nach wie vor die Frage des Verlustes des Unterkunftsanspruchs und einer damit einhergehenden Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Im Unterschied dazu hätte die Klägerin in dem vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Fall ihr Asylverfahren in Italien weiter durchlaufen und nach dessen erfolgreichem Abschluss einen Platz in einer SAI-Einrichtung erhalten können. Die Verlustigkeit dieses Anspruchs stand in jenem vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführten Verfahren nicht in Rede. bb) Die Beklagte kann auch nicht darauf verweisen, dass im Rahmen einer konkret bevorstehenden Abschiebung deren Modalitäten mit den italienischen Behörden abgestimmt werden. Nach einer Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2020 an das Verwaltungsgericht Gera (Az. 4 K 963/18 Ge) werde bei der Rückübernahme von vulnerablen Fällen der tatsächlichen Rückführung durch die italienischen Behörden erst zugestimmt, wenn angemessene Unterkunft und Versorgung sichergestellt seien. Wenn dies nicht gewährleistet werden könne, erfolge die formelle Aufforderung an die Bundesrepublik Deutschland, den Rückführungstermin zu verschieben. Dieses bilaterale Rückübernahmeverfahren werde zentral durch das Bundespolizeipräsidium angewandt (vgl. auch BAMF, Beantwortung des Fragenkatalogs von Gruppe 61 zum Verfahren beim OVG Sachsen, Az. 91D-9101-036-2022, vom 4. Februar 2022, S. 2). Die beschriebene Verfahrensweise findet bereits keinerlei Niederschlag in anderen, insbesondere aktuelleren Erkenntnisquellen. Vielmehr wird in anderen Erkenntnisquellen ausgeführt, dass die Betroffenen bei ihrer Ankunft am Flughafen auf sich allein gestellt sind (vgl. SFH v. 10. Juni 2021, S. 10 sowie SFH v. 29. April 2022, S. 9). Gegen diese Verfahrensweise spricht ferner, dass es bereits bei der behördlichen Entscheidungsfindung geboten ist, das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG, mithin also bei der Prüfung einer möglichen Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, einzustellen, was sich auch aus dem Untersuchungsgrundsatz der § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ergibt. Das bedeutet, dass bereits durch das Bundesamt sämtliche für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 - Juris, Rn. 9 ff., mit weiteren Nachweisen zur umfangreichen Rechtsprechung des EGMR und des EuGH). Danach kann die Berücksichtigung einer Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit nur dann gegen einen Abschiebungsschutz sprechen, wenn diese auch konkret abgegeben wurde. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob hierfür die Behörden des Mitgliedstaats zuständig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25/18 - Juris, Rn. 17). Die Verfügbarkeit einer Unterkunftsmöglichkeit ist eine zielstaatsbezogene Tatsache, die das Bundesamt zu klären hat (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 3 KO 337/17 - Juris, Rn. 35). Hingegen wird das durch die Beklagte beschriebene Verfahren der Bundespolizei erst dann in Gang gesetzt, wenn der Unzulässigkeitsbescheid des Bundesamts nebst Abschiebungsandrohung bestandskräftig ist. Das Verwaltungsverfahren ist damit abgeschlossen und die Ausreisepflicht wird vollstreckt. Für die Vollstreckung ist nicht das Bundesamt, sondern sind die Ausländerbehörden und die Bundespolizei zuständig. Das Bundesamt hat jedoch bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens abschließend zu prüfen, ob im Zielstaat eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Denn ist dies der Fall, so darf - wie oben ausgeführt - bereits keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 AsylG getroffen werden (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 34/19 - Juris, Rn. 15). Mit dem Verweis auf das Überstellungsverfahren durch die Bundespolizei verlagert das Bundesamt seine Verantwortlichkeit, ob eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht, sowohl auf eine andere Behörde, auf deren Handeln es keinen Einfluss hat, als auch auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem aufgrund der Bestandskraft des Bescheides praktisch kaum noch Rechtsschutzmöglichkeiten zu erlangen sind. Bei der von der Beklagten beschriebenen Verfahrensweise besteht für die Betroffenen keine effektive Möglichkeit, nachzuprüfen, ob die Bundespolizei vor der Überstellung eine solche Zusicherung eingeholt hat und wie diese qualitativ beschaffen ist. Für den Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt: „Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob ‚feststeht‘, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. (…) Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt (…) in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen“ (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 - Juris, Rn. 11 und Rn. 16). cc) Schließlich kann offenbleiben, ob seitens Italiens überhaupt noch entsprechende Zusicherungen abgegeben werden (verneinend: BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 22. Juli 2015 - 2 BvR 746/15 - Juris) und wie diese rechtlich zu bewerten wären. Zusicherungen der italienischen Behörden spielen derzeit keine entscheidende Rolle für den tatsächlichen Zugang zu staatlichen Hilfen (vgl. SFH vom 29. Oktober 2020, S. 8 f.). Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides ist daher aufzuheben. Die unter Ziffer 2 des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, den Asylantrag der Klägerin materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden. Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig, weil der Asylantrag der Klägerin nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Infolgedessen entfällt auch die Grundlage für die Anordnung des auf § 11 Abs. 1 AufenthG gestützten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheids. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 i. V. m. § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es hier nicht etwa zur Klärung der Frage, ob bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 1 B 67/22, 1 B 67/22 [1 C 8/23] - Juris, Rn. 2; vorgehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 - Juris, Rn. 56; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - Juris, Rn. 16 ff., 25 ff.; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. Dezember 2021 - 10 LB 257/20 - Juris, Rn. 20 m. w. N.), weil die ledige Klägerin nach realistischer Betrachtungsweise nur zusammen mit ihren beiden Kleinstkindern, die ein Jahr und drei Jahre alt sind, nach Italien zurückkehren könnte. Die Revision ist auch nicht nach Maßgabe des § 78 Abs. 8 AsylG als sogenannte Tatsachenrevision zuzulassen, wie dies die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2023 wegen etwaiger Abweichung des Senats von im Jahr 2022 ergangenen Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts angeregt hat. Der Senat weicht im Rahmen der Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in seiner Beurteilung der hierfür maßgeblichen allgemeinen abschiebungs- und überstellungsrelevanten Lage in Italien nicht von deren Beurteilung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht ab. Dessen Entscheidungen, soweit diese zu Rücküberstellungen vulnerabler Personen bzw. Personengruppen ergangen sind, liegen vielmehr sogenannte Dublin-Fälle zugrunde (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 2022 - 4 A 341/20.A - Juris; auch Urteil vom 14. März 2022 - 4 A383/21.A - Juris; vgl. auch Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris; Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 309/20.A - Juris sowie Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 82/21.A - Juris). Anders als bei Rückkehr eines wie hier im Zielstaat anerkannten Schutzberechtigten bezieht sich die für sogenannte Dublin-Rückkehrer für die Rückkehrprognose maßgebliche allgemeine abschiebungs- und überstellungsrelevante Lage im Zielstaat im Wesentlichen auf das Asylverfahren und die dortigen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen, etwa in (Erst-)Aufnahmeeinrichtungen. Im Übrigen hat der Senat seine Beurteilung der Tatsachenlage maßgeblich unter anderem auf erst seit April 2022 vorliegende Erkenntnisse gestützt. Das gilt auch für die Einschätzung des Senats, soweit sich die Beklagte auf die Organisation des Überstellungsverfahrens bezogen hat. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Italien angedroht wurde. Die im Jahr 1987 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie hat eine am ... 2020 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Tochter (... Q...) sowie einen am .... 2022 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Sohn (... Q...). Sie verließ Nigeria im Jahr 2015 und reiste im November 2016 nach Italien ein. Auf ihren dort gestellten Asylantrag wurde ihr in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie hielt sich drei Jahre in Italien, überwiegend in einem „Camp“, auf. Am 1. November 2019 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 2. Dezember 2019 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung über die Zulässigkeit ihres Asylantrags beim Bundesamt am 11. Dezember 2019 gab die Klägerin unter anderem an, sie habe in Italien ein Asylverfahren durchlaufen. Sie sei als Flüchtling anerkannt worden und man habe ihr Aufenthaltsdokumente ausgestellt. Nachdem sie diese Unterlagen erhalten habe, habe sie weiter in dem „Camp“ gelebt. Irgendwann habe sie dieses verlassen müssen. Eine Arbeit habe sie nicht gefunden. Ein Freund habe sie dann zu seiner Schwester gebracht. Dort habe man sie zur Prostitution zwingen wollen, was sie aber nicht gewollt habe. Schließlich sei sie nach Deutschland weitergereist. Unter dem 19. Dezember 2019 teilten die italienischen Behörden der Beklagten mit, dass der Klägerin internationaler Schutz zuerkannt worden sei („she was granted a residence permit for ‚refugee status‘“). Sodann lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2020 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Klägerin zur Ausreise innerhalb einer Woche auf und drohte ihr die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3 Sätze 1 bis 3). Ferner wurde verfügt, dass die Klägerin nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf (Ziffer 3 Satz 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Mit Ziffer 5 wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass der Klägerin in Italien bereits internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden sei. Der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag sei daher unzulässig. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass der Klägerin dort eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohe. Die Situation von Schutzberechtigten habe sich im Vergleich zu den vorherigen Jahren erheblich verbessert. Der starke Rückgang von Asylsuchenden in den Jahren 2017 und 2018 sowie die gleichzeitige Erhöhung der Unterkunftsplätze hätten dazu beigetragen, dass kein systemisches Versagen vorliege. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die es einem Schutzberechtigten unmöglich machen würden, nach Italien zurückzukehren. Anerkannte Personen würden in Italien in sogenannten SPRAR-Einrichtungen (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) untergebracht. Im Fokus stünden verschiedene Integrationsmaßnahmen. Die Betroffenen erhielten außer Kost, Logis und ärztlicher Versorgung auch Zugang zu Sprachkursen, Unterstützung bei Bewerbungen sowie bei der Arbeits- und Praktikasuche. Ferner werde ein Taschengeld in Höhe von 1,50 € bis 3,00 € pro Tag gezahlt. Darüber hinaus stünden Fördermittel für Integrationsprojekte und Maßnahmen von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung, an denen Schutzberechtigte teilnehmen könnten. Die Unterbringung in einer SPRAR-Einrichtung erfolge für sechs Monate, könne jedoch bis zu eineinhalb Jahre verlängert werden. Anerkannte Schutzberechtigte seien italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und erhielten den gleichen Zugang zu Sozialleistungen sowie zu Sozialwohnungen. Neben staatlichen Leistungen könnten Betroffene auch auf die Unterstützung karitativer Organisationen zurückgreifen. Ferner bestehe Zugang zu medizinischer Grund- und Notfallversorgung. Der Zugang zu einer Erwerbstätigkeit gestalte sich zwar schwierig, sei aber nicht aussichtslos. Der Klägerin sei es unter Aufbringung der erforderlichen Eigeninitiative möglich, dass sie nicht in eine Situation extremer materieller Not gerate. Insbesondere habe sie die Möglichkeit, sich an die Polizei zu wenden, um strafrechtlich relevantes Verhalten verfolgen zu lassen. Hiergegen hat die Klägerin am 28. Januar 2020 Klage erhoben (Az. 4 K 163/20 Ge). Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, der italienische Staat stelle in vielen Fällen keine Unterkunft zur Verfügung. Personen, die eine staatliche Unterkunft einmal erhalten, diese jedoch wieder verlassen hätten, verlören ihren Anspruch auf Unterbringung. Die zur Verfügung stehenden Sozialleistungen seien nicht ausreichend, um das Existenzminimum zu sichern. Zugang zum Gesundheitssystem außerhalb akuter Notfälle sei aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung eines Selbstbehalts praktisch unmöglich. Oftmals hänge es vom Zufall ab, ob rücküberstellte Personen von den italienischen Behörden in Empfang genommen würden, unabhängig davon, ob die Behörden zuvor Garantieerklärungen abgegeben hätten. Es bestehe ein erhebliches Risiko von Armut und Obdachlosigkeit. Zugang zu einer Sozialwohnung zu erlangen, sei praktisch nicht möglich, da hierfür in der Regel ein mehrjähriger Voraufenthalt erforderlich sei. Aufgrund dieser Rückkehr- und Lebensbedingungen dürfe die Beklagte keine Unzulässigkeitsentscheidung treffen. Der Klägerin drohe in Italien die Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Die Klägerin gebar am ... 2020 ihre Tochter .... Q..... Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenem Urteil vom 26. November 2020 (Az. 4 K 163/20 Ge) abgewiesen. Eine der Klägerin in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche Behandlung sei nicht anzunehmen. Ihr drohe insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit länger anhaltende Obdachlosigkeit oder die Aufnahme in völlig überbelegte Einrichtungen unter gesundheitsschädlichen oder gewalttätigen Verhältnissen. Es spreche nichts dafür, dass ihr bei Rückkehr nach Italien Unterbringung und Versorgung nicht gewährt würden. Die Aufnahmebedingungen in Italien wiesen keine systemischen Mängel auf. Die Lebensverhältnisse stellten sich nicht als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK dar. Es sei davon auszugehen, dass anerkannte Flüchtlinge in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt seien und erforderlichenfalls staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelinge dies nicht bzw. nicht vollständig, könnten sie Hilfe karitativer Organisationen erhalten. Weder im Hinblick auf die Unterkunftssituation noch bezüglich der Gesundheitsversorgung und der Sicherstellung des übrigen Lebensunterhalts lägen systemische Mängel vor. Auch in Ansehung der SARS-CoV-2-Pandemie habe sich diese Situation nicht in entscheidungserheblicher Weise verändert. Ebenso bestünden keine Erkenntnisse, dass sich die Lage anerkannter Schutzberechtigter in Italien erheblich verschlechtere. Im Unterschied zu den Jahren 2015/2016 habe sich die Situation aufgrund der signifikant gesunkenen Aufnahmezahlen entspannt. Soweit die Klägerin mit Schlägen habe zur Prostitution gezwungen werden sollen, stehe ihr hiergegen das italienische Strafverfolgungssystem zur Seite. Gegen das Urteil hat die Klägerin am 1. Februar 2021 die Zulassung der Berufung beantragt (Az. 2 ZKO 91/21). Am ... 2022 gebar sie ihren Sohn ... Q... Der Senat hat durch Beschluss vom 21. Juni 2023 (Az. 2 ZKO 91/21), der Klägerin zugestellt am 5. September 2023, die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin mit am 5. Oktober 2023 eingegangenem Schriftsatz aus, sie sei aufgrund der Betreuungsbedürftigkeit ihrer beiden Kleinkinder nicht in der Lage, nach einer Rücküberstellung in Italien einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unterstützung von staatlicher Seite oder durch Dritte werde ihnen dort nicht gewährt. Die Unterkunftssituation in Italien habe sich weiter verschlechtert. Das Aufnahmesystem in Italien sei überfordert und seit Anfang Dezember 2022 faktisch zum Stillstand gekommen. Das Prinzip der normativen Vergewisserung bzw. des gegenseitigen Vertrauens sei erschüttert. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 26. November 2020 - 4 K 163/20 Ge - abzuändern und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2020, Gz. 7980705-232, mit Ausnahme der in Ziffer 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf, aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2022. Dieses habe in sogenannten Dublin-Konstellationen die Lebensbedingungen für nach Italien zurückkehrende Familien mit Kindern auch für den Zeitraum nach Durchlaufen des Asylverfahrens in Italien gewürdigt und habe keine mit Unionsrecht unvereinbare Behandlung angenommen. Daher werde angeregt, vorliegend gegebenenfalls die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt mit Schriftsatz der Klägerin vom 5. Oktober 2023 und Schriftsatz der Beklagten vom 6. Dezember 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte der Beklagten verwiesen. Ferner wird auf die den Beteiligten zur Kenntnis gegebenen Erkenntnisquellen Bezug genommen. Die Unterlagen waren allesamt Gegenstand der Beratung und Entscheidung. Das Gericht konnte gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierfür ihr Einverständnis erteilt haben.