Urteil
1 K 1225/14.DA
VG Darmstadt 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2016:1129.1K1225.14.DA.0A
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Leitsätze
Für die Klage eines ehemaligen hessischen Beamten, der mittlerweile seinen dienstlichen Wohnsitz im Bereich eines außerhessischen Dienstherrn hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus einer entsprechenden Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Abzustellen ist daher auf den Sitz derjenigen Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat.
Ein (ehemals) hessischer Landesbeamter, der auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen Bundeslandes eingetreten ist, hat keinen Anspruch auf Auszahlung des auf dem hessischen Lebensarbeitszeitkontos vorhandenen Stundenguthabens.
Die hessischen Regelungen über das Lebensarbeitszeitkonto sind abschließend und enthalten keine planwidrige Regelungslücke (ebenso VG Wiesbaden, Urteil vom 15.04.2015 - 3 K 1372/14.WI -; a.A. VG Gießen, Urteil vom 20.11.2013 - 5 K 52/13.GI -).
Art 3 Abs 1 GG vermag auch bei vorhandener Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des vorgesehenen zeitlichen Ausgleichs keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung zu begründen, denn bei festgestellter Verletzung des Gleichheitssatzes obliegt die Entscheidung darüber, wie dieser Verstoß behoben werden kann, dem Dienstherrn (a.A. VG Kassel, Urteil vom 16.02.2016 - 1 K 1350/15.KS).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Klage eines ehemaligen hessischen Beamten, der mittlerweile seinen dienstlichen Wohnsitz im Bereich eines außerhessischen Dienstherrn hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus einer entsprechenden Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO. Abzustellen ist daher auf den Sitz derjenigen Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein (ehemals) hessischer Landesbeamter, der auf eigenen Antrag aus dem Dienst des Landes Hessen ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen Bundeslandes eingetreten ist, hat keinen Anspruch auf Auszahlung des auf dem hessischen Lebensarbeitszeitkontos vorhandenen Stundenguthabens. Die hessischen Regelungen über das Lebensarbeitszeitkonto sind abschließend und enthalten keine planwidrige Regelungslücke (ebenso VG Wiesbaden, Urteil vom 15.04.2015 - 3 K 1372/14.WI -; a.A. VG Gießen, Urteil vom 20.11.2013 - 5 K 52/13.GI -). Art 3 Abs 1 GG vermag auch bei vorhandener Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des vorgesehenen zeitlichen Ausgleichs keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung zu begründen, denn bei festgestellter Verletzung des Gleichheitssatzes obliegt die Entscheidung darüber, wie dieser Verstoß behoben werden kann, dem Dienstherrn (a.A. VG Kassel, Urteil vom 16.02.2016 - 1 K 1350/15.KS). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt ist das örtlich zuständige Gericht. Zwar richtet sich die örtliche Zuständigkeit in beamtenrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren grundsätzlich nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO; zuständig ist demnach das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Kläger aktuell und auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen dienstlichen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, insoweit wäre das für seine Dienststelle zuständige Verwaltungsgericht anzurufen gewesen. Allerdings ist zu bedenken, dass es vorliegend um die Anwendung und Auslegung hessischen Landesrechts geht. In Ansehung des föderalen Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich als Landesgerichtsbarkeit ausgestaltet, die Verwaltungsgerichte eines Landes entscheiden über das jeweilige Landesrecht grundsätzlich abschließend. Somit ist es ausgeschlossen, dass über Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis eines hessischen Beamten Verwaltungsgerichte eines anderen Bundeslandes entscheiden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.06.1981 - 2 ER 401/81 -, abgedruckt bei juris). Mit Blick auf die insoweit universelle Zuständigkeit des Staatlichen Schulamtes für den Z auch in Bezug auf Angelegenheiten früher dort tätig gewesener Lehrkräfte ist hier auch kein originärer Fall des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO gegeben. In Ansehung der vorstehenden Ausführungen ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 52 Nr. 4 Satz 2 VwGO auf den Sitz derjenigen Behörde abzustellen, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, sodass vorliegend die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HessAGVwGO). Die Klage, hinsichtlich deren Zulässigkeit Bedenken nicht bestehen, ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages unbegründet, denn der Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Z vom 05.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); insbesondere liegt der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 HBG wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Arbeitszeit der Beamten zu treffen. Die oberste Dienstbehörde kann ergänzende Regelungen unter anderem über die Arbeitszeit der Lehrkräfte treffen (Satz 2). § 91 des Hessischen Schulgesetzes bestimmt, dass durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen sind über die Arbeitszeit der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anteile der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeit; soweit durch eine Rechtsverordnung ein Arbeitszeitkonto vorgesehen ist, auf dem ein bestimmter Teil der Arbeitszeit gutgeschrieben und zu einem späteren Zeitpunkt durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung vom Dienst unter Weitergewährung der Besoldung ausgeglichen wird, kann dort auch geregelt werden, dass im Falle der endgültigen Verhinderung des Zeitausgleichs auf Antrag eine besondere Ausgleichszahlung erfolgen kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf dieser Ermächtigungsgrundlage ergangenen Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte - Pflichtstundenverordnung - vom 25.06.2012 (ABl. 7/12, S. 322), zuletzt geändert durch Art. 18 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Begründung von Zuständigkeiten des Landesschulamtes vom 19.03.2013 (ABl. 5/13, S. 222), werden hauptamtlichen Lehrkräften ab dem 01.01.2007 0,5 Pflichtstunden pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, gutgeschrieben. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift erfolgt für die angesparten Pflichtstunden in der Regel eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl im letzten Schuljahr, auf Antrag im letzten Schulhalbjahr, unmittelbar vor dem Ruhestand. Abs. 5 dieser Norm bestimmt, dass die Ermäßigung auf Antrag mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gewährt werden kann, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In Absatz 6 dieser Vorschrift heißt es, wenn ein vollständiger Abbau über eine Ermäßigung mittels einer Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand (Nr. 1) oder als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum nach Abs. 4 (Nr. 2) nicht möglich sei, werde bei Lehrkräften mit aufsteigenden Gehältern auf Antrag eine pflichtstundenbezogene Ausgleichszahlung des auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung gewährt, und zwar rückwirkend ab dem 01.02.2010, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben. Schließlich wird nach Abs. 10 dieser Vorschrift das Hessische Kultusministerium ermächtigt, nähere Bestimmungen über das Lebensarbeitszeitkonto zu treffen. Unter "IV. Inanspruchnahme des Zeitguthabens" wird in Nr. 8 der "Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) bei Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen" vom 25.06.2012 (ABl. 7/12, S. 332) bestimmt, dass bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des HBG eine Freistellung bzw. Ermäßigung der Pflichtstundenzahl vor dem Ausscheiden nur stattfindet, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine Übernahme des Zeitguthabens durch den neuen Dienstherrn sei möglich, soweit sich dieser dazu bereit erkläre; andernfalls verfalle das Guthaben. In Nr. 9 heißt es, ausnahmsweise sei eine Abgeltung des Zeitguthabens in Geld möglich, sofern eine Inanspruchnahme durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl im letzten Schulhalbjahr ausgeschlossen sei. Diese Möglichkeit sei jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen wegen Dienstunfähigkeit mit der Folge der Versetzung in den Ruhestand oder als Folge einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit im Ermäßigungs- oder Freistellungszeitraum die Inanspruchnahme durch Ermäßigung der Pflichtstundenzahl oder Freistellung im letzten Schulhalbjahr ausgeschlossen sei. Aus der Gesamtheit dieser Regelungen ergibt sich die Unbegründetheit des auf Zahlung gerichteten Hauptantrages, denn der Kläger erfüllt die einschlägigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht, weil er auf eigenen Antrag sein beamtenrechtliches Dienstverhältnis zum Land Hessen beendet hat und in den Dienst eines anderen Landes eingetreten ist. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt aber auch keine durch das Gericht auszufüllende Regelungslücke, die alleine durch eine stattgebende Entscheidung im Sinne des Hauptantrages geschlossen werden könnte, vor. Vorab ist festzustellen, dass selbst bei unterstellter Richtigkeit der Ansicht des Klägers, die behördliche Entscheidung verletze den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, ein Begehren auf Auszahlung der auf dem Lebensarbeitszeitkonto "gutgeschriebenen" Stunden keinen Erfolg haben könnte (so jedoch VG Kassel, Urteil vom 16.02.2016 - 1 K 1350/15. KS). Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.07.2015 - 2 C 41/13 -, abgedruckt bei juris) geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Fällen der vorliegenden Art -Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des vorgesehenen zeitlichen Ausgleichs - auch aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung hergeleitet werden kann, denn es obliegt dem Dienstherrn, darüber zu befinden, welche angemessene Ausgleichsmaßnahme an die Stelle des nicht mehr möglichen zeitlichen Ausgleichs treten soll. Würde das Gericht in einem solchen Fall eine Verurteilung zur Auszahlung der "gutgeschriebenen" Pflichtstunden aussprechen, wäre hierin jedenfalls dann, wenn mehrere Möglichkeiten der Kompensation in Betracht kommen, ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung zu sehen. Vorliegend verhält es sich so, dass im Falle der festgestellten Verletzung des Gleichheitssatzes mehrere Möglichkeiten der Behebung des Verstoßes behördlicherseits in Betracht gezogen könnten wie beispielsweise - um nur zwei zu nennen - eine alle treffende Deckelung der auszuzahlenden Beträge oder aber eine gleichförmige Auszahlung entsprechend den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung. Es verbietet sich daher aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen, hier eine Ausweitung der normativen Regelung durch gerichtliche Entscheidung vorzunehmen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2016 - 9 S 1906/14 -, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, abgedruckt bei juris). Unbeschadet dessen liegt zur Überzeugung des Gerichts auch keine die behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes begründende Regelungslücke, die durch eine Analogie zu schließen wäre, vor. Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen, dass Regelungen getroffen worden sind für den Fall, dass der betreffende Beamte aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) in der Lage war, die "gutgeschriebenen" Stunden vollständig abzubauen. Berücksichtigt sind demzufolge diejenigen Konstellationen, in denen der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Inanspruchnahme des zeitlichen Ausgleichs gehindert war. Soweit es um Fälle geht, bei denen die Ursache für die Unmöglichkeit des zeitlichen Ausgleichs in der Sphäre des Beamten liegt, ist ebenfalls eine Regelung getroffen worden, denn dem Beamten kann - wie oben ausgeführt - bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn vorzeitig eine Freistellung bzw. Ermäßigung der Pflichtstundenzahl gewährt werden, soweit dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Dies bedeutet, dass ein umfassendes Regelwerk geschaffen wurde, das die Gestaltung und Abwicklung des Lebensarbeitszeitkontos zum Inhalt hat und den rechtlichen Vorgaben auch in Bezug auf die Möglichkeit der Gewährung einer besonderen Ausgleichszahlung bei endgültiger Verhinderung des Zeitausgleichs Rechnung trägt. Insoweit, das heißt in Bezug auf die Möglichkeit der finanziellen Abgeltung, sind daher Bestimmungen erlassen worden, die einerseits belegen, dass das Problem der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der Freistellung beziehungsweise der Ermäßigung gesehen wurde, und andererseits verdeutlichen, dass der Normgeber die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs auf die Fälle beschränkt hat, in denen die Störung der für den Regelfall vorgesehenen Rückabwicklung des Lebensarbeitszeitkontos außerhalb der Einflusssphäre des Beamten liegt (vgl. hierzu Landtagsdrucksache 18/2379, S. 34 ff.). Die sich bei einem Dienstherrenwechsel ergebende Problematik wurde somit bei der normativen Ausgestaltung der Störfallregelungen gesehen und in der oben dargestellten Weise unter Ausschluss einer finanziellen Abgeltung gelöst. Von einer planwidrigen Regelungslücke (vgl. hierzu BverwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 -; Urteil vom 06.11.2014 - 5 C 36/13 -, jeweils abgedruckt bei juris) kann demzufolge nicht gesprochen werden (ebenso VG Wiesbaden, Urteil vom 15.04.2015 - 3 K 1372/14.WI -, abgedruckt bei juris). Im Übrigen fehlt es hier auch an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die in dem beschriebenen Regelwerk erfassten Fälle betreffen Beamte, die aufgrund von ihnen nicht zu beeinflussender Umstände rein tatsächlich daran gehindert sind, die "gutgeschriebenen" Stunden des Lebensarbeitszeitkontos abzubauen. Demgegenüber beruht die Unmöglichkeit des entsprechenden Abbaus bei dem Kläger dieses Verfahrens ausschließlich auf seiner persönlichen Willensentscheidung, das Dienstverhältnis als hessischer Landesbeamter zu beenden, um nach Nordrhein-Westfalen überzusiedeln und dort ein neues Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherrn zu begründen. Dass hierin ein fundamentaler, eine andersartige Regelung rechtfertigender Unterschied liegt, ist offenkundig. Auf den Umstand, dass seitens des Normgebers auch für den Fall des Dienstherrnwechsels eine Regelung getroffen wurde (IV.8 der bereits zitierten Richtlinien), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn in dieser (Sonder-)Regelung wird eine finanzielle Abgeltung nicht abgebauter Pflichtstunden gerade ausgeschlossen. Soweit das Verwaltungsgericht Kassel in dem Urteil vom 16.02.2016 (a.a.O.) die Vergleichbarkeit der entscheidungserheblichen Sachverhalte auch darin sieht, dass einem Dienstherrenwechsel auch Gründe der Familienzusammenführung zugrunde liegen können, denen der Dienstherr im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorgepflicht durch eine Versetzungsentscheidung Rechnung zu tragen habe, folgt das erkennende Gericht dem nicht. Der Kläger war hessischer Landesbeamter. Ihm den Wechsel zu einem anderen Dienstherrn zum Zwecke der Familienzusammenführung zu ermöglichen, mag noch dem Fürsorgegedanken entsprechen; hieraus aber zugleich einen Anspruch auf eine ansonsten ausgeschlossene Ausgleichszahlung für nicht abgebaute "gutgeschriebene" Pflichtstunden zu begründen, ist durch die Fürsorgepflicht nicht geboten. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch insoweit, als das Verwaltungsgericht Kassel eine weitere Ungleichbehandlung darin sieht, dass manche Versetzungsbewerber frühzeitig über ihre Versetzung informiert werden und ihnen somit im Rahmen der stundenplantechnischen Möglichkeiten noch Zeit verbleibt, ihr Lebensarbeitszeitkonto abzubauen, während andere Versetzungsbewerber erst kurz vor der Versetzung entsprechend informiert werden und daher in der Regel keine Möglichkeit des Abbaus mehr haben. Dies sind Fragen der tatsächlichen Verwaltungspraxis, orientiert an den im Einzelfall zu berücksichtigenden Belangen; sie vermögen indes die dem abstrakten Regelwerk zugrunde gelegte Differenzierung nicht als gleichheitswidrig zu qualifizieren. Schließlich folgt das erkennende Gericht auch nicht der weiteren Argumentation des Verwaltungsgerichts Kassel, die Ungleichbehandlung liege auch darin, dass es bei einer Versetzung innerhalb Hessens nicht zu einem Verfall des Zeitguthabens komme, während dies bei einer Versetzung über die Landesgrenze hinweg nicht vorgesehen sei. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beamte sein Beamtenverhältnis mit dem Dienstherr "Land Hessen" aufgrund eigener Willensentschließung beendet; dass hierin ein in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähiger sachlicher Unterschied liegt, wurde bereits oben angesprochen. Die hier vertretene Rechtsauffassung gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers. Das von ihm in diesem Zusammenhang herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20.11.2013 (- 5 K 52/13.GI -, abgedruckt bei juris) stellt entscheidend darauf ab, dass die dortige Klägerin, die gegen ihren Willen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde, in Bezug auf ihr Lebensarbeitszeitkonto nicht anders gestellt werden dürfe als diejenigen Beamten, die aus gesundheitlichen Gründen am Abbau der "gutgeschriebenen" Stunden gehindert wären. Ob - und bejahendenfalls mit welchen Konsequenzen - dieser Auffassung gefolgt werden kann, mag mangels Entscheidungserheblichkeit hier dahingestellt bleiben, denn der maßgebliche Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Fall liegt weiterhin darin, dass sich der Kläger dieses Verfahrens freiwillig zur Beendigung des Beamtenverhältnisses mit dem Land Hessen entschlossen hat. Auch der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 (a.a.O.) gibt zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung - in Fortführung des Beschlusses vom 15.09.2011 (- 2 B 33/11 -, abgedruckt bei juris) - ausgeführt, der Dienstherr sei dann, wenn ein Beamter, der den zeitlichen Ausgleich in dem dafür vorgesehenen Zeitraum aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch nehmen könne, verpflichtet, einen angemessenen anderen Ausgleich vorzusehen, woraus jedoch nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Ausgleich durch finanzielle Entschädigung hergeleitet werden könne. Hiermit ist indes der vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil - wie bereits wiederholt betont - die Beendigung des Dienstverhältnisses als hessischer Landesbeamter ausschließlich auf der Willensentscheidung des Klägers beruht. Das der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegte, oben detailliert beschriebene Regelwerk stellt sich auch nicht als Verstoß gegen die dem hessischen Dienstherrn des Klägers obliegende Fürsorgepflicht dar. In der im Zusammenhang mit der Einführung des Lebensarbeitskontos gegebenen Begründung (Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrkräfte, über die Anrechnung dienstlicher Tätigkeiten und über Pflichtstundenermäßigungen - Pflichtstundenverordnung - vom 29.01.2010 [ABl. 2/10, S. 54]) heißt es, im Kern werde durch das Ansparen einer Wochenarbeitsstunde auf das Lebensarbeitszeitkonto ein Ausgleich für die besondere Belastung der Beamtinnen und Beamten geschaffen, welche durch die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche hervorgerufen werde. Im Bereich der Lehrkräfte hätten wegen der im Vergleich zu den übrigen Landesbeamten stark abweichenden Arbeitszeitregelungen spezifische Regelungen getroffen werden müssen, folgerichtig solle ihnen daher als Ausgleich für ihre besondere Belastung die Möglichkeit gegeben werden, eine halbe Pflichtstunde pro Woche auf einem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen. Sinn und Zweck des Lebensarbeitskontos im Bereich der Lehrkräfte solle es unter anderem sein, dass ein gleitender Übergang in den Ruhestand erfolgen könne. Hieraus wird deutlich, dass die sachliche Rechtfertigung für die Einführung des Lebensarbeitszeitkontos primär in dem Bemühen zu sehen ist, die im Vergleich zu vielen anderen Bundesländern höhere Wochenarbeitszeit der hessischen Beamten dadurch in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, dass eine partielle Gutschrift dieser höheren Wochenarbeitsstundenzahl erfolgt mit der Maßgabe, sie im Regelfall zu einem gleitenden Übergang in den Ruhestand zu nutzen. Demzufolge handelt es sich bei den auf einem Lebensarbeitszeitkonto "gutgeschriebenen" Pflichtstunden keineswegs um Mehrarbeitsstunden, also um solche Stunden, die zuzüglich zu der normativ vorgegebenen Pflichtstundenzahl zu erbringen wären. Vielmehr haben diese, den Rahmen der üblichen Pflichtstunden nicht übersteigenden Unterrichtsstunden den Vorteil, dass sie in dem beschriebenen Verhältnis von einer halben Pflichtstunde pro Woche gleichsam eine Gutschrift enthalten, womit der Inhaber des Lebensarbeitszeitkontos im Regelfall in die Lage versetzt wird, unmittelbar vor Eintritt in den Ruhestand die Anzahl der zu erbringenden Pflichtstunden entsprechend zu reduzieren. Eine überobligationsmäßige Leistung liegt den "gutgeschriebenen" Pflichtstunden daher nicht zugrunde. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch unter fürsorgerischen Aspekten nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Hinblick auf so genannte Störfälle einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich auf diejenigen Konstellationen beschränkt, bei denen der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Inanspruchnahme der vorstehend beschriebenen Gutschrift gehindert ist. Wenn der Dienstherr darüber hinausgehend und ohne hierzu durch normative Vorgaben verpflichtet zu sein auch für den Fall des - alleine vom Beamten zu verantwortenden - Dienstherrenwechsels eine Kompensationsmöglichkeit dergestalt vorsieht, dass ein Abbau der "gutgeschriebenen" Stunden schon früher erfolgen kann, soweit dringende dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden, so sieht das erkennende Gericht hierin eine wohlabgewogene, die beiderseitigen Interessen berücksichtigende Regelung mit der Folge, dass auch insoweit in abstracto von einer Fürsorgepflichtverletzung nicht gesprochen werden kann. Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger habe sich vor der Versetzung um einen solchen Abbau dergestalt bemüht, dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der abschlägig beschieden worden ist, sind für das Gericht nicht erkennbar, so dass auch eine Prüfung der Frage, ob dem Kläger der von ihm gewünschte Abbau der "gutgeschriebenen" Stunden vor dem Dienstherrenwechsel aus fürsorgepflichtwidrigen Gründen verwehrt worden ist, nicht in Betracht kommt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich auch die Unbegründetheit des Hilfsantrages, denn ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage der finanziellen Abgeltung der Gutschriften eines Lebensarbeitskontos im Falle eines Dienstherrenwechsels im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung durch das Obergericht bedarf. Der Kläger war als beamteter Lehrer im Dienstrang eines Studienrats im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den Z (im Folgenden: Schulamt) tätig. Auf seinen Antrag wurde er zum 01.08.2013 in den Bereich der Bezirksregierung Y / Nordrhein-Westfalen versetzt. Mit Schreiben vom 18.06.2013 beantragte der Kläger die Übertragung seines Lebensarbeitszeitkontos beziehungsweise die Auszahlung des Zeitguthabens von 156,5 Stunden. Diesen Antrag wiederholte er unter dem 01.07.2013 hinsichtlich des zwischenzeitlich aufgelaufenen Zeitguthabens in Höhe von 169,5 Stunden. Unter dem 05.07.2013 beschied das Schulamt den Kläger dahingehend, dass eine Auszahlung des Zeitguthabens in Geld nach den einschlägigen Richtlinien bei einem Wechsel des Dienstherrn nicht vorgesehen sei. Diesem Bescheid war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.06.2014 Widerspruch unter Hinweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen, wonach eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege. Mit Bescheid des Schulamtes vom 23.06.2014 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf die einschlägigen Richtlinien als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen sei hier nicht einschlägig, weil es in dem dort entschiedenen Fall um die Entlassung einer Probebeamtin gegangen sei. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 25.06.2014. Am 16.07.2014 hat der Kläger über seine Bevollmächtigte Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Verfall des Zeitguthabens bei einer länderübergreifenden Versetzung sei rechtswidrig, weil der Gleichheitssatz verletzt werde, denn bei einer Versetzung in den Ruhestand beziehungsweise einer Erkrankung im Freistellungszeitraum finde kein Verfall statt. Dieser Regelung sei die länderübergreifende Versetzung gleichzustellen. Im Übrigen sei auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, die den klägerischen Rechtsstandpunkt bestätige. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 05.07.2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, das auf dem Lebensarbeitszeitkonto des Klägers vorhandene Stundenguthaben auszuzahlen, hilfsweise, festzustellen, dass die angegriffenen behördlichen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG fehlerhaft sind. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist das beklagte Land auf sein bisheriges Vorbringen und betont nochmals den Umstand, dass hier der Beamte durch sein Versetzungsgesuch selbst gehandelt habe. Auch die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gebiete keine andere rechtliche Betrachtung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den vorgelegten Hefter Behördenvorgänge sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.