Urteil
12 A 52/23.D
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 12 A 52/23.D 10 K 1180/21.D VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarrechtssache des Freistaats Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Rechtsabteilung Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden – Kläger – – Berufungsbeklagter – gegen – Beklagte – – Berufungsklägerin – prozessbevollmächtigt: wegen Disziplinarklage hier: Berufung 2 hat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke, den Richter am Oberverwaltungsgericht Frenzel, die Beamtenbeisitzerin Kirschstein und den Be- amtenbeisitzer Kulok auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2025 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Dezember 2022 - 10 K 1180/21.D - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aberkennung des Ruhegehalts durch die Disziplinarkammer. Die im Jahr 1960 in A........ geborene Beklagte ist seit 1997 verwitwet und Mutter von zwei erwachsenen Kindern. Sie absolvierte nach Besuch der Oberschule (1966 bis 1976) eine Be- rufsausbildung zur Facharbeiterin für Anlagentechnik mit Abitur beim V..........................., wel- che sie im Jahr 1979 abschloss. Danach studierte sie Betriebswirtschaft der Leichtindustrie an der Technischen Hochschule Karl-Marx-Stadt. Nach ihrem Abschluss als Diplomingenieuröko- nomin im Jahr 1984 war die Beklagte als Mitarbeiterin Arbeitsökonomie bei verschiedenen VEB tätig. Ab März 1991 absolvierte sie eine Ausbildung zur Steuerfachgehilfin und war ab 1. Okto- ber 1992 als angestellte Mitarbeiterin der Veranlagung im Finanzamt C............ tätig, bevor sie ab Februar 1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuersekretärin (A 6) ernannt wurde. Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 3. Februar 1997, mit Wirkung vom 1. August 1997 wurde sie zur Steuerobersekretärin (A 7) ernannt. Ab Novem- ber 2004 wurde die Beklagte im Finanzamt S........ im Arbeitsgebiet Veranlagung Arbeitnehmer eingesetzt und mit Wirkung vom 1. Januar 2006 zur Steuerhauptsekretärin (A 8) befördert. Am 16. Juni 2008 wurde der Beklagten eine Leistungsprämie als Mitglied der Gruppe "Vertreter IA- Stelle", am 19. Oktober 2009 als Mitglied der Gruppe "I/A- Stelle - Arbeitnehmer-Veranlagung" und am 3. November 2010 als Mitglied der Gruppe "Tag der Sachsen" gewährt. Die Beklagte war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Arbeitsgebiet Ver- anlagung Arbeitnehmer eingesetzt. 1 2 3 Die Beklagte erhielt in ihrer Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum 30. Juni 1999 eine Bewertung von 4,7 Punkten (4 Punkte = entspricht den Anforderungen, 5 Punkte = übertrifft im Wesentlichen die Anforderungen), für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2002 von 4,7 Punkten, für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2005 von 5,2 Punkten, für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2008 von 8 Punkten (7-9 Punkte = entspricht den Anforderungen), für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Mai 2011 von 9 Punkten und für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Mai 2014 von 9 Punkten. Die Beklagte ist bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Bei einer Kassen- und Sicherheitsprüfung im Finanzamt S........ im Jahr 2015 wurde festgestellt, dass die Beklagte bei der Erstellung verschiedener Steuererklärungen unterschiedlicher Steu- erpflichtiger mit Auffälligkeiten mitgewirkt hatte. Mit Schreiben vom 26. September 2018 teilte die Staatsanwaltschaft C....... dem Landesamt für Steuern und Finanzen mit, dass am 21. Sep- tember 2018 Anklage gegen die Beklagte wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommens- teuer durch K.... und R..... M..... in den Jahren 2009, 2011 bis 2014, Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer durch E... M..... in den Jahren 2009, 2011 bis 2014, Beihilfe zur Hinter- ziehung von Einkommensteuer durch M........ M..... in den Jahren 2010 und 2011, Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer durch M....... und U.. E.... in den Jahren 2009 bis 2014 und Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer durch A..... und S.... L........... in den Jah- ren 2010 bis 2014 erhoben worden war. Die Beklagte sei beschuldigt, Steuerhinterziehung in 23 Fällen in Tateinheit mit Untreue in 15 Fällen begangen zu haben. Mit Ablauf des 31. Oktober 2018 wurde die Beklagte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe- stand versetzt. Mit Schreiben an die Beklagte vom 2. November 2018 leitete der Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Die Staatsanwalt- schaft C....... habe mit Schreiben vom 26. September 2018 mitgeteilt, dass Anklage gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht C....... erhoben worden sei, da sie ihre Befugnisse als Amtsträ- gerin missbraucht und in 23 Fällen vorsätzlich Steuerhinterziehung, in 15 Fällen in Tateinheit mit Untreue begangen habe. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren nach § 22 Abs. 1 SächsDG für die Dauer des gegen die Beklagte anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Der Beklagten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ei- nen Teil ihres Ruhegehaltes gemäß § 38 Abs. 3 SächsDG einzubehalten. 3 4 5 6 4 Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 ordnete der Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen den Einbehalt von 30% des Ruhegehaltes der Beklagten gemäß § 38 Abs. 3 SächsDG an. Mit Urteil des Amtsgerichts C....... - Strafrichter (Wirtschaftsstrafsachen) - vom 8. Januar 2020 -..................... - wurde die Beklagte wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen, in neun Fällen in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hinsichtlich der weiteren angeklagten Tatvorwürfe war das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt bzw. gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt worden. Das Urteil ist am 16. Januar 2020 rechtskräftig geworden. In dem gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil hat das Amtsgericht C....... folgende Sachverhaltsfest- stellungen getroffen: "(...) Die Angeklagte war als Finanzbeamtin im mittleren Dienst beim Finanzamt S........ im Ar- beitnehmerbereich der Veranlagung mit der Bearbeiterkennung ..... tätig. Neben Veranlagungs- tätigkeiten im zugeordneten Bereich war sie auch in der zentralen Annahmestelle des Finanz- amtes tätig. Die Angeklagte half in den unten näher beschriebenen Fällen Angehörigen ihres damaligen Lebensgefährten G.... M..... bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen. Sie schrieb den Steuerpflichtigen vor, welche Werbungskosten sie zu Unrecht in den Steuererklärungen geltend machen sollten. Sie verbrachte die Steuererklärungen zum Finanzamt S........, bearbei- tete dort selbst diese Erklärungen, sorgte dafür, dass die fehlerhafte bevorzugte Veranlagung nicht auffiel. So manipulierte sie zum Beispiel Eingangsdaten für die Erklärungen oder erkannte Werbungskosten trotz fehlender Belege in den Einkommensteuerbescheiden an. Dadurch wollte die Angeklagte erreichen, dass es zu einer fehlerhaften Veranlagung der Ein- kommensteuer kommt und die unten genannten Personen in den Genuss einer niedrigen Fest- setzung von Einkommensteuern und dadurch zu Steuererstattungen kommen. Hierbei wusste sie, dass dem Freistaat Sachsen, deren Beschäftigte sie war, durch die zu niedrige Festsetzung von Einkommensteuer ein Nachteil entsprechender Höhe entstehen würde. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Mitwirkung an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch K.... und R..... M..... K.... und R..... M..... wurden beim Finanzamt S........ bezüglich der Einkommensteuer unter der Steuer-Nr. ............. veranlagt. Sie reichten beim Finanzamt S........ wissentlich und willentlich inhaltlich unrichtige Einkommen- steuererklärungen ein -Einkommensteuer 2009 am 02.08.2010 -Einkommensteuer 2011 am 29.10.2012 -Einkommensteuer 2012 am 21.11.2013 -Einkommensteuer 2013 am 25.07.2014 7 8 5 um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume auf Dauer zu verkürzen. Sie machten im Einzelnen nach den Vorgaben der Angeklagten folgende steuermindernde Ausgaben zu Unrecht geltend: Überhöht dargestellte Aufwendungen 2009 2011 2012 2013 Euro Euro Euro Euro Werbungskosten 1.308,- 3.139,- 1.554,- 1.020,- Spenden 60,- 60,- Handwerksleistungen 80,- 1.140,- 1.272,- 1.203,- Wie von ihnen beabsichtigt, setzte das Finanzamt S........ die Einkommensteuer wie folgt zu niedrig fest: Besteuerungsgrundlagen 2009 2011 2012 2013 Euro Euro Euro Euro zu versteuerndes Einkommen lt Fp 11.106,- 14.837,- 15.167,- 18.195,- Einkommensteuer (Grundtabelle lt Fp) 558,- 1.370,- 1.551,- 2.197,- Einkommensteuer bisher veran- lagt 295,- 413,- 917,- 1.739,- strafrechtlich verkürzte Einkom- mensteuer 263,- 957,- 634,- 458,- Solidaritätszuschlag lt. Fp-Verkürzungsberechnung 0,- 75,- 85,- 120,- 6 Solidaritätszuschlag bisher veran- lagt 0,- 0,- 0,- 95,- strafrechtlich verkürzter Solidari- tätszuschlag 0,- 75,- 85,- 25,- In diesem Umfang verkürzten die Eheleute M..... Einkommensteuer zu eigenen Gunsten auf Dauer. Die Angeklagte fertigte zu folgenden Zeiten in Kenntnis der zuvor von ihr und den Eheleuten M..... gemachten falschen Angaben Steuerbescheide: -Einkommensteuer 2009 am 16.08.2010 -Einkommensteuer 2011 am 04.12.2012 -Einkommensteuer 2012 am 20.12.2013 Dies erfolgte mit Wissen und Willen der Eheleute M....., weil so eine Überprüfung der überwie- gend ohne Belege geltend gemachten Werbungskosten nicht erfolgte und nur so eine Aner- kennung derselben garantiert war. Mitwirkung an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch E... M..... E... M..... wurde beim Finanzamt S........ bezüglich der Einkommensteuer unter der Steuer- Nr. ............. veranlagt. Er reichte beim Finanzamt S........ wissentlich und willentlich folgende inhaltlich unrichtige Ein- kommensteuererklärungen ein -Einkommensteuer 2009 am 02.08.2010 -Einkommensteuer 2011 am 29.10.2012 -Einkommensteuer 2012 am 21.11.2013 -Einkommensteuer 2013 am 25.07.2014 um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume auf Dauer zu verkürzen. Im Einzelnen machte er nach den Vorgaben der Angeklagten folgende steuermindernde Aus- gaben zu Unrecht geltend: Überhöht dargestellte Aufwendungen 2009 2011 2012 2013 Euro Euro Euro Euro 7 Werbungskosten 1.308,- 3.139,- 1.554,- 1.020,- Spenden 60,- 60,- Handwerksleistungen 80,- 1.140,- 1.272,- 1.203,- Wie von ihm beabsichtigt, setzte das Finanzamt S........ die Einkommensteuer wie folgt zu nied- rig fest: Besteuerungsgrundlagen 2009 2011 2012 2013 Euro Euro Euro .Euro zu versteuerndes Einkommen lt Fp11.106,- 14.837,- 15.167,- 18.195,- Einkommensteuer (Grundtabelle lt Fp) 558,- 1.370,- 1.551,- 2.197,- Einkommensteuer bisher veranlagt295,- 413,- 917,- 1.739,- strafrechtlich verkürzte Einkom- mensteuer 263,- 957,- 634,- 458,- Solidaritätszuschlag lt. Fp-Verkürzungsberechnung 0,- 75,- 85,- 120,- Solidaritätszuschlag bisher veran- lagt 0,- 0,- 0,- 95,- strafrechtlich verkürzter Solidari- tätszuschlag 0,- 75,- 85,- 25,- In diesem Umfang verkürzte er auf Dauer Einkommensteuer zu eigenen Gunsten. Die Angeklagte fertigte zu folgenden Zeiten in Kenntnis der zuvor von ihr und E... M..... ge- machten falschen Angaben die nachfolgenden Steuerbescheide: -Einkommensteuer 2009 am 16.08.2010 -Einkommensteuer 2011 am 04.12.2012 -Einkommensteuer 2012 am 20.12.2013 -Einkommensteuer 2013 am 12.09.2014 8 Dies war E... M..... bekannt und von ihm gewollt, weil so eine Überprüfung der überwiegend ohne Belege geltend gemachten Werbungskosten nicht erfolgte und nur so eine Anerkennung derselben garantiert war. Mitwirkung an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch M........ M..... M........ M..... wurde beim Finanzamt S........ bezüglich der Einkommensteuer unter der Steuer- Nr. ............. veranlagt. Sie reichte beim Finanzamt S........ wissentlich und willentlich folgende inhaltlich unrichtige Ein- kommensteuererklärungen ein: -Einkommensteuer 2010 am 09.05.2011 -Einkommensteuer 2011 am 30.05.2012 um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume auf Dauer zu verkürzen. Sie machte im Einzelnen folgende steuermindernde Ausgaben zu Unrecht geltend: Überhöht dargestellte Aufwendungen 2010 2011 Euro Euro Werbungskosten 3.164,- 2.767,- Spenden 560,- 600,- außergewöhnliche Belastungen 2.480,- Handwerksleistungen 580,- 360,- Wie von M........ M..... beabsichtigt, setzte das Finanzamt S........ die Einkommensteuer wie folgt zu niedrig fest: Besteuerungsgrundlagen 2010 2011 Euro Euro zu versteuerndes Einkommen lt Fp 23.952,- 25.217,- Einkommensteuer (Grundtabelle lt Fp) 3.802,- 4.169,- 9 Einkommensteuer bisher veranlagt 2.646,- 2.897,- strafrechtlich verkürzte Einkommensteuer 1.156,- 1.272,- Solidaritätszuschlag lt. Fp 209,- 229,- Solidaritätszuschlag bisher veranlagt 146,- 160,- strafrechtlich verkürzter Solidaritätszuschlag 63,- 69,- Sie verkürzte in diesem Umfang Einkommensteuer auf Dauer zu eigenen Gunsten. Die Angeklagte fertigte in Kenntnis der zuvor von ihr und M........ M..... gemachten falschen Angaben Steuerbescheide: -Einkommensteuer 2010 am 29.04.2011 -Einkommensteuer 2011 am 21.06.2012 Dies war M........ M..... bekannt und von ihr gewollt, weil so eine Überprüfung der überwiegend ohne Belege geltend gemachten Werbungskosten nicht erfolgte und nur so eine Anerkennung derselben garantiert war. Mitwirkung an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch die Eheleute M....... und U.. E.... M....... und U.. E.... wurden beim Finanzamt S........ bezüglich der Einkommensteuer gemein- sam unter der Steuer-Nr. ............. veranlagt. Sie reichten beim Finanzamt S........ wissentlich und willentlich die folgenden inhaltlich unrich- tigen Einkommensteuererklärungen ein -Einkommensteuer 2009 am 30.05.2010 -Einkommensteuer 2010 am 02.07.2011 -Einkommensteuer 2011 am 29.02.2012 -Einkommensteuer 2012 am 28.05.2013 -Einkommensteuer 2013 am 18.03.2014 -Einkommensteuer 2014 am 19.02.2015 um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume auf Dauer zu verkürzen. Im Einzelnen machten sie folgende steuermindernde Ausgaben zu Unrecht geltend: 10 Überhöht dargestellte Aufwendungen 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Werbungs- 387,- 645,- 366,- 1.214,- 1.261,- kosten Spenden 360,- 360,- 310,- 310,- 301,- 274,- Pflegepausch- betrag 924,- 924,- 924,- andere außer- gewöhnl. Belast. 2.557,- 2.785,- 750,- 895,- Handwerksleis- tungen 6.400,- 5.301,- 5.397,- 5.378,- 3.409,- 2.697,- Wie von M....... und U.. E.... beabsichtigt, setzte das Finanzamt S........ die Einkommensteuer wie folgt zu niedrig fest: Besteuerungsgrundlagen 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Euro Euro Euro Euro Euro Euro zu versteuerndes Einkom- men lt Fp 32.410,- 29.793,- 30.354,- 20.810,- 18.999,- 27.806,- Einkommensteuer (Splitting- tabelle lt Fp) 3.526,- 2.764,- 2.487,- 1.544,- 1.100,- 1.691,- Einkommensteuer bisher ver- anlagt 1.672,- 970,- 1.332,- 15,- 160,- 1.130,- strafrechtlich verkürzte Ein- kommensteuer 1.854,- 1.794,- 1.155,- 1.529,- 940,- 561,- Solidaritätszuschlag lt. Fp-Verkürzungsberechnung 193,- 152,- 108,- 0,- 0,- 0,- 11 Solidaritätszuschlag bisher veranlagt 0,- 0,- 0,- 0,- 0,- 0,- strafrechtlich verkürzter Soli- daritätszuschlag 193,- 152,- 108,- 0,- 0,- 0,- Sie verkürzten in diesem Umfang Einkommensteuer zu eigenen Gunsten auf Dauer. Die Angeklagte fertigte in Kenntnis der zuvor von ihr und M....... und U.. E.... gemachten fal- schen Angaben Steuerbescheide für die -Einkommensteuer 2009 am 13.09.2010 -Einkommensteuer 2010 am 23.09.2011 -Einkommensteuer 2011 am 23.03.2012 -Einkommensteuer 2012 am 15.07.2013 -Einkommensteuer 2013 am 24.04.2014 -Einkommensteuer 2014 am 24.03.2015 Dies war den Eheleuten E.... bekannt und von diesen gewollt, weil so eine Überprüfung der überwiegend ohne Belege geltend gemachten Werbungskosten nicht erfolgte und nur so eine Anerkennung derselben garantiert war. Mitwirkung an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch A..... und S.... L........... A..... und S.... L........... werden beim Finanzamt S........ bezüglich der Einkommen-steuer ge- meinsam unter der Steuer-Nr. ............. veranlagt. Sie reichten beim Finanzamt S........ wissentlich und willentlich die folgenden inhaltlich unrich- tigen Einkommensteuererklärungen ein -Einkommensteuer 2010 am 18.04.2011 -Einkommensteuer 2011 am 12.01.2012 -Einkommensteuer 2012 am 04.02.2013 -Einkommensteuer 2013 am 05.02.2014 -Einkommensteuer 2014 am 30.03.2015 Um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume auf Dauer zu verkürzen. Im Einzel- nen machten sie folgende steuermindernde Ausgaben zu Unrecht geltend: Überhöht dargestellte Aufwendungen 2010 2011 2012 2013 2014 Euro Euro Euro Euro Euro Werbungskosten 561,- 1.260, 1.350,- 2.273 2.842,- außergewöhnliche Belas- tungen 1.850,- Handwerkerleistungen 2.500,- 7.420.- 280,- 2.707,- 582,- haushaltsnahe Dienstleis- tungen 80,- Wie von den Eheleuten L........... beabsichtigt, setzte das Finanzamt S........ die Einkommens- teuer wie folgt zu niedrig fest: Besteuerungsgrundlagen 2010 2011 2012 2013 2014 Euro Euro Euro Euro Euro zu versteuerndes Einkom- men lt Fp 18.211,- 23.170,- 9.559,- 21.484,- 29.574,- Einkommensteuer (Split- tingtabelle lt Fp) 759,- 1.236,- 167,- 1.159,- 2.623,- Einkommensteuer bisher veranlagt 0,- 0,- 0,- 119,- 1.820,- strafrechtlich verkürzte Ein- kommensteuer 759,- 1.236,- 167,- 1.040,- 803,- Solidaritätszuschlag lt. Fp- Verkürzungsberechnung 0,- 0,- 0,- 0,- 0,- Solidaritätszuschlag bisher veranlagt 0,- 0,- 0,- 0,- 0,- strafrechtlich verkürzter So- lidaritätszuschlag 0,- 0,- 0,- 0,- 0,- In diesem Umfang verkürzten sie auf Dauer Einkommensteuer zu eigenen Gunsten. Die Angeklagte fertigte in Kenntnis der zuvor von ihr und A..... und S.... L........... gemachten falschen Angaben Steuerbescheide für die -Einkommensteuer 2010 am 17.05.2011 -Einkommensteuer 2011 am 27.02.2012 -Einkommensteuer 2012 am 13.03.2013 -Einkommensteuer 2013 am 21.03.2014 13 Dies war den Eheleuten L........... bekannt und von ihnen gewollt, weil so eine Überprüfung der überwiegend ohne Belege geltend gemacht Werbungskosten nicht erfolgt und nur so eine An- erkennung derselben garantiert war. III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Geständnisses der Angeklagten, das sich mit den Ergebnissen im Ermittlungsverfahrens deckt. (... )" Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 2 SächsDG fortgesetzt werde und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 zeigte sich der Vertreter der Beklagten an und beantragte Ak- teneinsicht, die gewährt wurde. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 wurde der Beklagten der Ermittlungsbericht übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 beantragte der Vertreter der Beklagten nochmals Akteneinsicht. Dies erfolgte durch Übersendung der Akte am 26. Februar 2021. Mit Schreiben vom 15. April 2021 nahm die Beklagte Stellung. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 teilte der Präsident des Landesamtes für Steuern und Finanzen mit, dass die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen sei, da sie verfristet und ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der Präsident der Landesdirektion Sachsen erhob am 21. Juni 2021 Disziplinarklage mit dem Ziel, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagten werde vorgeworfen, durch Missbrauch ihrer Befugnisse als Amtsträgerin in 21 Fällen der Steuerhinterziehung in Tatein- heit mit neun Fällen der Untreue gegen ihre Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und § 3 Abs. 1 BeamtStG (allgemeine Treuepflicht) verstoßen sowie ihre Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt zu haben. Die Beklagte sei als Finanzbeamtin im mittleren Dienst beim Finanzamt S........ im Bereich der Veranlagung für Arbeitnehmer sowie in der zentralen Annahmestelle tätig gewesen. Sie habe Angehörigen ihres damaligen Lebensgefährten J... M..... bei der Erstellung der Einkommensteuererklärun- gen geholfen und den Steuerpflichtigen vorgeschrieben, welche Werbungskosten sie zu Un- recht in den Steuererklärungen geltend machen sollten. Sie habe die Steuererklärungen zum Finanzamt S........ verbracht, dort diese Erklärungen selbst bearbeitet und dafür gesorgt, dass die fehlerhafte bevorzugte Veranlagung nicht aufgefallen sei. So habe sie zum Beispiel Ein- gangsdaten der Erklärungen manipuliert oder Werbungskosten trotz fehlender Belege in den Einkommensteuerbescheiden anerkannt. Dadurch habe die Beklagte erreichen wollen, dass es zu einer fehlerhaften Veranlagung der Einkommensteuer komme und die Einkommensteuer für diese Personen zu niedrig festgesetzt werde. Hierbei habe sie gewusst, dass dem Freistaat 9 10 11 14 Sachsen, deren Beschäftigte sie gewesen sei, durch die zu niedrige Festsetzung von Einkom- mensteuer ein Nachteil in entsprechender Höhe entstehe. Zur Sachverhaltsdarstellung wurde auf die Urteilsbegründung des Strafurteils des Amtsgerichtes C....... vom 8. Januar 2020 im Hinblick auf die Mitwirkung der Beklagten an der Hinterziehung von Einkommensteuer durch K.... und R..... M....., E... M....., M........ M....., M....... und U.. E.... sowie A..... und S.... L........... Bezug genommen. Ergänzend sei auf Grund der Beweiserhebung festgestellt worden, dass die Beklagte am 8. November 2004 Steuernummernausgrenzungen für ihre eigene Steuer- nummer, die Steuernummern ihrer leiblichen Kinder und zwei Kfz-Kennzeichen geltend ge- macht habe. Über den Tatzeitraum von 2009 bis 2015 seien dieser Auflistung keine neuen Steuernummern hinzugefügt worden. Erst im Jahr 2016 seien auf Basis der Auswertung des Kassenprüfungsberichtes, welcher Anlass für die Ermittlungen gewesen sei, weitere Ausgren- zungen vorgenommen worden. Bei den durch die Taten der Beklagten begünstigten Personen handele es sich um nahe Angehörige ihres ehemaligen Lebensgefährten. Neben den gesetz- lichen Verpflichtungen aus § 76 SächsBG sei die Ausgrenzung von Steuernummern über den gesamten Tatzeitraum hinweg im Finanzamt S........ durch Amtsverfügungen geregelt gewe- sen. Durch die Amtsverfügung Nr. 20/2009 des Finanzamtes S........ sei ab dem 16. März 2009 verfügt worden, dass eine Sperrung der Steuernummern für die Bearbeitung von Steuererklä- rungen für den Beamten selbst, seine Angehörigen und weitere Personen, die aus persönli- chen Gründen ausgeschlossen werden sollen, vorzunehmen sei. Ersetzt worden sei diese Amtsverfügung durch die Verfügungen des Landesamtes für Steuern und Finanzen vom 11. Juli 2011 und 15. Dezember 2011 sowie die Amtsverfügung Nr. 3/2015 vom 27. Januar 2015. Durch das Unterlassen der Meldung der Steuernummern der begünstigten Dritten habe die Beklagte gegen ihre Pflicht, Anweisungen und Richtlinien des Dienstherrn zu befolgen, ver- stoßen. Diese Verfügungen stellten Anweisungen und Richtlinien im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dar. Da es sich bei den begünstigten Personen um nahe Angehörige des damaligen Lebensgefährten der Beklagten gehandelt habe, hätten diese analog den eigenen Angehörigen aus persönlichen Gründen zur Sperrung gemeldet werden müssen. Die Beklagte habe gegen grundlegende Kernpflichten wissentlich und willentlich verstoßen. Ihr Verhalten habe über einen Zeitraum von sechs Jahren angedauert und sich auf Handlungen gegenüber vier anderen begünstigten Parteien erstreckt. Zwischen den Handlungen habe ausreichend Zeit bestanden, die Verhaltensweisen zu überdenken und von diesem Abstand zu nehmen. Diese Möglichkeit sei nicht genutzt worden. Im Rahmen der 21 Fälle der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue in neun Fällen seien insgesamt 19.845 € Einkommensteuer und So- lidaritätszuschlag strafrechtlich verkürzt worden. Hinzu kämen weitere Steuerverkürzungen im Rahmen der nach §§ 154, 154a StPO eingestellten bzw. beschränkten Verfahren. Dies stelle einen schwerwiegenden finanziellen Schaden dar. Gleichzeitig sei die Beschädigung des Ver- trauensverhältnisses zwischen Dienstherr und der Ruhestandsbeamtin erheblich. Durch die 15 bezeichneten Handlungen seien Kern- und Grundpflichten verletzt worden, zu deren Einhal- tung sich die Beklagte besonders verpflichtet habe. Sie habe genau die Straftatbestände ver- wirklicht, welche sie zu verhindern gehabt habe. Die Beklagte sei seit 2015 mehrfach langfristig erkrankt und zum 17. Oktober 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Dabei seien zuvor verschiedene Wiedereingliederungsmaßnahmen durch die Beklagte abgelehnt worden. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens habe die Beklagte nicht mitgewirkt, insbesondere auch keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen getätigt, obwohl sie hierzu zweimal schriftlich aufgefordert worden sei. Zu Gunsten der Beklagten wiege, dass sie bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Durch Urteil vom 7. Dezember 2022 - 10 K 1180/21.D - hat die Disziplinarkammer des Ver- waltungsgerichts Dresden der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Zwar bleibe der Vorwurf verhinderter Steuernummernausgrenzungen unberücksichtigt, da dieser nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sei: Der Vorwurf sei in der Einleitungsverfügung vom 2. November 2018 nicht enthalten gewesen; eine förmliche Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarver- fahrens auf diesen Vorwurf sei nicht erfolgt. Dem Kläger habe keine Frist zur Mängelbeseiti- gung gesetzt werden können, weil der Mangel nach Erhebung der Disziplinarklage nicht mehr zu beseitigen gewesen sei. Darüber hinausgehende wesentliche formelle Mängel i. S. v. § 56 SächsDG lägen nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte aus der Einleitungsverfügung schließen können, welche konkreten Vorwürfe ihr zur Last gelegt würden, da in dieser Verfü- gung auf die Anklage der Staatsanwaltschaft C....... und den dieser zugrundeliegenden Sach- verhalt Bezug genommen worden sei. Die Disziplinarklage sei ordnungsgemäß vom zuständi- gen Dienstvorgesetzten, dem Präsidenten des Landesamtes für Steuern und Finanzen, unter- zeichnet worden. Eine Mitwirkung der Personalvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage sei entbehrlich gewesen, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ruhestand befunden habe. Die Beklagte habe in mindestens 19 Fällen eine Steuerhinterziehung zulasten ihres Dienst- herrn unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung begangen. Die Kammer sei hinsichtlich des Sachverhaltes an die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsge- richts C....... - Strafrichter (Wirtschaftsstrafsachen) - vom 8. Januar 2020 gebunden, da eine offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellungen nicht vorliege. Die Beklagte habe diesen Sachverhalt auch nicht bestritten. Sie habe auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ihr obliegende Dienstpflichten verletzt. Mit den von ihr begangenen Straftaten der Steuerhin- terziehung habe sie gegen ihre Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten in- nerhalb des Dienstes (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie ihre Pflicht zur Uneigennützigkeit 12 13 16 (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen, da sie diese Straftaten nach eigenen Angaben zum Erhalt ihrer Beziehung zu ihrem Lebensgefährten verübte. Sie habe diese Taten unter Ausnut- zung ihrer Dienststellung und insbesondere der ihr vom Dienstherrn übertragenen Befugnisse jeweils vorsätzlich und schuldhaft begangen. Sie habe mit den festgestellten Pflichtverstößen ein einheitliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen. Die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen stünden in einem inneren Zusammenhang. Da das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten in ihr Amt und ihre dienstlichen Pflichten eingebunden gewesen sei, liege ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Das festgestellte Dienstvergehen erfordere in der Gesamtabwägung als Disziplinarmaßnahme die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG). Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafdrohung gebildeten Orientierungsrahmens sei geboten. Die Beklagte habe über einen langen Zeitraum mehrere erhebliche Straftaten begangen, die je- weils mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht seien, und damit ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Sie habe ihre dienstliche Stellung als Steuerbeamtin ausgenutzt und die ihr übertragenen Befugnisse massiv zulasten ihres Dienstherrn missbraucht. Dem Vertrauen, das die Öffentlichkeit der Art und Weise der Dienst- ausübung von Steuerbeamten entgegenbringe, sei damit schwerster Schaden zugefügt wor- den. Der Vertrauensschaden überwiege auch erheblich den aus den Taten der Beklagten re- sultierenden finanziellen Schaden, unabhängig davon, ob dieser durch die zu Unrecht begüns- tigten Steuerpflichtigen später wieder ersetzt worden sei. Es sei von einem endgültigen Ver- trauensverlust sowohl der Allgemeinheit wie auch des Dienstherrn auszugehen. Aus dem Per- sönlichkeitsbild der Beklagten ergäben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mil- dere Einschätzung. So stünden die von der Beklagten vorgetragenen orthopädischen Leiden, die durch die Gestaltung ihres Arbeitsplatzes verstärkt worden seien, und eine nicht erfolgte Umsetzung in keinem Zusammenhang zu den begangenen Pflichtverletzungen. Auch soweit die Beklagte auf psychische Belastungen, wie beispielsweise durch vermeintlichen Druck auf- grund der Versuche, während ihrer Dienstunfähigkeit fernmündlichen Kontakt herzustellen, abstelle, seien solche jedenfalls zum Zeitpunkt der Begehung ihrer Straftaten nicht ersichtlich. Auch eine besondere Ausnahmesituation bei Begehung der Taten sei nicht erkennbar. Die möglicherweise bestehende Erwartung Ihres Lebensgefährten, dass sie seinen Angehörigen helfe, rechtfertige nicht die Begehung von Straftaten für diese Personen. Unerheblich sei, wel- che Kontrollsysteme es beim Landesamt für Steuern und Finanzen gegeben habe. Der Dienst- herr müsse sich unabhängig davon auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Bediensteten verlassen können. Die für die Beklagte sprechenden Umstände der von ihr erbrachten Leis- tungen und ihrer fehlenden straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastung könnten die schwe- ren langjährigen Pflichtverletzungen ebenfalls nicht erheblich mindern. Entsprechendes gelte 14 17 für die verspätete Einleitung und unangemessene Dauer des Disziplinarverfahrens. Das von der Beamtin zerstörte Vertrauen könne nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Die in der Gesamtabwägung eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung sei zur Überzeugung der Kammer so schwerwiegend, dass sie bei einem im Dienst befindlichen Beamten die Entfer- nung aus dem Beamtenverhältnis erfordert hätte. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei auch verhältnismäßig. In die Abwägung sei einzustellen, dass die Beamtin mit der Aberkennung des Ruhegehalts nicht auf Dauer ohne Versorgung dastehe, sondern in der Rentenversicherung nachzuversichern sei und bis zur Gewährung einer Rente, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag i. H. v. 70 % des Ruhegehalts erhalte, das ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehe. Gegen das ihr am 17. Januar 2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. Februar 2023 Berufung eingelegt und innerhalb der bis zum 17. März 2023 verlängerten Berufungsbegrün- dungsfrist ausgeführt: Das Verfahren sei bezogen auf den Gegenstand, den die Disziplinar- klage habe, nicht eingeleitet und auf diesen auch nicht erweitert worden. Das Disziplinarver- fahren sei mit Blick auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft C....... eingeleitet worden. Der bloße Verweis auf eine Anklage führe nicht dazu, dass die Beklagte erkennen könne und müsse, was (konkret) Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein solle. Es werde weiterhin gerügt, dass die Vorwürfe, mit der Eingabe von Daten der Steuererklärungen Befugnisse und die Stellung als Amtsträgerin missbraucht zu haben (Klageschrift S. 18) und durch das Anfer- tigen von Steuererklärungen und die Vorgabe von anzugebenden Zahlen Dienstpflichten ver- letzt zu haben (Klageschrift S. 18), nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens seien. Zudem sei das Mitbestimmungsverfahren beim Personalrat nicht durchgeführt worden. Die in Bezug genommene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen sei auf Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht anwendbar, weil in diesen Fällen die bisherige Dienststelle etwa zur Prüfung der Dienstfähigkeit und Reaktivierung zuständig bleibe. Das Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel, weil der Sachverhalt nicht aufge- klärt worden sei und auf die unterlassene Aufklärung nicht habe verzichtet werden können. Hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen sei keine Aufklärung erfolgt. Die Beklagte sei so schwer erkrankt gewesen, dass sie vorzeitig in den Ruhestand habe versetzt werden müs- sen. Infolge der sitzenden Tätigkeit, aber wohl auch wegen der Belastung in der Dienststelle, sei es bei ihr zu Rücken- und Hüftproblemen gekommen; es seien mehrere Bandscheibenvor- fälle aufgetreten. Ein höhenverstellbarer Schreibtisch sei der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden. Letztlich habe ihr 2015 ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden müssen. Es habe sich eine Arthrose in der linken Hüfte und der Wirbelsäule angeschlossen. Die ortho- pädischen Leiden seien seinerzeit jedenfalls durch die Gestaltung des Arbeitsplatzes verstärkt worden. Auch habe eine psychische Erkrankung vorgelegen, wie sich aus dem Gutachten im 15 18 Zusammenhang mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ergebe. Das Urteil beruhe teilweise auf unzutreffenden Annahmen. Zwar habe das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichtes C....... zugrunde legen dürfen. Es sei indes nicht festgestellt worden, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Es seien Umfang und Auswirkungen der psychischen Erkrankung nicht aufgeklärt worden. Dies hätte auch deshalb erfolgen müssen, weil das Handeln im Zusammenhang mit dem Erhalt der Beziehung zum damaligen Lebensgefährten gestanden habe. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht in der Gesamtabwägung rechtsfehlerhaft die Aberkennung des Ruhegehalts als erforderlich ange- sehen. Die Ausschöpfung des zutreffend angenommenen Orientierungsrahmens sei nicht ge- boten. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte durch die Taten keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt und ohne Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Sie sei zudem Anfeindungen der Familienangehörigen ihres damaligen Lebensgefährten ausgesetzt gewesen. Die Beklagte habe mit Blick auf den Erhalt ihrer Beziehung gehandelt und sich in- soweit in einer Ausnahmesituation befunden. Zudem wirke sich der Verlust des Ehemannes erschwerend aus. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Beklagte bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Rechtsfehlerhaft seien auch die dienstlichen Leistungen ausgeblendet worden. Die Beklagte sei als eine engagierte und überdurchschnittliche Beamtin eingeschätzt worden. Zudem hätten die Folgen des Han- delns des Dienstherrn berücksichtigt werden müssen, der seiner Fürsorgepflicht nicht nach- gekommen sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass es bei dem Landesamt seinerzeit offenbar keine Kontrollmechanismen gegeben habe. Bei Etablierung entsprechender Kontrollmecha- nismen wäre der Sachverhalt frühzeitig aufgedeckt und unterbunden worden. Die verzögerte Einleitung des Disziplinarverfahrens müsse ebenso wie die Verfahrensdauer Auswirkungen haben. Überdies sei kein Schaden eingetreten. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei nach alldem nicht gerechtfertigt. Jedenfalls auf der Ebene der Verhältnismäßigkeit wäre zu berück- sichtigen, welche Folgen für die Beklagte ohnehin schon eingetreten seien. Die Beklagte be- finde sich mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit stünden, im vorzeitigen Ruhestand. Es werde ergänzend auf den erstin- stanzlichen Vortrag nebst Beweisangeboten Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, das Urteil der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Dezember 2022 - 10 K 1180/21.D - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 16 17 19 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Einleitungsverfügung genüge den gesetzlichen An- forderungen. Eines Mitbestimmungsverfahrens nach dem Sächsischen Personalvertretungs- gesetz habe es wegen der Eigenschaft der Beklagten als Ruhestandsbeamtin nicht bedurft. Fehler bei der Sachverhaltsermittlung seien nicht ersichtlich. Die Beklagte sei in der mündli- chen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfassend gehört worden. Das Vorbringen zu ihrer Erkrankung sei umfassend erörtert worden. Das bei der Personalakte befindliche Gut- achten sei mit Zustimmung der Beklagten durch das Verwaltungsgericht geöffnet und zur Kenntnis genommen worden. Unabhängig davon habe auch im strafrechtlichen Verfahren die Frage von Erkrankungen eine Rolle gespielt. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei nach Ab- wägung sämtlicher Umstände zwingend geboten. Dem Senat liegen die vom Kläger mit der Disziplinarakte vorgelegten Akten sowie die Ge- richtsakte des Verwaltungsgerichts Dresden vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte des vor- liegenden Verfahrens einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen und deren Hintergründen geäußert. Der Senat hat zur Feststellung der wirtschaftli- chen Verhältnisse eine aktuelle Bezügemitteilung der Beklagten eingeholt, nach der sich ihr monatliches Einkommen auf 1.575,73 € netto beläuft. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung (A.) der Beklagten ist unbegründet (B.); die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat der Beklagten zurecht das Ruhegehalt aberkannt. A. Die Berufung ist zulässig. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SächsDG ist die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schrift- lich einzulegen und zu begründen; die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf ge- stellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 65 Abs. 1 Satz 3 SächsDG). Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten (§ 65 Abs. 1 Satz 4 SächsDG). Diesen Anforde- rungen genügt die am 9. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht eingelegte und innerhalb der verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 17. März 2023 begründete Berufung der Beklagten. B. Die Berufung ist indes unbegründet, weil die zulässige Disziplinarklage begründet ist. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat der Beklagten zutreffend das Ruhe- gehalt aberkannt. 18 19 20 21 22 20 I. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift i. S. v. § 56 SächsDG, die sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19) liegen – mit Ausnahme des Vorwurfs verhinderter Steuernummernausgrenzungen, der weder Gegenstand der Einleitungsverfügung noch einer späteren Ausdehnung war – nicht vor. Hinsichtlich des letzteren kam eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gemäß § 56 Abs. 3 SächsDG nicht in Betracht, weil der Mangel im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr beseitigt werden konnte. Eine wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsDG war nur bis zur Disziplinarklageerhebung am 21. Juni 2021 möglich, sodass dieser Vorwurf nur durch Einleitung eines weiteren behördlichen Disziplinarverfahrens mit anschlie- ßender Nachtragsdisziplinarklage (§ 54 SächsDG) in das gerichtliche Disziplinarverfahren hätte einbezogen werden können, was jedoch im Berufungsverfahren nach § 66 Abs. 1 Satz 2 SächsDG ausscheidet. Ohne wirksame Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 SächsDG durfte dieser Vorwurf der Beklagten nicht mit der Disziplinarklage als Dienst- vergehen zur Last gelegt werden, sodass der Vorwurf gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsDG auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein kann und deshalb unberücksichtigt bleibt. Eine Teileinstellung des Disziplinarverfahrens oder eine Teilklageabweisung kommt gemäß § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsDG nicht in Betracht (SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 46 f. und Senatsurt. v. 7. Juni 2024 - 12 A 254/22.D - zur Veröffentlichung in juris vorge- sehen, Rn. 87). 1. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügung des Präsidenten des Landesamtes für Steu- ern und Finanzen vom 2. November 2018 unter gleichzeitiger Mitteilung an die Beklagte ord- nungsgemäß eingeleitet. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 SächsDG ist die Einleitung aktenkundig zu machen und der Beamte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsDG über die Einleitung unverzüglich zu unterrichten. Zuständiger Dienstvorgesetzter war der Präsident des Landesamtes für Steu- ern und Finanzen, der neben der Einleitungsverfügung auch die Disziplinarklage gegen die Beklagte als Ruhestandsbeamtin ordnungsgemäß unterzeichnet hat (§ 34 Abs. 2 Satz 1, § 87 Satz 1 SächsDG i. V. m. § 4 Abs. 1 SächsDRZustVO, § 3 Abs. 1 ErnVO, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwOrgG). In der Einleitungsverfügung wird ausgeführt, dass die Staats- anwaltschaft C....... mit Schreiben vom 26. September 2018 mitgeteilt habe, dass Anklage gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht C....... erhoben worden sei und ihr vorgeworfen werde, ihre Befugnisse als Amtsträgerin missbraucht und in 23 Fällen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue in 15 Fällen begangen zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Straftaten im Amt begangen und damit gegen ihre Pflicht zu 23 24 21 achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und gegen ihre allgemeine Treue- pflicht verstoßen habe. Hieraus konnte die Beklagte ohne weiteres schließen, welche konkre- ten Vorwürfe ihr zur Last gelegt werden. Der Beifügung der in Bezug genommenen Anklage- schrift bedurfte es nicht, weil diese im Rahmen des Strafverfahrens nach Anklageerhebung der Angeschuldigten gemäß § 201 StPO durch das Gericht zugestellt wird. Dass dies vorlie- gend nicht so gewesen sein sollte, ist weder von der Beklagten dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich. Zudem war der Beklagten der den Gegenstand der Anklage bildende Sach- verhalt durch ihre Vernehmung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bekannt ge- worden. Bestandteil der Einleitungsverfügung ist der in der Anklageschrift erhobene Vorwurf, mit der Eingabe von Daten der Steuererklärungen Befugnisse und die Stellung als Amtsträger miss- braucht zu haben und durch das Anfertigen von Steuererklärungen und die Vorgabe von an- zugebenden Zahlen Dienstpflichten verletzt zu haben (vgl. Anklageschrift vom 21. September 2018, S. 1: „Hierbei schrieb die Angeschuldigte den Steuerpflichtigen vor, welche Werbungs- kosten sie zu Unrecht in den Steuererklärungen geltend machen sollten. Sie verbrachte die Steuererklärungen zum Finanzamt S........, bearbeitete dort die Erklärungen selbst und sorgte dafür, dass die fehlerhafte und bevorzugte Veranlagung nicht auffiel, z. B. indem sie Eingangs- daten für die Erklärungen manipulierte oder indem sie die Werbungskosten trotz fehlender Belege in den Einkommensteuerbescheiden anerkannte.“). Hiervon ist zutreffend auch die Disziplinarkammer ausgegangen (vgl. UA S. 20/21). 2. Eine Mitwirkung der Personalvertretung vor Erhebung der Disziplinarklage war vorliegend entbehrlich, da sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ruhestand befand (vgl. OVG NRW, Urt. v. 28. Juli 2021 - 3d A 2195/19.O -, juris Rn. 55 ff.; NdsOVG, Urt. v. 25. April 2022 - 6 LD 2/18 -, juris Rn. 13 f., in diesem Sinne auch Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 34 Rn. 12). Der Anwendungsbereich des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes ist nicht eröffnet; Ruhestandsbeamte sind aus dem Dienst bei einer Dienststelle ausgeschieden und daher keine Beschäftigten gemäß § 4 SächsPersVG (vgl. Rehak, in: Vogelsang/Bieler/Kleff- ner/Rehak, Landespersonalgesetz für den Freistaat Sachsen, Kommentar, Stand Juni 2024, § 80 Rn. 207). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG bestimmt sich, wer Beamtin oder Beamter ist, nach den Beamtengesetzen. Die für die Statusrechte und -pflichten der Beamten maßgebliche Vorschrift des § 21 Nr. 4 BeamtStG regelt, dass das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet. Daraus folgt, dass das Beamtenstatusge- setz, wenn es von Beamten und Beamtenverhältnis spricht, den aktiven Beamten und dessen Rechte und Pflichten und nicht den Ruhestandsbeamten und dessen sich an das aktive Be- amtenverhältnis anschließende Ruhestandsbeamtenverhältnis meint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25 26 22 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 -, juris Rn. 9 f.). Eine Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand ist zulässig im Falle von Dienstunfähigkeit (§§ 26–29), bei den politischen Beamten (§§ 30 f.) oder auf Antrag mit dem Erreichen der sog. Antragsaltersgrenze nach Maßgabe landesrecht- licher Vorschriften (BeckOK, BeamtenR Bund/Sauerland, Stand 15. Juli 2023, BeamtStG § 21 Rn. 19 m. w. N.). In der vorliegenden Konstellation – vorzeitiger Ruhestand wegen Dienstun- fähigkeit – besteht auch kein personalvertretungsrechtlicher Schutzbedarf, der eine Mitwirkung des Personalrats an personellen Maßnahmen, die „ehemalige“ Dienststellenangehörige be- treffen, erfordern könnte. Dies ist nämlich nur anzunehmen, wenn die Bindungen zur Dienst- stelle fortbestehen und der Schutzzweck der Beteiligung das Tätigwerden des Personalrats erfordert, etwa bei längerfristigen Beurlaubungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2008 - 6 P 5.07 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Diese Bindung besteht bei Ruhestandsbeamten typischer- weise nicht fort (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2015 - 2 B 15.14 - a. a. O. Rn. 9 f). 3. Ein wesentlicher Mangel i. S. v. § 56 SächsDG wird auch nicht durch eine mangelnde Auf- klärung des Sachverhalts nach § 21 Abs. 1 SächsDG begründet. Nach dieser Bestimmung sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Gemäß § 21 Abs. 2 SächsDG ist von Ermittlungen ab- zusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräf- tigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren feststeht. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass der Kläger im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens die erforderlichen Ermittlungen – auch zu den persönlichen Umständen einschließlich dem Gesundheitszustand der Beklag- ten – nicht durchgeführt oder bei Erhebung der Disziplinarklage insoweit gegen die formellen Mindestanforderungen des § 53 SächsDG verstoßen hätte. Insbesondere hat der Kläger die erforderliche Schlussanhörung gemäß § 30 SächsDG durchgeführt. Ob die aufgrund der Er- mittlungen gezogenen Schlussfolgerungen des Klägers die Aberkennung des Ruhegehalts tragen, ist Gegenstand der Begründetheit der Klage. II. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat der Beklagten zutreffend das Ruhegehalt aberkannt. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 61 Abs. 2 Satz 1 SächsDG die mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe. Diese stellen sich – unter Außer- achtlassung des Vorwurfs der verhinderten Steuernummernausgrenzungen – wie folgt dar: Die Beklagte hat in mindestens 19 Fällen eine Steuerhinterziehung zu Lasten ihres Dienst- herrn unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung begangen. Der diesem Vorwurf zugrunde- 27 28 29 23 liegende Sachverhalt steht in tatsächlicher Hinsicht aufgrund der im Tatbestand wiedergege- benen, gemäß § 66 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 SächsDG bindenden Feststellungen im rechts- kräftigen Urteil des Amtsgerichts C....... - Strafrichter (Wirtschaftsstrafsachen) - vom 8. Januar 2020 -..................... - fest. Dass das Strafurteil gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt wurde, steht der Bindungswirkung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 -, juris Rn. 12). Eine Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 SächsDG (vgl. zum Maßstab: Senatsurt. v. 19. April 2024 - 12 A 136/22.D -, juris Rn. 28) ist nicht geboten. Nach diesen Feststellungen half die Beklagte Angehörigen ihres damaligen Lebensgefährten J... M..... bei der Erstellung der Einkommensteuererklärungen. Dabei schrieb sie den Steuer- pflichtigen vor, welche Werbungskosten sie zu Unrecht in den Steuererklärungen geltend ma- chen sollten. Sie verbrachte die Steuererklärungen zum Finanzamt S........, bearbeitete dort selbst diese Erklärungen und sorgte dafür, dass die fehlerhafte bevorzugte Veranlagung nicht auffiel. Die Beklagte fertigte für K.... und R..... M..... in Kenntnis der falschen Angaben die Steuerbescheide für die Einkommensteuer für das Jahr 2009 am 16. August 2010, für das Jahr 2011 am 4. Dezember 2012 und für das Jahr 2012 am 20. Dezember 2013. Für E... M..... fertigte die Beklagte in Kenntnis der falschen Angaben die Steuerbescheide für die Einkom- mensteuer für das Jahr 2009 am 16. August 2010, für das Jahr 2011 am 4. Dezember 2012, für das Jahr 2012 am 20. Dezember 2013 und für das Jahr 2013 am 12. September 2014. Für M........ M..... fertigte die Beklagte in Kenntnis der falschen Angaben deren Steuerbescheide für die Einkommensteuer für das Jahr 2010 am 29. April 2011 und für das Jahr 2011 am 21. Juni 2012. Für M....... und U.. E.... fertigte die Beklagte in Kenntnis der falschen Angaben die Steuerbescheide für die Einkommensteuer für das Jahr 2009 am 13. September 2010, für das Jahr 2010 am 23. September 2011, für das Jahr 2011 am 23. März 2012, für das Jahr 2012 am 15. Juli 2013, für das Jahr 2013 am 24. April 2014 und für das Jahr 2014 am 24. März 2015. Für A..... und S.... L........... fertigte die Beklagte in Kenntnis der falschen Angaben deren Steuerbescheide für die Einkommensteuer für das Jahr 2010 am 17. Mai 2011, für das Jahr 2011 am 27. Februar 2012, für das Jahr 2012 am 13. März 2013 und für das Jahr 2013 am 21. März 2014. Die Beklagte hat diesen Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in der Berufungsinstanz, bestritten. 2. Der Disziplinarsenat sieht es nach Durchführung der mündlichen Verhandlung als erwiesen an, dass die Beklagte ihr obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Mit den von ihr begangenen Straftaten der Steuerhinterziehung hat sie gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswür- digem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie ihre Pflicht zur 30 31 24 Uneigennützigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Sie hat diese Taten unter Aus- nutzung ihrer Dienststellung und insbesondere der ihr vom Dienstherrn übertragenen Befug- nisse jeweils vorsätzlich und schuldhaft begangen. Dies folgt aus der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils, die auch (eindeutige) konkludente (stillschweigende) Feststellun- gen zur Schuldfähigkeit umfasst (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 3 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 29. November 1989 - 1 D 71/88 -, juris Rn. 14). So liegt es hier, auch ohne dass das Strafgericht die Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten im Strafurteil ausdrücklich angesprochen hat. Denn aus dem Umstand, dass das Strafgericht die Beklagte wegen der begangenen Steuerhinterziehungen verurteilt hat, ist zwingend auf die Feststellung strafrechtlicher Verantwortlichkeit der Beklagten und deren Vorsatz zu schließen, weil andern- falls eine Verurteilung zu Strafe nicht zulässig gewesen wäre. Im Übrigen vermag der Senat greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit auch nicht zu erkennen. Solche ergeben sich weder aus den Feststellungen des Strafgerichts noch aus den Einlassungen der Beklagten im strafgerichtlichen Verfahren noch aus ihren Ausführungen im Disziplinarverfah- ren einschließlich ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. 3. Die Beklagte hat mit den festgestellten Pflichtverstößen ein einheitliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen. Grundsätzlich ist von einem einheitlichen Dienst- vergehen auszugehen, es sei denn, die auszumachenden einzelnen Verfehlungen stehen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang miteinander (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezem- ber 1991 - 1 D 26.91 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Ein Zusammenhang zwischen mehreren Pflicht- verletzungen ist dann gegeben und somit eine isolierte Betrachtung nicht zulässig, wenn eine bestimmte Neigung des Beamten, eine gewisse Charaktereigenschaft, die gemeinsame innere Wurzel für sein Fehlverhalten bei den zu beurteilenden Pflichtverletzungen bildet (BVerwG, Urt. v. 6. Mai 1992 - 1 D 7.91 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Dienstpflichtverletzungen stehen in einem inneren Zusammenhang, so dass ein einheitliches Dienstvergehen vorliegt. Da das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten in ihr Amt als Steuer- hauptsekretärin und ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urt. v. 10. Dezem- ber 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 11), liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. 4. Das einheitliche Dienstvergehen der Beklagten ist unter Berücksichtigung sämtlicher für die Bemessung relevanter Umstände des Falls mit der Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG). a) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der 32 33 34 25 Persönlichkeit des Beamten. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung, die Dis- ziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Ferner soll berücksich- tigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beein- trächtigt worden ist. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Sicherung der Funktion des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrecht- lichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Bei der Gesamtwürdigung sind die im Einzelfall für die Bemessung relevanten Tatsachen nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 SächsDG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen (vgl. auch zum Nachfolgenden BVerwG, Urt. v. 2. März 2023 - 2 A 19.21 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Diese unterliegt einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung; ein Beurteilungsspielraum oder Ermessen des Dienstherrn besteht dabei nicht. Bei der „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung wie Kern- oder Nebenpflichtverletzung, besondere Umstände der Tatbegehung wie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlver- haltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte wie beispielsweise ein materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Beschl. v. 11. Februar 2014 -2 B 37.12 -, juris Rn. 19). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusam- men, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; SächsOVG, Urt. v. 7. September 2015 - 6 A 41/14.D -, juris Rn. 61). Die schwerste Dienst- pflichtverletzung stellen die mehrfach begangenen innerdienstlichen Verstöße gegen § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wegen der begangenen Straftaten der Steuerhinterziehung dar. Bei strafbarem außerdienstlichen Verhalten ist für die Schwere des Dienstvergehens die je- weilige gesetzliche Strafandrohung als Orientierungsrahmen für die Bemessung der Diszipli- narmaßnahme von Bedeutung. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschät- zung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvoll- ziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straf- 35 36 26 taten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich ver- hindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jewei- ligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Strafta- ten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17). Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Diszipli- narmaßnahmen i. S. v. § 5 SächsDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei in- nerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewähr- leistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 - a. a. O. Rn. 19). Bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und bei Fehlen jeglichen Dienst- bezuges ist allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich angemessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 23). Bei mittelschweren außerdienstli- chen Straftaten (Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) ist die Zurückstufung als Ori- entierungsrahmen anzusehen, wenn die Tat keinen engen Dienstbezug hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 26); kommt ein Dienstbezug hinzu, kann der Orien- tierungsrahmen bei einer Strafandrohung bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Bei einer darüber liegenden Strafandrohung reicht der Orientierungsrahmen bis zu einer Ent- fernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 14, 15). Die Beklagte ist wegen Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall (§§ 369 Abs. 1 Nr. 1, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 AO) verurteilt worden, wofür der abstrakte Strafrahmen grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Der Orien- tierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme reicht damit bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. b) Gemessen daran ist die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt, weil die Beklagte als noch in Dienst befindliche Beamtin aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist nach Überzeugung des Disziplinarsenats geboten, weil die Beamtin durch ihr Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG). 37 38 39 27 aa) Die Beklagte hat mit der Steuerhinterziehung in mindestens 19 Fällen jeweils im besonders schweren Fall (vgl. dazu im Einzelnen die im Strafurteil vom 8. Januar 2020 getroffenen Fest- stellungen) ein schweres Dienstvergehen begangen und wurde hierfür zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zur Strafzumessung ent- hält das Urteil des Amtsgerichts C....... folgende Erwägungen: „Bei der Strafzumessung hat das Gericht erheblich zugunsten der Angeklagten ihr Geständnis berücksichtigt. Zugunsten der Angeklagten hat das Gericht weiterhin berücksichtigt, dass die Angeklagte nicht vorgeahndet ist und die Taten Jahre zurückliegen und die Angeklagte sich seitdem nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Strafmildernd wertete das Gericht auch die in der Hauptverhandlung gezeigte Reue und Schuldeinsicht der Angeklagten sowie ihr uneigennütziges Motiv, nämlich aus ihrer Sicht bedürftigen einkommensschwachen Angehö- rigen des Lebensgefährten zu helfen, ohne selbst materielle Vorteile dadurch zu erlangen. Weiterhin hat das Gericht strafmildernd die beruflichen Konsequenzen der Taten für die An- geklagte berücksichtigt. Strafschärfend erachtete das Gericht, dass über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg gehandelt worden ist.“ Neben der Indizwirkung des Strafausspruchs, in dem die Schwere und Vorwerfbarkeit der be- gangenen Handlung zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 - juris Rn. 18), kommt vorliegend dem durch das Dienstvergehen bewirkten Vertrau- ensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit entscheidende Bedeutung zu. Die Beklagte hat als Finanzbeamtin über einen Zeitraum von mehreren Jahren für mehrere Steuerpflichtige in insgesamt mindestens 19 Fällen eine Steuerhinterziehung begangen und dabei Steuern in Höhe von insgesamt rund 20.000 € verkürzt. Die Häufigkeit der Tathandlungen, das planmä- ßige und wiederholte Vorgehen und der lange Zeitraum, über den sich die Taten erstreckten, sind als belastend anzusehen. Hinzukommt, dass sich die Beklagte bei Begehung der Taten im aktiven Dienst im Amt einer Steuerhauptsekretärin befand und mit den begangenen Steu- erhinterziehungen gegen ihre Kernpflichten verstieß. Finanzbeamte haben die Aufgabe, die an den Staat abzuführenden Steuern korrekt festzusetzen und in diesem Zusammenhang auch die Steuerpflichtigen zur Steuerehrlichkeit und zu einem ordentlichen Erklärungsverhal- ten anzuhalten (vgl. VGH BW, Urt. v. 16. September 2010 - DL 16 S 579/10 -, juris Rn. 66 m. w. N.). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beklagte die Steuerhinterziehung in Ausübung ihres Amtes begangen hat. Denn die Verwaltung – insbesondere die Finanz- und Steuerver- waltung, deren Funktionieren jede öffentliche Aufgabenerfüllung letztlich erst möglich macht – ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen, wenn sie ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht erfüllen will. Ihrer Dienstausübung wird durch den Dienstherrn wie die Öffentlichkeit das Vertrauen entgegengebracht, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gewissenhaft, ehrlich und zuverlässig vorgehen. Durch die von ihr begangene Steuerhinterziehung hat die Beklagte die Straftatbestände verwirklicht, die sie zu verhindern hatte. Das in sie gesetzte berufsimmanente Vertrauen wird in besonderem 40 41 28 Maße beeinträchtigt, wenn eine Steuerbeamtin selbst an Steuerhinterziehungen mitwirkt (vgl. zur Steuerhinterziehung durch den Vorsteher eines Finanzamtes BVerwG, Beschl. v. 27. De- zember 2017 - 2 B 18.17 -, juris Rn. 9, 23). Die von der Beklagten verursachte Steuerverkür- zung liegt mit rund 20.000 € im unteren fünfstelligen Bereich und ist damit von einigem Ge- wicht. Unerheblich ist insoweit, ob der Schaden durch nachträgliche Heranziehung der betref- fenden Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil ausgeglichen werden konnte. Denn es hängt nicht vom Willen der Beklagten, sondern lediglich von zufälligen äußeren, von ihr nicht beeinfluss- baren Umständen ab, ob der Fiskus letztendlich die hinterzogenen Beträge erhält. Die Motivation der Beklagten für die begangene Steuerhinterziehung, ohne eigenen Vorteil den aus ihrer Sicht einkommensschwachen Angehörigen ihres Lebensgefährten zu helfen, auf diese Weise den Erwartungen ihres Lebensgefährten zu entsprechen und die gemeinsame Beziehung aufrechtzuerhalten, vermag die Dienstpflichtverletzungen in keinem milderen Licht erscheinen zu lassen. Es ist für den Senat auch nach der Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar geworden, dass diese sich in einer Zwangslage be- funden hätte, aus der sie keinen anderen Ausweg gesehen hätte. Sie hat vielmehr ausgeführt, sie sei sehr hilfsbereit und habe sich aus dieser Haltung heraus den Angehörigen ihres Le- bensgefährten gegenüber verpflichtet gefühlt, die in finanziell prekären Verhältnissen gelebt hätten. Dass sie von diesen oder von ihrem Lebensgefährten selbst unter Druck gesetzt wor- den wäre, hat sie indes weder im Rahmen des Strafverfahrens noch in der Berufungsverhand- lung vorgebracht. Für den Senat liegt das Motiv der Beklagten für die ihr vorgeworfenen Steu- erhinterziehungen damit maßgeblich in einer falsch verstandenen Hilfsbereitschaft mit dem Ziel des eigenmächtigen Ausgleichs von ihr als solcher empfundener sozialer Härten. Aus diesem Gründen ergeben sich für den Senat aus der privaten Lebenssituation der Beklagten im Zeitpunkt der Begehung der Taten keine entlastenden Umstände, insbesondere kann auf- grund von ihren Angaben weder von einer wirtschaftlichen Notlage noch von einem persön- lichkeitsfremden Augenblicksversagen ausgegangen werden. Schließlich dauerten die Steu- erhinterziehungen bis zur Kassenprüfung im Jahr 2015 an und wurden erst durch diese been- det; eine Selbstanzeige des Beklagten erfolgte nicht, so dass von dem Milderungsgrund eines tätigen Abrückens von der Tat ebenfalls nicht ausgegangen werden kann. Zugunsten der Be- klagten spricht insoweit allein, dass sie sich im Strafverfahren zur Steuerhinterziehung gestän- dig eingelassen und – ebenso wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat – ihr Bedauern ausgedrückt hat. Diesem Umstand ist indes kein maßgebliches Gewicht zuzu- messen, nachdem die Tatvorwürfe im Wesentlichen bereits im Rahmen der durch die Kassen- prüfung ausgelösten Ermittlungen der Steuerfahndung nachgewiesen worden waren. 42 29 bb) Auch aus den weiteren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Umstän- den ergeben sich keine Gründe für die Annahme, die Beklagte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht endgültig zerstört. Denn es liegen keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung vor, die bei der Gesamtabwägung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, juris Rn. 17). Bei der vorzuneh- menden prognostischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände (vgl. Sächs- OVG, Urt. v. 7 Februar 2020 - 12 A 549/18.D -, juris Rn. 75) fehlt es vor dem Hintergrund des vorliegenden Dienstvergehens an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten. Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass sie straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Zudem sind die ihr erteilten dienstlichen Beurteilungen zu berücksichtigen, aus denen sich Noten im (leicht) überdurchschnittlichen Bereich ergeben. Allerdings sind diese für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2013 - 2 B 27.12 -, juris m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 9. Juni 2023 - 12 A 822/20.D -, juris Rn. 97). Aus dem Persönlichkeitsbild der Beamtin ergeben sich im Übrigen keine entlastenden Anhalts- punkte. Vom Milderungsgrund einer psychischen Beeinträchtigung als Begleiterscheinung ei- ner abgeschlossenen negativen Lebensphase kann nicht ausgegangen werden, weil schon nicht erkennbar ist, wodurch diese Lebensphase ausgelöst worden sein sollte, wann sie be- gonnen und weshalb und wann sie geendet haben sollte. Im Übrigen fehlen belastbare An- haltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung – wie in der Berufungsbegrün- dung angesprochen – im Zeitpunkt der Begehung der Dienstpflichtverletzungen. Solche erge- ben sich weder aus der Einlassung der Beklagten im Strafverfahren noch aus den im Zusam- menhang mit ihrer Zurruhesetzung eingeholten amtsärztlichen Gutachten noch aus ihrer Ein- lassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. In der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht C....... hat die Beklagte ihre per- sönliche und familiäre Situation im Zeitpunkt der Taten geschildert (vgl. das Wortprotokoll des Amtsgerichts C....... vom 8. Januar 2020 -..................... -). Sie hat dort u. a. ausgeführt, dass sie nach ihrer Versetzung (im Jahr 2009) stärkere Rücken- und Hüftprobleme bekommen habe und sich 2015 einer Hüftoperation habe unterziehen müssen. Das Protokoll enthält indes keine Angaben zu einer psychischen Erkrankung im Zeitraum 2010 bis 2015, obwohl dies im Fall, dass eine solche vorgelegen hätte, naheliegend gewesen wäre. Die Beklagte wurde mit Ablauf des 31. Oktober 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Im Gutachten des Gesundheitsdienstes des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 21. März 2018 wird auf eine 43 44 45 46 30 durch den Hausarzt ab Mai 2017 diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion verwiesen; die Beklagte befinde sich deswegen seit August 2017 in psychotherapeu- tischer Behandlung. Der Senat vermag hierin keine hinreichenden Anhaltspunkte für die An- nahme zu erkennen, dass die Beklagte bereits bei Begehung der Steuerhinterziehungen im Zeitraum 2010 bis 2015 an einer psychischen Erkrankung gelitten haben könnte. Hiergegen spricht insbesondere das vom 10. Oktober 2016 datierende Gutachten des Gesundheitsamtes des Landratsamtes Erzgebirgskreis, das nach einer längeren Phase der (erneuten) Dienstun- fähigkeit nach vorausgegangenen orthopädischen Beschwerden und einer in diesem Zusam- menhang durchgeführten Hüftoperation eingeholt worden war. In diesem wird der Beklagten die volle Dienstfähigkeit attestiert und ausgeführt, als Maßnahme zur Stabilisierung des Ge- sundheitszustands komme ein ergometrischer Arbeitsplatz in Betracht, der nach Auskunft der Beamtin vorhanden sei. Von einer psychischen Erkrankung ist dort keine Rede. Hinweise auf eine solche ergeben sich vielmehr erstmals aus einem weiteren Gutachten des Gesundheits- amtes des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 3. August 2017, in welchem – wie im späteren Gutachten vom 21. März 2018 – auf die ab Mai 2017 durch den Hausarzt diagnostizierte An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie das Attest eines mitbehandelnden Psychologen vom 2. August 2017 verwiesen wird. Schließlich hat die Beklagte auch in ihrer Einlassung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Ausführungen zu einer be- stehenden oder früheren psychischen Erkrankung gemacht oder einen dahingehenden Be- weisantrag gestellt. Für den Senat bestand nach alldem kein Anlass zu einer weiteren Sach- verhaltsaufklärung. Kein Milderungsgrund ergibt sich ferner aus dem Hinweis auf fehlende Kontrollsysteme des Dienstherrn. Es kann insofern dahinstehen, ob im Zeitpunkt der Dienstvergehen beim Landes- amt für Steuern und Finanzen neben der im Jahr 2015 durchgeführten Kassenprüfung und den vom Kläger benannten Zeichnungsrechten weitere Kontrollsysteme etabliert waren. Denn der Dienstherr muss sich unabhängig von möglichen Kontrollen auf die Ehrlichkeit und Zuver- lässigkeit seiner Beamten und deren eigenverantwortliches Handeln verlassen können. Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich die Dauer des Disziplinarverfahrens. Zwar wurde das Disziplinarverfahren nicht bereits nach der 2015 erfolgten Kassenprüfung, sondern (erst) nach Mitteilung der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft C....... am 2. November 2018 eingeleitet. Nach Rechtskraft des Strafurteils am 16. Januar 2020 wurde das zuvor aus- gesetzte Verfahren mit Verfügung vom 18. Mai 2020 fortgesetzt und nach Fertigstellung des Ermittlungsberichts am 21. Januar 2021 und Stellungnahme der Beklagten die Disziplinarklage am 21. Juni 2021 erhoben. Unabhängig von der Frage, ob die Dauer des Verfahrens auch im Falle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu berücksichtigen sein könnte (vgl. die vom 47 48 31 Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 2023 - 2 B 31.22 -, juris) oder ob dies wegen der irreversiblen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht in Betracht kommt (so die bisher st. Rspr., u. a. BVerwG, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 2 B 17.14 -, juris Rn. 5 bis 10 und Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 44 bis 55 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 -, juris Rn. 5,6; SächsOVG, Urt. v. 3. Juni 2016 - 6 A 64/15.D -, juris Rn. 107), hat das Disziplinarverfahren indes die angemessene Dauer nicht erheblich überschritten. Zu berücksichtigen ist hier, dass auch bei früherer Einleitung des Disziplinarverfahrens dieses bis zum Ergehen des Strafurteils ausgesetzt worden wäre. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils hat der Kläger das Disziplinarverfahren fortgesetzt und binnen eines Jahres die Disziplinarklage erhoben. Damit fehlt es an durchgreifenden positiven Aspekten, die einzeln oder in einer Gesamtschau ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten. Vielmehr hat die Beklagte mit ihrem Verhalten eine Persönlichkeitsstruktur offenbart, die sich vom dienstlichen Pflichtenkreis und dem besonderen Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn so weit entfernt hat, dass sie für diesen nicht mehr tragbar ist und deshalb aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 SächsDG). Da die Beklagte bereits mit Ablauf des 31. Oktober 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist, wird ihr das Ruhegehalt aberkannt. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die disziplinare Höchstmaßnahme für im Ruhestand befindliche Beamte verfolgt den Zweck der Generalprä- vention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört, wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften, schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich- rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtver- letzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Oktober 2003 - 1 D 2.03 -, juris Rn. 49). In die Abwägung ist einzustellen, dass die Beklagte mit der Aberkennung des Ruhegehalts nicht auf Dauer ohne Versorgung dasteht, sondern in der Rentenversicherung nachzuversichern ist und bis zur Gewährung einer Rente aufgrund der Nachversicherung, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 Prozent des Ruhegehalts erhält, das ihr bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht (§ 12 Abs. 2 Halbsatz 1 SächsDG). 49 50 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 Satz 1 SächsDG. Danach trägt der Beamte, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kos- ten des Verfahrens. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gebühren unmittelbar aus dem Ge- bührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 70 SächsDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 BRRG vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten wer- den. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni- sche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem- ber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflich- tet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öf- fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- deten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorüber- gehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar- gelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be- amtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent- scheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser 51 52 53 33 Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be- treffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam- menhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu- sammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei- gene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein- schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Dr. Henke Frenzel