Beschluss
2 BvR 1912/12
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind.
• Eine Beschwerde, die auf einen Grundrechtsverstoß durch überlange Verfahrensdauer abstellt, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor den zivilprozessualen Entschädigungsweg gemäß § 198 Abs.1, § 201 GVG beschritten hat.
• Das Bundesverwaltungsgericht durfte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR entscheiden, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK eine mildernde Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer bei gebotener Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigt.
• Die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht weist keine derart gravierenden Auslegungs- oder Anwendungsfehler auf, die objektive Willkür oder eine grundsätzliche Fehlauffassung über den Schutzbereich eines Grundrechts begründen würden.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Prozessdauer und Art.6 EMRK nicht angenommen • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Eine Beschwerde, die auf einen Grundrechtsverstoß durch überlange Verfahrensdauer abstellt, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor den zivilprozessualen Entschädigungsweg gemäß § 198 Abs.1, § 201 GVG beschritten hat. • Das Bundesverwaltungsgericht durfte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR entscheiden, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK eine mildernde Berücksichtigung überlanger Verfahrensdauer bei gebotener Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertigt. • Die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht weist keine derart gravierenden Auslegungs- oder Anwendungsfehler auf, die objektive Willkür oder eine grundsätzliche Fehlauffassung über den Schutzbereich eines Grundrechts begründen würden. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die erneute Ablehnung der Revisionszulassung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Disziplinarverfahren. Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht eine erste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht hinreichend berücksichtigt worden war. Zwischenzeitlich entschied das Bundesverwaltungsgericht in anderen Verfahren, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK eine Milderung wegen überlanger Verfahrensdauer bei gebotener Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht rechtfertige, und lehnte daraufhin die Revisionszulassung des Beschwerdeführers erneut ab. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verfahrensverzögerung und sieht darin einen Grundrechtsverstoß. Er hat jedoch keine zuvor erforderliche Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Oberverwaltungsgericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Annahmevoraussetzungen vorliegen und ob verfassungsrechtliche Fehler in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde erfüllt die Anforderungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht; sie hat keine Erfolgsaussicht und wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. • Unzulässigkeit wegen Prozessdauer: Soweit die Beschwerde einen Verstoß wegen überlanger Verfahrensdauer geltend macht, ist sie unzulässig, weil der Beschwerdeführer es unterlassen hat, eine Entschädigungsklage nach § 198 Abs.1, § 201 GVG beim zuständigen Oberverwaltungsgericht zu erheben; eine vorherige Verzögerungsrüge war hier nicht erforderlich, weil die Verzögerung in einer bereits abgeschlossenen Instanz vor Inkrafttreten des einschlägigen Gesetzes lag. • Materielle Bewertung: Die Beschwerde ist unbegründet, weil der angegriffene Beschluss keine Auslegungs- oder Anwendungsfehler der Revisionszulassungsregelungen erkennen lässt, die objektive Willkür begründen würden. • Rechtliche Würdigung zu Art. 6 EMRK: Das Bundesverwaltungsgericht durfte, nachdem es die EGMR-Rechtsprechung geprüft hat, davon ausgehen, dass Art. 6 Abs.1 EMRK unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kein Absehen von einer gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erlaubt; diese Auffassung ist vertretbar und erstreckt sich auch auf die Aberkennung des Ruhegehalts. • Verfahrensabschluss: Mangels aufgeworfener grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen und wegen fehlender Annahmevoraussetzungen wird von weiterer Begründung nach § 93d Abs.1 Satz3 BVerfGG abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist teilweise unzulässig, insbesondere insoweit sie einen Grundrechtsverstoß wegen überlanger Verfahrensdauer geltend macht, weil der Beschwerdeführer keine Entschädigungsklage nach § 198 Abs.1, § 201 GVG erhoben hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da das Bundesverwaltungsgericht die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs.1 EMRK vertretbar im Lichte der EGMR-Rechtsprechung beantwortet hat und keine Auslegungs- oder Anwendungsfehler vorliegen, die objektive Willkür begründen würden. Die angegriffene Nichtzulassungsentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; die Entscheidung ist unanfechtbar.