Urteil
8 C 10725/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0120.8C10725.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der am 13. Mai 2009 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Auf Zalzert“ der Antragsgegnerin wird hinsichtlich der unter II.1 Satz 1 der Textfestsetzungen genannten RAL-Kennziffern für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Auf Zalzert“ der Antragsgegnerin. 2 Das Plangebiet befindet sich im Südosten des Ortsteils Monzel auf dem linksseitigen Höhenrücken des Moseltales, welcher sanft (mit etwa 4 % Neigung von 178 m ü.NN auf ca. 174 m ü.NN) nach Norden hin abfällt. Der ca. 1,25 ha große Planungsbereich reicht bis an die Hangkante der dann relativ steil (bis ca. 39 %) nach Süden zur Mosel hin abfallenden Weinberge heran. Das Gebiet wird von dem in west-östlicher Richtung verlaufenden N... Weg erschlossen. Dieser Weg ist beidseitig mit Wohnhäusern und Hofstellen von Winzerbetrieben bebaut. Die südliche Bebauung endet bislang mit dem Anwesen des Beigeladenen zu 2). Die nördliche Bebauung des N... Wegs reicht nach Osten noch darüber hinaus bis hin zu einer landwirtschaftlich genutzten Halle. Das Plangebiet umfasst den Bereich südlich des N... Wegs bis zu einem etwa 70 m südlich gelegenen Wirtschaftsweg. Im Westen überplant der Bebauungsplan die Hofstelle des Beigeladenen zu 2) und erstreckt sich von dort etwa 120 m in östlicher Richtung über bislang weinbaulich genutzte Flächen. Der Bebauungsplan setzt für den westlichen Teil des Plangebiets ein Dorfgebiet fest, stellt die Hofstelle des Beigeladenen zu 2) jedoch als „Fläche nach § 34 BauGB“ dar. Der östliche Teil wird als Sondergebiet festgesetzt, und zwar ein „SO-Nord, Wein- und Lebensmittelanalytik“ mit einem Baufenster von 20 x 46 m und einer Höhenbegrenzung, die eine Firsthöhe des Gebäudes von etwa 11,50 m über Geländeoberkante ermöglicht; ferner ein „SO-Süd, Betriebliches Wohnen“ mit zwei Baufenstern von 20 x 20 m und einer Höhenbegrenzung, die eine Firsthöhe der Gebäude von etwa 9 m ermöglicht; nach der hierauf bezogenen textlichen Festsetzung Ziffer I. 1.1 ist das betriebliche Wohnen nur im Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung im nördlichen Bereich möglich. 3 Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans waren Anträge der Beigeladenen vom November und Dezember 2007 auf eine entsprechende Bauleitplanung. Bei dem Betrieb des Beigeladenen zu 2), der Firma V... Ltd., handelt es sich um einen Weinbaubetrieb mit Dienstleistungsunternehmen (Abfindungsbrennerei, Perlweinfüllung u.a.). Durch den Bebauungsplan soll eine Erweiterung des Unternehmens einschließlich einer Benutzung für weinbaubezogene Gastronomie mit Beherbergung (Weinschänke-Restaurant, Ferienwohnungen) sowie eine Wohnnutzung ermöglicht werden. Der Beigeladene zu 1) besitzt im benachbarten Ort K. ein Institut für Wein-, Spirituosen- und Lebensmittelanalytik. Das Institut beschäftigt derzeit 10 Mitarbeiter. Der Beigeladene zu 1) plant die Neuerrichtung eines größeren Institutsgebäudes und eine Aufstockung des Personals bis maximal 30 Mitarbeitern. Weil die Analysegeräte bis in die späten Abendstunden hinein (zuletzt 23:00 Uhr) kontrolliert werden müssten, sei die Errichtung nahegelegener Betriebswohnungen für die beiden zukünftigen Geschäftsführer, seine beiden Söhne M. und D., notwendig. 4 Der Rat der Antragsgegnerin sprach sich in einem ersten Votum im Dezember 2007 grundsätzlich positiv zu dem Planwunsch aus. Die vereinfachte raumordnerische Prüfung der unteren Landesplanungsbehörde ergab keine Bedenken in landesplanerischer Hinsicht gegen das Vorhaben (vgl. Bescheid der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 27. März 2008). Die im Oktober/November 2008 durchgeführte Beteiligung der Träger öffentlicher Belange brachte ein zustimmendes Votum. Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz stellte mit Schreiben vom 20. November 2008 fest, dass der Flächenverbrauch nicht zu einer merklichen Einschränkung des Weinbaus der gesamten Gemeinde führe, so dass der Planung im Grundsatz zugestimmt werden könne. Soweit die Planung dazu führe, dass bei den südlich des Plangebiets gelegenen Weinbergen der Pflanzenschutz nicht mehr mittels Hubschraubereinsatzes betrieben werden könne, müsse ein Ausgleich geschaffen werden. Auch die Planungsgemeinschaft Region Trier äußerte keine Bedenken gegen das Vorhaben. 5 Im Anschluss an die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs wurden eine Vielzahl von Einwendungen gegen das Planungsvorhaben erhoben, insbesondere von Anwohnern des N... Wegs, die vor allem eine unzumutbare Zunahme des Fahrzeugverkehrs in ihrer Straße geltend machten. Darüber hinaus rügten sie eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und verwiesen auf alternative Standorte zur Ansiedlung des Analyselabors. 6 Die Antragsgegnerin ließ daraufhin zur Vorbereitung ihrer Abwägung die bereits eingereichten Fotosimulationen ergänzen. Ferner holte sie eine verkehrsplanerische und eine schalltechnische Stellungnahme ein. Darüber hinaus eingeholte gutachterliche Stellungnahmen zu klimatologischen Einflüssen der geplanten Bebauung, zur Geländegeologie sowie zur Betroffenheit von Uhu- und Fledermausvorkommen ergaben ebenfalls keine Hinderungsgründe für die beabsichtigte Bauleitplanung. 7 Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Einwendungen in der Sitzung des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 19. März 2009 und der anschließenden erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit im April 2009 wurde der Bebauungsplan nach erneuter Abwägung der ergänzenden Einwendungen und Anregungen am 13. Mai 2009 als Satzung beschlossen. Vorausgegangen war die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit durch den Beigeladenen zu 2) und die Ehefrau des Beigeladenen zu 1), wonach sich beide damit einverstanden erklärten, dass die Spritzung der im (südlichen) Nahbereich des Plangebiets gelegenen Weinberge weiterhin mit Hubschraubern erfolgen könne. Als Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet verzichte man deshalb gegenüber den Besitzern der südlich angrenzenden Weinberge auf den nach den einschlägigen Richtlinien einzuhaltenden Sicherheitsabstand von mindestens 50 m. Der Bebauungsplan wurde am 2. Juli 2009 ausgefertigt und am 10. Juli 2009 öffentlich bekannt gemacht. 8 Zur Begründung seiner Normenkontrolle trägt der Antragsteller, der am N... Weg wohnt und dem das südöstlich des Plangebiets gelegene Weinbergflurstück Flur ... Nr. ... gehört, im Wesentlichen vor: Der Planung fehle das Planungserfordernis. Es handele sich um eine reine Gefälligkeitsplanung. Letztlich würde nur die Errichtung zweier Villen in exponierter Lage ermöglicht. Die Festsetzung hinsichtlich der Art der Nutzung im Sondergebiet sei mit der Angabe „Wein- und Lebensmittelanalytik“ zu unbestimmt erfolgt. Bei der Formulierung „Wein- und Lebensmittelanalytik“ bleibe vollkommen offen, ob nicht auch die Herstellung von Analysegeräten oder die Errichtung einer Ausbildungsstätte für Analytiker zugelassen werden solle. Im Übrigen sei eine Zweckbestimmung für das Sondergebiet nicht genannt und es sei auch unklar, ob überhaupt ein wesentlicher Unterschied zu den übrigen Baugebietstypen der BauNVO bestehe. Zweifelhaft sei auch die Ermächtigungsgrundlage für die wasserwirtschaftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Jedenfalls leide die Planung an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das Heranrücken der Bebauung an die Weinbergsflächen mache das Ausbringen der Pflanzenschutzmittel mittels Hubschrauber unmöglich. Wegen hoher Unfallgefahr beim Einsatz sogenannter Steillagenraupen sei man auf Hubschrauberspritzungen angewiesen. Diese seien in diesem Bereich absolut ortsüblich. Die ins Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit stelle keine ausreichende Problembewältigung dar. Denn sie könne bei einer Zwangsversteigerung ersatzlos entfallen, weshalb eine öffentlich-rechtliche Sicherung des Abstandsverzichts vorzugswürdig gewesen wäre. Im Übrigen sei das Grundbuch unrichtig, da eine Einigung mit ihm als Eigentümer des berechtigten Grundstücks nicht stattgefunden habe. Ferner seien die Verkehrsbelange unzureichend abgewogen worden. Weil die unbestimmte Festsetzung hinsichtlich der Art der Nutzung auch eine andere Nutzung als diejenige durch ein Analyselabor erlaube, sei der durch die Planung zugelassene Verkehr nicht zutreffend abgewogen worden. Ferner sei die Sicherheit der Wohnbevölkerung unzutreffend bewertet worden. Der Ausbauzustand des N... Wegs erlaube nicht die hier zu erwartende Zunahme des Verkehrsaufkommens. Insofern habe die Antragsgegnerin auch unberücksichtigt gelassen, dass der N... Weg Teil eines Höhenwander- und Fahrradwegs sei, was eine zusätzliche Rücksichtnahme auf Fußgänger verlange. Schließlich seien bei der Abwägung alternative Standorte für die Errichtung des Analytikgebäudes nicht hinreichend erwogen worden. Wenn der Beigeladene zu 1) als Kriterien für den von ihm gewählten Standort die Nähe zum Wohnhaus seiner Mutter sowie die Allergie seines Sohnes anführe, belege dies das Fehlen städtebaulicher Gründe für die Bauleitplanung. Schließlich seien die baugestalterischen Festsetzungen im Bebauungsplan rechtswidrig. Zum einen verlange das verfassungsrechtliche Zitiergebot die Angabe der Ermächtigungsgrundlage für die im übertragenen Wirkungskreis erlassene und eine Rechtsverordnung ersetzende Satzung. Zum anderen sei das Verbot, bei der Dacheindeckung „spiegelnde bzw. hochglänzende Materialien“ zu verwenden, zu unbestimmt. Auch für die erwähnten RAL-Farben fehle es an einer hinreichend bestimmten Bezugnahme. Schließlich leide der Bebauungsplan an einem Verkündungsmangel, weil in der Textfestsetzung V.2 für die Verwendung des anfallenden Oberbodens auf eine DIN-Vorschrift verwiesen werde, ohne deren Bezugsquelle zu benennen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 den Bebauungsplan „Auf Zalzert“ der Antragsgegnerin i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Juli 2009 für unwirksam zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 13 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Planerfordernis sei gegeben. Eine Gemeinde dürfe hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, sofern städtebauliche Gründe – wie hier – für eine solche Planung stritten. Planungsalternativen hätten nicht bestanden. Die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets „A...“ komme mangels Flächenverfügbarkeit nicht in Betracht. Die Festsetzung des Sondergebiets für „Wein- und Lebensmittelanalytik“ sei hinreichend bestimmt. Mit dem Begriff der „Analytik“ sei der Vorgang des Untersuchens angesprochen, womit die Zulassung einer Produktionsstätte für Analysegeräte ausgeschlossen sei. Das Sondergebiet unterscheide sich auch wesentlich von den übrigen Baugebieten der Baunutzungsverordnung. Ein Analyselabor mit Schulungsräumen und Forschungseinrichtungen wäre in einem Gewerbe- oder Dorfgebiet unzulässig. Das Abwägungsgebot sei nicht verletzt. Das Interesse des Antragstellers an Fortführung von Hubschrauberspritzungen sei in die Abwägung eingestellt worden. Dieses Interesse sei jedoch von geringerem Gewicht. Denn der Antragsteller müsse bei dem Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln „nach guter fachlicher Praxis“ verfahren (§ 6 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz). Die Anforderungen der guten fachlichen Praxis müssten in Konkretisierung der Vorgaben der kürzlich in Kraft getretenen „EU-Pestizid-Anwendungsrahmenrichtlinie“ getroffen werden. Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum – Mosel – habe in seiner Stellungnahme vom 16. November 2009 ausgeführt, dass für die an das Bebauungsgebiet angrenzenden Steillagenflächen der Einsatz einer Raupe ohne wirtschaftliche Benachteiligung möglich und auch finanziell zumutbar sei. Im Übrigen hätten die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände grundbuchmäßig verzichtet. In diesem Zusammenhang sei auch darauf zu verweisen, dass die in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers gelegenen Weinbergsparzellen Nrn. ... bis ... zwischenzeitlich von dem Beigeladenen zu 1) erworben worden sein; dieser habe die Parzellen an einen Winzer mit dem Verbot verpachtet, dort mittels Hubschrauber Pflanzenschutzmittel zu verspritzen. Der Antragsteller selbst habe auf der Parzelle Nr. ... in den Jahren 2002 bis 2007 die Pflanzenschutzmittel mittels Bodenmaschinen und per Hand aufgetragen. Die Belange des Verkehrs seien zutreffend bewertet und abgewogen worden. Dabei sei das maximal mögliche Verkehrsaufkommen (u.a. bei unterstellten 30 Arbeitnehmern im Betrieb des Beigeladenen zu 1) angenommen worden. Schließlich bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der baugestalterischen Festsetzungen. Das Zitiergebot gelte nicht für die dem eigenen Wirkungskreis zuzurechnende Gestaltungssatzung. Das Verbot für „spiegelnde bzw. hochglänzende“ Dacheindeckungen sei bestimmbar. Bei der Festsetzung unter Ziffer V.2 handele es sich lediglich um einen Hinweis, weshalb sich die geltend gemachten Anforderungen an die Verkündung von Textfestsetzungen erübrigten. 14 Der Beigeladene zu 1) tritt der Normenkontrolle ebenfalls entgegen. Hierzu erläutert er die Schwierigkeiten bei der Standortsuche für die geplante Neuerrichtung seines Institutsgebäudes. Bei der Planung handele es sich nicht um eine Gefälligkeitsplanung. Die Ortsgemeinde habe vielmehr erkannt, dass sich die Ansiedlung seines Betriebs vorteilhaft für den Ort auswirken werde. Dass er sich bereit erklärt habe, sowohl die Planungskosten zu übernehmen als auch die Erschließungskosten zu tragen, sei bei einer objektbezogenen Bauleitplanung nicht ungewöhnlich. Die zusätzliche Verkehrsbelastung des N... Weges werde sich in Grenzen halten. Neben den Beschäftigten des Instituts sei täglich mit etwa 10 Fahrten von Paketdiensten sowie bis zu 20 Fahrten von Winzern zu rechnen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (7 Ordner) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 16 Der Normenkontrollantrag hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. 17 Abgesehen von einer Detailregelung der baugestalterischen Festsetzungen hält der Bebauungsplan rechtlicher Überprüfung stand. Der festgestellte Rechtsverstoß führt lediglich zur Teilunwirksamkeit der Satzung. 18 Hinsichtlich des Ablaufs des Planaufstellungsverfahrens sind Rechtsfehler weder geltend gemacht noch ersichtlich. 19 Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan – abgesehen von der Teilunwirksamkeit – nicht zu beanstanden. I. 20 Zunächst erweisen sich die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen als rechtmäßig. 21 1. Dem Bebauungsplan kann die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abgesprochen werden. Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem – grundsätzlich weiten – planerischen Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, NVwZ 1999, S. 1338 und juris), weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 1985, NVwZ 1985, 766). Der Gesetzgeber ermächtigt also die Gemeinden, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die hier durchgeführte Überplanung bisheriger Außenbereichsflächen mit Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf die Bearbeitung benachbarter Weinbergsflächen sowie mit zusätzlichen Verkehrsbelastungen der Erschließungsstraße verlangt nach bauleitplanerischer Konfliktbewältigung. 22 Das Zusammenwirken der Antragsgegnerin mit Investoren macht die Planung nicht rechtswidrig. Dies wird schon durch die Ermächtigung zum Erlass eines – auf der Initiative eines Investors beruhenden – vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB bestätigt. Die Gemeinde darf hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, NVwZ 1988, 351 – Planung aufgrund des Projektentwurfs des künftigen Bauherrn –; Urteil des Senats vom 1. Oktober 2008, LKRZ 2008, 477 – Behindertenwohnheim –; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 91. Aufl. 2009, § 1 Rn. 34). Lediglich wenn die Gemeinde mit ihrer Bauleitplanung allein (ausschließlich) private Interessen verfolgt, setzt sie das ihr zur Verfügung stehende Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches in zweckwidriger Art und Weise ein mit der Folge der Unzulässigkeit einer solchen „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5; Urteil des Senats vom 1. Oktober 2008, a.a.O.; Söfker, a.a.O.). 23 Bei dem hier zu beurteilenden Bebauungsplan handelt es sich nicht um eine solche „Gefälligkeitsplanung“. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das Ziel, für einen bestehenden Weinbaubetrieb Raum für eine Erweiterung und damit für dessen Existenzsicherung zu schaffen und die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines in der Region etablierten Wein- und Lebensmittelanalyseinstituts zu ermöglichen (vgl. Teil 1 der Begründung zum Bebauungsplan Ziffer 1 [S. 4] und Ziffer 7.1 [S. 22]). Insbesondere in letzterer Hinsicht sieht die Antragsgegnerin die Schaffung wohnstättennaher Arbeitsplätze als vorteilhaft für die Ortsgemeinde an (vgl. die Abwägung zur vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 12. Juni 2008, Ordner II., Bl. 311 R). Mit der Ausrichtung auf diese wirtschaftlichen Belange verfolgt die Antragsgegnerin legitime städtebauliche Ziele i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB. Wenn der Beigeladene zu 2) mittlerweile, das heißt nach Satzungsbeschluss, signalisiert, er habe kein Interesse an der durch die Dorfgebietsfestsetzung ermöglichten Nutzung, wie der Bevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat, macht dies die bauleitplanerische Entscheidung der Antragsgegnerin und die hierzu angestellten Erwägungen nicht rechtswidrig. 24 2. Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen sind mit den zwingenden Vorgaben des höherrangigen Rechts vereinbar. 25 a) Obwohl die Antragsgegnerin mit ihrer Bauleitplanung auf konkret an sie herangetragene Planungswünsche reagiert hat und die Planung damit auf konkrete Vorhaben bezogen ist, durfte sie sich des Instruments eines „normalen“ Bebauungsplans bedienen. Es bestand keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB zu bedienen. Nach dem Baugesetzbuch besteht kein Vorrang des Verfahrens nach § 12 BauGB, vielmehr kann sich die Gemeinde nach der konkreten Sachlage für eines der beiden Planungsinstrumente entscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 1. Oktober 2008, a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 12 Rn. 3 und 19). 26 Die Antragsgegnerin war auch befugt, zwecks Realisierung des Vorhabens des Beigeladenen zu 1) ein Sondergebiet auszuweisen. Der „wesentliche Unterschied“ i.S.v. § 11 Abs. 1 BauNVO zu den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO besteht darin, dass die Antragsgegnerin nach ihrem Planungswillen lediglich ein bestimmtes Vorhaben, d.h. hier eine bestimmte gewerbliche Nutzung, ermöglichen will, was sich deutlich von den Zweckbestimmungen der klassifizierten Baugebietstypen unterscheidet (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002, BauR 2002, 1348 und juris, Rn. 14 – „sonstiges Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe“ –; Beschluss vom 7. Juli 1997, BauR 1997, 972 und juris, Rn. 10 – Sondergebiet „landwirtschaftliches Aussiedlungsgebiet“ –; VGH BW, Urteil vom 24. Juli 1998, BRS 60 Nr. 77 und juris, Rn. 18 – Sondergebiet „Bauhofareal“ –; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 11 Rz. 4 und 4.2 – Einseitigkeit der Nutzungsstruktur –). 27 Die Zweckbestimmung des Sondergebiets und die zugelassene Art der Nutzung sind mit der Umschreibung des Vorhabens „Wein- und Lebensmittelanalytik“ hinreichend bestimmt i.S.v. § 11 Abs. 2 BauNVO dargestellt und festgesetzt. Bereits der Wortlaut der Festsetzung legt nahe, dass hiermit ein Gebäude für ein Unternehmen zugelassen werden soll, das Dienstleistungen im Bereich der Wein- und Lebensmittelanalyse erbringt. Vollends eindeutig wird der Festsetzungsinhalt, wenn man zur Auslegung die Begründung des Bebauungsplans heranzieht. Darin ist mehrfach erwähnt, dass der Bebauungsplan (ausschließlich) zum Zwecke der Errichtung eines „Institutsgebäudes für Wein- und Spirituosenanalytik“ aufgestellt wird (vgl. Teil 1 der Begründung, Ziffer 1 [S. 4] und Ziffer 7.3.1 [S. 28]). Damit erweist sich die Überlegung des Antragstellers als verfehlt, mit dem angegriffenen Bebauungsplan könne auch eine Produktionsstätte für die Herstellung von Analysegeräten oder eine – ausschließliche – Ausbildungsstätte für Wein- und Lebensmittelanalytiker zugelassen worden sein. Dass innerhalb des Institutsgebäudes auch Räume vorhanden sein können, die der Schulung von Auszubildenden des Analytiklabors oder der Abhaltung von Informationsveranstaltungen für die Kunden des Unternehmens dienen, ist selbstverständlich und ändert nichts an der Bestimmtheit der zugelassenen Errichtung eines Institutsgebäudes. 28 b) Darüber hinaus ist der Bebauungsplan aus dem – zwischenzeitlich geänderten – Flächennutzungsplan entwickelt i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Ein Verstoß gegen das Gebot der Anpassung von Bebauungsplänen an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) wird nicht geltend gemacht und ist angesichts des positiven Votums der Planungsgemeinschaft Region Trier zu dem Bebauungsplan auch nicht ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung in Zweifel gezogene Rechtsgrundlage für die unter III. getroffenen wasserwirtschaftlichen Festsetzungen zur Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser ergibt sich aus einer Kombination der Festsetzungsermächtigungen in § 9 Abs. 1 Nrn. 14 und 20 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. August 2001, BauR 2002, 424). 29 3. Die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen leiden schließlich auch nicht an einer fehlerhaften Behandlung der berührten öffentlichen und privaten Belange. 30 Die Planung genügt sowohl dem – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) als auch den inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. zu § 2 Abs. 3 BauGB: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, UPR 2009, 59). Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Über die bereits erwähnten Forderungen zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen insbesondere dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 301 [309]; Urteil vom 5. Juli 1974, BVerwGE 45, 309 [315]). Gemessen an diesen Vorgaben sind die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Bebauungsplan „Auf Zalzert“ rechtlich nicht zu beanstanden. 31 Die Antragsgegnerin hat insbesondere die Folgen der durch den Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Flächeninanspruchnahme in ihre Abwägung eingestellt, und zwar für das Sondergebiet sowohl hinsichtlich des Flächenbedarfs für das Institutsgebäude als auch hinsichtlich des Bedarfs für die beiden Wohnnutzungen. Sie hat sich in diesem Zusammenhang auch damit befasst, ob Alternativen zu der beabsichtigten Planung in Betracht kommen. Damit ist sie der sich aus § 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. Ziffer 2 d) der Anlage 1 zum BauGB ergebenden Pflicht nachgekommen, schon im Aufstellungsverfahren „die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten“ darzustellen. Ihre Entscheidung, dass zum Teil mangels Flächenverfügbarkeit, letztlich aber wegen der besonderen Interessen des Vorhabenträgers, zum Zwecke der - von der deutlichen Mehrheit des Gemeinderates - gewünschten Ansiedlung des Unternehmens eine andere Planung nicht „in Betracht“ kam, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn ein auf der Grundlage eines Projektentwurfs des künftigen Bauherrn aufgestellter Bebauungsplan ist nicht schon allein deshalb abwägungsfehlerhaft, weil alternative Planungen nicht in gleicher Intensität untersucht worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987, NVwZ 1988, 351; Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB 2009, § 1 Rn. 179). 32 Vor diesem Hintergrund hat sich die Antragsgegnerin eingehend mit der Frage befasst, ob das Interesse der Gemeinde an der Ansiedlung des Unternehmens des Beigeladenen zu 1) die mit der Ausdehnung der Bebauung nach Osten verbundenen Beeinträchtigungen gegenläufiger Belange rechtfertigt. Sie hat dabei das Gebot eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 a) Abs. 2 Satz 1 BauGB) ebenso berücksichtigt wie die allgemeinen Belange an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen und der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) sowie die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), und die Belange der Landwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 b) BauGB). 33 Im Hinblick auf das Landschaftsbild teilt der Senat auch aufgrund des Eindrucks der vorgelegten Fotomontagen sowie der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die geplante Ausdehnung der Bebauung in dem vorgesehenen Umfang und mit den festgesetzten Begrenzungen des Maßes der baulichen Nutzung sowie den Eingrünungsmaßnahmen noch als landschaftsbildverträglich darstellt. 34 Soweit der Antragsteller die Abwägung insbesondere im Hinblick auf sein Interesse an der Fortführung des Pflanzenschutzes mittels Hubschraubereinsatzes sowie auf die Verkehrs- und Sicherheitsinteressen der Anwohner des Noviander Wegs als fehlerhaft rügt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. 35 a) Das Gewicht des Interesses des Antragstellers an der Fortführung von Hubschrauberspritzungen ist von vornherein dadurch gemindert, dass die Art und Weise der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln immer unter dem Vorbehalt der hierzu erlassenen aktuellen Rechtsvorschriften steht. Nach § 6 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muss, dass ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat. Nähere Einzelheiten für die Ausbringungen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen enthält die hierzu erlassene Richtlinie der biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. April 1991 (vgl. die Planaufstellungsakten, Ordner IV, Bl. 295 ff.). Hiernach ist die beabsichtigte Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen rechtzeitig vorher der zuständigen Behörde anzuzeigen (Ziffer 2). Die Öffentlichkeit ist über Beginn und Ende des Einsatzes rechtzeitig zu unterrichten (Ziffer 7) und die Voraussetzungen für den Arbeitsflug nach Ziffer 10 sind zu beachten. Nach diesen Voraussetzungen ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen insbesondere bei bestimmten Windgeschwindigkeiten verboten. Nach Ziffer 10.1 c) herrscht darüber hinaus ein Ausbringungsverbot „innerhalb eines Sicherheitsabstandes von mindestens 50 m zu gefährdeten Objekten“. Geringere Abstände bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Betroffenen. Bei Gefahr von Abtrift ist der Sicherheitsabstand zu vergrößern. 36 Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum – Mosel – vom 16. November 2009 sollen zukünftig auch in Umsetzung der im September 2009 in Kraft getretenen „EU-Pestizid-Anwendungsrahmen-Richtlinie“ Hubschrauberspritzungen in den nach der EU-Weinbaukartei ausgewiesenen Steillagenrebflächen genehmigt werden. Für unerschlossene Steillagen sowie für Steil- und Terrassenlagen gebe es derzeit keine Alternative zum Hubschrauber. Anders seien jedoch solche Steillagen zu betrachten, die durch Wege erschlossen seien und deren Bewirtschaftung nicht durch Mauern erschwert werde. Für die südlich des Plangebiets angrenzenden (durch Wirtschaftswege erschlossenen) Steillagenflächen sei der Einsatz sogenannter Steillagenraupen ohne wirtschaftliche Benachteiligung möglich. 37 Bereits diese Ausführungen sprechen dafür, dass das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse an der Fortführung von Hubschrauberspritzungen wegen bestehender alternativer Möglichkeiten des Pflanzenschutzes gemindert ist. Hinzu kommt, dass die von dem Antragsteller in Anspruch genommene Bespritzung seines Weinberggrundstücks in vollständiger Länge und Breite das (stillschweigende) Einvernehmen mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke voraussetzt. Wird dieses Einvernehmen – etwa wegen anderer Nutzungsabsichten oder abweichender Anbaumethoden (Bioweinanbau) – verweigert, bleibt dem an der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln interessierten Winzer nichts anderes übrig, als die geforderten Sicherheitsabstände auf dem eigenen Grundstück vorzusehen. 38 Konnte der Antragsteller daher ohnehin nicht dauerhaft darauf vertrauen, dass bisher bestehende Möglichkeiten der flächendeckenden Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln bis in alle Zukunft Bestand haben werden, so ist seinem Interesse im Rahmen der Bauleitplanung darüber hinaus dadurch Rechnung getragen worden, dass die Eigentümer der überplanten Grundstücke sich mit der Fortführung der bislang praktizierten Hubschrauberspritzungen einverstanden erklärt, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für den Sicherheitsabstand nach Ziffer 10 Satz 1 c) der BBA-Richtlinie geduldet und hierfür eine Grunddienstbarkeit bewilligt haben. Der auf dieser Grundlage ergangene Satzungsbeschluss leidet nicht an unzureichender Problembewältigung. Die Grunddienstbarkeit unter anderem zugunsten des Antragstellers als Eigentümer des Weinbergflurstücks Nr. ... ist mittlerweile im Grundbuch eingetragen, woraus sich die Vermutung für die Inhaberschaft der Berechtigung des Antragstellers ergibt (§ 891 BGB). Selbst wenn die einseitige Bewilligung laut notarieller Urkunde vom 12. Mai 2009 unwirksam sein sollte, gilt die Vermutung des § 891 BGB fort. Sollten sich die Eigentümer der überplanten Grundstücke von ihrer Bewilligung lösen wollen, wie der Antragsteller wohl vermutet, würde dies die Geltendmachung eines Grundbuchberichtigungsanspruchs voraussetzen, was sich angesichts der Vorgeschichte jedoch als treuwidrig erweisen dürfte. Dass mit der geduldeten Ausdehnung des Sicherheitsabstands auf die überplanten Grundstücke zwingend Gefahren für die Gesundheit der Grundstücksnutzer verbunden sind, auf deren Fortbestand nicht wirksam verzichtet werden kann, ist nicht substantiiert vorgetragen und angesichts der allgemeinen Anforderungen an die verwendeten Pflanzenschutzmittel und die infolge der Vorankündigung der Hubschrauberflüge möglichen Vorkehrungsmaßnahmen auch nicht ersichtlich. Sofern der Antragsteller auf die abstrakte Möglichkeit verweist, dass die Grunddienstbarkeit im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks nach § 91 ZVG ersatzlos entfallen könnte, ändert dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin die mit ihrer Planung aufgeworfenen Probleme nach Lage der Dinge ausreichend bewältigt hat. Die grundbuchrechtliche Absicherung erweist sich als grundsätzlich ausreichend. Sollte im Übrigen das geplante Anwesen des Beigeladenen zu 1) tatsächlich einmal zwangsversteigert werden, dürften sich die gerade auf sein Bauvorhaben bezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans ohnehin erledigt haben, so dass bei einer dann notwendigen Planänderung die sich stellenden Konflikte erneut abgewogen und bewältigt werden müssen. Für die von dem Antragsteller als vorzugswürdig erwähnte öffentlich-rechtliche Sicherung des Abstandsverzichts ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Für eine Baulast nach § 86 LBauO fehlt es an einem bauordnungsrechtlich relevanten Vorhaben auf dem Grundstück des Antragstellers (vgl. hierzu Schmidt, in: Jeromin, LBauO, 2. Aufl. 2008, § 86 Rn. 19). 39 b) Soweit der Antragsteller schließlich auf die planbedingte Zunahme des Verkehrs im N... Weg abstellt, durfte die Antragsgegnerin aufgrund der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Ausbauzustand des N... Wegs auch zur Aufnahme vorhabenbedingten Mehrverkehrs geeignet ist und unzumutbare Lärmauswirkungen nicht zu besorgen sind. 40 Bei der Prognose des durch das Institutsgebäude des Beigeladenen zu 1) verursachten Verkehrs sind die Gutachter von maximalen Betroffenheiten, nämlich einer Anzahl von 30 Arbeitnehmern, 30 Kundenbesuchen pro Tag und 10 Anlieferungen durch Paketdienste pro Tag, ausgegangen. Auch für das geplante Dorfgebiet ist für die Verkehrsprognose eine möglichst umfassenden Ausnutzung unter Einschluss einer Gastronomie mit 50 Sitzplätzen und einer Anreise der Gäste zu 90 % durch PKW zugrundegelegt worden (vgl. S. 10 f. des Gutachtens V. vom Februar 2009, Planaufstellungsunterlagen, Ordner V, Bl. 79 f.). Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass sich der für das Jahr 2025 zu prognostizierende Verkehr im N... Weg planbedingt um 350 Kfz pro Tag (190 Kfz für das Dorfgebiet, 160 für das Sondergebiet) auf insgesamt 900 Kfz pro Tag (maximal 115 Kfz während der Nachmittagsspitzenstunde von 17:30 Uhr bis 18:30 Uhr) erhöhen könne, was aber angesichts der Richtlinien für den Ausbau von Stadtstraßen 2006 (RASt-06) für eine Wohnstraße, die einen Verkehr von bis zu 400 Kfz pro Stunde aufnehmen müsse, verträglich sei. Nach dieser Richtlinie bestehen keine besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung des Gehwegs. Der zu dem bereits existierenden Ziel- und Quellverkehr im N... Weg planbedingt hinzutretende Verkehr stellt auch die Inanspruchnahme dieser Straße als Wander- und Fahrradweg nicht in Frage. Der besondere Charakter des N... Wegs als Wohnstraße und die Art und Weise seines Ausbaus mit relativ schmalen Gehwegstreifen verlangt von allen Nutzern eine gegenseitige Rücksichtnahme. Diese kann auch von den Nutzern und Besuchern der neu hinzukommenden Gebäude erwartet werden. Die auf der Grundlage der Verkehrsprognose erstellte schalltechnische Untersuchung ergab für den Planfall 2025 einen Beurteilungspegel für das am stärksten betroffene Anwesen (N... Weg ...) von 57,7 dB(A) tags und 49,2 dB(A) nachts, womit die Orientierungswerte für städtebauliche Planungen nach DIN 18005 (MD: 60 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) eingehalten sind. II. 41 Die im Bebauungsplan getroffenen baugestalterischen Festsetzungen genügen im Wesentlichen ebenfalls den Anforderungen des höherrangigen Rechts. 42 Zunächst schließt sich der Senat der Auffassung des 1. Senats des erkennenden Gerichts in dessen Urteil vom 1. Oktober 2008, AS 36, 381, an, wonach für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO das verfassungsrechtliche Zitiergebot nicht gilt. Das verfassungsrechtliche Zitiergebot nach Art. 110 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz gilt ausdrücklich nur für Rechtsverordnungen, also für die „gesetzesverlängernde“ Normsetzung durch die Exekutive. Eine entsprechende Anwendung auf Gestaltungssatzungen der Gemeinden kommt nur in Betracht, wenn diese Regelungen auf dem Gebrauchmachen delegierter Rechtsrechtssetzungsgewalt beruhen, es sich bei den Satzungen mithin um „Rechtsverordnungen im materiellen Sinne“ handelt. Dies ist indes bei den bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften deshalb nicht der Fall, weil es sich bei diesen Regelungen nicht lediglich um Vorschriften der Gefahrenabwehr (Bauordnungsrecht im engeren Sinne), sondern vielmehr der positiven Ortsbildpflege handelt, die dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen sind, wie im Urteil des 1. Senats vom 1. Oktober 2008 ausführlich dargelegt worden ist (a.a.O., S. 383 ff.; stillschweigend anders insofern: VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 – 7 K 13/09 –,S. 9 d.U. -). Eine entsprechende Anwendung des verfassungsrechtlichen Zitiergebots bei Rechtsverordnungen auf die aufgrund autonomer Satzungsgewalt erlassenen Regelungen der Kommunen scheidet aus, weil keine Notwendigkeit besteht, einen Legitimationszusammenhang zum unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebungsorgan zu dokumentieren (vgl. zu diesem Sinn und Zweck des Zitiergebots: BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1973, BVerfGE 32, 346 [361]). Wie der 1. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 1. Oktober 2008 bereits ausgeführt hat, stellt es einen maßgeblichen Unterschied dar, ob der Gesetzgeber seine Normsetzungsbefugnis an eine Stelle der bürokratisch und hierarchisch organisierten staatlichen Exekutive abgibt oder ob er, wie bei der Verleihung von Satzungsautonomie innerhalb eines von vornherein durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereichs, einen bestimmten Kreis von Bürgern ermächtigt, durch demokratisch gebildete Organe ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln (a.a.O., S. 386 a.E. f.). Auch aus rechtsstaatlichen Gründen ist die Angabe der Satzungsermächtigung bei Erlass baugestalterischer Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht zwingend geboten, wie das Bundesverwaltungsgericht für die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB bereits entschieden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998, NVwZ 1999, 984, und juris, Rn. 16). 43 Ferner erweist sich das Verbot „spiegelnder bzw. hochglänzender Materialien“ für die Dacheindeckung in Ziffer II.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht als unbestimmt. Die Festsetzung ist vielmehr ausreichend bestimmbar. Nach der hierfür heranzuziehenden Begründung des Bebauungsplans dient die Regelung dem Schutz des Landschafts- und Ortsbildes. Das Verbot sei erfolgt, um „weitläufig störend wirkende mögliche Lichtreflexionen“ zu vermeiden (vgl. Teil 1 der Begründung, Ziffer 7.8 [S. 33]). Der Ortsgesetzgeber durfte die Bezeichnung „hochglänzend“ zur Verfolgung seines Ziels des Landschafts- und Ortsbildschutzes nicht zuletzt auch deshalb verwenden, weil dieser Begriff in der Produktpalette der Hersteller von Dacheindeckungen eingeführt ist und dort Verwendung findet (vgl. nur www.dach-messe.de und www.bausep.de ). Auch wenn die exakte Abgrenzung zwischen glänzend und hochglänzend im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, ändert dies nichts daran, dass der Kern der Regelung bestimmbar und handhabbar ist (vgl. in diesem Sinne ähnlich das oben zitierte Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 1. Oktober 2008, a.a.O., S. 392 f.). Die Festsetzung schließt auch das Anbringen von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern nicht aus, weil auch dabei die Verwendung reflexionsfreier Module möglich ist, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. das Urteil des Senats vom 12. September 2007, ZfBR 2008, 63 [67]). 44 Lediglich der unter II.1 Satz 1 der Textfestsetzungen bezeichnete Ausschnitt aus dem Farbkatalog des RAL-Instituts „RAL 7000 bis RAL 8014“ erweist sich im Zusammenhang mit den übrigen Festsetzungen als widersprüchlich und deshalb unwirksam. Der Widerspruch entsteht dadurch, dass die Antragsgegnerin mit der Grundaussage in Satz 1 der genannten Gestaltungsregelung – wohl nicht zuletzt ebenfalls aus Gründen des Orts- und Landschaftsbildschutzes – nur dunkelfarbige Dacheindeckungen zugelassen hat. Zu dieser Grundaussage setzt sich jedoch der in der Klammer bezeichnete Ausschnitt aus dem Katalog der RAL-Farben in Widerspruch (vgl. hierzu www.ral-farben.de/uebersicht/ral-classic-farben ). Denn einerseits finden sich unter den dort wiedergegebenen grauen Farbtönen (RAL 7000 ff.) auch mehrfach hellgraue Farbtöne, andererseits zeigt die Palette der braunen Farbtöne (RAL 8000 ff) auch jenseits der Farbe RAL 8014 noch eine große Anzahl dunkler Farbtöne, für deren Herausnahme aus dem Klammerzusatz eine Begründung nicht ersichtlich ist. Erweist sich der in Satz 1 der Textfestsetzung II.1 bezeichnete Ausschnitt aus dem RAL-Farbregister somit als in sich widersprüchlich und damit unwirksam, führt dies indes nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans, weil die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können (objektive Teilbarkeit) und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den beanstandeten Klammerzusatz beschlossen hätte (subjektive Teilbarkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1997, NVwZ 1997, 896; Urteil vom 3. April 2008 – 4 CN 3.07 –). Der – ohne den Klammerzusatz - verbleibenden Regelung lässt sich aufgrund der Entstehungsgeschichte ohne weiteres der Inhalt entnehmen, dass nur dunkelgraue und dunkelbraune Dacheindeckungen zugelassen werden sollten. Mit diesem Inhalt ist die Gestaltungsregelung auch hinreichend bestimmt. Weil sich die Bezugnahme auf das RAL-Farbsystem bereits als in sich widersprüchlich erweist, kann dahingestellt bleiben, ob die vorgenommene Verweisung auf außerstaatliche Normierungen den hierfür geltenden Anforderungen genügt. III. 45 Schließlich liegt der von dem Antragsteller geltend gemachte Verkündungsmangel nicht vor. 46 Zwar ist es bei einer Verweisung in bauplanerischen Festsetzungen auf außerstaatliche Regelungen wie DIN-Normen zur Wahrung der rechtstaatlichen Anforderungen an die ordnungsgemäße Verkündung erforderlich, diese Regelung nach Inhalt, Datum bzw. Ausgabe sowie der Stelle, an der die eingesehen oder von der sie bezogen werden kann, genau zu bezeichnen, wenn der Regelungstext dem Bebauungsplan nicht als Anlage beigefügt wird (vgl. Urteil des Senats vom 26. März 2009, LKRZ 2009, 262). Bei der von dem Antragsteller angesprochenen Passage des Bebauungsplans unter V.2 handelt es sich jedoch – wie die Überschrift klarstellt – lediglich um sonstige Hinweise und Empfehlungen zur Verwendung des bei den Bauvorhaben anfallenden Oberbodens. Hierauf finden die oben erwähnten Verweisungsanforderungen keine Anwendung. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 48 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 49 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 50 Beschluss 51 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).