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Beschluss

2 B 148/12

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Ausfertigung Az.: 2 B 148/12 3 L 261/11 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa Hospitalstraße 7, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdeführer - beigeladen: wegen Stellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Verwaltungsgericht Moehl am 2. Mai 2012 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 31. Januar 2012 - 3 L 261/11 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Der Antragsteller ist Leitender Oberstaatsanwalt (R 4) bei der Staatsanwaltschaft ........ Er bewarb sich ebenso wie der Beigeladene, der Leitender Oberstaatsanwalt (R 3) bei der Staatsanwaltschaft ....... ist, auf die im Dezember 2010 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Amtsgerichts ....... (R 4). 1. Auf den gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO untersagt, die Stelle des Präsidenten des Amtsgerichts ....... bis zur bestands- und rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zwar sei das vom Antragsgegner seiner Entscheidung gemäß der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter vom 17. Juni 2008 (VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) zugrunde liegende Anforderungsprofil sachgerecht; dieses werde vom Antragsteller und vom Beigeladenen auch unstreitig erfüllt. Die im Ergebnis der Auswahlentscheidung getroffene Feststellung des Antragsgegners, es bestehe ein Leistungsgleichstand zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen, weil 1 2 3 3 letzterer ausweislich der Anlassbeurteilung eine Leistungssteigerung erfahren habe, die dem Leistungsstand des Antragstellers entspreche, sei jedoch unter Berücksichtigung der Beurteilung des Antragstellers und des Umstandes, dass dieser ab 2005 - anders als der Beigeladene - im Statusamt R 4 beurteilt worden sei, zweifelhaft. Zwar habe der Antragsgegner zutreffend die aktuellen Anlassbeurteilungen beider Bewerber in den Blick genommen und die hierin in Bezug genommenen Anlassbeurteilungen und letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers von 2002 mit dem Prädikat „sehr gut“ und des Beigeladenen von 2007 mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ - beide im Statusamt R 2+Z - berücksichtigt. Die weitere Prüfung, ob die in den Regelbeurteilungen vergebenen Prädikate noch den aktuellen Leistungsstand widerspiegeln, habe er jedoch allein unter Auswertung der Beurteilungen des Beigeladenen zu dessen Gunsten vorgenommen, und zu Lasten des Antragstellers nicht nur unterlassen, sondern die Aussagekraft von dessen Regelbeurteilung mit dem Prädikat „sehr gut“ wegen Zeitablaufs ausdrücklich verneint. Dabei habe der Antragsgegner verkannt, dass die dem Antragsteller in der Folgezeit erstellten Anlassbeurteilungen - ebenso wie die des Beigeladenen - auf die Regelbeurteilung verwiesen und bestätigten, dass der Antragsteller die diesem Prädikat entsprechenden Anforderungen auch im höheren Statusamt R 4 nach wie vor erfülle. Damit beruhe der auf Grundlage eines unvollständigen und daher unzutreffenden Sachverhalts vorgenommene Leistungsvergleich vom Antragsgegner angenommene Leistungsgleichstand auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage. Eine Leistungssteigerung des Beigeladenen, die einen Gleichstand mit dem Antragsteller begründen könne, sei nicht hinreichend belegt. Vielmehr spreche unter Zugrundelegung und Bewertung des vollständigen Sachverhalts mehr für als gegen einen Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht nur in seiner letzten Regelbeurteilung im Statusamt R 2+Z, sondern auch im höheren Statusamt R 4. Der Antragsgegner hätte sich daher damit auseinandersetzen müssen, ob der Antragsteller dem Beigeladenen bereits aufgrund einer besseren Bewertung im höheren Statusamt vorgehe. Selbst wenn von einem Leistungsgleichstand auszugehen wäre, könne dieser nicht mit der größeren richterlichen Erfahrung des Beigeladenen, dessen größerem richterlichen Erfahrungsspektrum oder dessen größerer Erfahrung in der Dienstaufsicht über Richter begründet werden. Es entspreche vielmehr dem Ansinnen des Antragsgegners, 4 4 im Fall der Besetzung von Beförderungsämtern einen Wechsel zwischen den Gerichtsbarkeiten oder einen Laufbahnwechsel zwischen den Gerichten und der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, weshalb die Verwaltungsvorschrift vom 17. Juni 2008 kein speziell auf die jeweilige Stelle zugeschnittenes Fachwissen verlange. Etwas anderes könne dann gelten, wenn die richterliche Erfahrung im Einzelfall bezogen auf das in Rede stehende Beförderungsamt tatsächlich einen Vorteil vermittle, was vorliegend indes nicht ersichtlich sei. Fehlerhaft habe der Antragsgegner schließlich auf eine größere Erfahrung des Beigeladenen in der Dienstaufsicht über Richter abgestellt. Hierbei handele es sich um einen von vielen zur sozialen und Führungskompetenz gehörenden Aspekt, weshalb der Antragsgegner nicht zugunsten des Beigeladenen einen Teilaspekt herausstellen könne, ohne zugleich die übrigen weiteren gleichwertigen Teilaspekte in den Blick zu nehmen und die, die für den Antragsteller sprechen könnten, außer Acht lassen. 2. Hiergegen wendet der Antragsgegner mit der Beschwerde ein, dem Antragsteller komme aufgrund seines Gesamtleistungsbilds kein Leistungsvorsprung zu. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Fortschreibung seines Leistungsstands dahingehend, dass seine Leistungen auch im Statusamt R 4 als „sehr gut“ bezeichnet werden könnten, sei unzulässig. Zum einen obliege die Festlegung eines Gesamturteils bzw. die Bewertung der Leistungen der Bewerber ausschließlich deren Dienstvorgesetzten; deren Bewertung habe das Verwaltungsgericht in unzulässiger Weise ersetzt. Zum anderen sei bei der Bewertung von Anlassbeurteilungen das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle Maßstab für die Eignung und Befähigung der Bewerber, was das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe. Nach Auswertung von Anlass- und Regelbeurteilungen einschließlich der darin in Bezug genommenen Vorbeurteilungen bestehe zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ein Leistungsgleichstand. Sowohl der Antragsteller - im Statusamt R 4 - als auch der Beigeladene - im Statusamt R 3 - seien als Leiter einer Staatsanwaltschaft tätig und befänden sich damit - unbeschadet ihres Statusamts - in vergleichbaren Positionen und erfüllten die gleichen Aufgaben. Ein Leistungsgleichstand bestehe jedenfalls bei Berücksichtigung der im Vergleich zum Antragsteller umfangreicheren Erfahrungen des Beigeladenen in der Dienstaufsicht über Richter. Die Dienstaufsicht über Richter unterscheide sich durch die zu beachtende richterliche Unabhängigkeit gegenüber der Dienstaufsicht über das Personal einer streng hierarchisch gegliederten 5 5 Behörde wie einer Staatsanwaltschaft gravierend; dies rechtfertige es, dem Vorhandensein von Erfahrung auf diesem Gebiet Bedeutung beizumessen. Ausgehend von einem Gleichstand im Gesamtleistungsbild habe er den Beigeladenen wegen dessen größerer Erfahrung als Richter bzw. seiner Kenntnisse in einem deutlich größeren richterlichen Aufgabenspektrum und wegen dessen größerer Erfahrung in der Dienstaufsicht über Richter vorziehen dürfen. Größere Erfahrung als Richter bedeute, dass der Beigeladene die Besonderheit der richterlichen Tätigkeit auf einem deutlich größeren Gebiet kennengelernt habe, weshalb er besser als der Antragsteller befähigt sei, die mit dem Amt eines Präsidenten des Amtsgerichts verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Der Beigeladene habe das angestrebte Amt vertretungsweise ausgeübt und sich hierbei bewährt, weshalb für ihn eine Eignungsprognose mit größerer Sicherheit gestellt werden könne; gleiches gelte für die Vorbildwirkung eines Gerichtspräsidenten. Damit stelle er das Prinzip des Laufbahnwechsels oder seine Verwaltungsvorschrift nicht infrage, sondern orientiere sich konsequent am Grundsatz der Bestenauslese. Nur weil er Richtern und Staatsanwälten den Wechsel in das jeweils andere Statusamt prinzipiell ermögliche, bedeute dies nicht, dass er bei einer konkreten Auswahlentscheidung die spezifischen Erfahrungen eines Bewerbers in der betreffenden Laufbahn nicht berücksichtigen dürfe. 3. Dieses Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Antragsgegner ausweislich der vorliegenden Anlass- und Regelbeurteilungen und unter Berücksichtigung der übertragenen Statusämter nicht von einem Leistungsgleichstand des Beigeladenen und des Antragstellers ausgehen durfte und die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen deshalb fehlerhaft ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen 6 7 8 6 Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Es besteht ein Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen rechtlich zu beanstanden ist. Die Vergabe eines richterlichen Beförderungsamts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Dabei kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken. Hierzu zählt die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. November 2010, NVwZ 2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.). Gemessen hieran ist das in Nr. 3 der Anlage 1 zur VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte für das Amt des Leiters einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts, hier: des Präsidenten eines Amtsgerichts (Besoldungsgruppe R 2 bis R 8), festgelegte Anforderungsprofil nicht zu beanstanden. Wie der Antragsgegner in dem seiner Besetzungsentscheidung zugrunde liegenden Auswahlvermerk vom 11. April 2011 unter Ziffer II der Auswahlüberlegungen (Seite 17, 18) zutreffend ausführt, erfüllen 9 10 11 7 sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene die im Anforderungsprofil niedergelegten Kriterien. Ausgehend davon hat der Antragsgegner in dem Auswahlvermerk aber zu Unrecht einen Leistungs- und Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen. Der Antragsgegner hat bei der Ausschreibung entschieden, das hier streitige Amt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu besetzen. Daran ist er gebunden. Er hat folglich auch zwischen Versetzungs- und Beförderungsbewerbern die Auswahl nach den in den genannten Verfassungsbestimmungen niedergelegten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber der bestgeeignete für ein Beförderungsamt ist, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. V. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt aber seiner Entscheidung überlassen. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstandards zurückzugreifen ist. Hierbei kommt neben den aktuellen Anlassbeurteilungen den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - sowie Beschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, juris). Die Anlassbeurteilung enthält eine aktuelle Beurteilung der Befähigung, Leistung und Eignung, so dass durch eine vergleichende Wertung von Anlassbeurteilungen ein zeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese orientierter Beurteilungsvergleich ermöglicht wird. Auch in einer Anlassbeurteilung (vgl. Ziffer IV VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) ist die fachliche Leistung des Richters oder Staatsanwalts unter Einbeziehung seines aktuellen Statusamts zu bewerten. Das ergibt sich ohne weiteres 12 13 14 8 aus Ziffer VII Nr. 1 und Nr. 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte, die für sämtliche dienstlichen Beurteilungen der Richter und Staatsanwälte, also auch für die Anlassbeurteilung nach Ziffer IV VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte gilt. Dieser Grundsatz wird auch nicht durch Ziffer VII Nr. 2 Satz 3 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte in Frage gestellt, wonach bei einer Anlassbeurteilung im Zusammenhang mit einer Bewerbung für eine Beförderungsstelle „das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle als Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung des Bewerbers heranzuziehen“ ist. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass die Anlassbeurteilung eine Bewertung der fachlichen Leistung enthalten muss. Ein anderes Ergebnis wäre wegen der oben dargestellten Maßgeblichkeit der Anlassbeurteilung für eine Beförderungsentscheidung nur schwerlich mit Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf vereinbar. Anlassbeurteilungen können von anstehenden Personalmaßnahmen beeinflusst sein (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Februar 2012, Bd. 2, Rn. 225 und passim). Um die Gefährdung der Objektivität im Auswahlverfahren zumindest graduell zu verringern, ist deshalb neben der Anlassbeurteilung auch die letzte Regelbeurteilung zu berücksichtigen. Denn die Regelbeurteilung ist, gerade wenn sie als Stichtagsbeurteilung erfolgt, in besonderem Maße geeignet, eine Wettbewerbssituation zu klären, da eine gleichmäßige Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erfolgt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Inhaltlich müssen in dem Auswahlvermerk Leistung, Eignung und Befähigung auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen bewertet, d. h. nachvollziehbar begründet und gewichtet werden. Dies setzt voraus, dass die aktuellen Beurteilungen einer wertenden Betrachtung und Gewichtung unterzogen und die wesentlichen Erwägungen im Auswahlvermerk niedergelegt werden (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Oktober 2009, SächsVBl. 2010, 43). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die vom Antragsgegner aufgrund des zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen durchgeführten Leistungsvergleichs getroffene Entscheidung, dem Beigeladenen das Amt des Präsidenten des Amtsgerichts ....... zu übertragen, weil dieser über eine wesentlich 15 16 17 9 größere richterliche Erfahrung verfüge und damit im größeren Umfang eine Vorbildfunktion für Richter im Eingangsamt einnehmen könne, ein deutlich größeres richterliches Aufgabenspektrum kennengelernt habe, als früherer Vizepräsident des Amtsgerichts ....... über umfangreiche Erfahrungen in der Dienstaufsicht über Richter verfüge und auch ein Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht festgestellt werden könne, als rechtsfehlerhaft. In dem Auswahlvermerk vom 11. April 2011 werden nach einer tabellarischen Übersicht über die Werdegänge der Bewerber unter Ziffer I zunächst wesentliche Inhalte der Anlass- und Regelbeurteilungen der Bewerber wiedergegeben. Unter Ziffer II (Seite 22, 23) wird die Auswahlentscheidung begründet. Danach verfüge der Antragsteller über alle Anlagen, die für herausragende Führungspositionen in der sächsischen Justiz erforderlich und begünstigend seien. Neben der geradezu kompletten Kenntnis des Aufgabenspektrums eines Leiters einer Staatsanwaltschaft besitze er besondere Fähigkeiten im Bereich der Personalführung. Der Antragsteller habe sechs Monate kommissarisch die Aufgaben des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft ....... wahrgenommen und leite seit dem 1. August 2005 sehr erfolgreich die Staatsanwaltschaft ......., die größte Staatsanwaltschaft des Freistaats Sachsen. Der Antragsteller habe sich zudem bereits in einem nach R 4 besoldeten Statusamt bewährt, während der Beigeladene lediglich ein nach R 3 besoldetes Statusamt sehr erfolgreich ausübe. Gleichwohl gehe der Antragsteller dem Beigeladenen nicht deshalb vor, weil er in seiner letzten Regelbeurteilung vom 27. Juni 2002, die den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 umfasst, in einem nach R 2+Z besoldeten Statusamt das Prädikat „sehr gut“ erhalten habe, während der Beigeladene in seiner letzten, den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 umfassenden Regelbeurteilung vom 2. Mai 2007 in einem ebenfalls nach R 2+Z besoldeten Statusamt das Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“ erhalten habe, wobei die Leistungen des Beigeladenen an der Obergrenze dieses Prädikats lägen. Seit der Regelbeurteilung habe sich der Beigeladene, so der Antragsgegner im Auswahlvermerk weiter, ausweislich der Anlassbeurteilung in den Anforderungsbereichen an einen Behördenleiter weiter gesteigert, weshalb ein Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. 18 10 Die Bewertung des Leistungsniveaus von Antragsteller und Beigeladenem entnimmt der Senat - wie schon das Verwaltungsgericht - den für das Beförderungsverfahren erstellten Anlassbeurteilungen und der jeweils letzten Regelbeurteilung. Nach Ziffer IV Nr. 2 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte schließt bei vorliegenden Regelbeurteilungen der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung „stets an den der letzten Regelbeurteilung“ an. Die jeweilige Anlassbeurteilung knüpft somit lückenlos an die letzte Regelbeurteilung an. Daraus erhellt sich, dass durch eine Inbezugnahme oder Fortschreibung der in einer Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen eine Klarstellung des aktuellen Leistungsniveaus des Richters oder Staatsanwalts erfolgen kann. Der Beurteiler kann somit in der Anlassbeurteilung darlegen, wie sich die Leistungen oder das Leistungsniveau des Beurteilten seit der letzten Regelbeurteilung entwickelt haben. Dadurch werden - auch ohne Vorliegen einer zeitnahen Regelbeurteilung - Feststellungen dazu möglich, in welchem Leistungsbereich (Ziffer VIII VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) sich ein Richter oder Staatsanwalt (aktuell) befindet. Ausgehend davon leitet der Antragsgegner seine Annahme, dass der Beigeladene jedenfalls im Zeitpunkt der Anlassbeurteilung vom 11. April 2011 hinsichtlich Befähigung, fachlicher Leistung und Eignung für das derzeit ausgeübte Statusamt mit dem Gesamturteil „sehr gut“ zu bewerten ist, zu Recht aus der für den Beigeladenen erstellten Anlassbeurteilung vom 10. Dezember 2008 ab; auf diese nimmt die aktuelle Anlassbeurteilung vom 17. Januar 2011 Bezug, indem sie auf die Anlassbeurteilung vom 21. Juli 2010 verweist und diese wiederum auf die Anlassbeurteilungen vom 8. Juni 2009 und 10. Dezember 2008. In der zuletzt genannten Beurteilung wird u. a. ausgeführt, dass der Beigeladene seine geradezu universelle Einsetzbarkeit im zurückliegenden Jahr, in dem er die Staatsanwaltschaft ....... leitete, bewiesen habe. Er habe sich in den Anforderungsbereichen weiter gesteigert und sei für ein absolut herausgehobenes Amt wie das des Amtsgerichtspräsidenten in ....... ohne Einschränkung geeignet. Hingegen verhält sich der Auswahlvermerk, jedenfalls nicht ausdrücklich, zur Feststellung und Bewertung der Leistungen des Antragstellers, insbesondere der Frage, ob das in der letzten Regelbeurteilung vergebene Prädikat „sehr gut“ noch den aktuellen Leistungsstand im nunmehrigen höheren Statusamt widerspiegelt. Dem 19 20 21 11 Auswahlvermerk lässt sich jedoch ohne weiteres entnehmen, dass der Antragsgegner davon ausgeht, dass auch die aktuellen Leistungen des Antragstellers im innegehabten Statusamt nach wie vor das Gesamturteil „sehr gut“ rechtfertigen. Ansonsten hätte es weder einer Auseinandersetzung mit der um eine Notenstufe schlechteren Bewertung in der letzten Regelbeurteilung des Beigeladenen noch der Feststellung bedurft, dass mit Blick auf die seitherigen Anlassbeurteilungen des Beigeladenen ein sich aufgrund der letzten Regelbeurteilung ergebender Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht (mehr) besteht. Diese Einschätzung des Leistungsniveaus des Antragstellers entspricht auch dem Inhalt der für den Antragsteller erstellten Anlassbeurteilungen, insbesondere der für das Beförderungsverfahren maßgeblichen Anlassbeurteilung vom 2. Februar 2011. Diese Anlassbeurteilung knüpft ausdrücklich an die vorherige Anlassbeurteilung und die in ihr enthaltenen Bezugnahmen an. Das Verwaltungsgericht hat die in den für den Antragsteller seit seiner letzten Regelbeurteilung erstellten Anlassbeurteilungen enthaltenen Bezugnahmen im einzelnen dargestellt (BA S. 11/12); der Senat verweist auf diese Ausführungen. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht keine eigene, unzulässige Bewertung der Leistungen des Antragstellers vorgenommen; es hat diese Bewertung vielmehr in Einklang mit dem oben dargestellten Maßstab den vorliegenden Beurteilungen entnommen. Für den Antragsteller und den Beigeladenen ist somit jeweils von einem Gesamtleistungsbild auszugehen, das dem Gesamturteil (Ziffer VIII Nr. 1 a VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) “sehr gut“ entspricht. Hieraus hat der Antragsgegner aber zu Unrecht den Schluss gezogen, dass zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen ein Leistungsgleichstand bestehe. Bei dieser Bewertung hat er das Gewicht der sich auf unterschiedliche Statusämter beziehenden Leistungsbeurteilungen verkannt. Grundsätzlich hat der Dienstherr den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber anhand aussagekräftiger, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Beziehen sich die Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, kommt der in einem höherwertigen Statusamt erteilten dienstlichen Beurteilung grundsätzlich ein größeres Gewicht zu als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. Dies erklärt sich aus den an den Inhaber 22 23 12 eines höheren statusrechtlichen Amts von vornherein zu stellenden höheren Erwartungen. Durch die Verleihung eines höheren Amtes wird dieser aus der Gruppe derjenigen herausgehoben, die zuvor mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Indes gilt diese Einschätzung nicht ausnahmslos. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470.06 -, juris Rn. 15 m. w. N., Rn. 17). Hier beruht die statusrechtliche Besserstellung des Antragstellers auf der Einschätzung des Besoldungsgesetzgebers, dass bei einer maßgeblich höheren Anzahl der Planstellen eine Differenzierung im Statusamt angezeigt ist (vgl. für das Amt eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht: Anlage III zum BBesG Besoldungsgruppen R 3 und R 4). Damit ist letztlich auch eine Aussage über die in diesen Ämtern zu erbringenden Leistungen verbunden. Diesen Gesichtspunkt hat der Antragsgegner im Auswahlvermerk verkannt und nicht in den von ihm anzustellenden Leistungsvergleich einbezogen. Dies macht die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft. Dem kann der Antragsgegner nicht entgegenhalten, er habe den Beigeladenen wegen dessen größerer Erfahrung als Richter bzw. dessen Kenntnissen in einem deutlich größeren richterlichen Aufgabenspektrum und wegen dessen größerer Erfahrung in der Dienstaufsicht über Richter vorziehen dürfen. Diese Erwägungen vermögen den Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht zu kompensieren, so dass dem Beigeladenen nicht der Vorzug gegeben werden konnte. Sie finden insbesondere keinen Anknüpfungspunkt in dem maßgeblichen Anforderungsprofil (vgl. Anlage 1 zur VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte - „Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“). Zwar kann die Berücksichtigung eines - wie hier - rechtmäßig aufgestellten Anforderungsprofils dazu führen, dass einem Bewerber, der dessen Voraussetzungen erfüllt, bei der Stellenbesetzung selbst dann der Vorzug gegeben werden darf, wenn seine Befähigung und dienstlichen Leistungen im Vergleich zu den Mitbewerbern (geringfügig) schlechter beurteilt worden sind. Voraussetzung ist aber, dass das durch den Leistungsgrundsatz eingeschränkte Organisationsermessen des 24 25 13 Dienstherrn nicht verlassen wird. Es muss sich um für den Dienstposten bedeutsame Tatsachen, die objektivierbar und nachvollziehbar sind, handeln (vgl. Senatsbeschl. v. 15. August 2011 - 2 B 93/11 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 19. Januar 2000, DVBl. 2000, 1140, 1142). Die in der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte enthaltenen Anforderungsprofile gehen indes stets von einer Gleichwertigkeit der richterlichen und staatsanwaltlichen Qualifikation aus (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Dezember 2011 - 2 B 200/11 -, juris Rn. 16, 17). Das zeigt sich schon in dem für beide Bereiche einheitlich geltenden Basisprofil für Beförderungsämter, das ausdrücklich sowohl für den richterlichen als auch den staatsanwaltlichen Dienst gilt. Diese Einschätzung wird weiter unterlegt durch die Regelung, dass für die einzelnen Beförderungsämter in den Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaft als Grundanforderung stets eine erfolgreiche Tätigkeit u. a. bei einer Generalstaatsanwaltschaft oder einem Obergericht verlangt wird. Diese Gleichwertigkeit findet sich schließlich auch in dem hier maßgeblichen Anforderungsprofil wieder, das für Leiter sowohl von Staatsanwaltschaften als auch von Gerichten gilt. Soweit das Anforderungsprofil unter Ziffer IV „Soziale und Führungskompetenz“ in Nr. 5 das Kriterium „Vorbildwirkung“ enthält, knüpft dieses nach der beigefügten Erläuterung ebenfalls nicht an vorherige richterliche Tätigkeiten an. Nach Ziffer VII Nr. 2 Satz 3, 5 und 6 VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte ist das Anforderungsprofil für die Beurteilung der Eignung und Befähigung der Bewerber maßgeblich. Die Einbeziehung eines Kriteriums in die Eignungsprognose, das sich nicht aus dem Anforderungsprofil ergibt, mag zwar bei einem Gleichstand der Bewerber zulässig sein, kann den Leistungsvorsprung eines Bewerbers, wie hier des Antragstellers, aber nicht kompensieren. Mit Nr. 3 der Anlage 1 zur VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte hat der Antragsgegner dem Stellenbesetzungsverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde gelegt, das Bindungswirkung für die Bewerberauswahl entfaltet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris; Senatsbeschl. v. 20. Juli 2011 - 2 B 33/11 -, juris Rn. 21). Da auch in der Ausschreibung selbst kein abweichendes Anforderungsprofil festgelegt wurde, ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gemessen an dem durch Verwaltungsvorschrift festgelegten Anforderungsprofil rechtsfehlerhaft. Es ist nicht auszuschließen, dass bei einer erneuten Entscheidung das 26 27 14 Auswahlverfahren zugunsten des Antragstellers ausgehen könnte. Er ist - wie ausgeführt - für die Stelle geeignet. b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die erlassene einstweilige Anordnung könnte der Antragsgegner den Beigeladenen zum Präsidenten des Amtsgerichts ....... ernennen. Eine solche Ernennung könnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er nicht durch eigene Antragstellung ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragsstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, ist vom Auffangstreitwert auszugehen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung des Wertes ist nicht angezeigt, da im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Moehl Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 28 29 30 31 15