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Urteil

6 K 277/19

VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:1124.6K277.19.00
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Leitsätze
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein aus.(Rn.40) Einem Informationsbegehren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kann das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgesellschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV entgegenstehen.(Rn.56) (Rn.57) (Rn.58)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein aus.(Rn.40) Einem Informationsbegehren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kann das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgesellschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV entgegenstehen.(Rn.56) (Rn.57) (Rn.58) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.), aber unbegründet (hierzu unter II.). I. Die Klage ist zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Beigeladenen haben die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten auch wirksam Klage erhoben, da sie diesen ordnungsgemäß bevollmächtigt haben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung zum Nachweis seiner Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Vollmacht der Klägerin zu 1 vorgelegt, die von ihrem 1. Vorsitzenden ... und ihrer stellvertretenden Vorsitzenden ... unterzeichnet wurde, und eine zweite ordnungsgemäße Vollmacht der Klägerin zu 2 vorgelegt, die von ihrem Ersten Vorsitzenden ... und ihrem Zweiten Vorsitzenden ... unterzeichnet wurde (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Satz 1 ZPO). Dass die Prozessvollmachten nicht wirksam erteilt wurden, hat der Beigeladene nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass es sich bei den unterzeichnenden Personen auf den vorgelegten Vollmachten nicht jeweils um die beiden vertretungsberechtigten Vorsitzenden der Klägerinnen zu 1 bzw. 2 handelt. Die Klägerinnen sind auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), da sie durch Ziff. 1 des Bescheids möglicherweise in eigenen Rechten aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verletzt sind. Die Klägerinnen können sich beide auf Art. 137 Abs. 3 WRV berufen. Art. 137 Abs. 3 WRV gilt für alle Religionsgesellschaften – unabhängig davon, ob sie den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV innehaben, als privatrechtliche Vereine ausgestaltet sind oder der Rechtsfähigkeit entbehren (vgl. Maunz/Dürig/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 18). Auch alle rechtlich selbstständigen Untergliederungen der Religionsgesellschaft – wie die Klägerin zu 2 – unterfallen dem Schutzbereich des Art. 137 Abs. 3 WRV (vgl. Maunz/Dürig/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 19). II. Die Klage ist nicht begründet. Ziff. 1 Sätze 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 14.12.2018 verletzt die Klägerinnen weder formell (hierzu unter 1.) noch materiell (hierzu unter 2.) in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Ziff. 1 des Bescheids ist formell rechtmäßig, insbesondere wurden die Klägerinnen vor dessen Erlass ordnungsgemäß i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 LIFG angehört. Hiernach gibt die informationspflichtige Stelle einer geschützten Person innerhalb eines Monats schriftlich oder elektronisch Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugang, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Die Klägerinnen wurden mit Blick auf eine mögliche Betroffenheit schutzwürdiger Interessen mit Schreiben vom 25.07.2018 am Verfahren beteiligt. Darin wurden ihnen insgesamt 25 Teilvorgänge des Inhalts der Akte, in die der Beigeladene Einsicht begehrt, mitgeteilt. Es ist unerheblich, dass die Klägerinnen nur hinsichtlich dieser 25 Teilaktenstücke angehört wurden, sich der Beklagte im Gerichtsverfahren aber ausweislich der im Verfahren ... vorgelegten Übersicht mit abstrakten Umschreibungen zum Akteninhalt auch in anderen Dokumenten, die den Klägerinnen nicht im Verwaltungsverfahren mitgeteilt wurden, auf schützenswerte Belange der Klägerinnen bezogen hat. Für die formelle Rechtsmäßigkeit des Bescheids ausreichend ist, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren generell hinsichtlich ihrer schutzwürdigen Interessen aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV angehört wurden. § 8 Abs. 1 Satz 1 LIFG setzt nicht voraus, dass den Betroffenen die einzelnen Unterlagen mitgeteilt werden, die schutzwürdige Belange enthalten (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflg. 2017, LIFG § 8 Rn. 4). 2. Ziff. 1 Sätze 1 und 2 des Bescheids vom 14.12.2018 verstößt auch nicht in materieller Hinsicht gegen Rechte der Klägerinnen. Die Verfügung ist zunächst hinreichend bestimmt (hierzu unter a)). Des Weiteren verletzt sie die Klägerinnen nicht dadurch in eigenen Rechten, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz Anwendung findet (hierzu unter b)). Soweit dem Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung stattgegeben wurde, sind die Klägerinnen nicht in eigenen Rechten verletzt (hierzu unter c)). a) Ziff. 1 des Bescheids des Kultusministeriums vom 14.12.2018 ist hinreichend i.S.d. § 37 Abs. 1 LVwVfG bestimmt. Ob eine behördliche Maßnahme hinreichend bestimmt ist, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 – 4 C 3.09 –, juris Rn. 21). Auch Drittbetroffene müssen erkennen können, ob und in welcher Weise sie betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 – 7 C 43.90 –, juris Rn. 19). Die Bestimmtheit ist nicht nur nach dem Tenor des Bescheids zu beurteilen, heranzuziehen ist auch die Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 5.90 –, juris Rn. 25). Allein aus dem Bescheid des Kultusministeriums vom 14.12.2018 ergibt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht eindeutig, welche in der Akte enthaltenen Informationen dem Beigeladenen bekanntgegeben und welche Informationen aufgrund eines Ausschlussgrundes nicht bekanntgegeben werden. Dies lässt sich insbesondere nicht dem Tenor des Bescheids entnehmen, da es in ihm nur heißt, dem Antrag werde teilweise stattgegeben und der Informationszugang erfolge ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und unter Unkenntlichmachung der Daten betroffener Personen. Weitere Ausführungen oder Konkretisierungen enthält der Tenor nicht. Auch der Begründung des Bescheids lässt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht entnehmen, welche Informationen dem Beigeladenen offenbart werden sollen und welche nicht. Die Begründung enthält insbesondere keine Angaben dazu, auf welche konkreten einzelnen Aktenseiten mit welchem abstrakten Inhalt sich die Gewährung bezieht. Weiter verhält sie sich nicht dazu, welche exakten Aktenseiten bzw. Teile hiervon von einem Ausschlussgrund erfasst sind und damit nicht offengelegt werden. Der Beklagte benennt im Bescheid zwar abstrakt einzelne Ausschlussgründe. Es fehlt aber an der konkreten Zuordnung der Informationsgewährung und der jeweiligen Ausschlussgründe zu den jeweiligen Aktenseiten. Ziff. 1 des Bescheids ist aber aufgrund der durch den Beklagten im Gerichtsverfahren ... vorgelegten 35 Seiten umfassenden Liste mit abstrakten Beschreibungen zum Akteninhalt und durch die in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagtenvertreter zu Protokoll gegebenen diesbezüglich erfolgten Erläuterungen nachgebessert und in der Folge hinreichend bestimmt geworden. Obwohl der materielle Mangel der fehlenden Bestimmtheit einer Heilung nach §§ 45, 46 LVwVfG nicht zugänglich ist, ist durch eine nachträgliche Präzisierung in der Form einer inhaltlichen Änderung (in der für den Verwaltungsakt gebotenen Form) eine Nachbesserung (mit Wirkung ex tunc) möglich, und zwar ohne konkreten Anlass, im Widerspruchsverfahren oder auch erst im Gerichtsverfahren (BVerwG, Urteile vom 20.04.2005 – 4 C 18.03 –, juris Rn. 53 f. und vom 14.12.1990 – 7 C 5.90 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 21.06.2006 – 4 B 32/06 –, juris Rn. 1; Schoch/Schneider VwVfG/Schröder, Juli 2020, VwVfG § 37 Rn. 44). Eine solche inhaltliche Präzisierung des Bescheids wurde hier durch den Beklagten vorgenommen. Die 35 Seiten umfassende Liste enthält zu jeder der 773 Aktenseiten, in die der Beigeladene nach dem Bescheid vom 14.12.2018 Einsicht erhalten soll, zum einen abstrakte Beschreibungen zu deren Inhalt. Zum anderen enthält die Liste in der Spalte „Schwärzungen“ abstrakte Beschreibungen, welche Informationen von einem Ausschlussgrund umfasst sind, deswegen vom Beklagten geschwärzt wurden und dem Beigeladenen damit nicht offengelegt werden. Der Beklagtenvertreter führte insofern in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass die gesamte Akte, in die der Beigeladene Einsicht begehrt, in der 35 Seiten umfassenden Liste „Übersicht des Akteninhalts“ abstrakt dargestellt sei. Er habe sich, nachdem der Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang beim Kultusministerium eingegangen sei, zunächst alle Akten vorlegen lassen, die auch nur im Entferntesten mit dem Begehren im Zusammenhang stünden. Sodann seien alle Akten, etwa 1,5 bis 2 laufende Meter, durchgesehen und auf die 773 Seiten reduziert worden. Diese 773 Seiten enthielten alle Dokumente, die unter Einhaltung größter Sorgfalt dem Antragsgegenstand zugeordnet werden könnten. Die 773 Seiten seien kopiert worden; im Anschluss seien alle auf den 773 Seiten enthaltenen Informationen, die von einem Ausschlussgrund erfasst seien, geschwärzt worden. Es sei beabsichtigt, dem Beigeladenen Einsicht in die kopierte und anschließend teilweise geschwärzte Akte zu gewähren. Wenn in der Spalte „Schwärzungen“ beispielsweise vermerkt sei, dass ein Name oder mehrere Namen geschwärzt worden seien, bedeute dies, dass die Aktenseite im Übrigen ohne Schwärzungen herausgegeben werden solle. Es sei auch richtig, dass in der Akte nur solche Schwärzungen vorgenommen worden seien, die in der Spalte „Schwärzungen“ vermerkt seien, darüberhinausgehende unerwähnte Schwärzungen lägen nicht vor. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sei bei sich wiederholenden Namen gegeben. Diese Namen seien in der Akte fortlaufend geschwärzt worden, dies sei aber nicht erneut in der Spalte „Schwärzungen“ angegeben worden. Wenn in der Spalte „Schwärzungen“ vermerkt sei, dass keine Schwärzungen enthalten seien, sei beabsichtigt, die gesamte Aktenseite ungeschwärzt herauszugeben. Wenn in der Spalte „Schwärzungen“ vermerkt sei, dass Angaben nicht vom Antragsgegenstand umfasst seien, bedeute das, dass die Aktenseite bzw. der entsprechende Abschnitt geschwärzt sei. Damit ist aus Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend erkennbar, welche Informationen dem Beigeladenen offenbart werden sollen. Da sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit des Bescheids nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, juris Rn. 29), können an die Bestimmtheit eines Bescheids, der einem Antrag auf Informationsgewährung (teilweise) stattgibt, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – auch Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Da der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung allen geschützten Personen gegenüber bestandskräftig ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 LIFG), kann der Bescheid nur solche abstrakten Angaben zum Akteninhalt enthalten, die keine Rückschlüsse auf den konkreten Inhalt der offenzulegenden Informationen zulassen. Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 gerecht. b) Die Klägerinnen sind nicht dadurch in ihrem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verletzt, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz hier Anwendung findet. Nach § 2 Abs. 1 LIFG gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für die Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen schließen Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 4 und 5 LV die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein aus. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Art. 140 GG ist Bestandteil der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, vgl. Art. 5 Satz 2 LV. Gemäß Art. 4 Abs. 1 LV entfalten sich die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz ist eine verfassungskonforme Schranke i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, da es sich bei ihm um ein formelles „für alle geltendes Gesetz“ handelt. Zu den „für alle geltenden Gesetzen“ zählen nur solche Gesetze, die für die Religionsgesellschaft dieselbe Bedeutung haben wie für Jedermann. Trifft das Gesetz die Religionsgesellschaft nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Religionsgesellschaft härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten, dann bildet es insoweit keine Schranke (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75 –, juris Rn. 59). Das Landesinformationsfreiheitsgesetz ist ein für alle geltendes formelles Landesgesetz, das Religionsgesellschaften nicht härter trifft als andere Adressaten. Der Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist eine nach staatlichem Recht zu beurteilende Frage. Dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften ist erst bei Umfang und Intensität der gerichtlichen Kontrolle Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 19.12 –, juris). Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 92 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) folgt, dass die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, in der Form einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung berufen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.09.1998 – 2 BvR 1476/94 –, juris Rn. 28). Auf die Frage, ob das Kultusministerium öffentliche-rechtliche Verwaltungsaufgaben i.S.d. § 2 Abs. 1 LIFG wahrgenommen hat, kommt es nicht an. Denn die Klägerinnen können für sich jedenfalls nicht in Anspruch nehmen, sie seien in eigenen Rechten aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV dadurch verletzt, dass das Kultusministerium solche nicht wahrgenommen habe. § 2 Abs. 1 LIFG, wonach das Landesinformationsfreiheitsgesetz (nur) Anwendung findet, soweit die informationspflichtige Stelle öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist nicht drittschützend. § 2 Abs. 1 LIFG legt allein objektiv-rechtlich den Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes fest, verleiht dem Einzelnen aber keine subjektive Rechte. Interessen betroffener Dritter sind nach Wortlaut und Systematik des Landesinformationsfreiheitsgesetzes sowie dem Willen des Landesgesetzgebers vielmehr erst im Rahmen der Ausschlussgründe des Informationszugangsanspruchs zu berücksichtigen (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflg. 2017, LIFG § 2 Rn. 1 ff. und § 4 Rn. 8). c) Die Klägerinnen sind auch nicht aus anderen Gründen dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass dem Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung im streitgegenständlichen Umfang stattgegeben wurde. Die Kammer kann hierüber entscheiden, ohne Einsicht in die Bestandteile der 773 Seiten umfassenden Akte, hinsichtlich derer dem Beigeladenen der Informationszugang eröffnet wird, zu nehmen (hierzu unter aa)). Die Klägerinnen können sich – soweit dem Informationszugangsantrag des Klägers stattgegeben wurde – weder auf den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG (hierzu unter bb)), noch auf den des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG (hierzu unter cc)), § 5 LIFG (hierzu unter dd)) oder § 6 LIFG (hierzu unter ee)) berufen. Zuletzt können sie auch nicht für sich in Anspruch nehmen, durch die streitgegenständliche Informationsgewährung in ihrem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV verletzt zu sein (hierzu unter ff)). aa) Der Durchführung eines sogenannten in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Danach stellt das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Die Kammer kann über das Vorliegen von Ausschlussgründen entscheiden, ohne Einsicht in die Bestandteile der 773 Seiten umfassenden Akte, hinsichtlich derer dem Beigeladenen der Informationszugang gewährt wird, zu nehmen. Denn die Einsichtnahme in die in dieser Akte enthaltenen Dokumente ist nicht entscheidungserheblich. Allein aus dem Umstand, dass es hier um die streitgegenständliche Informationsgewährung geht, folgt nicht, dass es zwingend der Einsicht in diese Aktenteile bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das in-camera-Verfahren i.S.d. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2009 – 20 F 10.08 –, juris Rn. 4, vom 25.06.2010 – 20 F 1.10 –, juris Rn. 7, vom 02.11.2010 – 20 F 2.10 –, juris Rn. 13, vom 06.04.2011 – 20 F 20.10 –, juris Rn. 8 und vom 15.03.2013 – 20 F 8.12 –, juris Rn. 13). Auf der Grundlage der vom Beklagten übersandten Liste mit abstrakten Beschreibungen zum Akteninhalt in Kombination mit den diesbezüglich erfolgten Erläuterungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung kann die Kammer erkennen, welcher Akteninhalt dem Beigeladenen bekanntgegeben werden soll. Für die Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Frage, d.h. ob die streitgegenständliche Informationsgewährung die Klägerinnen in eigenen Rechten verletzt, reicht es aus, den Gegenstand der in Rede stehenden Daten in den Blick zu nehmen, wie er mit der Liste abstrakt beschrieben wird. Dies kann unabhängig davon, um welche konkreten Daten es geht, geprüft werden. Wenige verbleibende Fragen, die anhand der übersandten Liste nicht beantwortet werden können, konnten in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Der durch die nachträglich übersandte Liste nachgebesserte Bescheid wurde insoweit nicht weiter in Frage gestellt. bb) Die Klägerinnen können, soweit dem Informationszugangsantrag des Beigeladenen stattgegeben wurde, eine Verletzung in eigenen Rechten nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG stützen. Hiernach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land. Eine direkte Anwendung dieses Ausschlussgrundes ist hier nicht möglich. Darauf berufen sich auch die Klägerinnen und der Beklagte nicht. Eine analoge Anwendung scheidet ebenfalls aus. Da § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG ausdrücklich nur die öffentlichen Belange schützt (vgl. BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 33. Ed. 1.8.2021, LIFG § 4), bestehen bereits Zweifel, ob die Klägerinnen sich auf diesen Ausschlussgrund überhaupt berufen können. Es fehlt aber jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen und des Beklagten ist das im Grundgesetz beschriebene Verhältnis von Staat und Religionsgesellschaften mit dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG nicht vergleichbar. Denn der hier zu beurteilende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht nicht derart mit dem vom Landesgesetzgeber geregelten Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG vergleichbar, dass davon auszugehen ist, der Landesgesetzgeber wäre zu dem Ergebnis gekommen, Religionsgesellschaften in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG einzubeziehen. Der Landesgesetzgeber wollte in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG ausdrücklich nur solche Körperschaften einbeziehen, die über eine besondere Kompetenz zu außenpolitischem Handeln verfügen. Körperschaften, die primär für eigene Angelegenheiten zuständig sind, wie etwa Gemeinden, wurden vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG bewusst nicht erfasst (vgl. LT-Drs. 15/7720, S 33 f.). Da die Lage der Religionsgesellschaften mit derjenigen der Gemeinden insoweit vergleichbar ist – beiden steht ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Selbstbestimmung bzw. -verwaltung in ihrem jeweiligen Gebiet (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV / Art. 28 Abs. 2 GG) zu, ohne über eine besondere Kompetenz zu außenpolitischem Handeln zu verfügen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Regelungslücke Religionsgesellschaften in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG einbezogen hätte. cc) Die Klägerinnen sind durch die streitgegenständliche Informationsgewährung nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass sie hinsichtlich der offengelegten Informationen nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG ein fortbestehendes Interesse an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information haben. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf das im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehende Interesse der geschützten Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information. § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG ist drittschützend, da es sowohl dem Schutz der informationspflichtigen Stelle selbst als auch dem Schutz des privaten Informanten dient (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflg. 2017, LIFG § 4 Rn. 104). Es muss nicht entschieden werden, ob sich die Klägerinnen als Körperschaften des öffentlichen Rechts auf den Schutz des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG berufen können. Hiergegen spricht, dass „Dritter“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG nur eine Privatperson sein kann (vgl. zum IFG: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 3 Rn. 316). Allerdings sind Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, da sie gerade keine in den Staat organisch eingegliederten Verbände sind, sondern dem Staat wie ein Privater mit eigenen Rechten gegenüberstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1983 – 2 BvL 13/82 –, juris Rn. 52). Letztlich kann dies aber offenbleiben, da weder ersichtlich ist noch substantiiert geltend gemacht wurde, dass dem Beigeladenen vertraulich übermittelte Informationen der Klägerinnen offengelegt werden sollen, die vom Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG erfasst sind. Ob der Beklagte „Vertrauliches“ als solches behandelt hat, muss nicht entschieden werden. Die Klägerinnen haben jedenfalls über die vorgenommenen Schwärzungen hinaus keine konkreten Dokumente benannt, hinsichtlich derer der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG eröffnet sein soll, sondern in der mündlichen Verhandlung pauschal geltend gemacht, der Ausschlussgrund sei gegeben. Ausweislich der vom Beklagten übersandten Übersicht könnten eine Vereinbarung von Vertraulichkeit sowie ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG allenfalls für die Paginierungen 56, 60 und 62 angenommen werden. Da diese Informationen aber geschwärzt wurden und dem Beigeladenen nicht offengelegt werden, ist eine Verletzung der Klägerinnen in § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG auch insofern nicht gegeben. dd) Die Klägerinnen können eine Verletzung in eigenen Rechten durch die streitgegenständliche Informationsgewährung auch nicht auf § 5 LIFG stützen, da sich nur natürliche Personen auf dessen Schutz berufen können (vgl. BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 33. Ed. 1.8.2021, LIFG § 5 Rn. 1a; vgl. zum IFG: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 5 Rn. 25). ee) Die Klägerinnen sind durch die streitgegenständliche Informationsgewährung des Weiteren nicht in § 6 Satz 2 LIFG verletzt. Hiernach darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat. Eine direkte Anwendung scheidet aus. Bei den Klägerinnen handelt es sich nicht um Unternehmen, die einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Aufdeckung der Informationen hätte auch keine spürbaren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerinnen, indem ihnen ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt oder deren Wettbewerbsposition im Vergleich zu Konkurrenten nachteilig beeinflusst wird (vgl. zum IFG: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 6 Rn. 92 m.w.N.). Auch eine analoge Anwendung des § 6 Satz 2 LIFG scheidet aus. § 6 Satz 2 LIFG soll ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 72) erreichen, dass sich der Informationsanspruch nicht negativ auf den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg auswirkt. Damit geht die Kammer davon aus, dass der Landesgesetzgeber auch in Kenntnis der Regelungslücke nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, Religionsgesellschaften in den Schutzbereich des § 6 Satz 2 LIFG einzubeziehen. ff) Zuletzt sind die Klägerinnen nicht in ihrem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV verletzt. Soweit dem Antrag des Beigeladenen auf Informationsgewährung stattgegeben wurde, ist der Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV bereits nicht eröffnet. Einem Informationszugangsanspruch können verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe ohne ausdrückliche Regelung im Landesinformationsfreiheitsgesetz entgegengehalten werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 71 unter Verweis auf BT-Drs. 18/1200, S. 74 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 24). Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erkennt der Staat die Religionsgesellschaften als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 –, juris Rn. 3). „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Vorschrift meint das Recht der Religionsgesellschaft, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch religionsgesellschaftlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009 – 1 S 2859/06 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Die Religionsgesellschaften bestimmen im Wesentlichen selbst darüber, was zum privilegierten Rechtsbereich des Art. 137 Abs. 3 WRV zählt. Das spricht im Ergebnis ihnen, nicht dem Staat oder dem Verfassungstext, die Definitionsmacht zu. Denn träfe schon das Grundgesetz in diesem Punkt eine abschließende Entscheidung, würde es die in Art. 4 GG gewährleistete Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften in Art. 137 Abs. 3 WRV wieder zurücknehmen und zudem die Aufgabe der Förderung kirchlicher und religionsgesellschaftlicher Freiheit bereits im Ansatz verfehlen. Daher kann aus systematischen Gründen allein das Verständnis der jeweiligen Religionsgesellschaft selbst für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV ausschlaggebend sein (Maunz/Dürig/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 28 m.w.N.). Die Religionsgesellschaften, die sich auf Art. 137 Abs. 3 WRV berufen, sind hinsichtlich des Vorliegens der von ihnen in Anspruch genommenen „eigenen Angelegenheiten“ darlegungs- und beweispflichtig. Auf diese Weise soll die Konturlosigkeit des Art. 137 Abs. 3 WRV vermieden werden. Vor diesem Hintergrund lassen sich Tätigkeiten und Aufgabenbereiche aufzählen, die gemeinhin unter den Begriff der eigenen Angelegenheiten gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV subsumiert werden, wobei es in diesem Zusammenhang regelmäßig zweitrangig erscheint, ob sich deren Wirkungskreis auf den rein innerkirchlichen Bereich beschränkt oder ob sie die weltliche Rechtsordnung berühren (Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 29). Aufgabenbereiche, die typischerweise unter Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV fallen, sind u.a. Verfassung und Organisation der Religionsgesellschaft (vgl. insofern Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 31) sowie ihre Haushaltsführung, Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 21.90 –, juris Rn. 26 und Beschluss vom 04.07.1996 – 11 B 23.96 –, juris Rn. 14, wonach die Grenze des Schutzes erst dann erreicht sein soll, wenn die Glaubenslehre nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dient; vgl. Maunz/Dürig/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 38 m.w.N.). Die Freiheit der Vermögensverwaltung bezieht sich auf alle geldwerten Rechte der Religionsgesellschaften und umfasst damit auch die in das kirchliche Vermögen gelangten Zuwendungen. Sie gewährleistet volle Unabhängigkeit bei Erwerb, Erhaltung und Verwendung (vgl. Mainusch: Staatliche Rechnungsprüfung gegenüber kirchlichen Einrichtungen, NVwZ 1994, 736, 737). Für die Beantwortung der Frage, ob durch die Offenlegung der begehrten Informationen der Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berührt ist, reicht es aus, den Gegenstand der in Rede stehenden Daten in den Blick zu nehmen, wie er mit der Liste abstrakt beschrieben wird. Zwar ist der sachliche Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV hinsichtlich der auf den Seiten 3-10, 55-57, 60-62, 67-68, 70, 87-88, 98, 100, 105-107, 118, 120, 134, 135-140, 145-148, 159-161/12, 163, 164, 166, 168, 186, 187, 205, 209, 210, 214-244, 248-261b, 264, 265, 267, 268-270, 273-276, 305-307, 316, 331-340, 382, 384-392, 401, 409-414, 429, 430, 433-435, 446, 448, 500, 515, 530, 568-584, 589, 590, 593, 596, 597, 599, 600-605, 613-634, 637, 638, 640, 641, 645-648, 650-655, 657, 658, 660, 661, 665-668, 670-677, 680-702, 706, 713, 718-728, 736, 737, 739-741, 744-765, 767-769 vorgenommenen hier nicht streitgegenständlichen Schwärzungen berührt. Denn insofern sind die Klägerinnen zum einen in ihrer Verfassung und Organisation und zum anderen in ihrer Haushaltsführung sowie der Verwaltung ihres Vermögens und ihrer Finanzen betroffen. Wie sich den Spalten „Inhalt“ und „Schwärzungen“ entnehmen lässt, enthalten die Akten hinsichtlich dieser Schwärzungen Informationen über finanzielle Transfers, Verwendungen der Staatsbeiträge, Berichte über Jahresabschlüsse und Buchhaltungen, Angaben zum Haushalt, Sitzungsprotokolle und Beschlüsse, Berichte über Personalkosten und über die Wirtschaftsprüfungen, Geschäftsverteilungspläne, die Mitgliederentwicklung und -struktur sowie Berichte über die kommissarische Verwaltung und Vermögensübersichten der Klägerinnen. Dies ist hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Informationsgewährung nicht der Fall. Weitergehende Schwärzungen oder gar eine vollständige Ablehnung des Antrags auf Informationsgewährung zum Schutz der Rechte der Klägerinnen sind insoweit verfassungsrechtlich nicht geboten. Der lediglich pauschale und allgemein gehaltene Vortrag der Klägerinnen, die gesamte 773 Seiten starke Akte betreffe sie in eigenen Rechten, weswegen die Akte insgesamt nicht herausgegeben werden dürfe, lässt nicht den Schluss zu, dass der Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV über die vorgenommenen und oben zitierten Schwärzungen hinaus eröffnet ist. Ausweislich der übersandten Übersicht enthält die Akte auch Informationen, die die Klägerinnen nicht in eigenen Rechten berühren. Dies betrifft beispielsweise die Teilaktennummer 50 (Paginierung 277). Der Spalte „Inhalt“ lässt sich entnehmen, dass es sich hierbei um einen Handelsregisterauszug des Amtsgerichts ... vom 04.07.2013 bezüglich „ ... “ handelt. Nicht ersichtlich ist, inwieweit dieses Dokument die Klägerinnen in ihren Rechten aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV betreffen soll. Die Klägerinnen haben dies auch nicht substantiiert vorgetragen. Eine eigene Betroffenheit ist auch nicht hinsichtlich der Teilaktennummer 52 (Paginierungen 286-288) erkennbar, da es sich dabei um Screenshots eines „ ... “ ohne Datum handelt. Auch hier fehlt es an einem substantiierten Vortrag der Klägerinnen bezüglich einer Betroffenheit in eigenen Rechten. Eine eigene Betroffenheit ist weiter weder erkennbar noch vorgetragen hinsichtlich der Teilaktennummern 110-112 (Paginierungen 493-496), denn hierbei handelt es sich um zwei Zeitungsberichte und eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft ... . Auch bezüglich der Teilaktennummer 119 (ohne Paginierung) ist eine eigene Betroffenheit nicht erkennbar, da das Dokument eine notarielle Unterschriftenbeglaubigung enthält. Soweit sich in der Akte mit der Teilaktennummer 128 (Paginierungen 528,529) ein Auszug der Art. 9-12 des Vertrags befindet, ist eine Betroffenheit der Klägerinnen in eigenen Rechten ebenfalls weder erkennbar noch geltend gemacht. Zudem sind in der Akte vielfältig personenbezogene Daten privater Dritter i.S.d. § 5 LIFG enthalten. Da sich die Klägerinnen als juristische Personen nicht auf den Schutz des § 5 LIFG berufen können (s.o.), fehlt auch in Bezug auf diese Informationen eine Betroffenheit in eigenen Rechten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägerinnen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO, da dieser einen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es ist bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt, wie die nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich geschützten Rechte von Religionsgesellschaften im Rahmen eines Informationszugangsanspruchs nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zu berücksichtigen sind. Die Klärung dieser Frage erscheint auch im Interesse der Fortbildung des Rechts geboten, sodass ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse besteht. B E S C H L U S S Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 17.01.2019 gemäß §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf insgesamt € 10.000,00 (€ 5.000,00 pro Klägerin) festgesetzt. Die Klägerinnen wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dem Beigeladenen teilweise Zugang zu amtlichen Informationen über die Klägerinnen gewährt wird. Die Klägerin zu 1 ist eine in Gemeinden untergliederte jüdische Religionsgemeinschaft in ... . Die Klägerin zu 2 ist eine Gemeinde der Klägerin zu 1 mit Sitz in ... . Die Klägerin zu 1 erhält vom Beklagten für religiös-kulturelle Belange sowie für die Entwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes jährliche Zuschüsse und sonstige Leistungen, deren Höhe sich an der Mitgliederzahl bemisst (vgl. Art. 10 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs vom 16. März 2010 – IsrRelGVtrG BW –, GBl. 2010, 301). Der Beigeladene wurde zum 01.01.1997 bei der Klägerin zu 1 angestellt und war seitdem der Klägerin zu 2 insbesondere als Religionslehrer und Vorbeter zugewiesen. Er war von 1997 bis zum 27.11.2011 stellvertretender („Zweiter“) Vorsitzender und seit dem 27.11.2011 Erster Vorsitzender der Klägerin zu 2. Stellvertretender Vorsitzender war Herr ..., der zugleich Erster Vorsitzender des Oberrats als des Leitungsgremiums der Klägerin zu 1 war. Mit E-Mail vom 20.12.2012 informierte Herr ... die damalige Leiterin der Stabsstelle Religionsangelegenheiten, Staatskirchenrecht des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Beklagten (im Folgenden: Kultusministerium), Frau Dr. ..., darüber, dass sich innerhalb der Klägerin zu 1 ein Finanzskandal anbahne, weswegen rasches und konsequentes Handeln geboten sei. Es lägen Erkenntnisse vor, wonach die Klägerin zu 2 mit Hilfe fingierter Rechnungen und Eigenbelege „systematisch ausgeplündert“ werde. Der Schaden liege in Höhe mehrerer hunderttausend Euro, das Geld stamme insgesamt aus dem oben genannten Vertrag mit dem Beklagten (im Folgenden: Vertrag). Mit E-Mail vom 20.12.2012 wandte sich Frau Dr. ... an die Staatsanwaltschaft ... und bat darum, den geäußerten Verdachtsmomenten dringend nachzugehen. Mit dem geäußerten Verdacht bestehe die Gefahr, dass Landesmittel zweckentfremdet würden und damit strafbare Handlungen vorlägen. Es liefen nach Aussage des Herrn ... bereits die ersten Verdunkelungsversuche. Mit Beschluss des Oberrates der Klägerin zu 1 vom 29.05.2013 wurde der Beigeladene aller Ämter enthoben und ein kommissarischer Verwalter für die Klägerin zu 2 bestellt. Kurz darauf wurde die Klägerin zu 1 selbst einschließlich aller Ortsgemeinden unter externe Verwaltung durch einen früheren Generalstaatsanwalt und einen Wirtschaftsprüfer gestellt, um die Zuwendungen des Beklagten an die Klägerin zu 1 und ihre Gemeinden zu prüfen und um monatlich an das Kultusministerium zu berichten. Die Klägerin zu 1 und ihre Untergliederungen einschließlich der Klägerin zu 2 wurden in den Jahren ab 2013 zudem einer umfangreichen Wirtschaftsprüfung unterzogen. Am 11.06.2013 erfolgte die fristlose Kündigung des Beigeladenen als Angestellter der Klägerin zu 1 wegen des Verdachts der Untreue. Das in Folge gegen den Beigeladenen durch die Staatsanwaltschaft ... (Az. ... ) geführte Strafverfahren wegen des Verdachts zahlreicher Vermögensdelikte wurde teilweise im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 bzw. §§ 154 Abs. 1, 154a StPO eingestellt. Am 27.07.2015 wurde Anklage gegen den Beigeladenen vor dem Landgericht ... wegen Untreue in 17 Fällen erhoben, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen und in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie Betrug (Az. ... ). Das Strafverfahren wurde nach Durchführung der Hauptverhandlung mit Beschluss des Landgerichts ... vom 01.09.2017 rechtskräftig nach § 153a Abs. 2 StPO unter Auflage einer Zahlung in Höhe von 25.000,00 EUR eingestellt. In einem seit dem 30.12.2015 vor dem Landgericht ... (Az. ... ) anhängigen zivilrechtlichen Verfahren begehrt die Klägerin zu 1 von dem Beigeladenen Schadensersatz in Höhe von 70.123,00 EUR (mit Schriftsatz vom 30.12.2016 erweitert in Höhe von weiteren 98.468,59 EUR) wegen Untreue zu ihrem Nachteil. Eine Entscheidung des Landgerichtes ist bisher nicht ergangen. Mit Schreiben vom 12.02.2018 beantragte der Beigeladene beim Kultusministerium Zugang zu den amtlichen Informationen, die dem Beklagten über ihn oder sein Verhalten – auch in seiner Eigenschaft als vormaliger Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 2 – vorliegen. Mit Schreiben vom 05.06.2018 erklärte der Beklagte den Antrag für zurückgenommen, da hinsichtlich der mitgeteilten Gebührenhöhe die Weiterverfolgung des Antrags nicht erklärt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2018 beantragte der Beigeladene erneut Zugang zu den amtlichen Informationen, die dem Beklagten über ihn oder sein Verhalten – auch in seiner Eigenschaft als vormaliger Vorsitzender des Vorstands der Klägerin zu 2 – vorliegen. Zur Begründung seines Antrags führte er im Wesentlichen aus, das Ergebnis der verwalterlichen Tätigkeit sei ihm nicht bekannt. Da sich die Anschuldigungen gegen ihn nicht erwiesen hätten, habe er ein berechtigtes Interesse auf Auskunft, welche Informationen und Anschuldigungen gegen ihn beim Kultusministerium vorlägen und welche diesbezüglichen Berichte der eingesetzte Verwalter an das Ministerium gesandt habe. Er habe durch die unwahren Anschuldigungen fast alles verloren, was er sich zuvor erarbeitet habe: seine Stellung als Vorsitzender der Klägerin zu 2, seinen Arbeitsplatz bei der Klägerin zu 1, seine Reputation gegenüber der Gemeinde und darüber hinaus im In- und Ausland und sein Vermögen, soweit er es für seine Verteidigung habe ausgeben müssen. Die Klägerinnen wurden mit Blick auf eine mögliche Betroffenheit schutzwürdiger Interessen mit Schreiben vom 25.07.2018 am Verfahren beteiligt. Darin wurde ihnen zunächst mitgeteilt, der Beigeladene habe einen Antrag auf Informationsgewährung gestellt, der sich „unter anderem“ auf Zugang zu folgenden beim Kultusministerium als informationspflichtiger Stelle vorhandenen Akten richte: sämtliche Informationen, die der Beklagte im Hinblick auf die Überprüfungen der Mittelverwendungen durch den Verantwortlichen der Klägerin zu 2, mithin auch unter Führung des Beigeladenen, für den Zeitraum 2009 bis 2013 erhalten habe; die dem Beklagten zugänglich gemachten Berichte der Verwalter, soweit sie die Klägerin zu 2 und das Handeln des Beigeladenen beträfen; den schriftlichen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die Prüfung der Klägerin zu 2, welcher die Prüfung der Tätigkeit des Beigeladenen umfasse; sämtliche Informationen zu den Haushaltsprotokollen für die Klägerin zu 2 betreffend die Jahre 2012 bis 2016. Nach dem sich hierauf anschließenden Hinweis, wonach sich in den Aktenbeständen des Ministeriums „unter anderem“ folgende vom Antrag auf Informationszugang umfassten Dokumente befänden, folgt in tabellarischer Form die Auflistung von 25 „Teilvorgängen“: eine Mitgliederstatistik der Klägerin zu 1, ein Abschlussbericht des Verwalters über die Verwaltung der Klägerin zu 1 und ihrer Untergliederungen, eine „Klausursitzung – Haushaltsplan 2009 ... “, eine „Klausursitzung – Entwicklung Zuschüsse an Gemeinden 2010 bis 2015“, ein Entwurf des Berichts über die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen gemäß Vertrag für die Jahre 2010 bis 2012, eine Endfassung des Prüfberichts, eine Liste der Angestellten der Klägerin zu 1, ein „Bericht über die Buchprüfung 2005-2007 ... “, Sitzungsprotokolle, Schreiben des Steuerberaters an den Vorsitzenden der Klägerin zu 1, eine Übersicht der Zahlungen aus dem Vertrag an die Klägerin zu 1, E-Mails zu Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, Schreiben und E-Mails der Klägerin zu 2 an die Klägerin zu 1, ein „Bericht über die Folgeprüfung der Mittelverwendung der ... “, ein Bericht über die „Prüfung der Zuwendungen gemäß Staatsvertrag für die Jahre 2010 bis 2012“, ein „Jahresabschluss zum 31.12.2014“, eine „Präsentation: Bericht über die Prüfung der Mittelverwendung nach Staatsvertrag“, ein „Zwischenergebnis Prüfung ... und Gemeinden, Besprechung beim KM“, ein Abschlussbericht über die kommissarische Verwaltung der Klägerin zu 1, eine vorläufige Vermögensübersicht der Klägerin zu 2 und zwei Berichte über die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen gemäß Vertrag für die Jahre 2010 bis 2012. Die Klägerinnen widersprachen mit Schreiben vom 26.07.2018 der Offenlegung der Informationen und erklärten einen „Sperrvermerk“ hinsichtlich der betroffenen Inhalte. Die Informationen beträfen allesamt interne Angelegenheiten der Klägerin zu 1 und ihrer Untergliederungen i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Deswegen sei bereits der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet. Denn nach dessen § 3 Abs. 1 sei dies nur der Fall, soweit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden. Damit seien nur solche Tätigkeiten gemeint, die sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellten. Dies sei hier nicht gegeben, da das Kultusministerium ausschließlich auf der Grundlage des Vertrags des Beklagten mit der Klägerin zu 1 vom 18.01.2010 gehandelt habe. Sowohl nach den dortigen Regelungen als auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV und der Art. 4 und 5 der Landesverfassung Baden-Württemberg (LV) sei dabei keine Befugnis der Landesverwaltung zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben gegenüber den Klägerinnen konstituiert worden. Auch bei den von dem Beklagten an die Klägerin zu 1 gemäß Art. 10 des Vertrags zu leistenden Zahlungen handele es sich lediglich um Regierungshandeln im Verhältnis zwischen Staat und verfassungsrechtlich davon zu trennender Religionsgesellschaft ausschließlich auf (staats-)vertraglicher Grundlage. Selbst wenn der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes eröffnet wäre, stünden dessen weiteren Regelungen der Gewährung des Informationszugangs entgegen. Der Anspruch sei in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG ausgeschlossen, da die Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1 den dort genannten Belangen gleichstünden. Denn Grundlage für die Tätigkeit des Kultusministeriums im vorliegenden Zusammenhang sei allein der Vertrag zwischen dem Land und der Klägerin zu 1, die, ebenso wie ihre Untergliederungen, nicht der staatlichen Verwaltung oder Aufsicht unterlägen. Zudem seien in den Akten jedenfalls personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 5 und § 6 LIFG enthalten. Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV und Art. 4 und 5 LV seien die §§ 5 und 6 LIFG analog anzuwenden. Konkret bedeute dies, dass allein die beiden Klägerinnen bestimmen könnten, welche Unterlagen herausgegeben werden dürften und welche nicht. Sie seien mit der Herausgabe der in dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 13.04.2018 aufgeführten Dokumente nicht einverstanden. Auch eine Schwärzung nur einzelner Namen oder Teile komme nicht in Frage und werde von ihnen nicht gestattet. Mit Bescheid vom 14.12.2018 gab der Beklagte dem Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang vom 18.07.2018 gemäß § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LIFG teilweise statt (Ziff. 1 Satz 1). Der Informationszugang erfolgt danach ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und unter Unkenntlichmachung der Daten betroffener Personen (Ziff. 1 Satz 2). Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Ziff. 1 Satz 3). Für die Gewährung des Informationszugangs wurden Gebühren in Höhe von 1.500,00 EUR festgesetzt (Ziff. 2). Zur Begründung der Ziff. 1 des Bescheids führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dem Antrag könne nur teilweise entsprochen werden. Die Akten enthielten zunächst in erheblichem Umfang Informationen über Vorgänge und Tatsachen, die die Klägerin zu 1 und ihre Untergliederungen, insbesondere die Klägerin zu 2, beträfen. In analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG sei der Anspruch auf Informationsgewährung hinsichtlich solcher Informationen ausgeschlossen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen des Landes zur Klägerin zu 1 und ihren Untergliederungen haben könne. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und Abs. 5 WRV folge ein besonderer Schutz der Selbstbestimmung der Religionsgesellschaften. Das im Grundgesetz beschriebene Verhältnis von Staat und Religionsgesellschaft sei mit dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG vergleichbar, der die Beziehungen des Landes zu anderen (Völker-)Rechtssubjekten betreffe. Bei einer Offenlegung sei zu befürchten, dass das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV religionsverfassungsrechtlich strukturierte Verhältnis zwischen Land und Klägerinnen und zu deren Mitgliedern nachhaltig beschädigt würde. Der Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen sei darüber hinaus in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 2 LIFG ausgeschlossen, soweit Geheimnisse der Klägerin zu 1 und ihrer Untergliederungen betroffen seien. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 LIFG trage nach der Gesetzesbegründung der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 und Art. 14 GG Rechnung. Die Religionsgesellschaften seien aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zur eigenständigen Verwaltung ihrer finanziellen Angelegenheiten und zur wirtschaftlichen Betätigung berechtigt. Insofern sei die grundrechtliche Position aus Art. 14 GG mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG auf Religionsgesellschaften übertragbar. Vor diesem Hintergrund bestehe der Schutzzweck des § 6 Satz 2 LIFG auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung von Religionsgesellschaften. Nach dieser Maßgabe werde der Informationszugang in Bezug auf Mitgliederzahlen gewährt, im Übrigen seien Protokollauszüge von Sitzungen der Gremien der Klägerin zu 1, Dokumente der Klägerin zu 1 über finanzielle Transaktionen und im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsprüfung, Korrespondenzen zwischen den eingesetzten außerordentlichen Verwaltern der Klägerinnen zu 1 und 2 und Informationen und Dokumente, die durch und im Auftrag des Beigeladenen in seiner damaligen Funktion als Vorsitzender der Klägerin zu 2 erstellt und versandt worden seien, vom Informationszugang ausgeschlossen. Darüber hinaus sei der Zugang zu Informationen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG in Bezug auf solche Informationen ausgeschlossen, hinsichtlich derer sich bei einem Bekanntwerden die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Interesse der betroffenen Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen ergebe. Dies betreffe durch Dritte übermittelte Korrespondenz, die die Korrespondenz von weiteren Personen beinhalte, und an das Kultusministerium gerichtete Schreiben anonymer Absender. Als streng vertraulich sowie als „nur zur persönlichen Kenntnisnahme“ gekennzeichnete Vermerke des Kultusministeriums würden hingegen offengelegt. Zuletzt werde der Zugang zu Informationen nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 2 LIFG und Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne Offenlegung von personenbezogenen Daten gewährt. Es würden auch solche Informationen unkenntlich gemacht, die in keinem Bezug zum Antragsgegenstand stünden. Gegen Ziff. 1 des Bescheids haben die Klägerinnen am 17.01.2019 Klage erhoben, soweit darin dem Antrag des Beigeladenen stattgegeben wurde und soweit sich dies auf solche Unterlagen bezieht, die interne Angelegenheiten der Klägerinnen betreffen und Informationen über interne Angelegenheiten der Klägerinnen enthalten. Sie wiederholen zur Begründung ihre Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 26.07.2018 und tragen ergänzend im Wesentlichen vor, unzutreffend sei die Behauptung des Beigeladenen, sie hätten aus freien Stücken Informationen und Unterlagen an den Beklagten gegeben. Denn die Klägerinnen seien nach Artikel 10 des Vertrages mit dem Land Baden-Württemberg verpflichtet, gegenüber dem beklagten Land Auskünfte zu erteilen und Informationen zu geben, die es diesem ermöglichen, eine ordnungsgemäße Verwendung der gemäß dem Vertrag von dem Beklagten an die Klägerinnen zu leistenden finanziellen Zuwendungen zu überprüfen und die ordnungsgemäße Verwendung sicherzustellen. Bei den streitgegenständlichen Unterlagen, soweit diese mit dem Sperrvermerk der Klägerinnen versehen worden seien, handele es sich um solche Unterlagen. Der Beklagte sei zwar vom Ansatz her ihrer Argumentation zu dem besonderen Schutzanspruch der Klägerin zu 1 und ihrer Untergliederungen gefolgt. Da dem Antrag des Beigeladenen jedoch teilweise stattgegeben worden sei, erschließe sich den Klägerinnen nicht, auf welche Unterlagen sich diese Gewährung beziehe bzw. inwieweit es sich dabei tatsächlich um Unterlagen handele, die nicht die inneren Angelegenheiten der Klägerinnen beträfen. Es sei deswegen angezeigt, die Akten daraufhin zu überprüfen, ob die Schutz- und Geheimhaltungsansprüche der Klägerinnen in einem ausreichenden Umfang gewährt worden seien. Es werde aus diesem Grund beantragt, den Klägerinnen die Schriftstücke, in die der Beklagte dem Beigeladenen Akteneinsicht gewähren möchte, im Rahmen eines in-camera-Verfahrens zu vorzulegen. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 über den Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang vom 18.07.2018 aufzuheben, soweit darin dem Antrag des Beigeladenen teilweise stattgegeben wurde, soweit sich dies auf solche Unterlagen bezieht, die interne Angelegenheiten der Klägerinnen betreffen und Informationen über interne Angelegenheiten der Klägerinnen enthalten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, die Akten könnten nicht im Rahmen eines in-camera-Verfahrens vorgelegt werden. Diejenigen vom Antrag des Beigeladenen betroffenen Dokumente, hinsichtlich derer Anhaltspunkte vorlägen, dass die schutzwürdigen Interessen der Klägerinnen betroffen sein könnten, seien den Klägerinnen mitgeteilt worden. Es handele sich dabei ausschließlich um Dokumente der Klägerinnen, die ihnen also selbst bereits umfänglich vorlägen. Die weiteren Dokumente beträfen erstens keine Belange der Klägerinnen und enthielten zweitens Belange anderer Personen wie etwa personenbezogene Daten, die geschwärzt worden seien. Der Antrag des Beigeladenen betreffe damit nicht ausschließlich Informationen über die Klägerinnen. Die Offenlegung der Informationen, die keinen Bezug zu den Klägerinnen aufwiesen, könne folglich auch nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerinnen führen. Die Offenlegung der Mitgliederzahlen verletzten die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, da es sich hierbei weder um Betriebs- noch Geschäftsgeheimnisse handele. Zudem seien diese Zahlen öffentlich bekannt. Der mit Beschluss vom 17.01.2019 Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Antragsschreiben vom 18.07.2018 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerinnen i.S.d. § 6 Satz 2 LIFG seien nicht ersichtlich und würden auch durch den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend behauptet oder gar erwiesen. Die Klägerinnen hätten sich freiwillig an das angerufene Ministerium gewandt und sich der nach Recht und Gesetz verpflichteten Verwaltung unterworfen. Eine Verpflichtung der Behörden des Beklagten, insoweit außerhalb des für alle geltenden Gesetzesrechts zu handeln oder gar insoweit einen Sonderrechtsstatus zu statuieren, der es dem Ministerium erlauben würde, insbesondere das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht mehr anzuwenden, sei nicht ersichtlich. Nachteilige Auswirkungen auf die Beziehung zu den Klägerinnen seien weder ersichtlich noch schutzwürdige Belange im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schütze nicht davor, die willentlich der öffentlich-rechtlichen Verwaltung übergebenen Informationen über Dritte gerade diesem Dritten vorzuenthalten. Die Erklärung von Verdächtigungen gegenüber einer Verwaltungsbehörde finde nicht den Schutz der Religionsfreiheit oder der maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes. Auch die Dokumente im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsprüfung der Klägerin zu 2 seien zur Information zur Verfügung zu stellen. Denn die Überprüfung sei gerade im Hinblick auf die Anschuldigungen gegenüber dem Beigeladenen, die sich allerdings auch vor Gericht und Staatsanwaltschaft nicht als zutreffend erwiesen hätten, erfolgt. Der Beigeladene hat am 14.01.2019 seinerseits Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben (Az. ... ). Der Beklagte hat am 02.08.2021 auf Aufforderung der Kammer vom 24.06.2021 im Gerichtsverfahren ... eine 35 Seiten umfassende Übersicht über den Inhalt der Akten, in die der Beigeladene Einsicht begehrt, in tabellarischer Form mit vier Spalten übersandt. Ausweislich der ersten beiden Spalten „Teilakten-Nummer“ und „Paginierung“ enthält die Akte insgesamt 773 Seiten. In der dritten Spalte „Inhalt“ sind die in der Akte enthaltenen Dokumente abstrakt umschrieben. Danach handelt es sich im Wesentlichen um Schreiben der Klägerinnen an das Kultusministerium, Schreiben des Kultusministeriums an die Klägerinnen, Schreiben und E-Mails teilweise anonymer externer Dritter an das Kultusministerium und an den Ministerpräsidenten, Schreiben der Klägerinnen untereinander sowie an externe Dritte, interne Schreiben des Kultusministeriums einschließlich Aktenvermerke, Schreiben des Finanzministeriums an das Kultus- und Justizministerium, Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Klägerinnen, Schreiben und E-Mails externer Dritter an die Klägerinnen sowie an andere externe Dritte, Schreiben zwischen dem Kultusministerium und der Staatsanwaltschaft ..., eine Übersicht über die Personalkosten bei der Klägerin zu 2 von 2009 bis 2012, Geschäftsverteilungspläne der Verwalter der Klägerin zu 1, einen Bericht über die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen gemäß Vertrag für die Jahre 2010 bis 2012, eine Übersicht über Angestellte der Klägerin zu 1, einen Handelsregister- und Grundbuchauszug, einen Beschluss und ein Sitzungsprotokoll jeweils des Amtsgerichts ... und des Amtsgerichts ..., einen Bericht über die Buchprüfung der Kalenderjahre 2005 bis 2007, einen Dienstvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin zu 1, eine Liste der Zahlungen aus dem Vertrag an die Klägerin zu 2, ein Redemanuskript, Übersichten über die Mitgliederentwicklung und -struktur der Klägerin zu 1, einen Abschlussbericht über die Verwaltung der Klägerin zu 1 und ihrer Untergliederungen, ein Schreiben an das Landgericht ..., Pressemitteilungen und Zeitungsberichte, eine notarielle Unterschriftenbeglaubigung, eine Mitteilung über ein Schiedsverfahren vor dem Obersten Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat, ein Schreiben des Schiedsgerichts und einen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens, Auszüge aus dem Vertrag, einen Bericht des Wirtschaftsprüfers an das Kultusministerium über die Prüfung der Klägerin zu 2, einen Abschlussbericht über die kommissarische Verwaltung, eine vorläufige Vermögensübersicht der Klägerin zu 2, eine Vermögensübersicht der Klägerin zu 2 mit Kontennachweis und Inventarverzeichnis, ein Schreiben des Wirtschaftsprüfers an das Kultusministerium mit einem „Bericht über die Prüfung der Mittelverwendung nach Staatsvertrag; ... -Oberratssitzung. Inkl. Handout“, einen Bericht über das Zwischenergebnis des Wirtschaftsprüfers, einen Jahresabschluss der Klägerin zu 1 zum 31.12.2014 und Berichte des Wirtschaftsprüfers über die Zuwendungsprüfung ... und ... . In der letzten Spalte „Schwärzungen“ ist für jede der 773 Aktenseiten abstrakt umschrieben, welcher Inhalt in der Akte geschwärzt worden ist und dem Beigeladenen damit nicht offengelegt werden soll. Dazu führte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung aus: Wenn in dieser Spalte eine oder mehrere Schwärzungen auf einer Aktenseite vermerkt sind, soll die Aktenseite dem Beigeladenen im Übrigen ohne Schwärzungen herausgegeben werden. Wenn in ihr vermerkt ist, dass keine Schwärzungen enthalten sind, soll dem Beigeladenen die gesamte Aktenseite ungeschwärzt herausgegeben werden. Wenn in ihr vermerkt ist, dass Angaben nicht vom Antragsgegenstand umfasst sind, sind die Aktenseite bzw. der entsprechende Abschnitt vollständig geschwärzt. Mit Beschluss vom 24.11.2021 hat das Gericht die Verfahren ... und ... zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, die beigezogene Behördenakte des Beklagten (1 Band), die Gerichtsakte im Klageverfahren ... (2 Bände) sowie auf die auszugsweisen Kopien der Gerichtsakten des Landgerichts ... in den Verfahren ... (5 Bände) und ... (7 Bände), verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.