Urteil
14 LB 3/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:1108.14LB3.23.00
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Leitsätze
1. In einem Krisengeschehen wie der Covid-19-Pandemie darf der Dienstherr eine erhöhte Einsatzbereitschaft von seinen Beamtinnen und Beamten erwarten.(Rn.165)
2. Lehrerinnen und Lehrer sind während Krisenzeiten besonders verpflichtet, an der staatlichen Gewährleistung eines funktionieren Schulsystems mitzuwirken.(Rn.164)
3. Die Entfernung aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens ist auch bei einer Dauer von einigen Wochen gerechtfertigt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter die Unübersichtlichkeit eines Krisengeschehens gezielt ausnutzt, um sich unerlaubt vom Dienstort zu entfernen.(Rn.163)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 29. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Krisengeschehen wie der Covid-19-Pandemie darf der Dienstherr eine erhöhte Einsatzbereitschaft von seinen Beamtinnen und Beamten erwarten.(Rn.165) 2. Lehrerinnen und Lehrer sind während Krisenzeiten besonders verpflichtet, an der staatlichen Gewährleistung eines funktionieren Schulsystems mitzuwirken.(Rn.164) 3. Die Entfernung aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens ist auch bei einer Dauer von einigen Wochen gerechtfertigt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter die Unübersichtlichkeit eines Krisengeschehens gezielt ausnutzt, um sich unerlaubt vom Dienstort zu entfernen.(Rn.163) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 29. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklage sind nicht zu erkennen (dazu unter I.) Nach dem für den Senat feststehenden Sachverhalt (dazu unter II.) hat die Beklagte ein Dienstvergehen (dazu unter III.) begangen, welches so schwer wiegt, dass ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt ist (dazu unter IV.). I. Das Disziplinarverfahren leidet nicht unter wesentlichen Mängeln. Sowohl die Einleitungsverfügung vom 25. Mai 2020 (dazu zu 1.) als auch die Klageschrift vom 14. Juni 2022 (dazu unter 2.) entsprechen in formeller Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen formelle Mängel hinsichtlich der Einleitungsverfügung vom 25. Mai 2020 nicht vor. Insofern ist ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) i. V. m. § 55 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) nicht festzustellen. a) Die Anforderungen an eine Einleitungsverfügung richten sich nach § 17 LDG. Liegen nach dessen Absatz 1 zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten (Satz 1). Die Einleitung ist aktenkundig zu machen (Satz 2). Die oberste Dienstbehörde ist unverzüglich von der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu unterrichten (Satz 3). Sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen (Satz 4). Das Erfordernis der Aktenkundigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LDG begründet sich insbesondere durch das Erfordernis von Rechtssicherheit und -klarheit. Mit der Einleitungsverfügung wird zum einen der Beginn des Disziplinarverfahrens markiert und werden zum anderen dem Beamten seine Verfahrensrechte eröffnet (vgl. Frankenstein, in: Kommentar zum Landesdisziplinargesetz für Schleswig-Holstein, Stand Mai 2023, § 17 Rn. 94 ff.; zum an dieser Stelle wortlautgleichen § 17 BDG Wittkowksi, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz 2. Auflage 2017, § 17 Rn. 16). Die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung ist wiederum davon abhängig, ob sie den Sachverhalt, der den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen begründet, darlegt. Dies ist erforderlich, um dem Beamten rechtzeitig die Möglichkeit zu geben, sich ausreichend und sachgemäß zu verteidigen. In der Einleitungsverfügung sind deshalb die dem Beamten gemachten Vorwürfe nach Zeit und Ort des Handelns sowie dem Umfang nach so weit, wie nach dem Aufklärungsstand möglich, zu konkretisieren. Dazu gehören substantiierte Angaben über Zeit, Ort und Einzelheiten des vorzuwerfenden Verhaltens (vgl. OVG Münster, Urt. v. 30. August 2000 - 6d A 1960/00.O -, juris Rn. 3 ff. m.w.N.). b) Die Einleitungsverfügung des Klägers vom 25. Mai 2020 entspricht diesen Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich dieser eine hinreichende Konkretisierung nach Art, Umfang und Zeit der der Beklagten vorgeworfenen Handlungen entnehmen. Dies ergibt insbesondere eine Gesamtbetrachtung der vom Kläger unter den Nrn. 1 bis 7 gelisteten Vorwürfe. Nach dieser wird deutlich, dass die Beklagte ohne ihre Schulleitung informiert oder um Genehmigung gebeten zu haben, im Zeitraum vom (Montag) 16. März 2020 bis zum 27. April 2020 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sein soll. Des Weiteren soll die Beklagte während dieser Zeit Schülerinnen und Schüler nicht entsprechend der Dienstanweisungen mit Aufgaben versorgt und betreut haben. Darüber hinaus wird ihr nach verständiger Auslegung der Einleitungsverfügung vorgeworfen, sich wahrheitswidrig gegenüber ihrem Dienstherrn geäußert zu haben. Mit diesen Verhaltensweisen habe sie sowohl gegen ihre Dienstpflichten als Lehrkraft (§ 34 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz, SchulG) als auch diejenigen als Beamtin (§§ 34, 35 Beamtenstatusgesetz, BeamtStG) verstoßen. Damit hat der Kläger die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen hinsichtlich Ort und Zeit eindeutig beschrieben. Es ist unschädlich, dass in Nr. 1 der Einleitungsverfügung nicht ausdrücklich erklärt wird, die Beklagte sei dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben. Indem der Kläger konkret darstellt, dass sie am (Samstag) 14. März 2020 und damit außerhalb der Ferien nach Sri Lanka abgeflogen sei, wird hinreichend deutlich, dass ihr das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst ab dem darauf folgenden Montag und nicht isoliert die Reise nach Sri Lanka vorgeworfen wird, da das unentschuldigte Fehlen vom Dienst die unmittelbare Folge ihrer Flugreise war. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es zudem schon nicht notwendig, dass selbst die später zu erstellende Klageschrift bereits eine zutreffende disziplinarrechtliche Würdigung enthält. Maßgeblich ist allein, ob ausreichend erkennbar ist, gegen welche Dienstpflichten ein Verstoß durch welches Verhalten vorliegen soll und ob dem Beamten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 2023 - 2 B 12.22 -, juris Rn. 8; Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 28). Für die Einleitungsverfügung gilt nichts anderes. Anders als die Beklagte meint, findet sich in Nr. 2 der Einleitungsverfügung insbesondere eine Herstellung eines tatsächlichen Zusammenhangs mit den unter Nr. 1 der Einleitungsverfügung dargestellten Ereignissen, weil diese zusammen betrachtet den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst ergeben. Denn durch den Verweis auf die schulinternen Kommunikationsplattformen wird deutlich, dass der Kläger der Beklagten zum Vorwurf macht, trotz Wissens um ihre grundsätzliche Pflicht, weiterhin zum Dienst zu erscheinen, das Land verlassen zu haben. Ebenso bleibt hinsichtlich der Nrn. 3 und 4 auch nicht völlig unklar, was die aus Sicht des Klägers disziplinarrechtliche Verfehlung sein soll. Im Gegenteil wird insbesondere auf die aus Sicht des Klägers wahrheitswidrigen Behauptungen der Beklagten in ihren E-Mails vom 18. März 2020, 24. März 2020 und 15. April 2020 eingegangen, sodass deutlich wird, worauf sich genau der Vorwurf erstreckt. Selbiges gilt für die Darstellungen in Nr. 5 der Einleitungsverfügung. Diese sind im Zusammenhang mit der Nr. 6 zu betrachten, sodass sich daraus der Vorwurf ergibt, dass die Beklagte trotz Beendigung ihrer Quarantäne in Sri Lanka bereits am 30. März 2020 wahrheitswidrig behauptet habe, einen Rückholflug des Auswärtigen Amtes wegen dieser nicht angetreten zu haben. Auch aus der Nr. 7 der Einleitungsverfügung geht hinreichend deutlich hervor, dass der Kläger der Beklagten nicht allein das unentschuldigte Fehlen, sondern eine darüber hinausgehende Vernachlässigung/Verletzung ihrer Dienstpflichten vorwirft. Unabhängig davon wären die von der Beklagten aufgeführten Mängel nicht geeignet, einen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. § 55 Abs. 1 BDG darzulegen. Dies wäre nur der Fall, wenn hinsichtlich der von ihr angesprochenen Punkte von Ergebnisrelevanz auszugehen wäre. Lässt sich hingegen mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass sich diese auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens auswirken, liegt kein wesentlicher Mangel vor. Mit anderen Worten kommt es auf die Frage an, ob ein rechtsfehlerfreies Verfahren mit Sicherheit zum gleichen Ergebnis geführt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2012 - 2 B 16.12 -, juris Rn. 21; Urt. v. 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris. Rn. 19). Dies ist vorliegend anzunehmen. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar oder auch nur vorgetragen, inwieweit sich eine im Sinne der Beklagten anders formulierte Einleitungsverfügung auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens hätte auswirken können, zumal die Vorwürfe der Klageschrift weitgehend mit denen der Einleitungsverfügung übereinstimmen. Eine Einschränkung der Rechtsposition oder eine abweichende Verteidigung, die der Beklagten zur Verfügung gestanden hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. c) Unschädlich ist auch, dass das unerlaubte Fernbleiben von der Zeugniskonferenz erstmalig in der Fortsetzungsmitteilung vom 21. Oktober 2021 und nicht bereits in der Einleitungsverfügung vom 25. Mai 2020 vorgeworfen wurde. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. § 55 Abs. 1 BDG liegt darin nicht, da der Kläger das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG auf den zeitlich späteren Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens am 16. Juni 2020 ausgedehnt und die Ausdehnung damit aktenkundig gemacht hat. Damit ist der Beklagten entsprechend § 20 Abs. 1 LDG unverzüglich eröffnet worden, dass ihr das unentschuldigte Fernbleiben einer Zeugniskonferenz der achten Klassen zur Last gelegt wird und sie besaß Gelegenheit, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidigen. Soweit die Beklagte meint, der Akte lasse sich nicht entnehmen, warum das Disziplinarverfahren ausgedehnt worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Dass ein zeitlich nach der Eröffnung liegendes Fehlverhalten zum Gegenstand gemacht werden sollte, ergibt sich aus der Datumsnennung. Dass ein solches Fehlverhalten nicht bereits mit der Einleitungsverfügung, also bevor es überhaupt dazu kam, zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gemacht werden kann, liegt auf der Hand und bedurfte nicht näherer Erörterung. 2. Auch die Klageschrift vom 14. Juni 2022 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Diese ergeben sich aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 BDG. Danach ist die Disziplinarklage schriftlich zu erheben (Satz 1). Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen (Satz 2). Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Hierdurch soll insbesondere eine sachgerechte Verteidigung des betroffenen Beamten gewährleistet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 2023 - 2 B 12.22 -, juris Rn. 8; Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Daran gemessen ist die Klageschrift vom 14. Juni 2022 nicht zu beanstanden. Es fehlt ihr nicht an Ordnung und Struktur und die Beklagte wird auch nicht mit unspezifischen Vorwürfen konfrontiert. Insbesondere fehlt es nicht an einer hinreichenden Bestimmung von Zeit und Ort der einzelnen Handlungen. Vielmehr gilt auch hier, dass die Gesamtbetrachtung der Ausführungen deutlich darstellt, was der Beklagten vorgeworfen wird und an welche ihrer Handlungen diese Vorwürfe angeknüpft werden. So stellt das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend dar, dass der Beklagten vorgeworfen wird, sowohl im Zeitraum vom 16. März bis zum 27. April 2020 als auch während einer Zeugniskonferenz der achten Klassen am 16. Juni 2020 unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben zu sein und auch – soweit sie ihre Klassen digital unterrichtet hat, dies nur unzureichend getan zu haben. Außerdem wird der Beklagten zur Last gelegt, durch ihre Nachrichten vom 18. und 24. März sowie 15. April 2020 gegen die Pflicht zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn in dienstlichen Angelegenheiten verstoßen zu haben. II. Nach Überzeugung des Senats steht aufgrund der Einlassung der Beklagten, der durchgeführten Beweisaufnahme und der sich aus den Akten ergebenden Beweislage folgender Sachverhalt fest: Das … Gymnasium in … wurde auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt … aufgrund eines Corona-Verdachts ab 12. März 2020 bis auf weiteres geschlossen. Mit einem an alle Schulleiter und Lehrkräfte gerichteten Erlass vom 13. März 2020 informierte die Bildungsministerin darüber, dass ab dem 16. März 2020 kein Unterricht mehr stattfinden werde. Lehrkräfte seien grundsätzlich verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen. Für die erste bis sechste Jahrgangsstufe finde ein Notbetrieb statt. Auf der Startseite der Website des … Gymnasiums … befand sich unter der Rubrik „Corona-Updates“ ein mit den Worten „aktuelle Meldungen“ aus dem Ministerium betitelter Link, über den jeder Besucher der Website auf den auf der Website des Bildungsministeriums veröffentlichten Erlass gelangen konnte. Der Erlass galt bis einschließlich 19. April 2020 und die in ihm ausgesprochenen Pflichten umfassten auch die Osterferien vom 30. März 2020 bis zum 17. April 2020. Ebenfalls am 13. März 2020 teilte der Schulleiter des … Gymnasium …, Herr OstD D., über FRIDOLIN dem Lehrerkollegium unter anderem mit, dass ab Montag, dem 16. März 2020, eigenverantwortliches Arbeiten der Schüler über die Cloud erfolgen solle. Er forderte unter Verweis auf die sich schnell ändernde Lage zum regelmäßigen Lesen der offiziellen Informationsmedien der Schule (FRIDOLIN, WebUnits, Homepage) auf. Die Beklagte nahm die Mitteilung ihres Schulleiters zum eigenverantwortlichen Arbeiten zur Kenntnis und lud für fünf ihrer Kurse Unterlagen in die Schul-Cloud hoch. Ihrer Lerngruppe Q 1 (griechisch) der Oberstufe stellte sie zu diesem Zeitpunkt keine Aufgaben zur Verfügung. Am nächsten Tag (Samstag, 14. März 2020) informierte der Schulleiter über die schulinterne Kommunikationsplattform darüber, dass eine Notbetreuung eingerichtet werde. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass bei Bedarf weitere Lehrkräfte kurzfristig benachrichtigt würden. Die Beklagte erfuhr am selben Tag, dass ab dem 15. März 2020 die Einreise nach Sri Lanka aus Deutschland untersagt werden würde. Daraufhin buchte sie den Flug für ihre ursprünglich für die Osterferien (30. März bis 17. April 2020) geplante Reise um und flog mit ihrem damals 14-jährigen Sohn noch am selben Tag um 21.00 Uhr von Hamburg über Dubai nach Sri Lanka (Ankunft 15. März 2020). Den Erlass der Bildungsministerin vom 13. März 2020 sowie die Nachricht des Schulleiters vom 14. März 2020 nahm sie vor ihrer Abreise nicht mehr zur Kenntnis, obwohl sie die Möglichkeit dazu hatte und – wie die Zeugen übereinstimmend glaubhaft bekundet haben – angewiesen war, sich für kurzfristige Informationen zur Verfügung zu halten. Dass eine Notbetreuung grundsätzlich eingerichtet werden sollte, war ihr ausweislich ihrer eigenen Einlassung bekannt. Der stellvertretende Schulleiter, Herr StD E., forderte die Beklagte mit E-Mail vom 18. März 2020 auf, am 19. März 2020 die Notbetreuung an der Schule zu übernehmen. Die Beklagte antwortete mit E-Mail ebenfalls vom 18. März 2020, dass sie sich nicht wohl fühle, sich krankmelde und ein befreundeter Kollege, der Zeuge StR Dr. F., den Dienst für sie übernehmen werde. Ihre Nachricht diente dabei dem Zweck, ihren Aufenthalt auf Sri Lanka zu verschleiern. Der Vortrag der Beklagten dazu, dass sie sich an diesem Tag tatsächlich krank gefühlt hat, ist als Schutzbehauptung zu bewerten und nicht geeignet, die Annahme der Täuschungsabsicht ihrer E-Mail zu erschüttern. So hat die Beklagte einen Nachweis über ihre Erkrankung nicht vorgelegt. Darüber hinaus erweisen sich ihre Ausführungen hierzu als pauschal und oberflächlich. Auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie zu ihrem Gesundheitszustand an jenem Tag allein auf die allgemeinen Bedingungen im Quarantäne-Camp auf Sri Lanka verwiesen, insbesondere auf die allgemeine Wärme und die nicht ansprechende Versorgung mit Nahrungsmitteln („nur Reis mit wenig Fleisch“). Eine Beschreibung von Symptomen oder die Benennung eines Krankheitsbildes enthält ihr Vortrag dagegen nicht. Unabhängig von einer eventuell bestehenden Erkrankung wäre die Beklagte zudem bereits aufgrund ihrer Anwesenheit auf Sri Lanka über einen längeren Zeitraum daran gehindert gewesen, für eine Notbetreuung eingesetzt zu werden. Dass sie stattdessen eine Erkrankung als Grund für ihre Verhinderung benannt hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen ist, dass sie für weitere Betreuungsangebote am … Gymnasium … nicht zur Verfügung stehen würde, ist ein Beleg dafür, dass ihre Nachricht primär den Zweck verfolgte, ihre Entfernung vom Dienstort zu verbergen. Hierfür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Krankmeldung einen Vertreter benannt hat, obwohl dies bei sonstigen Krankmeldungen am … Gymnasium nicht gebräuchlich war. Diese Gewissheit des Senats wird durch das weitere Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht entkräftet. Das Gegenteil ist der Fall. So hat zwar der Zeuge StR Dr. F. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, dass er sich besondere Umstände vorstellen könne, unter denen man einen Vertreter benenne. Auch er hat jedoch eingeräumt, dass im Rahmen einer regulären Krankmeldung die Benennung eines Vertreters nicht üblich sei. Dies deckt sich wiederum mit den Aussagen des Schulleiters, Zeuge OSTD D. und des stellvertretenden Schulleiters, Zeuge StD E., die es jeweils als unüblich bezeichnet haben, im Rahmen einer Krankmeldung einen Vertreter zu benennen. Vielmehr sei es Aufgabe des stellvertretenden Schulleiters im Falle einer Krankmeldung eine Vertretung für die erkrankte Lehrkraft zu finden. Für den Senat besteht kein Anlass, an den Aussagen der Zeugen zu zweifeln. Über die Tatsache hinaus, dass die Aussagen übereinstimmen, sind sie sowohl vom Vortrag als auch Inhalt her in sich schlüssig und entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Belastungstendenzen zulasten der Beklagten sind nicht erkennbar. Im Gegenteil hat sich der Zeuge StR Dr. F. sogar sehr bemüht, mit seiner Aussage die Beklagte möglichst gut aussehen zu lassen Nachdem StD E. die Beklagte am 23. März 2020 telefonisch nicht erreichen konnte, weil ihre aktuelle Mobiltelefonnummer nicht in FRIDOLIN hinterlegt war, fragte er per Kurznachrichtendienst „WhatsApp“ vom selben Tag an, ob sie wieder gesund sei und für die Notbetreuung zur Verfügung stehe. Ferner wies er ausdrücklich darauf hin, dass sich alle Lehrkräfte noch im Dienst befänden. Die Beklagte teilte daraufhin mit E-Mail vom 24. März 2020 mit, sie habe … verlassen. Ihre Eltern steckten auf einem Kreuzfahrtschiff im Westpazifik fest und ihre Großmutter sei alleine in Schwerin. Auch diese Nachricht verfasste die Beklagte mit der Absicht, ihre Anwesenheit auf Sri Lanka (Indischer Ozean) zu verschleiern. Eine Änderung der bei FRIDOLIN hinterlegten Nummer nahm die Beklagte trotz Möglichkeit hierzu nicht vor. Dadurch war sie für Schülerinnen und Schüler für evtl. Nachfragen zu den Aufgaben nicht erreichbar. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass diese Nachricht keine falschen Angaben enthalte, ist dies nicht geeignet, die Verschleierungsabsicht zu widerlegen. So hat die Beklagte trotz ihres Wissens um die eingerichtete Notbetreuung erneut nicht mitgeteilt, wo genau sie sich aufhält, sondern allein erklärt, dass sie … verlassen habe. Der Hinweis auf ihre Großmutter sollte dabei den Eindruck erwecken, dass sie sich nach Schwerin begeben habe, nicht zuletzt durch ihre Bitte um Verständnis dafür, dass ihre Familie in dieser belastenden Situation Priorität für sie habe. Die Beklagte hat damit gezielt den Eindruck erwecken wollen, als Fürsorge um ihre Großmutter nach Schwerin gefahren zu sein statt nach Sri Lanka in den von ihr geplanten Urlaub. Zuvor, am 17. März 2020, gab die Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung heraus und startete eine Rückholaktion des Auswärtigen Amtes. In den Reise- und Sicherheitshinweisen wies das Auswärtige Amt darauf hin, dass das Risiko, aufgrund der zunehmenden Einschränkungen eine geplante Rückreise nicht mehr antreten zu können, sehr hoch sei. Die Beklagte entschied sich bewusst, die Rückholflüge des Auswärtigen Amtes am 31. März 2020 und am 3. April 2020 nicht zu nutzen und unternahm zu keiner Zeit Versuche, ihren für den 17. April 2020 geplanten Rückflug vorzuverlegen. Sie nahm dabei in Kauf, dass sie nach dem Ende der Osterferien möglicherweise nicht in der Lage sein würde, zum Dienst in der Schule zu erscheinen. Das Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass sie davon ausgegangen sei, dass es noch weitere Rückholflüge des Auswärtigen Amtes geben würde, erweist sich in diesem Zusammenhang als unglaubhaft und ist daher ebenfalls als Schutzbehauptung zurückzuweisen. So hat die Beklagte selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, von dem Abschluss der Rückholaktion gewusst zu haben. Ihr pauschaler Vortrag, dass es in einer anderen E-Mail der Botschaft den Hinweis auf weitere Rückholflüge gegeben habe, steht aber nicht im Einklang mit den offiziellen Informationen des Auswärtigen Amtes. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte möglicherweise noch auf weitere Rückholflüge gehofft hat, sich aber des Risikos, dass keine weiteren stattfinden würden bewusst war, und sich dennoch dazu entschlossen hat, keinen der Rückholflüge trotz Möglichkeit dazu anzutreten. Mit E-Mail vom 15. April 2020 teilte die Beklagte dem stellvertretenden Schulleiter StD E. erstmals mit, dass sie sich in Sri Lanka aufhalte. Es sei unwahrscheinlich, dass ihr Rückflug am 17. April 2020 stattfinden werde. Sie behauptete dabei wahrheitswidrig, dass sie die Rückholflüge der deutschen Botschaft nicht hätte nutzen können, da sie sofort nach ihrer Ankunft auf Sri Lanka für 14 Tage in Quarantäne gekommen sei. Sie wusste, dass die Quarantäne tatsächlich bereits am 30. März 2020 und damit vor den Rückholflügen am 31. März 2020 und am 3. April 2020 beendet war. Ebenso behauptete sie wahrheitswidrig, dass sie von der Botschaft benachrichtigt werden würde, sobald der nächste Rückholflug organisiert worden sei. Ihr war zu diesem Zeitpunkt jedoch bewusst, dass die Rückholaktion des Auswärtigen Amtes bereits abgeschlossen war. An dieser Feststellung zum Ende der Quarantäne vermag auch die nunmehr im Berufungsverfahren erstmalig vorgelegte Bescheinigung des „Office of Medical Office of Health, Wadduwa“ (freie Übersetzung durch den Senat: Büro des Gesundheitsamtes, Wadduwa) vom 13. April 2020 nichts zu ändern, ausweislich dessen die Beklagte zwischen dem 30. März 2020 und 13. April 2020 eine 14-tägige Quarantäne durchlaufen habe. Zum einen spricht das Schreiben von einer „Self-quarantine“ (freie Übersetzung durch den Senat: Selbstquarantäne), sodass von einer freiwilligen Quarantäne der Beklagten auszugehen ist, die diese jederzeit hätte beenden können, um den Rückflug nach Deutschland anzutreten. Zum anderen ergibt sich daraus, dass die Beklagte sich während dieser Zeit im Laya Beach Hotel aufgehalten habe und nicht in einem Quarantäne-Camp. Insofern ist der Senat davon überzeugt, dass die mit diesem Schreiben zertifizierte Quarantäne nicht eine staatlich verordnete war, sodass diese keinen hinreichenden Hinderungsgrund für eine Rückreise darstellte. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass sie sich in diese Selbst-Quarantäne begeben habe, weil jemand aus dem Quarantäne-Camp Symptome gehabt haben sollte, und um nach Rückkehr nach Deutschland nicht erneut in Quarantäne zu müssen. Sie habe sich nicht gehindert gesehen, diese Quarantäne (jederzeit) zum Zweck der Rückreise zu beenden. Auch in den Osterferien (30. März – 17. April 2020) bot das … Gymnasium … eine Notbetreuung an. In dieser Zeit war die Teilnahme an der Betreuung für Lehrkräfte zunächst freiwillig. Für den Fall, dass eine Notbetreuung mit der freiwilligen Unterstützung der Lehrkräfte nicht aufrechterhalten werden könne, behielt sich die Schulleitung jedoch vor, einzelne Lehrkräfte direkt zu verpflichten. Zu dieser Zeit bestand aufgrund des Erlasses vom 13. März 2020 die grundsätzliche Verpflichtung der Lehrkräfte zum Dienst zu erscheinen fort. Dass anderen Lehrkräften zudem die grundsätzliche Möglichkeit bekannt war, auch während der Osterferien zu Präsenzpflichten herangezogen zu werden, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Zeugen. Zwar hat der Zeuge StR Dr. F. zunächst ausgesagt, dass er die Osterferien „in keinster Weise mit irgendwelchen Dienstverpflichtungen in Verbindung“ gebracht habe. Diese Annahme hat er eigenen Aussagen zufolge jedoch zu einem Zeitpunkt getätigt, als die Einrichtung der Notbetreuung noch nicht feststand. Nachdem diese jedoch eingerichtet war, sei die Teilnahme an der Notbetreuung zunächst freiwillig gewesen. Diese Auffassung deckt sich sowohl mit den Mitteilungen der Schulleitung über FRIDOLIN als auch mit den Aussagen der beiden anderen Zeugen. Dass aber auch der Zeuge Dr. F. davon ausging, notfalls zur Notbetreuung verpflichtet zu werden, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Zeuge ausgesagt hat, dass er den Rückgriff auf freiwillige Lehrkräfte für die Notbetreuung der Schulleitung „hoch anrechne“. Es sei die Entscheidung getroffen worden, die Lehrkräfte für die Dauer der Osterferien zunächst in Ruhe zu lassen. Das bedeutet jedoch, dass auch er davon ausging, grundsätzlich verpflichtet werden zu können, sollte die Betreuung nur mit freiwilligen Lehrkräften nicht mehr möglich sein. Anlass an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen zu zweifeln hat der Senat auch zu diesem Komplex nicht. Sie waren detailliert und schlüssig. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Im Gegenteil: Der Zeuge Dr. F. war auch in diesem Zusammenhang wieder sichtlich bemüht, die Beklagte, in keinem schlechten Licht darzustellen. Im Zeitraum zwischen ihrer Abreise nach Sri Lanka bis zum letzten Tag nach den Osterferien beantwortete die Beklagte eine Anfrage einer Schülerin, die sie per E-Mail erreichte. Eine eigenständige Kontaktaufnahme zu ihren Schülerinnen und Schülern sowie weitere Aufgabenstellungen erfolgten während ihres Aufenthalts auf Sri Lanka nicht. Sie korrigierte in dieser Zeit fünf Klausuren und erstellte Zeugnisnoten für den Abiturjahrgang. Im Anschluss an die Osterferien stellte die Beklagte den Schülerinnen und Schülern nur teilweise neue Aufgaben, während andere Lehrkräfte die persönliche Kontaktaufnahme zu den Schülerinnen und Schülern der von der Beklagten geleiteten Klasse 8a übernahmen. Der ursprünglich gebuchte Rückflug der Beklagten für den 17. April 2020 wurde einen Tag vor Abreise durch die Fluggesellschaft storniert. Ab dem 21. April 2020 wurden die Abschlussprüfungen (insb. Abitur) an der Schule durchgeführt. Aufgrund ihrer Abwesenheit konnte die Beklagte nicht zur Aufsicht eingeplant werden, sodass andere Lehrkräfte diese übernahmen. Im Laufe ihrer Abwesenheit sprach sich sowohl im Lehrerkollegium des … Gymnasiums in … als auch bei den Schülern und Eltern herum, dass sich die Beklagte in Sri Lanka aufhielt. In der Schule kursierte darüber hinaus ein englischsprachiger Artikel des Onlinemagazins „The Island“ vom 10. April 2020, welcher über den Aufenthalt der Beklagten berichtete. Der Artikel zitiert die Beklagte u. a. dahingehend, dass sie ihren Urlaub genieße und täglich schwimmen, spazieren und joggen gehe. Die Beklagte kehrte am 27. April 2020 nach Deutschland zurück. Nach ihrer Rückkehr begab sich die Beklagte auf Anordnung des Gesundheitsamtes in eine erneute 14-tägige Quarantäne und nahm aus diesem Grund Aufgaben wie Notbetreuungen, Prüfungsaufsichten und die persönliche Kontaktaufnahme zu den Schülerinnen und Schülern nicht wahr. Am 16. Juni 2020 bat sie den stellvertretenden Schulleiter darum, an der am selben Tag stattfindenden Zeugniskonferenz der achten Klassen nicht teilnehmen zu müssen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nur zehn Schüler in den achten Klassen habe. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie finde sie den pädagogischen Nutzen ihrer Anwesenheit nicht verhältnismäßig und außerdem sei ihr Sohn alleine zu Hause. Obwohl der Beklagten eine entsprechende Genehmigung nicht erteilt wurde, erschien die Beklagte zu einer Zeugniskonferenz der achten Klassen nicht. Das Vorbringen der Beklagten, dass sie ihrer Dienstleistungspflicht nicht habe nachkommen können, da sie wegen der Nachricht über den Gesundheitszustand ihrer Mutter in einer emotional schlechten Verfassung gewesen sei, so dass sie während der Klassenkonferenz sich auf der Toilette habe sammeln müssen, wertet der Senat als bloße Schutzbehauptung. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es nach verständiger Würdigung der Umstände nähergelegen, aus privaten bzw. familiären Gründen um Genehmigung zum Fernbleiben zu bitten. Hierzu haben die Zeugen E. und D. glaubhaft bekundet, dass es - bei auch plötzlich aufgetretener Erkrankung - unproblematisch möglich gewesen wäre, sich an sie zu wenden, um eine Befreiung zu erhalten. Die Tatsache, dass die Beklagte ihr Genehmigungsersuchen an den stellvertretenden Schulleiter, StD E., mit Gründen des Infektionsschutzes sowie mit dem Umstand begründet hat, dass sie nur zehn betroffene Schülerinnen und Schüler in der achten Jahrgangsstufe habe und alle Noten eingetragen seien, spricht dafür, dass die Beklagte sich trotz ihres Vorbringens dienstfähig gefühlt und stattdessen nur keine Notwendigkeit für ihre Anwesenheit bei der Zeugniskonferenz gesehen hat. III. Die Beklagte verletzte durch ihre Handlungen mehrere ihr obliegende Dienstpflichten. Sie verstieß gegen ihre Dienstleistungspflicht, indem sie ohne Genehmigung dem Dienst fernblieb und auch keine Anstrengungen unternahm, diesen Zustand zu beenden, sowie von einer Klassenkonferenz unentschuldigt fernblieb und nur rudimentär ihren unterrichtlichen Pflichten nachkam (hierzu unter 1.). Hiermit verstieß sie zugleich gegen ihre Dienstpflichten als Lehrkraft aus § 34 Abs. 1 Satz 1 bis 5 SchulG (hierzu unter 2.) Zudem verstieß sie gegen die ihr als Beamtin auferlegte Wohlverhaltenspflicht in Gestalt der Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstherrn, indem sie diesen zur Verschleierung ihrer Abwesenheit vom Dienstort über ihren Aufenthaltsort und ihren Gesundheitszustand täuschte (hierzu unter 3.). 1. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte gegen die ihr obliegenden Dienstpflichten verstieß, indem sie ohne Genehmigung bereits am 14. März 2020 und damit noch vor Beginn der Osterferien nach Sri Lanka reiste und erst am 27. April 2020 zurückkehrte, sowie am 16. Juni 2020 einer Zeugniskonferenz der achten Klassen fernblieb. Der während ihrer Ortsabwesenheit geleistete Unterricht war mangels Erreichbarkeit der Beklagten für Nachfragen zudem unzureichend. Von dem Vorwurf, dass die Beklagte für den Griechisch-Kurs Q1 keine Aufgaben hochgeladen hatte, stellt der Senat sie dagegen frei Die Beklagte ist gemäß § 34 BeamtStG verpflichtet, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Diese sogenannte Hingabepflicht begründet eine Dienstleistungspflicht für Beamtinnen und Beamte (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 10. Dezember 2019 – 3 LD 3/19 –, juris Rn. 86 m.w.N.; Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 23. Ed., Stand: 1. August 2021, BeamtStG § 34 Rn. 4). Zusätzlich bestimmt § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG, dass Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben dürfen. Der Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG) knüpft an die formale Dienstleistungspflicht an. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von Beamtinnen und Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihnen übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Rspr. des Senats, vgl. Urt. v. 29. September 2014 - 14 LB 1/13 -, juris Rn. 21 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Dienst ist von den Beamtinnen und Beamten grundsätzlich in der Dienststelle zu leisten (vgl. § 9 Satz 1 Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten, Arbeitszeitverordnung - SH AZVO). Ein dienstfähiger Beamter wird in der Regel nur durch eine wirksame Urlaubsbewilligung oder sonstige Freistellung vom Dienst - sei es genehmigt oder kraft Gesetzes - von seiner Dienstleistungspflicht entbunden. Für das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst kommt es nicht darauf an, ob materiell Anspruch auf Urlaub oder Freistellung bestand. Es bedarf vielmehr der ausdrücklichen oder stillschweigenden Entbindung von der Dienstleistungspflicht (stRspr. BVerwG, Beschl. v. 31. August 2001 - 1 DB 23.01 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Wer dem Dienst ohne eine derartige Entbindung vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflicht zum vollen beruflichen Einsatz und darüber hinaus auch die sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergebende Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 -, juris Rn. 22). So liegt es hier. a) Die Beklagte ist außerhalb der Schulferien, und zwar sowohl zwischen dem 16. und 27. März 2020, vom 19. bis zum 27. April 2020 und bei der Zeugniskonferenz am 16. Juni 2023 dem Dienst ferngeblieben, obwohl ihre Dienstpflichten zu diesen Zeiten ihre Anwesenheit am Dienstort umfassten. In dieser Zeit kam sie ihrer Unterrichtsverpflichtung auch nur unzureichend bzw. gar nicht nach. (1) Insofern kann die Beklagte sich zunächst bereits nicht darauf berufen, dass sie sich während dieser Zeit nicht „vollständig von ihren Dienstpflichten losgelöst“ habe, weil sie zumindest Aufgaben für den Großteil ihrer Schülerinnen und Schüler in der Schul-Cloud zur Verfügung gestellt habe. Zutreffend weist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beklagte dies bereits vor ihrer Abreise am 14. März 2020 getan hat, sodass diese Tätigkeit nicht in den maßgeblichen Zeitraum ihrer Abreise fällt. Die Beklagte hat zudem selbst vorgetragen, dass sie die Aufgaben in der Nacht vom 14. zum 15. März 2020 hochgeladen hat. Im Laufe ihrer Abwesenheit hat sie lediglich die Anfrage einer Schülerin per E-Mail beantwortet und fünf Klausuren korrigiert. Die Beklagte war während dieser Zeit nicht einmal telefonisch für Schülerinnen und Schüler sowie Eltern erreichbar, weil ihre aktuelle Handynummer in FRIDOLIN unstreitig nicht hinterlegt war. Diese mangelnde Erreichbarkeit ist ihr auch zuzurechnen, selbst wenn man unterstellt, dass sie nicht aktiv prüfen musste, ob Anfragen seitens ihrer Schülerinnen und Schüler vorlagen. Sie war in jedem Fall im Rahmen ihrer Dienstpflichten zur Hinterlegung einer aktuellen Telefonnummer verpflichtet und besaß auch die technischen Möglichkeiten dazu. Spätestens nach Hinweis des stellvertretenden Schulleiters StD E. in seiner Nachricht am 23. März 2020 an sie, in der er ihr mitteilte, dass er sie über die Nummer in der schulinternen Plattform nicht habe erreichen können, hätte sie die Gelegenheit zu einer Korrektur der Nummer gehabt. Indem sie dies unterlassen hat, fallen die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Kommunikation in ihre Sphäre. (2) Die Beklagte war auch während der hier maßgeblichen Zeiträume dazu verpflichtet, am Dienstort, ihre Dienste jederzeit anzubieten, weshalb die Reise nach Sri Lanka ein Verstoß gegen diese Pflichten darstellt. Die Tatsache, dass der Unterricht am … Gymnasium … seit dem 12. März 2020 eingestellt gewesen ist, ändert daran nichts. Dies ergibt sich zunächst aus dem Erlass der Bildungsministerin vom 13. März 2020, in dem diese bereits erklärt, dass die Lehrkräfte grundsätzlich verpflichtet seien, zum Dienst zu erscheinen. Hierzu stellt das Verwaltungsgericht zutreffend fest, dass hiermit unmissverständlich deutlich werde, dass die Schulschließung nicht zur Folge habe, dass die Lehrer von ihrer Präsenzpflicht befreit seien. Im selben Schreiben wies die Ministerin daher auch auf die geplante Notbetreuung für die Klassenstufen eins bis sechs hin. Korrespondierend mit diesem Schreiben gab der Schulleiter, Herr OSTD D., über die Schulplattform FRIDOLIN weiter, dass das Ministerium hinsichtlich des Abiturs derzeit einen Notfallplan erarbeite und kurzfristig informiere, worin eine Anweisung, sich für etwaige weitere Anweisungen bereit zu halten, zu erkennen ist. Nachdem das Gesundheitsministerium schließlich mitteilte, dass mit Geltung ab dem 16. März 2020 zwar Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler ab der siebten Klasse bestünden, für bestimmte Kinder aber eine Notbetreuung eingerichtet werde, informierte der Zeuge D. die Lehrkräfte einschließlich der Beklagten, über die Notbetreuung und bat mehrere Lehrer darum, persönlich in der Schule zu erscheinen. Dabei wies er bereits ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass die Lehrkräfte nicht ausreichten, weitere Lehrkräfte kurzfristig benachrichtigt würden. Hier ist ebenso die Anweisung, für etwaige weitere Anweisungen zur Verfügung zu stehen, zu erkennen. Ausweislich der von ihm genannten Kriterien zur Besetzung der Notbetreuung traf keines auf die Beklagte zu. Insbesondere hatte ihr Sohn zum maßgeblichen Zeitpunkt das 14. Lebensjahr vollendet, sodass seine Betreuung ihrem Einsatz in der Notbetreuung nicht entgegenstand. Hinsichtlich der Zeit nach den Osterferien ergab sich die Pflicht der Beklagten, ortsgebunden ihre Dienste anzubieten, aus den erarbeiteten Plänen zur Durchführung der Abiturprüfung am … Gymnasium … . b) Entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, liegt auch für die Zeit während der Osterferien im Zeitraum vom 28. März 2020 bis zum 19. April 2020 ein Verstoß gegen die Dienstpflichten vor, indem sich die Beklagte während der Osterferien in Sri Lanka aufgehalten hat. Die Beklagte war in dieser Zeit nicht aufgrund urlaubsrechtlicher Bestimmungen von der Dienstleistungspflicht freigestellt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Ferienverordnung 2017/18 bis 2023/24 vom 29. Januar 2015, NBl. MSB Schl.-H. 2015, S. 28). Gemäß § 11 Abs. 1 Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO) gilt für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen - wie der Beklagten -, dass der Erholungsurlaub durch die Ferien abgegolten wird (Satz 1). Bei einer Erkrankung während der Ferien gilt § 8 entsprechend (Satz 2). Bleiben die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage aufgrund deren Dauer, einer Erkrankung oder einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten dienstlichen Inanspruchnahme hinter der Anzahl der zustehenden Urlaubstage zurück, ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der Ferien zu gewähren (Satz 3). Vorliegend stellt der Erlass der Bildungsministerin vom 13. März 2020 eine dienstliche Inanspruchnahme der Anordnungsbefugnis aus § 11 Abs. 1 Satz 3 EUVO dar. Aus diesem geht hervor, dass der Kläger gegenüber der Beklagten als Lehrkraft des Landes Schleswig-Holstein eine Anordnung zur dienstlichen Inanspruchnahme auch hinsichtlich des Zeitraumes der Osterferien des Jahres 2020 ausgesprochen hat. Der Erlass samt der Anordnung mit der Verpflichtung, zum Dienst zu erscheinen, um den schulorganisatorischen Betrieb aufrechtzuerhalten, galt ausdrücklich bis zum 19. April 2020 und damit auch im Zeitraum der Osterferien. Bereits aus dem Wortlaut des Erlasses („erscheinen“) folgt, dass die Beklagte - anders als sie vorträgt - auch keinesfalls von der Pflicht entbunden gewesen ist, den Dienst vor Ort zu verrichten (vgl. § 9 Satz 1 SH AZVO). Aufgrund des Erlasses war die Beklagte nicht berechtigt, den Zeitraum der Osterferien - ohne eine vorherige Urlaubsbewilligung - für die Inanspruchnahme des ihr gemäß § 4 Abs. 1 EUVO grundsätzlich zustehenden Erholungsurlaubs zu nutzen, sondern war nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vielmehr verpflichtet, der Anordnung aus dem Erlass vom 13. März 2020 Folge zu leisten. Aufgrund der dienstlichen Inanspruchnahme durch die oberste Dienstbehörde und den von der Schulleitung dazu getroffenen Einzelanweisungen unterschied sich die Situation der Osterferien des Jahres 2020 insoweit maßgeblich von sonstigen Ferienzeiten. Zwar fand in dieser Zeit nur eine Notbetreuung im … Gymnasium … statt. Die hier eingesetzten Lehrkräfte hatten sich freiwillig hierfür gemeldet. Aus den Zeugenaussagen des Schulleiters und des stellvertretenden Schulleiters geht in dem Sinne auch hervor, dass sie zwar für die Zeit der Osterferien für die Notbetreuung zunächst auf die freiwillige Bereitschaft der Lehrer gesetzt haben. Allerdings sind sie übereinstimmend davon ausgegangen, in dem Fall, in dem die Notbetreuung mit freiwilligen Kräften nicht mehr aufrechterhalten werden könne, von der Erlasslage Gebrauch zu machen und einzelne Lehrkräfte gezielt zum Einsatz zu verpflichten. Insofern lag eine von einer üblichen Feriensituation abweichende Lage vor, in der die Beklagte damit zu rechnen hatte, von der Schulleitung zur Teilnahme an der Notbetreuung verpflichtet zu werden. c) Weiterhin hat die Beklagte die ihr als Lehrerin obliegenden Unterrichtsverpflichtungen während ihrer Abwesenheit und auch nach ihrer Rückkehr nicht bzw. nur unzureichend erfüllt. So hat die Beklagte zwar die Anfrage einer Schülerin per E-Mail beantwortet. Darüber hinaus korrigierte sie in dieser Zeit fünf Klausuren und erstellte Zeugnisnoten für den Abiturjahrgang. Dies entsprach allerdings weder ihrer trotz der Schulschließung fortbestehenden Unterrichtsverpflichtung noch den Anweisungen, die ihr durch ihre Schulleitung übertragen worden waren. So sah die über FRIDOLIN erteilte Anweisung der Schulleitung die Nutzung der Zeit für außerunterrichtliche Aufgaben sowie die Anleitung der Schülerinneren und Schüler zu einem eigenverantwortlichen Arbeiten über die Cloud ab dem 16. März 2020 vor. Aus diesem Grund wurden die Lehrkräfte gebeten, für einen funktionierenden Internetzugang und das regelmäßige Lesen der Informationsmedien zu sorgen. Dem kam die Beklagte nur teilweise und damit unzureichend nach. Insbesondere hat die Beklagte keine Rücksprache mit ihren Schülern gehalten, um den Unterrichtserfolg sicherzustellen. Auch im Anschluss an die Osterferien stellte die Beklagte den Schülerinnen und Schülern nur unzureichend neue Aufgaben. Die persönliche Kontaktaufnahme zu den Schülerinnen und Schülern der von der Beklagten geleiteten Klasse 8a übernahm sie ebenfalls nicht. d) Bei der Zeugniskonferenz am 16. Juni 2023 handelte es sich um eine dienstliche Veranstaltung, der die Beklagte unentschuldigt ferngeblieben ist. Indem sie zwar den stellvertretenden Schulleiter, StD E., um Genehmigung ersuchte, von dieser fernzubleiben, dies jedoch tat, ohne dass eine Erlaubnis erteilt worden ist, blieb sie ihr ungenehmigt fern. Dem kann sie nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass auch hier kein vollständiges Loslösen von ihrer Dienstverpflichtung vorliegt, weil sie die erforderlichen Noten bereits eingetragen und die erforderlichen Gespräche geführt habe. Die Zeugniskonferenzen umfassen auch die Präsenzpflicht. Ein Verstoß hiergegen liegt vor. Die Erfüllung der neben der Teilnahme bestehenden Begleitpflichten wie der Mitteilung der Noten ist nicht geeignet, die Befreiung von einer anderen Dienstpflicht zu rechtfertigen. e) Die Beklagte beging die vorstehend festgestellten Dienstpflichtverletzungen zudem schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Als mögliche Verschuldensformen kommen Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht. Vorsatz ist anzunehmen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte wissentlich und willentlich handelt, wobei bereits bedingter Vorsatz einen Schuldvorwurf rechtfertigt. Wissen und Willen müssen dabei jedoch gemäß der auch im Beamtendisziplinarrecht geltenden Schuldtheorie (§ 17 Strafgesetzbuch - StGB) in Bezug auf die Handlung vorliegen, nicht aber auf die Tatsache der Pflichtverletzung selbst. Dass die Beamtin oder der Beamte eine Pflichtverletzung begeht, obwohl sie oder er glaubt, von einer Pflicht befreit oder nicht betroffen zu sein, schließt die Schuld nur in dem Fall aus, wenn der Irrtum unvermeidbar war (vgl. Thomsen, in: BeckOK, BeamtenR Bund, 30. Aufl., BeamtStG, § 47, Rn. 4-6, m.w.N.). Daran gemessen hat die Beklagte in Bezug auf die ihr zur Last gelegten Dienstvergehen vorsätzlich gehandelt. (1) Hinsichtlich ihrer Abreise am 14. März 2020 und dem daraus resultierenden unentschuldigten Nichterscheinen zum Dienst vom 16. März 2020 bis zum 27. März 2020 kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, irrigerweise davon ausgegangen zu sein, dass sie ihre Dienstpflichten allein durch einen Internetzugang und nicht auch durch körperliche Anwesenheit erfüllen musste. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagten die grundsätzlich fortbestehende Präsenzpflicht trotz Schließung des … Gymnasiums … auch im Moment ihrer Abreise am 14. März 2020 bewusst gewesen ist, sodass sie ein Verletzen dieser Pflicht seit dem 16. März 2020 wissentlich in Kauf genommen hat. Dem kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt - die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die Mitteilung der Schulleitung vom 13. März 2020 nur rudimentär gewesen sei und sie die Nachricht vom 14. März 2020 vor ihrer Abreise nicht mehr gelesen habe. Der Beklagten war in jedem Fall vor ihrer Abreise bekannt, dass eine Notbetreuung eingerichtet werde, sodass sie mit ihrem Einsatz hierzu rechnen musste. Darüber hinaus enthielt die Mitteilung vom 13. März 2020 den Hinweis, dass kurzfristig informiert werde. Gerade in Anbetracht der von der Beklagten zu Recht angeführten dichten zeitlichen Abfolge der Pandemie, musste die Beklagte auch zum Zeitpunkt ihres Abfluges damit rechnen, kurzfristig Anweisungen zu erhalten, die möglicherweise auch ihre örtliche Präsenz erforderten. Für diese Feststellung spricht letztlich auch der Inhalt der von der Beklagten während ihrer Abwesenheit verfassten Nachrichten an die Schulleitung. Aus ihrer E-Mail vom 18. März 2020 geht hervor, dass sich die Beklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt ihrer noch immer fortbestehenden Präsenzpflicht bewusst war, da der stellvertretende Schulleiter sie gebeten hat, für die Notbetreuung am 19. März 2020 zur Verfügung zu stehen. In diesem Wissen hat die Beklagte mit Täuschungsabsicht angegeben, erkrankt zu sein, obgleich dies eine geeignete Gelegenheit gewesen wäre, ihre Dienstvorgesetzten über ihren Aufenthaltsort in Sri Lanka und ihre fehlerhafte Annahme zu informieren, dass sie ihre Dienstpflichten von einem anderen Ort vollständig erfüllen könne. Stattdessen hat sie in Kauf genommen, erneut erfolglos für eine Notbetreuung angefragt zu werden, wissend, dass sie nicht eingesetzt werden konnte. Selbiges gilt für die E-Mail vom 24. März 2020. In ihr ist ein weiterer Beleg dafür zu erkennen, dass die Beklagte darum wusste, dass sie seit dem 16. März 2020 unentschuldigt dem Dienst fernblieb. Andernfalls hätte kein Anlass bestanden, dass sie aufgrund ihrer familiären Situation um Verständnis bat, außerdem einräumte, … verlassen zu haben, ohne mitzuteilen, wo sie sich aufhielt und nicht mitteilte, weshalb eine baldige Rückkehr nicht zu erwarten war. Auch war der Beklagten bewusst, dass sie nur unzureichend ihren unterrichtlichen Verpflichtungen nachkam, indem sie ihrerseits keine Nachfragen oder weitere Aufgaben stellte. Zudem hatte die Beklagte während ihrer Abwesenheit bewusst in Kauf genommen, auch umgekehrt für ihre Schülerinnen und Schüler für Nachfragen nicht erreichbar zu sein, indem sie keine aktuelle Telefonnummer auf der Schulplattform hinterlegt hatte. (2) Ein schuldhaftes Fernbleiben liegt in Bezug auf die Dauer der Osterferien ebenfalls vor. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie irrig davon ausgegangen sei, während der Dauer der Osterferien auch ohne Stellung eines Urlaubsantrages von ihren Dienstpflichten befreit gewesen zu sein. Die Vermeidbarkeit des damit ausgesprochenen Verbotsirrtums bestimmt sich nach der Amtsstellung der Beamtin bzw. des Beamten (Status, Dienstposten) und ihren bzw. seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) und der danach von ihm zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Im Zweifel wird von einer Beamtin bzw. einem Beamten erwartet, dass sie bzw. er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflicht erkundigt (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, juris Rn. 30). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, wäre ein Irrtum über die Dienstpflichten während der Osterferien seitens der Beklagten vermeidbar gewesen. Spätestens mit Übersendung des Erlasses durch Nachricht vom 19. März 2020 war der Beklagten eine vom Regelfall abweichende Erlasslage bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen, sodass ihrerseits zumindest ein Nachfragen bezüglich der Dienstpflichten während der Osterferien angezeigt gewesen wäre. Dies hätte sich zudem gerade wegen der von der Beklagten selbst vorgetragenen Unvorhersehbarkeit und Einzigartigkeit des Pandemiegeschehens aufgedrängt. Dass anderen Lehrkräften zudem die grundsätzliche Möglichkeit bekannt war, auch während der Osterferien zur Präsenzpflichten herangezogen zu werden, ergibt sich - wie oben bereits unter II festgestellt - aus den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher Zeugen. (3) Auch hinsichtlich des Fernbleibens zwischen dem 20. und 27. April 2020 ist dem Verwaltungsgericht zu folgen und festzustellen, dass die Beklagte zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Auch der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte zwar gehofft hat, ihren regulären Rückflug antreten zu können, dennoch aber wissentlich und willentlich in Kauf genommen hat, dass dieser nicht stattfinden und sie daher nicht rechtzeitig zum Ende der Ferien wieder in … sein würde. Sie tat dies, indem sie die vom Auswärtigen Amt organisierten Rückholflüge bewusst verstreichen ließ, ohne die Rückreise anzutreten. Die Beklagte musste zum Zeitpunkt der Rückholflüge am 31. März 2020 und 3. April 2020 damit rechnen, dass ihre Rückreise nach Deutschland über den regulären Flug nicht mehr möglich sein werde. Dem kann sie nicht entgegenhalten, dass es sich bei der Corona-Pandemie um ein einzigartiges Ereignis handele, deren Verlauf sie nicht habe vorhersehen können. Gerade die Tatsache, dass die Deutsche Botschaft eine Rückholaktion eingerichtet hat - derer sich die Beklagte bewusst war, wie sich aus ihrem Vortrag zu ihrem ständigen Kontakt zu dieser ergibt - spricht ganz überwiegend dafür, dass sich jedem Reisenden hätte aufdringen müssen, dass die Rückreise nach Deutschland zumindest deutlich erschwert gewesen wäre. Andernfalls hätte es keinen Anlass für eine Aktion dieses Ausmaßes gegeben. Ebenso dringt die Beklagte diesbezüglich nicht mit ihrem Vortrag durch, dass sie bei Inanspruchnahme der Rückholaktion gefürchtet habe, auf einem Flughafen zu stranden und nicht mehr weiterzukommen. Die Rückholaktionen des Auswärtigen Amtes sahen ein gezieltes Ausfliegen und den Transport deutscher Touristen zurück in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor, sodass die Gefahr in einem anderen Land „festzustecken“ nicht gegeben war. (4) In Bezug auf die Zeugniskonferenz am 16. Juni 2020 liegt ohne Zweifel ebenfalls ein vorsätzliches Handeln der Beklagten vor. Obwohl der stellvertretende Schulleiter, StD E., trotz seiner Ankündigung, nochmals auf sie zuzukommen, ihr keine abschließende Ablehnung ihres Gesuchs erteilt hat, musste sie aufgrund seiner zuvor nicht erteilten Genehmigung davon ausgehen, dass sie weiterhin zur Teilnahme an der Zeugniskonferenz verpflichtet war. So haben sämtliche Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass es einer gegebenenfalls auch mündlich ausgesprochenen, aber in jedem Fall ausdrücklichen Genehmigung bedurft hätte, um die Annahme einer Freistellung zu rechtfertigen. Diese ist nicht erteilt worden, sodass der Beklagten bewusst gewesen ist, dass sie auch zur letzten Zeugniskonferenz hätte erscheinen müssen. 2. Durch ihr Verhalten verstieß die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen gleichzeitig vorsätzlich und damit schuldhaft gegen ihre Pflichten als Lehrkraft aus § 34 Abs. 1 SchulG. Danach gestalten Lehrkräfte den Unterricht und die Förderung der Persönlichkeitsbildung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele gemäß § 4, der Lehrpläne und Fachanforderungen sowie des Schulprogramms in eigener pädagogischer Verantwortung (Satz 1). Sie sind dabei an die Weisungen und Anordnungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und der Schulaufsichtsbehörden gebunden (Satz 2). Sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend und beraten deren Eltern in schulischen Angelegenheiten (Satz 3). Lehrkräfte wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit; damit verbunden ist auch die Verpflichtung, nach Anordnung des für Bildung zuständigen Ministeriums an Tests, Befragungen und Erhebungen teilzunehmen, die der Überprüfung der Qualität schulischer Arbeit dienen (Satz 4). Lehrkräfte stimmen sich in der pädagogischen Arbeit untereinander ab und arbeiten zusammen (Satz 5). Sie wirken bei der Ausbildung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst mit (Satz 6). Indem die Beklagte am 14. März 2020 abreiste, dem Dienst fernblieb und auch darüber hinaus sowohl während ihrer Abwesenheit als auch nach ihrer Rückkehr ihre Unterrichtsaufgaben nur unzureichend erfüllte, hat sie sich gleichzeitig ihrer Dienstpflicht zur Gestaltung des Unterrichts gerade auch inmitten des unvorhersehbaren Pandemiegeschehens und angesichts der angeordneten Schulschließung entzogen. Darüber hinaus hat sie den ausdrücklichen Weisungen und Anordnungen sowohl ihres Schulleiters als auch der Schulaufsichtsbehörde zuwidergehandelt und es aufgrund ihrer Nichterreichbarkeit unterlassen, sich mit ihren Kolleginnen und Kollegen abzustimmen und mit diesen zusammenzuarbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorstehenden Ausführungen oben unter 1 verwiesen. Von dem Vorwurf, dass die Beklagte zwischen den Beteiligten unstreitig für den Griechisch-Kurs Q1 keine Aufgaben hochgeladen hatte, sodass sie auch insoweit Dienstpflichten nicht in dem erforderlichen Maß erfüllte, stellt der Senat sie dagegen frei. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass eine digitale Versorgung dieses Kurses aufgrund der Verwendung des altgriechischen Alphabets und eines fehlenden (digitalen) Wörterbuchs nicht möglich gewesen ist. 3. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend festgestellt, dass die Beklagte gegen die ihr als Beamtin obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen hat. Diese ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Danach muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Daraus resultiert u.a. auch die Pflicht, dem Dienstherren gegenüber nur Angaben in Bezug auf den Dienst zu machen, die der Wahrheit entsprechen und diesen nicht zum eigenen Vorteil zu täuschen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18. November 2015 – 3d A 105/12.BDG –, juris Rn. 67). Die Wahrheitspflicht dient der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs und der ungestörten Entwicklung der gegenseitigen dienstrechtlichen Beziehungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. März 1977 - I D 102.76 -, juris Rn. 17). Über die Verschleierungen ihres Aufenthaltsortes in den E-Mails vom 18. und 24. März 2020 hinaus verstieß die Beklagte hiergegen, indem sie mit E-Mail vom 15. April 2020 wahrheitswidrig mitteilte, dass sie aufgrund der anhaltenden Quarantäne bis einschließlich den 13. April 2020 daran gehindert gewesen sei, den letzten Rückholflug des Auswärtigen Amtes am 3. April 2020 anzutreten. Ihre Quarantäne endete bereits ihren eigenen Angaben zufolge am 30. März 2020. Auch diese Pflichtverletzungen erfolgten vorsätzlich und damit schuldhaft. 3. Die vom Senat festgestellten Pflichtverletzungen sind als einheitliches, innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG zu werten. Die Anwesenheit am Dienstort sowie die Wahrheitspflicht gegenüber den Dienstvorgesetzten gehören zu den (inner-)dienstlichen Pflichten der Beklagten. Auch wenn die Beklagte mehrere Pflichtverletzungen über den Zeitraum von mehreren Monaten begangen hat, liegt nur ein Dienstvergehen vor. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten einheitlich zu würdigen, weil es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens der Beamtin bzw. des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -, juris Rn. 17). IV. Das Dienstvergehen der Beklagten rechtfertigt die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme. In § 13 Abs. 1 LDG finden sich die maßgeblichen Kriterien, nach denen sich eine Disziplinarmaßnahme zu bemessen hat. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 1). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 2). Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen einzubeziehen (Satz 3). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 3). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen die Beamtin oder den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 22). Ausgangspunkt ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Diese bestimmen sich u.a. durch objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, a. a. O., Rn. 24; Urt. v. 11. Januar 2007 - 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urt. v. 7. Februar 2008 - 1 D 4.07 -, juris Rn. 14). Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin oder des Beamten bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005, a. a. O., Rn. 25; Urt. v. 3. Mai 2007, a. a. O., Rn. 14). Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Hat eine Beamtin oder ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist sie oder er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist das Dienstvergehen der Beklagten als sehr schwerwiegend einzustufen. 1. Verletzt ein Beamter oder eine Beamtin mehrere Dienstpflichten ist der Schwerpunkt des Dienstvergehens zu bestimmen, der hier im unerlaubten Fernbleiben vom Dienst liegt, und als Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu nehmen. a) Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst ist dann ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht (stRspr. BVerwG, vgl. u.a. Urt. v. 28. März 2023 - 2 C 20.21 -, juris Rn. 39; Urt. v. 22. April 1991 - 1 D 62.90 - juris Rn. 99, v. 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - juris Rn 42, und v. 15. Dezember 2021 - 2 C 9.21 -, juris Rn. 48). Der ununterbrochenen monatelangen Dienstsäumnis kann es gleichstehen, wenn ein Beamter im Umfang vergleichbar wiederholt in Einzelzeitabschnitten - an Tagen und in mehr oder weniger länger zusammenhängenden Zeiträumen - überhaupt nicht zum Dienst erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. November 1990 - 1 D 33.90 - juris Rn. 31 m. w. N.). In diesen Fällen ist die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Verweigert eine Beamtin oder ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder auch nur wiederholt tageweise, so ergibt sich die Notwendigkeit für eine einseitige Loslösung vom Beamtenverhältnis, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Erfüllung im Interesse ordnungsgemäßen Funktionierens des öffentlichen Dienstes geboten und für jedermann leicht erkennbar ist. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, dann offenbart er ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel die Dienstentfernung die Folge sein muss (BVerwG, Urt. v. 7. November 1990 - 1 D 33.90 - a. a. O, m. w. N.). Vorliegend wird der Beklagten zwar ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst zur Last gelegt, aber nicht ein solches für die Dauer von mehreren Monaten. Insgesamt ist sie für ca. fünf Wochen sowie während der letzten Zeugniskonferenz am 16. Juni 2020 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben, so dass Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung grundsätzlich die Herabstufung wäre. Allerdings treten vorliegend Umstände des Einzelfalles in Gestalt objektiver und subjektiver Handlungsmerkmale hinzu, die es rechtfertigen, das Dienstvergehen der Beklagten als besonders schwerwiegend einzustufen mit der Folge, dass die Höchstmaßnahme – die Entfernung – zum weiteren Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung zu nehmen ist. b) Als besonders erschwerend zu werten ist der Umstand, dass die Verfehlungen der Beklagten in die Zeit der COVID-19-Pandemie, insbesondere in die ersten Wochen dieser Pandemie fielen. In dieser Zeit erhielt die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, die Funktionsfähigkeit des Staates sicherzustellen, ein besonderes Gewicht. Das Beamtenverhältnis ist gesetzlich gezielt so ausgestaltet, dass gerade in Krisenzeiten die Beamtinnen und Beamten dem Staat weiterhin mit ihrer Arbeitskraft zur Verfügung stehen. Sie unterliegen deswegen einer Treuepflicht, die Kernbestandteil der hergebrachten Grundsätze zum Berufsbeamtentum ist. Diese verlangt auch, dass die Beamtin oder der Beamte bei Erfüllung der ihr oder ihm anvertrauten Aufgaben ihre oder seine eigenen Interessen zurückzustellen hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris Rn. 150, m. w. N.). Vorliegend hat die Beklagte ihre eigenen Interessen nicht nur nicht zurück-, sondern ausgerechnet in einer Zeit, in der besondere Einsatzbereitschaft geschuldet war, über die ihres Dienstherrn gestellt. Der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag besitzt entsprechend Art. 7 des Grundgesetzes (GG) Verfassungsrang. Daraus folgt die staatliche Verpflichtung, ein funktionierendes Schulsystem zu gewährleisten, das jeder Schülerin und jedem Schüler entsprechend ihrer oder seiner Begabung eine Schulausbildung ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 - juris Rn. 50 ff.). Vor diesem Hintergrund wiegt die Tatsache, dass sich die Beklagte trotz des Fehlens von Hinderungsgründen nicht mit vollem Einsatz dem Fortbestand des Schulbetriebes und der Bekämpfung von etwaig zu befürchtenden Lernlücken widmete, besonders schwer. Allein der Umstand, dass sie nicht Teil des „Krisenteams“ war, entband sie nicht von der an sie gerichteten Erwartung, alles dafür zu tun, um die Schulorganisation zu unterstützen oder die angeordnete Notfallbetreuung sicherzustellen und damit die Aufrechterhaltung des Schulsystems mit zu gewährleisten. Zwar dürfte es - wie die Beklagte vorträgt - zutreffen, dass der Beginn der Pandemie und die schnelle Abfolge der Ereignisse sowie deren Einzigartigkeit insbesondere rund um die Schulschließung am 12. März 2020 eine gewisse Unübersichtlichkeit geschaffen haben, die sich auch auf den Fortbestand der Dienstpflichten der Lehrer erstreckte. So wurde das … Gymnasium zwar am 12. März 2020 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch weder klar, wie lange die Schließung andauern würde, inwieweit eine fortgesetzte Beschulung der Schülerinnen und Schüler sichergestellt und welche Aufgaben konkret auf die Lehrkräfte zukommen würden. Vor dem Hintergrund ist hier festzustellen, dass die Präsenzpflichten der Lehrkräfte infolge der Schulschließung eine wesentliche Anpassung erfahren haben. So erwartete der Dienstherr ausweislich des Erlasses vom 13. März 2020 nicht länger, dass die Lehrer jeden Tag zum Unterricht erschienen, sondern dass sie nur noch „grundsätzlich“ weiter ihre Präsenzpflicht erfüllen. Damit wandelte sich die tägliche Verpflichtung zum Unterricht zu erscheinen, in eine Bereitschaftspflicht, die mit enger Rücksprache mit der Schulleitung einherging. Diese an das Pandemiegeschehen angepasste Präsenzpflicht und die damit verbundene Unübersichtlichkeit der Lage nutzte die Beklagte aber gezielt aus, um unbemerkt von ihren Dienstvorgesetzten die Reise nach Sri Lanka anzutreten. Sie förderte damit eigennützig ihre eigenen Interessen und ließ dabei außer Acht, dass gerade in der Krisenzeit der Pandemie zwar eine abgeschwächte Präsenzpflicht, damit aber eine dafür umso stärkere Einsatzbereitschaft vom Dienstherren erwartet wurde. c) Besondere Bedeutung entfaltet zudem die Tatsache, dass die Beklagte gegenüber ihrem Dienstherrn wahrheitswidrige Angaben getätigt hat. Wie vorstehend festgestellt, zeichnet sich ihr Dienstvergehen durch die begleitenden Verletzungen ihrer Wohlverhaltenspflicht als Beamtin aus, weil sie in mehreren E-Mails ihren Aufenthaltsort verschleiert und an einer Stelle falsche Tatsachen vorgespiegelt hat. Dieses Verhalten hatte auch unmittelbare dienstliche Konsequenzen. Hätte die Beklagte direkt, nachdem sie erfahren haben will, dass ihre Präsenzpflicht andauert und sie damit rechnen muss, für die Notbetreuung eingesetzt zu werden, ihrem Dienstvorgesetzten, dem stellvertretenden Schulleiter StD E., offen mitgeteilt, dass sie sich auf Sri Lanka befindet, hätte dieser weitere Versuche, sie für die Notbetreuung einzusetzen, vermeiden und die Planung anpassen können. Stattdessen nahm sie durch ihr Verhalten in Kauf, dass die Schulleitung weiter irrig davon ausging, dass sie noch für weitere etwaige Einsätze zur Verfügung stehe und missbrauchte das in sie gesetzte Vertrauen für ihre eigenen Zwecke. d) Besondere Umstände, die das Gewicht des Dienstvergehen mildern, sind hier nicht zu erkennen. Zwar ist zu Gunsten der Beklagten festzustellen, dass ihre Abwesenheit vom Dienstort sich nicht täglich auswirkte, sondern nur an den vereinzelten Tagen, an denen eine Notbetreuung stattfinden sollte. Ebenso streitet für sie, dass sie noch vor Antritt ihrer Reise zumindest einen Teil ihrer Schülerinnen und Schüler mit Unterlagen versorgt hat, während ihrer Zeit in Sri Lanka fünf Klausuren korrigiert hatte und zumindest für Nachfragen per E-Mail zur Verfügung stand. Ab dem 19. April 2020 kommunizierte sie wieder aktiv mit ihren Schülern. Nichts davon fällt jedoch derartig ins Gewicht, dass es die Schwere des Dienstvergehens nachhaltig mindern könnte. So fehlte die Beklagte womöglich tatsächlich nur an den wenigen Tagen, an denen sie für eine Notbetreuung eingeteilt worden war. Allerdings ergaben sich aus der Tatsache, dass nur ein Teil der Lehrerschaft am … Gymnasium überhaupt zum Dienst eingesetzt werden konnte, besondere Schwierigkeiten für die Schulleitung bei der Planung der Notbetreuung. Die Abwesenheit der Beklagten verschärfte die ohnehin angespannte Situation zusätzlich. Hinzu kommt, dass sie mit ihrem bewussten Verschweigen ihrer nachhaltigen Verhinderung infolge ihrer Reise nach Sri Lanka in Kauf nahm, dass ihre Dienstvorgesetzten in einer angespannten Personalsituation weiterhin mit ihr und ihrer Dienstleistung erfolglos planten. Im Hinblick auf die von ihr während der Zeit auf Sri Lanka verrichteten Dienstpflichten ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur eingeschränkt erreichbar war und auch in Kenntnis dieses Umstands nichts zu dessen Behebung unternommen hat. Insofern erweckt das Verhalten der Beklagten auch hier den Eindruck, dass sie nur das nötigste erledigt hat, um erfolgreich den Anschein zu wahren, sie komme ihren Dienstpflichten nach, sodass sie sich mit ihrer Abreise am 14. März 2020 so weit von diesen entfernt hatte, dass dies mit einer vollständigen Verweigerung der Dienstleistung gleichzusetzen ist. Dafür spricht auch, dass der Kläger zu Recht darauf verweist, dass die Beklagte die Aufgaben für ihre Schülerinnern und Schüler vor ihrer Abreise hochgeladen hat, sodass sie während ihres Aufenthaltes auf Sri Lanka zunächst dienstlich überhaupt nicht tätig geworden ist. 2. Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten vermag der erkennende Senat mildernde Umstände nicht zu erkennen. Vielmehr hat das von der Beklagten begangene Dienstvergehen eine Persönlichkeit offenbart, die mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht im Einklang steht. a) Zwar streitet für die Beklagte, dass sie bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich teilweise als insbesondere für die von ihr unterrichteten Fächer als engagierte Lehrkraft gezeigt hat. Jeder Beamte ist aber verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz ihrer bzw. seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (BVerwG, Urt. v. 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 82). b) Entgegen ihrer Ausführungen ist nicht anzunehmen, dass seitens der Beklagten ein ihrer Persönlichkeit vollkommen fremdes Verhalten angenommen werden kann. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus und, dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt (vgl. Urt. des Senats vom 30. April 2021 - 14 LB 2/20 - juris Rn. 139; BVerwG, Urt. v. 1. März 1977 - 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; OVG Lüneburg, Urt. v. 22. Juni 2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54). Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn die Beamtin oder der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihr oder ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (OVG Lüneburg, Urt. v. 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 101 m. w. N.), woran es hier fehlt. Ein solcher Fall ist hier nicht anzunehmen. So ist der erkennende Senat gerade nicht davon überzeugt, dass es sich bei der Entscheidung der Beklagten, am 14. März 2020 die Reise nach Sri Lanka anzutreten, um eine „Kurzschlussreaktion“ handelte. Wäre dies der Fall, hätte die Beklagte, sobald ihr klargeworden ist, dass sie weiterhin zur Präsenz am Dienstort verpflichtet war, ihrem Dienstvorgesetzten gegenüber ihre Abwesenheit eingeräumt und alles getan, um ihre Dienstpflichten wieder aufzunehmen. Stattdessen hat sie ihren Aufenthaltsort auch während der anschließenden Korrespondenz mit ihrem Dienstvorgesetzten bewusst nicht genannt, sodass ein fortgesetztes Verhalten der Beklagten festzustellen ist, bei der sie eine Vielzahl von Gelegenheiten zum Innehalten und Unterlassen bzw. Gegensteuern verstreichen ließ. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte die Rückholflüge des Auswärtigen Amtes bewusst nicht wahrgenommen hat. Damit hat sie es nicht nur unterlassen, unter Ausschöpfung sämtlicher ihrer Möglichkeiten sicherzustellen, dass sie rechtzeitig nach den Osterferien wieder den Dienst antreten kann. Vielmehr ergibt sich aus ihren Einlassungen während des Disziplinarverfahrens erneut, dass sie ihre eigenen, privaten Interessen unter Inkaufnahme der Nachteile für ihren Dienstherrn und im Bewusstsein ihrer Dienstpflichtverletzung allem voranstellte. So geht aus ihrem Schreiben vom 4. Mai 2020 hervor, dass ihre Entscheidung, nicht schon mit der Rückholaktion des Auswärtigen Amtes nach Deutschland zurückzukehren, maßgeblich davon motiviert war, dass sie „nach den bescheidenen Verhältnissen des Quarantäne-Camps die Annehmlichkeiten des Hotels gekostet hätte“. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie erneut vorgetragen, dass ihr Entschluss, die Rückholaktion verstreichen zu lassen, darauf beruhte, dass diese zu Beginn der Osterferien stattfanden. Insofern stand auch hier erneut ihr eigener Wunsch nach Erholung über ihrem Pflichtgefühl trotz der unübersichtlichen Pandemielage insbesondere bezüglich der Rückkehrmöglichkeiten. Gegen eine persönlichkeitsfremde Tat spricht schließlich auch, dass die Beklagte nur wenige Wochen nach ihrer Rückkehr nach Deutschland, jedoch bereits nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, erneut gegen ihre Präsenzpflicht verstieß, indem sie ohne Genehmigung einer Zeugniskonferenz am 16. Juni 2020 fernblieb. Daran zeigt sich, dass der Beklagten ein Bewusstsein für die Bedeutung ihrer Dienstpflichten und das Ausmaß ihres Fehlverhaltens fehlte. c) Zutreffend ist mit dem Verwaltungsgericht nicht davon auszugehen, dass die Beklagte während einer mittlerweile abgeschlossenen negativen Phase ihres Lebens gehandelt hat. Der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Milderungsgrund einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ (BVerwG, Urt. v. 18. April 1979 - 1 D 39.78 -, juris Rn. 13; Urt. v. 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - juris Rn. 36; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 36) setzt außergewöhnlich belastende Umstände, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind, voraus; der Beamte muss also geradezu „aus der Bahn geworfen“ worden sein (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015, a. a. O., Rn. 36). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Zwar geht der Senat davon aus, dass die Beklagte im ersten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 einer besonderen beruflichen Belastung ausgesetzt war. Hierfür spricht die von ihr getätigte Überlastungsanzeige sowie die daraufhin erfolgte Anpassung ihres Stundenplans. Dafür, dass die Belastung aus dieser Zeit aber so nachhaltig war, dass sie kurz vor den Osterferien in der Mitte des 2. Halbjahres noch andauerte, ist nichts erkennbar. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beklagte etwa die Hälfte des Halbjahres bereits mit einem an sie und ihrer Situation angepassten Stundenplan arbeitete, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass bereits eine gewisse Erholung eingetreten war. Für diese Annahme spricht insbesondere, dass die Beklagte trotz ihrer Darstellungen in der mündlichen Verhandlung zum Andauern ihrer Erschöpfung keine weitere Überlastungsanzeige getätigt hat und weder schulintern noch medizinisch um Hilfe nachgesucht hat. Auch die Tatsache, dass die Beklagte vorgetragen hat, ihrem Sohn sei eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme auferlegt worden, ändert daran nichts. Das von ihr beschriebene Verhalten ihres Sohnes und die daraus resultierenden Probleme erreichen kein so hohes Ausmaß, dass eine außerordentliche Belastungssituation der Beklagten anzunehmen wäre. Insbesondere erschließt sich dem Senat in diesem Zusammenhang nicht, weshalb allein eine Reise nach Sri Lanka mit ihrem Sohn eine Stärkung für den Schulbesuch gebracht und eine Verbesserung des Mutter-Sohn-Verhältnisses nach sich gezogen hätte. Gerade vor dem Hintergrund der nur noch eingeschränkten Präsenzpflicht der Beklagten hätte sowohl der ausgedehnte Aufenthalt zuhause gemeinsam mit ihrem Sohn denselben Effekt erzielen sowie der Beklagten die von ihr angeführte Rekonvaleszenz bieten können. Allein die Tatsache, dass die Reise nach Sri Lanka bereits seit einem halben Jahr geplant war, führt nicht zu der Annahme, dass es sich in Anbetracht der Lebenssituation der Beklagten um eine unbedingt notwendige Reise handelte. Insbesondere die ersten Wochen der COVID-19-Pandemie waren von Absagen von langer Hand geplanter Veranstaltungen geprägt. Die Beklagte befand sich insofern auch in Anbetracht ihrer Erschöpfung nicht in einer einzigartigen Ausnahmesituation. Auch die Erkrankung ihrer Mutter und die anschließende Krebsdiagnose rechtfertigen die Annahme einer solchen Lebensphase nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Diagnose der Mutter erst im April 2020 erfolgte und somit nach der Abreise der Beklagten nach Sri Lanka. Zwar lag die Diagnose ausweislich der Angaben der Beklagten im Zeitpunkt der Zeugniskonferenz vor. Allerdings darf der Dienstherr auch im Fall der schweren Erkrankung eines nahen Angehörigen erwarten, dass die Beamtin oder der Beamte dem Dienst nicht ohne Entschuldigung oder Genehmigung fernbleibt. Hinzu kommt, dass der Vortrag der Beklagten, dass sie anlässlich der Krebserkrankung ihrer Mutter der Zeugniskonferenz ferngeblieben ist, insgesamt nicht glaubhaft ist. So fällt in diesem Zusammenhang auf, dass die Beklagte zwar ausführt, dass ihre Mutter vor der Zeugniskonferenz operiert worden sei. Ob sie aber in derselben Woche auch die Nachricht erhalten habe, dass der Krebs gestreut habe, erwähnt die Beklagte trotz Nachfrage nicht. Dem Senat erschließt sich zudem nicht, weshalb die Beklagte dem stellvertretenden Schulleiter StD E. im Rahmen ihres Gesuchs, der Konferenz fernbleiben zu können, in dieser Situation erklärt hat, dass sie aufgrund der fortbestehenden Pandemielage und der Anzahl ihrer Schüler in den achten Klassen ihre Anwesenheit bei der Zeugniskonferenz für entbehrlich halte. Selbst wenn sich die Beklagte - wie sie vorträgt - an ein Versprechen ihrer Mutter gegenüber, die Erkrankung geheim zu halten, gebunden gefühlt hätte, hätte es näher gelegen, dennoch aus privaten, nicht näher bezeichneten Gründen um Genehmigung zu bitten. Vielmehr spricht auch hier die Tatsache, dass die Beklagte den stellvertretenden Schulleiter, StD E., zwar um Genehmigung zum Fernbleiben gebeten hat, dann jedoch ohne diese der Zeugniskonferenz ferngeblieben ist und dies damit begründet hat, dass sie nur zehn betroffene Schülerinnen und Schüler in der achten Jahrgangsstufe habe und alle Noten eingetragen seien, für eine fehlgeleitete Einstellung zu ihren Pflichten als Lehrerin. d) Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte Bereitschaft der Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, bildet keinen durchgreifend für die Beklagte sprechenden Milderungsgrund. Das Offenbaren der Tat stellt einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine "Umkehr" des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 36 f., juris und vom 9. Mai 1990 – 1 D 81.89 –, Rn. 16, juris). Vorliegend hat die Beklagte jedoch während ihrer Reise nach Sri Lanka zunächst bewusst über ihren Aufenthaltsort getäuscht und ihren Aufenthaltsort erst eingeräumt, als sich abgezeichnet hat, dass sie die Täuschung aufgrund ihrer sich abzeichnenden verspäteten Rückreise nicht mehr aufrechterhalten konnte. Damit beruht ihre Offenbarung ihres Aufenthaltsortes auf äußeren Umständen und nicht auf einer Abkehr von dem dienstpflichtwidrigen Verhalten. e) Auch eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beklagten im Anschluss an ihr Dienstvergehen ist nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. Dass sie an verschiedenen Stellen sowohl im Disziplinarverfahren als auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Reue gezeigt hat, fällt angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht sonderlich ins Gewicht, ebenso wenig ihr Bemühen, die durch sie verursachten Unterrichtsrückstände mittels des Angebots von Ferienkursen zu mindern. Ein einmal zerstörtes Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die künftig pflichtgemäße Aufgabenerfüllung lässt sich dadurch nicht mehr wieder herstellen (dazu siehe auch sogleich unter 3). 3. Die Gesamtwürdigung der Umstände ergibt für den Senat, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie endgültig verloren ist. a) Das Verhalten einer Lehrkraft, die ausschließlich persönliche Interessen verfolgt hat, obwohl insbesondere die besonderen Umstände einer Pandemie eine erhöhte Einsatzbereitschaft von ihr verlangten, und die damit erhebliche Nachteile für die ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler sowie ihr Kollegium in Kauf genommen hat, entspricht nicht ansatzweise dem staatlichen Bildungsauftrag, an dessen Erfüllung die Lehrkräfte - insbesondere auch durch Wahrnehmung einer Vorbildfunktion - mitzuwirken haben. Gerade im Rahmen der Ausbildung junger Menschen sind an die berufliche Stellung der Lehrkräfte hohe Anforderungen sowohl an deren persönliche Integrität als auch an die Loyalität gegenüber den Anordnungen des Dienstherrn zu stellen, auf die sich insbesondere die Eltern verlassen können müssen, die ihre Kinder im Rahmen der bestehenden Schulpflicht der Schule bzw. den in der jeweiligen Einrichtung Tätigen anvertrauen (vgl. zur Vorbildfunktion: OVG Lüneburg, Urt. v. 10. Dezember 2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 135). Aus diesem Grund ist ein Vertrauensrest des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Beklagte nicht anzunehmen. Von einer Lehrerin, die die Unübersichtlichkeit einer Krise gezielt für ihre eigenen Zwecke ausnutzt, kann auch in Zukunft nicht erwartet werden, dass sie sich einsatzbereit und pflichtentreu verhält. b) Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt, dass sich das Verhalten der Beklagten negativ auf den Schulfrieden und das Ansehen der Schule und des Berufsbeamtentums ausgewirkt hat. So wurden Kollegen und Schüler aufgrund von Posts des Sohnes der Beklagten auf den Social Media Plattformen und aufgrund des im Onlinemagazin „The Island“ veröffentlichten Artikels samt Foto der Beklagten und ihres Sohnes darauf aufmerksam, dass sich diese auf Sri Lanka aufhielt, während der Schulbetrieb in … zum Erliegen kam. Dies warf insgesamt ein schlechtes Bild auf die Lehrerschaft und sorgte gerade in Anbetracht der von der Beklagten nur eingeschränkten Erreichbarkeit nachvollziehbar für Unmut. c) Diesem Vertrauensverlust kann die Beklagte nicht entgegentreten, indem sie vorträgt, dass sie zunächst weiter unterrichtete. Es existiert kein Rechtssatz, dass die Annahme des endgültigen Vertrauensverlustes entfällt, wenn eine Beamtin oder ein Beamter, gegen die oder den ein Disziplinarverfahren anhängig ist, während dieses Verfahrens weiterbeschäftigt wird. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Weiterbeschäftigung auf Umständen beruht, die für die vom Gericht zu bestimmende Maßnahme nicht von Bedeutung sind. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (BVerwG, Beschl. v. 27. September 2017 - 2 B 6.17 -, juris Rn. 7, m. w. N.). So liegt es hier. Die Weiterbeschäftigung der Beklagten ist auf die angespannte Personalsituation am … Gymnasium … während der Dauer der COVID-19-Pandemie zurückzuführen und beruhte daher auf personalplanerischen Erwägungen, die bei der Disziplinarentscheidung ohne Bedeutung bleiben. 4. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt schließlich auch nicht gegen den im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Hat eine Beamtin - wie hier - durch das Gewicht des von ihr begangenen Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (vgl. Urt. des Senats vom 30. April 2021 - 14 LB 2/20 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 12. Februar 1992 - 1 D 2.91 -, juris Rn. 60). Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 4 LDG i.V.m. § 167 Satz 1 VwGO und § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch das Verwaltungsgericht. Die am … 1978 geborene, unverheiratete Beklagte ist alleinerziehende Mutter eines am … 2005 geborenen Sohnes. Nach dem Abitur im Jahr 1996 absolvierte sie ein Studium an der Universität …, das jeweils durch ein Semester an der Philipps-Universität Marburg und eines an der University of Cyprus, Nicosia unterbrochen wurde. Sie schloss ihr Studium 2003 mit dem Magister Artium, Gesamtnote „Sehr Gut“ ab. Nach dem anschließenden Beginn eines Promotionsstudiums an der Universität …, arbeitete sie von Januar bis Dezember 2004 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der University of Cyprus, Nicosia. Im Januar 2005 folgten ihre Schwangerschaft und ein anschließendes Erziehungsjahr. Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie ein Zweitstudium an der Universität … zur Vorbereitung auf das Erste Staatsexamen in Latein/ Altgriechisch für das Lehramt an Gymnasien auf. Dieses brach sie jedoch ab, nachdem sie als Seiteneinsteigerin den Vorbereitungsdienst in Bayern antreten konnte. Diesen absolvierte sie für das Lehramt an Gymnasien in Bayern, Fächerverbindung Griechisch und Latein am …gymnasium in München von September 2007 bis Juli 2009. Am 15. Juli 2009 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Nachdem die Beklagte für einen Zeitraum von drei Monaten im schleswig-holsteinischen Schuldienst als Aushilfslehrkraft beschäftigt war, wurde sie zum 1. Oktober 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt (Bes. Gr. A13 SH BesO). Mit Wirkung zum 1. August 2012 wurde sie unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt. Seit dem 1. August 2018 ist sie in Vollzeit am … Gymnasium … beschäftigt. Bis zur Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens ist die Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Unter dem 12. November 2019 zeigte die Beklagte ihre Überlastung an. Es bestünden Mängel an ihrem Stundenplan, die einen körperlichen und seelischen Erschöpfungszustand ausgelöst hätten. Dieser entspreche nicht den offiziellen Leitlinien der Schule. In der Folge wurde am 29. November 2019 ein Personalgespräch mit der Beklagten und der Schulleitung durchgeführt. Zu Beginn des 2. Halbjahres, im Frühjahr 2020 erhielt die Beklagte einen anderen Stundenplan, der den Leitlinien entsprach. Am 12. März 2020 (einem Donnerstag) wurde das … Gymnasium … aufgrund eines Corona-Verdachts auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt … vom Abend zuvor geschlossen. Daraufhin versandte der Schulleiter des … Gymnasium …, Oberstudiendirektor (OStD) D., noch am selben Tag über die schulinterne Plattform FRIDOLIN die Mitteilung, dass kein Unterricht stattfinden werde. Darin hieß es, dass es aufgrund der Erfahrungen des heutigen Ablaufs nicht notwendig sei, dass Lehrerinnen und Lehrer des Krisenteams kämen, um ggfs. Schülerinnen und Schüler zu betreuen. Die Beklagte gehörte diesem nicht an. Am 13. März 2020 (Freitag) entschied die Verwaltungsleitung der Stadt … alle Schulen der Stadt zu schließen. In den Kindertagesstätten und in den Schulen solle aber für die Klassen eins bis sechs eine Notbetreuung stattfinden. Mit Erlass der Ministerin vom selben Tag an die Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrkräfte und Schulaufsichten im Land Schleswig-Holstein teilte diese mit, dass ab Montag, 16. März 2020, ab der siebten Jahrgangsstufe kein Unterricht mehr stattfinde. Die Lehrkräfte seien grundsätzlich verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen. Schulleiterinnen und Schulleiter hielten zusammen mit den Lehrkräften den schulorganisatorischen Unterricht aufrecht. Für die Jahrgangsstufen eins bis sechs werde ein schulischer Notbetrieb eingerichtet. Der Erlass galt bis einschließlich 19. April 2020. Ebenfalls am 13. März 2020 informierte die Schulleitung über FRIDOLIN, dass der für diesen Fall vorbereitete Plan u.a. vorsehe, dass eigenverantwortliches Arbeiten der Schülerinneren und Schüler ab Montag über die Cloud erfolge. Das Ministerium erarbeite hinsichtlich des Abiturs derzeit einen Notfallplan und informiere kurzfristig. Diese Informationen würden zeitnah weitergegeben werden. Die Lage ändere sich teilweise recht schnell, sodass man darauf angewiesen sei, auch recht kurzfristig Informationen effektiv weitergeben zu können. Daher würden die Lehrkräfte gebeten, für einen funktionierenden Internetzugang und das regelmäßige Lesen der Informationsmedien zu sorgen. Mit Schreiben vom 14. März 2020 (Samstag) teilte das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (im Folgenden: Gesundheitsministerium) mit, dass mit Geltung ab dem 16. März 2020 Betretungsverbote sowie Verbote von schulischen Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler ab der siebten Klasse zu erlassen seien. Dies gelte auch für Kinder bis zur sechsten Klasse, ausgenommen seien aber Kinder von Personen, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt seien. Für diese Kinder werde ein schulischer Notbetrieb sichergestellt. Am selben Tag informierte OStD D., dass eine Notbetreuung eingerichtet werde und bat mehrere Lehrkräfte darum, persönlich in der Schule zu erscheinen. Sollten die Lehrkräfte nicht ausreichen, würden weitere Lehrkräfte kurzfristig benachrichtigt. Bei der Besetzung des ersten Notfallbetreuungstages seien u.a. folgende Kriterien zugrunde gelegt worden: Nähe zum Dienstort, Lehrkräfte mit oder ohne Kinderbetreuungsbedarf. Unter dem 17. März 2020 informierte OStD D., dass die Lehrkräfte trotz der Aussetzung des Unterrichtsbetriebes weiterhin im Dienst seien, ihre Arbeitszeit für außerunterrichtliche Aufgaben nutzen müssten und eine Notbetreuung gewährleistet werden müsse. Lehrkräfte, die eigene Kinder unter 14 Jahren betreuen müssten, sollten zuhause bleiben. Man habe sich dazu entschieden, alle Lehrkräfte, die nicht aus dienstlichen Gründen gebraucht würden, nicht in die Schule einzubestellen, obwohl der Erlass dies vorsehe. Mit E-Mail vom 18. März 2020 teilte der stellvertretende Schulleiter des … Gymnasium …, Herr Studiendirektor (StD) E., der Beklagten mit, dass er sie über FRIDOLIN wegen der Notfallbetreuung angeschrieben habe. Obwohl sich hierzu noch niemand gemeldet habe, möchte er die Beklagte dennoch bitten, am nächsten Tag zu kommen. Es könne sein, dass spontan noch jemand erscheine. Hierauf teilte die Beklagte mit E-Mail vom selben Tag mit, dass sie sich nicht wohl fühle und krankmelde. Ein Kollege namens J. werde aber an ihrer Stelle da sein. Am 19. März 2020 leitete der Schulleiter, OStD D., den Erlass der Ministerin vom 13. März 2020 über FRIDOLIN an die Lehrkräfte mit dem Hinweis weiter, dass in diesem Anschreiben die Notbetreuung für die Osterferien vorbereitet werde. In der Schulleitung sei vereinbart worden, dass die Schulleitungsmitglieder die Betreuung übernehmen würden. Da sich der Umfang der Inanspruchnahme durch die Eltern schnell ändern könne, würden Lehrkräfte vom stellvertretenden Schulleiter, StD E., zum Dienst eingeteilt werden, wenn die Betreuungsbedarfe nicht abgedeckt werden könnten. Mit Nachricht über FRIDOLIN vom 20. März 2020 leitete Herr OStD D. weitere Hinweise zur Notbetreuung an den Schulen weiter. Das Ministerium habe den Kreis der Personen erweitert, die für die Betreuung in den Ferien in Frage kämen. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass die Mitglieder der Schulleitung die Notbetreuung nicht mehr alleine schaffen könnten, sodass sie auf die freiwillige Unterstützung anderer Lehrkräfte angewiesen seien. Mit elektronischer Nachricht vom 23. März 2020 teilte StD E. der Beklagten mit, dass er mehrfach versucht habe, sie telefonisch zu erreichen. Über die Handynummer, die sie bei FRIDOLIN angegeben habe, sei sie nicht zu erreichen. Er wolle zunächst fragen, ob die Beklagte wieder gesund sei und ob sie für eine Notbetreuung in dieser Woche zur Verfügung stehe. Die Auswahl an Kolleginnen und Kollegen sei nicht so groß, weil etliche einen Einsatz nicht zuließen. Mit E-Mail vom 24. März 2020 erklärte die Beklagte, dass es ihr wieder gut gehe. Sie habe … verlassen. Ihre Eltern steckten auf einem Kreuzfahrtschiff irgendwo im Westpazifik fest und ihre Großmutter sei allein in Schwerin. Ihr Sohn sei zudem erst 14 Jahre alt. Deswegen bat sie um Verständnis, dass in dieser belastenden Situation ihre Familie für sie Priorität habe. J. habe sich jedoch bereit erklärt, den Dienst vor Ort für sie zu machen. Sie habe alle Lateingruppen über die Cloud mit Aufgaben versorgt und stehe für ihre Schüler per E-Mail weiterhin zur Verfügung. Am 30. März 2020 begannen die Osterferien. Am 10. April 2020 erschien im Online Magazin „The Island“ ein Artikel mit dem Titel „Stranded German Mother and son in buoyant mood“ (frei übersetzt durch den Senat: Gestrandete deutsche Mutter und Sohn in heiterer Stimmung). In diesem wurde beschrieben, dass die Beklagte und ihr Sohn direkt nach ihrer Ankunft in eine 14tägige Quarantäne geschickt worden seien. Im Anschluss würden sie jedoch ihre Ferien am Laya Strand genießen. Der Artikel ist mittlerweile nicht mehr verfügbar. Mit E-Mail vom 15. April 2020 teilte die Beklagte StD E. mit, dass ihr Sohn und sie es geschafft hätten, nach Sri Lanka zu fliegen. Dort hätten sie sich eigentlich mit ihren Eltern treffen wollen. Nach ihrer Ankunft seien sie für 14 Tage in Quarantäne gekommen. Aus diesem Grund hätten sie nicht die Möglichkeit gehabt, einen der Rückholflüge der Deutschen Botschaft wahrzunehmen. Der Rückflug am 17. April 2020 sei zwar noch nicht abgesagt, aber es sei unwahrscheinlich, dass sie mit dem gebuchten Flug rechtzeitig nach Hause kämen. Sie würden benachrichtigt, sobald der nächste Rückholflug nach Deutschland organisiert sei. Am 17. April 2020 endeten die Osterferien. Mit weiterer E-Mail vom 18. April 2020 teilte die Beklagte mit, dass momentan keine Flüge von Colombo nach Deutschland oder Nachbarländer starteten. Der nächste reguläre Flug sei am 1. Mai 2020 geplant. Darauf antwortete StD E. mit E-Mail ebenfalls vom 18. April 2020 und erklärte gegenüber der Beklagten, dass die Schule nach momentanem Stand nicht vor dem 4. Mai 2020 losgehe. Für Aufsichten in den Abiturprüfungen werde die Beklagte dann nicht mit eingeplant. Mit Schreiben vom 24. April 2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er derzeit davon ausgehe, dass die Beklagte dem Dienst ungenehmigt schuldhaft ferngeblieben sei. Sie verliere daher für den betroffenen Zeitraum ihren Anspruch auf Besoldung. Er beabsichtige, den Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem Tag ihrer Rückkehr festzustellen. Am 27. April 2020 kehrte die Beklagte nach Deutschland zurück. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 nahm die Beklagte zum Vorwurf des unentschuldigten Fehlens seit dem 16. März 2020 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Sie habe die Reise nach Sri Lanka seit einem halben Jahr vorausgeplant gehabt. Trotz ihres Protestes und ihrer Bitten sei ihr ein Stundenplan erteilt worden, der sie binnen weniger Monate körperlich und psychisch in die Erschöpfung getrieben habe. Ihre Entscheidung wegzufliegen, sei als Kurzschlussreaktion zu bezeichnen. Am 14. März 2020 sei für sie absehbar gewesen, dass sie ihren Urlaub vergessen könne, wenn sie nicht an diesem Tag in ein Flugzeug nach Sri Lanka steige. Die Anweisung des Schulleiters vom 13. März 2020 habe beinahe keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit der Anwesenheit am Dienstort beinhaltet, sondern allein den Hinweis auf das eigenverantwortliche Arbeiten der Schüler. Ansonsten seien alle Anweisungen unter der Voraussetzung eines gut funktionierenden Internetzugangs an jedem Ort erfüllbar gewesen. Sie habe nicht die Notwendigkeit der Stellung eines Urlaubsantrages gesehen, weil sie beabsichtigt habe, ihren Dienstpflichten von ihrem Aufenthaltsort aus nachzukommen,- was sie auch getan habe. Hinzu komme, dass sie sich im April 2020 mit ihren Eltern in Sri Lanka habe treffen wollen, die sich auf einem Kreuzfahrtschiff befunden hätten. Sie habe sich von der Gesundheit ihrer Eltern überzeugen wollen. Im Nachhinein erkenne sie den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens an und entschuldige sich. Erst als sie und ihr Sohn sich bereits im Quarantäne-Camp auf Sri Lanka befunden hätten, sei sie per E-Mail über die Notfallbetreuung informiert worden. Ihre zwei Termine am 19. und 27. März 2020 habe ein befreundeter Kollege übernommen. Der Schule sei daher aufgrund ihrer Abwesenheit kein Nachteil entstanden. Nach ihrer Ankunft in Sri Lanka seien sie und ihr Sohn zunächst für vierzehn Tage in Quarantäne untergebracht worden. Die Quarantäne habe am 30. März 2020 geendet. Trotz der Rückholflüge durch die deutsche Botschaft, habe sie sich dagegen entschieden, direkt nach der Quarantäne wieder nach Hause zu fliegen. Es hätten noch drei Wochen bis zum Ferienende vor ihnen gelegen und ihnen sei zugesichert worden, dass Ausreisen jederzeit möglich blieben. Erst am Tag vor ihrer Abreise habe sie von der Streichung ihres Fluges erfahren. Daraufhin habe sie die Schulleitung von ihrem Aufenthalt und von der Unwahrscheinlichkeit der pünktlichen Rückkehr an den Dienstort informiert. Sie habe die Entwicklung der Ereignisse in der historisch einmaligen, weltweiten Corona-Krise nicht vorhersehen können. Sie habe nicht gedacht, dass ihre Reise länger als bis zum Ende der Osterferien andauern würde. Am 25. Mai 2020 leitete der Kläger gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein, das im Hinblick auf das wegen des Vorwurfs des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst eingeleitete Verfahren zum Verlust der Besoldung zunächst ausgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 stellte der Kläger den Verlust der Besoldung der Beklagten für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 27. April 2020 fest. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte zwischen Montag, 16. März 2020, und Montag, 27. April 2020, dem Dienst ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten ferngeblieben sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger mit Bescheid vom 14. September 2020 zurück. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren (Az.: 12 A 182/20) wurde, nachdem die Beklagte ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2021 zurückgenommen hatte, mit Beschluss vom selben Tag eingestellt. Am 16. Juni 2020 sprach die Beklagte ausweislich einer Gesprächsnotiz des stellvertretenden Schulleiters, StD E., diesen an, ob sie an den Zeugniskonferenzen teilnehmen müsse, weil sie nur zehn Schüler in den achten Klassen habe. StD E. gab ihr nicht frei, weil er keinen Grund für sie sah, nicht an der Konferenz teilzunehmen. Nachdem die Beklagte zu einer Zeugniskonferenz der achten Klassen am 16. Juni 2020 um 15:15 Uhr verspätet und zu einer weiteren Konferenz um 17:30 gar nicht erschienen war, fand am 22. Juni 2020 ein Dienstgespräch mit der Beklagten, OStD D., StD E. und der Gleichstellungsbeauftragten statt. In diesem entschuldigte sich die Beklagte für ihr verspätetes Erscheinen mit dem zuvor stattgefundenen Unterricht. Für ihr Fernbleiben von der Konferenz habe sie keine Erklärung und entschuldigte sich und bedauerte es sehr. Es wurde folgende Vereinbarung getroffen: „Da es sich hierbei um eine Dienstpflichtverletzung handelt, wird Frau B. ihre Dienstpflichten in Zukunft ordnungsgemäß wahrnehmen und durchführen.“ In ihrer Stellungnahme unter dem 16. Dezember 2020 zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung wiederholte und vertiefte die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug sie vor, dass man ihr zwar den Vorwurf machen könne, nicht zum Dienst erschienen zu sein. Dies sei aber aufgrund der Aufgabenversorgung der Schülerinneren und Schüler nicht notwendig gewesen. Sie habe sich von ihren Dienstpflichten nicht losgesagt. Ihr Bewusstsein hinsichtlich der aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis resultierenden Pflichten habe durch den Vorfall nochmals eine deutliche Schärfung erfahren. Eine Wiederholung sei daher ausgeschlossen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit sei zu wahren. Nach Beteiligung des Hauptpersonalrats (Lehrkräfte) enthob der Kläger die Beklagte mit Bescheid vom 26. März 2021 vorläufig des Dienstes. Im vorläufigen Rechtsschutzschutzverfahren setzte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Mai 2021 (Az. 17 B 2/21) die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung aus. Auf die Beschwerde des Klägers hin änderte der erkennende Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und lehnte das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit Beschluss vom 8. Oktober 2021 (Az. 14 MB 1/21), auf den wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung verwiesen wird, ab. Der Kläger setzte das Disziplinarverfahren am 21. Oktober 2021 fort. Zugleich dehnte er das Disziplinarverfahren auf den Vorwurf aus, dass die Beklagte am 16. Juni 2020 einer Zeugniskonferenz der achten Klassen unentschuldigt ferngeblieben sei. Am 17. November 2021 fand auf Wunsch der Beklagten eine Anhörung im Bildungsministerium statt, in dem die Beklagte ihren bisherigen Vortrag wiederholte und vertiefte. Ergänzend hierzu führte sie aus, dass die Belastungssituation aus dem 1. Schulhalbjahr 2019/2020 auch nach Änderung ihres Stundenplans durch außerunterrichtliche Veranstaltungen angehalten habe. Auch wegen der schulischen Probleme ihres Sohnes habe sie große Hoffnungen in die Reise gesetzt. Zu Weihnachten habe sie dann die beunruhigende Nachricht erhalten, dass sich ihre Mutter über gesundheitliche Beschwerden beklagt habe. Nach Rückkehr der Eltern von einer Reise sei bei ihrer Mutter im April 2020 eine Krebserkrankung festgestellt worden. Hinsichtlich der Rückholflüge habe sie versucht, ein vorzeitiges Verlassen der Quarantäne auf Sri Lanka zu erreichen, um einen Rückholflug am 29. März 2020 in Anspruch zu nehmen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Die Vorstellung einer grauenhaften Rückreise und endgültiger Strandung habe sie geängstigt. In Kombination mit dem eigentlichen Grund des Urlaubsantritts habe dies zu der Entscheidung geführt, in Sri Lanka zu bleiben. Das Interview zum Artikel vom 10. April 2020 sei auf Veranlassung des Campleiters erstellt worden, weil man damit habe dokumentieren wollen, dass eine gute Behandlung während der Quarantäne erfolge. Die dort beschriebenen Aktivitäten hätten sich aber auf zukünftige Aufenthalte und nicht den damaligen Aufenthalt bezogen. Dass sie die Lerngruppe Q1 in Griechisch nicht mit Aufgaben versorgt habe, führe sie darauf zurück, dass den Schülerinnen und Schülern keine Wörterbücher zur Verfügung gestanden hätten. Es habe Probleme bei der Digitalisierung des Arbeitsmaterials gegeben, weil dieses in Altgriechisch gewesen sei. Hinsichtlich der von ihr versäumten Zeugniskonferenz trug die Beklagte erstmalig vor, dass ihre Mutter in der Woche vor der Konferenz operiert worden sei. Bei der Analyse des entfernten Gewebes habe sich herausgestellt, dass der Krebs gestreut habe. Sie sei emotional sehr angespannt gewesen und dies habe sich am Tag der Konferenz entladen. Vor diesem Hintergrund habe sie den stellvertretenden Schulleiter um Beurlaubung von der Konferenz gebeten. Ihre Mutter habe sie gebeten, nicht über die Erkrankung zu sprechen. StD E. habe ihr auf ihr Anliegen hin Rückmeldung geben wollen. Nach ihrem Unterricht habe sie einige Zeit auf der Toilette verbracht, um sich zu sammeln. Bei der letzten Konferenz - bei der sie gefehlt habe - seien vier Schüler von ihr betroffen gewesen, deren Noten von ihr eingetragen und kontrolliert worden seien. Die erforderlichen Gespräche seien geführt worden. In der Rückschau müsse sie sagen, dass sie sich an diesem Tag besser hätte krankmelden sollen, anstatt zu versuchen durchzuhalten. Nachdem der Kläger im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens mehrere Zeugen angehört hatte, teilte er mit Schreiben vom 25. Januar 2022 der Klägerin das wesentliche Ergebnis seiner Ermittlungen mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Nach Beteiligung des Hauptpersonalrates (Lehrkräfte) hat der Kläger am 15. Juni 2022 Disziplinarklage erhoben. Mit dieser hat er der Klägerin unter Gliederungspunkt 1. der Disziplinarklageschrift („Vorwürfe“) folgendes vorgeworfen: „1. Nachdem das … Gymnasium in … (…) auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt … aufgrund eines Corona-Verdachts ab 12.03.2020 bis auf weiteres geschlossen und am 14.03.2020 in den Medien bekanntgegeben wurde, dass ab 15.03.2020 die Einreise in Sri Lanka aus Deutschland untersagt werden würde, hat die Beamtin den Flug für ihre in den Osterferien geplante Reise vom 30.03.2020 bis 17.04.2020 umgebucht und vorverlegt. Sie ist somit außerhalb der Ferien gemeinsam mit ihrem damals 14-jährigen schulpflichtigen Sohn bereits am 14.03.2020 um 21.00 Uhr von Hamburg über Dubai nach Sri Lanka geflogen (Ankunft 15.03.2020) und dort zunächst unter Quarantäne gestellt worden. 2. Über ihre Pläne und ihre Reise hat die Beamtin ihre Schulleitung weder informiert noch um Genehmigung gebeten. Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Frau Prien, hatte mit Erlass vom 13.03.2020 alle Lehrkräfte darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich verpflichtet sind, zum Dienst zu erscheinen. Entgegen dieser Dienstanweisung ist die Beamtin dennoch am 14.03.2020 nach Sri Lanka abgeflogen und damit ihrer Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen. Sie ist der Aufforderung der Schulleitung des AGF an alle Lehrkräfte am 11.03.2020, regelmäßig (täglich) die Informationsmedien WebUnits und die Homepage der Schule zu lesen, am 14.03.2020 nicht nachgekommen. Erst am 27.04.2020 ist die Beamtin nach Deutschland zurückgekehrt, so dass sie dem Dienst insgesamt vom 16.03.2020 bis zum 27.04.2020 ohne eine Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten und damit unentschuldigt ferngeblieben ist. 3. Frau Ministerin Prien hatte mit Schreiben vom 13.03.2020 auch mitgeteilt, dass für Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 und 6, deren Erziehungsberechtigte in systemrelevanten Berufen tätig sind, eine Notbetreuung eingerichtet wird. Dies wurde auch von dem Schulleiter des …, Herrn Oberstudiendirektor (OStD) D., über die internen Kommunikationsplattformen am 13.03.2020 um 16.00 Uhr bekanntgegeben. Am 18.03.2020 hat die Beamtin auf die E-Mail ihres stellvertretenden Schulleiters, Herrn Studiendirektor (StD) E., dass sie am 19.03.2020 zur Notbetreuung in die Schule kommen möge, wahrheitswidrig geantwortet, dass sie diese Aufgabe wegen einer Erkrankung nicht übernehmen könnte, aber ein Kollege sie vertreten würde. Am 23.03.2020 hat Herr StD E. die Beamtin erst per E-Mail erreicht, nachdem mehrere Kontaktversuche per Mobiltelefon und Festnetzanschluss erfolglos gewesen waren. Er bat um Rückruf, weil er sie für die Notbetreuung in der 13. KW eingeplant hatte. Die Beamtin hat am gleichen Tag per E-Mail geantwortet, erst dann eine aktuelle Mobiltelefonnummer angegeben, und ohne genaue Ortsangabe mitgeteilt, dass sie B-Stadt verlassen habe, weil in „dieser belastenden Situation meine Familie für mich Priorität hat“. Daher stand sie auch für diese Notbetreuung nicht zur Verfügung. 4. Bereits am 17.03.2020 wurde von der Bundesregierung eine weltweite Reisewarnung herausgegeben und gleichzeitig eine Rückholaktion („Luftbrücke“) des Auswärtigen Amtes gestartet. Die Beamtin hat die Abreisemöglichkeiten des Auswärtigen Amtes am 31.03.2020 und 03.04.2020 und auch die Möglichkeit, einen früheren, kommerziellen Flug zu buchen, ungenutzt verstreichen lassen, obwohl Herr StD E. sie mit E-Mail vom 23.03.2020 auf ihre Dienstpflichten hingewiesen und das Auswärtige Amt am 17.03.2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen sowie in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen ab 17.03.2020 wiederholt eindringlich betont hat, dass „das Risiko, aufgrund der zunehmenden Einschränkungen eine geplante Rückreise nicht mehr antreten zu können, sehr hoch sei“. Erst nachdem klar war, dass sie voraussichtlich nicht rechtzeitig zum Schulbeginn nach den Osterferien nach Deutschland zurückkehren kann, hat die Beamtin Herrn E. mit E-Mail vom 15.04.2020 über die „Hiobsbotschaft“ informiert. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie ihre Schulleitung über ihren tatsächlichen Aufenthaltsort und ihre Situation im Unklaren gelassen. Zudem hat die Beamtin in dieser E-Mail wahrheitswidrig erklärt, dass sie wegen ihrer Quarantäne keinen Rückholflug der Deutschen Botschaft wahrnehmen könne. Die Deutsche Botschaft sei informiert und sie würde auf die Organisation des nächsten Rückholfluges warten. Tatsächlich war ihre Quarantäne bereits am 30.03.2020 beendet. Die Beamtin hat sich bewusst dagegen entschieden, direkt danach mit einem der Rückholflüge der Bundesregierung nach Hause zu fliegen. Das Rückholprogramm für Sri Lanka war nach dem 03.04.2020 und damit zum Zeitpunkt ihrer E-Mail bereits offiziell abgeschlossen. Trotzdem hat die Beamtin per E-Mail vom 18.04.2020 behauptet, dass „wir warten und hoffen, dass die Botschaft einen Rückholflug organisiert“. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland musste die Beamtin sich erneut in eine 14-tägige Quarantäne begeben. 5. Die Beamtin hat vor ihrer Abreise den Schülerinnen und Schülern nur in Teilen Arbeitsaufträge zur Verfügung gestellt, für den Griechisch-Kurs der Oberstufe (Q1) hat es keine Aufgaben gegeben. In dem Zeitraum von ihrer Abreise bis zum letzten Tag vor dem Schulbeginn nach den Osterferien am 19.04.2020 hat sie nur einer einzigen Schülerin eine Rückmeldung auf ihre digitale Anfrage nach Unterlagen gegeben und auf Aufforderung der Schulleitung die Noten für den Abiturjahrgang gemeldet. Nach dem Ende der Osterferien noch in Sri Lanka hat die Beamtin den Schülerinnen und Schülern nur teilweise neue Aufgaben gestellt, andere Kolleginnen und Kollegen haben für sie in … Aufgaben wie die Abituraufsicht und die persönliche Kontaktaufnahme mit Schülerinnen und Schüler der von der Beamtin zu diesem Zeitpunkt geleiteten Klasse 8a am Telefon übernommen. Die Beamtin ist damit ihren Pflichten zur Zusammenarbeit mit dem Kollegium während ihrer Reise nicht nachgekommen. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland am 27.04.2020 hat die Beamtin zwar mehrere - aber nicht alle - Lerngruppen über die Schulcloud mit Aufgaben versorgt und angefangen, individuelle Rückmeldungen zu geben, eine Betreuung hat aber nicht in allen Lerngruppen im erforderlichen Umfang stattgefunden. Aufgrund ihrer erneuten 14-tägigen Quarantäne konnte die Beamtin wiederum in Präsenz notwendige Aufgaben wie Notbetreuungen und Aufsichten an der Schule nicht wahrnehmen. Insgesamt ist die Beamtin damit seit dem 12.03.2020 ihrer Dienst- und Unterrichtsverpflichtung mindestens bis Anfang Mai 2020 nicht oder nur unvollständig nachgekommen. 6. Am 16.06.2020 ist die Beamtin einer Zeugniskonferenz der Klasse 8b unentschuldigt ferngeblieben, obwohl sie vom stellvertretenden Schulleiter vorher darauf hingewiesen worden war, dass es sich um eine von ihr wahrzunehmende dienstliche Veranstaltung handelt. Damit ist die Beamtin erneut ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen.“ Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über mehr als drei Wochen, um private Interessen zu verfolgen, dem Vertrauen zuwiderlaufe, dass Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulleitung und Kolleginnen und Kollegen an die verantwortungsvolle und loyale Amtsführung einer Studienrätin stellten. Dies führe zu einer nachhaltigen Ansehensschädigung der Schule und damit auch des Berufsbeamtentums insgesamt. Insgesamt sei deutlich geworden, dass sich die Beklagte während ihrer Reise in keiner Weise für die Belange des Dienstes interessiert habe. Sie könne in Bezug auf ihr Persönlichkeitsbild nicht mildernd geltend machen, ihr Verhalten stelle sich vor dem Hintergrund der Pandemielage und ihrer dienstlichen sowie privaten Belastung als persönlichkeitsfremde Tat dar. Sie habe auch nicht im Zuge einer negativen Lebensphase gehandelt. Vielmehr stelle sich ihr Handeln als ein in ihrer Persönlichkeit verwurzelter Mangel dar. Dass die Beklagte ihr Verhalten bedauere, geschehe eher vor dem Hintergrund, dass ihr die Konsequenzen ihres Handelns zwischenzeitlich bewusst geworden seien. Die Gesamtwürdigung der Umstände ergebe, dass sich die Beklagte in einem solchen Maße als unzuverlässig erwiesen habe, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in sie endgültig verloren sei. Der Kläger hat beantragt, gegen die Beklagte als Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Sie hat insbesondere vorgetragen, dass die Klage wesentliche formelle Mängel aufweise. Im Übrigen hat sie ihr Vorbringen im Rahmen des Disziplinarverfahrens wiederholt und vertieft. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 17. Kammer - hat die Beklagte mit Urteil vom 29. Juni 2023 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Disziplinarklage nicht unter formellen Mängeln leide. Bei verständiger Lektüre der Klage werde erkennbar, was der Beklagten zur Last gelegt werde. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung sei ebenfalls nicht erkennbar. Die Beklagte habe schuldhaft die ihr obliegenden Dienstpflichten verletzt und ein Dienstvergehen begangen. Sie sei unentschuldigt und ohne Genehmigung ihres Dienstherrn vom 16. März 2020 bis zum 27. März 2020 und - nach Beginn der Osterferien - vom 20. April 2020 bis zum 27. April 2020 sowie am Abend des 16. Juni 2020 während einer Zeugniskonferenz der achten Klassen dem Dienst ferngeblieben. Sie habe zudem schuldhaft gehandelt, wobei ihr allerdings eine Dienstpflichtverletzung während der Osterferien vom 28. März 2020 bis zum 19. April 2020 nicht vorgeworfen werden könne. Darüber hinaus habe sie gegen ihre Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem sie sich wahrheitswidrig gegenüber ihrem Dienstherrn geäußert habe. Insgesamt wiege das Fehlverhalten der Beklagten so schwer, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt sei. Es lägen keine Gründe für eine Milderung vor und die Maßnahme erweise sich als verhältnismäßig. Die Beklagte sei als Beamtin vertrauensunwürdig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 12. Juli 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. August 2023 Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis zum 12. September 2023 gewährten Fristverlängerung begründet hat. In Ergänzung zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen trägt sie im Wesentlichen vor, dass bereits die Einleitungsverfügung des Disziplinarverfahrens formelle Mängel aufweise. Hinsichtlich des Sachverhalts ergäben sich Abweichungen zwischen der Einleitungsverfügung und der Disziplinarklage. Es liege eine unzulässige Ausdehnung der Vorwürfe nach ihrer Einlassung am 17. November 2021 vor. Die Gründe des Urteils vom 29. Juni 2023 trügen die Entscheidung nicht. In ihren E-Mails seien keine Verschleierungen enthalten gewesen. Sie, die Beklagte, habe darauf vertraut, dass ihr Rückflug wie geplant stattfinden werde, daher habe sie sich nicht verpflichtet gesehen, einen der Rückholflüge des Auswärtigen Amtes in Anspruch zu nehmen. Sie habe sich zudem bis einschließlich 13. April 2020 in einer erneuten Quarantäne befunden. Das ihr zur Last gelegte Verhalten liege unterhalb der Schwelle zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Vertrauen der Allgemeinheit in sie sei nicht entfallen. Insbesondere sei auch ihrerseits kein vollständiges Loslösen von ihren Dienstpflichten erfolgt, sodass das Gericht zu Unrecht eine quasi vollständige Dienstaufgabe angenommen habe. Am 16. Juni 2020 sei sie zwar der Zeugniskonferenz aufgrund ihrer hohen Belastung an diesem Tage ferngeblieben. Jedoch sei auch hierin keine vollständige Dienstaufgabe zu erkennen, da sie alles Nötige zur Benotung ihrer Schüler bereits erledigt gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Annahme einer persönlichkeitsfremden Tat abgelehnt. Aufgrund der Pandemie und der Erkrankung ihrer Mutter hätte eine besondere Situation vorgelegen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 29. Juni 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2023, das er verteidigt. Ergänzend ist er weiterhin der Auffassung, dass die Beklagte auch während des Zeitraums der Osterferien 2020 dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 6. November 2023 die Zeugen OStD D., StD E. und StR F. vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers Bezug genommen.