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2 B 33/11

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf angelegten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. 2. Setzt das Anforderungsprofil eine erfolgreiche Tätigkeit oder Bewährung auf einem Dienstposten voraus, ist dieses Kriterium nur dann unmittelbar leistungsbezogen, wenn der Zugang zu dieser Tätigkeit oder zu dem Dienstposten grundsätzlich jedem offensteht und die Tätigkeit oder der Dienstposten nach leistungsbezogenen Kriterien vergeben wurde. Ist dies nicht der Fall, liegt kein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium vor. Dies hat zur Konsequenz, dass die Erfüllung des Kriteriums nur zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Beein-trächtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gefordert werden kann. 3. Legt der Dienstherr rechtmäßig ein Anforderungsprofil für eine bestimmte Stelle fest, ist er bei der Auswahlentscheidung daran gebunden. 4. Zur Auslegung der Merkmale "Bewährung in verschiedenen Sachgebieten" und "erfolgreiche Verwaltungstätigkeit, in der Regel bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde".
Entscheidungsgründe
1. Die in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf angelegten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. 2. Setzt das Anforderungsprofil eine erfolgreiche Tätigkeit oder Bewährung auf einem Dienstposten voraus, ist dieses Kriterium nur dann unmittelbar leistungsbezogen, wenn der Zugang zu dieser Tätigkeit oder zu dem Dienstposten grundsätzlich jedem offensteht und die Tätigkeit oder der Dienstposten nach leistungsbezogenen Kriterien vergeben wurde. Ist dies nicht der Fall, liegt kein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium vor. Dies hat zur Konsequenz, dass die Erfüllung des Kriteriums nur zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Beein-trächtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gefordert werden kann. 3. Legt der Dienstherr rechtmäßig ein Anforderungsprofil für eine bestimmte Stelle fest, ist er bei der Auswahlentscheidung daran gebunden. 4. Zur Auslegung der Merkmale "Bewährung in verschiedenen Sachgebieten" und "erfolgreiche Verwaltungstätigkeit, in der Regel bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde". Ausfertigung Az.: 2 B 33/11 11 L 326/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa Hospitalstraße 7, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: Herr wegen Konkurrentenstreit; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn am 20. Juli 2011 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Januar 2011 - 11 L 326/10 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justizministerialblatt Nr. 4 vom 28. April 2009 ausgeschriebene Stelle einer Oberstaatsanwältin als ständige Vertreterin/eines Oberstaatsanwalts als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (R 2+Z) bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Januar 2011 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die ausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R 2+Z) bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz vorläufig nicht zu besetzen, zu Unrecht abgelehnt. Der Antragsteller ist als Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 2) bei der Staatsanwaltschaft Dresden tätig. Er bewarb sich ebenso wie der Beigeladene, der als Oberstaatsanwalt (R 2) bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz tätig ist, auf die im April 2009 ausgeschriebene Stelle eines Oberstaatsanwalts als ständiger Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts (R 2+Z) bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz. In dem Auswahlvermerk des Antragsgegners wird u. a. ausgeführt, sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erfüllten das in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter 1 2 3 und Staatsanwälte einschließlich der Anorderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter vom 17. Juni 2008 (VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) niedergelegte Anforderungsprofil „Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“. Beim Beigeladenen sei es gerechtfertigt, von dem im Anforderungsprofil vorgesehenen Regelerfordernis einer erfolgreichen Verwaltungstätigkeit bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde im Hinblick auf seine mehr als zehnjährige Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft abzusehen. Mit der Wahrnehmung seiner vielfältigen Aufgaben, was die Verwaltungstätigkeit anbelangt, habe er bewiesen, dass er vielfältig verwendbar sei. Unter den Bewerbern hebe er sich wegen seiner hervorragenden Führungsqualitäten ab. Den gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Es begründet seine Entscheidung u. a. damit, der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beigeladene das in der Verwaltungsvorschrift benannte Anforderungsprofil erfülle. Der Beigeladene habe über zehn Jahre erfolgreich eine Abteilung der Staatsanwaltschaft geleitet. Er sei zudem seit Juni 2009 bereits mit den Aufgaben des Vertreters des Leitenden Oberstaatsanwalts kommissarisch betraut und habe dabei Erfahrungen im Hinblick auf Verwaltungsaufgaben sammeln können. Diese besonderen Umstände rechtfertigten es, die für den Regelfall geforderte Verwaltungstätigkeit bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde ausnahmsweise als kompensiert anzusehen, zumal hier nicht die Stelle des Behördenleiters, sondern die eines ständigen Vertreters zu vergeben sei. Der Beigeladene habe sich auch in verschiedenen Sachgebieten bewährt. Soweit es in den Erläuterungen zu dem Anforderungsprofil heiße, dass das Merkmal der Bewährung in verschiedenen Sachgebieten sowohl verschiedene Rechtsgebiete als auch Sonderaufgaben mit vorrangig organisatorischem, verwaltendem Charakter erfasse, lasse sich dem nicht entnehmen, dass ein Bewerber mit den verschiedenen Rechtsgebieten als auch Sonderaufgaben in unterschiedlichen Funktionen und Verwendungen oder an verschiedenen Dienststellen befasst gewesen sein müsse. Auch wenn der Beigeladene fast ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz tätig gewesen sei, stehe dies nicht der Einschätzung entgegen, dass er sich in „verschiedenen Sachgebieten“, nämlich zum einen im Straf-, Strafverfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrecht und zum anderen bei zahlreichen Sonderaufgaben, wie der Einteilung des 3 4 Bereitschaftsdienstes, der Einteilung des Sitzungsdienstes, als Sportstaatsanwalt und als Ansprechpartner für Verdachtsanzeigen nach § 11 GWG sowie als Geheimschutzbeauftragter bewährt habe. Hiergegen wendet der Antragsteller der Beschwerdebegründung u. a. ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzung einer erfolgreichen Verwaltungstätigkeit bei einer obersten Landesbehörde als „kompensiert“ angesehen. Soweit es auf die erfolgreiche kommissarische Ausübung der zu vergebenden Stelle durch den Beigeladenen abstelle, lege es seiner Entscheidung Vermutungen zugrunde. Gegenüber einer Abteilungsleitung zeichne sich die erfolgreiche Verwaltungstätigkeit an einer obersten Landesbehörde etwa durch andere Hierarchien und Abläufe aus. Die kommissarische Leitung durch den Beigeladenen dürfe zudem nicht berücksichtigt werden, da ihn der Antragsgegner in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dessen Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben ebendieser Stelle betraut habe. Damit habe er ihm willkürlich gegenüber den Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Auch dass sich der Beigeladene in verschiedenen Sachgebieten im Sinne des Anhangs zu Nr. 3 der Anlage 1 der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte bewährt habe, sei nicht ersichtlich. Als Sachgebiet seien „sowohl verschiedene Rechtsgebiete als auch Sonderaufgaben mit vorrangig organisatorischen, verwaltendem Charakter“ erfasst. Diese stünden nicht in einem alternativen, sondern in einem kumulativen Verhältnis. Es müsse sowohl das eine als auch das andere Erfordernis erfüllt sein. Daran fehle es jedoch bei dem Beigeladenen. Er sei ausschließlich in der Strafrechtspflege tätig gewesen, wenn auch dort in verschiedenen Verwendungen und mit verschiedenen Sonderaufgaben. Demgegenüber kenne der Antragsteller einen größeren Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs, des 4 5 6 5 sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Hier besteht ein Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen rechtlich zu beanstanden ist. Die Vergabe eines richterlichen Beförderungsamtes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Dabei kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken. Hierzu zählt die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Die Gründe für die Einschränkung des Bewerberkreises müssen so gewichtig sein, dass sie vor dem durch Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf gewährleisteten Leistungsgrundsatz Bestand haben. Der Geltungsanspruch dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder andere verfassungsmäßige Vorgaben - wie Einstellungsaltersgrenzen - gedeckt sind. Soweit es nicht um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, bedarf eine Beschränkung des Leistungsgrundsatzes regelmäßig einer gesetzlichen Grundlage, denn es ist in erster 7 8 9 6 Linie Aufgabe des Gesetzgebers über Modifikationen und Durchbrechung des Leistungsgrundsatzes zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Februar 2010, BVerwGE 136, 140, 143 Rn. 14 u. Urt. v. 28. Oktober 2004, a. a. O. S. 150; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.). Die in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf selbst angelegten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden. Hierbei kommt dem Dienstherrn bei der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes ein mehr oder weniger großer Einschätzungsspielraum zu. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, K-Beschl. v. 26. November 2010, NVwZ 2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.). Der Begriff der fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zielt auf die Arbeitsergebnisse des Beamten bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben, auf Fachwissen und Fachkönnen ab. Mit dem Begriff der Befähigung werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben. Der Begriff der Eignung im engeren Sinne erfasst Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften. Nur solche Merkmale weisen den von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf geforderten Leistungsbezug auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, a. a. O. S. 150 f.). 10 11 7 Von Bedeutung für den unmittelbaren Leistungsbezug ist auch, inwieweit die Merkmale vom Bewerber erfüllt werden können, wie z. B. eine Mindestnote in der dienstlichen Beurteilung, und inwieweit er auf die Erfüllung keinen Einfluss hat, wie z. B. auf ein Mindestalter für Beförderungen. Im ersten Fall liegt ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium vor, im zweiten Fall nicht. Wird nicht nur nach erbrachten Leistungen, Kenntnissen und Befähigung gefragt, sondern eine erfolgreiche Tätigkeit oder Bewährung auf einem Dienstposten vorausgesetzt, ist dieses Kriterium nur dann unmittelbar leistungsbezogen, wenn der Zugang zu dieser Tätigkeit oder zu dem Dienstposten grundsätzlich jedem offensteht und die Tätigkeit oder der Dienstposten nach leistungsbezogenen Kriterien vergeben wurde. Ist dies nicht der Fall, liegt kein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium vor. Dies hat zur Konsequenz, dass die Erfüllung des Kriteriums nur zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung gefordert werden kann. Gemessen hieran sind die in Nr. 3 der Anlage 1 der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte festgelegten weiteren Grundanforderungen der „erfolgreichen Verwaltungstätigkeit in der Regel bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde und ab R 3 in herausgehobener Führungsposition“ sowie der „Bewährung in verschiedenen Sachgebieten“ - bei sachgerechter Auslegung und soweit sie sich auf den Leiter einer größeren Staatsanwaltschaft und dessen Stellvertreter beziehen - nicht zu beanstanden. Das hier zu vergebende Amt eines Stellvertreters des Leitenden Oberstaatsanwalts umfasst sowohl die Aufgaben als Oberstaatsanwalt als auch - in erster Linie als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts - Aufgaben im Rahmen der Behördenverwaltung. Wegen dieser Verwaltungstätigkeit können Befähigungsmerkmale für die Verwaltungstätigkeit, wie umfassende Kenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters, verlangt werden. Gleiches gilt, soweit der Antragsgegner im Anforderungsprofil nicht nur umfangreiche Kenntnisse erwartet, sondern darüber hinaus verlangt, dass eine erfolgreiche Verwaltungstätigkeit bereits vorliegt. Diese Merkmal ist nicht ausschließlich leistungsbezogen, weil Verwaltungstätigkeiten, insbesondere bei obersten Landes- oder Bundesbehörden, aber auch Verwaltungstätigkeiten in Gerichten und 12 13 14 15 8 Staatsanwaltschaften von größerem Umfang und Gewicht, wie z. B. als Präsidialrichter, regelmäßig nicht ausgeschrieben werden und somit nicht jeder Richter oder Staatsanwalt die Möglichkeit hat, das Merkmal zu erfüllen. Auch gibt es für die Einschränkung des Bewerberkreises keine einfach-gesetzliche Grundlage. Jedenfalls bei einer größeren Behörde lässt sich eine entsprechende Einschränkung des Bewerberkreises aber mit dem Verfassungsgut der Funktionsfähigkeit der Verwaltung rechtfertigen. Bei Leitern und bei Stellvertretern von Leitern größerer Behörden ist die Einschränkung des Bewerberkreises auf solche Bewerber, die ihre Verwaltungsbefähigung bereits unter Beweis gestellt haben, gerechtfertigt, weil sie dazu dient, eine möglichst reibungslose Übernahme des Dienstposten durch den ausgewählten Bewerber und damit die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Behörde sicherzustellen (vgl. Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.). Ob dies auch - wie im Anforderungsprofil vorgesehen - für Leiter und Stellvertreter kleiner Amtsgerichte gilt, kann der Senat hier mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen. Soweit die erforderliche Verwaltungstätigkeit „in der Regel“ bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde vorausgesetzt wird, kann durch eine sachgerechte Auslegung des Regelkriteriums dessen Vereinbarkeit mit dem Leistungsgrundsatz sichergestellt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Anforderungsprofil Stellen in der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage bis R 8 und somit einschließlich der Präsidenten der oberen Gerichte und des Generalstaatsanwalts umfasst. Während die Präsidenten der oberen Gerichte und der Generalstaatsanwalt in Verwaltungsangelegenheiten den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordnet sind, ist dies bei den übrigen Leitern einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts nicht der Fall. Wegen der direkten Kommunikation der oberen Gerichte und der Generalstaatsanwaltschaft mit obersten Landes- und Bundesbehörden oder Bundesgerichten oder der Bundesanwaltschaft ist für die Präsidenten der oberen Gerichte sowie für den Generalstaatsanwalt die Kenntnis der Ministerialverwaltung von entscheidender Bedeutung. Von ihnen kann der Dienstherr wegen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in aller Regel eine vorangegangene Tätigkeit in einer obersten Landes- oder Bundesbehörde in herausgehobener Funktion verlangen. Bei den übrigen Leitern von Staatsanwaltschaften oder Gerichten ist dagegen die Frage, ob die Verwaltungstätigkeit in einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder an anderer Stelle erworben wurde, nicht von so hoher Bedeutung, 16 9 so dass hier häufiger von dem im Anforderungsprofil beschriebenen Regelfall abgewichen werden kann und muss. Dies gilt umso mehr, je kleiner das Gericht und die Staatsanwaltschaft ist und über je weniger Befugnisse, insbesondere Personalbefugnisse, sie verfügt. Es ist auch nicht sachwidrig, von einem Behördenleiter oder dessen Stellvertreter die Bewährung in verschiedenen Sachgebieten zu verlangen. Nach dem Anhang zu Nr. 3 der Anlage 1 der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte umfasst dieses Merkmal sowohl verschiedene Rechtsgebiete als auch Sonderaufgaben mit vorrangig organisatorischem, verwaltendem Charakter. Einem Behördenleiter sowie - im Fall der Stellvertretung - dessen Stellvertreter obliegt die Vertretung seiner Behörde nach außen und die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie die Dienstaufsicht über und die Anleitung von Mitarbeitern. Hierzu ist Befähigungsvoraussetzung, beweglich zu sein, sich im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeit auf Veränderungen und neue Rahmenbedingungen einstellen sowie sich schnell mit anderen Sachgebieten, wie z. B. Personal-, Personalvertretungs-, oder Disziplinarrecht auseinanderzusetzen zu können. Bei Bewerbern, die sich bereits in mehreren Sachgebieten bewährt haben, kann von einer derartigen Befähigung ausgegangen werden. Jeder Richter und Staatsanwalt hat zudem die Möglichkeit, in verschiedenen Sachgebieten tätig zu sein. Dies gilt sowohl für Rechtsgebiete als auch Sonderaufgaben mit verwaltendem Charakter. Auch bei der Auslegung dieses Merkmals ist aber die zu besetzende Stelle in den Blick zu nehmen. Je größer die zu leitende Behörde ist und je mehr Aufgaben sie wahrnimmt, umso größeres Gewicht kommt dem Kriterium der Bewährung in verschiedenen Sachgebieten zu und umso mehr muss das Kriterium bei einem Bewerber ausgeprägt sein. Hier ist zwar die im Auswahlvermerk getroffene Feststellung des Antragsgegners, dass der Beigeladene über ausreichend Verwaltungserfahrung verfügt, nicht zu beanstanden. Er hat eine mehr als zehnjährige Tätigkeit als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft erfolgreich ausgeübt. Dies ergibt sich aus den dienstlichen Beurteilungen. Zu dieser Tätigkeit gehören auch Verwaltungsaufgaben. Auch die Tatsache, dass der Beigeladene bereits kommissarisch die Aufgaben des Vertreters des Leitenden Oberstaatsanwalts wahrgenommen hat, konnte der Antragsgegner jedenfalls bei der Frage, ob dieser das Anforderungsprofil erfüllt, berücksichtigen. Die Tatsache, 17 18 10 dass diese Übertragung der Vertretung nach seiner Bewerbung erfolgte, steht dem nicht entgegen. Dass der Antragsgegner von dem Regelerfordernis der Verwaltungstätigkeit bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgewichen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die Stelle eines Leiters einer Staatsanwaltschaft oder seines Stellvertreters ist - wie oben ausgeführt - die unmittelbare Kenntnis der Abläufe der Ministerialverwaltung nicht zwingend erforderlich. Zudem hat der Beigeladene über lange Zeit unter Beweis gestellt, dass er Verwaltungstätigkeiten überaus erfolgreich wahrnehmen kann. Der Antragsgegner ist in seinem Auswahlvermerk aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beigeladene das Anforderungsmerkmal „Bewährung in verschiedenen Sachgebieten“ erfüllt. Nach dem Anhang zu Nr. 3 der Anlage 1 der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte erfasst dieses Merkmal sowohl den Aspekt verschiedene Rechtsgebiete als auch den der Sonderaufgaben mit vorrangig organisatorischem, verwaltendem Charakter. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die im Anhang geschilderten Aspekte trotz des „sowohl … als auch“ nicht zwingend immer kumulativ vorliegen müssen. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik der Regelung. Die Aspekte verschiedene Rechtsgebiete und Sonderaufgaben werden nicht unmittelbar in die zu erfüllenden Merkmale, sondern in einen Anhang, in dem „Hinweise und Erläuterungen“ zu den einzelnen Anforderungsmerkmalen gegeben werden, aufgenommen. Damit wird verdeutlicht, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Erläuterung und um keine abschließende und zwingende Festlegung handelt. Im Anhang wird vielmehr beschrieben, welche Aspekte von dem Merkmal „verschiedene Sachgebiete“ vor allem auch erfasst werden können. Das Merkmal selbst ist unter Berücksichtigung der Hinweise und Erläuterungen von seinem Sinn und Zweck her auszulegen. Die beruflichen Verwendungen des Bewerbers sollen erkennen lassen, dass er breit gefächerte Interessen hat und er sich zügig auf im Rahmen der dienstlichen Führungstätigkeit ergebende Veränderungen und neue Fragestellungen einstellen kann. So wird man einem Bewerber, der zwar im selben Rechtsgebiet, aber in ganz unterschiedlichen Funktionen, z. B. in der Gerichtsbarkeit, bei der Staatsanwaltschaft und am Staatsministerium der Justiz im Bereich der Strafrechtspflege tätig war, diese Fähigkeiten regelmäßig nicht absprechen können. Bei der Beurteilung der Bewährung in verschiedenen Sachgebieten ist deshalb eine wertende Gesamtbetrachtung 19 11 vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist neben den in den Hinweisen genannten Rechtsgebieten und Sonderaufgaben z. B. auch, ob der Bewerber an verschiedenen Gerichten oder Behörden und an verschiedenen Orten tätig war, zumal der Antragsgegner nach seiner Verwaltungspraxis den Wechsel innerhalb der Gerichtsbarkeiten und zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und obersten Landes- oder Bundesbehörden fördert (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 2009, SächsVBl. 2010, 43, 45). Hier erfüllt der Beigeladene bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung das Merkmal der Bewährung in verschiedenen Sachgebieten nicht. Er hat sich zwar bei der Staatsanwaltschaft Chemnitz überdurchschnittlich bewährt. Diese Bewährung bezieht sich aber lediglich auf ein Rechtsgebiet, nämlich das Strafrecht im weiteren Sinne einschließlich des Strafverfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrechts, auf einen Bereich, die Staatsanwaltschaft, und - bis auf eine einmonatige Abordnung, die nicht ins Gewicht fällt - auf eine Behörde in Chemnitz. Die wahrgenommenen Sonderaufgaben, wie die Einteilung des Bereitschaftsdienstes und des Sitzungsdienstes, die Tätigkeit als Sportstaatsanwalt, Geheimschutzbeauftragter, als Sicherheits- und Statistikbeauftragter sowie als Pressesprecher einer Abteilung sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie bereits für sich genommen das Urteil rechtfertigen, der Beigeladene habe sich in verschiedenen Sachgebieten bewährt. Mit der Nr. 3 der Anlage 1 zur VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte hat der Antragsgegner dem Stellenbesetzungsverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde gelegt, das Bindungswirkung für die Bewerberauswahl entfaltet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris). Da auch in der Ausschreibung kein abweichendes Anforderungsprofil festgelegt wurde, ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gemessen an dem durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Anforderungsprofil rechtswidrig. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer erneuten Entscheidung das Auswahlverfahren zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte. Die Eignung des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle wird im Auswahlvermerk des Antragsgegners bejaht. 20 21 12 Die Entscheidung ist auch dringlich, weil eine Ernennung des Beigeladenen wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht rückgängig gemacht werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser in beiden Rechtszügen keine Anträge gestellt und sich daher selbst auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, ist vom Auffangwert auszugehen. Eine Halbierung des Wertes ist nicht angezeigt, da in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird (Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Dehoust Hahn Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht 22 23 24 25