Urteil
17 A 8/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1009.17A8.23.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt damit auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. VG Schleswig, 5. September 2019, 17 A 10/17). (Rn.31)
2. Im Einzelfall stört ein Leiter eines Kommissariats im Statusamt eines Ersten Kriminalhauptkommissars den Betriebsfrieden und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, wenn er für seine Mitarbeiter die Anerkennung des Fachwissens Cybercrime beantragt, obwohl diese die notwendigen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt damit auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. VG Schleswig, 5. September 2019, 17 A 10/17). (Rn.31) 2. Im Einzelfall stört ein Leiter eines Kommissariats im Statusamt eines Ersten Kriminalhauptkommissars den Betriebsfrieden und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, wenn er für seine Mitarbeiter die Anerkennung des Fachwissens Cybercrime beantragt, obwohl diese die notwendigen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 12.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 4 LDG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf das vorliegende gerichtliche Disziplinarverfahren findet § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes vom 09.07.2001 (BGBl. I S. 1510) in der Fassung der Änderung durch Artikel 62 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328, 1335) Anwendung (im Folgenden BDG a.F.). Zwar haben die Regelungen zum gerichtliche Disziplinarverfahren, auf die § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG verweist, durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung […] vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 389; im Folgenden BDG n.F.), das zum 01.04.2024 in Kraft getreten ist, wesentliche Änderungen erfahren. Allerdings verweist § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i.d.F. vom 08.11.2023 ausdrücklich auf das Bundesdisziplinargesetz in der Fassung der Änderungen durch Art. 62 der Verordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328, 1325). Insoweit handelt es sich um einen starren Verweis auf das Bundesdisziplinargesetz in seiner alten Fassung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13.06.2024 – 17 LB 1/24 –, n.v.). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG i. V. m. § 60 Abs. 3 BDG a. F. prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als bei einer Anfechtungsklage im Verwaltungsprozess ist das Disziplinargericht nicht nur gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben oder abzuändern. Vielmehr übt das Disziplinargericht in Anwendung der in § 13 Abs. 1 LDG niedergelegten Grundsätze selbst die Disziplinarbefugnis aus (Gesetzesbegründung zu § 60 Abs. 3 BDG, Bundestagsdrucksache 14/4659, S. 48; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 – 2 A 2.12 –, juris Rn. 9). Die Disziplinarverfügung begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Kläger diesbezüglich die vermeintlich fehlerhafte Konkretisierung der einzelnen Vorwürfe rügt, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Gemäß § 17 Abs. 1 LDG bedarf es grundsätzlich der Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn zureichende Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LDG ist die Einleitung aktenkundig zu machen. Aus den Akten muss im Hinblick auf die hiermit verfolgte Rechtsklarheit und spätere Nachvollziehbarkeit der Disziplinarvorgänge hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat und auf welche Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2016 – 2 B 66.16 –, juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.10.2021 – 16 MB 1/21 –, juris Rn. 9). Diesen Anforderungen wird sowohl die Einleitungsverfügung vom 24.03.2022 als auch die streitgegenständliche Disziplinarverfügung vom 12.07.2023 gerecht. Die Beklagte benennt die Vorwürfe klar und deutlich, indem sie sowohl die Daten als auch den Inhalt der jeweiligen E-Mails, mit welchen die Anerkennung des Fachwissens beantragt wurde, angibt. Dies ermöglicht es dem Kläger, sich gegen die konkreten Vorwürfe zu verteidigen. Die Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat rechtswidrig und schuldhaft gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LDG wird eine Disziplinarverfügung ausgesprochen, wenn ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge, eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung angezeigt ist. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG nach pflichtgemäßen Ermessen. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Die Kammer legt hierbei den Sachverhalt zugrunde, welcher in der Disziplinarverfügung vom 12.07.2023 dargestellt wurde. Dass der Kläger die jeweiligen Anträge beim LPA gestellt hat, stellt er im gerichtlichen Verfahren nicht in Abrede. Er führt lediglich ergänzend aus, dass er die Kriterien, welche für Bestandsmitarbeiter durch das LKA festgelegt wurden, für ungerecht hielt. Er habe in den entsprechenden Fachkonferenzen daher angekündigt, die Anträge beim LPA auf Anerkennung des Fachwissens auch dann zu stellen, wenn die seine Mitarbeiter die festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllten. Der Kläger hat gegen seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen, indem er mit E-Mails vom 20.11.2018, vom 16.01.2019 und vom 10.12.2021 die Anerkennung des Fachwissens Cybercrime für seine Mitarbeiter beantragte und den Antrag seines Vertreters vom 26.08.2019 nicht im Nachhinein korrigierte. Nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, das sein Beruf erfordert. Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben und der Wahrung der dienstlichen Interessen beeinträchtigt. Die Wohlverhaltenspflicht bezweckt damit auch die Erhaltung des Betriebsfriedens als der wesentlichen Grundlage effektiver Verwaltungsarbeit (vgl. Urteil der Kammer vom 05.09.2019 − 17 A 10/17 −, juris Rn. 59 m. w. N.). Der Kläger hat den Betriebsfrieden und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gestört, indem er für seine Mitarbeiter die Anerkennung des Fachwissens Cybercrime beantragt hat, obwohl diese die notwendigen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllten. Als Leiter des Kommissariats 7, welches für die Bearbeitung von Cybercrimedelikten und die Durchführung der IT-Forensik zuständig ist, war ihm das Verfahren rund um die Anhebung der Sachbearbeiterstellen der IT-Forensik (und später der IT-Ermittlung) hinreichend bekannt. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Klägers vom 12.06.2017, mit welchem er dem LKA die Vorkenntnisse und Stammdaten seiner Mitarbeiter zwecks Neubewertung der Dienstposten mitteilte. Auf der Fallkonferenz „Cyber-Wissen“ am 22.08.2017 wurde dann für jeden einzelnen Bestandsmitarbeiter festgelegt, ob er eine Cybercrime-Ausbildung benötigte oder ob sein Fachwissen bereits den neuen Standards genügte. Auf dem zugehörigen Protokoll, welches auch an den Kläger übersendet wurde, findet sich der ausdrückliche Hinweis, dass für die Einweisung in eine E-Stelle zukünftig die Cybercrime-Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden sein muss. Mitarbeitern, die weiter in dem Bereich arbeiten und die Qualifikation nicht nachweisen können und nicht bereit sind die Ausbildung zu durchlaufen, könne keine E-Stelle zugewiesen werden. Der Einwand des Klägers, er sei in der Zeit vom Juli bis Dezember 2019 dienstunfähig gewesen, kann in diesem Zusammenhang daher keine Rolle spielen. Dass für sämtliche Mitarbeiter im maßgeblichen Bereich eine Ausbildungspflicht bestand, war dem Kläger schon im Jahr 2017 bekannt. Der Erlass vom 06.04.2020 wurde außerhalb des Zeitraums veröffentlicht, zu dem der Kläger dienstunfähig war und bestimmt außerdem keine wesentlichen neuen Abläufe bezüglich der Dienstposten der Kategorie E. Es blieb mit dem Erlass weiterhin dabei, dass eine Einweisung in einen Dienstposten der Kategorie E erst nach erfolgreichem Abschluss der Cybercrime-Ausbildung erfolgen sollte. Als neue Alternative wurde lediglich geregelt, dass eine Einweisung auch erfolgen konnte, wenn der Beamte mindestens 50% der Ausbildungszeiten sowohl vom fachtheoretischen Teil und vom Praxisteil erfolgreich absolviert hat und die Eignung zusätzlich von der Fachdienststelle festgestellt wurde. Dass die jeweiligen Mitarbeiter die Voraussetzungen für die Anerkennung des Fachwissens nicht erfüllten, bestreitet der Kläger nicht. Sein Vortrag ist allerdings widersprüchlich, wenn er einerseits bemängelt, dass das LPA die Anträge ohne weitere Prüfung bewilligt und die entsprechenden Bescheinigungen ausgestellt habe; auf der anderen Seite habe er stets offen kommuniziert, dass er mit der Handhabung des LPA nicht einverstanden sei und diese als Ungleichbehandlung gegenüber seinen Mitarbeitern empfunden habe. Letzteres setzt voraus, dass der Kläger sehr wohl wusste, dass seine Mitarbeiter die Voraussetzungen für die Stelleneinweisungen nicht erfüllten und er dies als ungerecht empfand. Dies konkretisiert er in der mündlichen Verhandlung damit, dass er erklärt, mit dem Ausbildungserfordernis für Bestandsmitarbeiter nicht einverstanden gewesen zu sein. Deshalb habe er angekündigt, die Anträge an das LPA dennoch zu stellen, selbst wenn ein Mitarbeiter die Ausbildung nicht durchlaufen ist, er aber das notwendige Fachwissen aus seiner Sicht – also aus Sicht des Klägers – besitzt. Gleichzeitig kann er sich dann nicht damit entlasten, wenn er behauptet, die Anträge nur als solche mit der Bitte um Prüfung formuliert zu haben. Letzteres würde schließlich voraussetzen, dass er nicht wusste, ob die Voraussetzungen für eine Stelleneinweisung erfüllt waren und er die Prüfung dem LPA überlassen wollte. Die Kammer ist insbesondere nach dem persönlichen Eindruck des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugt, dass der Kläger die Anforderungen für die Anerkennung des Fachwissens kannte und er die Anträge an das LPA dennoch stellte, da er davon ausging, dass seinen Anträgen ohne weitere Prüfung entsprochen werden würde. Dass der Kläger den Erlass bzw. die Vorgaben des LKA vor dem Erlass als ungerecht empfand, spricht ebenfalls dafür. Ob das LPA die Anträge sorgfältiger hätte prüfen müssen, ist für vorliegendes Verfahren nicht von Relevanz. Die Disziplinarverfügung richtet sich gegen den Kläger als Antragsteller und nicht gegen die zuständigen Mitarbeiter des LPA. Selbst wenn der Kläger in einer Fachkonferenz, an der auch ein Mitarbeiter des LPA teilgenommen hat, offen angekündigt haben sollte, dass er mit dem Ausbildungserfordernis für Bestandsmitarbeiter nicht einverstanden gewesen sei, rechtfertigt dies nicht seinen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht. Denn er handelte vorsätzlich entgegen der Vorgaben der Fallkonferenz „Cyber-Wissen“ vom 22.08.2017. Diese Vorgaben waren auch ohne einen entsprechenden förmlichen Erlass für ihn verbindlich, da sie das weitere Vorgehen bezüglich der Stelleneinweisungen in der gesamten Landespolizei regelten. Dem Kläger musste anhand der eindeutigen Formulierungen (z.B.: „Mitarbeiter, die weiter in dem Bereich arbeiten und die Qualifikation nicht nachweisen können und nicht bereit sind die Ausbildung zu durchlaufen, können keine E-Stelle beanspruchen“) klar sein, dass es sich bei diesen Vorgaben nicht um Empfehlungen, sondern um verbindliche Anweisungen handelte. Durch seine Anträge versuchte der Kläger, diese Anweisungen zu umgehen, um seine Mitarbeiter zügiger als vorgesehen zu fördern. Dem Kläger ist auch anzulasten, dass er den Antrag seines Vertreters vom 26.08.2019 nicht im Anschluss an seine Abwesenheit korrigierte, mit der Folge, dass ihm dieser vollumfänglich zuzurechnen ist. Sein Vertreter beantragte die Anerkennung des Fachwissens für zwei Mitarbeiter unter Kenntnisgabe an den Kläger. Dieser hätte gegenüber dem LPA richtigstellen müssen, dass die Mitarbeiter die Voraussetzungen der Anerkennung des Fachwissens nicht erfüllten. Stattdessen unterließ er dies und die beiden Mitarbeiter wurden daraufhin in höherwertige Dienstposten eingewiesen. Da der Kläger für seine Mitarbeiter verantwortlich ist, war von ihm zu erwarten, dass er die Anträge seines Vertreters auf Richtigkeit überprüft. Hieran ändert auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts, sein Vertreter habe den Antrag eigenständig gestellt. Als Leiter des Kommissariats trägt der Kläger auch die Verantwortung für Anträge seines Vertreters in seiner Abwesenheit. Vorliegend ist davon auszugehen, dass dem Kläger die Beförderung seines Mitarbeiters nachträglich bekannt geworden ist. Dass die beiden Mitarbeiter ... und ... bei der Fallkonferenz „Cyber-Wissen“ nicht betrachtet wurden und daher für beide ein Ausbildungserfordernis bestand, war dem Kläger bewusst. Da er allerdings mit den Vorgaben der Fallkonferenz nicht einverstanden war, geht die Kammer davon aus, dass er die Einweisungen in die höherwertigen Dienstposten seiner Mitarbeiter befürwortete und den fehlerhaften Antrag seines Vertreters aus diesem Grund nicht richtigstellte. Der Kläger handelte daher vorsätzlich und schuldhaft. Durch seine Anträge vom 10.12.2021 hat der Kläger außerdem gegen seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Hiernach sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Der Erlass LPA 311 – 27.46 vom 06.04.2020 regelt die Voraussetzungen für die Einweisung in einen höherwertigen Dienstposten. Obwohl die Mitarbeiter des Klägers, bei denen er die Anerkennung des Fachwissens beantragt hatte, diese Voraussetzungen nicht erfüllten, führte der Kläger dem LPA gegenüber wahrheitswidrig aus, dass die Mitarbeiter die Ausbildung erfolgreich vollständig abgeschlossen hätten. Dies war nicht der Fall, da die Mitarbeiter nur den fachtheoretischen Teil der Ausbildung absolviert hatten, nicht jedoch den praktischen. Da er für seine Anträge das Muster 1 zur Anlage 1 des Erlasses verwendete, ist davon auszugehen, dass er die Regelungen des Erlasses kannte und sie durch seine Anträge bewusst umgehen wollte. In dieser Handlung liegt zugleich ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vor (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.11.2015 – 3d A 105/12.BDG –, juris Rn. 67). Der Kläger handelte vorsätzlich und schuldhaft. Bezüglich dieser Anträge räumt der Kläger sein Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung ein. Der Kläger hat ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, auch wenn diesem mehrere Pflichtverletzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten zugrunde liegen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten nämlich einheitlich zu würdigen, weil es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens der Beamtin bzw. des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet (OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, juris Rn. 140 m. w. N.). Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt zudem es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.03.2017 − 3d A 1512/13.O −, juris Rn. 91). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Klägers ist vorliegend gegeben. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten um 10 Prozent zu kürzen, ist nicht zu beanstanden. In § 13 Abs. 1 LDG finden sich die maßgeblichen Kriterien, nach denen sich eine Disziplinarmaßnahme zu bemessen hat. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (Satz 1). Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (Satz 2). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen einzubeziehen (Satz 3). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (Satz 3). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt demnach voraus, dass diese drei Bemessungskriterien – Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild, Vertrauensbeeinträchtigung – mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 –, juris Rn. 156 f.). Ausgangspunkt ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG damit das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich u.a. durch objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG schließlich betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 08.11.2023 – 14 LB 3/23 −, juris Rn. 158 m. w. N.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig. Zulasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er die Anerkennung von Fachwissen für insgesamt neun Mitarbeiter beantragt hat und dass sich die Anträge über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken. Als Leiter eines Kommissariats im Statusamt eines Ersten Kriminalhauptkommissars nimmt der Kläger nicht nur eine Vorbildfunktion wahr, sondern trägt auch viel Verantwortung und genießt in diesem Zusammenhang großes Vertrauen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 – 1 D 55.99 –, juris Rn. 62). Die Verletzung von Pflichten durch Vorgesetzte oder andere Beamte in hervorgehobener dienstlicher Stellung hat wesentlich größere Auswirkungen auf die allgemeine Dienstmoral und das Ansehen des öffentlichen Dienstes in der Öffentlichkeit als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30.04.2021 – 14 LB 2/20 –, juris Rn. 115 m. w. N.). Besonders schwer wiegt der Umstand, dass der Kläger, nachdem bei der Fachbesprechung des LKA 23 am 21.06.2021 aufgefallen war, dass Mitarbeiter des Klägers in der Vergangenheit zu Unrecht in höherwertige Dienstposten eingewiesen wurden und daraufhin vereinbart wurde, bei allen zukünftigen Anträgen mehr Sorgfalt walten zu lassen, sich mit seinen Anträgen vom 10.12.2021 erneut über die geltenden Regeln hinweggesetzt hat. Zulasten des Klägers ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die fehlerhaften Anträge des Klägers in der Landespolizei zu einer Ungleichbehandlung der Beamten geführt haben. Während die Mitarbeiter des Klägers auch ohne erforderliche Cybercrime-Ausbildung befördert wurden, mussten die Beamten anderer Dienststellen länger warten und erst die vollständige Ausbildung erfolgreich abschließen. Dies führte bei den Leitern und Mitarbeitern anderer Dienststellen zu Unbehagen und entfachte eine nicht unerhebliche Neiddebatte. Soweit der Kläger das Bestehen einer Neiddebatte in der mündlichen Verhandlung mit dem Argument bestreitet, dass er eine Neiddebatte in seiner Bezirkskriminalinspektion nicht wahrgenommen habe, überzeugt dieser Einwand die Kammer nicht. Zunächst ist festzustellen, dass es im Kommissariat des Klägers keinen Grund für eine Neiddebatte gab, da gerade seine Mitarbeiter von den verfrühten Einweisungen in höherwertige Dienstposten profitierten. Gleichzeitig ist die Kammer davon überzeugt, dass der gesamte Vorgang um die ungerechtfertigten Beförderungen landesweit unter vielen Polizeibeamten bekannt war und dazu geführt hat, dass sich viele Polizeibeamte ungerecht behandelt fühlten. Auch wenn die Mitarbeiter aus Sicht des Klägers das notwendige Fachwissen für eine Einweisung in höherwertige Dienstposten besaßen, kommt außerdem erschwerend hinzu, dass durch das Verhalten des Klägers Beamte in der Landespolizei mit Aufgaben betraut waren, denen sie möglicherweise aufgrund der fehlenden Ausbildung nicht gerecht werden konnten. Das Ausbildungserfordernis diente nämlich auch der Qualifizierung von Sachbearbeitern in dem sensiblen und stetig an Bedeutung gewinnenden Sachgebiet der Cyberkriminalität. Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er außerhalb der streitgegenständlichen Vorwürfe stets als engagierter und motivierter Mitarbeiter wahrgenommen wurde. In den letzten drei dienstlichen Beurteilungen wurde ihm bescheinigt, dass seine Leistungen den Anforderungen entsprechen. Er ist zuvor weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er handelte nicht, um sich selbst zu bereichern, sondern um seine Mitarbeiter möglichst schnell zu fördern. Dies ist grundsätzlich nicht verwerflich, auch wenn er vorliegend die zulässigen Grenzen überschritten hat. Außerdem räumte er sein Fehlverhalten in der mündlichen Verhandlung zumindest bezüglich seiner letzten drei Anträge ein. Die gegen den Kläger ausgesprochene Disziplinarmaßnahme erweist sich damit für die Kammer als geeignete, erforderliche und angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen des Klägers. Sie steht unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere seines Dienstvergehens und zu seinem Verschulden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 − 2 A 2.12 −, juris Rn. 32 m. w. N.) und trägt hinreichend dem Umstand Rechnung, dass eine Kürzung der Dienstbezüge dazu dient, Dienstvergehen mittlerer bis schwerer Art, wovon hier nach den obigen Ausführungen auszugehen ist, zu ahnden (vgl. zu § 8 BDG BT-Drucks. 14/4659, S. 35). Sie ist auch (weiterhin) zweckmäßig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG in Verbindung mit § 60 Abs. 3 BDG a.F.). Es besteht keine Notwendigkeit, die ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge zu mildern oder gar keine bzw. eine Disziplinarmaßnahme im niedrigeren Bereich zu verhängen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F., § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 4 LDG i. V. m. § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit welcher seine Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten um zehn Prozent gekürzt wurden. Er ist am ... geboren und steht als Erster Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Er leitet das Kommissariat ..., Fachinspektion ... der Bezirkskriminalinspektion (BKI) A-Stadt, welches für die Bearbeitung von Cybercrimedelikten und die Durchführung der IT-Forensik zuständig ist. Die Arbeitsplätze in der Landespolizei Schleswig-Holstein werden in Dienstposten der Kategorien G bis A aufgeteilt, um eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Schwere und der Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes herstellen zu können. Dienstpostenkategorien sind mit festgelegten Besoldungsstufen verknüpft, sodass sie sich direkt auf Beförderungsmöglichkeiten auswirken. Im Jahr 2017 wurden die Dienstposten der Sachbearbeiter der IT-Forensik nach Einführung eines Ausbildungserfordernisses auf den Punktwert 21, seinerzeit ein Dienstposten der Kategorie E, angehoben. Eine Einweisung eines Sachbearbeiters der IT-Forensik in den angehobenen Dienstposten sollte erst nach Abschluss der vollständigen Ausbildung erfolgen. Hinsichtlich des Bestandspersonals der Sachbearbeiter der IT-Forensik wurde vom Landeskriminalamt (LKA) 23 federführend beschlossen, im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung festzustellen, ob ein Sachbearbeiter aufgrund seiner Berufserfahrung bereits über die für den Arbeitsplatz notwendigen Fachkenntnisse verfügte oder ein Ausbildungserfordernis bestand. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung wurde der Kläger im Juni 2017 aufgefordert, die Kenntnisstände seiner Mitarbeiter dem LKA 23 anhand fester Kriterien mitzuteilen. Dem kam der Kläger nach. Daraufhin erhielt der Kläger das Ergebnisprotokoll der Fallkonferenz „Cyber-Wissen“, welches als Anlage eine Excel-Tabelle mit den Namen seiner Mitarbeiter enthielt. Aus der Tabelle ergab sich, welche Mitarbeiter eine Cybercrime-Ausbildung benötigten (rot hinterlegt) und welche Mitarbeiter das entsprechende Fachwissen bereits besaßen (grün hinterlegt). Im November 2017 wurden dann die Dienstposten der Sachbearbeiter der IT-Ermittlung auf den Punktwert 20, Dienstposten der Kategorie E angehoben, nachdem auch für diese ein Ausbildungserfordernis festgelegt wurde. In Analogie zu der Verfahrensweise bei den Sachbearbeitern der IT-Forensik sollte im Rahmen einer Fachkonferenz unter Federführung des LKA und unter Anwendung gleicher Kriterien festgelegt werden, bei welchen Sachbearbeitern des Bestandspersonals eine Anerkennung des Fachwissens aufgrund der vorhandenen Berufserfahrung erfolgen kann und bei welchen Sachbearbeitern ein Ausbildungserfordernis besteht. Der Kläger teilte auch hier den Stand der Fachkenntnisse seiner Mitarbeiter mit. Die geplante Fachkonferenz, in der das Ergebnis der Prüfung sämtlicher Mitarbeiter mitgeteilt werden sollte, fand nicht statt. Mit Verfügung vom 24.03.2022 wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Diese führte im Wesentlichen aus: Am 20.11.2018 habe der Kläger per E-Mail beim LPA 311 unter Beteiligung seines Vorgesetzten die Anerkennung des Fachwissens für seine Mitarbeiter ..., ... und ... beantragt. In dem Antrag habe er formuliert, dass diese Mitarbeiter, die zum Bestandspersonal gehörten, „ebenfalls das Fachwissen durch nachgewiesene Leistungen und Lehrgänge erbracht“ hätten. Er habe im Antrag zusätzlich ausgeführt: „Diesen war die Attestierung lediglich aufgrund der damaligen zu geringen Stehzeit verwehrt worden.“ Entgegen der Darstellung durch den Kläger sei für den Sachbearbeiter der IT-Forensik ... im Ergebnisprotokoll jedoch ein Ausbildungserfordernis beschlossen worden. Der Sachbearbeiter der IT-Forensik ... sei seinerzeit nicht als Bestandspersonal betrachtet worden, sodass ebenfalls ein Ausbildungserfordernis bestanden habe. Bezüglich des Mitarbeiters ... lag noch kein abgestimmtes Ergebnis des LKA vor, da er ein Sachbearbeiter der IT-Ermittlung sei. Das LPA 311 habe den Angaben des Klägers vertraut und habe den Mitarbeitern das entsprechende Fachwissen in der Folge bescheinigt. Dadurch seien sie in die angehobenen Dienstposten eingewiesen worden. Mit E-Mail vom 16.01.2019 habe der Kläger unter Beteiligung seines Vorgesetzten die Anerkennung des Fachwissens Cybercrime für seinen Mitarbeiter ..., einen Sachbearbeiter der IT-Forensik, beantragt. Er habe in seiner E-Mail ausgeführt, dass ... durch nachgewiesene Leistung und Lehrgänge die Qualifikation „Fachwissen Cybercrime ohne weitere Ausbildung“ erlangt habe. Im Ergebnisprotokoll sei für Herrn ... allerdings ein Ausbildungserfordernis festgestellt worden. Das LPA 311 habe Herrn ... daraufhin die Anerkennung des Fachwissens bescheinigt. Mit E-Mail vom 26.08.2019 habe der Vertreter des Klägers, KHK ..., unter Kenntnisgabe an den Kläger beim LPA 311 die Anerkennung des Fachwissens für die Beamten ... und ..., beides Sachbearbeiter der IT-Forensik, beantragt. Zur Begründung habe Herr ... ausgeführt, dass den Mitarbeitern des Bestandspersonals alter Art des K 7 das Fachwissen Cybercrime ohne notwendige weitere Ausbildung attestiert werden solle. Die Mitarbeiter hätten am 01.08.2019 die Anforderungen (Erlangung des Fachwissens durch nachgewiesene Leistungen und Lehrgänge) erfüllt. Im Ergebnisprotokoll seien diese Mitarbeiter wiederum nicht betrachtet worden, sodass ein Ausbildungserfordernis bestanden hätte. Den Antrag seines Vertreters habe der Kläger in der Folge nicht korrigiert, sodass das LPA 311 die Anerkennung des Fachwissens bescheinigt habe. Beide Mitarbeiter seien in der Folge in höherwertige Dienstposten eingewiesen worden. Ab dem 06.04.2020 wurde das Verfahren für die Stellen im Bereich der Sachbearbeitung Cybercrime im Erlass „Ausschreibung, Fortbildung und Stelleneinweisung für Cybercrime-Sachbearbeiterinnen und -Sachbearbeiter mit einer speziellen Qualifikation gemäß Bekämpfungskonzeption Cybercrime“, LPA 311- 27.46 geregelt. Am 21.06.2021 fand eine Besprechung des LKA 23 statt, bei dem der Kläger als Leiter des K 7 teilnahm. Hierbei sei aufgefallen, dass auf Grundlage der Anträge des Klägers Anerkennungen von Fachwissen sowie Einweisungen in Dienstposten vom LPA 311 erfolgten, ohne dass die dafür notwendigen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Dies habe zu großem Erstaunen und Verärgerung bei den anderen K-Leitern sowie zu einer Neiddebatte geführt. Es sei vereinbart worden, zukünftig mehr Sorgfalt und Ehrlichkeit walten zu lassen. Am 10.12.2021 habe der Kläger die Anerkennung des Fachwissens für seine Mitarbeiter ..., ... und ... beantragt. Hierfür habe er den Mustervordruck des Erlasses 27.46 für die Fallkonstellation einer vollständig absolvierten Ausbildung im Bereich Cybercrime verwendet. In den Anträgen habe er formuliert, dass die benannten Mitarbeiter die Fortbildung zum Sachbearbeiter Cybercrime am 10.12.2021 erfolgreich vollständig abgeschlossen hätten. Tatsächlich hätten alle drei Mitarbeiter erst den fachtheoretischen Abschnitt ihrer Ausbildung absolviert. Der fachpraktische Teil der Ausbildung habe bei allen drei Mitarbeitern noch ausgestanden. Die Anträge für die Mitarbeiter ... und ... hätten darüber hinaus offengelassen, für welchen Tätigkeitsbereich sie im K 7 zuständig waren. Beide Mitarbeiter seien Sachbearbeiter der IT-Ermittlung. In der Konferenz des Facharbeitskreises Cybercrime des LKA 23 vom 02.12.2021, an der der Kläger teilgenommen habe, sei unmissverständlich dargelegt worden, dass seitens des LPA 311 eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Fragestellung erst noch getroffen werden müsse, ob in Analogie zur Verfahrensweise der Sachbearbeiter der IT-Forensik eine Einweisung in den gehobenen Dienstposten der Kategorie D auch ohne Beförderungsausschreibung möglich ist. Dadurch, dass der Kläger in seinen Anträgen das Tätigkeitsfeld nicht eindeutig angegeben habe, habe er den Eindruck erweckt, dass es sich um Sachbearbeiter der IT-Forensik handele, deren Einweisung in den höherwertigen Dienstposten auch ohne Beförderungsausschreibung möglich sei. Diese Feststellungen würden die Annahme eines Verstoßes seiner Dienstpflichten rechtfertigen. Im weiteren Ermittlungsverfahren hörte die Beklagte die Zeugen ..., ..., ... und ... zum Sachverhalt an. Bezüglich des Inhalts der Vernehmungen wird auf die jeweiligen Protokolle in der Disziplinarakte der Beklagten verwiesen. Mit Schreiben vom 08.02.2023 teilte die Beklagte dem Kläger das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit. Mit Schreiben vom 06.06.2023 stimmte das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport als oberste Landesbehörde der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu. Durch Disziplinarverfügung vom 12.07.2023 sprach die Beklagte als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge um zehn Prozent der monatlichen Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten gegen den Kläger aus. Zur Begründung wurden die Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung wiederholt. Durch die festgestellten Vorwürfe habe der Kläger rechtswidrig und schuldhaft die Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit, die Wohlverhaltenspflicht und die Folgepflicht verletzt und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der Kläger habe zumindest mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) gehandelt. Er habe stetig an den Facharbeitstagungen Cybercrime teilgenommen und sich, selbst nachdem sein Fehlverhalten im Sommer 2021 aufgezeigt wurde, nicht an die Vereinbarungen gehalten. In der Landespolizei hätten die auf Grundlage der falschen Anträge durchgeführten Stelleneinweisungen zu ungerechtfertigten Besserstellungen einzelner Mitarbeiter und zu einer nicht unerheblichen Neiddebatte geführt. Mildernd sei zu betrachten, dass er bisher weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Kläger hat am 11.08.2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Vorwürfe gegen ihn nicht hinreichend konkretisiert seien. Er habe die jeweiligen Anträge zur Anerkennung des Fachwissens seiner Mitarbeiter stets als sogenannte Anträge mit der Bitte um Prüfung um etwaige Anerkennung formuliert. Er habe stets offen gegenüber sämtlichen Vorgesetzten kommuniziert und dabei jeweils darauf hingewiesen, dass er mit der bisherigen Handhabung des LPA nicht einverstanden sei, da er diese als Ungleichbehandlung der Mitarbeiter empfunden habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass das LPA ohne weitere Prüfung (gutgläubig) Fachwissen bescheinigt habe. Außerdem sei auszuführen, dass er aufgrund eines Herzinfarktes in der Zeit vom Juli bis Dezember 2019 dienstunfähig und zudem von März 2020 bis Mai 2021 ausschließlich im Homeoffice tätig gewesen sei. Daher sei es zu Kommunikationsdefiziten gekommen und er sei nicht immer auf dem neusten Stand gewesen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 12.07.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Disziplinarverfügung und ergänzt, dass die vom Kläger gestellten Anträge auf Anerkennung des Fachwissens stets mit einer gewissen Erwartungshaltung verbunden gewesen seien, die zeitnah durch das LPA zu erfüllen gewesen seien. Der Kläger habe zu keiner Zeit Einwände bezüglich der zuvor gemeinsam vereinbarten Abläufe erhoben. Es sei auch rätselhaft, warum die vom Kläger zu Unrecht geförderten Mitarbeiter einer Ungleichbehandlung unterliegen sollten. Bezüglich der Erkrankung des Klägers sei zu erwähnen, dass alle Fachkonferenzen außerhalb des Zeitraums der Krankheit stattgefunden hätten und der Kläger an sämtlichen maßgeblichen Konferenzen teilgenommen habe. Der Erlass LPA 311 – 27.46 vom 06.04.2020 beschreibe die zulässigen Prozesse klar und eindeutig. Dem Kläger sei dieser Erlass bekannt gewesen, er habe bei dessen Ausgestaltung im Rahmen der Fachbesprechungen sogar mitgewirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Disziplinarakte der Beklagten verwiesen.