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Beschluss

3 S 1290/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0319.3S1290.24.00
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Leitsätze
1. Eine „Terrassenüberdachung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO (juris: BauOAV BW) und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO (juris: BauOAV BW) kann auch dann vorliegen, wenn die bauliche Anlage beidseitige Seitenwände und einen vollständigen Abschluss zu einer dritten Seite hin aufweist.(Rn.17) 2. Für die Anwendbarkeit der brandschutzrechtlichen Privilegierungen des § 7 Abs. 2 Nr. 7 und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO (juris: BauOAV BW) ist nicht maßgeblich, ob das durch die technische Bauausführung der „Terrassenüberdachung“ gewährleistete Brandschutzniveau dem Schutzniveau eines nicht privilegierten Gebäudes vollständig entspricht, sondern die Frage, ob sich das Gebäude bei funktionaler Betrachtung noch als „Terrassenüberdachung“ im Sinne der zitierten Normen darstellt. (Rn.20) 3. Hierbei kann insbesondere eine Rolle spielen, ob das Vorhaben einen Aufenthaltsraum aufweist oder eine echte Erweiterung der Wohnfläche des vorhandenen Gebäudes bewirkt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.1991 - 3 S 2795/91 -, juris Rn. 1).(Rn.18) Eines konkreten Nachweises, ob auch ohne Brandwand keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, bedarf es – anders als in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LBO (juris: BauO BW) und ggf. auch bei Anwendung des § 56 Abs. 1 LBO (juris: BauO BW)– nicht.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2024 - 4 K 1366/23 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine „Terrassenüberdachung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO (juris: BauOAV BW) und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO (juris: BauOAV BW) kann auch dann vorliegen, wenn die bauliche Anlage beidseitige Seitenwände und einen vollständigen Abschluss zu einer dritten Seite hin aufweist.(Rn.17) 2. Für die Anwendbarkeit der brandschutzrechtlichen Privilegierungen des § 7 Abs. 2 Nr. 7 und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO (juris: BauOAV BW) ist nicht maßgeblich, ob das durch die technische Bauausführung der „Terrassenüberdachung“ gewährleistete Brandschutzniveau dem Schutzniveau eines nicht privilegierten Gebäudes vollständig entspricht, sondern die Frage, ob sich das Gebäude bei funktionaler Betrachtung noch als „Terrassenüberdachung“ im Sinne der zitierten Normen darstellt. (Rn.20) 3. Hierbei kann insbesondere eine Rolle spielen, ob das Vorhaben einen Aufenthaltsraum aufweist oder eine echte Erweiterung der Wohnfläche des vorhandenen Gebäudes bewirkt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.1991 - 3 S 2795/91 -, juris Rn. 1).(Rn.18) Eines konkreten Nachweises, ob auch ohne Brandwand keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, bedarf es – anders als in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LBO (juris: BauO BW) und ggf. auch bei Anwendung des § 56 Abs. 1 LBO (juris: BauO BW)– nicht.(Rn.35) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2024 - 4 K 1366/23 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Die erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für einen grenzständig auf dem Nachbargrundstück errichteten verglasten Gebäudeanbau. Die Kläger sind Eigentümer des Reihenmittelhausgrundstücks mit der Flurstück-Nr. 8768/1 im Stadtgebiet der Beklagten, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oxxxxxxxxxxxxxxxx“ vom 5. April 1976 liegt. Dieser enthält Festsetzungen u.a. zur Bauweise (Hausgruppen), zur Grundflächenzahl und zur überbaubaren Grundfläche (Baufenster). Im Jahr 2017 errichteten die Beigeladenen einen (nicht genehmigten) Wintergarten auf der Westseite des unmittelbar nördlich an das Wohnhaus der Kläger angrenzenden weiteren Reihenmittelhauses (Flurstück-Nr. 8768/2), woraufhin diese beim Verwaltungsgericht Freiburg (ab hier: Verwaltungsgericht) Klage auf bauordnungsrechtliches Einschreiten durch die Beklagte erhoben (4 K 1328/18). Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 erteilte die Beklagte den Beigeladenen daraufhin eine am 27. Januar 2019 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer teilverglasten Terrassenüberdachung mit (gegenüber dem ursprünglichen Wintergarten um ca. 60 cm reduzierter) Tiefe von 2,77 m, einer (über ca. 2/3 verglasten und im Übrigen offenen) Breite von 5,99 m und einer Höhe von 2,35 m an der südlichen Grundstücksgrenze, wobei sie Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Grundflächenzahl und der zulässigen Geschossflächenzahl erteilte und die Beigeladenen verpflichtete, an den seitlichen Gebäudeabschlusswänden hochfeuerhemmende Brandersatzwände nach DIN 4102 herzustellen (Auflage Ziff. 2.1.07 F zur Baugenehmigung, Sätze 1 – 3). Zugleich erlegte sie den Beigeladenen unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 4 LBOAVO auf, die Brandersatzwände entweder 30 cm über Dach zu führen oder mit der Dachverglasung einen Grenzabstand von 1,25 m einzuhalten (Auflage Ziff. 2.1.07 F zur Baugenehmigung, Sätze 4 und 5). Im durchgeführten Angrenzerbenachrichtigungsverfahren hatten die Kläger Einwendungen u.a. im Hinblick auf die Überschreitung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die Nichteinhaltung brandschutzrechtlicher Vorgaben und die Nichteinhaltung von Abstandsflächen erhoben, da „der geänderte Wintergartenanbau auch innerhalb des Baufensters abstandsflächenrelevant“ sei. In der am 30. Oktober 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schlossen die Beteiligten daraufhin einen Vergleich, in dem sich der Beigeladene zu 2 gegenüber den Klägern und der Beklagten verpflichtete, den Wintergarten bis zum 31. März 2020 „auf die Größe des am 28. Oktober 2019 genehmigten verglasten Anbaus (Glasveranda) zurückzubauen“. Mit Schreiben vom 26. November 2019 erhoben die Kläger und die Beigeladenen daraufhin Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 bzw. die Sätze 4 und 5 der Auflage 2.1.07 F. Nach Vorlage neuer Planungen zum Brandschutz hob die Beklagte Sätze 4 und 5 der Ziffer 2.1.07 F der Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 auf und erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 25. August 2020 zur „Durchführung eines verfahrensfreien Vorhabens i.S. von § 50 LBO“ eine Abweichung nach § 56 Abs. 1 LBO von § 9 Abs. 4 LBOAVO „für die Herstellung der seitlichen Gebäudeabschlusswände des verglasten Anbaus bis unter die Dachhaut statt 30 cm über Dach unter der Bedingung, dass diese Wände als Brandwände nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 LBOAVO hergestellt werden und die Tragkonstruktion des Anbaus einschließlich der Dachdeckung aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt wird.“ Die Bauvorlagen vom 2. März 2020 sehen eine Ausführung der Grenzwand zum Grundstück der Kläger in Form einer hochfeuerhemmenden Brandersatzwand ≥ F 60 mit einer F60-zertifizierten Festverglasung mit den Maßen 95 x 122 cm vor (BA, S. 383, 575). In Richtung der Gartenseite ist der Einbau von Einscheiben-Schiebefenstern auf einer Länge von ca. 4,26 m (von insgesamt 5,99 m Fassadenlänge) vorgesehen; im Übrigen ist die Fassade auf ihrer (dem Klägergrundstück abgewandten) Nordseite nicht verschlossen bzw. verschließbar. Mit Schreiben vom 22. März 2021 erhoben die Kläger auch Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2020, da dieser gegen § 9 Abs. 4 LBOAVO und § 7 LBOAVO verstoße. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2023 wies das Regierungspräsidium Freiburg (ab hier: Regierungspräsidium) die Widersprüche der Kläger „unter der klarstellenden Maßgabe“ zurück, „dass es sich bei der Abweichungsentscheidung vom 25. August 2020 um eine Modifikation der Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 handelt.“ Zur Begründung ist ausgeführt, dass die in den Sätzen 1 – 3 der Ziffer 2.1.07 F zur Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 enthaltene Auflage, die grenzständigen, seitlichen Gebäudeabschlusswände als Brandersatzwände auszuführen, bestandskräftig sei. Demgegenüber sei die auf § 9 Abs. 4 LBOAVO gestützte, in den Sätzen 4 und 5 dieser Auflage enthaltene Forderung, die Brandersatzwände 30 cm über das Dach zu führen oder mit der Verglasung des Daches einen Grenzabstand von 1,25 m einzuhalten, im Rahmen der Abweichungsentscheidung vom 25. August 2020 konkludent zurückgenommen worden. Die damit insgesamt geforderten seitlichen Brandwände bis unter die voll verglaste Dachhaut seien zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtmäßig, da das Vorhaben nicht als Wintergarten, sondern als Terrassenüberdachung einzuordnen sei. Hierfür spreche neben der Vorhabenbezeichnung im Plankopf vor allem auch die Tatsache, dass die überdachte Terrasse nicht rundum verglast, sondern neben den 2,77 m tiefen Seitenwänden auf der Gartenseite nur auf ca. 2/3 seiner Breite (d.h. auf 4,26 m von insgesamt 5,99 m) mit Einscheiben-Schiebefenstern versehen, im Übrigen aber explizit „offen“ gestaltet sei. Damit sprächen sowohl der mögliche Rauchabzug als auch die fehlende Eignung der Fläche als Aufenthaltsraum dafür, diese als überdachte Terrasse zu werten. Bei einer solchen Terrassenüberdachung mit maximal 3 m Tiefe seien gemäß der am 8. Dezember 2020 in Kraft getretenen Änderung des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO keine Brandwände mehr erforderlich, so dass auch § 9 Abs. 4 LBOAVO ins Leere laufe und eine diesbezügliche Anforderung (ebenso wie eine formelle Abweichung) nicht mehr erforderlich wäre. Auch wenn wegen der geringen Größe der verbleibenden Öffnungsfläche eher von einem Wintergarten als von einer Terrassenüberdachung auszugehen wäre, wäre die Baugenehmigung im Zusammenhang mit der erteilten Abweichung im Ergebnis nicht zu beanstanden, da durch die dauerhafte Fassadenöffnung Richtung Garten jedenfalls sichergestellt werde, dass Rauch und Wärme im Brandfall in Richtung des eigenen Grundstücks entweichen könnten und in der Folge – analog einer bis direkt an die Brandersatzwand zulässigen Ziegelbedachung o. ä. – erheblich später oder sogar gar nicht damit zu rechnen sei, dass die nicht brennbare Verglasung des Daches durch Brandeinwirkung zerstört werde. Durch die nach wie vor geforderte Brandwand-Ersatzwand seien die Nachbarn ausreichend geschützt, so dass die erteilte Abweichung von § 9 Abs. 4 LBOAVO auch bei dieser Sichtweise rechtlich nicht zu beanstanden sei. Insoweit werde dem Zweck der Vorschrift mit einer dauerhaften Fassadenöffnung auf andere Weise nachweislich entsprochen. Insbesondere weise die Brandwand-Ersatzwand auch nicht wegen eines genehmigten Fensters eine (unzulässige) Öffnung auf. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 habe entlang beider Grundstücksgrenzen im Bereich des Vorhabens eine „Festverglasung“ vorgesehen, die gemäß Auflage Ziffer 2.1.07 F und dem entsprechenden Grüneintrag als Brandwand-Ersatzwand auszuführen gewesen sei. Gemäß den am 25. August 2020 verändert genehmigten Bauvorlagen seien die Grenzwände jetzt als „hochfeuerhemmende Brandersatzwand (F60) nach DIN 4102 aus 17,5 cm Beton, äußere Verkleidung Putz oder Blechfassade“ auszuführen, die zudem je ein Fenster als „F60 zertifizierte Festverglasung“ enthalte. Eine solche Ausführung sei gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 (und 3) LBOAVO in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 – 3 zulässig, da eine hochfeuerhemmend ausgeführte Festverglasung keine „Öffnung“ aufweise, sondern als dauerhaft verschlossene Fläche den erforderlichen Feuerwiderstand besitze. Die Zusatzanforderung einer hochfeuerhemmenden bzw. feuerbeständigen Wirkung auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung gelte für die Gebäudeklassen 1 - 3 nicht, so dass auch festverglaste Flächen mit dem geforderten Feuerwiderstand brandschutzrechtlich zulässig seien. Entgegen der Auffassung der Kläger sei Ziffer 2.1.07 F der Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 auch nicht Entscheidungsgrundlage für den Vergleich vom 30. Oktober 2019 gewesen; auch auf eine von der möglicherweise von der Genehmigung abweichende tatsächliche Bauausführung komme es im Widerspruchsverfahren nicht an. Soweit die Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2023 erstmals eine Überschreitung des Baufensters um 0,98 m geltend gemacht hätten, sei dies nicht in den Einwendungen gegen den ersten Bauantrag geltend gemacht worden und daher präkludiert; im Übrigen verstoße es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sich nunmehr gegen die genehmigte Größe des Vorhabens zu wenden, die Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs gewesen sei. Mit hier angegriffenem Urteil vom 21. März 2024 - 4 K 1366/23 - hat das Verwaltungsgericht die gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 28. Oktober 2019 und die Abweichungsentscheidung vom 25. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2023 gerichtete Klage der Kläger nach Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung abgewiesen, da die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der angefochtenen Fassung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend ist „im Hinblick auf die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen“ ausgeführt, dass eine Rechtsverletzung im Hinblick auf unzureichende Brandwände nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO n.F. ausscheide, der für die seitlichen Wände von grenzständigen oder grenznahen, nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des anschließenden Geschosses vortretenden Terrassenüberdachungen keine Ausführung als Brandwände mehr vorsehe. Das Gericht habe keine Zweifel, dass es sich bei dem genehmigten Anbau um eine Terrassenüberdachung in diesem Sinne handele, da § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO gerade auch Terrassenüberdachungen mit seitlichen Wänden privilegiere und – wie in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt sei – insbesondere der Sinn und Zweck der Brandschutzvorschriften dafür spreche, dass das teilweise Schließen der westlichen Seite des Anbaus um bis zu 2/3 seiner Breite dem Anbau nicht den Charakter einer Terrassenüberdachung nehme. Unabhängig hiervon gehe der wesentliche von den Klägern im Zusammenhang mit dem Brandschutz erhobene Einwand fehl, dass das in der Brandwand genehmigte Fenster eine nach § 7 Abs. 8 Satz 1 LBOAVO unzulässige Öffnung darstelle, weil die Baugenehmigung ausdrücklich nur den Einbau einer „F60 zertifizierten Festverglasung“ genehmige, die keine Öffnung der Brandwand darstelle. Gegen das den erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Klägern am 25. Juli 2024 zugestellte Urteil vom 21. März 2024 hat deren Bevollmächtigter mit am 20. August 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt; er hat diesen Antrag am 20. September 2024 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet. Die Beigeladenen und die Beklagte sind dem Antrag mit Schriftsätzen vom 12. November 2024 und vom 2. Dezember 2024 entgegengetreten. II. Der zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. März 2024 bleibt ohne Erfolg. Aus dem innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 20. September 2024 ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. sogleich 1.), grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; unten 2.) oder eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; vgl. unten 3.) zuzulassen wäre. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 -, juris Rn. 15). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.2024 - 12 S 871/22 -, juris Rn. 4). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 11.05.2015, a.a.O.). Sollen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gerade hinsichtlich einer Tatsachen- oder Beweiswürdigung geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 18.01.2001 - 4 L 2401/00 -, juris Rn. 4). Denn nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen – nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. – frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze gebunden. Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie ggf. des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Berufungsgericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung, die etwa dann vorliegen können, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 ; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2018 - 1 S 1289/17 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 17.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.03. 2008 - 11 S 2194/07 -, n.v.; OVG S.-Anh., Beschl. v. 29.11.2022 - 2 L 92/21.Z -, juris Rn. 14). Zumindest muss das Zulassungsvorbringen aber gute Gründe dafür aufzeigen, dass die festgestellten Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2022 - 2 S 2436/21 -, juris Rn. 14). Ist ein Urteil auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen gestützt, die den Entscheidungsausspruch jeweils selbständig tragen, so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.08.2016 - 9 B 54.15 -, Rn. 9 m.w.N. [zu § 132 Abs. 2 VwGO]). b) aa) Die Kläger machen geltend, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO (und § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO) brandschutzrechtlich privilegierte Terrassenüberdachung handele. Grund für die hier normierte Privilegierung sei, dass die Terrasse „im freien Luftstrom“ liege, so dass die Temperaturentwicklung bei einem Brandereignis geringer sei und kein Rauchdruck entstehe (vgl. Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, 8. Aufl. 2021, § 7 LBOAVO Rn. 37). Der Verordnungsgeber beschränke die Privilegierung selbst bei (in der Breite) vollständig geöffneten Terrassenüberdachungen nur bis zu einer Tiefe von bis zu 3 m, die vorliegend nur um 23 cm unterschritten werde. Vorliegend könne die Westfassade der Terrasse jedoch auf zwei Dritteln ihrer Breite geschlossen werden, so dass von einer Lage „im freien Luftstrom“ nicht mehr die Rede sein könne. Warum Sinn und Zweck der Brandschutzvorschriften in dieser Konstellation dafürsprächen, dass die teilweise Schließung der westlichen Anbauseite um bis zu 2/3 diesem nicht den Charakter als Terrassenüberdachung nehme, werde im Urteil nicht näher begründet. Die im hier in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid aufgestellte Behauptung, dass durch die dauerhafte (Teil-)Öffnung der Fassade in Richtung Garten sichergestellt sei, dass Rauch und Wärme in Richtung des eigenen Grundstücks entweichen könnten, sei fachlich nicht näher belegt und treffe nicht zu. Dies sei ggf. im Rahmen eines Berufungsverfahrens durch Beweiserhebung näher aufzuklären. Bei Nichteingreifen der jeweiligen Privilegierungen müsse die Bedachung den Anforderungen des § 27 Abs. 6 LBO genügen, d.h. gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Dies sei – wie im Einzelnen ausgeführt wird – nicht der Fall. Weiterhin stelle das in der Grenzwand genehmigte Fenster auch bei Ausführung als F60-Festverglasung eine Öffnung dar, die nach § 7 Abs. 8 – 10 LBOAVO in äußeren Brandwänden nicht zulässig sei. Nur bei einer solchen Normauslegung könne auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Einbau einer Brandschutzverglasung besondere, nicht ohne weiteres überprüfbare Vorkehrungen erfordere, die deren Eignung als Element eines gegen die Ausbreitung von Feuer wirksamen Raumabschlusses in Frage stellten. Zudem erschwere die Zulassung festverglaster Fenster den Anbau durch Angrenzer, weil dessen Verschließen Auswirkungen auf die notwendige Belichtung des Nachbargebäudes entfalte. Eine ggf. erforderliche Ausnahme oder Befreiung von § 7 Abs. 8 und 9 LBOAVO sei entgegen § 58 Abs. 1 Satz 4 LBO nicht ausgesprochen worden und auch in der Sache nicht zulässig. bb) Ausgehend hiervon begegnet die angegriffene Entscheidung keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln im o.g. Sinne. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei dem mit Baugenehmigung vom 28. Oktober 2019 in Verbindung mit der Abweichungsentscheidung vom 25. August 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2023 genehmigten Vorhaben um eine Terrassenüberdachung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO handelt, die im Sinne der vorgenannten Vorschriften brandschutzrechtlich privilegiert ist. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht bzw. der in der angegriffenen Entscheidung in vollem Umfang in Bezug genommene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 20. April 2023 die (prima facie allerdings nicht unplausible) Annahme, dass die auf 1/3 der Terrassenbreite offene Ausgestaltung der Frontverglasung (auch) aufgrund des möglichen Rauchabzugs für eine Einordnung der im Übrigen geschlossenen Konstruktion als brandschutzrechtlich privilegierte „Terrassenüberdachung“ spreche, nicht (erkennbar) auf fachwissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. Das Zulassungsvorbringen setzt sich jedoch schon mit der Annahme des Widerspruchsbescheids nicht in der gebotenen Art und Weise auseinander, dass „sowohl der mögliche Rauchabzug als auch die fehlende Eignung der Fläche als Aufenthaltsraum“ für eine Einstufung als überdachte Terrasse sprächen. Denn die aus dem Widerspruchsbescheid zitierte Passage bezieht sich nicht auf die (schon im Widerspruchsbescheid selbstständig entscheidungstragende) Annahme einer brandschutzrechtlichen Privilegierung nach den genannten Vorschriften, sondern auf die (nach Inkrafttreten der § 7 Abs. 2 Nr. 7 und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO zum 8. Dezember 2020) hilfsweise Abweichung nach § 56 Abs. 1 LBO [vgl. unten II. 3. b)]. Unabhängig davon war die von den Klägern geforderte fachwissenschaftliche Fundierung im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Denn bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO lässt erkennen, dass das Vorhandensein (beidseitiger) seitlicher Wände einer rechtlichen Einordnung als Terrassenüberdachung ebenso wenig widerspricht wie der vollständige Abschluss zu einer dritten Seite hin (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO: „seitliche Wände von grenzständigen oder grenznahen Terrassenüberdachungen, soweit die Terrassenüberdachungen nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des anschließenden Geschosses vortreten“ [Hervorhebungen durch den Senat]). Der Bezugnahme auf seitliche Wände kann auch nicht entnommen werden, dass die Errichtung einer vierten (Teil)Wand auf der hausabgewandten Seite einer (funktionalen) Einordnung als „Terrassenüberdachung“ von vorneherein entgegensteht, da § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO für derartige Wände lediglich keine brandschutzrechtliche Privilegierung enthält und § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO als Regelung zur Dachgestaltung ausschließlich an die Einordnung als Terrassenüberdachung anknüpft. Eine systematische Auslegung zeigt vielmehr, dass sich die Ausnahmekataloge des § 7 Abs. 2 LBOAVO und des § 9 Abs. 2 LBOAVO zu weiten Teilen nicht in erster Linie an der technischen Ausführung der jeweiligen Bauten, sondern – wie etwa § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 9 Abs. 2 LBOAVO zeigen – maßgeblich an der Funktion des betroffenen Gebäudes, Gebäudeteils oder Bauteils orientieren. So zeigt etwa der – hier nur wegen der Beschränkung auf selbstständige Gebäude nicht unmittelbar einschlägige – Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 LBOAVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 LBO, dass abstandsflächenrechtlich privilegierte Gebäude ohne Aufenthaltsräume mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² auch dann keiner Ausführung der Gebäudeabschlusswand als Brandwand bedürfen, wenn sie unmittelbar grenzständig errichtet sind. Eine vergleichbare Privilegierung gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 LBOAVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Var. 2 LBO für Garagen unabhängig davon, ob diese als Gebäude oder als Teil eines selbst nicht privilegierten Gebäudes errichtet werden. In ähnlicher Weise gelten die Anforderungen des § 27 Abs. 6 LBO und des § 9 Abs. 1 LBOAVO nach § 9 Abs. 2 LBOAVO nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt (Nr. 1), für lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Nr. 2), für Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden (Nr. 3), für Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen (Nr. 4), für Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen, (Nr. 5) und für Terrassenüberdachungen, soweit diese nicht mehr als 3 m vor die Außenwand des darüberliegenden Geschosses vortreten (Nr. 6). Für die Anwendbarkeit der brandschutzrechtlichen Privilegierungen des § 7 Abs. 2 Nr. 7 und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO ist daher schon nach deren Wortlaut und systematischer Stellung nicht maßgeblich, ob das durch die technische Bauausführung gewährleistete Brandschutzniveau dem Schutzniveau eines nicht privilegierten Gebäudes vollständig entspricht, sondern die Frage, ob sich das Gebäude bei funktionaler Betrachtung noch als „Terrassenüberdachung“ im Sinne der zitierten Normen darstellt. Hierbei kann insbesondere eine Rolle spielen, ob das Vorhaben einen Aufenthaltsraum aufweist oder eine echte Erweiterung der Wohnfläche des vorhandenen Gebäudes bewirkt (vgl. Senatsbeschl. v. 21.11.1991 - 3 S 2795/91 -, juris Rn. 1). Ob sich die überdachte Terrasse „im freien Luftstrom befindet“, ist demgegenüber (wie auch bei Anwendung der übrigen Tatbestände des § 7 Abs. 2 und des § 9 Abs. 2 LBOAVO) nicht von entscheidender Bedeutung (so möglicherweise aber Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, 8. Aufl. 2021, § 7 LBOAVO Rn. 37, der zugleich jedoch auf das Fehlen „geschlossener“ Außenwände abstellt), zumal dies schon bei in drei Richtungen mit Wänden versehenen Terrassen regelmäßig allenfalls eingeschränkt der Fall sein wird. Auch der Verordnungsbegründung lässt sich kein Hinweis auf ein solches Erfordernis entnehmen, da diese lediglich auf das Bedürfnis nach Schließung einer „Regelungslücke für einen in der Baupraxis häufig vorkommenden Fall“ verweist (vgl. S. 7 der Begründung zum Änderungsentwurf vom 16. Juni 2020). Schließlich bedarf es bei Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO – anders als in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LBOAVO und ggf. auch bei Anwendung des § 56 Abs. 1 LBO – auch keines konkreten Nachweises, ob auch ohne Brandwand keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Ein generelles Nachweiserfordernis stünde vielmehr im Spannungsfeld zur in Nr. 1 Buchst. l) des Anhangs zu § 50 LBO getroffenen Regelung, die Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis zu einer Grundfläche von 30 m2 – d.h. regelmäßig im weiteren Umfang als (sonstige) Gebäude oder Vorbauten ohne Aufenthaltsräume nach Nr. 1 Buchst. a) und k) des Anhangs, die nur bis zu einem Brutto-Rauminhalt bis 40 m3 privilegiert sind – im Interesse der Bauherrn an einer zügigen Durchführung ihrer Baumaßnahmen sowie der Baurechtsbehörden an einer Konzentration auf ihre Kernaufgaben von einer bauaufsichtsrechtlichen Präventivkontrolle freistellen will (vgl. zum Zweck der Privilegierung „unproblematischer, untergeordneter oder unbedeutender“ Anlagen allgemein LT-Drs. 11/5337, S. 109). Die Ausgestaltung des hausabgewandten Gebäudeabschlusses kann allerdings ggf. bei der funktionalen Einordnung des Vorhabens Berücksichtigung finden, da bei einer (annähernd) vollständigen Einhausung oft die Annahme eines Wintergartens, einer Loggia oder eines Gewächshauses näher liegen wird. Ausgehend hiervon begegnet auch die – seitens des Verwaltungsgerichts ausdrücklich in Bezug genommene – Begründung des Widerspruchsbescheids, dass „sowohl der mögliche Rauchabzug als auch die fehlende Eignung der Fläche als Aufenthaltsraum dafür [sprächen], diese als überdachte Terrasse zu werten“ (WSB, S. 3) im Einzelfall keinen ernstlichen Zweifeln. Denn sowohl die „offene“ Ausgestaltung der Nordwestseite des Anbaus als auch die – auch aus dem auf S. 2 des angegriffenen Urteils abgedruckten Lichtbild ersichtliche – Verglasung mit auch im geschlossenen Zustand nicht luftdicht abschließenden Einscheiben-Schiebefenstern sprechen entscheidend dafür, dass sich das Vorhaben trotz der weitgehenden Einhausung funktional nicht als Erweiterung des Wohnraums bzw. als selbstständiger Aufenthaltsraum, sondern (noch) als Terrassenüberdachung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO darstellt. Die Einwendungen der Kläger gegen die baulichen Anforderungen an die Ausgestaltung der südlichen Seitenwand greifen daher ebenso wenig durch wie deren Einwendungen gegen die Ausgestaltung der Dachkonstruktion, ohne dass es auf die von den Klägern erhobenen Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 Nr. 2 LBOAVO ankäme. Auch auf die – nach § 7 Abs. 9 LBOAVO aber wohl zu verneinende (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2020 - 9 K 3841/19 -, UA S. 15; Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, 8. Aufl. 2021, § 7 LBOAVO Rn. 73, 75 sowie OVG S.-Anh., Beschl. v. 30.11.2023 - 2 L 115/21 -, juris Rn. 27; OVG S-Anh., Beschl. v. 10.12.2015 - 2 L 154/14 -, juris Rn. 13, Bay. VGH, Urt. v. 09.03.2016 - 15 B 13.2435 -, juris Rn. 25 ff. und OVG Saarl., Urt. v. 02.02.1990 - 2 R 110/87 -, juris zum jeweiligen Landesrecht) – Frage, ob in Brandwänden hochfeuerhemmende Verglasungen ohne Abweichung zulässig sind, kommt es vorliegend nicht an, weil das Verwaltungsgericht das Erfordernis einer Herstellung als Brandwand im Ergebnis zu Recht verneint hat. c) aa) Weiter machen die Kläger geltend, dass die Beklagte bei der Zurückweisung der Nachbareinwendungen zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der westliche Abschluss des Anbaus die festgesetzte Baugrenze nicht überschreite. Insoweit sei der der Baugenehmigung zugrundeliegende Lageplan unrichtig. Die im Bebauungsplan zeichnerisch als blaue Linie dargestellte hintere Baugrenze weise eine Breite von 1 mm auf, die bei einem Maßstab von 1:1000 einer Variationsbreite von einem Meter entspreche. Wenn man den inneren Rand der Baugrenze als eigentliche Baugrenze annehme, werde dieser – wie auch eine Überlagerung von Bebauungsplan und Kataster zeige – eindeutig überschritten. Dies sei ggf. im Berufungsverfahren weiter aufzuklären. Eine Überschreitung der Baugrenze begründe zugleich einen Abstandsflächenverstoß, weil außerhalb der hinteren Baugrenze die Bauweise „Hausgruppe“ nicht mehr eingreife und somit grundsätzlich Abstandsflächen nach § 5 f. LBO einzuhalten seien. bb) Mit dieser Begründung genügt das Zulassungsvorbringen den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat sich im Hinblick auf diese (im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr ausdrücklich wiederholte) Einwendung die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2023 zu eigen gemacht (UA, S. 9), der den Einwand einer Überschreitung des Baufensters als materiell präkludiert (§ 55 Abs. 2 Satz 2 LBO) angesehen und zudem als treuwidrig bewertet hat, weil die Kläger mit Annahme des verwaltungsgerichtlichen Vergleichs im Verfahren 4 K 1328/18 den Rückbau des Vorhabens (nur) auf die nunmehr genehmigte Kubatur akzeptiert hätten (WSB, S. 5). Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. a) aa) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 21.01.2022 - 2 BvR 946/19 -, juris Rn. 19, v. 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37 und Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 97; BVerwG, Beschl. v. 25.09.2024 - 9 B 24.24 -, juris Rn. 26, v. 22.01.2024 - 1 C 15.23 -, juris Rn. 2 und v. 11.12.2023 - 8 B 27.23 -, juris Rn. 4) und die sich nicht ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Rechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 11.12.2023 - 8 B 27.23 -, juris Rn. 5). Klärungsbedürftig sind danach solche entscheidungserheblichen Fragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht hinreichend höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37 und v. 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 17). Dagegen ist die Klärungsbedürftigkeit einer aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage zu verneinen, wenn sich die Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist, wenn sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2022 - 1 B 73.22 - juris Rn. 2, v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. -, juris Rn. 4, v. 10.03.2015 - 1 B 7.15 -, juris Rn. 3 und v. 01.04.2014 - 1 B 1.14 -, juris Rn. 2 [jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO] sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.01.2025 - 11 S 1037/23 -, juris Rn. 32 f. zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Die Kläger halten zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine auf beiden den Nachbargrundstücken zugewandten Seiten mit geschlossenen Wänden versehene, einzig auf der dem Gebäude abgewandten Seite zu 1/3 offene „Glasveranda“ als „Terrassenüberdachung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO und des § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO privilegiert ist. Die Frage sei für das baden-württembergische Landesrecht noch nicht entschieden und habe weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, so dass ihre Klärung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit geboten sei. Insoweit kann offen bleiben, ob die auf die vorgenannten Ausführungen (und die im Kontext des Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel formulierten weiteren Erwägungen) beschränkten Ausführungen zur Grundsatzbedeutung der Rechtssache den gesetzlichen Darlegungsanforderungen insbesondere im Hinblick auf die Darlegung der einzelfallunabhängigen Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage genügen. Denn jedenfalls wäre die Frage, soweit sie einer abstrakten Klärung zugänglich ist, nach den vorstehenden Ausführungen unter II. 1. b) zu bejahen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Denn sie lässt sich ohne Weiteres unter Heranziehung der bisherigen Senatsrechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten. bb) Weiter halten die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob sich aus § 7 Abs. 8, Abs. 9 LBOAVO ergibt, dass nicht-öffenbare Fenster – auch solche mit hochfeuerhemmender oder feuerbeständiger Festverglasung – in äußeren Brandwänden oder Brandersatzwänden unzulässig sind. Diese Frage würde sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren jedoch nicht stellen, da die in Rede stehende Seitenwand vorliegend nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO privilegiert ist und daher insgesamt nicht den Anforderungen an eine Brandwand genügen müsste [vgl. oben II. 1. b) am Ende]. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Die Kläger machen insoweit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Soweit das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an den Widerspruchsbescheid davon ausgehe, dass die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO auf den vorliegenden Sachverhalt wegen der verbleibenden Öffnung auf 1/3 der Breite des Vorhabens keinen brandschutztechnischen Bedenken begegne, enthielten Urteil und Bescheid(e) keine fachliche Begründung. Da die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen seien, hätte das Gericht auch ohne förmlichen Beweisantrag der Frage nachgehen müssen, ob die im Widerspruchsbescheid geäußerte Auffassung, dass auch bei einer einseitigen Öffnung der Verglasung auf nur 1/3 der Gebäudebreite im Brandfall Rauch und Wärme entweichen könnten, so dass auch im Brandfall nicht mit einer Zerstörung der nicht brennbaren Dachverglasung zu rechnen sei, zutreffe. Ein Sachverständigenbeweis hätte ergeben, dass § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO auf die konkret genehmigte Bauausführung keine Anwendung finden dürfe. b) Insoweit lässt das Zulassungsvorbringen schon die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels nicht erkennen. Denn auch nach Auffassung des Senats bedarf es für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO keines konkreten Nachweises, ob auch ohne Brandwand keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen [vgl. oben II. 1. b)]. Die aus dem Widerspruchsbescheid zitierte Passage betrifft vielmehr die seitens des Regierungspräsidiums ergänzend herangezogene Begründung, dass auch bei Nichtanwendbarkeit der neu in Kraft getretenen § 7 Abs. 2 Nr. 7 LBOAVO und § 9 Abs. 2 Nr. 6 LBOAVO eine Abweichung von technischen Bauvorschriften nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 LBO zuzulassen wäre, da dem Zweck des § 9 Abs. 4 LBO nachweislich auf andere Weise entsprochen werde. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran hatte, dass es sich bei dem den Beigeladenen genehmigten Anbau um eine Terrassenüberdachung im Sinne der o.g. Vorschriften handelt (UA, S. 10). Da die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen [vgl. oben II. 1. b) bb), 2. b) aa)], wäre der geltend gemachte Verfahrensfehler schon kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur gesamtschuldnerischen Haftung von Miteigentümern BVerwG, Beschl. v. 17.10.2000 - 4 BN 48.00 -, juris Rn. 8; Senatsbeschl. v. 06.11.2023 - 3 S 428/23 -, n.v.). Es entsprach der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Zulassungsverfahren aufzuerlegen, da diese den Rechtsstreit durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag wesentlich gefördert haben (vgl. zur Maßstabsbildung im Berufungszulassungsverfahren Senatsbeschl. v. 17.09.2024 - 3 S 1855/23 -, juris Rn. 45). 2. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 47 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Sie erfolgt in Anlehnung an die auch seitens des Verwaltungsgerichts herangezogene Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, gegen die die Beteiligten jeweils keine Einwendungen erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.