OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 L 451/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0420.22L451.23A.00
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses vom 3. März 2023 (Az.: 22 L 99/23.A) die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 22 K 288/23.A) gegen Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 19. Dezember 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist begründet, wenn sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- und Rechtslage so geändert hat, dass nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Das ist der Fall, wenn bei einer Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse der Antragsteller überwiegt. Maßgeblich zu berücksichtigen sind dabei die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache. Gemessen an diesen Maßstäben ist der vorliegende Abänderungsantrag nicht begründet. Die nunmehr von den Antragstellern mit der Antragsschrift vom 9. März 2023 vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Kreisklinikums T. vom 22. Februar 2023 betreffend den Antragsteller zu 1. ändert nichts an der unionsrechtlichen Zuständigkeit Österreichs für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zu 1. (hierzu 1.). Ferner ergeben sich auf dieser Grundlage auch keine Abschiebungshindernisse in Bezug auf den Antragsteller zu 1. (hierzu 2.) oder die Antragsteller zu 2. - 4. (hierzu 3.). 1. Die Vorlage der ärztlichen Stellungnahme, der sich entnehmen lässt, dass der Antragsteller zu 1. „wegen psychotischer Symptome mit Eigengefährdung“ am 3. Januar 2023 notfallmäßig in eine psychiatrische Klinik aufgenommen worden ist, und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vulnerabilität des Antragstellers zu 1. im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäisches Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 führen nicht zu einem Übergang der unionsrechtlichen Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GRCh sowie die sich aus Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III‑VO) ergebende Wertung bei schweren Krankheiten das Ermessen zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO zwar „auf Null“ reduziert sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wegen einer besonders schwerwiegenden Krankheit zwingende humanitäre Gründe gegen eine unfreiwillige Ortsveränderung sprechen. Bay. VGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 –, juris, Rn. 23 ff. Das Erreichen dieser Schwelle konnten die Antragsteller durch die vorgelegte – sehr knapp gehaltene – ärztliche Stellungnahme jedoch nicht glaubhaft machen. Dies folgt bereits daraus, dass die Stellungnahme sich nicht näher zu der Frage verhält, weshalb die Weiterbehandlung der psychotischen Symptome des Antragstellers zu 1. in Österreich aus ärztlicher Sicht nicht möglich sein sollte. Derartiger Ausführungen hätte es vorliegend jedoch bedurft, weil nach dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1. auch in Österreich behandelbar ist. Zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens im Anwendungsbereich der Dublin III‑Verordnung: BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Überdies enthält die ärztliche Stellungnahme auch keine substantiierten Ausführungen dazu, weshalb sich die psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1. bei einer Überstellung nach Österreich – auch unter Berücksichtigung einer Weiterbehandlung in Österreich – wesentlich verschlechtern sollte. Im Übrigen geht im vorliegenden Zusammenhang auch der pauschale Verweis der Antragsteller auf eine jüngere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – A 4 S 2182/22 –, juris, ins Leere. Denn der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat seine vorstehenden Feststellungen nicht auf die Vermutungsregelung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG gestützt, sondern insoweit vielmehr eine Einzelfallbewertung vorgenommen und seiner Überzeugungsbildung – im Einklang mit dem Gebot der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – das Gesamtergebnis des vorliegenden Verfahrens zugrunde gelegt. Im Hinblick auf den Antragsteller zu 1. besteht auch weder ein zielstaats- (hierzu a)) noch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (hierzu b)). a) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus. Aus gesundheitlichen Gründen kann eine erhebliche konkrete Gefahr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, angenommen werden. Es ist insoweit nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die Regelung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst überdies nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Eintreffen im Zielstaat eintreten würde. Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien besteht im Hinblick auf Antragsteller zu 1. kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Es ist – wie unter 1. bereits angeführt – nichts dafür ersichtlich, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung wegen der spezifischen Verhältnisse in Österreich ad hoc und wesentlich verschlechtern wird. Soweit eine vollstationäre Behandlung des Antragstellers zu 1. weiterhin erforderlich sein sollte, wird er diese auch in Österreich erhalten. Schließlich verfügt Österreich über ein leistungsstarkes Gesundheitssystem, das einen mit dem deutschen Gesundheitssystem jedenfalls vergleichbaren Standard aufweist und auch Asylbewerbern zugänglich ist. Zur generellen Leistungsfähigkeit des österreichischen Gesundheitssystems: ÖGB, Österreichs Gesundheitssystem weltweit im Spitzenfeld, 3. April 2020, abrufbar unter: https://www.oegb.at/themen/gesundheit-und-pflege/gesundheits system/oesterreichs-gesundheitssystem-weltweit-im-spitzenfeld <20. April 2023>; zur Zugangsberechtigung für Asylbewerber: NSM, Asyl in (Ober)Österreich: Anspruch und Bedarf nach medizinischer Versorgung, Stand: Juli 2020, abrufbar unter: https://www.nahtstellenmanagement.at/cdscontent/load?contentid=10008.636008&version=1620805801 <20. April 2023>. b) Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG liegt vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, juris, Rn. 13. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass der Ausländer den der Abschiebung entgegenstehenden Grund durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft machen muss und gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG die Vermutung gilt, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese gesetzliche Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn das ärztliche Attest die in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG vorgegebenen Anforderung wahrt (sog. qualifiziertes ärztliches Attest). Die ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Zu den Anforderungen nach § 60a Abs. 2c AufenthG: VG München, Beschluss vom 29. August 2022 – M 10 S7 22.50445 –, juris, Rn. 18 f. Eine ärztliche Bescheinigung ist mithin nur dann im Sinne von § 60 Abs. 2c Satz 2 AufenthG als qualifiziert anzusehen und zur Glaubhaftmachung geeignet, wenn sie von der für die Rückkehrentscheidung zuständigen Behörde in groben Zügen nachvollzogen werden kann. Erschließen sich die Gründe für die Reiseunfähigkeit des Ausländers nicht schon aus der Diagnose oder sonstigen Feststellungen in der ärztlichen Bescheinigung von selbst, muss das zur Glaubhaftmachung hierzu vorgelegte ärztliche Attest eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Dies gilt vor allem bei diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen, wenn das ärztliche Attest die Reiseunfähigkeit nur behauptet, aber nicht begründet, weil die Reisefähigkeit in der Regel durch begleitende Maßnahmen – namentlich Verabreichung von Medikamenten, polizeiliche oder ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebevorgangs, Übergabe an medizinisches Personal im Zielstaat – sichergestellt werden kann. Sächs. OVG, Beschluss vom 22. August 2019 – 3 B 394/18 –, juris, Rn. 12 f. Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben, auf die der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller bereits im vorangegangen Verfahren zum ursprünglichen Beschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hingewiesen worden ist, ist die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 22. Februar 2023 des Kreisklinikums T. betreffend den Antragsteller zu 1. nicht geeignet, die in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG enthaltene Vermutung zu widerlegen. Sie enthält insbesondere keine substantiierten Aussagen zur fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes, zum Schweregrad der Erkrankung und zur Methode der Erhebung der relevanten Tatsachen, die der Stellungnahme zugrunde liegen. Ferner findet sich in der ärztlichen Stellungnahme auch keine Aussage, die eine Reiseunfähigkeit im weiteren oder im engeren Sinne des Antragstellers zu 1. unmittelbar feststellt. In diesem Zusammenhang genügt auch der Hinweis auf eine „Eigengefährdung“ und den gesundheitlichen Nachteil, der sich aus einer vorzeitigen Beendigung der vollstationären Behandlung ergeben könnte, nicht. Mit Blick auf die Eigengefährdung ist zunächst zu konstatieren, dass sich zu dieser Feststellung im ärztlichen Attest keine nachvollziehbare Begründung findet. Hinzukommt, dass die Gefahr einer Selbstverletzung regelmäßig durch flankierende Maßnahmen, insbesondere durch eine ärztliche und/oder polizeiliche Begleitung der Abschiebung abgewendet werden kann, Kluth / Breidenbach , in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 36. Ed. 1. Januar 2023, AufenthG § 60a Rn. 14, und das Bundesamt insoweit in seinem Schriftsatz vom 22. März 2023 bereits darauf hingewiesen hat, dass es die Überstellung des Antragstellers zu 1. präventiv unter die zwingende Maßgabe einer Arztbegleitung gestellt hat. Hinsichtlich des „gesundheitlichen Nachteils“, den eine vorzeitige Beendigung der stationären psychiatrischen Behandlung ausweislich der ärztlichen Stellungnahme mit sich brächte, wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Antragsteller zu 1. – soweit aktuell noch erforderlich – auch in Österreich eine vollstationäre Behandlung erhalten wird. Es steht somit nicht zu befürchten, dass es durch den Vollzug der Überstellung zu einer vorzeitigen Beendigung einer erforderlichen medizinischen Behandlung kommt. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass das Bundesamt in seinem Schriftsatz vom 22. März 2023 zugesichert hat, die zuständigen österreichischen Behörden frühzeitig über die Erkrankung und Behandlung des Antragstellers zu 1. zu informieren, damit eine Weiterbehandlung gewährleistet werden kann. Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass das Bundesamt in seinem Schriftsatz vom 22. März 2023 außerdem erklärt hat, die Lage im Hinblick auf das Vorliegen gesundheitlich bedingter Abschiebungshindernisse neuerlich zu bewerten, sobald die Antragsteller neue Atteste vorlegen. 3. Auch im Hinblick auf die Antragsteller zu 2. - 4., die minderjährigen Kinder des Antragstellers zu 1., hat sich die Sachlage nicht dergestalt geändert, dass nunmehr zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Insbesondere besteht im Hinblick auf die Antragsteller zu 2. - 4. kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK. Ein solches Abschiebungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn mit einer Abschiebung eine Trennung des Ausländers von seiner Familie droht. Dies ist vorliegend im Hinblick auf die Antragsteller zu 2. - 4. nicht der Fall. Schließlich richtet sich die in Rede stehende Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2022 nicht allein gegen die Antragsteller zu 2. - 4., sondern auch gegen ihren Vater, den Antragsteller zu 1., sowie ihre Mutter, sodass eine Trennung des Familienverbands bei Vollzug der Abschiebung gerade nicht droht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.