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Beschluss

4 K 497/13

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen Ziff. 1 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 01.09.2011 zum Neubau eines Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Flst.-Nrn. aa, bb und cc der Gemarkung F wird angeordnet. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene Ziff. 1 tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 2, die diese auf sich behält. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe A. 1 Der Antrag, mit dem die Antragstellerin sich gegen die der Beigeladenen Ziff. 1 von der Antragsgegnerin unter dem 01.09.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Flst.-Nrn. aa, bb und cc der Gemarkung F wendet, ist gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 7 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin, Wohnungseigentümergemeinschaft des unmittelbar westlich an die Baugrundstücke Flst.-Nrn. bb und cc anschließenden Grundstücks Flst.-Nr. dd, macht in ihrem Antrag u.a. einen Verstoß gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften des § 5 LBO und damit Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums geltend. Damit rügt sie die Verletzung von Rechten, die der Antragstellerin als der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehen und von ihr gemäß § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 WEG geltend zu machen sind. Als teilrechtsfähige Vereinigung ist die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. dazu Bayer. VGH, Urteil vom 12.07.2012 - 2 B 12.1211 -, juris; Beschluss vom 12.09.2005 - 1 ZB 05.42 -, juris; jew. m.w.N.). Schließlich bestehen an der Vertretungsmacht des Verwalters der Antragstellerin zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Widerspruchseinlegung gegen die im Streit stehende Baugenehmigung im Hinblick auf § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG keine Bedenken. Insoweit nämlich handelt es sich um eine Maßnahme zur Wahrung einer Frist (vgl. dazu nur MüKo-BGB, 6. Aufl., § 27 Rn. 21), hier der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 VwGO, im Sinne der Vorschrift. Im Übrigen hat die Eigentümerversammlung am 22.06.2012 - und somit während der laufenden Widerspruchsverfahrens - den Verwalter W ermächtigt, ihren Prozessbevollmächtigten „mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens und deren Begründungen gegen die Baugenehmigung für das ‚C-Eck‘ zu beauftragen und zu bevollmächtigen“, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine unterstellte schwebende Unwirksamkeit der Widerspruchseinlegung geendet hätte und der Widerspruch jedenfalls nunmehr als mit wirksamer Vertretungsmacht eingelegt zu betrachten wäre. B. 2 Der Antrag ist auch begründet. Denn das Interesse der Antragstellerin an einem vorläufigen Aufschub der (weiteren) Baumaßnahmen zur Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache überwiegt die privaten und öffentlichen Interessen der Beigeladenen Ziff. 1 und der Antragsgegnerin an der weiteren Fortsetzung dieser Baumaßnahmen. Dies folgt daraus, dass eine im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 12.09.2011 gegen die Baugenehmigung vom 01.09.2011 aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Denn die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 01.09.2011 verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen von der Antragsgegnerin als Baurechtsbehörde zu prüfendes öffentliches Recht, das auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin dient. Nach summarischer Prüfung erweist sich der am 19.02.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene „1. Teilbebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Eckbereich zwischen F-straße und C-straße“, Plan-Nr. 1-65.1, als voraussichtlich fehlerhaft und unwirksam (dazu unter I.); nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 1-62 dürfte das genehmigte Bauvorhaben rechtswidrig sein und Rechte der Antragstellerin als Nachbarin verletzen (dazu unter II.). I. 3 Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin hängen wesentlich von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 1-65.1 ab und machen daher auch im vorliegenden Verfahren eine zumindest summarische Prüfung seiner Wirksamkeit notwendig. Die Kammer sieht sich hieran nicht deshalb gehindert, weil es sich dabei um eine inzidente Gültigkeitskontrolle einer untergesetzlichen Norm in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Denn im Hinblick auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vertretene Rechtsauffassung, wonach die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Individualrechtsschutzes zur Verneinung der für eine Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlichen Dringlichkeit führen kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.02.1997 - 3 S 3419/96 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 13.07.2009 - 2 NE 09.1506 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 2 S 50.09 -, juris), erscheint im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine summarische Prüfung des der erteilten Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans geboten (zur summarischen Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung vgl. etwa Bayer. VGH, Beschluss vom 27.10.2009 - 15 CS 09.2130 -, juris; vgl. auch VG F, Beschluss vom 12.02.2008 - 4 K 1645/07 -). 4 1. Der Bebauungsplan Nr. 1-65.1 unterliegt in formeller Hinsicht keinen Bedenken. 5 1.1 Zwar wirkte im Rahmen des ursprünglichen Satzungsbeschlusses am 26.07.2011 ein befangener Gemeinderat mit; dieser Fehler ist jedoch durch die erneute Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung vom 19.02.2013 in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise behoben worden. 6 1.2 Auch im Hinblick auf das von der Antragstellerin gerügte Fehlen einer erneuten Offenlage des Bebauungsplanentwurfs nach Streichung der textlichen Festsetzungen Ziff. 5.2, 5.3 und 6 hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken. 7 1.2.1 Zwar ist ein Entwurf des Bauleitplans grundsätzlich erneut auszulegen, wenn er nach der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung geändert oder ergänzt wird (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ein erneutes Beteiligungsverfahren ist jedoch nicht um seiner selbst willen zu betreiben; deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 -, juris; Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, juris). Ein solcher Fall kann auch dann gegeben sein, wenn die Maßgabe auf die Streichung einer unzulässigen textlichen Darstellung im Bebauungsplan gerichtet ist, die Streichung die Grundzüge der Planung nicht berührt und sie auf die verbleibenden Darstellungen keine Auswirkungen haben kann (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2010 - 4 B 78.09 -, juris). 8 1.2.2 Die textlichen Festsetzungen Ziff. 5.2, 5.3 und 6 beinhalteten bereits in der Fassung vom 15.03.2011, welche der Offenlage zugrunde lag, Regelungen zum Stellplatznachweis (Ziff. 5.2), das Erfordernis eines Lieferkonzepts für gewerbliche Nutzung (Ziff. 5.3) sowie die Verpflichtung, Fahrradstellplätze auf dem Grundstück anzulegen (Ziff. 6). Diese Regelungen wurden, bezüglich Ziff. 5.2 mit leicht geändertem Inhalt, in den Bebauungsplan übernommen, wie er am 26.07.2011 beschlossen wurde. In dem am 19.02.2013 beschlossenen Bebauungsplan schließlich wurden die genannten Regelungen vollständig gestrichen, Hinweise auf die Stellplatzpflicht sowie ein Lieferkonzept wurden in die Begründung zum Bebauungsplan verlagert (dort Ziff. 3.3, 3.4). Die Streichung erfolgte, weil diese Regelungen, wovon auch die Antragstellerin ausgeht und was in der Drucksache G-13/034.1 ausführlich dargelegt wurde (Seite 11-12), unzulässig waren. Sie berühren die Grundzüge der Planung nicht und haben auch auf die verbleibenden Darstellungen ersichtlich keine Auswirkungen. Mithin wäre eine erneute Auslegung eine bloße, vom Baugesetzbuch nicht gewollte Förmlichkeit gewesen. 9 2. Der Bebauungsplan Nr. 1-65.1 dürfte sich jedoch wegen eines materiellen Fehlers betreffend das Maß der baulichen Nutzung, der Auswirkungen auf den Plan insgesamt hat, als unwirksam erweisen. Denn die Festsetzung über die höchstzulässige Grundflächenzahl, die die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO deutlich überschreitet, dürfte bei summarischer Prüfung derzeit nicht durch § 17 Abs. 2 BauNVO gerechtfertigt sein. Im Einzelnen: 10 2.1 Der Bebauungsplan setzt für das (nur) aus den Grundstücken Flst.-Nrn. aa, bb und cc bestehende Plangebiet ein Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 sowie einer Geschossflächenzahl von 6,5 bei (mit Ausnahme der Zufahrt zur Tiefgarage) 6 bis 7 Vollgeschossen als Höchstmaß fest. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO betragen die Obergrenzen in Kerngebieten für die Grundflächenzahl 1,0, für die Geschossflächenzahl 3,0. 11 2.2 Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO können die Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn (u.a.) besondere städtebauliche Gründe dies erfordern. In Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96 -, juris; Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1997 - 3 S 2023/07 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2011 - 2 A 8.11 -, juris; Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 55/01.NE -, juris) geht die Kammer davon aus, dass die Planungsentscheidung für das hohe Nutzungsmaß durch eine objektiv gegebene städtebauliche Ausnahmesituation gerechtfertigt und das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des bestimmten städtebaulichen Planungsziels so gewichtig sein muss, dass dafür sogar die Abweichung von den Regelmaßen in Kauf genommen wird. Die städtebaulichen Gründe müssen ein gewisses Gewicht besitzen und dürfen nicht in jeder Standardsituation einsetzbar sein. Die Überschreitung der Geschossflächenzahl muss jedoch nicht unabweisbar sein. Vielmehr reicht es aus, dass die konkrete Planung nach den Umständen des Einzelfalls und aus dem darauf abgestellten Planungskonzept der Gemeinde mit seinen Zielen und Zwecken vernünftigerweise geboten ist; ob dies der Fall ist, beurteilt sich maßgeblich nach der Begründung des Bebauungsplans, in welcher die jeweils einschlägigen städtebaulichen Gründe schlüssig darzulegen sind (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.12.1995 - 8 S 3611/94 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2011, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2012, § 17 BauNVO Rn. 20, 23). Dies hat umso ausführlicher zu geschehen, je größer der Grad der Überschreitung ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.12.1995, a.a.O.). 12 2.3 Die Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung im Bebauungsplan, die höchstzulässige Geschossflächenzahl im Bebauungsplangebiet auf 6,5 festzusetzen, diesen Maßstab zugrunde gelegt. Zwar heißt es im Rahmen der Ausführungen zu § 17 BauNVO, die bauliche Dichte sei „städtebaulich sehr gut zu vertreten“. Allerdings geht die Kammer unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Begründung davon aus, dass es sich bei dieser Formulierung lediglich um einen, wenn auch sprachlich verunglückten, Einleitungssatz für das im folgenden näher begründete Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO handeln sollte und damit nicht etwa der Maßstab für die Prüfung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO festgelegt werden sollte. 13 2.4 Die Antragsgegnerin begründet die Überschreitung der Geschossflächenzahl in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 1-65.1 zusammenfassend mit der atypischen Grundstücksecksituation der Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb, mit dem Bestreben, durch ein neues Bürogebäude zu einer Verbesserung des Orts- und Straßenbildes beizutragen, mit der Erwägung, dass die Schaffung angemessener innerstädtischer Wohnbedingungen eine grenzständige, geschlossene und hohe Bebauung erfordere, und mit dem Verweis auf die Weiterentwicklung der 12-geschossigen Bebauung an der Bahnhofsachse sowie der 6- bis 7-geschossigen Bebauung auf dem B-Areal. 14 2.5 Die Kammer neigt auch unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Stellungnahmen der Beigeladenen Ziff. 1 und der Antragsgegnerin vom 28.06.2013 zu der Annahme, dass sich den in der Begründung des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 1-65.1 enthaltenen Ausführungen voraussichtlich keine Gründe entnehmen lassen, die die starke bauliche Verdichtung in dem extrem kleinen Plangebiet durch eine Überschreitung der Obergrenzen der Geschossflächenzahl auf 6,5 und damit auf mehr als das Doppelte des in § 17 Abs. 1 BauNVO für Kerngebiete vorgesehenen Höchstmaßes vom 3,0 vernünftigerweise geboten erscheinen lassen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die von der Antragsgegnerin benannten Gründe die Überschreitung der Maße des § 17 Abs. 1 BauNVO nur in ihrer Summe rechtfertigen oder ob jeder der benannten Gründe eine Abweichung auf eine Geschossflächenzahl von 6,5 tragen soll. 15 2.5.1 Zunächst geht die beschließende Kammer von der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl von 6,5 und nicht von der vom angefochtenen Bauvorhaben nach Darstellung der Beigeladenen Ziff. 1 tatsächlich realisierten Geschossflächenzahl von 4,92 aus. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Einwands der Beigeladenen Ziff. 1, die Geschossflächenzahl sei nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit anderen Festsetzungen des Bebauungsplans zu betrachten. Selbst wenn dies richtig sein sollte, führte das zu einer abweichenden Beurteilung der Geschossflächenzahl jedenfalls nur dann, wenn infolge der weiteren Festsetzungen die Ausnutzung der Geschossflächenzahl deutlich eingeschränkt wäre, etwa wenn eine Geschossflächenzahl von 6,5 vor dem Hintergrund einer Grundflächenzahl von 0,5 und einem Höchstmaß von 4 Vollgeschossen bereits rein rechnerisch bei weitem nicht ausgenutzt werden könnte (was die Festsetzung einer Geschossflächenzahl von 6,5 dann allerdings aus anderen Gründen problematisch erscheinen ließe). Dies aber ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr gilt für die Grundstücke Flst.-Nrn. bb und aa die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 1; mit Ausnahme eines schmalen Streifens im südlichen Grundstücksbereich, für den, wie auch für das südlich angrenzende Grundstück Flst.-Nr. cc, eine eingeschossige Bebauung (Tiefgaragenzufahrt) festgesetzt ist, ist eine 6- bzw. 7-geschossige Bebauung festgesetzt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das auf dem Grundstück Flst.-Nr. bb zugelassene siebte Geschoss im Regelfall als ein nicht in die Berechnung der Geschossflächenzahl einfließendes Attikageschoss zu werten wäre, wäre nach dem Bebauungsplan auf den Grundstücken Flst.-Nrn. aa und bb jedenfalls die Verwirklichung einer Geschossflächenzahl von knapp 6,0 möglich. Dass die Berechnung der Geschossflächenzahl im Falle des Bauvorhabens der Beigeladenen Ziff. 1 ein hiervon deutlich nach unten abweichendes Ergebnis zu bringen scheint, ist neben einem leichten Rücksprung des Gebäudes im 5. Obergeschoss sowie einer geringen Unterschreitung der höchstzulässigen Grundflächenzahl in erster Linie darauf zurückzuführen, dass in die Berechnung der Grund- und Geschossfläche des Gesamtvorhabens das Grundstück Flst.-Nr. cc, für das lediglich, dem Bebauungsplan entsprechend, die eingeschossige Einhausung der Tiefgarageneinfahrt genehmigt worden ist, mit eingeflossen ist. Dies dürfte jedoch zu Unrecht erfolgt sein. Denn nach § 20 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 19 Abs. 3 BauNVO ist räumliche Bezugsgröße für die Geschossfläche das Baugrundstück, welches grundsätzlich identisch ist mit dem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn. Danach ist unter einem Grundstück ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30.11.2000 - 4 BN 57.00 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2010 - 2 A 22.08 -, juris). Dafür, dass für die Berechnung der Geschossflächenzahl hier ausnahmsweise auch das Grundstück Flst.-Nr. cc mit einzubeziehen wäre, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Sinn der Festsetzung der Geschossflächenzahl handgreiflich verfehlt würde, bestehen keine Anhaltspunkte, im Gegenteil ist von der Antragsgegnerin eine hohe riegelartige Bebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. aa und bb planungsrechtlich erwünscht. Bezieht man aber die in Anspruch genommenen Flächen von - laut Aufstellung - 3.272 m² (hierbei ist die von der Tiefgaragenzufahrt beanspruchte Fläche offenbar bereits abgezogen) auf die Größe der Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb (570 m²), errechnet sich eine Geschossflächenzahl von etwa 5,74, die sich bei Berücksichtigung der auf den benannten Grundstücken im Erdgeschoss für die Tiefgaragenzufahrt in Anspruch genommenen Fläche noch geringfügig erhöhen dürfte. Die beschließende Kammer sieht vor diesem Hintergrund nach summarischer Prüfung keinen Anlass, anstelle der festgesetzten Geschossflächenzahl von 6,5 von der für den gesamten Bereich des Bebauungsplans konkret verwirklichten Geschossflächenzahl auszugehen. 16 2.5.2 Soweit die Antragsgegnerin zur Begründung einer Geschossflächenzahl von 6,5 auf die ungünstige Grundstücksecksituation der beiden Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb verweist, ist damit eine städtebauliche Ausnahmesituation wohl noch nicht dargetan. Denn in bebauten Gebieten zumal in historisch gewachsenen Stadtzentren finden sich nicht selten ungünstig bzw. kleinteilig zugeschnittene Grundstücksflächen (vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 55/01.NE -, juris) sowie regelmäßig Eckgrundstücke, die typischerweise das Schicksal teilen, keine rückseitige Freifläche zu haben; solche und ähnliche Umstände kennzeichnen daher zahlreiche innerstädtische Planungsfälle. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gerade auch für Kerngebiete gelten, die insbesondere in Zentren großer Städte typischerweise hoch verdichtet sind. Allein der Umstand, dass Grundstücke in einem Kerngebiet vergleichsweise klein und von verdichtet bebauten Nachbargrundstücken umgeben sind, bedeutet daher nicht, dass damit gleichsam aus sich heraus ein Ausnahmefall vorläge, der die Überschreitung der Grenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO rechtfertigen könnte; diesem Umstand wurde vielmehr bereits dadurch Rechnung getragen, dass in Kerngebieten die im Vergleich zu anderen Baugebieten bei weitem höchste Geschossflächenzahl von 3,0 zulässig ist. Hinzu kommt vorliegend, dass der Grundstückszuschnitt der Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb sich seit dem Jahr 2002, dem Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 62-1, nicht geändert hat. Auch seinerzeit ging es um eine städtebauliche Neugestaltung des Quartiers, verbunden mit einer Anhebung der zulässigen Geschossigkeit. Dennoch ergab sich für die Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb unter Zugrundelegung der festgesetzten Baufenster sowie der Fünfgeschossigkeit eine wesentlich niedrigere Geschossflächenzahl. Selbstverständlich bleibt es der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer gemeindlichen Planungshoheit unbenommen, ihre planerischen Vorstellungen zu ändern und weiterzuentwickeln sowie andere planerische Schwerpunkte zu setzen. Dessen ungeachtet zeigt die frühere Planung, dass der Grundstückszuschnitt der Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb nicht per se, nachgerade aus sich heraus eine zumal derart deutliche Überschreitung der Geschossflächenzahl erforderlich macht. Bereits dieser Umstand lässt die Annahme der Plangeberin, „die deutliche Überschreitung der GFZ sei im Wesentlichen durch den Grundstückszuschnitt bedingt“ (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1-65.1, dort S. 4), als rechtlich wenig belastbar erscheinen. Vielmehr wäre insoweit eine - angesichts des Grades der Überschreitung der Geschossflächenzahl ausführliche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.12.1995, a.a.O.) - Darlegung angezeigt gewesen, weshalb die Überschreitung aufgrund der Grundstückssituation städtebaulich vernünftigerweise geboten und nicht etwa nur der besseren wirtschaftlichen Ausnutzbarkeit der Grundstücksfläche geschuldet sein sollte. Daran fehlt es jedoch. 17 2.5.3 Soweit die Antragsgegnerin im Bebauungsplan ferner auf Belange des Immissionsschutzes verwiesen hat, sind diese zwar grundsätzlich geeignet, eine städtebauliche Ausnahmesituation darzutun (so etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1997 - 3 S 2023/97 -, juris). Dass Gründe des Immissionsschutzes eine Überschreitung der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO höchstzulässigen Grundflächenzahl von 3,0 - zudem im erfolgten Umfang - erfordern, erscheint, auch im Hinblick auf die derzeitige Höhe der anschließenden, vom F-ring abgewandten Wohnbebauung jedoch nicht schlüssig. Dies sieht die Antragsgegnerin offenbar ebenso, trägt sie doch in der Antragserwiderung vor, dass der Immissionsschutz „selbstverständlich“ weder eine bezüglich der nördlichen sowie südlichen Grundstücksgrenze grenzständige, noch eine bis zu 7-geschossige Bebauung erfordere. Nach summarischer Prüfung ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, der Immissionsschutz lasse eine - zudem derart massive - Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO bestimmten Obergrenzen in dem kleinen Bebauungsplangebiet als vernünftigerweise geboten erscheinen. 18 2.5.4 Der dritte für die Antragsgegnerin bei der Festsetzung einer Geschossflächenzahl von 6,5 erhebliche Belang ist ausweislich der Begründung des Bebauungsplans eine Verbesserung des Orts- und Straßenbildes durch Ersetzung der alten Wohngebäude durch ein neues Bürogebäude, „das den örtlichen Gegebenheiten Rechnung trägt“; weiter ist davon die Rede, dass die geschlossene hohe Bebauung die Entwicklung zwischen der Bahnhofsachse mit derzeit bis zu 12-geschossiger Bebauung und der 7- bis 6-geschossigen Bebauung auf dem B-Areal konsequent weiterverfolge. 19 2.5.4.1 Geht es zumindest auch um die Umsetzung besonderer, qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen, so ist das ein Gesichtspunkt, der als „besonderer“ städtebaulicher Grund im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO anerkennungswürdig sein kann (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1994 - 4 NB 42.93 -, juris); daher können grundsätzlich auch Gründe der Stadt- und Ortsbildgestaltung im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO maßgebend sein, sofern sie auf einem besonderen städtebaulichen Konzept beruhen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1997, a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 26.09.2000 - 1 K 3563/99 -, juris; OVG RP, Urteil vom 19.02.2009 - 1 C 10256/08 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 2012, § 17 BauNVO Rn. 22). Anders als bei der Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 BauGB genügt es für die Rechtfertigung der Überschreitung der Obergrenzen der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO allerdings nicht, dass die Gemeinde überhaupt ein an städtebaulichen Erwägungen ausgerichtetes Planungskonzept zugrundegelegt hat; vielmehr müssen sich daraus städtebauliche Gründe von einem gewissem Gewicht ergeben, die die Überschreitung als vernünftigerweise geboten erscheinen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2010 - 2 A 22.08 -, juris). 20 2.5.4.2 Die Begründungserwägungen für die Überschreitung der Geschossflächenzahl, wie sie Eingang in die Begründung des Bebauungsplans gefunden haben, dürften nach Auffassung der Kammer die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe nicht erfüllen. 21 So lässt sich der Begründung des Bebauungsplanes bereits nicht hinreichend deutlich entnehmen, inwieweit im Bereich des Bebauungsplans eine städtebauliche Ausnahmesituation besteht. Die Situation, dass alte, in den 50er Jahren schnell hochgezogene Wohnbebauung durch eine neue, zeitgemäße Bebauung ersetzt und diese an die im Umfeld bereits bestehende moderne Bebauung auch in der Höhe angeglichen werden soll, ist vielmehr in vom Zweiten Weltkrieg zerstörten Innenstädten wie auch der der Antragsgegnerin immer wieder anzutreffen; er entspricht daher eher einer städtebaulichen Standard- als einer Ausnahmesituation. 22 Selbst wenn jedoch insoweit von einer städtebaulichen Ausnahmesituation auszugehen wäre, ergeben sich für die beschließende Kammer nach summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der Begründung des Bebauungsplans aus dem diesem zugrunde gelegten Planungskonzept voraussichtlich keine gewichtigen und nachvollziehbaren Gründe dafür, dass die Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO geregelten Obergrenzen vernünftigerweise geboten wäre. 23 So hat die Kammer nach summarischer Prüfung bereits gewisse Zweifel daran, ob im vorliegenden Fall von einem Konzept zur Umsetzung besonderer, qualifizierter planerischer Lösungen bzw. städtebaulicher Ideen die Rede sein kann. Die Begründung zum Bebauungsplan erschöpft sich insoweit in der Darlegung, die Entwicklung zwischen Bahnhofsachse mit derzeit bis zu 12-geschossiger Bebauung und der 6- bis 7-geschossigen Bebauung auf dem B-Areal (gemeint ist wohl die im derzeit noch gültigen, jedoch zur Überarbeitung stehenden Bebauungsplan 1-62 vorgesehene Anzahl der Vollgeschosse) werde „konsequent weitergeführt“. Es fehlt in der Begründung zum Bebauungsplan aber an jeglicher Darlegung, weshalb es gerade an der F-straße etwa im Hinblick auf eine besondere Topographie oder Lage im Stadtgebiet oder ihrer funktionalen Bedeutung oder in Bezug auf eine sonst zu befürchtende ästhetische Unausgewogenheit des Stadtbildes vernünftigerweise einer 6- bis 7-geschossigen Bebauung bedarf, welche weiteren stadtgestalterischen Pläne die Antragsgegnerin in diesem Bereich verfolgt und inwieweit ein solches Maß an öffentlichem Interesse an der Verwirklichung der städtebaulichen Planungsziele besteht, dass dafür die Abweichung von der Regelfestsetzung in Kauf genommen wird. Anhand der insoweit vor allem maßgeblichen Begründung des Bebauungsplans vermag die beschließende Kammer eine besonders qualifizierte planerische Lösung oder eine städtebauliche Idee derzeit nicht festzustellen. Daraus, dass an anderer Stelle in der Stadt eine Bebauung verwirklicht ist, die ebenfalls eine Geschossfläche von mehr als 3,0 hat, ergibt sich für den vorliegenden Bebauungsplan nichts anderes; dies umso mehr, als die Vorhaben, etwa K-J-Straße 192 oder F-ring 1, überwiegend in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Bebauungsplan stehen. Außerdem wurden die von der Beigeladenen Ziff. 1 in diesem Zusammenhang genannten Bauten von der Antragsgegnerin an keiner Stelle im Zusammenhang mit einem eventuell bestehenden qualifizierten Planungskonzept genannt. 24 Aber auch, wenn davon auszugehen wäre, dass die - durch Stellungnahmen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren näher ausgeführten - Erwägungen der Stadt ausreichen, um ein besonderes Planungskonzept zu begründen, müssten sich aus diesem Planungskonzept und hier insbesondere der zugrunde liegenden Begründung städtebauliche Gründe von einem gewissem Gewicht ergeben, die die Überschreitung als vernünftigerweise geboten erscheinen lassen. Die Frage danach, ob die Überschreitung der Obergrenzen vernünftigerweise geboten ist, schließt nach Auffassung der Kammer die Überlegung ein, ob die der Planung zugrunde liegenden städtebaulichen Zielsetzungen gleichermaßen bei Einhaltung der Geschossflächenzahlen erreicht werden könnten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.02.2012 - 10 D 46/10.NE -, juris; in diesem Sinne auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.09.1995 - 8 S 850/95 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 05.10.2000 - 7a D 47/99.NE -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris; Hess. VGH; Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 2607/08.N -, juris). Denn auch unter Berücksichtigung der gemeindlichen Planungshoheit (diesen Aspekt betonend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2011 - 2 A 8.11 -, juris) ist eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO jedenfalls dort nicht mehr vernünftigerweise geboten, wo das planerische Ziel der Gemeinde offenkundig auch bei Einhaltung der Obergrenzen erreicht werden könnte. Vorliegend aber lässt sich nach Auffassung der beschließenden Kammer der Begründung zum Bebauungsplan nicht entnehmen, dass die gewählte Lösung - Heraufsetzung der Geschossflächenzahl auf mehr als das Doppelte des zulässigen Wertes - aufgrund der der Planung vorgegebenen städtebaulichen Situation vernünftigerweise geboten ist. So ist bereits nicht erkennbar, weshalb es geboten ist, gerade auf den von der Planung betroffenen kleinteiligen Grundstücken die 6- bis 7-geschossige Bebauung in voller Höhe aufzugreifen, oder weshalb, selbst wenn man diese Höhe erreichen möchte, dies die Möglichkeit einer vollständigen baulichen Ausnutzung der Grundstücke ohne hintere Baugrenze erfordert. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung, die im Übrigen eine Darstellung in der Begründung des Bebauungsplan oder an anderer geeigneter Stelle innerhalb der Bebauungsplanung nicht ersetzen kann, auf die auf dem B-Areal im Bebauungsplan Nr. 1-62 vorgesehene 6- bis 7-geschossige Bebauung sowie die dort genannten Erwägungen im Hinblick auf eine Aufnahme der Höhe des „...-Gebäudes“ im Plangebiet verweist, in die sich die jetzige Planung im Bebauungsplan Nr. 1-65.1 einfüge, sei darauf hingewiesen, dass die seinerzeitige Planung auf den jetzt im Streit stehenden Grundstücken gerade keine gleichermaßen hohe Bebauung und zudem eine hintere Baugrenze vorsah. Daher dürfte der Aspekt bereits vorhandener Planung eher gegen als für das Bestehen eines städtebaulichen Gebotenseins sprechen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen auch in hochverdichteten Großstadtzentren gelten und auch dort nur ausnahmsweise überwindbar sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2009 - 2 A 19.07 -, juris); das Bestreben, im Rahmen einer städtebaulichen Modernisierung eines Innenstadtquartiers eine bessere bauliche Ausnutzung der Grundstücke zu erreichen, genügt daher regelmäßig nicht, um eine Überschreitung der Geschossflächenzahlen zu rechtfertigen. 25 Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beigeladenen Ziff. 1 zitierten Gesetzentwurf, der die Anforderungen an die Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO genannten Obergrenzen wieder herabsetzt. Denn dem Vorhaben zugrunde zu legen ist die derzeit geltende Rechtslage und damit der Bebauungsplan, der eine Geschossflächenzahl von 6,5 auf der Grundlage von § 17 Abs. 2 BauNVO 1990 vorsieht, einer Vorschrift mithin, die, wie ausführlich dargestellt, vergleichsweise strenge Anforderungen an die Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO stellt. 26 2.6 Sollte demnach, wovon im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auszugehen ist, die für das gesamte, nur aus drei Flurstücken bestehende Bebauungsplangebiet geltende Festsetzung einer Geschossflächenzahl von 6,5 unwirksam sein, führte dieser Umstand zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Zwar bedarf ein Bebauungsplan, wie sich dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 BauNVO entnehmen lässt, für seine Wirksamkeit nicht zwingend einer Festsetzung gerade der Geschossflächenzahl, um das zulässige Maß der baulichen Nutzung zu bestimmen. Aus den sonstigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan Nr. 1-65.1, nämlich einer Grundflächenzahl von 1,0 und 6 bis 7 zulässigen Vollgeschossen, errechnet sich jedoch - bei Hinwegdenken der ausdrücklich festgesetzten Geschossflächenzahl - ebenfalls eine Geschossflächenzahl von 6 bis 7. Auch wenn die Geschossflächenzahl im Bebauungsplan nicht festgesetzt ist, dürfen die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO aber durch die übrigen Festsetzungen nur im Falle des - hier, wie geprüft, unter Berücksichtigung der Planbegründung nicht hinreichend tragfähigen - § 17 Abs. 2 BauNVO überschritten werden (vgl. nur Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 17 Rn. 9). Das bedeutet, dass die Unwirksamkeit der Festsetzung der Geschossflächenzahl vorliegend die Unwirksamkeit jedenfalls auch der Festsetzung der Vollgeschosse nach sich zöge. Damit aber könnte dem vorliegenden Bebauungsplan die gebotene, das zulässige Maß der baulichen Nutzung abschließend bestimmende dreidimensionale Maßfestsetzung (vgl. dazu OVG Saarland, Urteil vom 12.03.2009 - 2 C 312/08 -, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 17 Rn. 21; König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 16 Rn. 2), wie sie als städtebauliche Grundkategorie zwingender Inhalt eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ist, nicht entnommen werden. Nachdem die Festsetzung des höchstzulässigen Nutzungsmaßes gerade auch im vorliegenden Fall ein zentrales planerisches Anliegen darstellt, geht die beschließende Kammer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus. 27 2.7 Erweist sich mithin bei summarischer Überprüfung der Bebauungsplan Nr. 1-65.1 aufgrund des Verstoßes der dort getroffenen Festsetzung über die höchstzulässige Grundflächenzahl, die die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO drastisch überschreitet, ohne im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO gerechtfertigt zu sein, als (voraussichtlich) unwirksam, so ist dieser Unwirksamkeitsgrund der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ungeachtet des Umstands zugrunde zu legen, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig keine nachbarschützenden Rechte verletzen. Denn anders als es in der Antragserwiderung anklingt, ist die inzidente Überprüfung einer untergesetzlichen Regelung im baurechtlichen Nachbarverfahren nicht auf Verstöße gegen drittschützende Normen beschränkt. 28 3. Auf die übrigen Rügen der Antragstellerin im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 1-65.1 kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Hinblick auf die Vielzahl der von den Beteiligten angesprochenen Punkte sowie den Umstand, dass sowohl die Antragstellerin weiterhin an einer Überplanung der hier einschlägigen Grundstücke interessiert sein als auch die Beigeladene Ziff. 1 ein vitales Interesse an einer Bebauung der Grundstücke haben dürfte, weist die Kammer gleichwohl auf Folgendes hin: 29 3.1 Der Bebauungsplan verstößt nach Auffassung der Kammer nicht gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgebend ist dabei die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. 30 Zwar mag man mit der Antragstellerin die Frage aufwerfen, ob nicht eine einheitliche Entwicklung des gesamten Areals, insbesondere eine, wie es die Antragstellerin formuliert, „Gesamterschließungskonzeption“, in Anbetracht der in diesem Bereich zu bewältigenden vielfältigen städtebaulichen Probleme aus städtebaulicher Sicht der vorzugswürdige Weg gewesen wäre, dessen sich die Antragsgegnerin nach dem Dafürhalten der Antragstellerin durch die isolierte Vorwegnahme eines Teilbereichs der Planung infolge der hierdurch geschaffenen Zwangspunkte zumindest in Teilen begeben hat. Hieraus den Schluss zu ziehen, der Bebauungsplan Nr. 1-65.1 sei nicht erforderlich, hieße jedoch, den Maßstab des § 1 Abs. 3 BauGB zu verkennen. Welche Ziele eine Gemeinde sich in der Bauleitplanung setzt und mit welchen Mitteln sie diese zu erreichen sucht, unterliegt nämlich ihrer weiten planerischen Gestaltungsfreiheit, weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2011 - 3 S 942/10 -, juris). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan an verschiedenen Stellen städtebauliche Erwägungen - Ermöglichung einer an die bestehende Umgebungsbebauung angepassten Bebauung, Verbesserung des Orts- und Straßenbildes, Immissionsschutz für hinterliegende Wohnbebauung, Schaffung einer geschlossenen Bebauung am F-ring - genannt. Dafür, dass diese städtebaulichen Gründe nur vorgeschoben sein könnten, hat die Kammer keine Anhaltspunkte. 31 Gegen die Annahme, der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, spricht auch nicht der Umstand, dass der vorliegende Bebauungsplan maßgeblich auf die Initiative der Beigeladenen Ziff. 1 zurück geht und ihrem Interesse an einer bestmöglichen Ausnutzung der Grundstücke weitestgehend Rechnung getragen wurde. Die enge Abstimmung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Ziff. 1 stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB dar. Die Gemeinde darf, was sich auch aus § 12 BauGB ergibt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des zukünftigen Vorhabenbetreibers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.1993 - 4 NB 12.93 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2013 - 1 A 1.10 -, juris; OVG RP, Urteil vom 20.01.2010 - 8 C 10725/09 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.05.2013 - 15 CS 12.2708 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2011 - 2 D 106/09.NE -, juris). Dies aber ist, wie bereits gesehen, hier der Fall. 32 3.2 Der Bebauungsplan erweist sich bei summarischer Prüfung auch nicht als abwägungsfehlerhaft. 33 Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans muss eine Gemeinde die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot ist die zentrale Verpflichtung jeder Bauleitplanung, um rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht zu werden. Es gilt sowohl für den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis, wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend ist (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch Genüge getan, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 34 3.2.1 Nach summarischer Prüfung dürfte es nicht abwägungsfehlerhaft sein, dass die Antragsgegnerin die Problematik des Anlieferverkehrs für das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. aa und bb zulässige Gebäude und dessen Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenverkehr im Bebauungsplan nicht abschließend gelöst hat. 35 3.2.1.1 Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung des Bebauungsplans die im Zusammenhang mit dem Verkehr stehenden Probleme - Gefahr eines Rückstaus von der Tiefgarage in den öffentlichen Straßenraum, begrenztes öffentliches Parkplatzangebot mit der Folge, dass öffentliche Parkplätze nicht zugunsten einer Ladezone umgewandelt werden können - erkannt, sich aber auf den Standpunkt gestellt, der Nachweis sowohl der erforderlichen Stellplätze als auch eines Lieferkonzepts mit Stellplatz auf privater Fläche sei (erst) im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Der Bebauungsplan regelt insoweit: „In der Baugenehmigung vom 01.09.2011 sind 19 Stellplätze vorgesehen. Soweit die Nutzung weiteren Stellplatzbedarf hervorruft, ist dieser entsprechend den Bestimmungen der LBO im näheren Umfeld nachzuweisen“ (Ziff. 3.3 der Begründung) sowie „Die Andienung mit Lieferverkehr hat ausschließlich auf der privaten Fläche zu erfolgen. Öffentliche Parkplätze können aufgrund des hohen Bedarfs nicht zugunsten einer Ladezone umgewandelt werden. Soweit eine gewerbliche Nutzung umgesetzt werden soll, ist ein Lieferkonzept mit Andienung und Stellplatz auf privater Fläche im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen“ (Ziff. 3.4 der Begründung). 36 3.2.1.2 Der Verweis auf entsprechende Nachweise im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist rechtlich zunächst nicht zu beanstanden. Zwar ergibt sich aus § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot der Konfliktbewältigung; Konflikte, die durch die Planung hervorgerufen werden, dürfen nicht zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Die planende Gemeinde ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet, alle möglicherweise infolge der Planung auftretenden Konflikte bereits im Rahmen der Bauleitplanung einer Lösung zuzuführen. Zulässig ist ein Verzicht auf eine Bewältigung der vom Bebauungsplan geschaffenen Probleme allerdings nur, wenn die Gemeinde bei einer vorausschauenden Betrachtung hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass außerhalb des Bebauungsplanverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung eine sachgerechte Lösung gefunden werden wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 19.06.2013 - 1 B 10.1841 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 20.11.2009 - 7 D 124/08.NE -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2012 - 10 A 10.09 -, juris). Ferner müssen im Bebauungsplan bereits die richtigen Weichenstellungen enthalten sein, denn mit einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren können die Festsetzungen eines Bebauungsplans nur noch feingesteuert oder nachgesteuert, nicht aber korrigiert oder vollständig ersetzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2010 - 3 S 2099/08 -, juris). Diesen Anforderungen dürften die im vorliegenden Bebauungsplan getroffenen Regelungen wohl noch genügen. 37 3.2.1.3 Vorliegend ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die durch den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr eintretenden Stellplatzprobleme sich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, insbesondere durch Nachweis von ggf. über die bestehenden Stellplätze in der Tiefgarage hinaus gehende Zahl an Stellplätzen im näheren Umfeld des Bauvorhabens, sachgerecht lösen lassen werden. Auch der Verweis auf die Vorlage eines Lieferkonzeptes im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens dürfte im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sein, auch wenn fragwürdig sein könnte, weshalb ein derartiges Lieferkonzept nur für gewerbliche Nutzung, nicht aber für eine Nutzung etwa nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO gefordert wird. Zwar ermöglicht der Bebauungsplan eine vollständige Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb mit Gebäuden, in denen neben Büros u.a. auch Einzelhandelsbetriebe, Anlagen für kulturelle, soziale oder gesundheitliche Zwecke, Schank- und Speisewirtschaften und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig wären, sowie des Grundstücks Flst.-Nr. cc mit einer Tiefgaragenzufahrt. Bei vollständiger Ausnutzung der Baufenster verbleibt daher im Wesentlichen - wie es auch im Anlieferkonzept der Beigeladenen Ziff. 1 vorgesehen ist - der Einfahrtsbereich zur Tiefgarage als vorübergehende Stellfläche für Lieferfahrzeuge. Dies hat zur Folge, dass je nach Größe und konkretem Standort des Lieferfahrzeugs während des Anliefervorgangs die (einspurige) Aus- und Einfahrt der Tiefgarage wie auch der Grundstücke Flst.-Nrn. ee und ff blockiert werden, was, insbesondere bei einer mit erhöhtem Anliefer- und Publikumsverkehr verbundenen Nutzung der Räumlichkeiten auf den Grundstücken Flst.-Nrn. aa und bb, zu einem Rückstau wartender Fahrzeuge in den öffentlichen Straßenraum bis in die F-straße führen könnte. Ob ein derartiges Anlieferkonzept die durch die Planung ausgelösten verkehrlichen Konflikte hinreichend bewältigte, mag man bezweifeln. Allerdings schließt es der Bebauungsplan nicht aus, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zugunsten von parallel zur Tiefgaragenzufahrt zu errichtenden Stellplätzen für Anlieferfahrzeuge hinter der südlichen Baugrenze auf den Grundstücken Flst.-Nrn. aa und bb zurückbleibt oder dass die Tiefgaragenzufahrt von ihrem Zuschnitt her die Befahrung durch größere Lieferwagen ermöglicht und die Tiefgarage selbst entsprechende Stellplätze vorhält. Damit aber erlaubt der Bebauungsplan eine Feinsteuerung der Anlieferproblematik im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Ein Verstoß des Bebauungsplans gegen das Gebot der Konfliktbewältigung dürfte mithin im Ergebnis nicht vorliegen. 38 3.2.1.4 Soweit die Antragstellerin dagegen darauf verweist, das von der Beigeladenen Ziff. 1 vorgelegte Anlieferkonzept sei unzureichend, so kann dieser Einwand - ungeachtet des Umstands, dass die Kammer diese Bedenken auch unter Berücksichtigung der schriftsätzlichen Stellungnahmen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen Ziff. 1 vom 28.06.2013 nicht für gänzlich fernliegend hält - den Erfolg des Antrags nicht begründen. Dies gölte selbst dann, wenn die Baugenehmigung wegen eines mangelhaften Anlieferkonzepts insgesamt rechtwidrig wäre. Denn eine Baugenehmigung, die einen Konflikt, der zulässigerweise durch die bauplanerische Entscheidung keiner endgültigen Lösung zugeführt wurde, nicht bewältigt, begründet nicht die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans. Die Baugenehmigung verstieße wiederum ihrerseits insoweit nicht gegen Rechte, die auch der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. 39 3.2.2 Der Bebauungsplan erweist sich bei summarischer Prüfung wohl auch nicht deshalb als unwirksam, weil der Gemeinderat den Aspekt des Wegfalls der Erschließungsfunktion des Grundstücks Flst.-Nr. cc für das Grundstück Flst.-Nr. dd infolge der Überplanung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte. 40 3.2.2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat sich in seiner Abwägungsentscheidung mit dem Wegfall der Zweiterschließung des Grundstücks Flst.-Nr. dd infolge der Überplanung des Grundstücks Flst.-Nr. cc mit einer Tiefgaragenzufahrt auseinandergesetzt. 41 In der Drucksache G-13/034.1 ist ausgeführt, dass eine Erschließung der Grundstücks Flst.-Nrn. aa und bb über die F-straße oder den vorderen Bereich der C-straße nach der F-straße aufgrund der beengten Lage verkehrlich ungünstig sei; eine Erschließung über das Grundstück Flst.-Nr. cc sei weiter von der Einmündung F-straße entfernt und sei verkehrlich nicht so belastend. Durch diese Planung falle zwar die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin über die C-straße weg. Hierbei handele es sich aber um eine Zweiterschließung, während die Haupterschließung bereits im Bebauungsplan Nr. 1-62 über zwingend vorgeschriebene Zu- und Abfahrten auf die bzw. von der F-straße festgesetzt worden sei. In der Anlage 5 zur Drucksache G-13/034.1 wird dies weiter ausgeführt sowie festgestellt, für das Grundstück Flst.-Nr. dd bestünden auch ohne Zweiterschließung ausreichende Möglichkeiten der Brandbekämpfung. Auch aus der Begründung zum Bebauungsplan (hier Ziff. 3.2) ergibt sich, dass der Wegfall der Zweiterschließung für das Grundstück Flst.-Nr. dd in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden ist. 42 Dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung für die aus ihrer Sicht vorzugswürdige Erschließung der Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb der Beigeladenen Ziff. 1 über das Grundstück Flst.-Nr. cc und damit gegen den Fortbestand einer Zweiterschließung für das Grundstück Flst.-Nr. dd der Antragstellerin entschieden hat, stellt insoweit keine - vom Gericht allein zu überprüfende - Überschreitung der Abwägungsgrenzen dar. 43 3.2.2.2 Etwas anderes könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin möglicherweise den zwischen der Antragsgegnerin und Herrn B am 09.12.1960 geschlossenen Tauschvertrag nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hat. 44 In § 8 des genannten Vertrages heißt es, es bestehe „unter den Vertragsteilen Einverständnis darüber, dass das Bachgrundstück Lgb.Nr. cc als Zu- und Abfahrt für Fußgänger und Fahrzeuge aller Art (öffentlicher Weg) zu den angrenzenden Grundstücken Lgb.Nr. ee, aa, bb, ff und dd ausgebaut und unterhalten wird. Herrn B werden hieraus keine Kosten entstehen.“ 45 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat seinen Satzungsbeschluss am 19.02.2013 auf Grundlage der durch das Rechtsamt der Antragsgegnerin erfolgten Informationen gefasst, in denen das Rechtsamt ausweislich der Tonbandabschrift der Sitzung ausführte, es gebe keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Zweiterschließung, denn im Grundstückskaufvertrag sei „kein entsprechender Anspruch dargestellt“, vielmehr werde „nur beiläufig erwähnt […], dass sich die Beteiligten darüber einig sind, dass über ein ehemaliges Bachgrundstück eine öffentliche Straße geführt werden soll und Herr B- […] wurde dann gleichzeitig von den Erschließungskosten freigestellt. Mehr beinhaltet dieser Vertrag nicht.“ 46 Die beschließende Kammer hat gewisse Bedenken, ob die Formulierung im Vertrag, dass unter den Vertragsteilen „Einverständnis“ über die Errichtung eines öffentlichen Weges besteht, tatsächlich, wie sie Antragsgegnerin und Beigeladene Ziff. 1 interpretieren, als bloße Absichtserklärung der Antragsgegnerin ohne Rechtsbindungswillen anzusehen ist. Ob der in Abgrenzung zum Vertrag maßgebliche Rechtsgeltungswille tatsächlich fehlt, muss durch Auslegung der Abrede ermittelt werden (vgl. nur Staudinger, BGB, 2010, Vorbem. §§ 145-156, Rn. 80ff., m.w.N.). In der Tat sprechen die unterschiedlichen Formulierungen („verpflichtet sich“ / „es besteht Einverständnis“) möglicherweise gegen eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass erstens keine einseitige Absichtserklärung der Stadt in den Vertrag aufgenommen wurde, wie es bei einem fehlenden Rechtsbindungswillen anzunehmen gewesen wäre, sondern ein - zweiseitiges - Einverständnis, und dass zweitens der Vertrag, wiewohl nach jahrelangen Verhandlungen zustande gekommen, auch an anderer Stelle unklare Formulierungen enthält. Dies gilt etwa für § 6 Nr. 3, wo sich dem Wortlaut nicht eindeutig entnehmen lässt, ob das „Bachgelände“ sich auch auf den Bereich des unmittelbar zuvor genannten Grundstücks Flst.-Nr. cc beziehen soll oder nicht, und wo außerdem vom „Übernehmer“ und nicht etwa, wie an anderer Stelle, von „Herrn B“ die Rede ist. Die unterschiedliche Wortwahl muss daher nicht unbedingt stets einen sachlichen Grund gehabt haben. Auch dürfte das Interesse von Herrn B an einer zusätzlichen - rückwärtigen - Erschließung des verhältnismäßig großen und vor allem tiefen Grundstücks Flst.-Nr. dd groß gewesen sein; dies aber könnte einen Aspekt darstellen, der ebenfalls für einen rechtlichen Bindungswillen sprechen könnte. Angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten bei der Auslegung der strittigen Vertragsklausel aber bestehen für die Kammer jedenfalls im Rahmen der vorliegend nur möglichen und ausreichenden summarischen Überprüfung des streitgegenständlichen Bebauungsplans keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsauffassung der Verwaltung der Antragsgegnerin fehlerhaft wäre und der Gemeinderat den Vertrag daher nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt hätte. 47 3.2.3 Ein Abwägungsfehler ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nicht daraus, dass die Auswirkungen der Überplanung des Grundstücks Flst.-Nr. cc auf die Rangier- und Parksituation auf den direkt südlich anschließenden Grundstücken Flst.Nrn. ee und ff nicht mit dem diesem Belang zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden wäre. Vielmehr hat der Gemeinderat ausweislich der Begründung (hier Ziff. 1.4, 3.2) berücksichtigt, dass die ebenerdige Erschließung dieser Grundstücke nach wie vor möglich sei und dass zugunsten dieser Grundstücke und zulasten des Grundstücks Flst.-Nr. cc ein unentgeltlich einzuräumendes, dinglich gesichertes Geh- und Fahrrecht zu übernehmen sei. In Anlage 5 zur Drucksache G-13/034.1 ist ergänzend ausgeführt, dass die ebenerdige Erschließung der Grundstücke als unproblematisch einzuschätzen sei. Im Übrigen hätten die damals Verfügungsberechtigten der Grundstücke Flst.-Nrn. ee und ff der Verkürzung ihres Wegerechts vertraglich zugestimmt. 48 Nach Aktenlage geht die Kammer davon aus, dass diese Annahmen des Gemeinderats der Realität entsprechen. Insbesondere ergeben sich aus dem zwischen der Beigeladenen Ziff. 1 und den seinerzeitigen Eigentümern der Grundstücke Flst.Nrn. ee und ff am 13.01.2011 geschlossenen Vertrag nicht nur seitens der Eigentümer die Gestattung, die Tiefgaragenabfahrt unmittelbar an der Grenze zu den Grundstücken Flst.Nrn. ee und ff zu errichten, sondern auch die Verpflichtung der Beigeladenen, den Eigentümern ein Geh- und Fahrrecht auf dem Grundstücks Flst.-Nr. cc einzuräumen und eine entsprechende Grunddienstbarkeit zu bestellen sowie die Zufahrt zum Hof des Grundstücks Flst.-Nr. ee mit ausreichender Breite im bisherigen Umfang wiederherzustellen. 49 Dass der Gemeinderat vor diesem Hintergrund den Aspekt der Erschließung der Grundstücke Flst.-Nrn. ee und ff als im Rahmen der Bauleitplanung hinreichend berücksichtigt angesehen hat, ist aus Sicht der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden; auch insoweit ist ein der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Abwägungsfehler nicht erkennbar. II. 50 Ist mithin der Bebauungsplan Nr. 1-65.1 auch bei summarischer Prüfung wegen Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO, ohne dass ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO vorlägen, unwirksam, beurteilt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen Ziff. 1 auf Grundlage des Bebauungsplans der Antragsgegnerin „Zwischen R-straße, B-allee, F-straße und C-straße“ vom 16.04.2002, Plan Nr. 1-62. In Bezug auf diesen Plan wurden Einwendungen gegen seine Wirksamkeit nicht geltend gemacht; solche sind bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar. 51 Der Plan Nr. 1-62 setzt für die Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb ein Kerngebiet mit einer Grundflächenzahl von 1,0 und höchstens 5-geschossiger Bebauung fest. Auf den Grundstücken besteht im südlichen Bereich in Höhe von etwa 2/3 der Grundstückstiefe eine Baugrenze; die westliche Baugrenze verläuft auf der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. bb, auf der nördlichen Grundstücksgrenze beider Grundstücke sowie der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks Flst.-Nr. aa verläuft eine Baulinie. Es gilt als besondere Bauweise die offene Bauweise, wobei der Baukörper 50 m überschreiten kann. Für das Grundstück Flst.-Nr. cc ist eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. 52 Die der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 01.09.2011 verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62-1, die auch dem Schutz der Rechte der Antragstellerin als der unmittelbaren westlichen Grundstücksnachbarin zu dienen bestimmt sind. 53 1. Die Antragstellerin macht insoweit zurecht geltend, dass das genehmigte Bauvorhaben mit sechs Vollgeschossen gegen die Festsetzung zugelassener Vollgeschosse und die zulässige Geschossflächenzahl verstößt, aufgrund des Erkers die östliche Baulinie sowie auf voller Grundstückbreite die südliche Baugrenze überschreitet. Diese Verstöße führen jedoch noch nicht zum Erfolg des Eilantrags. Denn in diesem Verfahren ist es grundsätzlich nicht erheblich, ob das genehmigte Bauvorhaben objektiv-rechtlich gegen einzelne Festsetzungen des für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplans Nr. 62-1 verstößt. Erfolg kann die Antragstellerin vielmehr nur dann haben, wenn das Bauvorhaben gegen - textliche oder zeichnerische - Festsetzungen verstößt, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin dienen. 54 1.1 Soweit sich die Antragstellerin gegen Überschreitungen des Maßes der baulichen Nutzung wendet, kann sie damit grundsätzlich nicht gehört werden, denn das Maß der baulichen Nutzung ist grundsätzlich nicht nachbarschützend, es sei denn, es ergäbe sich aus dem Bebauungsplan, dass die entsprechenden Festsetzungen erlassen wurden, um private Belange zu schützen (BVerwG, Beschluss vom 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris). Dafür, dass die Festsetzung der Geschosszahl dem Schutz nachbarlicher Belange dienen sollte, ergeben sich aus dem Bebauungsplan keine Anhaltspunkte. Gleiches gilt für den von der Antragstellerin behaupteten Verstoß des Vorhabens gegen die Festsetzung einer offenen Bauweise. 55 1.2 Auch soweit die Antragstellerin die Überschreitung von Baugrenzen durch das angefochtene Bauvorhaben rügt, kann sie damit voraussichtlich keinen Erfolg haben. Im Hinblick auf die Überschreitung der östlichen Baulinie gilt dies schon deshalb, weil straßenseitigen Baugrenzen regelmäßig lediglich die Funktion zukommt, die Anordnung der Gebäude zur Straße aus städtebaulichen Gründen zu gestalten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris), mit der Folge, dass Nachbarschutz bereits grundsätzlich ausscheidet. 56 1.3 Die Festsetzung rückwärtiger Baugrenzen dagegen entfaltet zwar grundsätzlich Drittschutz; dieser beschränkt sich aber regelmäßig auf die der jeweiligen Baugrenze jeweils gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.2003 - 8 S 1098/03 -, juris). Insoweit kann sich die Antragstellerin voraussichtlich nicht mit Erfolg auf die Überschreitung der südlichen Baugrenze durch das angefochtene Bauvorhaben berufen, denn das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Flst.-Nr. dd liegt der Baugrenze nicht gegenüber, sondern schließt seitlich an sie an, während das Grundstück FlstNr. cc, das südlich an die Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb anschließt, nicht im Eigentum der Antragstellerin steht. 57 2. Auch mit dem Argument, dass die angefochtene Baugenehmigung eine Überplanung des als Verkehrsfläche bestimmte Grundstück Flst.-Nr. cc vorsehe, kann die Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die Festsetzung von Straßenflächen vermittelt - vorbehaltlich ausdrücklicher gegenläufiger planerischer Absichten - grundsätzlich keinen Nachbarschutz (OVG Nieders., Beschluss vom 03.09.2003 - 1 ME 193/03 -, juris; Urteil vom 29.05.1998 - 6 L 1223/97 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 26.06.2012 - 11 ZB 11.1940 -, juris; Urteil vom 27.11.1995 - 20 B 95.436 -, NVwZ 1996, 1031). Dass vorliegend etwas anderes gelten könnte, etwa die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche der Gewährleistung einer Zweiterschließung für das Grundstück Flst.-Nr. dd dienen könnte, lässt sich dem Bebauungsplan Nr. 62-1 einschließlich seiner Begründungen nicht entnehmen. (Zwingende) Ein- und Ausfahrten sind für das Grundstück Flst.-Nr. dd vielmehr allein von der bzw. auf die F-straße vorgesehen. Auch aus der Planbegründung (hier Ziff. 2.2, 3.1) ergibt sich die Erschließung des Grundstücks Flst.-Nr. dd (allein) über die F-straße. Hinweise auf eine mithilfe der Festsetzung als öffentlicher Verkehrsfläche beabsichtigte Zweiterschließung lassen sich dem Bebauungsplan an keiner Stelle entnehmen. 58 3. Ein Verstoß gegen drittschützende Festsetzungen ergibt sich aber nach summarischer Prüfung aus dem Umstand, dass das genehmigte Bauvorhaben über fast die gesamte Tiefe des Grundstücks FlstNr. bb grenzständig zum Grundstück der Antragstellerin Flst.-Nr. dd errichtet worden ist. Jedenfalls im südlichen Grundstücksbereich dürfte das Vorhaben damit die erforderliche Abstandsfläche nach Westen - zum Grundstück Flst.-Nr. dd - nicht einhalten. 59 Insoweit ist zu unterscheiden: Im nördlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. bb liegt der genehmigte Baukörper innerhalb der durch den Plan Nr. 62-1 festgesetzten Baugrenzen, während er sich im südlichen Grundstücksbereich außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche befindet. 60 3.1 Im nördlichen Grundstücksbereich dürfte ein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht zu verneinen sein. Allein das Bestehen einer Baugrenze auf der Grundstücksgrenze bedeutet freilich noch nicht, dass insoweit ohne Einhaltung eines Grenzabstands gebaut werden dürfte. Dies ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO vielmehr nur dann der Fall, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2); die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf. Eine Pflicht zur Grenzbebauung lässt sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen, allerdings dürfte vorliegend ein Fall einer abweichenden Bauweise - offene Bauweise, bei der der Baukörper 50 m überschreiten kann (vgl. dazu Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 22 Rn. 10.1) - vorliegen, die im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 LBO eine Grenzbebauung gestattet. Dies spricht dafür, im nördlichen Grundstücksbereich innerhalb des Baufensters von einer zulässigen Grenzbebauung auszugehen, so dass die Verletzung von Nachbarrechten insoweit nicht in Betracht kommt. 61 3.2 Anders dürfte sich die Rechtslage aller Voraussicht nach jedoch im Hinblick auf den Grenzbau darstellen, soweit er außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 62-1 festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche liegt. Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur zurecht darüber, dass die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise sich stets und nur auf die jeweils überbaubaren Grundstücksflächen bezieht. Hintere Baugrenzen schränken die Reichweite der Festsetzung nach hinten ein mit der Folge, dass für die dahinterliegende Grundstücksfläche die offene Bauweise wieder auflebt und Abstandsflächen einzuhalten sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.08.1993 - 5 S 1338/93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2008 - 9 K 4675/06 -, juris; Sauter, LBO BW, Stand 03/2010, § 5 Rn. 39). Nichts anderes kann für eine abweichende Bauweise gelten, für die das Planungsrecht überbaubare Grundstücksflächen festsetzt. 62 Das mit der angefochtenen Baugenehmigung vom 01.09.2011 genehmigte Bauvorhaben befindet sich im südlichen Bereich des Grundstücks Flst.-Nr. bb auch mit seinem Hauptbaukörper - und mithin nicht mit einem nach § 6 Abs. 1 LBO in den Abstandsflächen zulässigen Gebäude - direkt an der Grenze zum Grundstück Flst.-Nr. dd. Soweit der Baukörper sich außerhalb der durch die südliche Baugrenze bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche befindet, hält er damit die nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 LBO erforderliche Abstandsflächentiefe nicht ein. 63 Hinreichende Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 LBO bestehen voraussichtlich nicht. So ist insbesondere nicht dargetan und auch im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb das im Rahmen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 LBO maßgebliche öffentliche Interesse (hierzu Sauter, LBO, Stand 2010, § 6 Rn. 40) geringere Abstandsflächen erfordern sollte, nachdem das im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommene öffentliche Interesse den südlichen Grundstücksbereich der Grundstücke Flst.-Nrn. aa und bb sogar gänzlich von Bebauung frei halten wollte. Ferner kommt ein Sonderfall des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO voraussichtlich bereits deshalb nicht in Betracht, weil bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO regelmäßig erheblich beeinträchtigt werden (dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, juris). 64 Auf diesen Abstandsflächenverstoß kann sich die Antragstellerin als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks, demgegenüber die Abstandsfläche einzuhalten gewesen wäre, berufen. III. 65 Kommen nach gegenwärtigem Sachstand dem von der Antragstellerin gegen die hier streitgegenständliche Baugenehmigung erhobenen Widerspruch hinreichende Erfolgsaussichten zu, überwiegt bei der gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollzugsinteressen das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung, um eine weitere Verfestigung der nach summarischer Prüfung gegenwärtig baurechtswidrigen Bebauung der Nachbargrundstücke zu verhindern. Soweit die Beigeladene Ziff. 1 in ihrem Schriftsatz vom 28.06.2013 geltend macht, die Antragsgegnerin werde die Begründung des Bebauungsplans überarbeiten, in eine erneute Abwägung eintreten und den Satzungsbeschluss erneut fassen, sodass im Zeitpunkt der Hauptsacheentscheidung alle Bedenken der Kammer ausgeräumt sein werden, mag dem so sein. Die beschließende Kammer hat der Prognose des Ausgangs des Widerspruchsverfahrens aber die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung dieser, insbesondere der Bebauungspläne Nr. 1-65.1 und Nr. 1-62 erscheint ein Erfolg der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren aber wahrscheinlicher als ein Misserfolg. Auch die mit dem Baustop verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Beigeladene Ziff. 1 rechtfertigen für sich genommen nicht, dass das Recht des Nachbarn dem Interesse des bis zur Bestandskraft auf eigenes Risiko bauenden Bauherrn weichen müsste. C. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO. 67 Billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es vorliegend, dass die Beigeladene Ziff. 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Zwar stand der Umstand, dass die Beigeladene Ziff. 2 als Eigentümerin der südlich an das Bauvorhaben angrenzenden Grundstücke in einem gegen die Antragsgegnerin gerichteten, auf Aufhebung der streitgegenständlichen Baugenehmigung gerichteten Verfahren selbst antragsbefugt wäre, ihrer (einfachen) Beiladung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 65 Rn. 2, m.w.N.), zumal sie rechtzeitig Widerspruch gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung eingelegt hat. Diese Stellung als einfach Beigeladene kann nach billigem Ermessen jedoch nicht dazu führen, dass sie kostenrechtlich günstiger steht als dies bei einem von ihr angestrengten Verfahren der Fall gewesen wäre. In jenem Verfahren aber wäre eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten voraussichtlich nicht in Betracht gekommen, da sie wohl unterlegen wäre. Dies gilt ungeachtet der Frage, inwieweit die Beigeladene Ziff. 2 bereits infolge der Rücknahme der Einwendungen durch die Voreigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. ee und ff gehindert gewesen wäre, sich gegen das genehmigte Vorhaben zur Wehr zu setzen. Denn ihr Antrag wäre voraussichtlich in der Sache in Ermangelung der Verletzung nachbarschützender Normen abzuweisen gewesen. Zwar ist der Bebauungsplan Nr. 1-65.1 wohl unwirksam; die angefochtene Baugenehmigung hält auf Grundlage des dann anwendbaren Bebauungsplans Nr. 62-1, wie sich aus den Ausführungen unter B.II.3.2 ergibt, die erforderliche Abstandsfläche gegenüber dem Grundstück FlstNr. dd nicht ein, weshalb sie sich objektiv-rechtlich als rechtswidrig erweisen dürfte. Auf diesen Rechtsverstoß hätte sich jedoch die Beigeladene Ziff. 2 als Eigentümerin der südlich angrenzenden Grundstücke in einem eigenen Antragsverfahren nicht mit Erfolg berufen können. Auf die Überschreitung der auf den Grundstücken Flst.Nrn. aa und bb südlichen Baugrenze kann sich die Beigeladene Ziff. 2, nachdem sie von diesen Grundstücken durch das nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstück Flst.-Nr. cc getrennt ist, voraussichtlich ebenfalls nicht berufen können. Schließlich ergibt sich aus den Akten nicht mit der für das Eilverfahren erforderlichen Deutlichkeit, das durch das auf den Grundstücken Flst.-Nrn. aa und bb genehmigte Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen auch zur Grenze ihrer Grundstücke Flst.Nrn. ee und ff nicht eingehalten wären; hierauf beruft sich die Beigeladene Ziff. 2, die im Wesentlichen auf die durch die genehmigte Bebauung auftretenden Schwierigkeiten für die Anfahrbarkeit der Grundstücke und die Stellplatz- bzw. Garagennutzung verweist, auch selbst nicht. Hätte die Beigeladene Ziff. 2 folglich mangels Verletzung in eigenen schützenswerten Rechten mit einem eigenen gegen die Baugenehmigung vom 01.09.2011 gerichteten Antrag voraussichtlich keinen Erfolg gehabt, entspricht es billigem Ermessen, dass sie in diesem Verfahren, auch wenn die gerichtliche Entscheidung ihren Interessen entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. D. 68 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.