Urteil
5 K 686/09.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2010:0415.5K686.09.TR.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 14. Dezember 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Baugenehmigungsantrag vom 15. April 2009 beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren unter Beachtung von § 70 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung zu erteilen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbetafel auf dem im Eigentum eines Dritten, der sein Einverständnis zur Errichtung der geplanten Anlage erklärt hat, stehenden Flurstück Nr. ..., Flur ..., Gemarkung ... - ...-Straße ... in ... -. Den Genehmigungsantrag stellte die Klägerin im April 2009 bei der Beklagten. In den Baugenehmigungsunterlagen ist ausgeführt, dass auf dem bislang unbebauten Grundstück eine freistehende doppelseitig nutzbare beleuchtete Werbetafel mit einer Breite von ca. 3,66 m und einer Höhe von 2,6 m für wechselnden Plakatanschlag rechtwinklig zu der vorbeiführenden Straße, einer Bundesstraße, aufgestellt und auf in den Boden eingelassenen Kanthölzern befestigt werden soll. Die Gesamthöhe der Anlage soll ca. 3,6 m betragen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Bereich "MI3" des Bebauungsplans "B... II" der Beigeladenen. Dieser Bebauungsplan wurde in seiner ursprünglichen Fassung auf der Planurkunde am 25. November 2006 durch die Stadtbürgermeisterin der Beigeladenen ausgefertigt. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans befinden sich in einer eigenständigen Heftung, bei der die unter der Überschrift "Ausfertigung" enthaltene Unterschrift der Stadtbürgermeisterin keine Datumsangabe enthält. In diesen Textfestsetzungen heißt es in Bezug auf das im Bebauungsplan festgesetzte "Mischgebiet 3" ohne Nennung einer gesetzlichen Grundlage: 2 "Als Werbeanlagen zugelassen ist jeweils eine Namensbezeichnung des Unternehmens oder Geschäftes mit einer Höhe von maximal zwei Metern auf jeder Seite des Gebäudes. Diese müssen direkt am Gebäude angebracht werden. 3 Werbeanlagen mit bewegtem, laufenden oder blinkenden Licht sind nicht zulässig. Ausnahmen von den Regelungen zu den Werbeanlagen sind zulässig, wenn die Stadt diesen im Einzelfall zustimmt." 4 In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es in Bezug auf die im Plan festgesetzten Mischgebiete unter der Überschrift "4.2 Art der Nutzung" auf Seite 4, dass in ihnen eine möglichst große Bandbreite von Nutzungen zugelassen und von daher die Art der Nutzung nicht eingeschränkt werde. 5 Unter der Begründungsüberschrift "4.6 Festsetzungen zur Gestaltung" heißt es in der Einleitung, dass die Nähe des Bebauungsplanbereichs zum Stadtzentrum mit der - vom Bauvorhaben allerdings ca. 400 m entfernten - Basilika ... besondere gestalterische Festsetzungen erfordere. Im Hinblick auf die textlichen Festsetzungen zur Gestaltung heißt es dann bezüglich der festgesetzten Mischgebiete, dass auf die Begründung zu den gleichlautenden Festsetzungen im ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet verwiesen werde, wo es allerdings nur heißt: 6 "Werbung ist in Sondergebieten für den großflächigen Einzelhandel ein unverzichtbares Element. Wegen der besonderen Lage der Gebiete müssen Werbeanlagen allerdings auf ein städtebaulich vertretbares Maß begrenzt werden. Hierzu werden 'Werbetürme' festgesetzt." 7 Die am 25. April 2008 ausgefertigte erste Änderung des Bebauungsplans übernimmt in Bezug auf den vorstehend betroffenen Bereich die bisherigen Festsetzungen, wobei sich nunmehr die textlichen Festsetzungen auf 9 einzelnen, nicht miteinander verbundenen Blättern und dazu gehörenden Anlagen befinden und diese Loseblattsammlung auf Seite 9 unter der Überschrift "Ausfertigung" die Datumsangabe "25.04.2008" und die Unterschrift der Stadtbürgermeisterin sowie das Stadtsiegel enthält. 8 Die zum Genehmigungsantrag gehörte Beigeladene versagte aufgrund eines Beschlusses ihres Bau- und Planungsausschusses vom 28. April 2009 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben und verwies darauf, dass der genannte Bebauungsplan die Anbringung von Werbeanlagen nur an Gebäuden vorsehe; eine Ausnahme von dieser Festsetzung werde nicht zugelassen, weil frei stehende Werbeanlagen im fraglichen Bereich städtebaulich nicht erwünscht seien, da sie den freien Blick auf die Gebäudefluchten verhinderten und das Straßenbild nachhaltig beeinträchtigten. 9 Die mit Anschreiben der Beklagten vom 7. Mai 2009 hierzu gehörte Klägerin vertrat mit am 28. Mai 2009 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz die Auffassung, dass die genannte Regelung nichtig sei, denn in einem Mischgebiet, wie es für den fraglichen Bereich festgesetzt sei, sei es mangels städtebaulicher Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht zulässig, Fremdwerbeanlagen generell auszuschließen. Insoweit werde auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16. April 2008 - 3 S 3005/06 - verwiesen. 10 Mit Bescheid vom 9. Juli 2009, der am 13. Juli 2009 zugestellt wurde, versagte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung und verwies auf die Festsetzungen des genannten Bebauungsplans, von denen eine Ausnahme nicht zugelassen werden könne; das von der Klägerin genannte Urteil sei auf den vorliegend maßgebenden Bebauungsplan nicht anwendbar, weil dieser andere Planungsziele verfolge. 11 Mit ihrem am 13. Juli 2009 eingelegten Widerspruch wiederholte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen. 12 Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 14. Dezember 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 9 LBauO unterfalle, in dem seine Vereinbarkeit mit bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen sei. Vorliegend verstoße die Errichtung der geplanten freistehenden Werbeanlage gegen die Textfestsetzungen des Bebauungsplans, wobei die Beigeladene im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens der Erteilung einer Ausnahme nicht zugestimmt habe. Diese Entscheidung habe der Kreisrechtsausschuss inhaltlich nicht zu überprüfen. Das Urteil des VGH Baden- Württemberg sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, da der Bebauungsplan der Beigeladenen nicht zwischen Eigen- und Fremdwerbung unterscheide. 13 Am 18. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen die Auffassung vertritt, dass es nicht zulässig sei, im fraglichen Bereich Fremdwerbung generell auszuschließen. Im Übrigen müsse gesehen werden, dass in der Umgebung des Bauvorhabens - wie durch die bei den Akten befindlichen Fotos belegt - zahlreiche Werbeanlagen vorhanden seien, die mit den Textfestsetzungen des Bebauungsplans nicht in Einklang stünden, nämlich frei stehende und auf andere Firmen hinweisende Werbeanlagen. Schließlich sei dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen, ob es sich um eine städtebauliche Festsetzung handele, zumal die Erteilung von Ausnahmen vorgesehen sei, die Voraussetzungen hierfür jedoch nicht ersichtlich seien. Für den Ausschluss von Fremdwerbeanlagen in einem Mischgebiet, die als nicht störende eigenständige Gewerbeausübung zu qualifizieren seien, fehle eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Eine evtl. erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung sei im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 14. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die mit Baugenehmigungsantrag vom 15. April 2009 beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren unter Beachtung von § 70 Abs. 2 Satz 3 der Landesbauordnung zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen, 18 und verweist auf die ergangenen Bescheide. Ergänzend betont sie, dass der Erteilung der Baugenehmigung die Textfestsetzungen des Bebauungsplans entgegenstünden. Diese Textfestsetzungen seien verbindlich, denn gestalterische Überlegungen rechtfertigten städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. 19 Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge und den Bebauungsplan "B... II - erste Änderung" der Beigeladenen. Diese Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist zulässig und sachlich begründet; der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Seite. 22 Gemäß § 70 der Landesbauordnung - LBauO - vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei findet auf das Bauvorhaben der Klägerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LBauO das vereinfachte Genehmigungsverfahren Anwendung, denn die von ihr geplante Werbeanlage ist aufgrund ihrer Größe nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 8 LBauO genehmigungsfrei und fällt auch nicht unter den Freistellungstatbestand des § 67 LBauO. 23 Demnach ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und dessen Vereinbarkeit mit sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nicht aber die Vereinbarkeit mit bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zu prüfen, denn die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 A 10942/08.OVG -, ESOVGRP). 24 Allerdings können auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren bauordnungsrechtliche Bestimmungen Berücksichtigung finden, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen sie verstößt und der Bauherr von daher kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauvorhaben haben kann. Dies kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn bereits ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das nach § 66 LBauO zu genehmigende Vorhaben wegen entgegenstehender sonstiger Vorschriften offensichtlich nicht legal verwirklicht werden kann (vgl. zu alledem ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Oktober 2008, a.a.O. und Urteil vom 25. Juni 2009 - 1 A 10050/09.OVG -). 25 Ausgehend von diesem gesetzlich vorgegebenen Prüfungsrahmen steht der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Seite. 26 Bauplanungsrechtliche Vorschriften, insbesondere bauplanungsrechtliche Festsetzungen des genannten Bebauungsplans, stehen dem Bauvorhaben der Klägerin nicht entgegen. 27 Zwar handelt es sich bei der von der Klägerin geplanten Werbeanlage um eine grundsätzlich bauplanungsrechtlich relevante bauliche Anlage im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 22414) mit nachfolgenden Änderungen, weil sie städtebauliche Relevanz besitzt. Angesichts ihrer Größe ist sie nämlich geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 - juris). 28 Dabei kann eine Werbeanlage, wenn sie in einem Funktionszusammenhang zu einem im Baugebiet gelegenen Grundstück steht, eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO darstellen. Fehlt es allerdings - wie vorliegend - an einem derartigen Funktionszusammenhang, so stellt eine so genannte Fremdwerbung eine eigenständige "Hauptnutzung" gewerblicher Art dar, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Werbeanlage danach richtet, ob im fraglichen Bereich von der Art der Nutzung her eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, wobei den Gemeinden im Hinblick auf die Zulassung gewerblicher Nutzungen die Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO zur Verfügung stehen (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992, a.a.O.). 29 Vorliegend soll das Bauvorhaben in einem Bereich errichtet werden, der jedenfalls - wie aus den vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei erkennbar und zwischen den Beteiligten auch unstreitig - tatsächlich einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, in dem solche gewerblichen Nutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Da die vorliegend geplante Werbeanlage das Wohnen nicht wesentlich stört, ist sie von der Art der Nutzung im fraglichen Bereich bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO -, ESOVGRP, mit weiteren Nachweisen), ohne dass es darauf ankommt, ob der genannte Bebauungsplan wirksam ist oder nicht, denn von den Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO hat die Beigeladene im Hinblick auf Nutzungseinschränkungen in Bezug auf die Art der Nutzung keinen Gebrauch gemacht. Die im Bebauungsplan der Beigeladenen enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen stellen nämlich keine bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Sinne der zuletzt genannten Bestimmungen dar. Zwar nennt der Bebauungsplan in Bezug auf die die Werbeanlagen betreffenden Textfestsetzungen keine Rechtsgrundlage. Indessen kann es dahingestellt bleiben, ob dies zur Unwirksamkeit derartiger Festsetzungen führt (vgl. hierzu ausführlich verneinend mit der Begründung, dass das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verankerte Zitiergebot auf Bebauungspläne keine Anwendung finde: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG - vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, beide in ESOVGRP; kritisch hierzu: VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO - und Jeromin, Gestaltungsfestsetzungen in Bebauungsplänen, LKRZ 2010, 87), denn aus der Begründung des Bebauungsplans, die diesem gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zwingend beizufügen ist (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2009 - 8 C 11307/08.OVG -), ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass die beigeladene Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans von den die Art der zulässigen Nutzung einschränkenden Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO keinen Gebrauch machen wollte. Die Textfestsetzungen zu Werbeanlagen werden in der Begründung des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung nämlich nicht erwähnt. Vielmehr heißt es dort zur Begründung der im Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiete, dass dort eine möglichst große Bandbreite von Nutzungen zugelassen und von daher die Art der Nutzung nicht eingeschränkt werde. Ausführungen zur Begründung der Werbeanlagen betreffenden Textfestsetzungen des Bebauungsplans befinden sich vielmehr unter der Überschrift "Festsetzungen zur Gestaltung". 30 Von daher ist die geplante Werbeanlage bei Wirksamkeit des Bebauungsplans nach §§ 29, 30 Abs. 1 BauGB, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und bei dessen Unwirksamkeit nach §§ 29, 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, denn die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen stellen dem Bauordnungsrecht zuzuordnende gestalterische Festsetzungen dar, die nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 88 Abs. 6 Satz 1 LBauO in Bebauungspläne aufgenommen werden können und inhaltlich an § 88 Abs. 1 LBauO zu messen (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, ESOVGRP) und grundsätzlich im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. 31 Anhaltspunkte dafür, dass die Textfestsetzungen des Bebauungsplans zu Werbeanlagen einer Verwirklichung des Bauvorhabens im Sinne der vorstehend dargestellten obergerichtlichen Rechtsprechung evident entgegenstehend könnten und es von daher der Klägerin an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse fehle, vermag die Kammer nicht zu erkennen. 32 Zum einen bestehen nämlich bereits formale Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans, weil viel dafür spricht, dass er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt wurde. Insoweit wird auf die Ausführungen des OVG Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 23.10.1997 - 1 A 12163/96.OVG -, ESOVGRP, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt verwiesen. Dort heißt es: 33 "Die oben wiedergegebene Gestaltungsvorschrift steht der vom Kläger ausgeführten Dacheindeckung nicht entgegen, da sowohl der Änderungsbebauungsplan als auch der ursprüngliche Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden sind (zum Erfordernis der Ausfertigung von Bebauungsplänen vgl. z. B. das Urteil des Senats vom 11. Mai 1994 - 1 C 10272/93.OVG - sowie das Urteil des früheren Normenkontrollsenats des erkennenden Gerichts vom 27. Februar 1991 - 10 C 56/89 -, m.w.N.). Zwar befinden sich auf den jeweiligen Planurkunden Ausfertigungsvermerke, nicht jedoch auf den textlichen Festsetzungen. Erforderlich ist jedoch die Ausfertigung der Rechtsnorm insgesamt, also der Planurkunde und der textlichen Festsetzungen, sofern beide nicht untrennbar zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sind (vgl. z. B. das Urteil des Senats vom 10. Dezember 1992 - 1 A 11771/91.OVG -). Eine solche untrennbare Verbindung besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, vielmehr befinden sich die textlichen Festsetzungen bei den Verwaltungsvorgängen der Beigeladenen. Daher genügt die Ausfertigung der Planurkunde nicht, um die Übereinstimmung auch der textlichen Festsetzungen mit dem Willen des Satzungsgebers ("Authentizität") zu bezeugen. 34 Eine ordnungsgemäße Ausfertigung der textlichen Festsetzungen kann im vorliegenden Fall nicht darin gesehen werden, daß diese vom Bürgermeister der Beigeladenen unterschrieben worden sind. Zwar genügt zur Ausfertigung einer Satzung grundsätzlich die datierte Unterschrift des Oberbürgermeisters, wenn sie nach Abschluß aller für die Verkündung erforderlichen Verfahrensschritte unmittelbar vor der Verkündung erfolgt ist (vgl. Urteil des Senats vom 07. November 1996 - 1 A 13500/95.OVG m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind die textlichen Festsetzungen (in der ursprünglichen und der Änderungsfassung) jedoch ohne Angabe eines Datums unterschrieben worden. Dies genügt den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht, da in einem solchen Fall nicht hinreichend klar erkennbar ist, daß diese Unterschrift zu dem oben angegebenen Zeitpunkt hinzugefügt wurde und damit eine Ausfertigung beabsichtigt war (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 C 12642/96.OVG -)." 35 Da vorliegend die Textfestsetzungen des Bebauungsplans in der ursprünglichen Fassung von der Stadtbürgermeisterin undatiert unterzeichnet wurden und die Textfestsetzungen der Bebauungsplanänderung aus einer nicht untrennbar miteinander verbundenen Loseblattsammlung bestehen, ist es jedenfalls nicht evident, dass der Bebauungsplan wirksam ausgefertigt wurde. 36 Hinzu kommt, dass es außerdem einer eingehenden Prüfung bedürfte, ob die die Werbeanlagen betreffenden Textfestsetzungen den Anforderungen des § 88 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LBauO (vgl. hierzu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG - vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, beide in ESOVGRP, und Jeromin, Gestaltungsfestsetzungen in Bebauungsplänen, LKRZ 2010, 87) entsprechen bzw. mit sonstigem Bauordnungsrecht (vgl. hierzu VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO -) zu vereinbaren sind. 37 Von daher stehen die gestalterischen Festsetzungen des fraglichen Bebauungsplans der Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht entgegen. 38 Des Weiteren kommt es für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht darauf an, ob für das Vorhaben auch eine sanierungsrechtliche Genehmigung im Sinne der §§ 144, 145 BauGB erforderlich ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10/95 - und Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216/95 -), denn jedenfalls ist nicht evident erkennbar, dass sanierungsrechtliche Gesichtspunkte einer Verwirklichung des Bauvorhabens evident entgegenstehen könnten. 39 Demnach kann der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -). 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. 42 Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. 43 Beschluss 44 Der Wert des Streitgegenstandes wird, ausgehend davon, dass eine beidseitig nutzbare Werbeanlage betroffen ist, die letztlich mit zwei getrennten Werbeanlagen vergleichbar ist, auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.6 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs, DVBl. 2004, S. 1525). 45 Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung. 46 Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.