Beschluss
2 MB 7/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0721.2MB7.23.00
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Leitsätze
1. Umsetzungen führen nicht zu irreversiblen Rechtszuständen, da sie jederzeit rückgängig gemacht werden können. (Rn.12)
2. Während einer Abordnung nach § 28 Abs 2 LBG (juris: BG SH 2009), nach dem aus dienstlichen Gründen eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig ist, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist, besteht kein Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. (Rn.13)
3. Die Anordnung der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 26 Abs 2 S 3 BeamtStG setzt nicht voraus, dass zuvor eine rechtsmittelfähige Maßnahme auf Grundlage von § 26 oder § 27 BeamtStG ergangen ist oder bestandskräftig die Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten bestehen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ihren bzw. seinen Laufbahnwechsel vorzubereiten. (Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 28. März 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Umsetzungen führen nicht zu irreversiblen Rechtszuständen, da sie jederzeit rückgängig gemacht werden können. (Rn.12) 2. Während einer Abordnung nach § 28 Abs 2 LBG (juris: BG SH 2009), nach dem aus dienstlichen Gründen eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig ist, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist, besteht kein Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. (Rn.13) 3. Die Anordnung der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 26 Abs 2 S 3 BeamtStG setzt nicht voraus, dass zuvor eine rechtsmittelfähige Maßnahme auf Grundlage von § 26 oder § 27 BeamtStG ergangen ist oder bestandskräftig die Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Beamtin bzw. des Beamten bestehen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ihren bzw. seinen Laufbahnwechsel vorzubereiten. (Rn.28) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 28. März 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2023 ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 1. Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen vom Antragsgegner beabsichtigten Laufbahnwechsel und diesbezügliche Qualifizierungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er ihn aufgrund diverser gesundheitlicher Leistungseinschränkungen für polizeidienstunfähig halte. Die volle (Polizei-)Dienstfähigkeit werde auf Dauer ausgeschlossen. Da die allgemeine Beamtendienstfähigkeit vorliege, sei beabsichtigt, den Antragsteller für einen Wechsel in ein Amt der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, zu qualifizieren. Eine Beschäftigung nach § 109 Halbsatz 2 LBG werde aufgrund der Restdienstzeit des Antragstellers und der begrenzten Anzahl entsprechender Dienstposten nicht angestrebt. Nach Mitteilung der für die Laufbahn Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt zuständigen obersten Dienstbehörde sei für den Laufbahnwechsel nach § 24 LBG der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn erforderlich, die in einer Einführungszeit erworben werde, deren Umfang durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde festgelegt werde. Hierfür seien Hospitationen in verschiedenen Verwaltungsbereichen sowie die Teilnahme am Verwaltungsergänzungslehrgang vorgesehen. Am Ende der Qualifizierung sei die Bewährung in den Aufgaben der neuen Laufbahn festzustellen. Mit der Versetzung in eine andere Laufbahn trete an die Stelle des Anspruchs auf Heilfürsorge ein Anspruch auf Beihilfe; auch werde der Anspruch auf die Polizeizulage entfallen und an dessen Stelle eine Ausgleichszulage nach § 58 Abs.1 BesG in gleicher Höhe treten. Am 22. Dezember 2022 wurde der Antragssteller mündlich zur Abgabe seiner Dienstwaffe aufgefordert. Am 23. Dezember 2023 wurde ihm zudem untersagt, Vollzugshandlungen vorzunehmen. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. März 2023 bis 30. April 2023 vorübergehend zur Polizeidirektion …, Stabsbereich 2, umgesetzt und seine vorherige vorübergehende Umsetzung zur Bezirkskriminalinspektion …, Kommissariat Zentrale Dienste aufgehoben. Mit Verfügung vom 3. April 2023 hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Mai 2023 bis 30. Juli 2023 zur Hansestadt Lübeck abgeordnet. Das Verwaltungsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung vom 28. März 2023 den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Umsetzung des Antragstellers in den Stabsbereich 2 der Polizeidirektion …, die Anordnung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels sowie die Untersagung des Führens der Dienstwaffe und das Verbot der Vornahme von Vollzugshandlungen abgelehnt. Die Umsetzung sei als Teil einer auf den Antragsteller zugeschnittenen Qualifizierungsmaßnahme für den Laufbahnwechsel von einem sachlichen Grund getragen und ermessensgerecht. Der Antragsteller sei polizeidienstunfähig, da er den polizeiärztlichen Gutachten vom 8. April und 20. September 2022 zufolge aufgrund der bei ihm vorliegenden Ausprägung einer nicht heilbaren rheumatischen Erkrankung nicht zu jeder Zeit, insbesondere nicht im Nachtdienst und nicht vor 9.00 Uhr, einsetzbar sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angesichts dessen einen Laufbahnwechsel des Antragstellers vorbereite, um die begrenzte Anzahl polizeilicher Innendienstposten für Beamte mit kürzeren Restdienstzeiten oder vorübergehenden Einschränkungen vorzuhalten. Die Umsetzung bringe auch keine für den Antragsteller unzumutbaren Härten mit sich. Deshalb liege auch kein Anordnungsgrund vor. Gleiches gelte für die Anordnung der Qualifizierungsmaßnahme. Was den vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot des Führens der Dienstwaffe und gegen die Vornahme von Vollzugshandlungen betreffe, nehme das Begehren die Hauptsache vorweg, ohne dass ersichtlich sei, welche unzumutbaren Nachteile dem Antragsteller durch die angegriffenen Verbote zwischenzeitlich – gerade vor dem Hintergrund, dass er gegenwärtig die Qualifizierung für den Laufbahnwechsel zu absolvieren habe – entstünden. 2. Hinsichtlich des Antrags zu 1 a) die Umsetzung des Antragstellers in den Stabsbereich 2 aufzuheben, ihn umgehend wieder amtsangemessen zu beschäftigen und ihn auf seinem ehemaligen Dienstposten der DNA-Sachbearbeitung bei der BKI …, Kommissariat Zentrale Dienste, ZD 2 oder als Polizeivollzugsbeamten in seinem ursprünglichen Revier, dem 4. Polizeirevier einzusetzen, ist die Beschwerde bereits unzulässig, da für den Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Insoweit wendet der Antragsteller sich bei verständiger Würdigung gegen seine unter dem 28. Februar 2023 verfügte Umsetzung in den Stabsbereich 2 der Polizeidirektion … . Diese Umsetzung war von vornherein bis zum 30. April 2023 befristet und hat sich vor der Entscheidung des Senats erledigt. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er zwischenzeitlich mit Verfügung vom 3. April 2023 für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 30. Juli 2023 an die Hansestadt Lübeck abgeordnet worden ist. Angesichts dessen hat sich das mit dem Antrag zu 1 a) verbundene Rechtsschutzanliegen des Antragstellers durch Zeitablauf erledigt. Der Antrag zu 1 a) ist auch nicht in der mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023 – nachdem der Senat auf die zwischenzeitlich beendete Umsetzung hingewiesen hatte – gestellten Fassung, die jeweils aktuelle Umsetzung des Antragsgegners aufzuheben, den Antragsteller umgehend wieder amtsangemessen zu beschäftigen und ihn auf seinen ehemaligen Dienstposten, der DNA-Sachbearbeitung bei der BKI …, Kommissariat Zentrale Dienste, ZD 2 oder als Polizeivollzugsbeamten in seinem ursprünglichen Revier, dem 4. Polizeirevier, einzusetzen, zulässig. Es kann dahinstehen, ob derartige, zumal nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgenommene, Antragsänderungen überhaupt zulässig sind. Selbst wenn man annähme, dass diese ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen können (dafür etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 8 B 11235/17 -, juris Rn. 50-51; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2019 - 4 Bs 219/18 -, juris Rn. 10; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 25) oder jedenfalls in Fällen zulässig sind, in denen die Effektivität des Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dies gebietet (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 4 MB 43/16 -, juris Rn. 5), führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da weder die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO analog vorliegen noch die Effektivität des Rechtsschutzes eine Zulässigkeit der Antragsänderung im Beschwerdeverfahren gebietet. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO analog liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat der Antragsänderung nicht zugestimmt. Diese ist auch nicht sachdienlich. Soweit der Antragsteller sich gegen „die jeweils aktuelle Umsetzung“ wendet, gibt es derzeit bereits keine Umsetzung des Antragstellers innerhalb der Landespolizei. Dieser ist vielmehr an einen anderen Dienstherrn, nämlich die Hansestadt Lübeck, abgeordnet. Hierauf gehen sowohl die für den neu formulierten Beschwerdeantrag gegebene Begründung als auch die ursprüngliche Begründung vom 28. April 2023 überhaupt nicht ein. Soweit der Antragsteller sich gegen eventuelle künftige Umsetzungen wendet, ist dies ebenfalls nicht sachdienlich, da dieser Antrag unabhängig von der Frage der Antragsänderung bereits selbst unzulässig ist. Führt die Änderung zu einem unzulässigen Antrag, kann sie bereits deshalb nicht sachdienlich sein, weil sie den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten von vornherein nicht endgültig beizulegen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Indem der Antragsteller mit dem neu gefassten Antrag zu 1 a) Rechtsschutz gegen alle künftigen Umsetzungen (gemeint sind wohl lediglich solche, die in Zusammenhang mit der Qualifikationsmaßnahme stehen) sucht, begehrt er die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes, die nur unter engen – hier nicht vorliegenden – Voraussetzungen zulässig ist. Für vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz ist ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann und durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme nicht die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 123 VwGO Rn. 45 f.). Es ist nicht erkennbar, weshalb es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, nach- oder jedenfalls anders gelagerten Rechtsschutz zu suchen. Umsetzungen führen nicht zu irreversiblen Rechtszuständen, da sie jederzeit rückgängig gemacht werden können. Die Umsetzung ist eine das Statusamt und das abstrakt-funktionelle Amt unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde und damit eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Die persönlichen Belange der Beamtin bzw. des Beamten, die bzw. der ohnehin keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihr bzw. ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes hat, müssen demgegenüber regelmäßig zurücktreten, es sei denn, die Beamtin bzw. der Beamte ist offensichtlich rechtswidrig behandelt worden oder es ist ihr bzw. ihm aus sonstigen Gründen schlechthin nicht zuzumuten, die Folgen der Umsetzung auch nur vorübergehend hinzunehmen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 2 B 271/20 -, juris Rn. 25; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 4 Rn. 71, jeweils m. w. N.). Soweit der Antragsteller seinen Antrag zu 1 a) mit Schriftsatz vom 23. Juni 2023 dahingehend verstanden wissen will, dass er „umgehend“ amtsangemessen beschäftigt werden möchte, besteht hierauf gegenwärtig aufgrund der Abordnung des Antragstellers nach § 28 Abs. 2 LBG kein Anspruch. Nach dieser Regelung ist aus dienstlichen Gründen eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dazu verhält der Antragsteller sich nicht. Die Kritikpunkte an seinen Aufgaben im Rahmen der Umsetzung auf einen Dienstposten beim Stabsbereich 2 der Polizeidirektion … in der Beschwerdebegründung vom 28. April 2023 haben sich durch die zwischenzeitliche und hier nicht streitgegenständliche Abordnung jedenfalls erledigt. Im Übrigen liegt ein dienstlicher Grund für die Abordnung mit der damit verbundenen Qualifizierung für einen Laufbahnwechsel in die Fachrichtung Allgemeine Dienste der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt vor. Dafür ist dem Antragsteller eine vorübergehende, nicht seinem Amt entsprechende Tätigkeit zuzumuten. Dies ergibt sich bereits aus der Pflicht zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG. Dafür bedarf es auch nicht der rechts- oder bestandskräftigen Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit, wie nachfolgend zum Antrag 1 b) auszuführen ist. Die zum Antrag 1 b) von der Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen abzusehen, bis der Antragsgegner auf Grund der behaupteten Dienstunfähigkeit rechtsmittelfähige Maßnahmen auf der Grundlage der §§ 26 f. BeamtStG getroffen hat, ergangene ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch dieser Antrag ist bereits unzulässig, weil es dem Antragsteller möglich und zuzumuten ist, jeweils gegen die Anordnung der einzelnen Qualifizierungsmaßnahmen vorzugehen. Es ist weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst erkennbar, dass durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen. Indem die Beschwerde darauf abhebt, der Anordnungsgrund für das Absehen von der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ergebe sich bereits daraus, dass die Maßnahmen (die zunächst beanstandete „erste“ Umsetzung des Antragstellers sowie die Anordnung der Qualifizierungsmaßnahme als solcher) rechtswidrig seien, wird übersehen, dass dies für die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, gerade wenn diese – wie hier – mit einer (auch nur vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht, nicht ausreicht. Auch mit dem Verweis auf die Nachteile für das dienstliche Fortkommen setzt die Beschwerde der selbstständig tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es an einem Anordnungsgrund fehle, weil dem Antragsteller keine wesentlichen Nachteile drohten, nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere begründet allein der Umstand, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ein nach Auffassung des Antragstellers rechtswidriger Zustand bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, noch keinen unzumutbaren oder schweren Nachteil, der aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache erfordert, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge dieses Verbots (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 5 ME 92/21 -, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 6 B 1769/20 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.). Ein Anordnungsgrund ist – auch und gerade, wenn es um die vorläufige Rückgängigmachung einer Umsetzung geht – nur dann glaubhaft gemacht, wenn der Beamtin bzw. dem Beamten anderenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unwiederbringliche, nicht mehr rückgängig zu machende Rechtsverluste oder sonstige schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2020 - 6 B 568/20 -, juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 14. November 2018 - 2 B 302/18 -, juris Rn. 13, jeweils m. w. N.). Selbst wenn man eine zumindest offensichtliche Rechtswidrigkeit der Weisung ausreichen ließe, führte dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine dienstunfähigkeitsbedingte Versetzung in den Ruhestand ist allenfalls ausnahmsweise zu gewähren, wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit „aus der Luft gegriffen“ bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 49/16 -, juris Rn. 4 f. m. w. N.). In einem Verfahren, das eine die Stellung der Beamtin bzw. des Beamten weit weniger berührende Maßnahme, nämlich die Anordnung der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels betrifft, können keine strengeren Anforderungen an die Feststellung der voraussichtlichen Dienstfähigkeit im Zeitpunkt des Laufbahnwechsels gestellt werden. Insofern käme auch eine Ausnahme von der Folgepflicht aus § 35 Absatz 2 BeamtStG allenfalls in Betracht, wenn sich die dienstliche Weisung als evident rechtswidrig darstellte (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 CE 11.1346 -, juris Rn. 12; Werres, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 1. März 2023, § 35 BeamtStG Rn. 8). Die streitbefangene Anordnung von Qualifizierungsmaßnahmen zur Vorbereitung eines Laufbahnwechsels des Antragstellers erreicht diese Schwelle jedoch unter keinen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Anordnung der Teilnahme des Antragstellers an Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG nicht – wie die Beschwerde sinngemäß geltend macht – auf einer unzutreffenden Sachverhaltsgrundlage hinsichtlich der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers getroffen worden. Es bestehen ausreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, seinen Laufbahnwechsel vorzubereiten. Das Gutachten des Polizeiarztes … vom 8. April 2022, das nach einer Untersuchung des Antragstellers am 31. März 2022 erstellt und auf Bitte des Landespolizeiamtes überarbeitet und ergänzt wurde, sodass es in der Fassung vom 20. September 2022 zur Grundlage der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit vom 23. September 2022 gemacht wurde, ist in den maßgeblichen Kernaussagen nachvollziehbar und nicht widersprüchlich. Das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck Seite 11) hebt insoweit zutreffend hervor, dass das Gutachten plausibel darstelle, dass Nachtdienste und ein Arbeitsbeginn vor 9:00 Uhr für den Antragsteller nicht möglich seien, weil das Beschwerdemaximum der rheumatischen Erkrankung in die Nachtzeit falle. Die Erkrankung sei nicht heilbar. Im Gutachten wird weiter ausgeführt, dass der Gesundheitszustand gehalten werden könne, eine volle (Polizei-)Dienstfähigkeit jedoch auf Dauer ausgeschlossen sei. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vor der Überarbeitung des Gutachtens nicht erneut untersucht worden ist. Das polizeiärztliche Gutachten in der Fassung vom 20. September 2022 verschweigt nicht, dass die zugrundeliegende Untersuchung des Antragstellers bereits am 31. März 2022 erfolgte. In dem Gutachten werden auch keine Aussagen getroffen, für die eine erneute Untersuchung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre. Die Kritik des Antragstellers an der Nachvollziehbarkeit bestimmter Aussagen im überarbeiteten Gutachten in der Fassung vom 20. September 2022 stellt dessen grundsätzliche Eignung für die Prognose einer sich abzeichnenden dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers ebenso wenig durchgreifend in Frage wie der Umstand, dass die Begutachtung zum Zeitpunkt der Umsetzung des Antragstellers bereits etwa ein Jahr zurücklag. An den Aussagen, die für eine Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers, nämlich unter anderem zu jeder Zeit und an jedem Ort einsetzbar zu sein, maßgeblich sind, hält das Gutachten plausibel begründet in unveränderter Form fest. Dem Antragsteller wird aufgrund der „circadianen Rhythmik“ seiner rheumatischen Erkrankung insbesondere attestiert, dass Nachtdienste auf Dauer von ihm ebenso wenig geleistet werden können wie witterungs- und ortsunabhängige ggfs. mehrtägige Einsätze im Außendienst oder ein Wechselschichtdienst. Auf die Frage, ob der Antragsteller gelegentlich an solchen Einsätzen teilnehmen könnte, kommt es nicht an. Für die Polizeidienstfähigkeit ist ausschlaggebend, ob der Antragsteller jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar ist, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, juris Rn. 9 ff., Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97.13 -, juris Rn. 10). Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen setzen den Grundannahmen des polizeiärztlichen Gutachtens in der Fassung vom 20. September 2022 ebenfalls nichts Substanzielles entgegen. Die Stellungnahme des Polizeiarztes … vom 6. April 2023 verhält sich nicht zur aktuellen Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers, sondern teilt nur mit, was der Antragsteller dem Unterzeichner berichtet hat. Die Bescheinigung der Hausärztin des Antragstellers vom 6. April 2023 vermag das Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung vom 31. März 2022 ebenfalls nicht zu entkräften. Eine Fachärztin für Allgemeinmedizin ist regelmäßig – anders als ein Amts- oder Polizeiarzt – nicht in der Lage, abschätzen zu können, ob die bzw. der Untersuchte die speziellen Anforderungen der Dienst- bzw. der Polizeidienstfähigkeit erfüllt (vgl. insoweit auch Heid, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 1. März 2023, § 48 BBG Rn. 1 m. w. N). Hinzu kommt, dass sich anhand des Attests nicht nachvollziehen lässt, ob das angeblich bereits „in den vergangenen Jahren“ deutlich verbesserte Beschwerdebild mittels eigener Befunderhebungen festgestellt wurde oder ob diese Erkenntnis wiederum lediglich auf Angaben des Antragstellers beruht. Auf den problematischen Zusammenhang zwischen der tageszeitabhängigen Ausprägung rheumatischer Beschwerden und dem Erfordernis im Polizeivollzugsdienst, tageszeitlich uneingeschränkt einsetzbar zu sein, wird in dem Attest überhaupt nicht eingegangen. Soweit die Hausärztin ausführt, eine Verschlechterung der Grunderkrankung sei auch bei „üblichen Dienstzeiten“ momentan nicht zu erwarten, ist bereits nicht erkennbar, was sie als übliche Dienstzeiten zugrundelegt. Im Übrigen spricht der Bezug auf übliche Dienstzeiten dafür, dass der Antragsteller auch nach Einschätzung der Hausärztin gerade nicht – wie für eine Polizeidienstfähigkeit erforderlich – jeder Zeit einschließlich nachts einsetzbar sein dürfte. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass der Antragsgegner nicht jeden seiner Beamten dauerhaft im Nachtdienst, im Wechselschichtmodell und an wechselnden Einsatzorten einsetzen müsse, kommt es darauf nicht an. Denn die Polizeidienstfähigkeit setzt gerade voraus, dass jede Polizeivollzugsbeamtin bzw. jeder Polizeivollzugsbeamte diese umfassende Einsatzfähigkeit besitzt, § 109 LBG. Insofern gelten für die Polizeidienstfähigkeit andere Maßstäbe als für die allgemeine Dienstfähigkeit, die der Antragsteller nach den Feststellungen des Antragsgegners anders als die Polizeidienstfähigkeit noch besitzt. Auch ohne die Polizeidienstfähigkeit kann nach § 109 Halbsatz 2 VwGO noch eine Beschäftigung im Polizeivollzugsdienst erfolgen, wenn die auszuübende Funktion diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Insofern hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die begrenzte Anzahl von polizeilichen Innendienstposten für Beamtinnen und Beamte mit kürzeren Restdienstzeiten oder vorübergehenden Einschränkungen vorhalte und es dem Antragssteller mit Verweis auf dessen Restdienstzeit von 17 Jahren zumute, sich auf die Laufbahn der allgemeinen Verwaltung einzustellen. Dies greift der Antragsteller nicht an. Die Anordnung der Teilnahme des Antragstellers an der Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil nicht zuvor durch den Antragsgegner eine „rechtsmittelfähige Maßnahme“ auf Grundlage von § 26 oder § 27 BeamtStG getroffen worden wäre. Insbesondere gibt es entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Vorbereitung eines Laufbahnwechsels und der Durchführung einer erforderlichen Qualifizierungsmaßnahme keine vorgegebene Reihenfolge. Die Beamtin bzw. der Beamte muss nicht zwingend vor der Anordnung der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn in dieses Amt versetzt worden sein. Hierauf weist bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hin (Beschlussabdruck Seite 9). Dass es keineswegs – wie die Beschwerde meint – „allein zulässig“ ist, die Beamtin bzw. den Beamten zunächst in das Amt der anderen Laufbahn zu versetzen und die Verfügung mit einer Nebenbestimmung zu versehen, die die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen vorsieht, ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses geht nämlich davon aus, dass der Dienstherr gehalten ist, bei der Suche nach Dienstposten für eine anderweitige Verwendung der Beamtin bzw. des Beamten zur Vermeidung einer Zurruhesetzung auch solche Positionen einzubeziehen, die zu einer anderen Laufbahn gehören und zu einem Zeitpunkt frei werden, wenn üblicherweise die dafür erforderliche Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris Rn. 28). Eine statusberührende Versetzung kann demnach beispielsweise auch aufgeschoben werden, bis die erforderliche Laufbahnbefähigung vorliegt (vgl. Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Loseblatt, Werkstand: April 2023, § 26 BeamtStG Rn. 102; v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt, Werkstand: März 2023, § 26 Rn. 364). Etwas Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zum Beleg seiner Auffassung in Bezug genommenen Kommentarstelle (Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 26 Rn. 19), in welcher der Autor es – unter der Voraussetzung, dass der Dienstherr die Vorgehensweise einer Versetzung in das Amt einer anderen Laufbahn ohne Vorliegen der Laufbahnbefähigung wählt – für erforderlich hält, die Versetzung mit einer Nebenbestimmung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu versehen. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 1b) hilfsweise beantragt, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 5. Januar 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Dezember 2022 aufschiebende Wirkung hat, greift er die im Übrigen zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Weisung zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen stelle keinen Verwaltungsakt dar (Beschlussumdruck Seite 14) nicht an. Gleiches gilt hinsichtlich des Hauptantrags zu 2, festzustellen, dass sein Widerspruch vom 27. Dezember 2022 gegen die Untersagung des Führens einer Dienstwaffe und das Verbot der Vornahme sämtlicher Vollzugshandlungen aufschiebende Wirkung hat. Den Hilfsantrag zu 2, durch einstweilige Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller weiterhin eine Dienstwaffe zu tragen hat und befugt ist, sämtliche Vollzugshandlungen vorzunehmen, hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass er auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und der Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile, die für ihn mit einem Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache verbunden wären, glaubhaft gemacht habe. Dem setzt der Antragsteller mit den Ausführungen in der Begründungsschrift (Gliederungspunkte 6 und 7) nichts Durchgreifendes entgegen, zumal er derzeit gar nicht im Polizeivollzugsdienst tätig, sondern zur Hansestadt Lübeck abgeordnet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 GKG. Es handelt sich vorliegend um vier getrennte Streitgegenstände (Antrag zu 1 a), Antrag zu 1 b), Antrag zu 2 hinsichtlich des Führens der Dienstwaffe, Antrag zu 2 hinsichtlich der Vornahme von Vollzugshandlungen), für die jeweils der Auffangwert anzusetzen ist. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig davon, ob die Hauptsache vorweggenommen wird, nicht zu halbieren. Die Hilfsanträge zu 1 b) und 2 betreffen denselben Gegenstand wie die jeweiligen Hauptanträge. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).