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Beschluss

3 S 1855/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:0917.3S1855.23.00
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Leitsätze
1. Mit einem in der Klageschrift gestellten Verpflichtungsantrag, der ausdrücklich (nur) auf eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines von mehreren ursprünglich begehrten Verwaltungsakten gerichtet ist, wird der Streitgegenstand dahingehend konkretisiert, dass nur (noch) diese Verpflichtung gerichtlich weiterverfolgt wird. Dass der Kläger daneben in der Klageschrift die Aufhebung des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids insgesamt begehrt hat, vermag daran nichts zu ändern. (Rn.28) 2. Es entspricht im Verfahren auf Zulassung der Berufung nur dann der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser das Verfahren durch eigenen Sach- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat. (Rn.45)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2023 - 13 K 1884/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladenen zu 2) behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit einem in der Klageschrift gestellten Verpflichtungsantrag, der ausdrücklich (nur) auf eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines von mehreren ursprünglich begehrten Verwaltungsakten gerichtet ist, wird der Streitgegenstand dahingehend konkretisiert, dass nur (noch) diese Verpflichtung gerichtlich weiterverfolgt wird. Dass der Kläger daneben in der Klageschrift die Aufhebung des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids insgesamt begehrt hat, vermag daran nichts zu ändern. (Rn.28) 2. Es entspricht im Verfahren auf Zulassung der Berufung nur dann der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, wenn dieser das Verfahren durch eigenen Sach- oder Rechtsvortrag wesentlich gefördert hat. (Rn.45) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2023 - 13 K 1884/22 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladenen zu 2) behalten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt. A. Der Kläger verfolgt seinen erstinstanzlich geltend gemachten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, eine Abbruchsanordnung gegen bauliche Anlagen der Beigeladenen zu erlassen, weiter. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 7557, ..., ..... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „… . Die Beigeladenen zu 1) sind Eigentümer des nordöstlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 7556, ..., das sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ befindet. Südöstlich hinter dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) grenzt unmittelbar das ebenfalls in deren Eigentum befindliche, im Außenbereich belegene Grundstück Flst.-Nr. 5045/5 an. Die Beigeladenen zu 2) sind Eigentümer des ebenfalls im Außenbereich belegenen, südöstlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Grundstücks 5045/18 sowie des - im Geltungsbereich des Bebauungsplans „....“ befindlichen - Hausgrundstücks Flst.-Nr. 5395, ... . Der Bebauungsplan „....“ sieht für den hier maßgeblichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet sowie am Übergang zum Außenbereich einen nicht überbaubaren Grünstreifen vor. Ausschnitt aus der Behördenakte Ausschnitt aus dem Bebauungsplan „...“ Die Beigeladenen zu 1) errichteten auf dem Vorhabengrundstück Flst.-Nr. 5045/5 einen Swimmingpool, der einige Meter in das Grundstück 7556/24 hineinragt, sowie eine - von den Beteiligten auch als „Gartenhaus mit Starkstromanschluss“ bezeichnete - „Feierhütte“. Eine Baugenehmigung für diese baulichen Anlagen existiert nicht. Die Beigeladenen zu 2) errichteten auf dem Vorhabengrundstück Flst.-Nr. 5045/18 zwei Gartenhütten und einen Teich. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.06.2019 begehrte der Kläger von der Beklagten ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gegen den Pool und die „Feierhütte“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5045/5. In der Folge kam es zu Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, ohne dass die Beklagte gegen den Pool und die „Feierhütte“ vorgegangen wäre. Mit identischen Schreiben vom 20.05.2021 und vom 02.07.2021 forderte der Kläger die Beklagte auf, den „Rückbau“ des Swimmingpools und der Feierhütte auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5045/5 sowie zweier Gartenhäuser mit Starkstromanschluss und des Teichs auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5045/18 zu veranlassen. Mit Bescheid vom 28.09.2021 lehnte die Beklagte den Erlass einer Abbruchanordnung ab. Zwar seien die beanstandeten Vorhaben baurechtswidrig errichtet. Die Anordnung des Abbruchs stehe jedoch im Ermessen der Baurechtsbehörde. Ein Anspruch auf Einschreiten bestehe nur, soweit der Kläger in eigenen Rechten verletzt sei. Dies sei nicht der Fall. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 27.10.2021 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers für das Widerspruchsverfahren und führte unter anderem ergänzend aus, „die Feierhütte mit entsprechenden technischen Einrichtungen und eines Swimmingpools, inzwischen ‚ergänzt‘ durch einen Whirlpool“ seien wesensfremde Einrichtungen im Außenbereich. Am 27.10.2021 fasste der Gemeinderat der Beklagten den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan „...“, mit dem unter anderem die streitbefangenen Außenbereichsgrundstücke überplant werden sollen. Mit - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.03.2022 zugestelltem - Widerspruchsbescheid vom 16.03.2022 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Der Kläger hat - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten - am 31.03.2022 Klage erhoben und in der Klageschrift „beantragt“, 1. Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 28.09.2021 (Az.: 272-2019) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.03.2022, zugestellt am 22.03.22, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der auf dem Grundstück 5045/05 auf Gemarkung … (….) errichteten Bauten (erdgebundener Swimmingpool, Hütte mit Elektroausstattung, Whirlpool) ein Beseitigungsanordnung gegenüber dem Eigentümer zu erlassen. Am 11.05.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht den Klageantrag Ziff. 2 „neu gefasst“ und nunmehr beantragt, 2. Die Beklagte wird verpflichtet, hinsichtlich der auf dem Grundstück 5045/05 auf Gemarkung … (…) errichteten Bauten (erdgebundener Swimmingpool, Hütte mit Elektroausstattung, Whirlpool) und hinsichtlich der auf dem Grundstück 5045/18 errichteten Bauten im Grundstücksgrenzbereich (mehrere aneinandergereihte Gartenhäuser) eine Beseitigungsanordnung gegenüber den jeweiligen Eigentümern dieser Grundstücke zu erlassen. Mit - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.10.2023 zugestelltem - Urteil vom 11.10.2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen den Whirlpool auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5045/05 wende, sei die Klage unzulässig, da der Whirlpool nicht Gegenstand des angegriffenen Bescheids vom 28.09.2021 gewesen sei. Ebenfalls unzulässig sei die Klage, soweit damit die Beseitigung baulicher Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2) begehrt werde. Denn der Kläger habe insoweit die Klagefrist versäumt. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 27.11.2023 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und zugleich begründet. Im Rubrum des Schriftsatzes hat der Kläger die Beigeladenen zu 2) nicht benannt, sondern nur dessen Prozessbevollmächtigte. Am 30.11.2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt. Gegenüber dem beschließenden Gerichtshof hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Zulassungsantrag am 21.12.2023 ergänzend begründet. Am 27.12.2023 hat der Kläger persönlich beim beschließenden Gerichtshof diverse Unterlagen eingereicht. Die Beklagte und die Beigeladenen sind dem Zulassungsantrag entgegengetreten und haben dessen Ablehnung beantragt. Die Beigeladenen zu 2) halten den Zulassungsantrag - soweit das angegriffene Urteil sie betrifft - bereits für unzulässig, da sie nicht ordnungsgemäß einbezogen worden seien. Der Kläger habe im Rubrum des Zulassungsantrags lediglich ihre Anwältin, nicht aber sie selbst benannt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am 12.01.2024 auf die Ausführungen der Beklagten repliziert. B. I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bleibt ohne Erfolg, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht bietet. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen, die die Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten auch unter Beachtung des - verfassungsrechtlich gebotenen - großzügigen Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.09.2020 - 2 BvR 1942/18 - juris Rn. 11 ff. und v. 29.11.2019 - 1 BvR 2666/18 - juris Rn. 11 f.) tragen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.10.2023 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht gestellt und begründet (§ 124a Abs. 4 VwGO). Dies gilt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2) auch, soweit sich der Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, soweit dieses sich auf die Beigeladenen zu 2) bezieht. Zwar weisen die Beigeladenen zu 2) zutreffend darauf hin, dass sie selbst im Rubrum des Zulassungsantrags nicht genannt sind, sondern lediglich ihre Prozessbevollmächtigte, die (selbstredend) nicht selbst Beigeladene des Verfahrens war. Dies führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung. Zwar muss der Antrag nach § 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO das angefochtene Urteil bezeichnen, wozu auch die Angaben der Beteiligten gehören (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL. Januar 2024, § 124a Rn. 86; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 170). Fehlerhafte oder unvollständige Angaben in der Antragsschrift schaden indes nicht, wenn auf Grund der sonstigen erkennbaren Umstände deutlich wird, welches Urteil angefochten werden soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.08.1991 - 1 BvR 630/91 - juris Rn. 10; Rudisile a. a. O. Rn. 87; Seibert a. a. O. Rn. 170). Hier ist schon angesichts der Beifügung des angegriffenen Urteils und dessen Bezeichnung nach Datum sowie die Angabe von Kläger, Beklagter, der Beigeladenen zu 1) sowie der Prozessbevollmächtigten beider Beigeladenen nicht zweifelhaft, gegen welches Urteil sich der Antrag auf Zulassung der Berufung richten soll. Es ist auch offenkundig, dass die unterbliebene Angabe der Beigeladenen zu 2) selbst lediglich ein Versehen des Prozessbevollmächtigten des Klägers war und dieser nicht etwa den Zulassungsantrag beschränken wollte. Dem Zulassungsantrag, der bereits eine Begründung enthielt, lässt sich vielmehr deutlich entnehmen, dass das Urteil gerade auch insoweit angegriffen werden sollte, als das Verwaltungsgericht die auf ein Einschreiten gegenüber der Beigeladenen zu 2) gerichtete Klage für unzulässig gehalten hat (vgl. dort, S. 3). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind schon nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - juris Rn. 15). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 11.05.2015 a. a. O.). Die Gründe, aus denen heraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen, können auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 VwGO) resultieren, weshalb auch im Rahmen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen Richtigkeitszweifel eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in zulässiger Weise gerügt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris Rn. 5). Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert allerdings die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.08.2017 - 9 B 68.16 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.02.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 10). Soweit eine fehlerhafte Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, genügt für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt bzw. das Ergebnis einer Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, nicht. Mit Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung wird die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vielmehr erst dann in Frage gestellt, wenn Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden, ggf. auch unzureichend ermittelten, Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, ggf. heranzuziehenden gesetzlichen Beweisregeln oder sachwidriger Beweiswürdigung anzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.2.2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 19 und Beschl. v. 15.02.2022 - 11 S 1814/20 - juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschl. v. 21.06.2023 - 23 ZB 23.100 - juris Rn. 28; jeweils m. w. N.). Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund für jeden Begründungsstrang dargelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.01.2022 - 1 B 89/21 - juris Rn. 16 [zur Zulassung der Revision]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.02.2021 - 4 S 1967/20 - juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschl. v. 17.01.2022 - 21 ZB 17.30616 - juris Rn. 30; OVG NRW, Beschl. v. 17.01.2022 - 19 A 1784/21.A - juris Rn. 6). bb) Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf. (1) Soweit der Kläger ausführt, die „Sachdarstellung einschließlich der Antragstellung“ sei vom Verwaltungsgericht falsch widergegeben worden, er habe „nicht nur im Rahmen der Anfechtung der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten Anträge auf Beseitigung von Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1, sondern auch solche hinsichtlich der Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2 gestellt“, dies werde im Tatbestand des Urteils und im Protokoll „unerwähnt gelassen, obwohl insoweit die Klage keineswegs zurückgenommen worden“ sei, vermag der Senat dies bereits inhaltlich nicht nachzuvollziehen. Sowohl im Tatbestand (vgl. UA S. 7) als auch im Protokoll über die mündliche Verhandlung (dort S. 2) wird der Antrag des Klägers dahin wiedergegebenen, dass er die Beseitigung näher bezeichneter baulicher Anlagen sowohl auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5045/05 (dem Grundstück der Beigeladenen zu 1)) als auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5045/18 (dem Grundstück der Beigeladenen zu 2)) erstrebt. (2) Der Kläger zeigt auch nicht auf, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei verfristet, soweit sie auf Einschreiten gegen die baulichen Anlagen der Beigeladenen zu 2) gerichtet sei, unzutreffend wäre. Das Verwaltungsgericht hat insoweit - unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (Urt. v. 26.10.2016 - A 9 S 908/13 - juris) ausgeführt, die Ankündigung eines Verpflichtungsantrags gegenüber dem Gericht beschränke den Streitgegenstand auch dann auf diesen Antrag, wenn daneben die Aufhebung der ablehnenden behördlichen Entscheidung insgesamt beantragt werde. Dies hält der Kläger mit Verweis darauf, dass nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Stellung eines Antrags in sein „Belieben“ gestellt werde für unrichtig. Damit vermag er nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass mit der Klageschrift lediglich der Gegenstand des Klagebegehrens zwingend zu bezeichnen ist, was schon dann der Fall ist, wenn der Sachverhalt, über den das Gericht entscheiden soll, angegeben wird, sodass die Herausarbeitung eines bestimmten Antrags, den die Klage gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur enthalten „soll“ und der für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich ist, im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. vom 22.09.2016 - 2 C 16.15 - juris Rn. 12). Der Kläger übersieht jedoch, dass er gerade einen konkreten Antrag bereits mit der Klageschrift gestellt hat. Ein in der Klageschrift formulierter Antrag dient der Verdeutlichung des Klagebegehrens; insbesondere bei anwaltlicher Vertretung wird durch den konkret angekündigten Antrag und die hierzu gegebene Begründung der Streitgegenstand festgelegt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 06.10.2020 - 10 LA 275/19 - juris Rn. 19; Riese in Schoch/Schneider, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 82 Rn. 24). Mit dem in der Klageschrift gestellten Verpflichtungsantrag, der ausdrücklich (nur) auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Abbruchanordnung in Bezug auf die baulichen Anlagen der Beigeladenen zu 1) gerichtet war, wurde aber der Streitgegenstand dahingehend konkretisiert, dass nur (noch) diese Verpflichtung gerichtlich weiterverfolgt wird. Dass der Kläger daneben in der Klageschrift die Aufhebung des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheids insgesamt begehrt hat, vermag daran nichts zu ändern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.2016 a. a. O. Rn. 30; Nds. OVG, Beschl. v. 06.10.2020 a. a. O. Rn. 22). Eine bloße Aufhebung des Versagungsbescheids entsprach erkennbar nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers. Es lag auch keineswegs auf der Hand, dass der Kläger auch ein Einschreiten der Beklagten gegenüber der Beigeladenen zu 2) gerichtlich erzwingen wollte. Die Klageschrift selbst enthielt keine weiteren Ausführungen; auch in den - der Klageschrift zudem nicht beiliegenden - vorgerichtlichen Schreiben des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten ging es ganz überwiegend um die Beigeladenen zu 1). Nichts anderes folgt daraus, dass ein nachträglich gestellter Antrag, einen Träger öffentlicher Gewalt zur Vornahme eines Verwaltungsakts zu verurteilen, jedenfalls dann nicht als Klageänderung, sondern lediglich als Klageerweiterung anzusehen ist, wenn der Kläger bereits die Aufhebung des die Vornahme ablehnenden Verwaltungsakts mit der Behauptung begehrt hat, er habe einen Rechtsanspruch auf die Vornahme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.2023 - 8 B 19.23 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.11.2020 - 1 S 581/18 - juris Rn. 43). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger hat dem Verwaltungsgericht gegenüber gerade erstmals nach Ablauf der Klagefrist geltend gemacht, einen Anspruch auch auf Einschreiten gegenüber der Beklagten zu 2) zu haben. (3) Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Whirlpool sei nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen, zeigt er ebenfalls keine ernstlichen Zweifel auf. Der Kläger behauptet insoweit schlicht, aus der Formulierung im Widerspruch, „von der Kompressorpumpe, die zur Erwärmung des illegal errichteten Swimmingpool- und Whirlpoolwassers dient“, folge, dass auch der Whirlpool Gegenstand „des Verwaltungsverfahrens“ geworden sei. Damit zeigt er indes nicht auf, weshalb allein aus der genannten Formulierung für die Baurechtsbehörde - erst Recht nachdem er mit seinem Antrag vom 20.05.2021 bzw. vom 02.07.2021 hinsichtlich des Grundstücks der Beigeladenen zu 1) ausdrücklich lediglich die Entfernung des „Swimmingpools“ und des „Gartenhaus[es] mit Starkstromanschluss“ beantragt hatte - ersichtlich gewesen wäre, dass er auch ein Einschreiten gegen den Swimmingpool begehrt. Der bloße Hinweis darauf, dass der „Whirlpool ausdrücklich erwähnt“ worden sei, ersetzt diese Darlegung ebenso wenig wie der pauschale Hinweis auf „sprachliche Ungenauigkeiten“. Ob sich aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren, in dem ausgeführt wird, die „Feierhütte“ und der Swimmingpool, „inzwischen ‚ergänzt‘ durch einen Whirlpool“ seien im Außeneberich wesensfremd, etwas für die Auffassung des Klägers herleiten lässt, mag dahinstehen, da das Zulassungsvorbringen auf dieses Schreiben nicht eingeht (4) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel zeigt der Kläger an der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 2) verstießen nicht gegen subjektive Rechte des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, durch die Bebauung des im Bebauungsplan „...“ festgesetzten Grünstreifens werde der Kläger nicht in eigenen Rechten betroffen. Dieser diene ersichtlich der Abgrenzung zum Außenbereich; dass er gleichsam Ruhebereiche in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke schaffen solle, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt seien, sei nicht ersichtlich. Auch dass die „Feierhütte“ und der Swimmingpool im Außenbereich errichtet worden seien, begründe für sich genommen keine Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers. Die bestehenden Anlagen verstießen auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Anspruch auf Abwehr von Außenbereichsbebauung bestehe jedenfalls nicht, wenn diese, befände sie sich im selben Baugebiet wie das Grundstück, hinsichtlich dessen Beeinträchtigungen geltend gemacht werden, nach Art, Umfang und Abstand zum Grundstück, hinzunehmen wäre. Private Schwimmbecken seien in einem allgemeinen Wohngebiet in der Regel sozialadäquat. Auch Anlagen zur Durchführung privater Feiern seien im allgemeinen Wohngebiet sozialadäquat, sodass auch die „Feierhütte“ nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Auch auf Grund der Besonderheiten des Falls seien die Anlagen weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit rücksichtslos. Sie seien nur zu einem geringen Teil an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Kläger errichtet. Lediglich der Swimmingpool rage wenige Meter in das - an das Grundstück des Klägers grenzende - Grundstück Flst.-Nr. 5045/5 hinein, halte zu diesem jedoch einen Abstand von mindestens zwei Metern ein. Soweit sie im Übrigen auf dem Grundstück Flst.-Nr. 5045/5 errichtet worden seien, wahrten sie einen Abstand zum Wohnhaus des Klägers und der unbebauten dahinterliegenden Fläche, der über das hinausgehe, was in Innenbereichslagen regelmäßig möglich sein dürfte. Auf Grund des Abstands sei auch die Gefahr des Übergreifens eines Brands auf das Grundstück des Klägers nicht zu erkennen. Die Anlagen vermittelten auch nicht den Eindruck, auf eine störende Nutzung angelegt zu sein. Die in der „Feierhütte“ vorgehaltene Musikanlage sei bereits nicht der baulichen Anlage zuzuordnen. Für die Behauptung des Klägers, es drohten gesundheitliche Risiken, weil teilweise Kabel auf seinem Grundstück verliefen, fehle es bereits an einem hinreichenden Tatsachenvortrag. Die Beigeladenen zu 1) hätten seiner Behauptung schon entgegengehalten, dass entlang der Grundstücksgrenze kein Stromkabel, sondern nur Bewässerungsschläuche verliefen. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass das Kabel nicht nur einmal vorübergehend die Grundstücksgrenzen überschritten habe. Eine - lediglich auf einen Überhang des Kabels gestützte - Beseitigungsanordnung wäre überdies unverhältnismäßig, weil sie bereits durch einfache Befestigungsmaßnahem verhindert werden könne. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals berichtet habe, bei einem Starkregenereignis seien einmalig größere Mengen Wasser vom Grundstück der Beigeladenen zu 1) auf sein Grundstück geflossen, habe er dies durch nichts belegt, aber auch nicht im Ansatz nachprüfbare Anhaltspunkte dafür benannt, dass das Schwimmbecken eine Schadensgefahr in relevanter Weise erhöht habe. Sollten die Beigeladenen zu 1) die Anlagen tatsächlich in einer übermäßig störenden Intensität und Häufigkeit nutzen, so sei dem auf dem Zivilrechtsweg oder mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen. Hiergegen bringt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe „grundlegende und rechtserhebliche Überlegungen zur Unzulässigkeit von Bauten im Außenbereich“ nicht angestellt. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, der Kläger sei nicht in subjektiven Rechten verletzt, weil nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen worden sei, gehe diese Überlegung „von falschen Voraussetzungen aus“. Der Kläger zeigt in Folge jedoch nicht auf, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, er werde nicht in subjektiven Rechten verletzt. Er befasst sich vielmehr ausschließlich mit der Frage der objektiven Zulässigkeit und Genehmigungsfähigkeit der streitbefangenen Anlagen im Außenbereich und verkennt dabei, dass auch das Verwaltungsgericht von einer objektiven Rechtswidrigkeit und einer fehlenden Genehmigungsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. UA S. 11), jedoch keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers zu erkennen vermochte. Soweit sich der Kläger - ohne dass klar erkennbar wäre, was insoweit gerügt werden soll - zu einer Überschwemmung seines Grundstücks beim Befüllen des Swimmingpools im Jahr 2017 befasst, wird bereits nicht deutlich, weshalb ein solcher - einmaliger - Vorfall entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts zur Rücksichtlosigkeit des Swimmingpools führen sollte. (5) Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht eine Abbruchanordnung (auch) deshalb für unverhältnismäßig gehalten hat, weil mit einer baldigen Legalisierung der baulichen Anlagen zu rechnen sei, führt dies ebenfalls nicht auf ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung habe, weil die baulichen Anlagen nicht gegen drittschützende Normen verstießen (vgl. UA S. 11 ff.). Lediglich kumulativ hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass der Erlass einer Abbruchanordnung gegenüber den Beigeladenen zu 1) auch unverhältnismäßig wäre (vgl. UA S. 16 „Darüber hinaus erwiese sich der Erlass […] auch wegen […]“). Hat der Kläger aber - wie ausgeführt - die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Verletzung einer drittschützenden Norm nicht erschüttert, vermag ihm der Angriff auf die zusätzliche Begründung schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil diese hinweggedacht werden kann, ohne dass das Urteil unrichtig würde. (6) Soweit der Kläger meint, das Urteil lasse „eine Auseinandersetzung mit beweisbedürftigen Tatsachen vermissen“ und habe zu Unrecht die Behauptung der Beigeladenen zu 1) als wahr unterstellt, dass es sich bei den Leitungen im Grenzbereich um Wasserleitungen handle, und habe die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort sowie ein von ihm vorgelegtes Video nicht in Augenschein genommen, führt auch dies nicht auf ernstliche Zweifel. Dies folgt schon daraus, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.08.2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 12 und v. 15.02.2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23 [jeweils zur Zulassung der Revision]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2021 - 2 S 1182/21 - juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschl. v. 09.02.2024 - 21 ZB 19.1734 - juris Rn. 16). Im Streitfall hat der Kläger ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung keine Beweisanträge gestellt. Dass sich dem Verwaltungsgericht gleichwohl eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Ungeachtet dessen legt der Kläger auch nicht dar, durch welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen, welche ihm günstigen tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht den Beigeladenen zu 1) „ohne Beweisaufnahme“ darin gefolgt sei, dass an seiner Grundstücksgrenze keine Stromkabel, sondern Wasserleitungen gelegen hätten, ist bereits unklar, welche Beweismittel das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Klägers insoweit hätte heranziehen sollen. Ungeachtet dessen verkennt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht insoweit selbständig tragend („Im Übrigen“) darauf abgestellt hat, dass auch überhängende Stromkabel den Erlass einer Abbruchanordnung schon deshalb nicht rechtfertigten, weil insoweit bereits einfache Befestigungsmaßnahmen als mildere Mittel zur Verfügung stünden (vgl. UA S. 15). Weshalb durch eine Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit sich ergeben hätte sollen, dass die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) auf eine störende Nutzung angelegt seien, erschließt sich dem Senat ebenso wenig, wie auf Grund der „exponierten Lage“ des Swimmingpools eine Gefahr für das klägerische Grundstück festgestellt hätte werden können. Soweit der Kläger sich mit Bauten der Beigeladenen zu 2) befasst, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit für unzulässig gehalten und folglich keine Sachentscheidung getroffen hat. Weshalb es auf die Inaugenscheinnahme des Videos ankommen sollte, erläutert der Kläger ebenfalls nicht. b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. aa) Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d. h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d. h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Senatsbeschl. v. 28.03.2023 - 3 S 794/22 - juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 - juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschl. v. 24.01.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 11; jeweils m. w. N.). bb) Gemessen hieran zeigt der Kläger nicht auf, dass der Streitfall grundsätzlich bedeutsam wäre. Er benennt schon keine hinreichend konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage, die im Rahmen eines Berufungsverfahrens geklärt werden könnte. c) Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. aa) Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.2020 - 4 S 2583/20 - juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 06.01.2020 - 10 A 998/19 - juris Rn. 10). Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2017 - 10 S 2264/16 - juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschl. v. 22.08.2016 - 10 ZB 16.804 - juris Rn. 4). bb) Dem genügt der Verweis des Klägers auf den „mehrfach zitierte[n] ‚Aussiedlerfall‘“ schon deshalb nicht, weil er die entsprechende Entscheidung im Zulassungsvorbringen nicht hinreichend bezeichnet. Es ist ausweislich § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht Aufgabe des Senats, die Akten danach zu durchsuchen, ob die vom Kläger gemeinte Entscheidung irgendwo im Verwaltungsverfahren oder in erster Instanz hinreichend bezeichnet wurde. Ungeachtet dessen lässt das Zulassungsvorbringen auch eine Divergenz nicht erkennen. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers hat der beschließende Gerichtshof im „Aussiedlerfall“ entschieden, dass ein Swimmingpool im Außenbereich unzulässig ist. Dies hat aber - wie ausgeführt - auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. d) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)zuzulassen. aa) Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.08.2023 - DL 16 S 2467/21 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 04.01.2024 - 4 A 678/22 - juris Rn. 12; Rn. 15; OVG Brem., Beschl. v. 27.11.2023 - 1 LA 46/23 - juris Rn. 15). b) Gemessen daran zeigt der Kläger keinen Verfahrensmangel auf. Er behauptet insoweit schlicht, das Verwaltungsgericht habe eine Beweisaufnahme unterlassen, ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb eine solche erforderlich gewesen wäre. Insoweit kann auf die Ausführungen unter B. II. a) bb) (6) verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend lediglich der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) aufzuerlegen. Zwar haben sowohl die Beigeladenen zu 1) als auch die Beigeladenen zu 2) einen Antrag gestellt. Sie sind hierdurch jedoch kein Kostenrisiko eingegangen, weil dem Beigeladenen, der - wie hier - im Zulassungsverfahren die erstinstanzliche Entscheidung verteidigt, im Zulassungsverfahren keine Kosten auferlegt werden können (vgl. OVG S-H, Beschl. v. 03.03.2021 - 5 LA 295/20 - juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschl. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - juris Rn. 11). Der Senat hält es auch nicht für geboten, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger allein deshalb aufzuerlegen, weil der Beigeladene seine Rechte im Zulassungsverfahren nur anwaltlich vertreten wahrnehmen kann (so aber OVG NRW, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 A 2069/17 - juris Rn. 5). Denn wenn der Beigeladene den Rechtsstreit durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag wesentlich fördert, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Trägt der Beigeladene aber nichts Wesentliches zum Verfahren bei, ist eine Kostenerstattung nicht gerechtfertigt. Vorliegend haben lediglich die Beigeladenen zu 1) den Rechtsstreit durch eigenen Rechtsvortrag wesentlich gefördert. Denn sie haben strukturiert zu den zentralen rechtlichen Punkten des Verfahrens ausgeführt. Dagegen erschöpft sich das Vorbringen der Beigeladenen zu 2) im Schriftsatz vom 29.12.2023 in knappen - offensichtlich unzutreffenden - Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, gegen den die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.