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Urteil

1 K 1045/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2014:0711.1K1045.12.00
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Leitsätze

Bei feststehender Dienstunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrer besitzt dieser einen Anspruch auf Vergütung der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, wegen Erkrankung nicht ausgeglichener und nicht mehr ausgleichbarer Vorgriffsstunden

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden zu vergüten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei feststehender Dienstunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrer besitzt dieser einen Anspruch auf Vergütung der von ihm in der Vergangenheit geleisteten, wegen Erkrankung nicht ausgeglichener und nicht mehr ausgleichbarer Vorgriffsstunden Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden zu vergüten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum finanziellen Ausgleich von sog. "Vorgriffsstunden". Der Kläger stand als Studiendirektor im Dienst des Beklagten. Nachdem er seit dem 14. August 2007 erkrankt war, versetzte ihn die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Diese Verfügung wurde auf der Grundlage eines im Verfahren VG Aachen (1 K 41/09) geschlossenen Vergleichs vom 30. März 2009 aufgehoben. Nach vergeblichen Wiedereingliederungsbemühungen und erfolgloser Suche nach einer anderen Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Landes wurde der Kläger erneut durch Verfügung vom 21. August 2013 gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 LBG NRW wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die dagegen erhobene Klage hat die erkennende Kammer im Verfahren 1 K 2687/13 durch Urteil vom 11. Juli 2014 abgewiesen. In den Schuljahren 1997/1998 bis Ende des Schuljahres 2002/2003 leistete der Kläger zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden). Das daraus resultierende Vorgriffsstunden-Guthaben gab das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 24. Juli 2007 mit 72 Monaten an. Der zeitliche Ausgleich der Vorgriffsstunden sollte gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG), GV.NRW. 2002, S. 145) durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 erfolgen. Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 lehnte die Bezirksregierung Köln einen Antrag des Klägers auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die von ihm geleisteten, wegen seiner Erkrankung nicht ausgeglichenen und nicht mehr ausgleichbaren Vorgriffsstunden ab. Die Behörde führte aus, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) vom 8. Juni 2004, GV.NRW. 2004, 379, seien nicht erfüllt. Weder habe der Kläger den Dienstherrn gewechselt noch sei er aus dem aktiven Schuldienst ausgeschieden. Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement NRW prüfe noch eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst, sodass eine Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs noch nicht gegeben sei. Der Kläger hat am 13. August 2011 bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Februar 2012 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Er hält die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde für erfüllt, da er aus dem aktiven Schuldienst des Landes ausgeschieden sei. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst überprüft werde und möglicherweise gegeben sei, könne er jedenfalls nicht wieder im Schuldienst verwendet werden. Für eine solche Tätigkeit sei er unstreitig dienstunfähig. Demgemäß könnten die Vorgriffsstunden nicht als Primäranspruch im Wege einer künftigen Stundenreduzierung zurückgewährt werden und besitze er einen finanziellen Ausgleichsanspruch. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2011 zu verurteilen, ihm die von ihm in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden ab Fälligkeit gemäß § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen entgegen und meint, die von dem Kläger für seinen Zahlungsanspruch angeführte Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde setze auch in der einzig in Betracht kommenden dritten Variante das Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst voraus. Eine vorherige Zahlung sei schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht angezeigt. Da für ihn keine anderweitige Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Landes habe gefunden werden können, sei er bis zur Entscheidung über seine gegen die Zurruhesetzung erhobene Klage in den Schuldienst des Beklagten eingegliedert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger besitzt einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der von ihm in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden. Der Bescheid der C. vom 19. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, vgl. §§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO. Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 der auf der Grundlage von § 48 Abs.3 BBesG erlassenen Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde. Hiernach wird die Ausgleichszahlung bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zulässigen Pflichtstunden gewährt, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mit Beginn seiner Dienstunfähigkeit am 14. August 2007 endete im Fall des Klägers die ungleichmäßige Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden. Dies folgt aus folgenden Überlegungen: Derartige Pflichtstunden gibt es im Dienst des beklagten Landes nur im Bereich des Schulunterrichts. In anderen Verwaltungszweigen gilt demgegenüber grundsätzlich die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 4. Juli 2006, vgl. § 1 Abs. 1 AZVO. Wöchentliche Pflichtstunden, wie sie § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festlegt, sind in anderen Verwaltungsbereichen ‑ auch in den in § 1 Abs. 2 AZVO von der Arbeitszeitverordnung ausgenommenen Bereichen ‑ nicht vorgesehen. Lediglich das Personal der Universitäten und Fachhochschulen des Landes hat ausdrückliche "Lehrverpflichtungen", die sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) ergeben. Zu solchen "Lehrverpflichtungen" gehören aber keine Pflichtstunden, wie sie im Rahmen eins Schulunterrichts erteilt werden. Im Übrigen dürfte die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers, die es ihm unmöglich macht, als Lehrer in Schulen des Landes zu unterrichten, auch einer Tätigkeit als Lehrer an Fachhochschulen und Universitäten des Landes entgegenstehen. Bei dieser Sachlage ist der Beklagte tatsächlich nicht mehr in der Lage, die geleisteten Vorgriffsstunden durch eine Pflichtstundenermäßigung in der Zukunft auszugleichen. Die entsprechende Verpflichtung ist damit entfallen, a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. März 2012 ‑ 1 K 998/10 ‑, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, wegen der Erkrankung des Klägers und der damit verbundenen Unmöglichkeit der tatsächlichen Rückgabe der von ihm geleisteten Vorgriffsstunden die Vergütung dieser Vorgriffsstunden abzulehnen, weil eine Erkrankung allein in seinen Risikobereich fällt. Die erkennende Kammer hat hierzu in ihrem Urteil vom 14. Februar 2013 ‑ 1 K 2267/11 ‑, juris Rn. 16 ff., ausgeführt: "Die Erkrankung einer Lehrerin/eines Lehrers in dem Zeitraum der vereinbarten Rückgabe lässt deren Anspruch auf die Rückgabe nicht entfallen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 und 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Wenn dort von einer Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden die Rede und diese Rückgabe bedingungslos zu erfolgen hat, fehlt ein Ansatz für die Auffassung des Beklagten, eine Rückgabe könne u. U. doch entfallen. Die Überlegungen des Beklagten widersprechen zudem dem Sinn und Zweck der Vorgriffsstunden/Rückgaberegelung. Vorgriffsstundenregelungen dienen der Deckung eines vorübergehenden Personalmehrbedarfs, der durch die zwischenzeitliche Steigerung der Schülerzahlen entstanden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass damit wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer verbunden ist. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrer (Pflichtstundenzahl) und der zeitliche Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch die Vorgriffsstundenregelung wird die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt, vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. September 2011 ‑ 2 B 33.11 ‑; sie ermächtigt den Dienstherrn aber nicht dazu, die Arbeitszeit für Lehrer insgesamt zu erhöhen. Daraus folgt dessen Verpflichtung, in entsprechendem zeitlichen Zusammenhang die gleichbleibende Arbeitszeit durch Rückgabe der Vorgriffsstunden wiederherzustellen. Der Dienstherr kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er sei zu einer generalisierenden Regelung ermächtigt, welche im Einzelfall auch zu einem Ausschluss des Rückgabeanspruchs eines betroffenen Lehrers führen könne. Gründe der Verwaltungsvereinfachung bzw. -handhabung allein können eine damit einhergehende Erhöhung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer nicht rechtfertigen. Der Dienstherr kann lediglich ‑ wie hier ‑ den zeitlichen Ausgleich vorziehen und in komprimierter Form gewähren. Ausschließen kann er die Rückgabe allenfalls in den Fällen, in denen ein Lehrer den zeitlichen Ausgleichsanspruch aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch nimmt. Letzteres ist bei einer Erkrankung, die den Lehrer an der Dienstausübung hindert, jedoch nicht der Fall. Eine dahin gehende Begrenzung, dass eine einmal vereinbarte flexibilisierte Inanspruchnahme der Rückgabe nicht mehr änderbar ist, lässt sich § 4 Abs. 2, 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht entnehmen." Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, die von dem Kläger geleisteten Vorgriffsstunden in Anwendung von § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde unter Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes finanziell auszugleichen. Eine Vergütung in Höhe anteiliger Besoldung kommt demgegenüber nicht in Betracht, weil der Kläger bis zu seiner Erkrankung vollzeitbeschäftigt war, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2011 ‑ 3 A 280/10 ‑, juris Rn. 29, 104 ff. m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.