Urteil
2 A 1/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verweigerung der Mitwirkung an einer gesetzlich vorgesehenen Wiederholungs-Sicherheitsüberprüfung durch einen BND-Mitarbeiter stellt ein Dienstvergehen dar, da Mitarbeiter des BND nach BNDG und SÜG zur Mitwirkung verpflichtet sind.
• Die außer-dienstliche Nutzung dienstlich erlangter personenbezogener Informationen zum Nachteil Dritter kann gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten (§ 61 Abs.1 Satz 3 BBG) verstoßen und disziplinarisch zu ahnden sein.
• Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit und kann innerhalb der vorgesehenen Obergrenzen die Maßnahme ändern; ist aber eine schärfere Ahndung geboten, bleibt das Gericht an die Verfügung gebunden (§§ 60 Abs.3, 13 BDG).
Entscheidungsgründe
Verweigerung der Sicherheitsüberprüfung und Nutzung dienstlicher Gesundheitsdaten als Dienstvergehen • Die Verweigerung der Mitwirkung an einer gesetzlich vorgesehenen Wiederholungs-Sicherheitsüberprüfung durch einen BND-Mitarbeiter stellt ein Dienstvergehen dar, da Mitarbeiter des BND nach BNDG und SÜG zur Mitwirkung verpflichtet sind. • Die außer-dienstliche Nutzung dienstlich erlangter personenbezogener Informationen zum Nachteil Dritter kann gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten (§ 61 Abs.1 Satz 3 BBG) verstoßen und disziplinarisch zu ahnden sein. • Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit und kann innerhalb der vorgesehenen Obergrenzen die Maßnahme ändern; ist aber eine schärfere Ahndung geboten, bleibt das Gericht an die Verfügung gebunden (§§ 60 Abs.3, 13 BDG). Der Kläger war als beamteter Betriebsarzt beim BND tätig. Er verweigerte 2009 wiederholt seine Zustimmung zur gesetzlich vorgesehenen Wiederholungs-Sicherheitsüberprüfung; daraufhin wurde ihm die Zulassung zu sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entzogen und er durfte BND-Liegenschaften nicht mehr betreten. Mitte Oktober 2010 widersprach er und erhielt im Dezember 2010 die Zulassung zurück; seitdem war er dienstunfähig erkrankt. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens waren dem Kläger versehentlich nicht vollständig anonymisierte Krankenakten eines Mitarbeiters übermittelt worden; daraufhin schrieb der Kläger im März 2011 eine betroffene Mitarbeiterin unter Nennung sensibler ärztlicher Befunde privat an und wies auf eine mögliche Strafanzeige gegen die Betriebsärztin hin. Der BND verhängte daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 4.170 € wegen zweier Dienstpflichtverletzungen; der Kläger klagte erfolglos. • Zuständigkeit und Prüfungsumfang: Das Gericht entscheidet in letzter Instanz über die Anfechtungsklage und hat neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme zu prüfen (§ 60 Abs.3 BDG). • Pflichtenverletzung 1 – Sicherheitsüberprüfung: Mitarbeiter des BND sind nach § 2 Abs.2 BNDG i.V.m. § 10 Nr.3, § 17 Abs.2 SÜG zur Mitwirkung an umfassenden Sicherheitsüberprüfungen verpflichtet; die Pflicht besteht unabhängig von der konkreten Tätigkeit und dient der Funktionsfähigkeit des Nachrichtendienstes. • Pflichtenverletzung 2 – Achtungs- und vertrauensgerechtes Verhalten: Durch das private Anschreiben mit detaillierter Wiedergabe intimer ärztlicher Befunde hat der Kläger gegen § 61 Abs.1 Satz 3 BBG verstoßen; die Nutzung dienstlich erlangter personenbezogener Informationen für private Zwecke war schwerwiegend und nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt. • Tatbestandliche Feststellungen: Die Feststellungen stützen sich auf die Akten und die schriftlichen Äußerungen des Klägers; das Gericht sieht Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuldfähigkeit als erfüllt und wertet die beiden Verfehlungen als einheitliches Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs.1 BBG. • Bemessung der Maßnahme: Innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Obergrenzen ist eine Geldbuße gemäß § 13 Abs.1 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens und der Persönlichkeit des Beamten vorzunehmen; wegen Dauer der Dienstabwesenheit und der Schwere des Datenschutzverstoßes ist die festgesetzte Geldbuße von 4.170 € angemessen. • Verfahrensrechtliche und formelle Aspekte: Im Disziplinarverfahren lagen keine wesentlichen Verfahrensmängel vor; Zuständigkeiten und Anhörungen entsprachen den gesetzlichen Vorgaben. • Bindungswirkung: Weil nach der gesetzlichen Kriterien eine im Verhältnis zur Verfügung schärfere Ahndung geboten wäre, ist das Gericht an die Verfügung gebunden und weist die Klage ab. Die Klage ist unbegründet; die Disziplinarverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und die Geldbuße von 4.170 € ist angemessen. Der Kläger hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft seine Pflicht zur Mitwirkung an der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholungs-Sicherheitsüberprüfung (BNDG, SÜG) verletzt und außerdem durch das private Anschreiben einer Mitarbeiterin unter Verwendung dienstlich erlangter Gesundheitsdaten gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten (§ 61 Abs.1 Satz 3 BBG) verstoßen. Die beiden Verfehlungen bilden ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs.1 BBG; unter Abwägung aller Umstände rechtfertigt dies die auferlegte Geldbuße. Mangels wesentlicher Verfahrensmängel ist die Verfügung aufrechtzuerhalten.