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Beschluss

12 S 1146/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2023:0315.12S1146.22.00
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Leitsätze
1. Das Staffelungsgebot des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2696 ff., „Gute-Kita-Gesetz“) (juris: KiTaQuTWG) dürfte nicht verlangen, dass eine Staffelung ausschließlich nach sozialen Kriterien erfolgen muss. (Rn.19) 2. Der Ausschluss gemeindefremder Familien von der Geschwisterkindermäßigung in einer kommunalen Beitragssatzung dürfte mit dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) und dem Willen des Gesetzgebers in Einklang stehen. Aus diesen dürfte sich nicht ergeben, dass jede Staffelung zwingend „unterschiedslos“, d.h. unabhängig vom Wohnort des Kindes vorzunehmen wäre.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2022 - 4 K 3712/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Staffelungsgebot des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB 8) in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2696 ff., „Gute-Kita-Gesetz“) (juris: KiTaQuTWG) dürfte nicht verlangen, dass eine Staffelung ausschließlich nach sozialen Kriterien erfolgen muss. (Rn.19) 2. Der Ausschluss gemeindefremder Familien von der Geschwisterkindermäßigung in einer kommunalen Beitragssatzung dürfte mit dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) und dem Willen des Gesetzgebers in Einklang stehen. Aus diesen dürfte sich nicht ergeben, dass jede Staffelung zwingend „unterschiedslos“, d.h. unabhängig vom Wohnort des Kindes vorzunehmen wäre.(Rn.22) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. April 2022 - 4 K 3712/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.04.2022 bleibt ohne Erfolg. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den von ihm sinngemäß ausgelegten Antrag der Antragsteller abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage (4 K 3554/21) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31.08.2021 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.11.2021) anzuordnen, soweit darin ein Beitrag von mehr als 34,– EUR je Monat für die Kernzeitbetreuung ihrer Tochter festgesetzt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft, und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Es fehle an ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Kostenbeitrags und an Anhaltspunkten dafür, dass der - gesetzlich angeordnete - Sofortvollzug des Bescheids eine unbillige Härte für die Antragsteller darstellen könnte. Mit den Beteiligten sei davon auszugehen, dass die siebenjährige Tochter der Antragsteller in einer Tageseinrichtung im Sinne von § 22 SGB VIII betreut werde und der Anwendungsbereich des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII demnach eröffnet sei. Die Neufassung des § 90 Abs. 3 SGB VIII sehe abweichend zur früheren Rechtslage eine bundesweite Pflicht zur sozialen Staffelung von pauschalierten Kostenbeiträgen vor, wenn die Beiträge - wie hier - für die Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII erhoben würden. Die von den Antragstellern beanstandete Regelung zur Geschwisterkindermäßigung in § 4 Abs. 1 der Beitragssatzung der Antragsgegnerin i.V.m. Ziffer 2 der Anlage zur Satzung überschreite den dem kommunalen Satzungsgeber bei der konkreten Ausgestaltung der Kostenbeitragsstaffelung eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum aller Voraussicht nach nicht. Der neugefasste § 90 Abs. 3 SGB VIII begründe keine Pflicht, überhaupt eine Geschwisterkindermäßigung vorzusehen. Auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG begegne es keinen rechtlichen Bedenken, zwar eine Geschwisterkindermäßigung vorzusehen, diese aber auf ortsansässige Familien zu beschränken. 2. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll, und dass sie sich dabei mit der Entscheidung konkret auseinandersetzt. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.01.2023 - 12 S 2440/22 -, juris Rn. 4, und vom 09.03.2017 - 5 S 2546/16 -, juris Rn. 6; Rudisile, Rechtsprechung zum Beschwerderecht der VwGO, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff.). 3. Ausgehend hiervon zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. a) Die Antragsteller machen mit ihrer Beschwerde geltend, nach der durch das „Gute-Kita-Gesetz“ zum 01.08.2019 eingeführten Änderung des § 90 SGB VIII seien die Beiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII nunmehr zwingend zu staffeln. Eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber sei nicht mehr enthalten. Der Bundesgesetzgeber habe „besonders vorrangig“ das Ziel verfolgt, eine „bundesweite, sozialverträgliche Staffelung von Elternbeiträgen“ einzuführen. Der verbleibende normative Ermessensspielraum der Antragsgegnerin beschränke sich nach der heutigen Rechtslage auf das „Wie“ der Staffelung, also insbesondere die anzuwendenden Kriterien - wobei es nach dem Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ausgeschlossen sei, die in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII genannten oder sonstige zulässige Staffelungskriterien auf bestimmte Gruppen überhaupt nicht anzuwenden. Der von der Antragsgegnerin praktizierte Ausschluss auswärtiger Kinder von der sozialen Staffelung der Beiträge stelle eine Entscheidung über das „Ob“ der Staffelung dar, die jedenfalls nach der Neufassung des § 90 SGB VIII nicht (mehr) von einem normativen Ermessen gedeckt sei. Sowohl nach dem Wortlaut von § 90 Abs. 3 SGB VIII als auch nach der Gesetzesbegründung könnten nur soziale Staffelungskriterien als zulässig anerkannt werden. Kriterien, die nicht-sozialer Art seien, wie der Wohn-ort des Kindes innerhalb oder außerhalb der Gemeinde, überschritten den von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII eröffneten normativen Ermessensspielraum der Antragsgegnerin als Satzungsgeberin. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass das normative Ermessen nicht durch § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, sondern durch dessen Satz 1 beschränkt sei. Die Staffelung der Beiträge davon abhängig zu machen, ob die Familie des Kindes im Gemeindegebiet wohne, sei auch nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 GG kein sachliches Staffelungskriterium. Es sei auch nicht aufgrund von § 6 Satz 1 KiTaG zulässig, von der sozialen Beitragsstaffelung für Kinder aus auswärtigen Familien abzusehen. b) Mit diesem Vorbringen dringt die Beschwerde nicht durch. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache bei der Erhebung öffentlicher Abgaben - hier des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII (vgl. dazu VG Magdeburg, Beschluss vom 21.02.2014 - 4 B 351/13 -, juris Rn. 5; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2019 - 12 S 1899/18 -, juris Rn. 25 m.w.N.) - auf Antrag des Abgabepflichtigen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabebescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides bestehen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris Rn. 3, und vom 18.08.1997 - 2 S 1518/97 -, juris Rn. 2 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2017 - 9 B 1216/17 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat notwendigerweise nur vorläufigen und summarischen Charakter, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Daraus folgt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen vertieft oder gar abschließend geklärt werden können. Kann ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden und ist keine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO geltend gemacht, bleibt es bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO festgelegten gesetzlichen Interessenbewertung, wonach öffentliche Abgaben grundsätzlich vor einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit zu zahlen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2018 - 9 B 1540/17 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 -, juris Rn. 3). aa) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbeitragsbescheids erbringt die Beschwerde nicht. Rechtsgrundlage für die für die Zeit ab 01.09.2021 fortlaufend monatlich festgesetzten Kostenbeiträge für eine „Kernzeitbetreuung VÖ 3 Tage 1-Kind-Familie“ mit Kostenbeitragsbescheid vom 31.08.2021 ist § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 6 Satz 2 KiTaG, § 2, § 19 KAG und § 4 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen für die Kinderbetreuung (im Folgenden: Beitragssatzung) in Verbindung mit Anmerkung 2 der Anlage. In § 4 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2021 in Kraft getretenen Fassung der Beitragssatzung vom 28.09.2020 ist geregelt, dass die Stadt als Freiwilligkeitsleistung eine sog. Geschwisterkindermäßigung nach Maßgabe der Anlage zu dieser Satzung gewährt, wenn mehr als ein Kind unter 18 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebt. Nach Satz 2 ist diese abhängig von der Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die in einem Haushalt leben (Baden-Württemberger Modell). Nach Satz 3 besteht auf die Geschwisterkindermäßigung kein Rechtsanspruch. Aufgrund einer Änderung der Beitragssatzung vom 25.01.2022 bzw. 22.02.2022 wurden in Satz 1 die Worte „als Freiwilligkeitsleistung“ und der Satz 3 insgesamt gestrichen. Da die Änderung rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft gesetzt worden ist, wirkt sie sich auf die Kostenbeitragsfestsetzung für die hier auch betroffenen Monate September bis Dezember 2021 noch nicht aus. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der für „nahezu wortgleich“ erachteten Regelungen in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt allerdings keinen maßgeblichen Unterschied festgestellt. Da die Beschwerde diese Auffassung teilt, bedarf es keiner Entscheidung, ob die rückwirkende Satzungsänderung wirksam beschlossen wurde und welche Auswirkungen die Änderung ggf. hätte. Nach Anmerkung 2 der Anlage zu § 4 Abs. 1 der Beitragssatzung - in der hier maßgeblichen Fassung vom 01.09.2021 - gibt es Beitragsermäßigungen für ... Familien, in denen mehr als ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt lebt. Das Verwaltungsgericht hat diese Regelung in Übereinstimmung mit den Beteiligten dahingehend verstanden, dass auswärtige Familien von der sog. Geschwisterkindermäßigung ausgeschlossen sind. Dieses Regelungsverständnis wird von der Beschwerde nicht beanstandet. Ob der Ausschluss gemeindefremder Familien von der Geschwisterkindermäßigung mit § 90 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.08.2019 geltenden und nach wie vor aktuellen Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19.12.2018 (BGBl. I 2018, S. 2696 ff., „Gute-Kita-Gesetz“) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, mag offen sein. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenbeitragsbescheids aus diesem Grund ernstlich zweifelhaft wäre, soweit darin ein Beitrag von mehr als 34,– EUR je Monat festgesetzt wurde. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind Kostenbeiträge im Fall des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, d.h. im Fall der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII, zu staffeln. Eine Öffnungsklausel für den Landesgesetzgeber enthält § 90 SGB VIII in der aktuellen Fassung - anders als in der durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008, BGBl. I S. 2403) eingeführten und bis zum 31.07.2019 geltenden Fassung - nicht mehr. Als Kriterien für die Staffelung können gemäß § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes nach Satz 3 der Regelung außer Betracht. Darüber hinaus können gemäß Satz 4 weitere Kriterien berücksichtigt werden. Die danach gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erforderliche Staffelung des Kostenbeitrags sieht die Beitragssatzung der Antragsgegnerin ausweislich der Anlage zu § 4 Abs. 1 vor. Nach der tabellarischen Beitragsübersicht sind die Gebühren nach der Betreuungsform und auch nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder gestaffelt, wobei die Staffelung nach der Zahl der Kinder gemäß Anmerkung 2 auf ... Familien beschränkt ist. Ferner sieht die Beitragssatzung in Anmerkung 5 eine Ermäßigung für Inhaber des ...-... Familien- und Sozialpasses vor, den wiederum nur Einwohner der Antragsgegnerin erhalten können. Auch für gemeindefremde Kinder gilt danach die Staffelung nach der Betreuungsform, während sie von der Staffelung nach der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder ausgeschlossen sind. Ob dieser Ausschluss als eine weitere Staffelung der Kostenbeiträge nach dem Wohnort der Kinder angesehen werden könnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Die Beschwerde macht insoweit geltend, es sei nicht (mehr) von einem normativen Ermessen des Satzungsgebers gedeckt, bestimmte Gruppen, namentlich gemeindefremde Kinder, von der sozialen Staffelung auszuschließen. Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch. Zutreffend dürfte der Hinweis der Beschwerde in dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 05.07.2022 sein, dass die für gemeindefremde Kinder geltende Staffelung anhand der Betreuungsform kein soziales Staffelungskriterium darstellt, weil es nicht an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit anknüpft (vgl. zur Definition OVG Bremen, Urteil vom 16.06.2021 - 2 D 243/17 -, juris Rn. 38). Die Differenzierung des Kostenbeitrags nach dem Umfang der in Anspruch genommenen Betreuungsleistung dürfte vielmehr dem Äquivalenzprinzip entspringen, das als Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass zwischen der Gebühr und der von der Gemeinde erbrachten Leistung kein Missverhältnis bestehen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 15.09.1998 - 8 C 25.97 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - 12 A 846/17 -, juris Rn. 96 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.1993 - 2 S 3000/90 -, juris Rn. 54; siehe auch Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 90 SGB VIII Rn. 58 ; mit anderem Ansatz auch Hessischer VGH, Beschluss vom 04.11.2019 - 5 A 297/19.Z -, juris Rn. 9 ff.). Es spricht indessen wenig dafür, dass die Staffelung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zwingend in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bzw. Bedürftigkeit zu erfolgen hätte und eine Staffelung allein nach der Betreuungsform dem Staffelungsgebot des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht genügte. Dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 SGB VIII ist hierfür nichts zu entnehmen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei den vom Gesetzgeber in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII genannten drei Staffelungskriterien lediglich um eine beispielhafte Aufzählung („können … berücksichtigt werden“). Auch wenn die Hervorhebung der genannten drei Kriterien - Einkommen der Eltern, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und tägliche Betreuungszeit des Kindes - durch das Wort „insbesondere“ dafür spricht, dass der Gesetzgeber diese Kriterien präferiert, ist deren - zumal kumulative - Berücksichtigung nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. zu § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.d.F ab 2008 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - 12 A 838/17 -, juris Rn. 44). Dies erhellt auch die Gesetzeshistorie. Im Gesetzentwurf des Bundestages vom 12.10.2018 (BT-Drs. 19/4947) war zunächst eine Fassung des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII enthalten, die vorsah, dass als Kriterien für die Staffelung insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. In der Gesetzesbegründung hatte er hierzu Folgendes ausgeführt: „Die sozialen Kriterien zur Ausgestaltung der Staffelungen bleiben bestehen. Das zur Verfügung stehende Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit sind stets zu berücksichtigen. Darüber hinaus können weitere Kriterien für Staffelungen festgelegt werden, soweit durch diese nicht die stets zu berücksichtigenden Kriterien unterlaufen werden. Insbesondere ist bei der Festlegung von Kriterien zur sozialen Staffelung darauf zu achten, dass Familien mit kleinen und mittleren Einkommen nur proportional zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit belastet werden“. Die Beschwerde, die sich auf diese Gesetzesbegründung beruft, lässt jedoch außer Acht, dass die Regelung so nicht Gesetz geworden ist. Vielmehr ist auf Empfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drs. 19/6471 [neu], S. 4) - wohl auch auf Wunsch der Länder und Kommunen, die Beitragsstaffelung flexibler und autonomer zu gestalten (vgl. BT-Drs. 19/6471 [neu], S. 10 und 13) - die Berücksichtigung dieser Kriterien, wie das Verwaltungsgericht zu Recht gesehen hat, durch die Einfügung des Wortes „können“ in das Ermessen der Länder gestellt worden. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Die Beschwerde zeigt auch sonst nicht auf, dass die Staffelung zwingend nach sozialen Kriterien - insbesondere nach der Anzahl der (kindergeldberechtigten) Kinder - zu erfolgen hätte, dass also dem Staffelungsgebot des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII immanent wäre, die Staffelung ausschließlich anhand sozialer Kriterien vorzunehmen (so aber OVG Bremen, Urteil vom 16.06.2021 - 2 D 243/17 -, juris Rn. 38; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 90 SGB VIII, Rn. 57 ). Dieser Annahme dürfte entgegenstehen, dass der Gesetzgeber mit der Nennung der täglichen Betreuungszeit in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII in einer Reihe neben dem Einkommen und der Anzahl der (kindergeldberechtigten) Kinder selbst ein Kriterium als „insbesondere zu berücksichtigen“ vorgesehen hat, das - der Betreuungsform entsprechend - an den Umfang der in Anspruch genommenen Leistung anknüpft, also - wie ausgeführt - nicht als „soziales“ Kriterium im oben genannten Sinne zu verstehen sein dürfte. Zudem hat er in Satz 4 neben den genannten „sozialen“ Staffelungskriterien ausdrücklich weitere Kriterien für zulässig erklärt. Dass nach Sinn und Zweck des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur eine Staffelung nach sozialen Kriterien dem Staffelungsgebot entspräche, wird von der Beschwerde nicht in der gebotenen Form dargetan. Gegen diese Annahme dürfte sprechen, dass Ermäßigungen aus sozialen Gründen zwar nicht begrifflich oder von Verfassungs wegen ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 64 ff.), aber - jedenfalls bei Benutzungsgebühren, um die es sich im weiteren Sinne auch bei dem hier streitigen Kostenbeitrag handelt (vgl. § 6 Satz 2 KiTaG) - in einem steten Spannungsverhältnis zu dem Gedanken der Abgabengerechtigkeit - gleichhohe Gebühr bei gleicher Inanspruchnahme - stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -, Rn. 8, juris). Dies dürfte auch dann gelten, wenn man Kostenbeiträge als den Umfang der staatlichen Förderung mindernde sozialrechtliche Abgaben eigener Art ansähe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2008 - 12 A 1157/08 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.; siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2018 - 12 A 838/17 -, juris Rn. 47 ff.). Hätte der Gesetzgeber ausschließlich soziale Kriterien zulassen wollen, hätte es daher wohl einer deutlichen Regelung bedurft. Dass eine solche nicht Gesetz geworden ist, zeigt im Übrigen auch der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) vom 10.10.2022, der damit begründet wird, dass die 2019 erfolgte Einführung der bundesweiten Pflicht zur Staffelung ohne die Vorgabe verbindlicher Staffelungskriterien kaum Wirkungen gezeigt habe, nur rund ein Drittel der Kommunen eine Staffelung nach Einkommen vorsehe und die Evaluation verbindliche Staffelungskriterien als Voraussetzung für die von der Regelung intendierte gezielte Entlastung von Eltern mit geringen Einkommen feststelle (BT-Drs. 20/3880, S. 2). Spricht danach mehr dafür, dass schon dem Staffelungsgebot des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht ausschließlich durch eine Staffelung nach sozialen Kriterien entsprochen werden kann, dürfte es auf die von der Beschwerde vorsorglich aufgeworfene Frage, ob die landesrechtliche Regelung des § 6 Satz 1 KiTaG dazu ermächtigt, von einer sozialen Beitragsstaffelung abzusehen, nicht ankommen. Ob es zulässig ist, neben der Staffelung nach der Betreuungsform eine weitere Staffelung - hier nach der Zahl der Kinder - nur ortsansässigen Familien vorzubehalten, dürfte entgegen der Beschwerde keine Frage des § 90 Abs. 3 SGB VIII sein. Auch wenn die Vorschrift selbst nicht zwischen ortsansässigen und gemeindefremden Kindern differenziert (vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 90 SGB VIII Rn. 62.1 ), dürften weder der Wortlaut des § 90 Abs. 3 SGB VIII noch der Wille des Gesetzgebers etwas dafür hergeben, dass jede Staffelung zwingend „unterschiedslos“, d.h. unabhängig vom Wohnort des Kindes vorzunehmen wäre. Die Ermächtigung in § 90 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII, weitere Kriterien zu berücksichtigen, spricht vielmehr dafür, eine Differenzierung nach dem Wohnort als zulässig anzusehen. Gegenteiliges legt die Beschwerde nicht dar. In Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Schlechterstellung von kinderreichen „auswärtigen“ Familien gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sei (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 28.05.2009 - 3 A 79/07 -, juris Rn. 32; zur Subventionierung von Einwohnern bei Benutzungsgebühren BVerwG, Beschluss vom 30.01.1997 - 8 NB 2.96 -, juris Rn. 18). Zur Begründung hat es zum einen darauf abgestellt, dass Familien, die - wie die Antragsteller - nicht im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnen, sich nicht an den Gemeinlasten der Gemeinde beteiligten; auch die Last von finanziellen Defiziten treffe Einwohner der Gemeinde unmittelbarer als Auswärtige. Zum anderen hat es darauf abgehoben, dass eine Gleichbehandlung von Einwohnern unterschiedlicher Gemeinden hinsichtlich einer Reduzierung des Elternbeitrags für kinderreiche Familien auch praktisch schwer umsetzbar sei, da es keinen Zugriff auf die Meldeportale anderer Gemeinden gebe. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie hält lediglich entgegen, dass nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nur soziale Staffelungskriterien zulässig und deshalb auch nur solche im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht seien. Dies dürfte nach den obigen Ausführungen nicht verfangen. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerde annehmen würde, dass die Frage, ob die Staffelung zwingend auch nach sozialen Kriterien und nicht abhängig vom Wohnort unterschiedlich erfolgen darf, als offen anzusehen wäre (kritisch insoweit Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 90 SGB VIII Rn. 62.1 ), nimmt die Beschwerde nicht in den Blick, dass Folge eines Verstoßes der entsprechenden Satzungsregelung gegen das Staffelungsgebot des § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwangsläufig die Erweiterung der in Anmerkung 2 der Anlage zur Beitragssatzung betroffenen Geschwisterkindermäßigung auch auf Kinder aus gemeindefremden Familien und damit die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides wäre, soweit er über einen Beitrag von 34,– EUR je Monat hinausgeht. Dass ein entsprechender Verstoß die Nichtigkeit der Beitragssatzung insgesamt zur Folge hätte, wird mit der Beschwerde - wie schon der Antrag zeigt - nicht geltend gemacht. Wird ein Personenkreis unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von einer sozialstaatlichen Vergünstigung - wie hier der genannten Geschwisterkindermäßigung - ausgeschlossen, resultiert daraus für den ausgeschlossenen Personenkreis regelmäßig kein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch. Vielmehr ist dem demokratisch legitimierten Gesetz- oder Satzungsgeber die Entscheidung vorzubehalten, ob er den Gleichheitsverstoß dadurch beseitigt, dass er die bisherige Regelung auf den übergangenen Personenkreis erstreckt oder eine neue Regelung trifft, in der das Problem unter Beachtung des Gleichheitssatzes anders geregelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 5 C 13.08 -, juris m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.05.2010 - 12 A 2587/09 -, juris Rn. 23). Etwas anderes gilt nur, wenn mit Rücksicht auf höherrangiges Recht oder nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles nur diese eine Möglichkeit zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1967 - 1 BvR 515/63 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Dass eine derartige Konstellation hier vorliegt, wird mit der Beschwerde nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der Kostenbeitragsstaffelung ausgeführt, dass der neugefasste § 90 Abs. 3 SGB VIII keine Pflicht begründe, überhaupt eine Geschwisterkindermäßigung vorzusehen (so auch VG Augsburg, Urteil vom 10.04.2015 - 8 K 154/15 -, juris Rn. 37; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 90 SGB VIII Rn. 62.1 <Stand: 7/2023). Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Angesichts dessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Satzungsgeber den - unterstellten - Verstoß gegen das Staffelungsgebot des § 90 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG allein durch eine Erweiterung des Kreises der berechtigten Familien auf gemeindefremde Kinder beseitigen könnte. Zwar ist es nicht unwahrscheinlich, dass er die Ermäßigung wieder auf alle Familien erstrecken würde, wie es wohl schon vor der zum 01.09.2021 in Kraft getretenen Änderung der Anmerkung 2 der Anlage zur Beitragssatzung der Fall war. Er wäre aber nach Lage der Akten auch nicht gehindert, von einer Geschwisterkindermäßigung vollständig abzusehen oder stattdessen unter Beachtung des Gleichheitssatzes eine andere Art der Staffelung nach sozialen Kriterien vorzunehmen. bb) Sind damit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabebescheides von der Beschwerde nicht dargetan, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur in Betracht, wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Hierzu trägt die Beschwerde nichts vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.03.2019 - 5 CN 1.18 -, juris Rn. 22; OVG Bremen, Urteil vom 16.06.2021 - 2 D 243/17 -, juris Rn. 73). Der Beschluss ist unanfechtbar.