Urteil
2 LB 43/12
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2013:0325.2LB43.12.00
2mal zitiert
9Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Weigerung des Dienstherrn, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für die nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, verletzt den Beamten nicht in seinen Rechten, da der Dienstherr aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht zu einer solchen Regelung befugt ist. (Rn.29)
Bei der schleswig-holsteinischen Vorgriffsstunde handelt es sich um eine Konkretisierung der Arbeitszeit dergestalt, dass während des Vorgriffszeitraums mehr Unterricht erteilt wird, während im Ausgleichszeitraum weniger Unterricht erteilt werden muss. (Rn.33)
Mit der Einführung der Vorgriffsstunde wurde vorübergehend der Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte erhöht, den diese durch Unterricht zu erteilen haben, ohne aber damit die beamtenrechtliche Gesamtarbeitszeit zu erhöhen. (Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 08. August 2012 geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Weigerung des Dienstherrn, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für die nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, verletzt den Beamten nicht in seinen Rechten, da der Dienstherr aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht zu einer solchen Regelung befugt ist. (Rn.29) Bei der schleswig-holsteinischen Vorgriffsstunde handelt es sich um eine Konkretisierung der Arbeitszeit dergestalt, dass während des Vorgriffszeitraums mehr Unterricht erteilt wird, während im Ausgleichszeitraum weniger Unterricht erteilt werden muss. (Rn.33) Mit der Einführung der Vorgriffsstunde wurde vorübergehend der Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte erhöht, den diese durch Unterricht zu erteilen haben, ohne aber damit die beamtenrechtliche Gesamtarbeitszeit zu erhöhen. (Rn.33) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 08. August 2012 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Der sich aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ergebende „hilfsweise“ gestellte Feststellungsantrag wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn über diesen Antrag, bei dem es sich um keinen echten Hilfsantrag handelt, hat das Verwaltungsgericht inzident zu Ungunsten des Klägers bereits dadurch (mit) entschieden, dass es die Klage hinsichtlich des Verpflichtungsantrages rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen hat, dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten wegen fehlender Rechtsgrundlage kein Anspruch auf „Gewährung“ eines finanziellen Ausgleichs für die von ihm in der Zeit vom 01. August 1999 bis zum 31. Juli 2007 geleisteten Vorgriffsstunden zu. Hieraus ergibt sich zwangsläufig, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht zur „Gewährung“ eines finanziellen Ausgleichs im genannten Sinne verpflichtet ist und der Kläger somit durch die Weigerung des Beklagten, ihm einen finanziellen Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden „zu gewähren“, nicht in seinen Rechten verletzt wird. Doch selbst wenn man die Unzulässigkeit des genannten Feststellungsantrages nicht aus dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses herleitete, ergäbe sie sich in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO daraus, dass der Kläger seine Rechte durch eine Verpflichtungsklage verfolgen konnte und mit dem Hauptantrag auch verfolgt hat. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung auf den vorangehend dargestellten rechtlichen Aspekt hingewiesen worden war, hat er seinen erstinstanzlichen Hilfsantrag dahingehend klargestellt, dieser Antrag sei auf die Feststellung gerichtet - hiervon ist ausweislich der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils auch das Verwaltungsgericht ausgegangen -, dass der Kläger durch die Weigerung des Beklagten, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für die nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, in seinen Rechten verletzt wird. Hinsichtlich dieses Antrages ist die Klage gemäß § 43 VwGO zwar zulässig, aber nicht begründet. Eine Rechtsverletzung des Klägers im genannten Sinne käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Weigerung des Beklagten, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für die nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, rechtswidrig wäre. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte zum Erlass einer derartigen Regelung verpflichtet wäre. Eine solche Verpflichtung bestände nicht, wenn es bereits an der rechtlichen Befugnis des Beklagten zum Erlass einer finanziellen Ausgleichsregelung fehlte. Der Beklagte ist nicht befugt, die vom Kläger begehrte finanzielle Ausgleichsregelung in Form von Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Dem steht der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt der Vorschrift des § 3 Abs. 1 SHBesG entgegen, wonach die Besoldung der Beamtinnen und Beamten durch Gesetz geregelt wird. Zur Besoldung gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 SHBesG auch Vergütungen. Bei dem finanziellen Ausgleich für nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbare Vorgriffsstunden handelt es sich - ähnlich der Mehrarbeitsvergütung (§ 60 Abs. 3 Satz 4 LBG) - um eine Vergütung. Ob der Beklagte befugt wäre, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbare Vorgriffsstunden in Form einer Rechtsverordnung zu erlassen, erscheint jedenfalls fraglich. Denn es könnte an einer den Vorgaben des Art. 38 Abs. 1 LV entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlen. Als Ermächtigungsgrundlage kommt die Vorschrift des § 62 Abs. 1 Satz 1 SHBesG nicht in Betracht. Hiernach wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 60 Abs. 3 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes) für Beamtinnen und Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Bei der Vorgriffsstunde - das ist unstreitig - handelt es sich nicht um „Mehrarbeit“. Ferner ist es zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 60 Abs. 4 LBG als einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden kann. Danach regelt die Landesregierung das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, Verteilung und Bezugszeiträumen einschließlich Pausen und Ruhezeiten, durch Verordnung. Adressat dieser Vorschrift ist nicht der Beklagte, sondern die Landesregierung. Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob die Vorschrift des § 60 Abs. 4 LBG zur Regelung eines finanziellen Ausgleichs für nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbare Vorgriffsstunden ermächtigt. Denn grundsätzlich betrifft diese Vorschrift nur Arbeitszeitregelungen im Zusammenhang mit der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 60 Abs. 1 LBG), dem Dienst in Bereitschaft (§ 60 Abs. 2 LBG) sowie der Mehrarbeit (§ 60 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 LBG). Ausnahmsweise ermächtigt sie den Verordnungsgeber auch dazu, das Nähere hinsichtlich einer „Mehrarbeitsvergütung“ zu regeln (§ 60 Abs. 3 Satz 4 LBG). Gerade weil es sich insoweit möglicherweise um einen „besoldungsrechtlichen Ausnahmefall“ handelt, kann jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Vorschrift des § 60 Abs. 4 LBG den Verordnungsgeber zur Regelung weiterer besoldungsrechtlicher Fragen - hier: Regelung eines finanziellen Ausgleichs für nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbare Vorgriffsstunden - ermächtigt. Einer abschließenden Überprüfung des vorangehend dargestellten Fragenkomplexes bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht. Denn die Weigerung des Beklagten, eine Regelung über einen finanziellen Ausgleich für die nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, würde den Kläger - hierüber hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden - jedenfalls dann nicht in seinen Rechten verletzen, wenn es sich bei der im Pflichtstundenerlass enthaltenen Vorgriffsstundenregelung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine „ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum“, sondern um eine zulässige vorübergehende Erhöhung bzw. Absenkung des wöchentlichen Unterrichtssolls der betroffenen Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und somit lediglich um eine Konkretisierung derselben handelte (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 10.12.2010 - 3 LB 47/09 -). Letzteres ist nach der insoweit allein maßgeblichen schleswig-holsteinischen Rechtslage - diese unterscheidet sich in wesentlicher Hinsicht beispielsweise von der diesbezüglichen Rechtslage in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - der Fall (zutreffend insoweit die bisherige ständige Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, vgl. Urteile v. 15.11.2002 - 11 A 73/00 - u. 22.06.2006 - 11 A 198/03 -): Die im Pflichtstundenerlass enthaltene Vorgriffsstundenregelung wurde aufgrund des dem Beklagten gemäß § 121 Abs. 3 SchulG a.F. (§ 126 Abs. 3 Satz 5 SchulG n.F.) - hiernach legt das für die Bildung zuständige Ministerium fest, welchen Teil ihrer Arbeitszeit die Lehrkräfte durch Unterricht erfüllen - eingeräumten Organisationsermessens eingeführt. Mit seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte im vorliegenden Zusammenhang ausgeführt: „Die schleswig-holsteinische Vorgriffsstundenregelung betrifft demzufolge lediglich den Teil der Arbeitszeit, den die Lehrkräfte durch Unterricht zu erteilen haben. Die in der Arbeitszeitverordnung geregelte Gesamtarbeitszeit der Beamten bleibt hiervon unberührt. Es kommt auch nicht - wie im niedersächsischen Vorgriffsstundenmodell - zu einer ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit. Die in Schleswig-Holstein eingeführte Vorgriffsstunde ist vielmehr - wie die Pflichtstundenregelung insgesamt - in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet und trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der Lehrkräfte nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden genau messbar ist, während sie hinsichtlich des Zeitaufwandes für Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen usw. nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. Es unterliegt insoweit dem Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, wie er das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit für die Erledigung der Unterrichtsverpflichtung und für die Erledigung der sonstigen Arbeiten einer Lehrkraft einschätzt. Der Dienstherr bestimmt, welche Anforderungen in zeitlicher, aber auch qualitativer Hinsicht an die Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Elternbesprechungen, den Konferenzaufwand und den übrigen außerunterrichtlichen Arbeitsaufwand zu stellen sind. Es ist grundsätzlich Sache der Lehrkräfte selbst, sich ihre Arbeit außerhalb der festgelegten Unterrichtsstunden so einzuteilen, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Beamten nicht überschritten wird. Dabei ist bei der Berechnung der Arbeitsbelastung der Lehrkräfte im Hinblick auf die unterrichtsfreien Ferienzeiten auf die jährliche Gesamtarbeitszeit abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2007 - 4 B 10/07 -, NJOZ 2008, 2415, 2419 ff.). Bei der schleswig-holsteinischen Vorgriffsstunde handelt es sich folglich lediglich um eine Konkretisierung der Arbeitszeit dergestalt, dass während des Vorgriffszeitraums mehr Unterricht erteilt wird, während im Ausgleichszeitraum weniger Unterricht erteilt werden muss (so auch noch VG SH, Urt. v. 26.10.2009 - 11 A 33/09 -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 des Pflichtstundenerlasses, wonach die Lehrkräfte die Vorgriffsstunde als „zusätzlichen Unterricht“ erteilen. Das Adjektiv „zusätzlich“ bezieht sich in diesem Zusammenhang erkennbar auf die in Bezug genommene „regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl nach § 1“ und drückt damit lediglich aus, dass die Vorgriffsstunde auf die regelmäßige Pflichtstundenzahl aufgeschlagen wird. Mit der Einführung der Vorgriffsstunde wurde vorübergehend der Teil der Arbeitszeit der Lehrkräfte erhöht, den diese durch Unterricht zu erteilen haben, ohne aber damit die beamtenrechtliche Gesamtarbeitszeit zu erhöhen. Umgekehrt erfolgt im Ausgleichszeitraum nach § 8 Abs. 1 - bei gleichbleibender Gesamtarbeitszeit - eine „Absenkung der Pflichtstunden“, d.h. eine Verringerung des Teils der Arbeitszeit, den die Lehrkräfte als Unterricht zu erteilen haben.“ Diesen Ausführungen schließt der erkennende Senat sich an. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Wochenarbeitszeit im Wege eines Erlasses ohnehin nicht abgeändert werden dürfte (vgl. § 60 Abs. 4 LBG). Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Vermerk des Beklagten vom 26. August 1998 - III 14 - zur Vorbereitung einer Kabinettsvorlage zu diesem Thema, dass es sich bei der Vorgriffsstundenregelung nicht um eine „ungleiche Verteilung der regelmäßigen Lehrerarbeitszeit über einen längeren Zeitraum“ handelt. Denn in diesem Vermerk heißt es, im Verlauf der mit der Gewerkschaft fortgesetzten Erörterungen habe sich folgendes ergeben: Zur Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung werde eine sogenannte Vorgriffsstunde eingeführt. Diese Änderung der Unterrichtsverpflichtung sei keine Arbeitszeitregelung, weil mit ihr nur der Umfang eines Teils der Leistungspflichten einer Lehrkraft, nämlich die Erteilung von Unterricht, bestimmt werde. Individuelle Arbeitszeitkonten sollten damit nicht eingeführt werden. Schließlich wird in dem genannten Vermerk darauf hingewiesen, dass sich die Vorgriffsstunde im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit halte und sie lediglich als Verlagerung der dienstlichen Prioritäten auf die Erteilung von Unterricht anzusehen sei. Alledem steht der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 - 2 B 33/11 - nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, durch Vorgriffsstundenregelungen werde die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt. Zur Begründung hat das Gericht jedoch auf sein Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 - (BVerwGE 117, 219, 222 f.) verwiesen. Dieses Urteil bezieht sich auf die von der diesbezüglichen schleswig-holsteinischen Rechtslage in wesentlicher Hinsicht abweichende niedersächsische Rechtslage - dort ist die Vorgriffsstundenregelung durch eine Verordnung in Form eines „verpflichtenden Arbeitszeitkontos“ getroffen worden - und ist daher hier nicht einschlägig (vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 07.03.2001 - 2 K 654/99 -, DÖV 2001, 739 ff.). Aus den gleichen Gründen kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die Vorgriffsstundenregelung im Land Nordrhein-Westfalen berufen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.10.2003 - 6 A 4134/02 -, NWVBl. 2004, 320 ff.). Es ist vom Kläger nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit der Vorgriffsstundenregelung - vorübergehende Anhebung bzw. Absenkung der Unterrichtszeit - den ihm insoweit gesetzlich zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Das gilt umso mehr, als die betroffenen Lehrkräfte gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Pflichtstundenerlasses über die regelmäßige wöchentliche Pflichtstundenzahl hinaus vorübergehend zusätzlichen Unterricht lediglich im Umfang von einer halben Unterrichtsstunde zu erteilen hatten. Nach alledem verletzt die Weigerung des Beklagten, eine Regelung über einen finanziellen Ausgleich für die nicht mehr durch Zeitausgleich kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er durch die Weigerung des Beklagten, eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für die nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden zu erlassen, in seinen Rechten - insbesondere aus Art. 3 und Art. 33 GG - verletzt wird. Der am ... geborene Kläger stand als Studienrat im Schuldienst des Landes Schleswig-Holstein und unterrichtete an den Beruflichen Schulen am ... in .... Im Zeitraum vom 01. August 1999 bis 15. Dezember 2006 leistete er gemäß § 6 des Pflichtstundenerlasses über das wöchentliche Pflichtstundensoll hinaus Unterricht im Umfang von einer halben Unterrichtsstunde. Seit dem letztgenannten Zeitpunkt war der Kläger dauerhaft erkrankt und wurde mit Ablauf des 30. November 2007 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Aus diesem Grunde - vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - konnten die von ihm geleisteten Vorgriffsstunden nicht (vollständig) ausgeglichen werden. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab, ihm für die bis zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand nicht mehr durch Zeitausgleich abgegoltenen Vorgriffsstunden einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. In § 8 Abs. 2 des Pflichtstundenerlasses sei festgelegt, dass in Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein zeitlicher Ausgleich nicht erfolgen könne. Ein Ausgleich der Vorgriffsstunden in Geld sei gemäß § 7 Abs. 5 des Pflichtstundenerlasses ausgeschlossen. Diese Ausschlussregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden und vom Verwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen auch nicht beanstandet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dem endgültigen Ausscheiden einer Beamtin oder eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit (regelmäßig) eine längere Abwesenheitszeit - im Falle des Klägers die Zeit vom 15. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 - infolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorausgehe. Während dieser Zeit sei die Lehrkraft von der Verpflichtung zur Dienstleistung gänzlich frei. Es bestehe daher kein Grund, der Beamtin oder dem Beamten statt des normalerweise vorgesehenen zeitlichen Ausgleichs einen finanziellen Ausgleich zuteil werden zu lassen. Die Entlastungsregelung stelle ihrem Sinn und Zweck nach nur einen zeitlichen Ausgleich dar. Wenn dieser nicht in Betracht komme, sei kein Grund ersichtlich, stattdessen der Beamtin oder dem Beamten eine ganz außerhalb der Zielrichtung des Pflichtstundenerlasses liegende finanzielle Entschädigung zukommen zu lassen. Das Fehlen einer entsprechenden finanziellen Ausgleichsregelung verstoße nicht gegen den sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden allgemeinen Gleichheitssatz. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2010 als unbegründet zurückgewiesen. In Ergänzung seiner Ausführungen im Ausgangsbescheid wies der Beklagte zur Begründung darauf hin, das Fehlen einer finanziellen Ausgleichsregelung für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer Beamtin oder eines Beamten aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit stelle auch deshalb keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil die Einführung der Vorgriffsstunde keine Erhöhung der Arbeitszeit beinhaltet habe, sondern lediglich eine Maßnahme, die das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der regelmäßig im Rahmen der Arbeitszeit zu erbringenden Dienstleistung bestimme. Daher könne der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen berufen, weil sich die nordrhein-westfälische Rechtslage - Regelung der Vorgriffsstunde durch Rechtsverordnung als „Arbeitszeitkonto“ - grundlegend von derjenigen in Schleswig-Holstein unterscheide. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 16. Februar 2010 zu. Mit seiner am 16. März 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sich zur Begründung seines Begehrens zusätzlich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - berufen. Aus dieser Entscheidung lasse sich ohne weiteres herleiten, dass ein finanzieller Ausgleich sehr wohl auch in solchen Fällen als angebracht angesehen werde, in denen die Lehrkraft die Unmöglichkeit des besonderen zeitlichen Ausgleichs der erteilten Vorgriffsstunden nicht zu vertreten habe. Der Kläger hat - ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils - beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, für die in der Zeit vom 01. August 1999 bis zum 31. Juli 2007 geleisteten Vorgriffsstunden einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, 3. hilfsweise festzustellen, dass er, der Kläger, durch die Weigerung des Beklagten, ihm für die geleisteten Vorgriffsstunden einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, in seinen Rechten, insbesondere aus Art. 3 und Art. 33 GG, verletzt wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens geltend gemacht, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 - stützen. Denn in dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht die Frage offengelassen, ob der generelle Ausschluss eines finanziellen Ausgleichs in denjenigen Fällen, in denen der Lehrer die Unmöglichkeit eines zeitlichen Ausgleichs nicht zu vertreten habe, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Mit Urteil vom 08. August 2012 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 28. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger durch die Weigerung des Beklagten, ihm, dem Kläger, einen finanziellen Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden zu gewähren, in seinen Rechten verletzt werde. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger habe mangels einer diesbezüglichen Rechtsgrundlage zwar keinen Anspruch auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die von ihm geleisteten Vorgriffsstunden. Er dringe jedoch mit seinem hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrag durch. Er habe gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, dass er dadurch in seinen Rechten verletzt sei, dass der Beklagte eine Regelung über den finanziellen Ausgleich für seine nicht mehr im Wege des zeitlichen Ausgleichs kompensierbaren Vorgriffsstunden bislang nicht getroffen habe. Das beklagte Land verstoße dadurch, dass es keine Regelung über einen finanziellen Ausgleich zugunsten derjenigen Lehrkräfte treffe, welche die spätere Pflichtstundenermäßigung nicht mehr (voll) in Anspruch nehmen könnten, gegen höherrangiges Recht. Der Kläger habe aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf die Feststellung, dass er dadurch in seinen Rechten verletzt sei (wird ausgeführt). Auf Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 05. November 2012 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und konkretisiert der Beklagte sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend: Bei der Einführung der Vorgriffsstunde sei es gerade nicht um eine Arbeitszeitregelung und damit auch nicht um die Einführung von individuellen Arbeitszeitkonten gegangen. Dieses ergebe sich aus seinem Vermerk vom 26. August 1998 - III 14 - zur Vorbereitung der seinerzeitigen Kabinettsvorlage zu diesem Thema. Dort werde anknüpfend an die vorangegangenen Erörterungen mit der Gewerkschaft ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Einführung der Vorgriffsstunde lediglich eine „Verlagerung der dienstlichen Prioritäten auf die Erteilung von Unterricht“ beabsichtigt sei. Dass er, der Beklagte, die Erhöhung der Unterrichtszeit im Vorgriffszeitraum seinerzeit mit einem späteren zeitlichen Ausgleich durch Absenkung der Pflichtstundenzahl verknüpft habe, sei das Ergebnis der seinerzeit mit der Gewerkschaft geführten Gespräche und habe den Lehrkräften verbindlich signalisieren sollen, dass die durch die Schülerzahlentwicklung veranlasste vorübergehende Erhöhung der Unterrichtszeit durch die Vorgriffsstunde zeitlich begrenzt sei und die Unterrichtszeit zu einem späteren Zeitpunkt im Ausgleichszeitraum wieder abgesenkt werde. Mit der vorübergehenden Anhebung/Absenkung der Unterrichtszeit habe er, der Beklagte, den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Verstehe man die schleswig-holsteinische Vorgriffsstundenregelung somit richtigerweise als Konkretisierung der Lehrerarbeitszeit, so scheide die mit der Klage geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber Lehrkräften, denen im Ausgleichszeitraum eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung zuteil werde, von vornherein aus. Doch selbst wenn man entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die schleswig-holsteinische Vorgriffsstundenregelung als eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit einstufe, seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und insbesondere durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt. Es möge zwar eine Ungleichbehandlung vorliegen. Diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Das gelte insbesondere deshalb, weil dem endgültigen Ausscheiden einer Lehrkraft wegen Dienstunfähigkeit erfahrungsgemäß eine längere Abwesenheitszeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorausgehe und die Lehrkraft während dieser Zeit - bei unbegrenzter Fortzahlung der vollen Bezüge - gänzlich von der Verpflichtung zur Dienstleistung befreit sei. Ferner betreffe der Ausschluss eines finanziellen Ausgleichs in Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen und sei als typisierende bzw. generalisierende Regelung von den Betroffenen hinzunehmen. Etwaige hiermit verbundene Härten seien ausgehend von der Zielrichtung der Vorgriffsstundenregelung nicht vermeidbar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 08. August 2012 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit hiermit seinem Hilfsantrag stattgegeben worden ist. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.