Beschluss
12 A 2587/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0510.12A2587.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 504,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 504,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage zu stellen, Art. 3 Abs. 1 GG stehe der Erhebung des Elternbeitrags für die Betreuung des Kindes D. in der "L. L1. " (Tageseinrichtung für Kinder) in dem Zeitraum ab August 2008 auch unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum erfolgten Teilnahme des Bruders D1. an den Betreuungsangeboten der Grundschule T. ("Acht bis Eins" und "Dreizehn Plus P") nicht entgegen. § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Danach kann das Jugendamt ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Die - bis auf die vollständige Beitragsfreiheit - schon in Art. 2 Nr. 4.1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 vom 23. Mai 2006, GV. NRW. S. 197, erfolgte Regelung, "Er kann ermäßigte Beiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Ganztagsschule besuchen". (§ 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GTK i.d.F. des Art. 2 Nr. 4.1 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006) die durch § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz nur redaktionell verändert und zusammengefasst worden ist, zielt erkennbar darauf ab, dem Satzungsgeber die in seinem Ermessen stehende Möglichkeit der Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung in allen Fällen zu eröffnen, in denen Geschwisterkinder vorhanden sind. Dementsprechend ist die seinerzeit in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK a.F. enthaltene tatbestandliche Beschränkung der Begünstigung nur auf diejenigen Fälle, in denen mehr als ein Kind gleichzeitig eine Tageseinrichtung besucht, ebenso entfallen, wie die Rechtsfolge des Wegfalls lediglich der Beitragspflicht für das zweite und jedes weitere Kind. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser außer Kraft getretenen Regelung: OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2008 – 12 A 1157/08 –, m.w.N. Da jedes Kind, das einen Bruder oder eine Schwester hat, ein Geschwisterkind ist, mithin also auch das Kind, das als ältestes Kind zunächst alleine eine Tageseinrichtung besucht, eröffnet § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz im Gegensatz zum Rechtszustand nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK a.F. auch schon in solchen Fällen die Möglichkeit der Beitragsreduzierung oder Beitragsfreistellung für dieses Kind, um auf diese Weise der mit steigender Kinderzahl – auch unter Berücksichtigung sonstiger Ausgleichsleistungen des staatlichen Familienlastenausgleichs - tendenziell sinkenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Elternbeitragspflichtigen (§ 23 Abs. 4 Satz 1 KiBiz) und damit unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG der relativen Beitragsgerechtigkeit in stärkerem Umfang als bisher Rechnung tragen zu können. Der Klammerzusatz in § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz "...,auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, ..." kennzeichnet im Wege der Klarstellung aufgrund der lediglich beispielhaft und nicht abschließend erfolgten Benennung einer Fallkonstellation, in der die Geschwistervergünstigung gerade "auch" ermöglicht werden kann und die daher in die Geschwistervergünstigung mit eingeschlossen sein sollte, vgl. LT/Drucks. 14/4410, S. 59, zu Absatz 4 des § 23: "... Die Ermäßigung oder Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder einschließlich (Hervorhebung durch den Senat) Schulkindern in der Ganztagsbetreuung kann vorgesehen werden.", diese erweiterte Geltung der Geschwistervergünstigung und verdeutlicht deren Loslösung von der seinerzeit geltenden Beschränkung auf den gleichzeitigen Besuch einer Tageseinrichtung und der Beibehaltung des Elternbeitrags für das erste Kind. Eine inhaltliche Beschränkung der Geschwistervergünstigung ist folglich mit dem Klammerzusatz ("...,auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, ...") nicht verbunden. Für die Annahme einer Beschränkung der Geschwistervergünstigung auf (Geschwister-)Kinder, deren Geschwister Angebote der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich wahrnehmen, besteht daher schon im Ansatz kein konkreter Anhaltspunkt, zumal der in Rede stehende Klammerzusatz sich auf den Besuch einer "Ganztagsschule" im Primarbereich, nicht aber auf die Wahrnehmung der auf einer völlig anderen schulrechtssystematischen Ebene liegenden außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule bezieht. Es kann insoweit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber im KiBiz mit dem Begriff der "Ganztagsschule" (nur) die "Ganztagsbetreuung" in der Offenen Ganztagsschule bezeichnen wollte. Der Begriff der "Ganztagsschule" ist schulrechtlich in § 9 Abs. 1 SchulG festgelegt und eindeutig von den außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten an Schulen zur besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern (§ 9 Abs. 2 SchulG), sowie von der weitergehenden Zusammenarbeit zwischen Schulträgern und der öffentlichen und freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule - § 9 Abs. 3 Satz 1 SchulG), abgegrenzt. Zudem werden etwa in § 5 Abs. 2 KiBiz - dieser Differenzierung entsprechend - ausdrücklich neben den außerunterrichtlichen Angeboten im Rahmen offener Ganztagsschulen auch die anderen außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen aufgezählt, für die Beiträge erhoben werden können. Sollte der Landesgesetzgeber trotz dieser auch in § 5 Abs. 2 KiBiz aufrechterhaltenen begrifflichen Differenzierung beabsichtigt haben, sich abweichend hiervon in § 23 Abs. 4 Satz 2 KiBiz im Rahmen des Klammerzusatzes mit der Wahl des Begriffs "Ganztagsschule" nur auf die Ganztagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule zu beziehen, was nach den Gesetzesmaterialien nicht ganz ausgeschlossen erscheint, aber aufgrund der eine Betreuung in Ganztagsschulen nicht ausschließenden Begriffswahl "Ganztagsbetreuung" auch nicht ohne weiteres angenommen werden kann, vgl. LT/Drucks. 14/4410, S. 59, zu Absatz 4 des § 23: "... Die Ermäßigung oder Beitragsfreiheit Geschwisterkinder einschließlich Schulkindern in der Ganztagsbetreuung kann vorgesehen werden.", und dem Klammerzusatz darüber hinaus die Funktion einer Beschränkung der Ermächtigung zur Beitragsfreistellung oder Beitragsermäßigung für Geschwisterkinder beizumessen, die Angebote einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich wahrnehmen, ist diese Absicht erkennbar nicht Gesetz geworden. Auf der Grundlage der Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrags und der im Zulassungsverfahren vom beschließenden Senat zu verwertenden Tatsachen ist allerdings davon auszugehen, dass die Satzungsregelung in § 3 Satz 3 der KiBiz-Satzung des Beklagten gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit unwirksam ist. Einen tragfähigen, sachlich vertretbaren Grund, der im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG den nach § 3 Satz 3 der KiBiz-Satzung festgelegten vollständigen, pauschalen Ausschluss der Geschwistervergünstigung in allen Fällen, in denen ein Geschwisterkind nicht entgeltliche, außerunterrichtliche Angebote der Offenen Ganztagsschule i.S.d. § 9 Abs. 3 SchulG, sondern – wie hier – entgeltliche, außerunterrichtliche Betreuungsangebote an Schulen zur besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern i.S.d. § 9 Abs. 2 SchulG wahrnimmt, rechtfertigen könnte, zum Erfordernis eines sachlichen Grundes für eine Ungleichbehandlung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG auch im Bereich stattlicher Leistungsverwaltung vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 5 C 13.08 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, Gemeindehaushalt 2008, 278, jeweils m.w.N., hat der Beklagte im gesamten Verfahren nicht dargelegt; ein solcher drängt sich auch nicht ohne weiteres auf. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Verwaltungsgerichts, der betroffene Personenkreis sei nach den gesetzlichen Vorgaben nicht "grundsätzlich" von vergleichbaren Vergünstigungen ausgeschlossen, weil im Rahmen der Erhebung von Beiträgen für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten in Schulen nach § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 KiBiz Beiträge für Geschwisterkinder ermäßigt werden könnten und dies auch für Kinder gelte, deren Geschwister eine Kindertageseinrichtung besuchten, trägt nach Auffassung des beschließenden Senats nicht. Ein Belastungsausgleich bei Geschwisterkindern auf der Ebene des § 5 Abs. 2 KiBiz vermag nur dann und insoweit Berücksichtigung zu finden, als er tatsächlich erfolgt; die rein hypothetische Möglichkeit eines solchen Belastungsausgleichs, dessen Inhalt aufgrund der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten gar nicht konkretisiert werden und damit von vornherein einer Rechtfertigung des Ausschlusses einer Gruppe von einer Vergünstigung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zugrundegelegt werden kann, reicht insoweit nicht aus. Das Bestehen einer konkreten Regelung des Belastungsausgleichs für Geschwisterkinder im Rahmen des § 5 Abs. 2 KiBiz kann hier im Zulassungsverfahren jedoch nicht angenommen werden. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, sie sei verpflichtet gewesen, für die Wahrnehmung der Betreuungsangebote "Acht bis Eins" und "Dreizehn Plus P" Entgelte zu bezahlen und sie hat diese Entgelte der Höhe nach im Einzelnen beziffert. Dass diese Entgelte schon im Rahmen der Geschwisterermäßigung reduziert worden waren, kann ihrem Vorbringen nicht ansatzweise entnommen werden. Feststellungen dazu, dass und ggf. auf welche Art und Weise die gesetzliche Ermächtigung zur Geschwisterermäßigung nach § 5 Abs. 2 KiBiz tatsächlich umgesetzt worden ist, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3 Satz 3 der KiBiz-Satzung kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht. Gleichwohl führt der im Zulassungsverfahren anzunehmende Verstoß in § 3 Satz 3 der KiBiz-Satzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dazu, dass der Anwendungsbereich der genannten Regelung zu erweitern und die Klägerin ebenfalls beitragsfrei zu stellen ist, mit der Folge der Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheides. Wird ein Personenkreis unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von einer sozialstaatlichen Vergünstigung ausgeschlossen, wie hier die Klägerin von der beitragsfreien jugendhilferechtlichen Betreuung ihres Sohnes D. in der "L. L1. ", vgl. zum Charakter der Elternbeiträge als lediglich die staatliche Leistungsgewährung (Betreuung in Kindertagesstätten) reduzierende Minderungsposten: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 – 12 A 2866/07 –, a.a.O., verschafft der gleichheitswidrige Ausschluss von einer Begünstigung dem ausgeschlossenen Personenkreis regelmäßig keinen verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruch; denn es ist dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber die Entscheidung vorzubehalten, ob er den Gleichheitsverstoß dadurch beseitigt, dass er die bisherige Regelung auf den übergangenen Personenkreis erstreckt oder eine neue Regelung trifft, in der das Problem unter Beachtung des Gleichheitssatzes anders geregelt wird, oder die leistungsgewährende Regelung aufhebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 5 C 13.08 –, juris, m.w.N. Bei einer gleichheitswidrigen Gesetzeslücke kann die verletzte Gleichheit zwar ausnahmsweise dadurch wiederherzustellen sein, dass die Vergünstigung auf die übergangene Personengruppe ausgedehnt wird, wenn mit Rücksicht auf einen zwingenden Verfassungsauftrag oder nach den sonstigen Umständen des Einzelfalles nur diese Möglichkeit zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes in Betracht kommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2008 – 5 C 13.08 –, juris, m.w.N. Eine derartige Konstellation kann hier jedoch nicht angenommen werden. Nach den im Zulassungsverfahren vorliegenden Unterlagen ist nicht zu ersehen, dass sich etwa der Satzungsgeber nur aufgrund eines unzutreffenden Verständnisses der gesetzlichen Ermächtigung zur Geschwistervergünstigung außerstande gesehen hat, in die Geschwistervergünstigung auch die hier in Rede stehende Fallgestaltung einer entgeltlichen Wahrnehmung von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten an Schulen zur besonderen Förderung von Schülerinnen und Schülern i.S.d. § 9 Abs. 2 SchulG einzubeziehen, und der Satzungsgeber bei zutreffendem Verständnis auch dieser Gruppe die vollständige Beitragsfreistellung unbedingt hätte zuteil werden lassen. Der Annahme einer derartigen Absicht einer Erweiterung des Verzichts auf Beitragseinnahmen steht im Übrigen die schwierige Lage der öffentlichen Haushalte entgegen, die es auch bei einem umlagenfinanzierten Kreishaushalt mit Blick auf die Haushalte der über die Umlage mittelbar betroffenen Kommunen gebieten kann, von einer so weitreichenden Vergünstigung insgesamt Abstand zu nehmen und es bei der dem damaligen Rechtszustand nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK a.F. entsprechenden Geschwistervergünstigung in § 3 Satz 1 der KiBiz-Satzung zu belassen oder sich – bei Erweiterung des Kreises der potentiell Begünstigten – lediglich auf eine undifferenzierte oder gestaffelte, geringe Beitragsermäßigung zu beschränken. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Zum Einen fehlt es schon an der Formulierung einer abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage. Zum anderen gehen die hier aufgeworfenen Fragen in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und lassen sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats ohne weiteres klären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Sie berücksichtigt, dass die Zulassung der Berufung sinngemäß nur noch gegen die Abweisung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2009 betreffend die Elternbeitragserhebung für die Betreuung des Kindes D. in dem Zeitraum ab August 2008 begehrt worden ist. Die festgesetzte Summe entspricht dem Jahresbetrag des streitigen Elternbeitrags (12 x 42,00 Euro). Vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 – 12 E 869/08 –, m.w.N. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).