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Urteil

8 K 154/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0410.8K154.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger sind die Eltern der Kinder Chiara, geb. 30. März 2009, und Christian, geb. 23. Mai 2011. Die Kinder besuchen die Katholische Kindertageseinrichtung St. Lambertus in F. mit einer Betreuungszeit "bis zu 45 Stunden". Hierfür erhebt die Beklagte Elternbeiträge. Entsprechend den Einkommensangaben der Eltern (höchste Einkommensstufe) und der Betreuungszeit setzte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2014 den ab August 2014 zu leistenden Elternbeitrag für das Kind Christian auf 288,66 € fest. Für das Kind Chiara, das sich im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet, wurde kein Elternbeitrag erhoben. Mit der am 23. Januar 2015 erhobenen Klage wenden sich die Eltern gegen Forderung eines Elternbeitrages für den Sohn Christian. Der Bescheid selbst sei mit formellen Mängeln behaftet. Materiell sei § 4 Abs. 3 der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege im Jugendamtsbezirk F. vom 18. Dezember 2014" (im Folgenden: EBS 2014) fehlerhaft und daher unwirksam. Sie verfehle den mit dem Gesetz verfolgten Zweck. Durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz vom 17. Juni 2014 sei § 23 Abs. 5 KiBiz durch einen Satz 3. ergänzt worden, wonach bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei sind (Vorschulkinder), so zu berücksichtigen seien, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Ausgehend davon, dass für Geschwisterkinder grundsätzlich nur ein Beitrag zu zahlen sei, könne dies -auch nach der Intention des Gesetzgebers- nur dahingehend verstanden werden, dass der zu leistende Elternbeitrag fiktiv für das beitragsbefreite (Vorschul-)kind gezahlt werde und danach eine Inanspruchnahme der Eltern für das zweite (Geschwister-)kind ausscheide. Diese Auffassung werde auch grundsätzlich vom Ministerium geteilt, wie sich aus einem Antwortschreiben des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW an betroffene Eltern vom 5. Januar 2015 zeige. Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2014 zu verpflichten, die Kläger auch für den Kindergartenbesuch des Sohnes Christian beginnend ab 1. August 2014 für den Zeitraum elternbeitragsfrei zu stellen, in dem für die Tochter Chiara gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EBS 2014 kein Beitrag erhoben wird, sowie die Beklagte zu verurteilen, den Klägern bereits nach dem 1. August 2014 geleistete Elternbeiträge zu erstatten. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Satzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die Ergänzung des § 23 Abs. 5 KiBiz durch Satz 3 sei so auszulegen, dass für (jüngere) Geschwisterkinder nach wie vor ermäßigte Beiträge auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz erhoben werden können. Eine gesetzliche Verpflichtung zur kumulativen Geschwister- und Vorschulkindbefreiung könne aus der gesetzlichen Regelung nicht abgeleitet werden. Mit der Geschwisterregelung in § 4 EBS 2014 sei dem Willen des Gesetzgebers, finanzielle Entlastungen der Kommunen an die Familien weiterzugeben genügend Rechnung getragen. Im Übrigen bleibe darauf hinzuweisen, dass der durch die Elternbeitragsfreiheit entstehende Einnahmeausfall durch die gewährten Landesmittel nicht kompensiert würden. Mit Beschluss vom 9. April 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Kläger haben für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Berufung beantragt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); sie haben keinen Anspruch darauf, (auch) für den Kindergartenbesuch des Sohnes Christian in dem Zeitraum elternbeitragsfrei gestellt zu werden, in dem für die Tochter Chiara als Vorschulkind kein Elternbeitrag erhoben wird. a) Soweit die Kläger den Bescheid selbst wegen der Bezeichnung "Bescheid über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Tageseinrichtung für Kinder" für undeutlich und damit fehlerhaft ansehen, folgt die Kammer dem nicht. Die von den Klägern benannten Vorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG i.V.m. § 157 AO fordern nur, dass schriftliche (Steuer-)Bescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen müssen und angeben wer die Steuer schuldet. Der Vorschrift lässt sich nicht entnehmen, dass dies alles bereits in der Überschrift enthalten sein muss. Der Gesamtbescheid erfüllt die Vorgaben. So ist auf Seite 2 (oben) des Bescheides ausgeführt: "Die Stadt F. erhebt von den Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Kosten der Kindertagesbetreuung." [Hervorhebung durch das Gericht]. Im vierten Absatz wird sodann der Monatsbetrag ausgewiesen. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen. b.) Auch soweit die Kläger rügen, dass die im Dezember 2014 beschlossene Satzung rückwirkend zum 1. August 2014 in Kraft gesetzt worden ist, und deshalb unwirksam sei, bleibt die Klage ohne Erfolg. Das In Kraft Treten der Satzung zu einem früheren Zeitpunkt als die Beschlussfassung stellt sich hier als unechte Rückwirkung dar. Eine unechte Rückwirkung liegt dann vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Jedoch können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Derartige Aspekte sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere auch deshalb, weil die Kläger sich bei Fortwirkung der Vorgängersatzung schlechter gestanden hätten als jetzt, sie hätten nämlich dann für Christian mangels beitragspflichtigem Geschwisterkind (siehe insoweit die nachfolgenden Ausführungen zu § 23 Abs. 5 KiBiz i.V.m. § 4 EBS 2011) den vollen Elternbeitrag leisten müssen und nicht nur 80 %. Schließlich rechtfertigt sich das In Kraft Setzen der Satzung (EBS 2014) zum 1. August 2014 auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt das 2. KiBiz-Änderungsgesetz in Kraft getreten ist. c.) Die Klage hat schließlich auch unter dem materiellen Aspekt der Satzungsregelung des § 4 Abs. 3 EBS 2014 keinen Erfolg. Den rechtlichen Rahmen für die bei der Erhebung von Elternbeiträgen einzustellenden Parameter bildet § 25 Abs. 5 KiBiz. In der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung lautete er: "Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen." Die damalige (bis 31. Juli 2014 geltende) Satzung der Beklagten vom 29. Juli 2011 (EBS 2011) enthielt in § 4 Abs. 2 folgende Geschwisterregelung: "Besuchen mehr als ein Kind einer nach § 1 Abs. 3 dieser Satzung beitragspflichtigen Personen gleichzeitig eine Tageseinrichtung /Tagespflege, so wird ein Betrag nur für ein Kind erhoben. Der Beitrag für ein Kind wird auch dann erhoben, falls für weitere Kinder eine Beitragsbefreiung nach Abs. 1 vorgenommen wurde." Auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen (ein beitragsbefreites Vorschulkind und ein Geschwisterkind), hätte dies bedeutet, dass ein voller Elternbeitrag, und zwar bei unterschiedlicher Höhe der höhere, hätte geleistet werden müssen und nicht "nur" 80%. Dem entsprach auch im Ergebnis die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 23 Abs. 5 KiBiz in der damaligen Fassung in Verbindung mit identischen bzw. vergleichbaren Satzungsregelungen anderer Jugendhilfeträger. Das OVG NRW leitete die Verpflichtung zur Zahlung von Elternbeiträgen für ein Kind bei Vorschulbefreiung eines zweiten daraus her, dass dann keine "Geschwisterkonstellation" mehr vorliege, weil für das Vorschulkind schon keine Beitragspflicht entstehe. Hierzu hat es im Beschluss vom 28. Mai 2014, 12 A 715/14, eingestellt in NRW-E [www.nrwe.de] ausgeführt: " Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu entkräften, die streitbefangene Erhebung von Elternbeiträgen sei rechtmäßig, weil die Betreuung des jüngeren Sohnes K. der Kläger parallel zur Beitragsfreistellung des Kindertagesstättenbesuches seines Bruders C. im Zeitraum von August 2011 bis Juli 2012 nicht nach § 6 Satz 1 EBS beitragsfrei sei, sondern ein Elternbeitrag geleistet werden müsse. Anders als es die Kläger sehen, gibt es vorliegend mit § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz und § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz i. V. m. § 6 Satz 1 EBS nicht zwei gleichwertige Beitragsbefreiungstatbestände nebeneinander, für die lediglich die Verantwortung auseinanderfällt. Vielmehr schließt § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz kraft Gesetzes von vornherein und sachbezogen schon das bloße Entstehen einer Beitragspflichtigkeit der im Kindergartenjahr vor der Einschulung stattfindenden Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege aus bei Kindern, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden. Für die Eltern dieser Kinder entsteht erst gar nicht die Beitragspflichtigkeit, wie sie von § 2 EBS rein personell weiter zugeordnet wird. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2013 - 12 A 2492/12 -. Demgegenüber regelt § 6 Satz 1 EBS in Ausfüllung von § 23 Abs. 5 Satz 2 Kibiz, dass die Beitragspflichtigen von einer dem Grunde nach bestehenden Beitragspflicht kraft Ermessensentscheidung des Satzungsgebers erst in einem weiteren Schritt befreit werden, setzt also voraus, dass der Besuch der Kindertageseinrichtung ohne die Befreiungsvorschrift an sich beitragspflichtig wäre. Vor diesem Hintergrund ist es zutreffend und verstößt nicht gegen gültige Regeln der Auslegung, wenn das Verwaltungsgericht der einschlägigen Rechtsprechung des Senates folgt, wonach die Anwendung der Geschwisterermäßigung (hier nach § 6 Satz 1 EBS) zwingend – und auch hinreichend klar und eindeutig – voraussetzt, dass neben den öffentlich-rechtlichen Elternbeiträgen für das erste Kind auch für das zweite und jedes weitere Kind öffentlich-rechtliche Elternbeiträge aufgrund der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung einer Kindertagesstätte entrichtet werden müssen, sonst könnten diese Beiträge für die Geschwister nämlich nicht aufgrund der getroffenen Regelung zur Geschwisterermäßigung „entfallen“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2011,- 12 A 642/11 -, m. w. N. Da die „Befreiungstatbestände“ danach vorliegend nicht kumulieren, geht die darauf aufbauende Argumentation der Klägerseite ins Leere. Die Anfügung des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz führt nun dazu, dass eine bereits satzungsmäßig bestehenden Geschwisterregelung nunmehr zur Anwendung kommen oder eine solche geschaffen werden kann. Mit anderen Worten hat die Anfügung von Satz 3 in § 23 Abs. 5 KiBiz lediglich zur Folge, dass nunmehr auch beitragsbefreite Vorschulkinder "als beitragspflichtig gelten" und damit überhaupt die Geschwisterregelung zum Tragen kommt. Dies mag auch Anlass für den Gesetzgeber gewesen sein, die Ergänzung des § 23 Abs. 5 KiBiz durch Satz 3 vorzunehmen, um so - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG NRW - der mit dem 1. KiBiz-Änderungsgesetz eingeführten Beitragsbefreiung für Vorschulkinder nachhaltiger Wirkung zu verschaffen. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung (Landtags-Drs. 16/5293, zu Nr. 26 (§ 23) zu Buchstabe d, Seite 102 oben). Dort heißt es: "Die Änderung ist eine gesetzliche Klarstellung und entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Ersten KiBiz-Änderungsgesetzes". Im 1. KiBiz-Änderungsgesetz wird die Einführung der Beitragsfreiheit für Vorschulkinder in § 23 Abs. 3 KiBiz damit begründet, dass es sich um die erste Stufe einer generellen Elternbeitragsfreiheit handele. Hierzu heißt es weiter: "Alle Kinder müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und früh optimal gefördert zu werden. Deshalb wird der Zugang zu früher Bildung im Kindergarten schrittweise beitragsfrei. Das heißt, jedes Kind muss die Möglichkeit haben, das Angebot an Bildung, Erziehung und Betreuung durch den Kindergarten als zentraler Institution früher Bildung wahr zu nehmen. Mit Beginn des Kindergartenjahres 2011/2012 ab 1.8.2011 entfällt die Beitragszahlung für alle Kinder, die ein Jahr später, am 1.8.2012 schulpflichtig werden." Möglicherweise hat der Gesetzgeber, der damals vorrangig von dem Gedanken geleitet war, Eltern einen Anreiz zu bieten, ihre Kinder in den Kindergarten zu schicken, und sei es nur im Vorschuljahr, nicht gesehen oder sehen können, dass diese Regelung an einer anderen Stelle, nämlich der Geschwisterermäßigung Auswirkungen hat, die letztlich den Anreiz entfallen lassen. Durch das Anfügen des Satzes 3 in § 23 Abs. 5 durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz hat er seine damalige gesetzgeberische Intention klargestellt. Der durch das 2. KiBiz-Änderungsgesetz geänderten Fassung des § 23 Abs. 5 KiBiz ist aber - auch unter Berücksichtigung des oben beschriebenen bisherigen Handelns des Gesetzgebers - keinesfalls zu entnehmen, dass ein Geschwisterkind neben einem beitragsfreien Vorschulkind ebenfalls beitragsfrei gestellt werden muss . Schließlich gebieten auch weder die bundesgesetzliche Regelung des § 90 SGB VIII noch die landesgesetzliche Regelung des § 23 Abs.5 KiBiz (in all ihren bisherigen Fassungen) überhaupt Geschwisterermäßigungen einzuräumen. § 90 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege festzusetzen. In § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ist bestimmt, dass Kostenbeiträge (wenn sie erhoben werden) zu staffeln sind. Kriterien für eine solche Staffelung benennt Satz 3 (" können [Hervorhebung durch das Gericht] insbesondere ……..berücksichtigt werden"), nämlich das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit; das (zwingende) Vorsehen einer Geschwisterermäßigung ist nicht benannt. Gleiches gilt für die landesgesetzliche Regelung. So heißt es in § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz: "Es kann [Hervorhebung durch das Gericht] ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, ….., vorsehen." Ein ermäßigter Beitrag oder gar eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder ist also weder nach bundes- noch nach landesgesetzlichen Vorgaben zwingend. Im Hinblick darauf, dass gesetzlich keine Geschwisterermäßigung geboten ist, steht dem Satzungsgeber auch ein relativ weiter Spielraum bei der Gestaltung einer Geschwisterermäßigung zu. Diesen Rahmen überschreitet die Regelung der Beklagten jedenfalls nicht. Soweit die Kläger auf die im Schreiben vom 5. Januar 2015 geäußerte Auffassung des MFKJKS NRW verweisen, hat dies keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Zum einen ist im Schreiben selbst schon ausgeführt, dass die Ausgestaltung und Festsetzung der Elternbeiträge den Jugendämtern als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung übertragen ist und insoweit kein Weisungsrecht des Ministeriums besteht. Sofern das Ministerium aber der Auffassung sein sollte, dass allein eine gleichzeitige Beitragsfreistellung von Vorschulkind und Geschwisterkind dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, bleibt es unbenommen, eine entsprechende (weitere) Gesetzesinitiative zur Klarstellung zu initiieren. Soweit der Kammer bekannt ist, sehen die Satzungen einer überwiegenden Zahl von Jugendhilfeträgern keine vollständige Beitragsfreistellung von Geschwisterkindern vor, wenn ein weiteres Kind als Vorschulkind beitragsfrei ist. Die Kammer verhehlt nicht, dass ihr eine landeseinheitliche Regelung für die Festsetzung von Elternbeiträgen - wie etwa das bis 31. Juli 2006 geltende GTK - sinnvoller erschiene als der derzeit bestehende Flickelteppich einer Vielzahl unterschiedlichster regionaler Satzungsregelungen. Einheitliche Regelungen, sowohl was die Einkommensermittlung, die Einkommensstufen, die nach jeweiliger Betreuungszeit anfallenden Elternbeiträge als auch einheitliche Regelungen über Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen betreffen, könnten zu einer gerechteren, zumindest aber gerechter empfundenen, Handhabung und damit verbunden höheren Akzeptanz führen. Nach derzeitiger Rechtslage jedoch hat die Klage keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidungen § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 Satz 2,711 der Zivilprozessordnung. Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Zulassungsgründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO), denn die von den Klägern aufgeworfenen Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).