Urteil
10 S 125/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1025.10S125.22.00
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Leitsätze
Die Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) für Informationsbegehren gegenüber den Hochschulen im Bereich der Forschung und Lehre erfasst nicht bei der Tierschutzbehörde vorhandene Informationen über die Anzeige von Tierversuchen im Rahmen universitärer Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.(Rn.38)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. November 2021 - 8 K 5171/19 - ist insoweit unwirksam.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. November 2021 - 8 K 5171/19 - im Übrigen geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.10.2019 verpflichtet, dem Kläger die in dessen Antrag vom 05.07.2019 erbetenen Auskünfte zur Anzeige von Tierversuchen gemäß § 8a TierSchG durch die Beigeladenen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 01.10.2019 unter Schwärzung personenbezogener Daten zu erteilen und die dort diesbezüglich formulierten Fragen zu beantworten.
Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Drittel.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bereichsausnahmevorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG (juris: InfFrG BW) für Informationsbegehren gegenüber den Hochschulen im Bereich der Forschung und Lehre erfasst nicht bei der Tierschutzbehörde vorhandene Informationen über die Anzeige von Tierversuchen im Rahmen universitärer Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.(Rn.38) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. November 2021 - 8 K 5171/19 - ist insoweit unwirksam. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. November 2021 - 8 K 5171/19 - im Übrigen geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.10.2019 verpflichtet, dem Kläger die in dessen Antrag vom 05.07.2019 erbetenen Auskünfte zur Anzeige von Tierversuchen gemäß § 8a TierSchG durch die Beigeladenen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 01.10.2019 unter Schwärzung personenbezogener Daten zu erteilen und die dort diesbezüglich formulierten Fragen zu beantworten. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem Drittel. Die Revision wird nicht zugelassen. I.1. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist insoweit die Unwirksamkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils festzustellen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). 2. Mit dem verbleibenden Klagebegehren ist die zulässige, insbesondere nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 VwGO) sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§ 124a Abs. 2 und 3 VwGO) Berufung begründet. Das Verwaltungsgericht hat die als Versagungsgegenklage zulässige Verpflichtungsklage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Denn der Kläger hat - soweit noch streitgegenständlich - einen spruchreifen Anspruch auf die Zurverfügungstellung der vom Regierungspräsidium mit seinem Informationsantrag vom 05.07.2019 erbetenen Informationen. Die Ablehnung des Informationsbegehrens ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf den begehrten Informationszugang ergibt sich aus § 1 Abs. 2 LIFG. Danach hat der Kläger als gemäß § 3 Nr. 1 LIFG antragsberechtigte juristische Person (§ 21 BGB) gegenüber dem Regierungspräsidium als informationspflichtiger Stelle (§ 3 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG) Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei den begehrten Auskünften handelt es sich um amtliche Informationen, d. h. beim Regierungspräsidium vorhandene und amtlichen Zwecken, nämlich im Rahmen seiner Zuständigkeit als für den Vollzug des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV) zuständige Behörde (§ 2 Nr. 2, § 3 TierSchZuVO), dienende Aufzeichnungen. Der danach bestehende Anspruch auf Informationszugang ist weder aufgrund einer abschließenden Sonderregelung (a) noch nach der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG (b) ausgeschlossen. Dem Regierungspräsidium fehlt auch nicht die Verfügungsbefugnis über die begehrten Informationen (c). Ebenso wenig steht dem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten entgegen (d). a) Sofern der Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist, gehen diese mit Ausnahme von § 29 LVwVfG und § 25 SGB X dem allgemeinen Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG vor (§ 1 Abs. 3 LIFG). Eine abschließende Sonderregelung in diesem Sinn ergibt sich für den vorliegenden Fall nicht aus § 41 TierSchVersV. Eine solche existiert auch sonst nicht. aa) § 1 Abs. 3 LIFG setzt eine Normenkonkurrenz voraus und löst die dadurch bewirkte Normenkollision dergestalt auf, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG zurücktritt, soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln. Die Annahme einer abschließenden Regelung setzt voraus, dass die betreffende Rechtsnorm einen mit § 1 Abs. 2 LIFG abstrakt identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweist und als abschließende Regelung ausgestaltet ist. Hierfür ist auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Subsidiaritätsbestimmung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, nicht nur maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft, sondern auch, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsrecht informationspflichtige Stelle adressiert ist (vgl. hierzu sowie zum Folgenden Senatsurteile vom 22.11.2022 - 10 S 3607/21 - VBlBW 2023, 381 = juris Rn. 39 und vom 24.11.2022 - 10 S 439/22 - DVBl. 2023, 606 = juris Rn. 31 jew. m. w. N.). Der jeweilige Regelungsgehalt wird durch den Tatbestand der jeweiligen Norm geprägt, also durch die Antrags- bzw. Anspruchsberechtigung, die Informationsverpflichtung und den Gegenstand des Informationszugangs. Ergänzend tritt die Art des Informationszugangs hinzu. Bestehen bezüglich jener Strukturmerkmale Überschneidungen zwischen einer fachgesetzlichen Bestimmung und § 1 Abs. 2 LIFG, liegt eine Normenkonkurrenz im Sinne des § 1 Abs. 3 LIFG vor, wobei es im Grundsatz genügen kann, wenn das speziellere fachgesetzliche Informationszugangsrecht eine Teilmenge des allgemeinen Informationszugangsanspruchs abbildet. Ein Indiz dafür, dass eine spezielle Regelung des Fachrechts vorliegt, die den allgemeinen Informationsanspruch nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz verdrängt, kann insbesondere darin gesehen werden, dass eine fachgesetzliche Bestimmung den Informationszugang auf einen nach bestimmten Kriterien festgelegten engeren Personenkreis beschränkt. bb) Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass § 41 TierSchVersV im vorliegenden Fall den Zugang zu den begehrten Informationen im Sinne von § 1 Abs. 3 LIFG nicht abschließend regelt. (1) Nach § 41 Abs. 1 TierSchVersV übermittelt die zuständige Behörde, d. h. hier das Regierungspräsidium (§ 3 TierSchZuVO), dem Bundesinstitut für Risikobewertung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes eine Zusammenfassung zu dem genehmigten Versuchsvorhaben zum Zwecke der Veröffentlichung durch das Bundesinstitut (Satz 1). In der Zusammenfassung sind auf der Grundlage der Angaben im Genehmigungsantrag die Zwecke sowie der zu erwartende Nutzen des Versuchsvorhabens, die zu erwartenden Schäden bei den zur Verwendung vorgesehenen Tieren, die Anzahl und die Art der zur Verwendung vorgesehenen Tiere und die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Abs. 2 Nummer 2, 4 und 5 des TierSchG darzustellen (Satz 2). Die Zusammenfassung darf keine einrichtungs- oder personenbezogenen Daten enthalten (Satz 3) und die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt (Satz 4). Das Bundesinstitut veröffentlicht gemäß § 41 Abs. 2 TierSchVersV die Zusammenfassung im Internet (Satz 1) und gibt die entsprechende Internetseite im Bundesanzeiger bekannt (Satz 2). (2) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die durch das Bundesinstitut für Risikobewertung gemäß § 41 TierSchVersV erfolgende Veröffentlichung als abschließende Sonderregelung den allgemeinen Informationsanspruch hinsichtlich der hiervon betroffenen Informationen gemäß § 1 Abs. 3 LIFG sperrt (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 22.07.2020 - 8 K 9083/17 - juris Rn. 28 ff.). Hiergegen dürfte freilich sprechen, dass es sich bei dem mit der Veröffentlichung nach § 41 Abs. 2 TierSchVersV betrauten Bundesinstitut nicht um eine nach dem LIFG informationspflichtige Stelle handelt (vgl. Sicko in Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, § 1 Rn. 26; zum Bundesrecht Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 292 f.). Darüber hinaus erscheint die Annahme eines abschließenden Charakters von § 41 TierSchVersV auch vor dem Hintergrund zweifelhaft, dass die Norm Unionsrecht, nämlich die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, umsetzt und unionsrechtlich gerade Transparenz geschaffen werden soll (Erwägungsgrund 41). Es spricht Vieles dafür, dass damit für alle Mitgliedstaaten verbindlich nur ein einheitliches Mindestmaß vorgegeben wird, was nicht ausschließt, dass nationales Recht einen weitergehenden Informationsanspruch regelt. Hierfür spricht nicht zuletzt auch der stark reduzierte Umfang der - die Unterrichtung der allgemeinen Öffentlichkeit bezweckenden - Veröffentlichung, der sich auf die - sich aus dem Genehmigungsantrag speisende - Zusammenfassung des genehmigten Versuchsvorhabens beschränkt (§ 41 Abs. 1 Satz 2, § 31 Abs. 2 TierSchVersV; Art. 43 Abs. 3 RL 2010/63/EU). (3) Die Vorschrift des § 41 TierSchVersV ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht anwendbar. Dies folgt indes nicht bereits daraus, dass - wie das Verwaltungsgericht meint (Urteilsabdruck S. 12 = juris Rn. 45) - die im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlichen Tierversuche nicht genehmigungspflichtig gewesen wären. Richtig ist zwar, dass § 41 TierSchVersV nur für Genehmigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 TierSchG gilt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 TierSchVersV) und Tierversuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern, die zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung nach bereits erprobten Verfahren durchgeführt werden, nach § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG in der bis zum 25.06.2021 geltenden Fassung vom 04.07.2013 nur anzeigepflichtig waren. Der Informationsantrag des Klägers war jedoch nicht auf Versuchsvorhaben beschränkt, welche die Beigeladenen zum Zwecke der Aus-, Fort- oder Weiterbildung an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchgeführt haben oder durchführen wollten. Der Informationsantrag bezog sich vielmehr auf alle Versuchsvorhaben im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums und umfasste ausdrücklich auch Genehmigungsanträge. Erst im Berufungsverfahren hat der Streitgegenstand eine Beschränkung auf Auskünfte zur Anzeige von Tierversuchen gemäß § 8a TierSchG erfahren, nachdem das Regierungspräsidium die weitergehenden Fragen des Klägers beantwortet hat. (4) Eine erweiternde Auslegung von § 41 TierSchVersV im Sinne einer Erstreckung auf nach § 8a Abs. 1 Nr. 4 TierSchG a. F. angezeigte Tierversuche im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung kommt nicht in Betracht. Die vom Kläger angefragten Informationen waren im streitigen Zeitraum nicht - auch nicht teilweise - anderweitig zugänglich. Mangels des Vorhandenseins einer technischen Projektzusammenfassung konnte eine solche auch nicht vom Bundesinstitut veröffentlicht werden. Insoweit milderte der allgemeine Informationsanspruch Defizite bei der Umsetzung des Unionsrechts sogar ab, die der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes und Schutz von Versuchstieren vom 18.06.2021 (BGBl. I S. 1828) nunmehr behoben hat, indem er die Freistellung von Tierversuchen für Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecke vom allgemeinen Genehmigungserfordernis aufgehoben hat (vgl. zur Begründung des Änderungsgesetzes BR-Drs. 47/21 S. 1, 7, 17 f.). b) Der Anspruch auf Informationszugang ist nicht nach oder entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ausgeschlossen. Danach gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht gegenüber den Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, Hochschulen nach § 1 LHG, Schulen nach § 2 SchulG sowie Ausbildungs- und Prüfungsbehörden, soweit Forschung, Kunst, Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen betroffen sind. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des LIFG, das - u. a. - gegenüber den Hochschulen für den Bereich der Forschung und Lehre nicht gilt. Die Vorschrift entbindet die Hochschulen damit bereichsspezifisch von ihrer ansonsten bestehenden Informationspflichtigkeit. Beschränkt hierauf sind sie keine informationspflichtigen Stellen (§ 3 Nr. 2, § 2 Abs. 1 LIFG) und damit von dem allgemeinen Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG entbunden. Da der Gesetzgeber diesen Bereich mit der beschränkten Bereichsausnahme positiv und abschließend geregelt hat, scheidet insoweit daneben ein Rückgriff auf allgemeine Prinzipien, auf die in der Zweckbestimmungsklausel des § 1 Abs. 1 LIFG mit dem Gebot der Wahrung sonstiger berechtigter Interessen Bezug genommen wird, aus. Offenbleiben kann, inwieweit der Informationsanspruch sonst ggf. durch die Zweckbestimmungsklausel beschränkt sein kann (vgl. hierzu Sicko in Debus a. a. O. § 1 Rn. 13). aa) Eine direkte Anwendung von § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG scheidet aus, weil es sich bei dem Regierungspräsidium - anders als bei den Beigeladenen (§ 1 LHG) - nicht um eine der dort genannten Einrichtungen handelt. Unergiebig für den vorliegenden Fall ist deswegen Rechtsprechung, die gegen Universitäten gerichtete Informationsbegehren betrifft (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.08.2015 - 15 A 97/13 - NVwZ 2016, 1025; HambOVG, Urteil vom 25.11.2020 - 3 Bf 183/18 - NVwZ-RR 2021, 1041). Eine direkte Anwendung der Vorschrift auf das Regierungspräsidium überschritte nicht nur die Wortlautgrenze. Vielmehr widerspräche eine erweiternde informationsbezogene, d. h. generell an die Zuordnung der Information zur Forschung und Lehre anknüpfende Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG einerseits der Binnensystematik des LIFG und andererseits dem klaren Willen des Gesetzgebers. So hat sich der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 LIFG (positive Anordnung des Informationsanspruchs für bestimmte Aufgaben) und § 2 Abs. 3 LIFG (negative Freistellung der dort genannten Einrichtungen für bestimmte Aufgaben) für aufgabenbezogene Teilfreistellungen entschieden, die ausschließlich für die dort genannten Einrichtungen gelten. Ein informationsbezogener Schutz besonderer öffentlicher Belange, personenbezogener Daten sowie des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen wird demgegenüber an anderer Stelle, nämlich in §§ 4 bis 6 LIFG gewährleistet. Dieses Verhältnis hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich unterstrichen (vgl. LT-Drs. 15/7720 S. 61: „Die Ausnahmen der in Absatz 3 genannten Stellen dienen allein deren Schutz. Die Regelungen führen nicht dazu, dass betroffene Informationen unzugänglich sind, wenn diese bei anderen Stellen den sind. Eine Ablehnung des Antrags kommt in diesen Fällen allerdings aufgrund mangelnder Verfügungsbefugnis (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1) oder eines Ablehnungsgrundes in Betracht.“). Dieses Verständnis entspricht auch der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des mit der Bereichsausnahme vergleichbaren bundesrechtlichen Ausnahmetatbestands für die Nachrichtendienste in § 3 Nr. 8 IFG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 - 7 C 18.14 - NVwZ 2016, 940 Rn. 19 f., 24). Wie dort so ist auch hier ein informationsbezogenes Verständnis dergestalt, dass § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG bei anderen Stellen als den Hochschulen vorhandene Informationen mit Bezug zu Forschung und Lehre erfasst, nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte ausgeschlossen. bb) In Betracht zu ziehen ist daher allenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine beschränkte funktionsbezogene Erweiterung der Bereichsausnahmevorschrift des § 3 Nr. 8 IFG auf das Bundeskanzleramt vornimmt (vgl. zur Kritik hieran Schoch, NVwZ 2016, 940 [Entscheidungsanmerkung]), ist diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2017 - 26 K 1413/16 - juris Rn. 29 ff. für das nordrhein-westfälische Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Das Regierungspräsidium und die Beigeladenen erfüllen auch bei funktionaler Betrachtung nicht dieselben Aufgaben und stehen deswegen diesbezüglich daher auch nicht etwa in einer engen Nähebeziehung. Während den beigeladenen Universitäten in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften obliegt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LHG), hat die Tätigkeit des Regierungspräsidiums als Tierschutzbehörde (§ 2 Nr. 2, § 3 TierSchZuVO) vielmehr lediglich mittelbare - und zudem punktuelle - Auswirkungen auf das Lehrangebot der Beigeladenen. Diese drücken sich vorliegend darin aus, dass die Durchführung nach § 8a TierSchG a. F. angezeigter Tierversuche bei Nichterfüllung der tierschutzrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 2 TierSchG a. F. untersagt werden konnte. (1) Der funktionsbezogenen Erweiterung der Ausnahme in § 3 Nr. 8 IFG auf das Bundeskanzleramt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 a. a. O. Rn. 21 ff.; Keller, jurisPR-BVerwG 13/2016 Anm. 2) liegt die Erwägung zugrunde, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsziel einer umfassenden Freistellung nachrichtendienstlicher Informationen vom Informationszugang nach dem IFG nur erreicht werden könne, wenn diese auch solche Behörden erfasse, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Nachrichtendiensten stünden. Denn diese verfügten typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den Nachrichtendiensten stammten und nicht nur deren Erkenntnisse und Bewertungen, sondern insbesondere Interna über Aufbau und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste enthalten könnten. Dies sei beim Bundeskanzleramt in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes und als Koordinierungsstelle der Nachrichtendienste der Fall. Das Bundeskanzleramt befinde sich in einer Sondersituation, die der vom Gesetzgeber bei der Normierung des § 3 Nr. 8 IFG vorausgesetzten Lage der Nachrichtendienste vergleichbar sei, was eine funktionsbezogene Auslegung der Vorschrift rechtfertige. (2) Eine solch enge Beziehung wie zwischen dem Bundeskanzleramt und dem Bundesnachrichtendienst - einer Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts (§ 1 Abs. 1 BNDG), die dessen umfassender Dienst- und Fachaufsicht unterliegt - besteht zwischen den beigeladenen Universitäten und dem Regierungspräsidium nicht im Ansatz. Eine vergleichbare Sondersituation folgt insbesondere nicht schon daraus, dass die Hochschulen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 18 = juris Rn. 61) der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt wären, weil das Regierungspräsidium als zuständige Tierschutzbehörde u. a. über die Genehmigungs- bzw. Anzeigepflicht im Hinblick auf Tierversuche Zugang zu einer Vielzahl von Dokumenten sensiblen Inhalts habe. Mit diesen Erwägungen verfolgt das Verwaltungsgericht der Sache nach letztlich einen informationsbezogenen Ansatz, der in § 2 Abs. 3 LIFG nicht angelegt ist und daher ausscheiden muss. Eine besondere, der beschränkten funktionsbezogenen Erweiterung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Nähebeziehung kann sich demgegenüber nicht schon daraus ergeben, dass das Regierungspräsidium - punktuell, nämlich soweit es um die Genehmigungs- und Anzeigepraxis für Tierversuche geht - über Informationen verfügt, die man im Einzelfall als „sensibel“ einschätzen mag und die für Forschung und Lehre relevant sind. Denn dies käme einer informationsbezogenen Betrachtung gleich, die auch das Bundesverwaltungsgericht ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 a. a. O. Rn. 24). Das Regierungspräsidium und die Beigeladenen stehen auch sonst in keiner Nähebeziehung, aus der sich ergeben könnte, dass das Regierungspräsidium bei funktionaler Betrachtung den durch § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG vom Informationsanspruch freigestellten Hochschulen gleichgestellt werden könnte. Im Gegenteil unterliegen die beigeladenen Hochschulen dann, wenn sie Tierversuche durchführen möchten, der Aufsicht durch das Regierungspräsidium, was bereits für sich genommen die Annahme eines solchen Näheverhältnisses ersichtlich ausschließt. (3) Die Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG - praeter legem - auf die beim Regierungspräsidium vorhandenen Informationen ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit Blick auf den Schutz der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 1 LV) unbedenklich. Einer Vorlage der - auf das Regierungspräsidium nicht entsprechend anwendbaren - Bereichsausnahmevorschrift an das Bundesverfassungsgericht oder den Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 68 Abs. 1 Nr. 3 LV) bedarf es daher nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Freiheit von Forschung und Lehre verfassungsimmanenten Schranken unterliegt, zu denen auch der in Art. 20a GG genannte Tierschutz zählt. Der Tierschutz stellt mithin ein legitimes Eingriffsziel dar, welches eine Beschränkung der Wissenschafts- und Lehrfreiheit unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. Gärditz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 174 f. m. w. N. zur Rspr. des BVerfG). Bei der Umsetzung der Schutzgebote des Art. 20a GG besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch für den Tierschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293 Rn. 122). Es erschließt sich nicht, warum sich dies nicht auf die Informationsrechte der Öffentlichkeit in Bezug auf die Tätigkeit der Tierschutzaufsichtsbehörden erstrecken sollte. Soweit die Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt der Publikationsfreiheit auf die Gefahr einer Ausforschung von Forschungsergebnissen abheben, ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Belang. Denn der streitgegenständliche Informationsantrag bezieht sich ausschließlich auf Tierversuche zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken und damit ihre Lehrtätigkeit (vgl. zum Verhältnis der Forschungspublikationsfreiheit zur Lehrfreiheit Gärditz a. a. O. Art. 5 Abs. 3 Rn. 123 ff.). Auch was die Lehre anbelangt, liegt nur eine punktuelle Betroffenheit vor, soweit Eingriffe und Behandlungen an Tieren zu Lehrzwecken eingesetzt werden. Diese geht nicht über die Grenzen hinaus, denen die universitäre Lehre nach Recht und Gesetz auch sonst unterliegt. Soweit die Beigeladenen bei einem Bekanntwerden der vom Kläger begehrten Informationen Anfeindungen bzw. öffentlichen Druck mit Blick auf die Gestaltung ihres Lehrprogramms fürchten, handelte es sich hierbei um rein mittelbare faktische Auswirkungen des Informationszugangs. Von einer dem Staat zurechenbaren etwaigen „Prangerwirkung“ kann demgegenüber nicht ausgegangen werden. Der öffentlichen Diskussion müssten sich die Beigeladenen demgegenüber in einem demokratischen Rechtsstaat stellen. Ohnedies geht der Senat davon aus, dass sich die Gestaltung des Lehrprogramms, d. h. hier die Durchführung von Tierversuchen in Lehrveranstaltungen, auch aus öffentlich zugänglichen Quellen entnehmen lässt und jedenfalls der Studierendenschaft als Zielgruppe - und zumindest damit einer breiteren Öffentlichkeit - bekannt sein wird. Einer entsprechenden Auseinandersetzung werden sich die Beigeladenen daher so oder so nicht entziehen können. c) Dem Regierungspräsidium steht auch die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG vorausgesetzte Verfügungsbefugnis über die begehrten Informationen zu. Denn diese wurden von ihm selbst zur Erfüllung seiner tierschutzrechtlichen Aufgaben erhoben (vgl. demgegenüber zur Verfügung über von einer dritten Behörde erhobenen Daten VG Berlin, Urteil vom 30.05.2013 - 2 K 57.12 - juris Rn. 27 ff. sowie kritisch hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2014 - 12 B 14.13 - juris Rn. 26). d) Da sich das Informationsbegehren nur noch auf geschwärzte Daten bezieht, kann ihm schließlich auch der Schutz personenbezogener Daten nicht gemäß § 5 Abs. 1 LIFG entgegengehalten werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dem Schutz personenbezogener Daten durch Schwärzungen nicht hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Dies gilt auch, soweit eine Zuordnung von Lehrpersonal zu bestimmten Veranstaltungen anhand öffentlich zugänglicher Quellen, etwa von Vorlesungsverzeichnissen, möglich sein sollte. Der Senat geht für diesen Fall vielmehr davon aus, dass sich die jeweiligen Lehrinhalte, d. h. die Durchführung von Tierversuchen, ebenfalls aus den entsprechenden Quellen entnehmen lassen. Für ein weitergehendes Geheimhaltungsbedürfnis ist vor diesem Hintergrund nichts ersichtlich. Ohnedies gelten für Amtsträgerinnen und Amtsträger der Hochschulen die Einschränkungen des § 5 Abs. 4 LIFG. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 sowie § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 25. Oktober 2023 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt vom Beklagten Informationen über vom 01.01.2014 bis zum 01.10.2019 beim Regierungspräsidium Tübingen beantragte bzw. angezeigte Tierversuche im Rahmen von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Humanmedizin. Bei dem Kläger handelt es sich um den als eingetragenen Verein organisierten deutschen Ableger einer weltweit tätigen Tierschutzorganisation („People for the Ethical Treatment of Animals“ - PETA). Der Kläger beantragte beim Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 05.07.2019 unter Verweis auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) die Mitteilung folgender Informationen: 1. Wurden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Tag der Verbescheidung dieses Auskunftsantrags Tierversuche zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken im Rahmen des Medizinstudiums (Humanmedizin) bei ihrer Behörde beantragt bzw. angezeigt? Wenn ja, welche Arten von Versuchen (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung und Versuchsziel) im Rahmen welcher medizinischen Fachrichtung (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung des Kurses und Ausbildungsziel)? Von wem wurden diese Versuche beantragt bzw. angezeigt? Wurden die beantragten bzw. angezeigten Versuche tatsächlich ausgeführt (falls nicht alle, bitte aufschlüsseln welche und welche nicht). 2. Wurden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Tag der Verbescheidung dieses Auskunftsantrags Tierversuche zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken im Rahmen einer Facharztweiterbildung (Humanmedizin) bei ihrer Behörde beantragt bzw. angezeigt? Wenn ja, welche Arten von Versuchen (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung und Versuchsziel) im Rahmen welcher medizinischen Facharztrichtung (z. B. Anästhesiologie, Gefäßchirurgie, Pädiatrie, Thoraxchirurgie; bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung des Kurses und Ausbildungsziel)? Von wem wurden diese Versuche beantragt bzw. angezeigt? Wurden die beantragten bzw. angezeigten tatsächlich ausgeführt (falls nicht alle, bitte aufschlüsseln welche und welche nicht). 3. Wurden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Tag der Verbescheidung dieses Auskunftsantrags Tierversuche im Rahmen sonstiger Fortbildungsveranstaltungen (Humanmedizin) bei ihrer Behörde beantragt bzw. angezeigt (beispielsweise zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung chirurgischer Fähigkeiten am invivo-Modell)? Wenn ja, welche Arten von Versuchen (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung und Versuchsziel) im Rahmen welcher medizinischen Fachrichtung (bitte aufschlüsseln nach Bezeichnung des Kurses und Ausbildungsziel)? Von wem (bitte aufschlüsseln nach öffentlichen und privaten) wurden diese Versuche beantragt bzw. angezeigt? Wurden die so beantragten bzw. angezeigten Versuche tatsächlich ausgeführt (falls nicht alle, bitte aufschlüsseln welche und welche nicht). 4. Wurden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Tag der Verbescheidung dieses Auskunftsantrags angezeigte bzw. beantragte Tierversuche zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken im Rahmen des Medizinstudiums, einer Facharztweiterbildung oder einer sonstigen Fortbildung (jeweils Humanmedizin) negativ verbeschieden? Wenn ja, bitte aufschlüsseln nach a. anzeigenden/antragstellenden Stellen b. Bezeichnung des Versuchs und Versuchsziel c. Bezeichnung und Ausbildungsziel des Kurses d. Rahmen des Kurses (Studium der Humanmedizin, Facharztweiterbildung oder Fortbildung, medizinische Fachrichtung) e. Grund der Versagung f. im Falle der Versagung aufgrund vorhandener Alternativmethoden (z. B. Simulationsmodell) genaue Bezeichnung des einschlägigen Alternativverfahrens. Der Kläger stellte klar, dass sich der Antrag auch auf in den Akten des Regierungspräsidiums vorhandene Anzeigen bzw. Antragsunterlagen beziehe. Das Regierungspräsidium teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16.07.2019 mit, dass eine Beteiligung der betroffenen Stellen erforderlich sei, welchen Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Erteilung der Einwilligung in den Informationszugang gewährt werden müsse. Mit Bescheid vom 01.10.2019 lehnte das Regierungspräsidium das Informationsbegehren ab. Ein Zugang zu den gewünschten Informationen könne nicht gewährt werden, weil diese das Gebiet der Forschung und Lehre beträfen und zudem personenbezogene Daten enthielten, die darüber hinaus einen sensiblen und öffentlichkeitswirksamen Bereich beträfen. Ein Informationsanspruch sei nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG ausgeschlossen, da es sich bei den betroffenen Einrichtungen um Hochschulen handle und die begehrten Informationen im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen stünden. Der Bereich der „Forschung und Lehre“ sei durch Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 LV besonders geschützt. Selbst wenn der Anwendungsbereich des LIFG über die „Hintertür“ einer informationspflichtigen Behörde eröffnet wäre, stünde einem Informationszugang der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 1 LIFG entgegen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege nicht vor. Auch überwiege das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs nicht. Nach Zustellung des ablehnenden Bescheids am 02.10.2019 hat der Kläger am 30.10.2019 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Universitäten Tübingen und Ulm zu dem Verfahren beigeladen, die der Klage jeweils entgegengetreten sind. Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Berufungsverfahren angegriffenen Urteil abgewiesen. Die Voraussetzungen des Informationsanspruchs gemäß § 1 Abs. 2 LIFG seien zwar grundsätzlich erfüllt. Insbesondere gehe dem allgemeinen Informationsanspruch nicht § 41 TierSchVersV als spezielle Regelung gemäß § 1 Abs. 3 LIFG vor. Dem Anspruch stehe jedoch entgegen, dass das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar sei, weil es nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG gegenüber den beigeladenen Hochschulen nicht gelte und die Bereichsausnahme auch gegenüber dem Regierungspräsidium Anwendung finde. Dass die Bereichsausnahme auch das Regierungspräsidium erfasse, soweit dieses über den Bereich der Forschung und Lehre betreffende Informationen der Beigeladenen verfüge, folge zwar nicht schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auslegungsoffen sei. Dieses Verständnis geböten jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Gesetzesbegründung stehe ihm nicht entgegen. Der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit erfordere eine Auslegung dahingehend, dass in Anbetracht der besonderen Nähebeziehung zu den Beigeladenen auch das Regierungspräsidium in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen werde. Denn staatliche Behörden verfügten über im Hinblick auf die Wissenschaftsfreiheit besonders sensible Daten wie hier zu Tierversuchen. Ohne einen Ausschluss bestehe daher die Gefahr einer Ausforschung. Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG sei es aber, den hohen Schutz der Wissenschaftsfreiheit umfassend zu gewährleisten. Speziell auf die Belange der Wissenschaftsfreiheit zugeschnittene Normen enthalte das LIFG demgegenüber nicht. Daran ändere auch nichts, dass im vorliegenden Fall mit § 4 Abs. 1 Nr. 10 und § 5 Abs. 1 Alt. 2 LIFG weitere Normen in Betracht kämen, die den Informationszugang partiell beschränken könnten. Denn beide Normen knüpften nicht an den Schutz der Hochschulen als Einrichtung, sondern an den Schutz natürlicher Personen, nämlich des Lehrpersonals, an. Nicht auszuschließen sei ferner, dass selbst um personenbezogene Daten geschwärzte Informationen Rückschlüsse auf die dahinterstehenden natürlichen Personen zuließen. Denn die hinter der Lehre stehenden natürlichen Personen seien anhand öffentlich zugänglicher Quellen leicht zu identifizieren. Beeinträchtigungen der Lehrfreiheit lägen daher bei Bekanntwerden der entsprechenden Informationen „auf der Hand“. Aufgrund des Informationsausschlusses könne offenbleiben, ob das Regierungspräsidium hinsichtlich der begehrten Informationen im Sinne des § 7 Abs. 1 LIFG verfügungsbefugt sei. Gegen das ihm am 24.12.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.01.2022 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Reichweite der Bereichsausnahme gemäß § 2 Abs. 3 LIFG zugelassene Berufung eingelegt. Diese hat er mit am 24.02.2021 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17.02.2021 zusammengefasst wie folgt begründet: Die Bereichsausnahme gelte für das Regierungspräsidium nicht, da der Sinn und Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes eine enge Auslegung derselben gebiete. Dem stünden weder der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG noch der Regelungszweck des Schutzes der Wissenschaftsfreiheit entgegen. Bei dem Regierungspräsidium handle es sich um keine der in § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG genannten Einrichtungen. Auch sei der Aufgabenbereich der geschützten Institutionen nicht betroffen. Ebenso wenig rechtfertige der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG eine Ausdehnung der Bereichsausnahme auf das Regierungspräsidium. Aus dem Umstand, dass im Bereich der Drittmittelforschung gemäß § 41a LHG eine erhöhte Transparenz herrschen solle, könne nicht gefolgert werden, dass eine solche im Hochschulbereich sonst nicht beabsichtigt sei. § 2 Abs. 3 LIFG bezwecke auch keine vollständige Entziehung der bei den dort genannten Stellen vorhandenen Informationen aus dem Anwendungsbereich des LIFG. Dies werde bestätigt durch die Gesetzesbegründung, den Vergleich mit dem Bundes-Informationsfreiheitsgesetz (IFG), den Blick auf das Unionsrecht sowie schließlich den Umstand, dass das Regierungspräsidium Freiburg ein gleichlautendes Informationsbegehren des Klägers positiv verbeschieden habe. Das Regierungspräsidium könne sich auf die Wissenschaftsfreiheit nicht berufen. Es könne auch nicht darauf geschlossen werden, dass § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG als einzige Norm zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit alles abdecken müsse, was mit der Wissenschaft in irgendeiner Weise zu tun habe. Eine besonders enge Beziehung zwischen dem Regierungspräsidium und den beigeladenen Hochschulen bestehe nicht. Eine solche folge nicht allein daraus, dass das Regierungspräsidium aufgrund der tierschutzrechtlichen Genehmigungs- und Anzeigepflicht über Informationen bzgl. etwaiger von den Hochschulen durchgeführter Tierversuche verfüge. Insbesondere mit Blick auf Art. 20a GG habe der Kläger demgegenüber ein Interesse nachzuvollziehen und zu kontrollieren, wie die tierschutzrechtlichen Vorschriften in der Praxis gehandhabt würden. Das Kontrollinteresse sei ein wesentlicher Gedanke des Informationsrechts. Dem Informationsanspruch stehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schließlich auch der Schutz personenbezogener Daten nicht entgegen. In Betracht komme vorliegend allenfalls, dass Informationen über die die Tierversuche durchführenden Forscher preisgegeben würden. Als Informationen kämen hier die Namen der Lehrenden sowie der Forschungsbereich und die Hochschule in Betracht. Einem entsprechenden Geheimhaltungsinteresse könne aber durch die Schwärzung entsprechender Daten hinreichend Rechnung getragen werden, mit welcher der Kläger ausdrücklich einverstanden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. November 2021 - 8 K 5171/19 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 01.10.2019 zu verpflichten, dem Kläger die in dessen Antrag vom 05.07.2019 erbetenen Auskünfte zur Anzeige von Tierversuchen gemäß § 8a TierSchG durch die Beigeladenen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 01.10.2019 unter Schwärzung personenbezogener Daten zu erteilen und die dort diesbezüglich formulierten Fragen zu beantworten. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Der Beklagte führt aus, die Ausnahme in § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG diene dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit, die aufgrund des Art. 5 Abs. 3 GG sowie des Art. 20 Abs. 1 LV einen hohen Schutz genieße. Da die begehrten Informationen die Lehre an den Universitäten beträfen, geböten der verfassungsrechtliche Schutz und der im LIFG betonte Stellenwert mit dem Informationsanspruch kollidierender Rechtsgüter, die Bereichsausnahme auch gegenüber dem Regierungspräsidium anzuwenden. Dies müsse jedenfalls gelten, wenn wie hier kein Einverständnis der Hochschulen zur Herausgabe der Informationen vorliege. Das fehlende Einverständnis unterscheide den vorliegenden Fall von demjenigen des Regierungspräsidiums Freiburg. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht eine enge Beziehung zwischen dem Regierungspräsidium und den Beigeladenen bejaht, die im Bereich der Tierversuche darin liege, dass die Universitäten bei der Beantragung bzw. Anzeige von Tierversuchen umfangreiche Informationen und Unterlagen vorlegen müssten. Die Hochschulen seien in diesem Bereich besonders der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt, was die Erstreckung der Bereichsausnahme auf das Regierungspräsidium auch vor dem Hintergrund gebiete, dass es insoweit im LIFG an materiellen Versagungsgründen fehle. Die Bereichsausnahme erfordere eine abstrakt-generelle Betrachtung, so dass es auf die konkreten Auswirkungen auf das Schutzgut nicht ankomme und auch keine umfassende Abwägung vorzunehmen sei. Die Beigeladene Ziff. 1 führt aus, der Grundsatz, dass Ausnahmen eng und nicht ausdehnend auszulegen seien, habe keine allgemeine Geltung. Selbst wenn es sich bei § 2 Abs. 3 LIFG um eine Ausnahmevorschrift handelte, sei die Norm nach ihrem Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungsgrundsätze auszulegen. Ungeachtet dessen sei § 2 LIFG keine Ausnahme, sondern definiere die Vorschrift in der Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 und 2 LIFG den Anwendungsbereich des Gesetzes und disponiere damit über die Reichweite des Informationsanspruchs. Geregelt würden nicht Ausnahmen vom Zugangsanspruch, sondern dessen Schranken. Soweit die Gesetzesbegründung explizit davon ausgehe, dass die Informationszugänglichkeit sich nach dem „Lagerort“ der Akten entscheiden solle (LT-Drs. 15/7720. S. 61), komme dem keine entscheidende Bedeutung zu, sondern seien andere Auslegungsgesichtspunkte und insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Der Wortlaut und insbesondere der Sinn und Zweck des gesetzgeberischen limitierten Transparenzkonzepts belegten die Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Der Wortlaut sei nicht so eindeutig, wie die Berufung meine, zumal der Zugangsanspruch gemäß § 1 Abs. 2 LIFG durch die Maßgaben des Gesetzes limitiert werde, zu denen nach § 1 Abs. 1 LIFG auch sonstige berechtigte Interessen zählten. Hielte man eine direkte Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auf das Regierungspräsidium gleichwohl für eine Überdehnung des Wortlauts, müsse eine solche zumindest aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift gefolgert werden. Es gehe nicht um den Schutz der Hochschulen als Institutionen, sondern denjenigen der Freiheit von Forschung und Lehre. Der in der Vorschrift intendierte Informationsschutz liefe ansonsten vollständig ins Leere. Dabei könne Transparenz im Sinne einer Allgemeinzugänglichkeit von Daten für Forschungszwecke hochproblematisch sein. Im vorliegenden Fall bestehe auch eine besondere Nähebeziehung zwischen den Beigeladenen und dem Regierungspräsidium als Genehmigungsbehörde für Tierversuche, da Tierversuche zum Erkenntnisgewinn und in der Lehre einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterlägen. Ihre Durchführbarkeit hänge somit von der Mitwirkung der Genehmigungsbehörde ab, woraus sich eine sehr enge Nähebeziehung ergebe. Die Beigeladene Ziff. 2 trägt vor, unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Hintergrunds habe der Gesetzgeber in § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG seinem Auftrag zum Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre uneingeschränkt nachkommen wollen. Anderenfalls müsste der Gesetzgeber bei jeder gesetzlichen Reglung betreffend einer Berichts- oder Beteiligungspflicht im Verhältnis zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen und anderen Behörden eine verfassungsrechtliche Abwägung nicht nur in Hinblick auf die Beteiligung der anderen Behörde, sondern auch in Hinblick auf die dadurch begründete mögliche öffentliche Verbreitung vornehmen. Im vorliegenden Fall wären bei einer solchen Auslegung die gesetzlichen Regelungen zur Anzeige- und Genehmigungspflicht bei Tierversuchen hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität in Frage zu stellen. Allein die Weitergabe von Inhalten und Methodik der Lehre an Dritte und damit ihre ungewollte Publikation bedürfe in Hinblick auf den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG einer besonderen gesetzlichen Rechtfertigung. Daher müsse die Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 LIFG verfassungskonform ausgelegt werden und könne sie eine Weitergabe „über Umwege“ nicht zulassen. Das LIFG sehe keine individuelle Abwägung der Tragweite eines Auskunftsersuchens mit dem Gewicht seiner Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit vor. Ebenso wenig sei eine Abwägung zwischen dem Interesse des Auskunftsersuchens und den Interessen der Universität vorzunehmen. Es genüge für die Bereichsausnahme vielmehr, dass der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit berührt sei. Wenn der Kläger betone, die Gewährung des Informationsrechts sei erforderlich, um seinem Kontrollinteresse gerecht zu werden, übersehe er, dass der Gesetzgeber in Kenntnis des besonderen Grundrechtsschutzes der Wissenschaft andere Mechanismen und Kontrollmöglichkeiten eingerichtet habe. So habe er über § 41 TierSchVersV die Publikation einer Auswahl von Daten vorgesehen. Diese Regelung sei insofern Iex spezialis zu informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen und setze das entsprechende Unionsrecht um. Selbst wenn die Vorschrift im vorliegenden Fall nicht greife, mache sie die Absicht des Gesetzgebers deutlich, in derartigen Angelegenheiten zurückhaltend mit der Weitergabe von Daten umgehen zu wollen. Um einen Ausgleich zwischen dem Kontrollinteresse von Interessengruppen und der Tierforschung zu erreichen, habe der Gesetzgeber die Beteiligung der Tierschutzorganisationen an der Besetzung der Tierversuchskommissionen vorgesehen (§ 42 Abs. 2 und 3 TierSchVersV i. V. m. § 15 TierSchG), wo eine sachlich und fachlich gestützte Beratung von Tierversuchsvorhaben in geschütztem, weil vertraulichem, Rahmen stattfinden könne. Griffe die Bereichsausnahme nicht, müsste besonders geprüft werden, ob und wie im vorliegenden Fall ein Schutz personenbezogener Daten umzusetzen sei. Bei der dann aufgrund von § 5 Abs. 1 LIFG geforderten Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die konkret angeforderten Informationen selbst bei einer Schwärzung der Namen dennoch in Verbindung mit anderen Daten (Bezeichnung der Veranstaltung, der Fachrichtung oder des Ausbildungsziels) und unter Nutzung anderer leicht zugänglicher öffentlicher Quellen auch für den Laien unschwer einen Rückschluss auf die betroffenen Personen ermöglichten. Mit Schriftsätzen vom 16.10.2023 hat der Beklagte Auskünfte betreffend die Frage nach der Erteilung von Genehmigungen nach § 8 TierSchG und nach Anzeigen gemäß § 8a TierSchG durch außeruniversitäre Einrichtungen erteilt. Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Dem Senat liegen die Akten des Regierungspräsidiums und diejenigen des Verwaltungsgerichts zum erstinstanzlichen Verfahren vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.