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Urteil

1 K 2267/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0214.1K2267.11.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Dezember 2011 verpflichtet, die Rückgabe der von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden dergestalt zu regeln, dass abweichend von dem Verteilungsplan vom 30. Januar 2011 für das Schuljahr 2014/15 insgesamt 24 Monatsstunden und für das Schuljahr 2016/17 weitere 17 Monatsstunden zurückgewährt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Dezember 2011 verpflichtet, die Rückgabe der von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden dergestalt zu regeln, dass abweichend von dem Verteilungsplan vom 30. Januar 2011 für das Schuljahr 2014/15 insgesamt 24 Monatsstunden und für das Schuljahr 2016/17 weitere 17 Monatsstunden zurückgewährt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d : Die 45-jährige Klägerin steht als Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie leistete in den Schuljahren 1999/00 bis 2003/04 insgesamt 66 sog. Vorgriffsstunden. Über die Vorgaben der Verordnung (VO) zu § 93 Abs. 2 SchulG vom 18. März 2005, zuletzt geändert durch VO vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 218) - sog. Pflichtstundenerlass - hinaus erteilte sie jeweils eine Stunde pro Woche mehr Unterricht, als ihre Regelverpflichtung betrug. Die VO zu § 93 Abs. 2 SchulG sieht einen zeitlichen Ausgleich der Vorgriffstunden durch entsprechende Absenkung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/09 vor. Hiervon abweichend konnte die Rückgabe auf Antrag auch flexibel in Anspruch genommen werden, wobei die flexibilisierte Inanspruchnahme frühestens ab dem Schuljahr 2010/2011 möglich war, vgl. § 4 Abs. 2, 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Entsprechend dieser Regelung bewilligte die Bezirksregierung Köln der Klägerin unter dem 22. Januar 2008 eine Rückgabe von 24 Stunden im Schuljahr 2010/2011, weitere 24 Stunden Rückgabe im Schuljahr 2012/2013 und 18 Stunden Rückgabe im Schuljahr 2014/15. Im Schuljahr 2010/2011 erkrankte die Klägerin erheblich. Sie versah nur an 22 Unterrichtstagen ihren Dienst, sodass ihr statt 24 nur eine Vorgriffsstunde zurückgegeben wurde. Unter dem 12. November 2011 beantragte sie, ihr die verbliebenen 23 Monatsstunden aus dem Schuljahr 2010/2011 gutzuschreiben und die Stunden abweichend von dem bislang vereinbarten Schema in einem anderen Schuljahr zurückzugegeben. Dies lehnte die Bezirksregierung Köln mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 ab. Die Rückgabe von Vorgriffsstunden sei generalisierend wie folgt geregelt: Wenn Vorgriffsstunden gemäß § 4 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu leisten seien, würden diese Stunden auch dann zurückgegeben, wenn sie wegen Erkrankung der Lehrer tatsächlich nicht geleistet worden seien. Umgekehrt folge hieraus, dass eine Rückgabe nicht möglich sei, wenn ein Lehrer in der Zeitspanne, für die die Rückgabe vereinbart worden sei, erkrankt sei. Ein finanzieller Ausgleich sei für diesen Fall nicht vorgesehen. Die Klägerin hat am 16. Dezember 2011 Klage erhoben. Es könne nicht sein, dass das Land die Vorgriffsstunden in Anspruch genommen habe und sie jetzt darauf verweise, dass sie infolge ihrer Erkrankung den Anspruch auf die Rückerstattung der Vorgriffsstunden verloren habe. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 5. Dezember 2011 zu verpflichten, die Rückgabe der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden dergestalt zu regeln, dass abweichend von dem Verteilungsplan vom 30. Januar 2011 für das Schuljahr 2014/15 insgesamt 24 Monatsstunden und für das Schuljahr 2016/17 weitere 17 Monatsstunden zurückgewährt werden, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, die von der Klägerin im Schuljahr 2010/11 nicht in Anspruch genommenen 23 Vorgriffsstunden zeitanteilig zu besolden, äußerst hilfsweise die von der Klägerin im Schuljahr 2010/2011 nicht in Anspruch genommenen 23 Vorgriffstunden nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe seines ablehnenden Bescheides und die Entscheidung des VG Köln vom 10. August 2011 - 3 K 4772/10 -, welche in einem gleichgelagerten Fall den Anspruch auf Neuregelung der Rückgabe verneint habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, den Zeitraum der Rückgabe der von der Klägerin geleisteten Vorgriffsstunden gemäß deren Antrag neu zu regeln. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 5. Dezember 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Anspruch der Klägerin auf Neuregelung und Rückgabe sämtlicher von ihr geleisteter Vorgriffsstunden folgt aus § 4 Abs. 2 und 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Nach dieser Vorschrift erfolgt der zeitliche Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden durch schrittweise Absenkung der Pflichtstundenzahl ab dem Schuljahr 2008/09. Zudem kann die Rückgabe auf Antrag des Lehrers flexibel in Anspruch genommen werden. Letzteres ist - über das synallagmatische Verhältnis zwischen Leistung der Vorgriffsstunden und deren Rückgabe hinaus - eine Vergünstigung, die der Verordnungsgeber den durch die Vorgriffsstundenregelung in Anspruch genommenen Lehrerinnen und Lehrern gewährt. Weitere Einzelheiten der Rückgabe regelt die Verordnung nicht. Insbesondere ist die naheliegende Frage nicht geklärt, was zu gelten hat, wenn die Rückgabe innerhalb des vereinbarten Zeitraums infolge Erkrankung der Lehrerin/des Lehrers tatsächlich nicht erfolgen kann. Dies berechtigt den Beklagten indes nicht, für diesen Fall die Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden insgesamt abzulehnen. Die Erkrankung einer Lehrerin/ eines Lehrers in dem Zeitraum der vereinbarten Rückgabe lässt deren Anspruch auf die Rückgabe nicht entfallen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 und 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Wenn dort von einer Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden die Rede und diese Rückgabe bedingungslos zu erfolgen hat, fehlt ein Ansatz für die Auffassung des Beklagten, eine Rückgabe könne u.U. doch entfallen. Die Überlegungen des Beklagten widersprechen zudem dem Sinn und Zweck der Vorgriffsstunden/Rückgaberegelung. Vorgriffsstundenregelungen dienen der Deckung eines vorübergehenden Personalmehrbedarfs, der durch die zwischenzeitliche Steigerung der Schülerzahlen entstanden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass damit wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer verbunden ist. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrer (Pflichtstundenzahl) und der zeitliche Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch die Vorgriffsstundenregelung wird die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt, vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 -; sie ermächtigt den Dienstherrn aber nicht dazu, die Arbeitszeit für Lehrer insgesamt zu erhöhen. Daraus folgt dessen Verpflichtung, in entsprechendem zeitlichen Zusammenhang die gleichbleibende Arbeitszeit durch Rückgabe der Vorgriffsstunden wiederherzustellen. Der Dienstherr kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er sei zu einer generalisierenden Regelung ermächtigt, welche im Einzelfall auch zu einem Ausschluss des Rückgabeanspruchs eines betroffenen Lehrers führen könne. Gründe der Verwaltungsvereinfachung bzw. -handhabung allein können eine damit einhergehende Erhöhung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer nicht rechtfertigen. Der Dienstherr kann lediglich - wie hier - den zeitlichen Ausgleich vorziehen und in komprimierter Form gewähren. Ausschließen kann er die Rückgabe allenfalls in den Fällen, in denen ein Lehrer den zeitlichen Ausgleichsanspruch aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch nimmt. Letzteres ist bei einer Erkrankung, die den Lehrer an der Dienstausübung hindert, jedoch nicht der Fall. Eine dahin gehende Begrenzung, dass eine einmal vereinbarte flexibilisierte Inanspruchnahme der Rückgabe nicht mehr änderbar ist, lässt sich § 4 Abs. 2, 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht entnehmen. Die Flexibilisierung der Rückgaberegelung nach § 4 Abs. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG lässt das Hinausschieben der Rückgabe der Vorgriffstunden in der von der Klägerin gewünschten Form zu. Eine solche Regelung würde für den Beklagten erkennbar auch keine unzumutbare Belastung mit sich bringen, weil er die für das Schuljahr 2014/15 und 2016/17 begehrten Rückgabetermine ohne Weiteres in die Planung einbeziehen kann. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 164 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.