Urteil
6 K 192/19
VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:1124.6K192.19.00
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Leitsätze
1. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein aus.(Rn.42)
(Rn.42)
2. Einem Informationsbegehren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kann das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgesellschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV entgegenstehen.(Rn.52)
Tenor
1. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 wird in Ziff. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 10/13 und der Beklagte 3/13 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die der Kläger trägt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV schließt die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein aus.(Rn.42) (Rn.42) 2. Einem Informationsbegehren nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kann das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgesellschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV entgegenstehen.(Rn.52) 1. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 wird in Ziff. 2 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 10/13 und der Beklagte 3/13 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die der Kläger trägt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig (hierzu unter I.) und teilweise begründet (hierzu unter II.). I. Die Klage gegen Ziff. 1 des Bescheids des Kultusministeriums vom 14.12.2018 ist zulässig, insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. Bei der Entscheidung darüber, ob Informationszugang nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG) vom 17.12.2015 gewährt wird, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, dessen Vornahme statthafterweise mit der Verpflichtungsklage durchgesetzt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 24; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2019 – 9 K 4617/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Die Klage gegen Ziff. 2 des Bescheids vom 14.12.2018 ist ebenfalls zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft. II. Die Klage ist teilweise begründet. Die streitgegenständliche Ablehnung des Informationszugangs in Ziff. 1 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (hierzu unter 1.). Der Bescheid ist hinsichtlich der in Ziff. 2 festgesetzten Gebühr in Höhe der verbleibenden 500,00 EUR rechtswidrig und verletzt den Kläger insofern in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (hierzu unter 2.). 1. Der Kläger hat, soweit sein Antrag auf Informationszugang abgelehnt wurde, aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 2 LIFG keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zugang zu den amtlichen Informationen, die dem Beklagten über ihn oder sein Verhalten – auch in seiner Eigenschaft als vormaliger Vorsitzender des Vorstands der Beigeladenen zu 2 – vorliegen. Ziff. 1 des Bescheids vom 14.12.2018 ist hinreichend bestimmt (hierzu unter a)). Das Landesinformationsfreiheitsgesetz findet nach § 2 LIFG Anwendung (hierzu unter b)). Der Kläger hat als natürliche Person grundsätzlich einen Informationsanspruch i.S.d. § 1 Abs. 2 LIFG gegen das Kultusministerium als informationspflichtige Stelle (hierzu unter c)), dem jedoch Ausschlussgründe entgegenstehen. Insoweit hat der Beklagte den Informationszugangsantrag rechtmäßig abgelehnt (hierzu unter d)). a) Der Bescheid des Kultusministeriums vom 14.12.2018 ist in Bezug auf Ziff. 1 hinreichend i.S.d. § 37 Abs. 1 LVwVfG bestimmt. Ob eine behördliche Maßnahme hinreichend bestimmt ist, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 – 4 C 3.09 –, juris Rn. 21). Auch Drittbetroffene müssen erkennen können, ob und in welcher Weise sie betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 – 7 C 43.90 –, juris Rn. 19). Die Bestimmtheit ist nicht nur nach dem Tenor des Bescheids zu beurteilen, heranzuziehen ist auch die Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 – 7 C 5.90 –, juris Rn. 25). Allein aus dem Bescheid des Kultusministeriums vom 14.12.2018 ergibt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht eindeutig, welche in den Akten enthaltenen Informationen dem Kläger bekanntgegeben und welche Informationen aufgrund eines Ausschlussgrundes nicht bekanntgegeben werden. Dies lässt sich insbesondere nicht dem Tenor des Bescheids entnehmen, da es in ihm nur heißt, dem Antrag werde teilweise stattgegeben und der Informationszugang erfolge ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und unter Unkenntlichmachung der Daten betroffener Personen. Weitere Ausführungen oder Konkretisierungen enthält der Tenor nicht. Auch der Begründung des Bescheids lässt sich aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht entnehmen, welche Informationen dem Kläger offenbart werden sollen und welche nicht. Die Begründung enthält insbesondere keine Angaben dazu, auf welche konkreten einzelnen Aktenseiten mit welchem abstrakten Inhalt sich die Gewährung bezieht. Weiter verhält sie sich nicht dazu, welche exakten Aktenseiten bzw. Teile hiervon von einem Ausschlussgrund erfasst sind und damit nicht offengelegt werden. Der Beklagte benennt im Bescheid zwar abstrakt einzelne Ausschlussgründe. Es fehlt aber an der konkreten Zuordnung der Informationsgewährung und der jeweiligen Ausschlussgründe zu den jeweiligen Aktenseiten. Ziff. 1 des Bescheids ist aber aufgrund der durch den Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten 35 Seiten umfassenden Liste mit abstrakten Beschreibungen zum Akteninhalt und durch die in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagtenvertreter zu Protokoll gegebenen diesbezüglich erfolgten Erläuterungen nachgebessert und in der Folge hinreichend bestimmt geworden. Obwohl der materielle Mangel der fehlenden Bestimmtheit einer Heilung nach §§ 45, 46 LVwVfG nicht zugänglich ist, ist durch eine nachträgliche Präzisierung in der Form einer inhaltlichen Änderung (in der für den Verwaltungsakt gebotenen Form) eine Nachbesserung (mit Wirkung ex tunc) möglich, und zwar ohne konkreten Anlass, im Widerspruchsverfahren oder auch erst im Gerichtsverfahren (BVerwG, Urteile vom 20.04.2005 – 4 C 18.03 –, juris Rn. 53 f. und vom 14.12.1990 – 7 C 5.90 –, juris Rn. 26; Beschluss vom 21.06.2006 – 4 B 32/06 –, juris Rn. 1; Schoch/Schneider VwVfG/Schröder, Juli 2020, VwVfG § 37 Rn. 44). Eine solche inhaltliche Präzisierung des Bescheids wurde hier durch den Beklagten vorgenommen. Die 35 Seiten umfassende Liste enthält zu jeder der 773 Aktenseiten, in die der Kläger nach dem Bescheid vom 14.12.2018 Einsicht erhalten soll, zum einen abstrakte Beschreibungen zu deren Inhalt. Zum anderen enthält die Liste in der Spalte „Schwärzungen“ abstrakte Beschreibungen, welche Informationen von einem Ausschlussgrund umfasst sind, deswegen vom Beklagten geschwärzt wurden und dem Kläger damit nicht offengelegt werden. Der Beklagtenvertreter führte insofern in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass die gesamte Akte, in die der Kläger Einsicht begehrt, in der 35 Seiten umfassenden Liste „Übersicht des Akteninhalts“ abstrakt dargestellt sei. Er habe sich, nachdem der Antrag des Klägers auf Informationszugang beim Kultusministerium eingegangen sei, zunächst alle Akten vorlegen lassen, die auch nur im Entferntesten mit dem klägerischen Begehren im Zusammenhang stünden. Sodann seien alle Akten, etwa 1,5 bis 2 laufende Meter, durchgesehen und auf die 773 Seiten reduziert worden. Diese 773 Seiten enthielten alle Dokumente, die unter Einhaltung größter Sorgfalt dem Antragsgegenstand zugeordnet werden könnten. Die 773 Seiten seien kopiert worden; im Anschluss seien alle auf den 773 Seiten enthaltenen Informationen, die von einem Ausschlussgrund erfasst seien, geschwärzt worden. Es sei beabsichtigt, dem Kläger Einsicht in die kopierte und anschließend teilweise geschwärzte Akte zu gewähren. Wenn in der Spalte „Schwärzungen“ beispielsweise vermerkt sei, dass ein Name oder mehrere Namen geschwärzt worden seien, bedeute dies, dass die Aktenseite im Übrigen ohne Schwärzungen herausgegeben werden solle. Es sei auch richtig, dass in der Akte nur solche Schwärzungen vorgenommen worden seien, die in der Spalte „Schwärzungen“ vermerkt seien, darüberhinausgehende unerwähnte Schwärzungen lägen nicht vor. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz sei bei sich wiederholenden Namen gegeben. Diese Namen seien in der Akte fortlaufend geschwärzt worden, dies sei aber nicht erneut in der Spalte „Schwärzungen“ angegeben worden. Wenn in der Spalte „Schwärzungen“ vermerkt sei, dass keine Schwärzungen enthalten seien, sei beabsichtigt, die gesamte Aktenseite ungeschwärzt herauszugeben. Wenn in der Spalte „Schwärzungen“ vermerkt sei, dass Angaben nicht vom Antragsgegenstand umfasst seien, bedeute das, dass die Aktenseite bzw. der entsprechende Abschnitt geschwärzt sei. Damit ist aus Sicht eines objektiven Empfängers hinreichend erkennbar, welche Informationen dem Kläger offenbart werden sollen. Da sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit des Bescheids nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 – 4 C 41.87 –, juris Rn. 29), können an die Bestimmtheit eines Bescheids, der einem Antrag auf Informationsgewährung (teilweise) stattgibt, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – auch Interessen Dritter zu berücksichtigen sind. Da der Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung allen geschützten Personen gegenüber bestandskräftig ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 LIFG), kann der Bescheid nur solche abstrakten Angaben zum Akteninhalt enthalten, die keine Rückschlüsse auf den konkreten Inhalt der offenzulegenden Informationen zulassen. Diesen Anforderungen wird der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 gerecht. b) Das Landesinformationsfreiheitsgesetz ist anwendbar. Bei dem Kultusministerium handelt es sich um eine „Stelle“ i.S.d. § 2 Abs. 1 LIFG, die eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen hat (hierzu unter aa)). Die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes wird nicht grundsätzlich durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 4 und 5 LV ausgeschlossen (hierzu unter bb)). aa) Nach § 2 Abs. 1 LIFG gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für die Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Kultusministerium ist als oberste Landesbehörde (vgl. § 7 des Landesverwaltungsgesetzes) eine Stelle des Landes i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG. Entgegen dem Vortrag der Beigeladenen hat es hier auch öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen. Es liegt kein Regierungshandeln vor. Der Begriff der Verwaltung ist weit zu verstehen. Auf die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt es insoweit nicht an (zum IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 4.11 –, juris Rn. 15 ff. m.w.N.; zum LIFG vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 – 10 S 397/18 –, juris Rn. 19 ff. m.w.N.). Das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgabe ist zu bejahen, wenn es sich um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe – im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung – handelt. Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind, sind keine Verwaltungstätigkeit. Damit sind grundsätzlich auch oberste Landesbehörden vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ausgenommen, soweit sie Regierungshandeln ausüben, beispielsweise bei politischen Entscheidungen der Regierungsmitglieder oder Sitzungen des Ministerrats, von Ministerpräsidenten- oder Fachministerkonferenzen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Landesinformationsfreiheitsgesetz, LT-Drs. 15/7720, S. 59 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 29 ff.). Die Akten, in die der Kläger Einsicht begehrt, sind nicht im Zusammenhang mit Regierungshandeln des baden-württembergischen Kultusministeriums, sondern in Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgabe angefallen. Der gesamte Vorgang, in den der Kläger Akteneinsicht begehrt, beruht im Ausgangspunkt auf der E-Mail des damaligen Vorsitzenden der Beigeladenen zu 1, Herrn ..., an die Leiterin der Stabsstelle Religionsangelegenheiten, Staatskirchenrecht des Kultusministeriums, wonach die Zuwendungen des Landes durch die Beigeladene zu 2 zweckwidrig verwendet würden. Diese E-Mail war der Anlass dafür, dass der Oberrat der Beigeladenen zu 1 auf der Grundlage einer geänderten Satzung für diese und ihre Gemeinden einen externen Verwalter bestellte, der monatlich an das Kultusministerium berichtete. Zudem wurde eine Wirtschaftsprüfung der Finanzen der Beigeladenen durchgeführt und das Ergebnis dem Kultusministerium mitgeteilt. Die Akten, in die der Kläger Akteneinsicht begehrt, wurden damit vor dem inhaltlichen Hintergrund des zwischen der Beigeladenen zu 1 und dem Land geschlossenen Vertrags vom 18.01.2010 und dem darauf beruhenden Gesetz zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der ... und der ... sowie dem Verdacht, aufgrund des Vertrags gewährte Mittel seien zweckwidrig verwendet worden, erstellt. Der Vertrag zwischen der Beigeladenen zu 1 und dem Beklagten ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Auflg. 2018, Rn. 361 ff). Das Kultusministerium handelte in diesem Zusammenhang rein administrativ mit dem Ziel, die Verwendung der aufgrund des Vertrags gewährten Staatsbeiträge zu überprüfen. Anders als in dem dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.02.2018 (– 14 K 2909/16 –, juris) zugrundeliegenden Sachverhalt stellt die im Zusammenhang mit der Erstellung der verfahrensgegenständlichen Akten durchgeführte Tätigkeit des Kultusministeriums keinen Prozess politischen Handelns oder politischer Willensbildung dar, welcher dem Regierungshandeln und nicht der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben zuzuordnen wäre. Konkrete Anhaltspunkte für Überlegungen des Kultusministeriums, den Beigeladenen den Körperschaftsstatus abzuerkennen und/oder den Vertrag zu kündigen und damit die Beitragszahlungen einzustellen, liegen nicht vor. Ein solcher zwangsweiser, gegen den Willen einer Religionsgesellschaft ausgesprochener Entzug des Körperschaftsstatus, der nur unter sehr engen Voraussetzungen in Frage kommt und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich wäre (vgl. Maunz/Dürig/Korioth, 94. EL Januar 2021, WRV Art. 137 Rn. 82), würde typischerweise auf einer politischen Entscheidung beruhen. Auch einer Kündigung des Vertrags mit der Beigeladenen zu 1 würde eine konkrete politische Entscheidung und damit ein Regierungshandeln vorausgehen. Weder den Akten noch dem Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung lässt sich aber entnehmen, dass damals bereits eine konkrete politische Entscheidung getroffen worden wäre, darauf gerichtete Maßnahmen zu ergreifen. Vielmehr wurden lediglich Unterlagen gesammelt, die möglicherweise in der Folge zu einer solchen politischen Entscheidung hätten führen können. Eine konkrete Entscheidung des zuständigen Ministers über das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ einer solchen Entscheidung ist jedoch gerade nicht erfolgt. Der Beklagtenvertreter führte insofern in der mündlichen Verhandlung aus, die Kündigung des Vertrags sei in den streitgegenständlichen Akten nur an einer Stelle als Option erwähnt. Ein Akteur der Beigeladenen zu 1 habe in einer E-Mail erwähnt, dass Frau Dr. ... gedroht habe, man könne auch über die Entziehung des Körperschaftsrechts oder die Kündigung des Vertrags nachdenken. Der damals zuständige Minister habe die Akten nicht federführend bearbeitet, in den Akten sei nur teilweise seine Paraphe enthalten. Die Staatssekretäre hätten sich lediglich regelmäßig über den Verfahrensstand berichten lassen. Der Vorgang sei inzwischen abgeschlossen. Die bloße Kenntnisnahme des Ministers von den fraglichen Unterlagen stellt aber noch keine Regierungstätigkeit dar, da es sich bei der Sammlung von Tatsachen und deren Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer möglichen ministeriellen Entscheidung über das „Ob“ der Einleitung eines Gesetzesvorhabens noch nicht um eine Entscheidung im Sinne politischer Staatslenkung handelt. Das Kultusministerium hat auch gegenüber den Beigeladenen nicht angeordnet, einen externen Verwalter zu bestellen und eine Wirtschaftsprüfung durchführen zu lassen, verbunden mit der Androhung, im Falle einer Weigerung den Körperschaftsstatus abzuerkennen und/oder den Vertrag zu kündigen. Die Bestellung des externen Verwalters und die Durchführung der Wirtschaftsprüfung beruhten vielmehr auf einem freien Entschluss der Beigeladenen. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen gab in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung an, bei den Beigeladenen habe die Befürchtung bestanden, dass der Vertrag gekündigt werde. Es habe aber keine konkrete Anordnung des Kultusministeriums gegeben, einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der regelmäßig an das Kultusministerium habe berichten sollen. Vielmehr hätten die freiwillige Bestellung eines externen Verwalters und die Durchführung der Wirtschaftsprüfung gegenüber dem Land signalisieren sollen, dass alles ordnungsgemäß abgelaufen sei. bb) Entgegen der Ansicht der Beigeladenen schließen Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV und Art. 4 und 5 LV die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht von vornherein aus. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Art. 140 GG ist Bestandteil der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, vgl. Art. 5 Satz 2 LV. Gemäß Art. 4 Abs. 1 LV entfalten sich die Kirchen und die anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben frei von staatlichen Eingriffen. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz ist eine verfassungskonforme Schranke i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, da es sich bei ihm um ein formelles „für alle geltendes Gesetz“ handelt. Zu den „für alle geltenden Gesetzen“ zählen nur solche Gesetze, die für die Religionsgesellschaft dieselbe Bedeutung haben wie für Jedermann. Trifft das Gesetz die Religionsgesellschaft nicht wie den Jedermann, sondern in ihrer Besonderheit als Religionsgesellschaft härter, ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistig-religiösen Auftrag beschränkend, also anders als den normalen Adressaten, dann bildet es insoweit keine Schranke (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.1976 – 2 BvR 350/75 –, juris Rn. 59). Das Landesinformationsfreiheitsgesetz ist ein für alle geltendes formelles Landesgesetz, das Religionsgesellschaften nicht härter trifft als andere Adressaten. Der Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist eine nach staatlichem Recht zu beurteilende Frage. Dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften ist erst bei Umfang und Intensität der gerichtlichen Kontrolle Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 19.12 –, juris). Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 92 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) folgt, dass die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet, in der Form einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung berufen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.09.1998 – 2 BvR 1476/94 –, juris Rn. 28). c) Der Kläger kann als natürliche Person den begehrten Informationszugang grundsätzlich auf die Rechtsgrundlage nach § 1 Abs. 2 LIFG stützen. Das Kultusministerium ist eine informationspflichtige Stelle. Nach § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers handelt es sich um einen „freien, die Darlegung eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch“ (LT-Drs. 15/7720, S. 58). Das Landesinformationsfreiheitsgesetz gewährt einen eigenständigen materiell-rechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 17). Deshalb muss der Kläger ein Informationsinteresse nicht darlegen und begründen. Der Beklagte hat den Sinn des Auskunftsbegehrens grundsätzlich nicht zu bewerten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 26). Von daher ist es für den informationsfreiheitsrechtlichen Anspruch unerheblich, welche Motive der Kläger mit seinem Informationsbegehren verfolgt. d) Dem streitgegenständlichen Informationszugangsbegehren des Klägers stehen aber Ausschlussgründe entgegen. Das Kultusministerium hat das streitgegenständliche Informationszugangsbegehren des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Kammer kann hierüber ohne Vorlage der 773 Seiten umfassenden Akte, in die der Kläger Einsicht begehrt, entscheiden, da sie bereits anhand der vom Beklagten übersandten 35 Seiten umfassenden Liste mit abstrakten Umschreibungen zum Akteninhalt prüfen kann, ob Ausschlussgründe nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gegeben sind (hierzu unter aa)). Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Informationszugangsanspruch des Klägers zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter rechtmäßig nach § 5 Abs. 1, Abs. 4 LIFG begrenzt (hierzu unter bb)). Der Ausschluss des Klägers vom Informationszugang kann zum Schutz der Rechte der Beigeladenen weder auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG (hierzu unter cc)) noch auf § 6 Satz 2 LIFG (hierzu unter dd)) gestützt werden. Ob der Informationszugangsanspruch des Klägers i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG zum Schutz der Beigeladenenrechte ausgeschlossen ist, kann offenbleiben. Denn dem klägerischen Informationsbegehren steht das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen nach Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV entgegen (hierzu unter ee)). aa) Der Durchführung eines sogenannten in-camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Danach stellt das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eines Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Die Kammer kann über das Vorliegen von Ausschlussgründen entscheiden, ohne Einsicht in die 773 Seiten umfassende Akte, auf die sich der Informationszugangsanspruch des Klägers bezieht, zu nehmen. Denn die Einsichtnahme in die in dieser Akte enthaltenen Dokumente ist nicht entscheidungserheblich. Allein aus dem Umstand, dass – wie hier – Streitgegenstand des Verfahrens die Pflicht zur Vorlage der Behördenakten ist, folgt nicht, dass es zwingend der Einsicht in die zurückgehaltenen Akten bedarf. Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das in-camera-Verfahren i.S.d. § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31.08.2009 – 20 F 10.08 –, juris Rn. 4, vom 25.06.2010 – 20 F 1.10 –, juris Rn. 7, vom 02.11.2010 – 20 F 2.10 –, juris Rn. 13, vom 06.04.2011 – 20 F 20.10 –, juris Rn. 8 und vom 15.03.2013 – 20 F 8.12 –, juris Rn. 13). Auf der Grundlage der vom Beklagten übersandten Liste mit abstrakten Beschreibungen zum Akteninhalt in Kombination mit den diesbezüglich erfolgten Erläuterungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung kann die Kammer erkennen, welcher Ausschlussgrund für welche vorgenommene Schwärzung gelten soll. Für die Beantwortung der hier entscheidungserheblichen Fragen, d.h. ob Ausschlussgründe vorliegen, reicht es aus, den Gegenstand der in Rede stehenden Daten in den Blick zu nehmen, wie er mit der Liste abstrakt beschrieben wird. Hieraus lässt sich für die vorgenommenen Schwärzungen jeweils entnehmen, welcher Ablehnungsgrund betroffen ist. Dies kann unabhängig davon, um welche konkreten Daten es geht, geprüft werden. Wenige verbleibende Fragen, die anhand der übersandten Liste nicht beantwortet werden können, konnten in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Der durch die nachträglich übersandte Liste nachgebesserte Bescheid wurde insoweit nicht weiter in Frage gestellt. bb) Der Beklagte hat den Informationszugangsanspruch des Klägers rechtmäßig nach § 5 Abs. 1, Abs. 4 LIFG begrenzt. Nach § 5 Abs. 1 LIFG ist der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, im Folgenden DS-GVO) zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO entsprechend Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Nach § 5 Abs. 4 LIFG überwiegt das öffentliche Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und die betroffene Person im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO als Gutachterin, Gutachter, Sachverständige, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Daten von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, soweit sie in amtlicher Funktion an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben. Der Beklagte hat die Schwärzungen der personenbezogenen Daten i.S.d. Art. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (hierzu unter (1)) nach Vornahme einer Abwägung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen mit dem öffentlichen Informationsinteresse (hierzu unter (2)) zu Recht vorgenommen. (1) Bei den vorgenommenen Schwärzungen, die auf den Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 LIFG gestützt werden können, handelt es sich um personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten sind nur Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Sowohl Art. 4 Nr. 1 DS-GVO als auch Art. 1 Abs. 1 und 2 DS-GVO stellen ausdrücklich auf natürliche Personen ab. Nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Dem Begriff der personenbezogenen Daten ist eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schild, 37. Ed. 01.08.2021, DS-GVO Art. 4 Rn. 21a). Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren (vgl. Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-RL)). Nach diesem Maßstab hat der Beklagte zu Recht alle in der Akte enthaltenen Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, als personenbezogene Daten i.S.d. § 5 Abs. 1 LIFG begriffen. Hierbei handelt es sich ausweislich der Liste (dort in der Spalte „Schwärzungen“) bereits nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO um alle in den Akten enthaltenen - „Namen“ (vgl. Paginierungen 1, 2, 3, 4, 6, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 80, 87-99, 101, 102, 105, 106, 107, 108, 110, 114-117, 126-130, 131, 133, 135, 137, 138, 140, 151-155, 162, 163, 167, 175, 178, 179, 181, 182, 183, 188, 189, 191, 194, 195, 196-203, 207, 208, 245, 250-252, 254-261b, 262, 264, 265, 266, 268, 269, 270, 271, 272, 273, 275, 276, 289, 293-298, 303, 304, 309, 310, 312, 313, 315, 316-318, 320-324, 331, 332, 335-338, 340-346, 350-362, 373-378, 382-388, 391, 392, 394, 395-397, 400, 401, 402, 404, 406, 408, 409, 414, 415, 417, 419, 420-422, 426, 427-429, 431, 438-445, 447, 448, 451, 452, 456, 479, 480, 481, 487, 500-503, 600, 606, 610-613, 615, 634, 635, 638, 640, 658, 660, 661, 678, 679, 703, 714-717, 719, 738, 765), - „Kontaktdaten“ (vgl. Paginierungen 3, 4, 87, 96, 126-130, 715), - „Paraphen / handschriftlichen Signaturen / Unterschriften“ (vgl. Paginierungen 6, 110, 198, 271, 297, 312, 313, 419, 424, 606), - „Adressen“ (vgl. Paginierungen 110, 140, 162, 186, 266, 273), - „Angaben / Telefonnummern / Daten / E-Mail-Adressen / E-Mail-Signaturen eines Absenders / Empfängers / Verfassers / Adressaten“ (vgl. Paginierungen 118, 120, 126-130, 133, 140, 143, 149, 185, 186, 265, 266, 417), - „Daten eines Vollmachtgebenden“ (vgl. Paginierung 142), - „Daten der beauftragten Kanzlei“ (vgl. Paginierung 142), - „Kfz-Kennzeichen“ (vgl. Paginierungen 651, 671) und - „Fotos“ (vgl. Paginierung 714), da es sich hierbei jeweils um Informationen handelt, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Soweit in Einzelfällen (hinsichtlich der Seiten 142, 289, 297, 651, 671) Zweifel bestanden, ob es sich tatsächlich um Daten natürlicher Personen handelt, konnte der Beklagtenvertreter diese in der mündlichen Verhandlung ausräumen. Der Beklagtenvertreter konnte zu jeder der genannten Seiten nachvollziehbar erläutern, dass die dort geschwärzten Daten, Namen und Kfz-Kennzeichen jeweils Rückschlüsse auf eine natürliche Person zulassen. Folgende weitere Daten, die einen Rückschluss auf eine natürliche Person zulassen, durfte der Beklagte dem Begriff der „personenbezogenen Daten“ zuordnen: - „Informationen zu einem Mitarbeiter / über geschäftliche Verbindungen / über die Funktion einer Person / über Akteure / über weitere Adressaten / Empfänger / über die berufliche Rolle / über Zeichnungsberechtigte“ (vgl. Paginierungen 58, 59, 62, 63, 102, 678, 729, 745), - „Mitgliederdaten“ (vgl. Paginierung 434), - „Informationen über weitere / mehrere Informanten / Daten des Informanten“ (vgl. Paginierungen 63, 65, 131), - „Informationen, deren Eigenart auf die sie übermittelnde Person schließen lassen / Informationen, die Rückschlüsse auf Personen zulassen / Informationen, die aufgrund Sachzusammenhangs auf eine konkrete Person schließen lassen“ (vgl. Paginierungen 57, 63, 112, 276, 461, 463), - „Positionierungen innerhalb der ... / ... “ (vgl. Paginierungen 79, 100, 143) und - „Informationen über mögliche strafbare Handlungen / ein mögliches strafbares komplexes Geschehen“ (vgl. Paginierungen 59, 63, 65). Eine mögliche Identifizierbarkeit kann sich zum einen auf Grund persönlicher, sachlicher und zeitlicher Zusammenhänge sowie zum anderen auf Grund von weiteren Aspekten wie Schriftbild von Dokumenten, der eingesetzten Schreibmaschine und orthografischen Besonderheiten im Text ergeben. Dies gilt nach dem oben dargestellten Maßstab auch für subjektive Einschätzungen und Meinungen einer Person hinsichtlich einer anderen Person oder hinsichtlich Sachverhalten. Denn eine Person wie der Kläger ist als ehemaliger Vorsitzender der Beigeladenen zu 2 ohne großen (Zeit-)Aufwand in der Lage, aufgrund des Schriftbildes, orthographischer Besonderheiten oder einer geäußerten Meinung auf eine konkrete Person zu schließen. Dasselbe gilt, soweit Personen ein mögliches strafbares Verhalten zur Last gelegt wurde. Der Kläger kann aufgrund seiner ehemaligen Stellung als Vorsitzender der Beigeladenen zu 2 und seines damit erworbenen Wissens über interne Gegebenheiten innerhalb der Beigeladenen zu 1 allein durch die Schilderung eines möglichen strafbaren Verhaltens auf einzelne Personen schließen. Soweit der Beklagte zuletzt alle „personenbezogene Daten / Informationen / Angaben“ (vgl. Paginierungen 10, 58, 105, 106, 107, 108, 132, 144, 150, 163, 165, 166, 169-174, 175, 178, 179, 181, 189, 192, 217, 250-261b, 263-268, 269, 270, 272, 273, 274, 275, 276, 277, 280, 289, 296, 301, 302, 316, 320-322, 325-330, 334, 335, 336, 340-346, 351, 360-362, 373-375, 393-396, 398, 399, 401, 403, 415, 416, 427, 436, 437, 442, 456, 457-476, 482-486, 488-492, 497-499, 502-513, 515-525, 527, 532, 536, 537, 543, 563-567, 570, 574, 575, 585, 586, 587, 591, 592, 596, 598, 600, 770-773) geschwärzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Bereits aus der in der Übersicht des Akteninhalts verwendeten Bezeichnung „personenbezogene Daten / Informationen / Angaben“ ergibt sich, dass der Beklagte von Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO ausgeht. Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch wurde diese Einordnung in Frage gestellt. (2) Die durch den Beklagten vorgenommene Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und dem öffentlichen Informationsinteresse ist ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Dabei hat der Beklagte berücksichtigt, dass sich der Kläger in seinem Antrag vom 18.07.2018 mit der Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten einverstanden erklärt hat (vgl. insofern auch § 7 Abs. 4 Satz 2 LIFG). Fehlt – wie hier – die Einwilligung der betroffenen Personen zu der begehrten Einsicht in die Akte, so ist nach § 5 Abs. 1 Alt. 2 LIFG der Zugang zu diesen personenbezogenen Daten nur zu gewähren, wenn das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Der Kläger macht geltend, wer Anschuldigungen in Bezug auf Dritte gegenüber einer staatlichen Behörde erhebe, willige damit ein, diese Anschuldigungen und sämtliche hierauf bezogenen Mitteilungen dem betroffenen Dritten zur Kenntnis zu geben. Allerdings vermag die Kammer in einem solchen Verhalten keinen Verzicht auf die Einhaltung der Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung (vgl. insofern zum IFG: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 5 Rn. 35) erkennen. Dies erfordert, dass die betroffenen Dritten durch das Kultusministerium auf den Zweck und die Folgen ihrer Entscheidung („informierte Einwilligung“) hingewiesen worden sind. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung hat der Gesetzgeber im Spannungsverhältnis zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und den Geheimhaltungsinteressen Dritter in § 5 Abs. 1 LIFG dem Datenschutz einen relativen Vorrang eingeräumt; das Informationsinteresse muss überwiegen. Dieser Vorrang trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten unionsrechtlich insbesondere in der Datenschutz-Grundverordnung und verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, während derjenige, der den Zugang zu diesen Daten begehrt, sich regelmäßig nur auf einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Informationszugang berufen kann (hier § 1 Abs. 2 LIFG) (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 39). Die Entscheidung über den Informationszugang auf Grund der Abwägung im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 Alt. 2 LIFG ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. zum IFG: BVerwG, Urteile vom 17.03.2016 – 7 C 2.15 –, juris Rn. 25 und vom 29.06.2017 – 7 C 24.15 –, juris Rn. 27). Nach diesem Maßstab stellt es sich als rechtmäßig dar, nur die personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die in amtlicher Funktion an den in den Akten dokumentierten Vorgängen mitgewirkt und ihrer Funktion nach maßgebliche Entscheidungen getroffen haben, offenzulegen, da das öffentliche Informationsinteresse in diesen Fällen in der Regel (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LIFG) und auch hier überwiegt. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt hingegen nicht hinsichtlich der personenbezogenen Daten von weiteren bei staatlichen Stellen beschäftigten Personen, die lediglich mit vorbereitenden Tätigkeiten befasst gewesen sind, da ein regelmäßiges überwiegendes Informationsinteresse in diesen Fällen gerade nicht normiert und hier auch nicht gegeben ist. Anhaltspunkte, die Anlass für eine andere Einschätzung geben, wurden nicht substantiiert geltend gemacht. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel hinsichtlich der in der Aktenübersicht aufgeführten Seiten 67 und 102 konnte der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausräumen: Bezogen auf die dort vorgenommenen Schwärzungen lässt sich der übersandten Liste nicht entnehmen, dass es sich um personenbezogene Daten eines Sachbearbeiters und eines Beamten handelt, die nicht (maßgeblich) am Entscheidungsprozess beteiligt waren. Hierzu befragt gab der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung an, beide Personen seien mit der Sache inhaltlich nicht betraut gewesen, weswegen ihre Namen geschwärzt worden seien. Hieran bestehen auch keine Zweifel. Soweit der Beklagte personenbezogene Daten der Steuerberater und Rechtsanwälte nicht offengelegt hat, ist ein überwiegendes Informationsinteresse nicht festzustellen. Insbesondere handelt es sich bei den Steuerberatern und Rechtsanwälten nicht um Gutachter oder Sachverständige i.S.d. § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG, hinsichtlich derer das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe der personenbezogenen Daten „in der Regel“ überwiegt. Ein solches Überwiegen wurde durch den Kläger hinsichtlich der Daten der Steuerberater und Rechtsanwälte auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt bezüglich der personenbezogenen Daten der Wirtschaftsprüfer (vgl. Paginierungen 245, 262, 563, 606, 634, 635, 638, 649, 658, 660, 661, 678, 679, 703, 714, 716, 765). Denn diese waren – worauf der Beklagte richtigerweise hinweist – im Auftrag der Beigeladenen und damit gerade nicht in amtlicher Funktion für eine Behörde tätig, womit die Regelvermutung des § 5 Abs. 4 LIFG keine Anwendung findet. Anhaltspunkte für ein Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses sind auch diesbezüglich weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Rechtmäßig ist auch, dass der Beklagte nach einer Abwägung alle weiteren in der Akte enthaltenen personenbezogenen Daten geschwärzt und dem öffentlichen Informationsinteresse keinen Vorrang eingeräumt hat. Ein Überwiegen der öffentlichen Informationsinteressen ist hier auch unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Klägers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – 10 S 3000/18 –, juris) nicht ersichtlich, zumal sich der Kläger in seinem Antrag vom 18.07.2018 mit der Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten einverstanden erklärt hat. cc) Der Ausschluss des Klägers vom Informationszugang zum Schutz der Rechte der Beigeladenen kann nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG gestützt werden. Hiernach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf die inter- und supranationalen Beziehungen, Beziehungen zum Bund oder zu einem Land. Eine direkte Anwendung dieses Ausschlussgrundes ist hier nicht möglich. Darauf berufen sich auch der Beklagte und die Beigeladenen nicht. Eine analoge Anwendung scheidet ebenfalls aus. Da § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG ausdrücklich nur die öffentlichen Belange schützt (vgl. BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 33. Ed. 1.8.2021, LIFG § 4), bestehen bereits Zweifel, ob die Beigeladenen sich auf diesen Ausschlussgrund überhaupt berufen können. Es fehlt aber jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das im Grundgesetz beschriebene Verhältnis von Staat und Religionsgesellschaften mit dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG nicht vergleichbar. Denn der hier zu beurteilende Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht nicht derart mit dem vom Landesgesetzgeber geregelten Tatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG vergleichbar, dass davon auszugehen ist, der Landesgesetzgeber wäre zu dem Ergebnis gekommen, Religionsgesellschaften in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG einzubeziehen. Der Landesgesetzgeber wollte in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG ausdrücklich nur solche Körperschaften einbeziehen, die über eine besondere Kompetenz zu außenpolitischem Handeln verfügen. Körperschaften, die primär für eigene Angelegenheiten zuständig sind, wie etwa Gemeinden, wurden vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG bewusst nicht erfasst (vgl. LT-Drs. 15/7720, S 33 f.). Da die Lage der Religionsgesellschaften mit derjenigen der Gemeinden insoweit vergleichbar ist – beiden steht ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Selbstbestimmung bzw. -verwaltung in ihrem jeweiligen Gebiet (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV / Art. 28 Abs. 2 GG) zu, ohne über eine besondere Kompetenz zu außenpolitischem Handeln zu verfügen – kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Regelungslücke Religionsgesellschaften in den Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG einbezogen hätte. dd) Der Informationszugangsanspruch des Klägers kann zum Schutz der Rechte der Beigeladenen auch nicht nach § 6 Satz 2 LIFG ausgeschlossen werden. Hiernach darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat. Eine direkte Anwendung scheidet aus. Bei den Beigeladenen handelt es sich nicht um Unternehmen, die einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Die Aufdeckung der Informationen hätte auch keine spürbaren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen, indem ihnen ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt oder deren Wettbewerbsposition im Vergleich zu Konkurrenten nachteilig beeinflusst wird (vgl. zum IFG: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 6 Rn. 92 m.w.N.). Auch eine analoge Anwendung des § 6 Satz 2 LIFG scheidet aus. § 6 Satz 2 LIFG soll ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 72) erreichen, dass sich der Informationsanspruch nicht negativ auf den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg auswirkt. Damit geht die Kammer davon aus, dass der Landesgesetzgeber auch in Kenntnis der Regelungslücke nicht zu dem Ergebnis gekommen wäre, Religionsgesellschaften in den Schutzbereich des § 6 Satz 2 LIFG einzubeziehen. ee) Dem klägerischen Informationsbegehren steht das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen nach Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV entgegen. Einem Informationszugangsanspruch können verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe ohne ausdrückliche Regelung im Landesinformationsfreiheitsgesetz entgegengehalten werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 71 unter Verweis auf BT-Drs. 18/1200, S. 74 f.; vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 24). Der Beklagte hat diejenigen Informationen, deren Offenlegung das Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV beeinträchtigen würde, rechtmäßig geschwärzt. Der Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ist hinsichtlich dieser Informationen eröffnet (hierzu unter (1)). Die Offenlegung der Informationen wäre mit einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art 137 Abs. 3 WRV verbunden (hierzu unter (2)), der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre (hierzu unter (3)). (1) Der sachliche Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ist hinsichtlich der auf den Seiten 3-10, 55-57, 60-62, 67-68, 70, 87-88, 98, 100, 105-107, 118, 120, 134, 135-140, 145-148, 159-161/12, 163, 164, 166, 168, 186, 187, 205, 209, 210, 214-244, 248-261b, 264, 265, 267, 268-270, 273-276, 305-307, 316, 331-340, 382, 384-392, 401, 409-414, 429, 430, 433-435, 446, 448, 500, 515, 530, 568-584, 589, 590, 593, 596, 597, 599, 600-605, 613-634, 637, 638, 640, 641, 645-648, 650-655, 657, 658, 660, 661, 665-668, 670-677, 680-702, 706, 713, 718-728, 736, 737, 739-741, 744-765, 767-769 vorgenommenen Schwärzungen berührt. Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV erkennt der Staat die Religionsgesellschaften als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten. Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.12.2008 – 2 BvR 717/08 –, juris Rn. 3). „Ordnen“ und „Verwalten“ im Sinne dieser Vorschrift meint das Recht der Religionsgesellschaft, alle eigenen Angelegenheiten gemäß den spezifisch religionsgesellschaftlichen Ordnungsgesichtspunkten, d.h. auf der Grundlage des kirchlichen Selbstverständnisses, rechtlich gestalten zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2009 – 1 S 2859/06 –, juris Rn. 49 m.w.N.). Die Religionsgesellschaften bestimmen im Wesentlichen selbst darüber, was zum privilegierten Rechtsbereich des Art. 137 Abs. 3 WRV zählt. Das spricht im Ergebnis ihnen, nicht dem Staat oder dem Verfassungstext, die Definitionsmacht zu. Denn träfe schon das Grundgesetz in diesem Punkt eine abschließende Entscheidung, würde es die in Art. 4 GG gewährleistete Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften in Art. 137 Abs. 3 WRV wieder zurücknehmen und zudem die Aufgabe der Förderung kirchlicher und religionsgesellschaftlicher Freiheit bereits im Ansatz verfehlen. Daher kann aus systematischen Gründen allein das Verständnis der jeweiligen Religionsgesellschaft selbst für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne von Art. 137 Abs. 3 WRV ausschlaggebend sein (Maunz/Dürig/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 28 m.w.N.). Die Religionsgesellschaften, die sich auf Art. 137 Abs. 3 WRV berufen, sind hinsichtlich des Vorliegens der von ihnen in Anspruch genommenen „eigenen Angelegenheiten“ darlegungs- und beweispflichtig. Auf diese Weise soll die Konturlosigkeit des Art. 137 Abs. 3 WRV vermieden werden. Vor diesem Hintergrund lassen sich Tätigkeiten und Aufgabenbereiche aufzählen, die gemeinhin unter den Begriff der eigenen Angelegenheiten gemäß Art. 137 Abs. 3 WRV subsumiert werden, wobei es in diesem Zusammenhang regelmäßig zweitrangig erscheint, ob sich deren Wirkungskreis auf den rein innerkirchlichen Bereich beschränkt oder ob sie die weltliche Rechtsordnung berühren (Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 29). Aufgabenbereiche, die typischerweise unter Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV fallen, sind u.a. Verfassung und Organisation der Religionsgesellschaft (vgl. insofern Dürig/Herzog/Scholz/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 31) sowie ihre Haushaltsführung, Vermögensverwaltung und wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 21.90 –, juris Rn. 26 und Beschluss vom 04.07.1996 – 11 B 23.96 –, juris Rn. 14, wonach die Grenze des Schutzes erst dann erreicht sein soll, wenn die Glaubenslehre nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke dient; vgl. Maunz/Dürig/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 38 m.w.N.). Die Freiheit der Vermögensverwaltung bezieht sich auf alle geldwerten Rechte der Religionsgesellschaften und umfasst damit auch die in das kirchliche Vermögen gelangten Zuwendungen. Sie gewährleistet volle Unabhängigkeit bei Erwerb, Erhaltung und Verwendung (vgl. Mainusch: Staatliche Rechnungsprüfung gegenüber kirchlichen Einrichtungen, NVwZ 1994, 736, 737). Für die Beantwortung der Frage, ob durch die Offenlegung der begehrten Informationen der Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berührt ist, reicht es aus, den Gegenstand der in Rede stehenden Daten in den Blick zu nehmen, wie er mit der Liste abstrakt beschrieben wird. Hieraus ergibt sich, dass die Beigeladenen im Falle einer Offenlegung der Akte – hinsichtlich der oben genannten Aktenseiten oder Teilen hiervon – zum einen in ihrer Verfassung und Organisation und zum anderen in ihrer Haushaltsführung sowie der Verwaltung ihres Vermögens und ihrer Finanzen betroffen sind. Wie sich den Spalten „Inhalt“ und „Schwärzungen“ entnehmen lässt, enthalten die Akten teilweise Informationen über finanzielle Transfers, Verwendungen der Staatsbeiträge, Berichte über Jahresabschlüsse und Buchhaltungen, Angaben zum Haushalt, Sitzungsprotokolle und Beschlüsse, Berichte über Personalkosten und über die Wirtschaftsprüfungen, Geschäftsverteilungspläne, die Mitgliederentwicklung und -struktur sowie Berichte über die kommissarische Verwaltung und Vermögensübersichten der Beigeladenen. Die Beigeladenen können sich auch beide auf Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berufen. Art. 137 Abs. 3 WRV gilt für alle Religionsgesellschaften – unabhängig davon, ob sie den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV innehaben, als privatrechtliche Vereine ausgestaltet sind oder der Rechtsfähigkeit entbehren (vgl. Maunz/Dürig/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 18). Auch alle rechtlich selbstständigen Untergliederungen der Religionsgesellschaft – wie die Beigeladenen zu 2 – unterfallen dem Schutzbereich des Art. 137 Abs. 3 WRV (vgl. Maunz/Dürig/Korioth, 95. EL Juli 2021, WRV Art. 137 Rn. 19). Soweit der Kläger vorträgt, die Beigeladenen seien als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihrerseits an Recht und Gesetz gebunden, folgt nicht, dass ihr Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt wäre. Die Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, die in den Staat organisch eingegliederte Verbände sind. Ihr öffentlich-rechtlicher Status bedeutet nur eine Heraushebung über andere Religionsgesellschaften, weil der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Überzeugung des Staates von der besonderen Wirksamkeit dieser Kirchen, von ihrer gewichtigen Stellung in der Gesellschaft und der sich daraus ergebenden Gewähr der Dauer zugrunde liegt (Art. 137 Abs. 5 WRV). Eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts ist damit nicht verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1983 – 2 BvL 13/82 –, juris Rn. 52). Die Religionsgesellschaften verbleiben damit räumlich gesprochen im Gegenüber zum Staat, sind Grundrechtsberechtigte und können ihre Beziehungen zum Staat kooperativ gestalten (vgl. Unruh, Religionsverfassungsrecht, 4. Auflg. Rn. 276). Dieses Ergebnis führt auch nicht zu einem „gesetzesfreien Raum für solche Körperschaften“, wie der Kläger meint. Denn die Beigeladenen können sich nicht uferlos, sondern nur im Rahmen des Art. 137 Abs. 3 WRV auf ihr Recht auf Selbstbestimmung berufen. (2) Die begehrte Offenlegung der geschwärzten Informationen greift in den Schutzbereich des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ein. Die Offenlegung der begehrten Informationen durch den Beklagten erfüllt nicht die Merkmale eines herkömmlichen Eingriffs, der unmittelbar und zielgerichtet durch einen Rechtsakt, der gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt wird, durch das Grundgesetz geschützte Freiheitsbereiche verkürzt. Die Offenlegung der Informationen an den Kläger auf der Rechtsgrundlage des Landesinformationsfreiheitsgesetzes kann allerdings zu einem mittelbar-faktischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV führen. Unter einem mittelbaren Eingriff ist eine staatliche Maßnahme zu verstehen, deren belastende Wirkung nicht bei dem Adressaten, sondern bei einem Dritten eintritt, bei einem faktischen Eingriff fehlt es an der Rechtsförmigkeit. Das Grundgesetz hat den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs im herkömmlichen Sinn gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben (BVerfG, Beschluss vom 26.06.2002 – 1 BvR 670/91 –, juris Rnrn 69 f.). Das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützte kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist nicht nur dann beeinträchtigt, wenn die inneren Verhältnisse der Religionsgemeinschaft durch den Staat in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise reguliert werden. Einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung bedarf es auch dann, wenn die staatliche Offenbarung von innerkirchlichen Angelegenheiten gegenüber Dritten die Religionsgemeinschaft in vergleichbarer Weise in ihrem Selbstbestimmungsrecht berührt. Die Offenlegung der begehrten Informationen kann zu mittelbar-faktischen Eingriffen in die Organisations- und Finanzhoheit der Beigeladenen führen. Die Herausgabe der Informationen könnte dem vom Grundrecht der ungestörten Religionsausübung umfassten Bestreben der Beigeladenen, ihre Finanzverhältnisse in eigener Autonomie zu gestalten, entgegenwirken. Eine Verbreitung der Informationen durch den Kläger könnte dazu führen, dass in der Öffentlichkeit ein negatives Bild über die Beigeladenen entsteht. Sie könnten sich diffamierenden oder diskriminierenden Reaktionen der Öffentlichkeit verbunden mit dem Vorwurf ausgesetzt sehen, staatliche Mittel zweckwidrig verwendet zu haben. In der Folge könnten sich die Beigeladenen dazu veranlasst sehen, rechtfertigende Erklärungen ihres Verhaltens bei ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie bei der Verwendung der ihnen gewährten staatlichen Zuwendungen abzugeben. Sie könnten sich Druck oder gar faktischem Zwang ausgesetzt sehen, ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung den öffentlichen Vorstellungen anzupassen. Ein solcher faktischer Zwang steht aber im Widerspruch zur Freiheit religiöser Organisation hinsichtlich ihrer Finanzen, die im kirchlichen Selbstbestimmungsrecht enthalten ist. Denn in welcher Weise eine Religionsgesellschaft ihre Finanzverhältnisse gestaltet, hat sie kraft ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie grundsätzlich selbst zu entscheiden. Diese schwerwiegende negative Auswirkung auf die Organisations- und Finanzhoheit der Beigeladenen würde einen mittelbar-faktischen Eingriff in ihr Grundrecht auf Selbstbestimmung darstellen, da sie ursächlich auf hoheitliches Handeln zurückzuführen und dem Beklagten zuzurechnen ist. Die Verbreitung der Informationen in der Öffentlichkeit würde als „öffentlicher Pranger“ einer ordnungsrechtlichen Maßnahme des Beklagten, die Finanzverhältnisse der Beigeladenen zu überprüfen, gleichstehen. Denn das Landesinformationsfreiheitsgesetz bezweckt die Verbreitung der offengelegten Informationen in der Öffentlichkeit ausdrücklich (vgl. § 1 Abs. 1 LIFG) und nimmt nachteilige Auswirkungen auf betroffene Dritte jedenfalls in Kauf. Die beschriebenen Nachteile für die Beigeladenen würden auch nicht zufällig oder nebenbei eintreten, sondern wären das zwangsläufige und sichere Ergebnis der Informationsgewährung an den Kläger. Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Beigeladenen in einen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV nicht dadurch eingewilligt, dass sie sich freiwillig an das Kultusministerium gewandt haben. Zum einen verbindet sich mit ihrem gänzlich anders motivierten Vorgehen nicht eine solche Erklärung in Kenntnis aller Folgen. Aspekte der Abwehr des Eintritts weiteren Schadens dürften vielmehr im Vordergrund gestanden haben. Zum anderen würde eine derartige Einwilligungsfiktion wiederum den Schutzbereich des religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrechts berühren: Muss die Religionsgemeinschaft befürchten, dass ihre Kommunikation mit staatlichen Stellen im Detail jedermann offenbart werden kann, wird sie dies bei der Regelung ihrer Angelegenheiten zu berücksichtigen haben und sich ggf. genötigt sehen, von einer solchen abzusehen, was auch das Kooperationsprinzip in Frage stellt. (3) Der Beklagte hat alle Informationen, die die Beigeladenen in ihrem Selbstbestimmungsrecht aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV betreffen, rechtmäßig geschwärzt, da der Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wäre. Selbstbestimmungsrecht und allgemeine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht beizumessen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.09.1998 – 2 BvR 1476/94 –, juris Rn. 30). Die in Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV genannte Grenze des für alle geltenden Gesetzes für das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft ist im Einzelfall im Wege der Abwägung zu bestimmen. Das Gewicht des konkret betroffenen Aspekts des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgesellschaft ist dem Rechtsgut gegenüberzustellen, dessen Schutz das einschränkende Gesetz bezweckt. Für diese Wechselwirkung gilt nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, dass sich der Staat desto stärker mit rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeit der Religionsgesellschaft und einer gerichtlichen Überprüfung derselben zurückzuhalten hat, je näher der jeweilige Akt der Religionsgesellschaft dem Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere der Verkündigung ihrer Glaubenslehre steht. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgesellschaft zu beurteilen. In diesem Bereich hat der Staat nichts zu regeln und zu bestimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 – 2 BvR 1500/97 –, juris Rn. 98, 108.). Je geringer dagegen der Bezug des innerkirchlichen Aktes zu den wesentlichen Elementen des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts ist, desto eher kann der Staat rechtliche Vorgaben machen, deren Beachtung von den staatlichen Gerichten überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 19.12 –, juris Rn. 20 ff.). Nach diesem Maßstab überwiegt das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften gegenüber dem durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz geförderten Recht auf Informationsgewährung. Gegen einen generellen Vorrang des Rechts auf Informationsgewährung spricht vor allem der hohe Rang der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV geschützten Güter. Bei der Verfassung und Organisation, der Haushaltsführung sowie der Verwaltung des Vermögens und der Finanzen einer Religionsgesellschaft handelt es sich um ein wesentliches Element des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Denn eine Religionsgesellschaft muss, um über den rein spirituellen Zusammenhalt hinaus als religiöse Gemeinschaft bestehen zu können, ein Minimum an organisatorischer Struktur aufweisen; hierzu benötigt sie finanzielle Mittel (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1992 – 7 C 21.90 –, juris Rn. 25). Diesen hochrangigen Gütern aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV steht mit dem Recht auf Informationsgewährung aus dem Landesinformationsfreiheitsgesetz kein Verfassungsgut gegenüber. Zwar sind staatliche Regelungen auf dem Gebiet der Informationsgewährung von allgemeiner Bedeutung. Das Ziel, den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (§ 1 Abs. 1 LIFG), ist ein wichtiges Anliegen des Gesetzgebers. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist Teil einer offenen Informationskultur und für eine Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an politischen Prozessen erforderlich (vgl. Gesetzesbegründung zum Landesinformationsfreiheitsgesetz, LT-Drs. 15/7720, S. 58). Das Gewicht der Interessen des Einzelnen auf Informationsgewährung innerhalb der vorzunehmenden Abwägung wird aber bereits dadurch verringert, dass keine verfassungsrechtliche Verpflichtung existiert, die grundsätzlich zu einer Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes zwingen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 39). Der gewichtige unmittelbare Nachteil, der aus der Ablehnung eines Informationsbegehrens entsteht, liegt allein darin, dass Bürger vom Zugang zu amtlichen Informationen ausgeschlossen werden. Hierin liegt keine schwerwiegende Belastung, da damit kein Grundrechtseingriff verbunden ist. Zudem betont der Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 LIFG selbst ausdrücklich den Schutz der mit dem freien Informationszugang möglicherweise kollidierenden Rechtsgüter. Für ein Überwiegen des Rechts auf Informationsgewährung spricht auch nicht das aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung staatlicher Mittel folgende Interesse an einer wirksamen Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung von staatlichen Zuwendungen. Zwar besteht, wenn Stellen außerhalb der Verwaltung des Landes staatliche Zuwendungen erhalten, grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Prüfung der öffentlichen Haushalts- und Vermögenswirtschaft (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und § 91 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)). Bei Zuwendungen ist die Prüfung nicht auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung der Landesmittel begrenzt, sondern kann sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 HGrG, § 91 Abs. 2 Satz 2 LHO. Allerdings sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 HGrG Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 137 Abs. 5 WRV, die gesetzlich begründete Zuschüsse erhalten, von einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung durch einen Rechnungshof ausgenommen. Im Übrigen wäre der sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 LIFG ergebende eingeschränkte Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes zu berücksichtigen. Das durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz geförderte öffentliche Interesse erfährt durch die vom Kläger geltend gemachten starken persönlichen Motive an der Informationsgewährung keine höhere Gewichtung. Aus Wortlaut und Systematik des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ergibt sich, dass individuelle Motive, die einem Antrag auf Informationsgewährung zugrunde liegen, im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse am Informationszugang nicht verstärken. Der Anspruch nach § 1 Abs. 2 LIFG ist von einem Informationsinteresse unabhängig (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 58; vgl. BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 33. Ed. 01.08.2021, LIFG § 1 Rn. 5). Die Berücksichtigung der individuellen Interessen des Antragstellers am Informationszugang kann zwar eine Rolle spielen, wenn der mögliche Ausschluss des Informationszugangsanspruchs wegen des Schutzes personenbezogener Daten in Rede steht (BeckOK InfoMedienR/Beyerbach, 33. Ed. 01.08.2021, LIFG § 1 Rn. 5). Dies betrifft ausschließlich den in § 5 LIFG normierten Ausschlussgrund, der in Abs. 1 Alt. 2 im Unterschied zur bundesgesetzlichen Regelung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 IFG nicht auf das Informationsinteresse des Antragstellers, sondern auf das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe abstellt. § 5 Abs. 1 Alt. 2 LIFG sieht die Möglichkeit einer Abwägung zwischen dem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs und dem öffentlichen Informationsinteresse vor, wobei der Schutz personenbezogener Daten grundsätzlich Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe genießt, sofern dieses nicht im Einzelfall überwiegt. In diese Abwägung einzustellen ist nach dessen Wortlaut nicht das individuelle Interesse des Einzelnen, sondern das öffentliche Informationsinteresse. Persönliche Interessen des Antragstellers am Informationszugang schließen dabei das Vorliegen eines öffentlichen Informationsinteresses nicht aus. Ebenso wenig ist der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 LIFG zu entnehmen, dass mit der von § 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 IFG abweichenden Formulierung „öffentliches Informationsinteresse“ Rechte und Interessen Einzelner unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 69 f.; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 44). Vielmehr können die individuellen Interessen am Informationszugang im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist, oder, im Fall eines nur sehr gering zu bewertenden Geheimhaltungsinteresses, wenn insoweit Verdachtsmomente oder Unsicherheiten vorliegen, die eine Aufklärung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der begehrten Informationen als vernünftig erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 47). Dies folgt aber allein daraus, dass die Bestimmungen der Datenschutzgesetze als Auslegungshilfe des § 5 LIFG heranzuziehen sind (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 69 f; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 – 10 S 3000/18 –, juris Rn. 45). Alle weiteren im Landesinformationsfreiheitsgesetz normierten Ausschlussgründe sehen keine Abwägung zwischen dem individuellen Interesse des Antragstellers am Informationszugang und dem jeweiligen Ausschlussgrund vor. So wird der in § 4 LIFG normierte Schutz besonderer öffentlicher Belange als „absolut“ oder „zwingend“ charakterisiert, weil der Anspruch auf Informationsgewährung tatbestandlich ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen eines Ablehnungsgrundes vorliegen. Eine Abwägung ist nicht vorgesehen (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflg. 2017, § 4 LIFG Rn. 8). Auch § 6 LIFG enthält einen absoluten Ablehnungsgrund, d.h. soweit und solange die betroffene Person nicht einwilligt, hat die informationspflichtige Stelle den Antrag ohne Ermessen oder Abwägung abzulehnen (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflg. 2017, § 6 LIFG Rn. 10; vgl. zum IFG: Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 6 Rn. 51). 2. Der Bescheid vom 14.12.2018 ist hinsichtlich der in Ziff. 2 festgesetzten Gebühr in Höhe der verbleibenden 500,00 EUR rechtswidrig und verletzt den Kläger insofern in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes (Beschluss der Kammer vom 25.06.2020 – 6 K 2060/20 –, juris) ausgeführt, erweist sich die Gebührenfestsetzung als rechtswidrig, weil das zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 3 LGebG, vgl. zu § 11 Abs. 1 VwKostG: BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 7 C 6.15 –, juris Rn. 13) geltende Gebührenrecht keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung des Kultusministeriums für Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bot. Die Kammer geht davon auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage weiterhin aus. Die Gebührenfestsetzung kann weder auf § 10 Abs. 1 LIFG, § 4 Abs. 2 LGebG i.V.m. § 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Gebührenverordnung Kultusministerium – GebVO KM) und Ziff. 19 des Gebührenverzeichnis Kultusministerium i.d.F.v. 06.12.2016 (GebVerz KM i.d.F.v. 06.12.2016) noch auf § 10 Abs. 1 LIFG, § 4 Abs. 2 und 4 LGebG i.V.m. § 1 GebVO KM und Ziff. 1 GebVerz KM i.d.F.v. 29.01.2015 gestützt werden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.06.2020 – ... – ausgeführt: „Der Antragsgegner stützt die Gebührenfestsetzung auf § 10 Abs. 1 LIFG i.V.m. dem Landesgebührengesetz (LGebG), der Verordnung des Kultusministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums (Gebührenverordnung Kultusministerium – GebVO KM), dem Gebührenverzeichnis Kultusministerium (GebVerz KM) und der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung). Die aufgrund von § 4 Abs. 2 LGebG erlassene Gebührenverordnung Kultusministerium verweist in ihrem § 1 für die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden im Geschäftsbereich des Kultusministeriums erbringen, ausgenommen die Landratsämter, auf die Festsetzungen in dem der Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. In der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung enthielt das Gebührenverzeichnis keinerlei Regelungen zu Gebühren nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG. Erst mit der am 06.12.2018 und damit eine Woche vor dem streitgegenständlichen Bescheid gefassten und mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Änderung sind unter Ziff. 19 nunmehr insgesamt neun Gebührenbemessungstatbestände differenziert und – soweit eine Gebührenerhebung vorgesehen ist – entsprechende Gebührenrahmen zwischen 15 € und 500 € festgelegt. Auf den hingegen bereits in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung enthaltenen Auffangtatbestand unter Ziff. 1 GebVerz KM konnte die Gebührenfestsetzung nicht gestützt werden. Nach dieser Regelung für allgemeine Verwaltungsgebühren kann für öffentliche Leistungen, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, nach § 4 Abs. 4 LGebG eine Gebühr von 5 bis 10.000 € erhoben werden. Diese lediglich deklaratorische Wiedergabe von § 4 Abs. 4 LGebG genügt nicht den Anforderungen von § 10 LIFG. Haben nach § 10 Abs. 3 Satz 3 LIFG die jeweiligen Festlegungen der Gebührentatbestände und Gebührensätze auch Höchstsätze zu enthalten, setzt eine Gebührenerhebung zum einen entsprechend differenzierte Gebührentatbestände voraus, zum anderen differenzierte Höchstsätze. Ein Rückgriff auf § 4 Abs. 4 LGebG ist damit ausgeschlossen. Dieser Auffangtatbestand enthält keine Gebührentatbestände, sondern setzt deren Fehlen gerade voraus. Auch die mit § 4 Abs. 4 LGebG allgemein postulierte Gebührenobergrenze von 10.000 € stellt keinen Höchstsatz im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 LIFG dar, der ausdrücklich Höchstsätze im Zusammenhang mit den jeweiligen Festlegungen der Gebührentatbestände und damit spezifische, auf die öffentlichen Leistungen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz bezogene Gebührenhöchstsätze fordert, wie sie für den Bereich des Kultusministeriums erst mit Aufnahme von Ziff. 19 in das Gebührenverzeichnis Kultusministerium zum 01.01.2019 geschaffen wurden. Dass nur spezifische Gebührentatbestände und differenzierte Gebührenhöchstsätze eine Gebührenbemessung wie von § 10 Abs. 3 LIFG vorgesehen ermöglichen, zeigt sich im Übrigen schon darin, dass deren Fehlen den Informationsberechtigten einem nicht kalkulierbaren Kostenrisiko aussetzt, was ihn entgegen der Intention von § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG davon abhalten könnte, Informationsanträge zu stellen. Dass die Hinweispflicht in § 10 Abs. 2 LIFG allein ungeeignet ist, diesen Mangel auszugleichen, wird durch den Verlauf des streitgegenständlichen Verfahrens eindrucksvoll belegt. Überdies ermöglichen spezifische Gebührentatbestände mit differenzierten Gebührenhöchstsätzen erst eine auch am Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit orientierte Gebührenbemessung, insbesondere bei Informationsbegehren, die wie hier einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen. Denn erst mit einem so gesetzten Rahmen können Kriterien zur Anwendung kommen, die eine Gebührenbemessung nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit innerhalb der jeweiligen Fallgruppe ermöglichen, gerade wenn der Verwaltungsaufwand derart hoch ist, dass eine Kostendeckung von vornherein ausscheidet (s.a. OVG Bln-Brbg., Urt. v. 14.09.2017 - OVG 12 B 11.16 -; VG Berlin, Urt. v. 21.07.2016 - 2 K 582.15 -; Urt. v. 29.03.2019 - 2 K 95.17 -, jew. juris).“ Daran hält das erkennende Gericht nach erneuter Überprüfung fest. III. Der Kläger hat bei einem Gesamtstreitwert von 6.500,00 EUR 10/13 der Kosten des Verfahrens und der Beklagte 3/13 der Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die der Kläger trägt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Kläger hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 in Höhe eines Streitwerts von 5.000,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) unterliegt und der Beklagte hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 2 in Höhe eines Streitwerts von 500,00 EUR (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG) unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens insofern verhältnismäßig zu teilen, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage in Höhe eines Streitwerts von weiteren 1.000,00 EUR ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Es entspricht billigem Ermessen, dass der Beklagte insofern die Kosten des Verfahrens trägt. Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte die ursprüngliche Kostenentscheidung von 1.500,00 EUR aufgehoben hat, soweit sie 500,00 EUR überschreitet, und sich damit in Höhe von 1.000,00 EUR in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands wäre der Beklagte zudem auch hinsichtlich des erledigten Teils i.H.v. 1.000,00 EUR unterlegen, da es auch insofern an einer tauglichen Rechtsgrundlage fehlte (s.o.). Zudem war nach summarischer Prüfung die Bemessung der Gebühr in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro mit den Vorgaben des § 10 Abs. 3 Satz 2 LIFG – dem sog. Verbot prohibitiv wirkender Gebührenfestsetzung – unvereinbar (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2020 – 6 K 2060/20 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 – 10 S 2102/20 –, juris Rn. 3 ff.). Es entspricht zudem der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO, da diese einen Antrag gestellt haben und somit ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Da sich der Klageabweisungsantrag der Beigeladenen ersichtlich nur auf Ziff. 1 des Bescheids des Kultusministeriums vom 14.12.2018 bezieht, entspricht es der Billigkeit, dass nur der insofern unterlegene Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt. Entgegen der Ansicht des Klägers haben die Beigeladenen durch ihren Prozessbevollmächtigten auch einen wirksamen Klageabweisungsantrag gestellt, da sie diesen ordnungsgemäß bevollmächtigt haben. Der Prozessbevollmächtigte hat zum Nachweis seiner Bevollmächtigung eine Vollmacht der Beigeladenen zu 1 vorgelegt, die von ihrem 1. Vorsitzenden ... und ihrer stellvertretenden Vorsitzenden ... unterzeichnet wurde, und eine zweite Vollmacht der Beigeladenen zu 2 vorgelegt, die von ihrem Ersten Vorsitzenden ... und ihrem Zweiten Vorsitzenden ... unterzeichnet wurde. Es ist weder ersichtlich noch durch den Kläger substantiiert vorgetragen, dass es sich bei diesen Unterschriften nicht jeweils um die beiden vertretungsbefugten Vorsitzenden der Beigeladenen zu 1 bzw. 2 handelt. IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es ist bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt, wie die nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verfassungsrechtlich geschützten Rechte von Religionsgesellschaften im Rahmen eines Informationszugangsanspruchs nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz zu berücksichtigen sind, insbesondere, ob individuelle Interessen und Motive desjenigen, der Informationszugang begehrt, das öffentliche Interesse, das durch das Landesinformationsfreiheitsgesetz geschützt und gefördert wird, verstärken können. Die Klärung dieser Frage erscheint auch im Interesse der Fortbildung des Rechts geboten, sodass ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse besteht. B E S C H L U S S Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 16.01.2019 gemäß § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG auf € 6.500,00 festgesetzt. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zugang zu amtlichen Informationen, die dem Beklagten über den Kläger in seiner Eigenschaft als ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Beigeladenen zu 2 vorliegen. Die Beigeladene zu 1 ist eine in Gemeinden untergliederte jüdische Religionsgemeinschaft in ... . Die Beigeladene zu 2 ist eine Gemeinde der Beigeladenen zu 1 mit Sitz in ... . Die Beigeladene zu 1 erhält vom Beklagten für religiös-kulturelle Belange sowie für die Entwicklung des deutsch-jüdischen Kulturerbes jährliche Zuschüsse und sonstige Leistungen, deren Höhe sich an der Mitgliederzahl bemisst (vgl. Art. 10 des Gesetzes zu dem Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs vom 16. März 2010 – IsrRelGVtrG BW –, GBl. 2010, 301). Der Kläger wurde zum 01.01.1997 bei der Beigeladenen zu 1 angestellt und war seitdem der Beigeladenen zu 2 insbesondere als Religionslehrer und Vorbeter zugewiesen. Er war von 1997 bis zum 27.11.2011 stellvertretender („Zweiter“) Vorsitzender und seit dem 27.11.2011 Erster Vorsitzender der Beigeladenen zu 2. Stellvertretender Vorsitzender war Herr ..., der zugleich Erster Vorsitzender des Oberrats als des Leitungsgremiums der Beigeladenen zu 1 war. Mit E-Mail vom 20.12.2012 informierte Herr ... die damalige Leiterin der Stabsstelle Religionsangelegenheiten, Staatskirchenrecht des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Beklagten (im Folgenden: Kultusministerium), Frau Dr. ..., darüber, dass sich innerhalb der Beigeladenen zu 1 ein Finanzskandal anbahne, weswegen rasches und konsequentes Handeln geboten sei. Es lägen Erkenntnisse vor, wonach die Beigeladene zu 2 mit Hilfe fingierter Rechnungen und Eigenbelege „systematisch ausgeplündert“ werde. Der Schaden liege in Höhe mehrerer hunderttausend Euro, das Geld stamme insgesamt aus dem oben genannten Vertrag des Landes Baden-Württemberg mit der ... und der ... (im Folgenden: Vertrag). Mit E-Mail vom 20.12.2012 wandte sich Frau Dr. ... an die Staatsanwaltschaft ... und bat darum, den geäußerten Verdachtsmomenten dringend nachzugehen. Mit dem geäußerten Verdacht bestehe die Gefahr, dass Landesmittel zweckentfremdet würden und damit strafbare Handlungen vorlägen. Es liefen nach Aussage des Herrn ... bereits die ersten Verdunkelungsversuche. Mit Beschluss des Oberrates der Beigeladenen zu 1 vom 29.05.2013 wurde der Kläger aller Ämter enthoben und ein kommissarischer Verwalter für die Beigeladene zu 2 bestellt. Kurz darauf wurde die Beigeladene zu 1 selbst einschließlich aller Ortsgemeinden unter externe Verwaltung durch einen früheren Generalstaatsanwalt und einen Wirtschaftsprüfer gestellt, um die Zuwendungen des Beklagten an die Beigeladene zu 1 und ihre Gemeinden zu prüfen und um monatlich an das Kultusministerium zu berichten. Die Beigeladene zu 1 und ihre Untergliederungen einschließlich der Beigeladenen zu 2 wurden in den Jahren ab 2013 zudem einer umfangreichen Wirtschaftsprüfung unterzogen. Am 11.06.2013 erfolgte die fristlose Kündigung des Klägers als Angestellter der Beigeladenen zu 1 wegen des Verdachts der Untreue. Das in Folge gegen den Kläger durch die Staatsanwaltschaft ... (Az. ... ) geführte Strafverfahren wegen des Verdachts zahlreicher Vermögensdelikte wurde teilweise im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 bzw. §§ 154 Abs. 1, 154a StPO eingestellt. Am 27.07.2015 wurde Anklage gegen den Kläger vor dem Landgericht ... wegen Untreue in 17 Fällen erhoben, davon in einem Fall gemeinschaftlich begangen und in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie Betrug (Az. ... ). Das Strafverfahren wurde nach Durchführung der Hauptverhandlung mit Beschluss des Landgerichts ... vom 01.09.2017 rechtskräftig nach § 153a Abs. 2 StPO unter Auflage einer Zahlung in Höhe von 25.000,00 EUR eingestellt. In einem seit dem 30.12.2015 vor dem Landgericht ... (Az. ... ) anhängigen zivilrechtlichen Verfahren begehrt die Beigeladene zu 1 von dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 70.123,00 EUR (mit Schriftsatz vom 30.12.2016 erweitert in Höhe von weiteren 98.468,59 EUR) wegen Untreue zu ihrem Nachteil. Eine Entscheidung des Landgerichtes ist bisher nicht ergangen. Mit Schreiben vom 12.02.2018 beantragte der Kläger beim Kultusministerium Zugang zu den amtlichen Informationen, die dem Beklagten über ihn oder sein Verhalten – auch in seiner Eigenschaft als vormaliger Vorsitzender des Vorstands der Beigeladenen zu 2 – vorliegen. Mit Schreiben vom 05.06.2018 erklärte der Beklagte den Antrag für zurückgenommen, da hinsichtlich der mitgeteilten Gebührenhöhe die Weiterverfolgung des Antrags nicht erklärt wurde. Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2018 beantragte der Kläger erneut Zugang zu den amtlichen Informationen, die dem Beklagten über ihn oder sein Verhalten – auch in seiner Eigenschaft als vormaliger Vorsitzender des Vorstands der Beigeladenen zu 2 – vorliegen. Der Kläger erklärte sich in seinem Antrag mit der Schwärzung sämtlicher personenbezogener Daten von Privatpersonen einverstanden. Zur Begründung seines Antrags führte er im Wesentlichen aus, das Ergebnis der verwalterlichen Tätigkeit sei ihm nicht bekannt. Da sich die Anschuldigungen gegen ihn nicht erwiesen hätten, habe er ein berechtigtes Interesse auf Auskunft, welche Informationen und Anschuldigungen gegen ihn beim Kultusministerium vorlägen und welche diesbezüglichen Berichte der eingesetzte Verwalter an das Ministerium gesandt habe. Er habe durch die unwahren Anschuldigungen fast alles verloren, was er sich zuvor erarbeitet habe: seine Stellung als Vorsitzender der Beigeladenen zu 2, seinen Arbeitsplatz bei der Beigeladenen zu 1, seine Reputation gegenüber der Gemeinde und darüber hinaus im In- und Ausland und sein Vermögen, soweit er es für seine Verteidigung habe ausgeben müssen. Die Beigeladenen wurden mit Blick auf eine mögliche Betroffenheit schutzwürdiger Interessen mit Schreiben vom 25.07.2018 am Verfahren beteiligt. Darin wurde ihnen zunächst mitgeteilt, der Kläger habe einen Antrag auf Informationsgewährung gestellt, der sich „unter anderem“ auf Zugang zu folgenden beim Kultusministerium als informationspflichtiger Stelle vorhandenen Akten richte: sämtliche Informationen, die der Beklagte im Hinblick auf die Überprüfungen der Mittelverwendungen durch den Verantwortlichen der Beigeladenen zu 2, mithin auch unter Führung des Klägers, für den Zeitraum 2009 bis 2013 erhalten habe; die dem Beklagten zugänglich gemachten Berichte der Verwalter, soweit sie die Beigeladene zu 2 und das Handeln des Klägers beträfen; den schriftlichen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreffend die Prüfung der Beigeladenen zu 2, welcher die Prüfung der Tätigkeit des Klägers umfasse; sämtliche Informationen zu den Haushaltsprotokollen für die Beigeladene zu 2 betreffend die Jahre 2012 bis 2016. Nach dem sich hierauf anschließenden Hinweis, wonach sich in den Aktenbeständen des Ministeriums „unter anderem“ folgende vom Antrag auf Informationszugang umfassten Dokumente befänden, folgt in tabellarischer Form die Auflistung von 25 „Teilvorgängen“: eine Mitgliederstatistik der Beigeladenen zu 1, ein Abschlussbericht des Verwalters über die Verwaltung der Beigeladenen zu 1 und ihrer Untergliederungen, eine „Klausursitzung – Haushaltsplan 2009 ... “, eine „Klausursitzung – Entwicklung Zuschüsse an Gemeinden 2010 bis 2015“, ein Entwurf des Berichts über die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen gemäß Vertrag für die Jahre 2010 bis 2012, eine Endfassung des Prüfberichts, eine Liste der Angestellten der Beigeladenen zu 1, ein „Bericht über die Buchprüfung 2005-2007 ... “, Sitzungsprotokolle, Schreiben des Steuerberaters an den Vorsitzenden der Beigeladenen zu 1, eine Übersicht der Zahlungen aus dem Vertrag an die Beigeladene zu 1, E-Mails zu Buchhaltungen und Jahresabschlüssen, Schreiben und E-Mails der Beigeladenen zu 2 an die Beigeladene zu 1, ein „Bericht über die Folgeprüfung der Mittelverwendung der ... “, ein Bericht über die „Prüfung der Zuwendungen gemäß Staatsvertrag für die Jahre 2010 bis 2012“, ein „Jahresabschluss zum 31.12.2014“, eine „Präsentation: Bericht über die Prüfung der Mittelverwendung nach Staatsvertrag“, ein „Zwischenergebnis Prüfung ... und Gemeinden, Besprechung beim KM“, ein Abschlussbericht über die kommissarische Verwaltung der Beigeladenen zu 1, eine vorläufige Vermögensübersicht der Beigeladenen zu 2 und zwei Berichte über die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen gemäß Vertrag für die Jahre 2010 bis 2012. Die Beigeladenen widersprachen mit Schreiben vom 26.07.2018 der Offenlegung der Informationen und erklärten einen „Sperrvermerk“ hinsichtlich der betroffenen Inhalte. Die Informationen beträfen allesamt interne Angelegenheiten der Beigeladenen zu 1 und ihrer Untergliederungen i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV. Deswegen sei bereits der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet. Denn nach dessen § 3 Abs. 1 sei dies nur der Fall, soweit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen würden. Damit seien nur solche Tätigkeiten gemeint, die sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellten. Dies sei hier nicht gegeben, da das Kultusministerium ausschließlich auf der Grundlage des Vertrags des Beklagten mit der Beigeladenen zu 1 vom 18.01.2010 gehandelt habe. Sowohl nach den dortigen Regelungen als auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV und der Art. 4 und 5 der Landesverfassung Baden-Württemberg (LV) sei dabei keine Befugnis der Landesverwaltung zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben gegenüber den Beigeladenen konstituiert worden. Auch bei den von dem Beklagten an die Beigeladene zu 1 gemäß Art. 10 des Vertrags zu leistenden Zahlungen handele es sich lediglich um Regierungshandeln im Verhältnis zwischen Staat und verfassungsrechtlich davon zu trennender Religionsgesellschaft ausschließlich auf (staats-)vertraglicher Grundlage. Selbst wenn der Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes eröffnet wäre, stünden die weiteren Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes der Gewährung des Informationszugangs entgegen. Der Anspruch sei in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG ausgeschlossen, da die Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1 den dort genannten Belangen gleichstünden. Denn Grundlage für die Tätigkeit des Kultusministeriums im vorliegenden Zusammenhang sei allein der Vertrag zwischen dem Land und der Beigeladenen zu 1, die, ebenso wie ihre Untergliederungen, nicht der staatlichen Verwaltung oder Aufsicht unterlägen. Zudem seien in den Akten jedenfalls personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 5 und § 6 LIFG enthalten. Angesichts der verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV und Art. 4 und 5 LV seien die §§ 5 und 6 LIFG analog anzuwenden. Konkret bedeute dies, dass allein die beiden Beigeladenen bestimmen könnten, welche Unterlagen herausgegeben werden dürften und welche nicht. Sie seien mit der Herausgabe der in dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 13.04.2018 aufgeführten Dokumente nicht einverstanden. Auch eine Schwärzung nur einzelner Namen oder Teile komme nicht in Frage und werde von den Beigeladenen nicht gestattet. Mit Bescheid vom 14.12.2018 gab der Beklagte dem Antrag des Klägers auf Informationszugang vom 18.07.2018 gemäß § 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LIFG teilweise statt (Ziff. 1 Satz 1). Der Informationszugang erfolgt danach ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen und unter Unkenntlichmachung der Daten betroffener Personen (Ziff. 1 Satz 2). Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (Ziff. 1 Satz 3). Für die Gewährung des Informationszugangs wurden Gebühren in Höhe von 1.500,00 EUR festgesetzt (Ziff. 2). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dem Antrag könne nur teilweise entsprochen werden. Die Akten enthielten zunächst in erheblichem Umfang Informationen über Vorgänge und Tatsachen, die die Beigeladene zu 1 und ihre Untergliederungen, insbesondere die Beigeladene zu 2, beträfen. In analoger Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG sei der Anspruch auf Informationsgewährung hinsichtlich solcher Informationen ausgeschlossen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Beziehungen des Landes zur Beigeladenen zu 1 und ihren Untergliederungen haben könne. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und Abs. 5 WRV folge ein besonderer Schutz der Selbstbestimmung der Religionsgesellschaften. Das im Grundgesetz beschriebene Verhältnis von Staat und Religionsgesellschaft sei mit dem Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG vergleichbar, der die Beziehungen des Landes zu anderen (Völker-)Rechtssubjekten betreffe. Bei einer Offenlegung sei zu befürchten, dass das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV religionsverfassungsrechtlich strukturierte Verhältnis zwischen Land und Beigeladenen und zu deren Mitgliedern nachhaltig beschädigt würde. Der Zugang zu den in den Akten enthaltenen Informationen sei darüber hinaus in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 2 LIFG ausgeschlossen, soweit Geheimnisse der Beigeladenen zu 1 und ihrer Untergliederungen betroffen seien. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Satz 2 LIFG trage nach der Gesetzesbegründung der Berufs- und Eigentumsfreiheit aus Art. 12 und Art. 14 GG Rechnung. Die Religionsgesellschaften seien aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV zur eigenständigen Verwaltung ihrer finanziellen Angelegenheiten und zur wirtschaftlichen Betätigung berechtigt. Insofern sei die grundrechtliche Position aus Art. 14 GG mit Blick auf Art. 19 Abs. 3 GG auf Religionsgesellschaften übertragbar. Vor diesem Hintergrund bestehe der Schutzzweck des § 6 Satz 2 LIFG auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung von Religionsgesellschaften. Nach dieser Maßgabe werde der Informationszugang in Bezug auf Mitgliederzahlen gewährt, im Übrigen seien Protokollauszüge von Sitzungen der Gremien der Beigeladenen zu 1, Dokumente der Beigeladenen zu 1 über finanzielle Transaktionen und im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsprüfung, Korrespondenzen zwischen den eingesetzten außerordentlichen Verwaltern der Beigeladenen zu 1 und 2 und Informationen und Dokumente, die durch und im Auftrag des Klägers in seiner damaligen Funktion als Vorsitzender der Beigeladenen zu 2 erstellt und versandt worden seien, vom Informationszugang ausgeschlossen. Darüber hinaus sei der Zugang zu Informationen auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG in Bezug auf solche Informationen ausgeschlossen, hinsichtlich derer sich bei einem Bekanntwerden die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Interesse der betroffenen Person an einer vertraulichen Behandlung bei vertraulich erhobenen oder übermittelten Informationen ergebe. Dies betreffe durch Dritte übermittelte Korrespondenz, die die Korrespondenz von weiteren Personen beinhalte, und an das Kultusministerium gerichtete Schreiben anonymer Absender. Als streng vertraulich sowie als „nur zur persönlichen Kenntnisnahme“ gekennzeichnete Vermerke des Kultusministeriums würden hingegen offengelegt. Zuletzt werde der Zugang zu Informationen nach § 7 Abs. 4 Satz 2, § 5 Abs. 1 und 2 LIFG und Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ohne Offenlegung von personenbezogenen Daten gewährt. Der Kläger habe sein Einverständnis hinsichtlich der Unkenntlichmachung personenbezogener Daten von Privatpersonen erklärt. Von der Unkenntlichmachung umfasst seien alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezögen. Offengelegt würden hingegen Daten von Amtsträgern, die im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 LIFG in amtlicher Funktion an den in den Akten dokumentierten Vorgängen mitgewirkt hätten, soweit diese Personen ihrer Funktion nach maßgebliche Entscheidungen getroffen hätten. Nicht offengelegt würden die entsprechenden Daten von weiteren bei staatlichen Stellen beschäftigten Personen, die lediglich mit vorbereitenden Tätigkeiten befasst gewesen seien. Zuletzt würden in den Akten solche Informationen unkenntlich gemacht, die in keinem Bezug zum Antragsgegenstand stünden. Die Erhebung der Gebühren beruhe auf § 10 Abs. 1 LIFG i.V.m. dem Landesgebührengesetz, der Gebührenverordnung Kultusministerium, dem Gebührenverzeichnis Kultusministerium und der Verwaltungsvorschrift Kostenfestsetzung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. Gegen den Bescheid hat der Kläger am 14.01.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Antragsschreiben vom 18.07.2018 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, soweit der Anspruch auf Informationszugang und Auskunft solche Daten betreffe, die im Zusammenhang mit den Beigeladenen oder Dritten stünden, überwiege das öffentliche Informationsinteresse und insbesondere das Interesse des Klägers auf Zugang zu den Informationen. Es sei nicht ersichtlich, dass überhaupt personenbezogene Daten im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes in den angeforderten Informationen vorhanden seien, die schützenswert sein könnten. Sollte dies gleichwohl so sein, überwiege das berechtigte Interesse des Klägers, zumal andere gleichrangige Interessen überhaupt nicht ersichtlich seien, die schützenswert sein könnten. Wer Anschuldigungen in Bezug auf Dritte gegenüber einer staatlichen Behörde erhebe, sei nicht schutzwürdig und willige bereits damit ein, diese Anschuldigungen und sämtliche hierauf bezogenen Mitteilungen dem betroffenen Dritten zur Kenntnis zu geben. Gleiches gelte erst recht – wie hier – in dem Fall, dass die Anschuldigungen sich nicht als wahr erwiesen. Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen i.S.d. § 6 Satz 2 LIFG seien nicht ersichtlich und würden auch durch den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend behauptet oder gar erwiesen. Die Beigeladenen hätten sich freiwillig an das angerufene Ministerium gewandt und sich der nach Recht und Gesetz verpflichteten Verwaltung unterworfen. Eine Verpflichtung der Behörden des Beklagten, insoweit außerhalb des für alle geltenden Gesetzesrechts zu handeln oder gar insoweit einen Sonderrechtsstatus zu statuieren, der es dem Ministerium erlauben würde, insbesondere das Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht mehr anzuwenden, sei nicht ersichtlich. Nachteilige Auswirkungen auf die Beziehung zu den Beigeladenen seien weder ersichtlich noch schutzwürdige Belange im Sinne des Landesinformationsfreiheitsgesetzes. Das Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV schütze nicht davor, die willentlich der öffentlich-rechtlichen Verwaltung übergebenen Informationen über Dritte gerade diesem Dritten vorzuenthalten. Die Erklärung von Verdächtigungen gegenüber einer Verwaltungsbehörde finde nicht den Schutz der Religionsfreiheit oder der maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes. Auch die Dokumente im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsprüfung der Beigeladenen zu 2 seien zur Information zur Verfügung zu stellen. Denn die Überprüfung sei gerade im Hinblick auf die Anschuldigungen gegenüber dem Kläger, die sich allerdings auch vor Gericht und Staatsanwaltschaft nicht als zutreffend erwiesen hätten, erfolgt. Es sei nicht richtig, dass die Ergebnisse dieser Wirtschaftsprüfung nur für die weitere Entscheidungsfindung im Innenbereich durch die Organe und Funktionsträger der Beigeladenen bestimmt gewesen seien. In einem solchen Falle wären diese nicht dem Kultusministerium, das zu einer Strafanzeige veranlasst worden sei, vorgelegt worden. Die Erhebung der Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs sei offensichtlich rechtswidrig, da sie überhöht seien und abschreckend wirkten. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 14.12.2018 aufzuheben, soweit sein Antrag abgelehnt wurde, und den Beklagten dazu zu verpflichten, ihm Zugang zu den amtlichen Informationen zu gewähren, die dem Beklagten über ihn oder sein Verhalten – auch in seiner Eigenschaft als vormaliger Vorsitzender des Vorstands der ... – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vorliegen und 2. die in dem Bescheid der Beklagten vom 14.12.2018 enthaltene Gebührenfestsetzung für die Gewährung des Informationszugangs aufzuheben. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 14.12.2018 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die Vertraulichkeit der Informationsübermittlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 10 LIFG sei von den Übersendern teilweise vermerkt worden. Dabei sei zu beachten, dass die angesprochenen Vorgänge vor dem Inkrafttreten des Landesinformationsfreiheitsgesetzes lägen, so dass die Übersender sich nicht hätten gewahr sein können, dass die übermittelten Informationen zu einem späteren Zeitpunkt Gegenstand von Anträgen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz sein würden. Zum Zeitpunkt der Informationsübermittlung habe durch die Einsetzung einer Verwaltung und die Beauftragung von Gutachtern ein „religionsverfassungsrechtlicher Ausnahmefall“ bestanden. Da nicht davon auszugehen sei, dass die in den einschlägigen Schreiben enthaltenen Aussagen allgemein bzw. den betroffenen Personen bekannt seien, bestehe die konkrete Möglichkeit, dass es zu weiteren Auseinandersetzungen innerhalb der Beigeladenen zu 1 und zu 2 komme, die den Innenbereich der Beigeladenen beträfen. Hinsichtlich der Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Satz 2 LIFG trägt er ergänzend im Wesentlichen vor, die Informationen in den Akten bezögen sich auf Vorgänge aus dem Innenbereich der Beigeladenen zu 1 und zu 2 und dabei insbesondere auf deren Finanzen und die Haushaltsführung. Die Ausschlusstatbestände des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LIFG und des § 6 Satz 2 LIFG seien aufgrund der vergleichbaren Interessensituation entsprechend anwendbar. Die mit Beschluss vom 16.01.2019 Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie wiederholen zur Begründung ihre Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 26.07.2018 und tragen ergänzend im Wesentlichen vor, unzutreffend sei die Behauptung des Klägers, die Beigeladenen hätten aus freien Stücken Informationen und Unterlagen an den Beklagten gegeben. Denn die Beigeladenen seien nach Artikel 10 des Vertrags mit dem Land Baden-Württemberg verpflichtet, gegenüber dem beklagten Land Auskünfte zu erteilen und Informationen zu geben, die es diesem ermöglichen, eine ordnungsgemäße Verwendung der gemäß dem Vertrag von dem Beklagten an die Beigeladenen zu leistenden finanziellen Zuwendungen zu überprüfen und die ordnungsgemäße Verwendung sicherzustellen. Bei den streitgegenständlichen Unterlagen, soweit diese mit dem Sperrvermerk der Beigeladenen versehen worden seien, handele es sich um solche Unterlagen. Die Beigeladenen haben am 17.01.2019 ihrerseits Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben (Az. ... ). Der Beklagte hat am 02.08.2021 auf Aufforderung der Kammer vom 24.06.2021 eine 35 Seiten umfassende Übersicht über den Inhalt der Akte, in die der Kläger Einsicht begehrt, in tabellarischer Form mit vier Spalten übersandt. Ausweislich der ersten beiden Spalten „Teilakten-Nummer“ und „Paginierung“ enthält die Akte insgesamt 773 Seiten. In der dritten Spalte „Inhalt“ sind die in der Akte enthaltenen Dokumente abstrakt umschrieben. Danach handelt es sich im Wesentlichen um Schreiben der Beigeladenen an das Kultusministerium, Schreiben des Kultusministeriums an die Beigeladenen, Schreiben und E-Mails teilweise anonymer externer Dritter an das Kultusministerium und an den Ministerpräsidenten, Schreiben der Beigeladenen untereinander sowie an externe Dritte, interne Schreiben des Kultusministeriums einschließlich Aktenvermerke, Schreiben des Finanzministeriums an das Kultus- und Justizministerium, Sitzungsprotokolle und Beschlüsse der Beigeladenen, Schreiben und E-Mails externer Dritter an die Beigeladenen sowie an andere externe Dritte, Schreiben zwischen dem Kultusministerium und der Staatsanwaltschaft Baden-Baden, eine Übersicht über die Personalkosten bei der Beigeladenen zu 2 von 2009 bis 2012, Geschäftsverteilungspläne der Verwalter der Beigeladenen zu 1, einen Bericht über die Prüfung der Verwendung der Zuwendungen gemäß Vertrag für die Jahre 2010 bis 2012, eine Übersicht über Angestellte der Beigeladenen zu 1, einen Handelsregister- und Grundbuchauszug, einen Beschluss und ein Sitzungsprotokoll jeweils des Amtsgerichts ... und des Amtsgerichts ..., einen Bericht über die Buchprüfung der Kalenderjahre 2005 bis 2007, einen Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1, eine Liste der Zahlungen aus dem Vertrag an die Beigeladene zu 2, ein Redemanuskript, Übersichten über die Mitgliederentwicklung und -struktur der Beigeladenen zu 1, einen Abschlussbericht über die Verwaltung der Beigeladenen zu 1 und ihrer Untergliederungen, ein Schreiben an das Landgericht ..., Pressemitteilungen und Zeitungsberichte, eine notarielle Unterschriftenbeglaubigung, eine Mitteilung über ein Schiedsverfahren vor dem Obersten Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat, ein Schreiben des Schiedsgerichts und einen Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens, Auszüge aus dem Vertrag, einen Bericht des Wirtschaftsprüfers an das Kultusministerium über die Prüfung der Beigeladenen zu 2, einen Abschlussbericht über die kommissarische Verwaltung, eine vorläufige Vermögensübersicht der Beigeladenen zu 2, eine Vermögensübersicht der Beigeladenen zu 2 mit Kontennachweis und Inventarverzeichnis, ein Schreiben des Wirtschaftsprüfers an das Kultusministerium mit einem „Bericht über die Prüfung der Mittelverwendung nach Staatsvertrag; ... -Oberratssitzung. Inkl. Handout“, einen Bericht über das Zwischenergebnis des Wirtschaftsprüfers, einen Jahresabschluss der Beigeladenen zu 1 zum 31.12.2014 und Berichte des Wirtschaftsprüfers über die Zuwendungsprüfung ... und ... . In der letzten Spalte „Schwärzungen“ ist für jede der 773 Aktenseiten abstrakt umschrieben, welcher Inhalt in der Akte geschwärzt worden ist und dem Kläger damit nicht offengelegt werden soll. Dazu führte der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung aus: Wenn in dieser Spalte eine oder mehrere Schwärzungen vermerkt sind, soll die Aktenseite dem Kläger im Übrigen ohne Schwärzungen herausgegeben werden. Wenn in ihr vermerkt ist, dass keine Schwärzungen enthalten sind, soll dem Kläger die gesamte Aktenseite ungeschwärzt herausgegeben werden. Wenn in ihr vermerkt ist, dass Angaben nicht vom Antragsgegenstand umfasst sind, sind die Aktenseite bzw. der entsprechende Abschnitt geschwärzt. Mit Beschluss vom 25.06.2020 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung in Ziff. 2 des Bescheids vom 14.12.2018 angeordnet (Az. ... ). Mit Beschluss vom 02.03.2021 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten zurückgewiesen (Az. ... ). Mit Beschluss vom 24.11.2021 hat das Gericht die Verfahren ... und ... zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In der mündlichen Verhandlung am 24.11.2021 hat der Beklagte die in Ziff. 2 des Bescheids des Kultusministeriums vom 14.12.2018 enthaltene Gebührenentscheidung aufgehoben, soweit sie 500,00 EUR überschreitet. Der Kläger und der Beklagte haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, die beigezogene Behördenakte der Beklagten (1 Band, vorgelegt im Verfahren ... ), die Gerichtsakten im Eilverfahren ... (1 Band) und im Klageverfahren ... (1 Band) sowie auf die auszugsweisen Kopien der Gerichtsakten des Landgerichts ... in den Verfahren ... (5 Bände) und ... (7 Bände), verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.