Urteil
17 A 7/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0701.17A7.22.00
26Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 3. November 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 4 LDG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Auf das vorliegende gerichtliche Disziplinarverfahren findet § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in der Fassung der Änderung durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1335) Anwendung (BDG a.F.). Zwar haben die Regelungen zum gerichtliche Disziplinarverfahren, auf die § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG verweist, durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung […] vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389; BDG n.F.), das zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wesentliche Änderungen erfahren. Allerdings verweist § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.d.F. vom 8. November 2023 ausdrücklich auf das BDG in der Fassung der Änderungen durch Art. 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1325). Insoweit handelt es sich um einen starren Verweis auf das BDG in seiner alten Fassung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. Juni 2024 - 17 LB 1/24 -, n.v.). Die Disziplinarverfügung begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte unterrichtete den Kläger nach § 20 Abs. 1 LDG unverzüglich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens und eröffnete ihm, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Sie belehrte ihn auch entsprechend des § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG. Ferner gab sie ihm nach § 20 Abs. 2 LDG Gelegenheit zur Stellungnahme. Darüber hinaus übersandte die Beklagte dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und gab ihm nach § 30 LDG erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Weiterhin erteilte nach § 35 Satz 1 LDG das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein als oberste Dienstbehörde seine Zustimmung zur Disziplinarmaßnahme am 1. November 2022. Auch der örtliche Personalrat stimmte am 2. November 2022 gemäß 51 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holsteins (MBG) der Disziplinarmaßnahme zu. Die Disziplinarverfügung ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LDG wird eine Disziplinarverfügung ausgesprochen, wenn ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt ist. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG nach pflichtgemäßen Ermessen. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die Kammer legt hierbei den zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhalt zugrunde, welcher in der Disziplinarverfügung vom 3. November 2022 dargestellt wurde. Hiernach ordnete die Dienstvorgesetzte des Klägers, EKHK' in XXX, mit Schreiben vom 14. April 2021 dem Kläger gegenüber unter Bezugnahme auf Ziff. 6.1 des Sporterlasses an, die absolvierten und bestandenen Sportleistungsnachweise aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens bei ihr einzureichen, den für das Jahr 2020 erforderlichen Sportleistungsnachweis zu erbringen und eine entsprechende Bescheinigung bei ihr vorzulegen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2021 gegen diese Weisung remonstrierte, bestätigte der nächsthöhere Dienstvorgesetzte mit Schreiben vom 5. Mai 2021 diese Weisung und forderte ihn auf, der Weisung bis zum 17. Mai 2021 nachzukommen. Dem kam der Kläger nicht nach. Infolge dessen wurde seine Ablehnung des Sporterlasses auch im Kollegenkreis diskutiert, was das Bemühen einer Vielzahl von Sportübungsleitern störte. Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass er von mehreren Kollegen auf sein Verhalten angesprochen worden sei und dabei sowohl positive als auch negative Reaktionen erfahren habe. Diesen Sachverhalt zugrunde gelegt, hat der Kläger durch die Nichtbefolgung der Weisung vom 14. April 2021 die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen. Hierbei handelte er auch rechtswidrig und schuldhaft. Der Kläger hat gegen die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen, indem er der Weisung seiner Dienstvorgesetzten vom 14. April 2021 nicht nachkam. Nach der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die Folgepflicht ist Ausprägung der Weisungsgebundenheit des Beamten und für dessen Stellung in der Behördenhierarchie konstitutiv. Ohne die Möglichkeit, den Beamten verbindliche Anordnungen zur Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben vorzugeben, kann der Dienstherr die ihm obliegenden öffentlichen Aufgaben nicht erfüllen; zugleich gewährleistet die Weisungsbefugnis die personelle und sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation der Ausübung von Staatsgewalt (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. November 2024 - 16 LA 1/24 -, juris Rn. 10). Der geltende Sporterlass, auf den die Weisung der Dienstvorgesetzten des Klägers vom 14. April 2021 gestützt ist, stellt eine allgemeine Richtlinie im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar. Unter allgemeinen Richtlinien in diesem Sinne sind untergesetzliche abstrakte Rechtsnormen zu verstehen, die eine unbestimmte Zahl von Fällen betreffen, typischerweise in Form von Verwaltungsvorschriften/Rundschreiben oberster Dienstbehörden (VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 64). Beim Sporterlass handelt es sich um ein solches Rundschreiben, da er vom damaligen Landespolizeidirektor an alle Behörden der Polizei des Landes Schleswig-Holstein gesendet wurde. Der Kläger unterliegt auch dem Anwendungsbereich der Ziff. 6.1 des geltenden Sporterlasses. Hiernach haben alle Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1980 geboren wurden, unaufgefordert mittels Bescheinigung bis spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres das Ablegen eines Sportleistungsnachweises nachzuweisen. Dies gilt auch für den am XXX geborenen Kläger. Der Kläger war auch zur Befolgung der Weisung verpflichtet. Auch rechtswidrige Anordnungen lösen nämlich die Folgepflicht aus, jedenfalls soweit es sich um Weisungen handelt, die allein den dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten betreffen. Eine Befreiung von dieser Pflicht kommt nur in Betracht, wenn sich die Anordnung im Zeitpunkt ihres Erlasses als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig erweist (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 CE 11.1346 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. Juli 2023 - 2 MB 7/23 -, juris Rn. 21). Die Beschränkung der Befreiung von der Befolgungspflicht des Beamten auf Evidenzfälle entspricht hierbei einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Beschränkung folgt aus dem die Gehorsamspflicht tragenden Grund der zu wahrenden Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung und der deshalb gebotenen Effektivität des Entscheidungsprozesses und Handlungsvollzugs. Könnte der einzelne Beamte den Ablauf und Vollzug einer in den Bereich seiner Dienstaufgaben fallenden Verwaltungsentscheidung hemmen, wenn er aufgrund einer abweichenden Rechtsauffassung die von ihm weisungsgemäß auszuführende Amtshandlung für "schlicht" rechtswidrig hält, wäre angesichts der Fülle offener und nicht abschließend geklärter Rechtsfragen ein effektives Arbeiten der Verwaltung nicht möglich und damit die Erfüllung der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben ernsthaft gefährdet. Das aber wäre mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar, der die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten will. Die Gehorsamspflicht kann deshalb auch bei verfassungswidrigen Anordnungen nur entfallen, wenn ein evidenter, besonders schwerer Verfassungsverstoß vorliegt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, juris Rn. 8 ff.). Unter Beachtung dieser Maßstäbe dringt der Kläger nicht mit dem Vortrag durch, dass er nicht zur Befolgung der Weisung seiner Dienstvorgesetzten verpflichtet gewesen sei, weil die Stichtagsregelung des Sporterlasses evident und besonders schwer gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Hierbei kann dahinstehen, ob die evidente Verfassungswidrigkeit eines Erlasses zur Folge hätte, dass eine hierauf gestützte Weisung ebenfalls als evident verfassungswidrig zu betrachten wäre. Denn die Stichtagsregelung des Sporterlasses verstößt nicht in evidenter und besonders schwerer Weise gegen die Verfassung. Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken sind nämlich nicht derart durchgreifend, als dass sie die Annahme eines evidenten und schwerwiegenden Verfassungsverstoßes begründen könnten. So trägt er zwar vor, dass die Stichtagsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil der Erlassgeber die Altersgrenze willkürlich gezogen habe. Die vorgesehene Altersgrenze verpflichte auch Beamte zum Einreichen des Leistungsnachweises, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses das 36. Lebensjahr vollendet hätten. Diese hätten nach Ansicht des Klägers aufgrund vergangener Versäumnisse bei der Leistungskontrolle bis zu diesem Zeitpunkt aber möglicherweise nicht regelmäßig Sport getrieben, würden demnach also gerade nicht langfristig von einem bis Mitte 30 aufgebauten Fitnesslevel profitieren. Eine Altersgrenze sei dementsprechend lediglich plausibel, wenn diese so gezogen wäre, dass bis Mitte 30 in jedem Fall noch genügend Zeit bestehe, um ein entsprechendes Fitnesslevel aufzubauen. Allerdings kann die Kammer auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags keinen evidenten und schwerwiegenden Verfassungsverstoß erkennen. Denn der Kläger verkennt, dass dem Erlassgeber bei der Einführung einer Stichtagsregelung ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 3 C 17.08 -, juris Rn. 23). Zudem muss die Wahl des Zeitpunktes in Orientierung an den gegebenen Sachverhalt lediglich sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Dezember 2012 - 1 BvR 488/10 -, juris Rn. 42). Hieran gibt es keinen Zweifel. Denn der Erlassgeber hat die Wahl des festgelegten Stichtags umfassend begründet, indem er sich auf eine sportwissenschaftliche Studie beruft, deren Richtigkeitsgehalt vom Kläger nicht einmal angezweifelt wird. Nach dieser Studie würden Personen, die bis Mitte 30 regelmäßig Sport getrieben hätten, auch in der Folge noch davon profitieren. Dieser positive Effekt wirke auch dann noch nach, wenn ab dem 35. Lebensjahr nur noch selten Sport getrieben werde. Diese Personengruppe ist somit deutlich leistungsfähiger, als Personen, die bis Mitte 30 und auch in der folgenden Zeit keinen Sport getrieben haben. Darüber hinaus hat der Erlassgeber den gewählten Stichtag eng mit dem polizeiärztlichen Dienst abgestimmt. In Anbetracht dessen sieht die Kammer davon ab, eine weitergehende und umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Stichtagsregelung vorzunehmen. Denn eine solche Prüfung ist im Rahmen eines Disziplinarverfahrens hinsichtlich eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht nicht angezeigt. Außerdem hat der Kläger durch die Nichtbefolgung der Weisung vom 14. April 2021 auch gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Nach dieser Vorschrift muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das sein Beruf erfordert. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt damit auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit. Durch objektiv unkollegiales Verhalten in einer für die Dienstordnung bedeutsamen Weise verletzen Beamte die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens als Teil der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. September 2019 - 17 A 10/17 -, juris Rn. 59 m. w. N.). Diese Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens hat der Kläger verletzt. Seine fortdauernde Weigerung, die Sportleistungsnachweise einzureichen, hat nämlich dazu geführt hat, dass seine Ablehnung des Sporterlasses auch im Kollegenkreis diskutiert worden ist und das Bemühen einer Vielzahl von Sportübungsleitern gestört hat. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, von mehreren Kollegen auf sein Verhalten angesprochen worden zu sein und dabei sowohl positive als auch negative Reaktionen erfahren zu haben. Bereits dadurch kommt zum Ausdruck, dass von seinem Verhalten eine Signalwirkung ausging, die auf seinen Kollegenkreis ausstrahlte und geeignet war, bei diesen eine Nachahmungsgefahr zu erzeugen. Schließlich hat er durch sein Verhalten fortdauernd die Autorität seiner Vorgesetzten untergraben. In Anbetracht dessen dringt der Kläger nicht damit durch, dass sein Verhalten nicht unkollegial gewesen sei, weil er als Beamter Kritik üben dürfe. Zwar steht es einem Beamten nach ständiger Rechtsprechung insoweit frei, zur Wahrung seiner Rechte und Interessen gegenüber seinen Vorgesetzten Beschwerden mit Nachdruck zu verfolgen und dabei offene Kritik zu üben. Solange seine Kritik eine sachliche Grundlage hat, darf er weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 -, juris Rn. 34; OVG Greifswald, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 10 LB 38/20 -, juris Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 9. November 2016 - 3d A 641/16.O -, juris Rn. 200). Der Kläger verkennt aber unter Berufung auf diese Rechtsprechung, dass das Disziplinarverfahren nicht eingeleitet worden ist, weil er gegen die Weisung vom 14. April 2021 remonstrierte oder Kritik am Sporterlass äußerte. Denn der Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht liegt nicht in seiner Kritik am Sporterlass und der eingelegten Remonstration. Vielmehr besteht der Verstoß in den oben beschriebenen Auswirkungen seines Verhaltens auf den Kollegenkreis und den Betriebsfrieden. Die Verstöße gegen die Folge- und Wohlverhaltenspflicht überschreiten entgegen der Ansicht des Klägers die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit. Dabei setzt ein disziplinarrechtlich relevanter Vorwurf hinreichendes Gewicht und hinreichende Evidenz voraus. Andernfalls überschreitet er nicht die Hürde einer Dienstpflichtverletzung und ist disziplinarrechtlich als sog. Bagatellverfehlung nicht von Bedeutung (OVG Münster, Urteil vom 25. Januar 2021 - 3d A 4887/18.O -, juris Rn. 139). Ein solch hinreichendes Gewicht liegt hier vor. Denn der Verstoß gegen die Folgepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht sowie die beschriebenen Auswirkungen auf seinen Kollegenkreis wiegen hier schwer, weshalb die Disziplinarwürdigkeit – anders als der Kläger meint – eben nicht nur in der bloßen Nichteinreichung der Sportleistungsnachweise liegt. Insgesamt hat der Kläger nach dem Vorstehenden ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Soweit er meint, dass die Disziplinarverfügung teilweise unzulässig sei, weil die Weisung vom 14. April 2021, die auch die Einreichung des Sportleistungsnachweises für das Jahr 2017 umfasst, den in § 15 Abs. 2 LDG normierten Zeitablauf unterlaufe, der jedenfalls für die Verpflichtung aus dem Sporterlass selbst gelte, dringt er nicht durch. Denn selbst wenn man auf die Verpflichtung aus dem Sporterlass und nicht auf die individuelle Weisung abstellen würde, wäre für diese Verpflichtung kein Zeitablauf eingetreten. Das Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 15 Abs. 2 LDG stünde dem nämlich nicht entgegen. Zwar darf nach dieser Vorschrift eine Geldbuße nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Allerdings unterliegt die Nichteinreichung des Sportleistungsnachweises für das Jahr 2017 nicht diesem Zeitablauf. Denn der Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens verlangt die Einbeziehung auch länger zurückliegender Pflichtverletzungen in das Dienstvergehen, weil es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 9. Oktober 2024 - 17 A 8/23 -, juris Rn. 39 m. w. N.). In § 15 Abs. 2 LDG wird nämlich das Dienstvergehen und nicht die einzelne Pflichtverletzung zum Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn gemacht. Das Dienstvergehen ist aber erst mit der letzten Pflichtverletzung vollendet. Erst von diesem Zeitpunkt an läuft die Frist. Sie beginnt mit jeder Pflichtverletzung für das gesamte Dienstvergehen von neuem zu laufen. Für die disziplinarrechtliche Ahndung ist nicht der bloße Zeitablauf bestimmend, sondern allein die Feststellung, ob das Verhalten des Beamten in seiner Persönlichkeit wurzelt oder nur als wesensfremdes Versagen zu werten ist. Der Zeitablauf ist hierbei bloßes Beweiszeichen. Nur wenn zwischen mehreren Pflichtverletzungen kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht, ist eine isolierte Betrachtungsweise möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1988 - 1 D 70.87 -, juris Rn. 76; OVG Hamburg, Urteil vom 27. April 2023 - 12 Bf 189/21.F -, juris Rn. 95). Eine solche isolierte Betrachtungsweise ist hier aber – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht angezeigt. Denn im hiesigen Fall liegt ein einheitliches Geschehen vor, weil sowohl der zeitliche als auch der sachliche Zusammenhang gegeben sind. Schließlich hat sich der Kläger seit 2018 fortdauernd geweigert, die Sportleistungsnachweise einzureichen. Es handelte sich kontinuierlich um die gleiche Handlung, die sich nur auf ein anderes Jahr bezieht. Der Kläger handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere mit Blick auf seinen Vortrag, dass er als Polizeibeamter verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass es polizeiintern keine rechtswidrigen Erlasse gebe. Denn hält ein Beamter eine Weisung für rechtswidrig, sieht das Gesetz Instrumente vor, mit denen der Beamte dies geltend machen kann. Als Folge der grundsätzlich vollen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen kann der Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen nämlich im Wege der Remonstration nach § 36 Abs. 2 BeamtStG geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2018 - 2 C 45.17 -, juris Rn. 19). Wegen der gesetzlichen Wertung des § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG, wonach Beamte im Falle der Bestätigung der Weisung diese ausführen müssen, rechtfertigt dies jedoch nicht die fortdauernde Nichtbefolgung nach Bestätigung. So liegt der Fall aber hier, weil die Bestätigung der Weisung nach der Remonstration des Klägers durch dessen nächsthöheren Dienstvorgesetzten mit Schreiben vom 5. Mai 2021 erfolgte. Insoweit hätte es dem Kläger offen gestanden, anstelle der Nichtbefolgung im Wege der Feststellungsklage gegen die Weisung vorzugehen. Der Kläger hat auch schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gehandelt. Als Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 4. Oktober 2023 - 14 LB 2/23 -, juris Rn. 25). Hier hat der Kläger vorsätzlich gehandelt. Denn ausweislich des Gesprächsvermerks seiner Vorgesetzten vom 16. Februar 2021 war ihm bewusst, dass er gegen eine gültige Erlasslage verstößt. Vielmehr habe er der Einleitung eines Disziplinarverfahrens eigenen Angaben zufolge mit Interesse entgegengesehen, um hiernach eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Sporterlasses herbeizuführen. Ferner ist die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 600,00 € aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 3 BDG a. F. prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als bei einer Anfechtungsklage im Verwaltungsprozess ist das Disziplinargericht nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 LDG niedergelegten Grundsätze selbst die Disziplinarbefugnis aus (Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 9). Das Gericht kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und anstelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen. Ist dagegen nach den Kriterien des § 13 Abs. 1 BDG an sich eine im Verhältnis zur Disziplinarverfügung schärfere Ahndung geboten, ist das Gericht an einem solchen Ausspruch gehindert und die Klage gegen die Disziplinarverfügung abzuweisen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 -, juris Rn. 18; VG Schleswig, Urteil vom 5. September 2019 - 17 A 10/17 -, juris Rn. 71). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht führt zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme in seinem Urteil vom 8. November 2023 (14 LB 3/23 -, juris Rn. 156 ff.) aus: „In § 13 Abs. 1 LDG finden sich die maßgeblichen Kriterien, nach denen sich eine Disziplinarmaßnahme zu bemessen hat. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 1). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 2). Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen einzubeziehen (Satz 3). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 3). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen die Beamtin oder den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22). Ausgangspunkt ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Diese bestimmen sich u.a. durch objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, a. a. O., Rn. 24; Urt. v. 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urt. v. 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14). Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin oder des Beamten bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, a. a. O., Rn. 25; Urt. v. 3. Mai 2007, a. a. O., Rn. 14). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Hat eine Beamtin oder ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist sie oder er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.“ Gemessen an diesen Maßstäben rechtfertigt das Dienstvergehen die ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 600,00 €. Denn zulasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er sich bereits vor der Erteilung der Weisung seit 2018 und damit über einen Zeitraum von mehreren Jahren geweigert hat, der Verpflichtung aus Ziff. 6.1 des Sporterlasses nachzukommen, obwohl er mehrmals von seinen Vorgesetzten hierzu aufgefordert wurde. Auch die ihm ausgesprochene Missbilligung vom 26. März 2018 sowie die fehlgeschlagene Remonstration am 5. Mai 2021 vermochten sein Verhalten nicht zu ändern. Hierbei hat er innerhalb des gesamten Zeitraumes grundlegend verkannt, dass es dem Erlassgeber und nicht ihm als Beamten obliegt, die Gewährleistung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Polizeivollzugsbeamten durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, obgleich seine Intention, auf einen nach seiner Überzeugung „besseren“ und umfangreicheren Sporterlass hinzuwirken, grundsätzlich nicht verwerflich ist. Im Zuge dessen wiegt allerdings insbesondere der Verstoß gegen die Folgepflicht schwer, weil diese eine der Kernpflichten des Berufsbeamtentums darstellt und elementar für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ist. Auch zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass durch die jahrelange Weigerung das Vertrauen seines Dienstherrn in ihn hinsichtlich der Frage, ob er zukünftig seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird, stark beeinträchtigt worden ist. Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ebenfalls zu seinen Gunsten ist festzuhalten, dass das Disziplinarverfahren und die diesen zugrundeliegenden Umständen nach den Angaben seiner Dienstvorgesetzten vom 28. März 2022 keine Auswirkungen auf seine dienstlichen Leistungen oder Engagement hatten. Vielmehr hat er sogar überdurchschnittliche Leistungen erbracht, was in seiner Beurteilung vom 1. April 2022 mit der Gesamtbeurteilung C zum Ausdruck kam. Darüber hinaus ist sein Engagement als Einsatztrainer positiv zu würdigen. Dies fällt vorliegend jedoch nicht maßgeblich ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz ihrer bzw. seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 82). In Anbetracht dessen erweist sich die gegen den Kläger ausgesprochene Disziplinarmaßnahme für die Kammer als geeignete, erforderliche und angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen des Klägers. Sie steht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere seines Dienstvergehens und zu seinem Verschulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Es handelt sich hier nach dem Vorstehenden um ein Dienstvergehen mittlerer Art, für dessen Einordnung insbesondere der vorangegangene jahrelange Verstoß gegen die Folgepflicht als einer der Kernpflichten des Berufsbeamtentums über einen Zeitraum von mehreren Jahren ausschlaggebend ist. Die ausgesprochene Geldbuße trägt diesem Umstand zumindest insoweit Rechnung, als dass eine Geldbuße dazu dient, Dienstvergehen leichterer bis mittlerer Art zu ahnden. Schließlich stellt sie gemäß § 5 Abs. 1 LDG nach dem Verweis die zweitmildeste Art der Pflichtenmahnung dar. Sie ist auch zweckmäßig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 3 BDG a.F.). Es besteht keine Notwendigkeit, die ausgesprochene Geldbuße in ihrer Höhe von 600,00 € zu mildern. Vielmehr wäre hier sogar die Verhängung einer schärferen Disziplinarmaßnahme wie die Kürzung der Dienstbezüge nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 LDG in Betracht gekommen. Die erkennende Kammer ist allerdings wegen des im Disziplinarrecht geltenden Verschlechterungsverbots an einen solchen Ausspruch gehindert (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 -, juris Rn. 18; VG Schleswig, Urteil vom 5. September 2019 - 17 A 10/17 -, juris Rn. 71). Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 BDG a.F., § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 4 LDG i. V. m. § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger wendet sich gegen die mittels einer Disziplinarverfügung ausgesprochene Geldbuße in Höhe von 600,00 €. Der am XXX geborene und bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretene Kläger ist im beamtenrechtlichen Status eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 11) beim Land Schleswig-Holstein beschäftigt. Er wurde am 1. August 2000 in den Polizeivollzugsdienst der Schutzpolizei, Laufbahngruppe 1.2 eingestellt. Seit dem 20. Februar 2009 ist er Beamter auf Lebenszeit. Derzeit ist er Ermittlungsbeamter der Bezirkskriminalinspektion. Im April 2022 erhielt er eine Beurteilung mit dem Gesamturteil C („für die Bewältigung der Aufgaben gut geeignet"). Gemäß Ziffer 6.1 des Erlasses „Sport in der Landespolizei Schleswig-Holstein" – in Kraft getreten am 1. Januar 2017 unter dem Aktenzeichen 3127-29.00 – (im Folgenden: Sporterlass), den der damalige Landespolizeidirektor am 21. Dezember 2016 an alle Behörden der Polizei des Landes Schleswig-Holstein sendete, ist nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes von jedem Polizeivollzugsbeamten die körperliche Leistungsfähigkeit jährlich durch Ablegen eines Sportleistungsnachweises unaufgefordert mittels Bescheinigung bis spätestens zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres nachzuweisen. Die Pflicht zum Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit gilt nicht für Polizeivollzugsbeamte, die vor dem 1. Januar 1981 geboren wurden. Diese können den jährlichen Sportleistungsnachweis nach Ziff. 6.2 freiwillig erbringen. Gemäß zweier Stellungnahmen des Landespolizeiamts vom 13. März 2018 und des Innenministeriums vom 14. September 2021 basiere die Festlegung der Altersgrenze auf sportwissenschaftlichen Erkenntnissen, denen zufolge Personen, die bis Mitte 30 regelmäßig Sport getrieben hätten, langfristig davon profitieren würden – auch dann, wenn ab dem 35. Lebensjahr nur noch selten Sport getrieben werde. Sie seien deutlich leistungsfähiger als Personen, die bis Mitte 30 und auch in der folgenden Zeit keinen Sport getrieben hätten. Um Fürsorgepflichten gerecht zu werden, habe man ältere Beamte von der Nachweispflicht ausgenommen, da man deren Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit nicht regelmäßig überprüft habe und etwaige Leistungsrückstände von diesen wohl nicht entsprechend aufgeholt werden könnten. Der Kläger verweigerte erstmals mit Schreiben vom 30. Januar 2018 die Aushändigung seines Sportleistungsnachweises für das Jahr 2017 mit der Begründung, Ziff. 6.1 des Sporterlasses aufgrund seiner altersdiskriminierenden Regelung für unrechtmäßig zu halten. Nach seiner Auffassung solle die Verpflichtung, einmal im Jahr einen Sportleistungsnachweis zu erbringen, für alle Polizeivollzugsbeamten gelten, wobei die Anforderungen geschlechts- und altersspezifisch anzupassen seien. Das Landespolizeiamt teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2018 die o.g. Hintergründe der Stichtagsregelung mit. Infolge der fortgesetzten Verweigerung des Klägers missbilligte ihn sein damaliger Dienstvorgesetzter, Kriminaldirektor (KD) XXX, mit Verfügung vom 26. März 2018 nach § 6 Satz 2 Landesdisziplinargesetz SH (LDG). Die Missbilligung begründete dieser damit, dass der Kläger gegen die sich aus § 34 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ergebende Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe, wobei auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorerst verzichtet werde. Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte der Kläger mit, dass er in Ziff. 6.1 des Sporterlasses eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sehe, die ältere Polizeibeamte ohne sachlichen Grund bevorzuge, altersdiskriminierend wirke und im Gesamtkontext gegen Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) verstoße. Ferner sei er eben wegen der Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass es polizeiintern keine rechtswidrigen Erlasse gebe. Das Vorliegen rechtswidriger Erlasse entspreche selbst einem Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht, da es nicht zu rechtfertigen sei, dass eine staatliche Institution, die auf die Wahrung und Durchsetzung rechtsstaatlicher Prinzipien gerichtet sei, ihrerseits gegen die Verfassung verstoße. Am 10. Januar 2019 wies der Vorgesetzte des Klägers, KD XXX, ihn darauf hin, dass er den Vorgang zur Prüfung eines möglichen disziplinarrechtlichen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht an die oberste Dienstbehörde senden werde, wenn der Kläger seine Weigerung aufrechterhalte, seine Teilnahmebescheinigungen am Sporttest für die Jahre 2017 und 2018 abzugeben. Der Kläger erklärte, dass er weiterhin davon überzeugt sei, dass der aktuell gültige Sporterlass durch die Stichtagsregelung mit der Altersgrenze nicht rechtmäßig sei und er insofern auch für das Jahr 2018 keine Bescheinigung über die Teilnahme am Fitnesstest abgeben werde. Am 16. Februar 2021 erklärte der Kläger in einem Gespräch mit seiner Vorgesetzten, Erste Kriminalhauptkommissarin (EKHK'in) XXX, dass er seine Fitnesstests aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 zwar abgelegt und bestanden, die Bescheinigungen hierüber jedoch nicht eingereicht habe, um seinen rechtlichen Bedenken Nachdruck zu verleihen und das Thema präsent zu halten. Ihm sei bewusst, gegen eine gültige Erlasslage zu verstoßen. Den Sportleistungsnachweis für 2020 habe er aus Zeitmangel nicht erbracht. Einer möglichen Einleitung eines Disziplinarverfahrens sehe er mit Interesse entgegen, da er bei Verhängung einer Disziplinarmaßnahme die Verwaltungsgerichtsbarkeit anrufen könne und auf diese Weise die inhaltliche Überprüfung des Sporterlasses sowie eine adäquate rechtliche Würdigung erwarte. Mit Schreiben vom 14. April 2021 ordnete EKHK' in XXX dem Kläger gegenüber unter Bezugnahme auf die Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG an, die Bescheinigungen der absolvierten und bestandenen Sportleistungsnachweise aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens bei ihr einzureichen, den für das Jahr 2020 erforderlichen Sportleistungsnachweis zu erbringen und eine entsprechende Bescheinigung bei ihr vorzulegen. Der Kläger äußerte mit Schreiben vom 20. April 2021, dass er davon ausgehe, dass seitens der Polizeiführung offenbar bewusst gegen das Grundgesetz verstoßen werde. Diesbezüglich mache er von seinem Recht der Remonstration Gebrauch und bitte um Weiterleitung seines Schreibens an seinen nächsthöheren Dienstvorgesetzten, Kriminaloberrat (KOR) XXX. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 gab dieser dem Kläger bekannt, dass er die Anordnung von EKHK' in XXX aufgrund der bestehenden Erlasslage für rechtmäßig erachte. Zeitgleich räumte er dem Kläger die Gelegenheit ein, die Anordnung von EKHK' in XXX bis zum 17. Mai 2021 auszuführen. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit Schreiben vom 23. August 2021 leitete die Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Sie führte aus, dass diesem vorgeworfen werde, den wiederholt ausgesprochenen dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zur Erbringung der Sportleistungsnachweise nicht nachgekommen zu sein, obwohl die zuvor von ihm eingebrachten rechtlichen Bedenken zum Sporterlass von seinen Vorgesetzten und dem erlassgebenden Landespolizeiamt abschließend geprüft und berücksichtigt worden seien. Der Kläger sei wegen des Sporterlasses zum Nachweis einer gewissen Sportleistung in jedem Kalenderjahr verpflichtet. Zugleich habe seine Vorgesetzte, EKHK' in XXX, ihm gegenüber angeordnet, die Bescheinigungen der von ihm absolvierten und bestandenen Sportleistungsnachweise aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Schreibens bei ihr einzureichen und den für das Jahr 2020 erforderlichen Sportleistungsnachweis zu erbringen und eine entsprechende Bescheinigung bei ihr vorzulegen. Trotz Bestätigung der Anordnung durch seinen nächsthöheren Dienstvorgesetzten und der Gelegenheit, diese bis zum 17. Mai 2021 auszuführen, sei er dem nicht nachgekommen. Nach diesen Feststellungen sei die Annahme eines Dienstvergehens gerechtfertigt, weil er aufgrund seines Verhaltens gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und Folgepflicht verstoßen haben könnte. Mit Schreiben vom 3. September 2021 gab die Ermittlungsführerin dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 mit, dass das ihm vorgeworfene Verhalten keinen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht darstelle, weil sein Verhalten nicht unmittelbar die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtige. So habe er die Sportleistungen regelmäßig erbracht und nur die Leistungsnachweise hierüber nicht eingereicht. Da es nach ständiger Rechtsprechung legitim sei, Rechte und Interessen gegenüber Vorgesetzten und dem Dienstherrn mit Nachdruck und Kritik zu verfolgen, sei sein Verhalten auch nicht unkollegial. Diesbezüglich müsse zwar die sachliche Grundlage gewahrt bleiben und für die Gegenseite auch erkennbar dem sachlichen Ziel dienen. Diese Voraussetzungen habe er aber in Bezug auf die von ihm diskutierte fehlende rechtliche Auseinandersetzung zur Altersgrenze beachtet. Ebenso wenig habe er gegen die Folgepflicht verstoßen. So bestehe diese zwar grundsätzlich auch bei rechtswidrigen Weisungen. Dies gelte aber nicht im hiesigen Fall, weil die vorgeschriebene Altersgrenze nicht nur einen unzulässigen Verstoß gegen das in Art. 3 GG verankerte Gleichheitsgebot darstelle, sondern auch in schwerwiegender Weise gegen elementare Verfassungswerte verstoße und deshalb als evident rechtswidrig bezeichnet werden müsse. Eine Differenzierung nach dem Alter sei nicht gerechtfertigt. Da die Differenzierung bezüglich des Alters einer Person personenbezogen und nicht lediglich verhaltensbezogen gestaltet sei, erfolge eine strengere Prüfung. Die streitgegenständliche Altersgrenze werde den Anforderungen nicht gerecht. Denn anhand der Erwägungen aus der Stellungnahme des Innenministeriums vom 14. September 2021 erscheine der Stichtag des 1. Januar 1981 geradezu willkürlich. Die vorgesehene Altersgrenze verpflichte nämlich auch Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses das 36. Lebensjahr vollendet hätten, zum Einreichen des Leistungsnachweises. Diese hätten aufgrund vergangener Versäumnisse bei der Leistungskontrolle bis zu diesem Zeitpunkt aber möglicherweise nicht regelmäßig Sport getrieben und würden demnach also gerade nicht langfristig von einem bis Mitte 30 aufgebauten Fitnesslevel profitieren. Dass diese bei einem regelmäßigen Trainingsbeginn mit Mitte 30 noch die gleichen positiven Langzeiteffekte erzielen könnten, sei nicht belegt. Eine Altersgrenze sei dementsprechend lediglich dann plausibel, wenn diese so gezogen worden wäre, dass bis Mitte 30 in jedem Fall noch genügend Zeit bestehe, um ein entsprechendes Fitnesslevel aufzubauen. Einen solchen Zeitraum sehe die festgelegte Altersgrenze jedoch nicht vor. Darüber hinaus sei Entbindung älterer Beamten aus Fürsorgegründen nicht notwendig. Denn etwaigen Versäumnissen hinsichtlich der konsequenten Überprüfung der Leistungsfähigkeit könne dadurch entgegengetreten werden, dass man diesen Erleichterungen bei der Ablegung des Sportleistungsnachweises zubillige. Sofern die Nichteinreichung der Leistungsnachweise als Pflichtverletzung gewertet werde, sei ferner allenfalls von einer Bagatellverfehlung auszugehen, der es am für eine disziplinarrechtliche Verfolgung relevanten Gewicht mangele. Denn nicht jede Pflichtverletzung von Beamten stelle zugleich eine Dienstpflichtverletzung dar. Doch selbst wenn man ein Dienstvergehen annehme, wäre die Schwere des Dienstvergehens als äußerst gering einzustufen, da der Pflichtenverstoß allenfalls in der Nichteinreichung des Nachweises, nicht aber in der Nichterbringung der Leistung liege. Ferner sei seine Redlichkeit zu berücksichtigen, weil er im Interesse der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes gehandelt habe und disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei. Die Dienstvorgesetzte des Klägers, EKHK' in XXX, übermittelte der Ermittlungsführerin mit Schreiben vom 28. März 2022 auf deren Bitte ein aktuelles Persönlichkeits- und Leistungsbild des Klägers. Hierin teilte sie im Wesentlichen mit, dass sie für diesen eine überdurchschnittliche Beurteilungsnote vorgesehen habe und nicht habe feststellen können, dass seine Weigerung, die Sportleistungsnachweise einzureichen, und die damit verbundenen Auseinandersetzungen Auswirkungen auf seine Leistung oder sein Engagement gehabt hätten. Abgesehen von seiner Haltung zum Thema „Sporterlass" sei er grundsätzlich kritikfähig, guten Argumenten gegenüber aufgeschlossen, nehme Verbesserungsvorschläge an, sei loyal und verlässlich. Am 11. Mai 2022 fertigte die Ermittlungsführerin das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, welches diese mit Schreiben vom 20. Mai 2022 mitsamt der abschließenden Anhörung dem Klägervertreter übersandte. Der Klägervertreter teilte am 10. August 2022 mit, dass er sich im Rahmen der abschließenden Anhörung nicht weiter äußern wolle. Der Kläger stimmte am 24. Mai 2022 der Einsichtnahme in seine Personalakte durch den zuständigen Personalrat zu. Die Beklagte unterrichtete das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein als oberste Dienstbehörde von der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme. Diese stimmte der Disziplinarmaßnahme am 1. November 2022 zu. Auch der örtliche Personalrat erteilte am 2. November 2022 seine Zustimmung zur Disziplinarmaßnahme. Mit Disziplinarverfügung vom 3. November 2022 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Geldbuße in Höhe von 600,00 € aus. Hierin wiederholte sie den im Schreiben vom 23. August 2021 vorgetragenen Sachverhalt und führte im Wesentlichen aus, dass der Kläger rechtswidrig und schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG sowie die Folgepflicht nach § 35 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Absatz 1 BeamtStG begangen habe. Er habe sich seit dem Jahr 2017 geweigert, seinen Vorgesetzten die Bestätigungen über absolvierte Sportleistungsnachweise vorzulegen. Trotz mehrfacher, schriftlich ergangener Stellungnahmen und Rückmeldungen sämtlicher polizeiinterner Instanzen, welche ihm die Rechtmäßigkeit des Erlasses bestätigt hätten, habe er sich weiterhin nicht davon abhalten lassen, das Vorlegen der Leistungsnachweise zu verweigern und beharrlich an seiner Vorgehensweise festzuhalten. Mit dieser unnachgiebigen Widersetzlichkeit lasse er ein Verhalten erkennen, welches in der Gesamtschau absolut nicht akzeptabel und tolerierbar sei, weil er sich mit seiner dauerhaften Verweigerung den Argumenten und Anordnungen sämtlicher Vorgesetztenebenen verschließe, deren Führungsautoritäten untergrabe und damit nicht zuletzt seine eigene Integrität in Frage stelle. Ferner habe er maßgeblich dazu beigetragen, dass seine Auflehnung auch bei Kollegen diskutiert worden sei und er damit zwangsläufig das Bemühen einer Vielzahl von Sportübungsleitern gestört habe. Daneben liege auch ein Verstoß gegen die Folgepflicht vor. Der Kläger hätte nämlich erkennen können, dass die Gehorsamspflicht nach der Rechtsprechung nur entfalle, wenn ein evidenter, besonders schwerer Verfassungsverstoß bestehe, wobei diesbezüglich im Wesentlichen an die Menschenwürde und den Gesetzesvorbehalt zu denken sei. Zudem müsse der drohende Rechtsverstoß offensichtlich sein. Dies alles sei hier nicht der Fall. Rechtfertigungsgründe seien nicht zu erkennen und auch nicht vorgetragen worden. Es sei mildernd zu berücksichtigen, dass es bislang noch zu keinen strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verfehlungen gekommen sei und seine Verweigerungshaltung nach den Angaben seiner Dienstvorgesetzten EKHK'in XXX vom 28. März 2022 keine Auswirkungen auf seine dienstlichen Leistungen oder Engagement habe. Dennoch sei in der Gesamtbewertung nach der Schwere des Dienstvergehens und unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und der entstandenen Vertrauensbeeinträchtigung eine Geldbuße in Höhe von 600,00 € angemessen und erforderlich. Der Kläger hat am 23. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag aus, dass keine Pflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG vorliege. Die Folgepflicht sei nicht verletzt, weil Beamte rechtswidrige Weisungen, die in schwerwiegender Weise gegen elementare Verfassungswerte verstoßen und evident rechtswidrig seien, nicht befolgen müssten. Das sei hier wegen des Verstoßes gegen Art. 3 GG der Fall. Doch selbst wenn man annehme, dass kein offensichtlicher schwerwiegender Verstoß vorliege, bestehe die Folgepflicht dennoch nicht. Denn während bei individuellen Weisungen die Folgepflicht nur bei offensichtlicher und qualifizierter Rechtswidrigkeit entfalle, sei dies bei generellen Weisungen nicht der Fall. Es werde nämlich weder die Funktionsfähigkeit der Verwaltung noch die Effektivität des Handlungsvollzugs tangiert, weil es bereits am Handlungsvollzug fehle. So sei es hier, zumal er, da er seine physische Leistungsfähigkeit stets aufrechterhalten habe, die Folgepflicht grundsätzlich anerkenne. Zuletzt sei die Disziplinarverfügung teilweise unzulässig wegen Zeitablaufs gemäß § 15 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz SH (LDG). Denn das vermeintliche Dienstvergehen der Nichteinreichung der Sportnachweise sei zum 31. Dezember um 24 Uhr mit Ablauf des jeweiligen Jahres vollendet, sodass die Nichteinreichung des Sportleistungsnachweises für das Jahr 2017 nicht mehr Bestandteil des am 23. August 2021 eingeleiteten Disziplinarverfahrens und der Disziplinarverfügung hätte sein dürfen. Zu Unrecht habe die Beklagte dieses Jahr in die Wertung einfließen lassen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 3. November 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend an, dass der Kläger gegen die Folgepflicht verstoßen habe, weil ihm durch die Anordnung zur Einreichung der Sportleistungsnachweise durch EKHK'in XXX vom 14. April 2021 eine verbindliche individuelle Weisung für den dienstlichen Bereich erteilt worden sei. Im Übrigen entspreche die Einschränkung der Folgepflicht auf Fälle offenkundiger und schwerwiegender Rechtswidrigkeit einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Eine weitergehende Entbindung des Beamten von der Gehorsamspflicht sei nach der Rechtsprechung auch bei verfassungswidrigen Weisungen nicht geboten. Auch die Stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden. Eine bloße Bagatellverfehlung liege hier ebenfalls nicht vor, weil der Kläger regelmäßig wiederkehrend objektive Pflichtverstöße begangen habe und dieses Verhalten trotz entsprechender Hinweise/Aufforderungen der Vorgesetzten nicht abgestellt habe. Der Kläger weise zudem zu Unrecht darauf hin, dass durch die Nichteinreichung des Sportleistungsnachweises polizeidienstliche Kernpflichten nicht betroffen seien. Denn die Folgepflicht sei eine Kernpflicht des Beamten. Die Weisungsbefugnis des Dienstherrn und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung werde bei einem Verstoß in Frage gestellt. Zudem habe das Verhalten des Klägers zu einer erheblichen Vertrauensbeeinträchtigung in Hinblick darauf geführt, ob er künftig seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen werde. Die Disziplinarverfügung sei auch nicht teilweise unzulässig wegen Zeitablaufs. In dem Fall, in dem das Dienstvergehen aus der Schaffung und Aufrechterhaltung eines pflichtwidrigen Zustands (Dauervergehen) oder aus mehreren zeitlich und sachlich zusammenhängenden und auf demselben Vorsatz beruhenden Teilakten (Handlungseinheit) bestehe, sei das Dienstvergehen erst mit der letzten Handlung oder dem letzten Teilakt endgültig abgeschlossen. Es gelte der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens. Denn für den Verlust des disziplinarrechtlichen „Maßregelungsanspruchs“ könne nicht der bloße Zeitablauf bestimmend sein, sondern allein das Wissen darum, ob das Verhalten des Beamten in seiner Persönlichkeit wurzele oder nur als ein wesensfremdes Versagen zu werten sei. Es könnten nur solche Pflichtverletzungen aus der einheitlichen Betrachtungsweise ausscheiden, die mit den übrigen und später hinzugetretenen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stünden. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Disziplinarakte der Beklagten (Beiakte A) verwiesen.