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Beschluss

11 S 42/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag der Beklagten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgelehnt, weil die Darlegungen die strengen Anforderungen des §124a VwGO nicht erfüllten. • Bei Anwendung von §36 Abs.2 AufenthG ist für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, dass der Betroffene im Ausland nicht eigenständig leben kann und auf familiäre Lebenshilfe dringend angewiesen ist, die nur im Bundesgebiet in zumutbarer Weise erbracht werden kann. • Zur Bejahung familiärer Lebenshilfe können auch Leistungen naher Verwandter außerhalb der Kernfamilie heranzuziehen sein; eine Beschränkung auf pflegerische Tätigkeiten oder ausschließlich auf familiäre Pflege durch Kernfamilienmitglieder ist nicht gerechtfertigt. • Ein bloßer Widerspruch in der Tatsachenwürdigung oder Verweis auf alternative rechtlicher Bewertungen genügt im Zulassungsverfahren nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen (vgl. §§124,124a VwGO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Berufung gegen Urteil zu §36 Abs.2 AufenthG wegen unzureichender Darlegung • Der Zulassungsantrag der Beklagten gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgelehnt, weil die Darlegungen die strengen Anforderungen des §124a VwGO nicht erfüllten. • Bei Anwendung von §36 Abs.2 AufenthG ist für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, dass der Betroffene im Ausland nicht eigenständig leben kann und auf familiäre Lebenshilfe dringend angewiesen ist, die nur im Bundesgebiet in zumutbarer Weise erbracht werden kann. • Zur Bejahung familiärer Lebenshilfe können auch Leistungen naher Verwandter außerhalb der Kernfamilie heranzuziehen sein; eine Beschränkung auf pflegerische Tätigkeiten oder ausschließlich auf familiäre Pflege durch Kernfamilienmitglieder ist nicht gerechtfertigt. • Ein bloßer Widerspruch in der Tatsachenwürdigung oder Verweis auf alternative rechtlicher Bewertungen genügt im Zulassungsverfahren nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen (vgl. §§124,124a VwGO). Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, das sie verpflichtete, den Klägern 1 und 2 Aufenthaltserlaubnisse nach §36 Abs.2 AufenthG zu erteilen. Die Kläger 1 und 2 sind pflegebedürftige Angehörige; Klägerin 3 und Kläger 4 sind in Deutschland lebende Verwandte, die Familienbeistand und Betreuungsleistungen organisieren und leisten. Die Beklagte rügte, die Tatbestandsvoraussetzungen des §36 Abs.2 AufenthG seien nicht erfüllt, insbesondere liege keine außergewöhnliche Härte vor, da Pflegeleistungen auch in Israel möglich und die Kläger durch Duldung geschützt seien. Weiter bemängelte die Beklagte unzureichende Tatsachenermittlung, fehlerhafte Würdigung der Beweise und einen vermeintlichen Zirkelschluss bei der Atypikprüfung nach §5 Abs.1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor umfangreiche Feststellungen zur familiären Beistandsgemeinschaft getroffen und dem Klagebegehren stattgegeben. Im Zulassungsverfahren stellte der Senat fest, die Begründung des Zulassungsantrags erfülle nicht die Darlegungspflichten des §124a VwGO und begründe keine ernstlichen Zweifel, keine grundsätzliche Bedeutung, keine Divergenz und keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. • Zulässigkeit und Maßstab: Der Zulassungsantrag muss die Voraussetzungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO erfüllen; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit erfordern substantiierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. • Ernstliche Zweifel (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die Beklagte behauptet, §36 Abs.2 AufenthG sei nicht anwendbar, weil keine außergewöhnliche Härte vorliege, Pflegeleistungen in Israel möglich seien und familiäre Lebenshilfe nicht ausreichend dargelegt wurde. Der Senat hält die verwaltungsgerichtliche Maßstabsbildung für die „außergewöhnliche Härte" für vereinbar mit oberer Rechtsprechung und erkennt keine hinreichenden, schlüssigen Gegenargumente. • Aufklärungspflicht (§86 VwGO) und richterliche Überzeugungsbildung (§108 VwGO): Die Beklagte rügt unzureichende Aufklärung und unkritische Übernahme von Angaben; der Senat prüft Protokoll und Urteilsgründe und erkennt umfangreiche mündliche Aufklärung sowie nachvollziehbare freie Überzeugungsbildung, keine Verletzung von Denkgesetzen oder wesentliche Widersprüche. • Atypik und §5 Abs.1 AufenthG: Die Annahme einer atypischen, verfassungs-/konventionsrechtlich relevanten Situation durch das Verwaltungsgericht wurde nicht als zirkulär oder ungeeignet beanstandet; eine weitergehende Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzungen war nicht erforderlich. • Grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Konkretisierung des Begriffs der familiären Lebenshilfe sind zu schematisch und lassen sich nicht als noch unklare, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfragen darstellen. • Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Eine Abweichung von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte liegt nicht vor; insoweit sind nur Entscheidungen des übergeordneten OVG relevant. • Verfahrensmängel (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Die wiederholten Rügen beziehen sich auf bereits geprüfte Aufklärungs- und Würdigungsfragen und liefern keine neuen, entscheidungserheblichen Mängel. • Kosten und Streitwert: Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Begründung erfüllt nicht die Darlegungspflichten des §124a VwGO und vermag die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, entscheidungserhebliche Verfahrensmängel) nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nach §36 Abs.2 AufenthG unter Beachtung einschlägiger höchstrichterlicher Grundsätze geprüft und seine Überzeugungsbildung sowie die Tatsachenermittlung ausreichend und nachvollziehbar dargelegt. Es liegen keine divergierenden oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu den hier maßgeblichen Fragen vor, und die prozessual vorgebrachten Einwände gegen Aufklärung und Beweiswürdigung genügen nicht, um das Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.