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Urteil

2 D 106/09.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2011:0617.2D106.09NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Antragsteller ist Landwirt und unter anderem Eigentümer der unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Gemarkung T3. O. , Flur 1, Flurstücke 85 und 88. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan SN 260 A "T.-------allee " der Antragsgegnerin, der unter anderem die vorgenannten Grundstücke überplant. Insgesamt umfasst der Bebauungsplan den Bereich zwischen der B 1 im Norden, den Straßen "Im R. " und "B. " im Westen, der Q. Straße im Süden und den Straßen "T1. G. " und "Am I. " im Osten. Der Bebauungsplan weist in seinem nördlichen und zentralen Bereich Gewerbegebietsflächen aus. Nach den textlichen Festsetzungen A.1.1.1 und A.1.1.2 sind dort Tankstellen, Vergnügungsstätten, Wohnungen für Aufsichts und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung, offene Lagerplätze und Einzelhandelsnutzungen unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind unter anderem Handwerks oder Produktions und Dienstleistungsbetriebe mit einem flächenmäßig deutlich untergeordneten Verkaufsbereich von 10 % der Betriebsfläche, jedoch nicht mehr als 200 m², die sich in das gewerbliche Umfeld integrieren, wenn für die Waren, die verkauft werden, ein unmittelbarer betrieblicher Zu-sammenhang in räumlicher, wirtschaftlicher und betriebsstruktureller Hinsicht mit der Produktion, der Ver und Bearbeitung der Produkte oder Reparatur und Ser-viceleistungen besteht. Schank- und Speisewirtschaften sind ebenfalls aus-nahmsweise zulässig als betriebsbezogene Gastronomie mit abendlichem Publikumsbetrieb sowie Schnellimbisse und ähnliche Kleinstbetriebe, diese jedoch nur im baulich-gestalterischen Zusammenhang mit Gewerbebetrieben. Für den Bereich des vorhandenen Hofladens Gemarkung T2. O. , Flur 2, Flurstück 443, werden die Entwicklungsmöglichkeiten in der textlichen Festsetzung A.1.1.2 durch einen erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO geregelt. 3 Im nordöstlichen Bereich des Bebauungsplans ist ein Mischgebiet festgesetzt, in dem der textlichen Festsetzung A.1.2.1 zufolge Tankstellen, Vergnügungsstätten, offene, gewerbliche Lagerplätze und Einzelhandelsnutzungen nicht zulässig sind. 4 Außerdem weist der Bebauungsplan in seinem südlichen Teil drei Sondergebiete SO 1, SO 2 und SO 3 aus. Das südlich gelegene SO 1 ist gemäß der textlichen Festsetzung A.1.3 ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Möbeleinzelhandel, Möbeleinrichtungshaus und Lager", das aus dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin SN 189 B übernommen ist. Nördlich angrenzend in einem Bereich, der ebenfalls aus dem Bebauungsplan SN 189 B übernommen worden ist, ist das Sondergebiet SO 2 in der textlichen Festsetzung A.1.4 mit der Zweckbestimmung "Lager, Verwaltung und Nebenanlagen des großflächigen Möbeleinzelhandels" festgesetzt. Auch das SO 2 ist aus dem Bebauungsplan SN 189 B übernommen. Das Sondergebiet SO 3 hat von der textlichen Festsetzung A.1.5 die Zweckbestimmung "Parkhaus/Stellplatzanlagen" zugewiesen bekommen. 5 Für die im Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen F 1 bis F 8 legt die textliche Festsetzung A.1.10 Lärmemissionskontingente fest. Es heißt dazu: 6 "Im Bebauungsplan werden gemäß DIN 45691 Lärmemissionskontingente festgelegt. Deshalb sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der folgenden Tabelle für die Teilflächen F 1 bis F 8 angegebenen Emissionskontingente (LEK) nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten." 7 F 1 F 2 F 3 F 4 F 5 F 6 F 7 F 8 LEK tags 63 58 58 63 65 65 65 65 LEK nachts 48 43 43 48 50 50 50 50 8 Des Weiteren sind öffentliche Verkehrsflächen festgelegt. Eine dieser Verkehrsflächen ist die geplante T4.------allee , die auf einer west-östlichen Achse quer durch das Plangebiet unter anderem über die Flächen des Antragstellers verläuft. 9 Zum Maß der baulichen Nutzung sind für die festgesetzten Baugebiete Regelungen zur Grundflächenzahl und zur Gebäudehöhe getroffen. Für das Mischgebiet ist eine offene Bauweise und für die übrigen Gebiete eine (abweichende) besondere Bauweise festgesetzt, definiert als "offene Bauweise, Gebäude über 50 m zulässig". Im Weiteren enthält der Bebauungsplan Festsetzungen zur Grünflächengestaltung und zu Kompensationsmaßnahmen. Außerdem beinhaltet er diverse Gestaltungsanordnungen. 10 Der Regionalplan der Bezirksregierung E. , Teilabschnitt Q1. -I1. , stellt das Plangebiet teilweise als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich, teilweise als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der seit dem 14. Juni 2007 wirksamen Fassung seiner 101. Änderung stellt das Plangebiet als Gewerbe- und Mischgebiet sowie als Sondergebiet unter anderem für "großflächigen Einzelhandel, Möbeleinrichtungshaus und Lager" dar. 11 Der Planbegründung zufolge soll der Bebauungsplan SN 260 A weitere Ziele des Masterplans "B. I. " aus dem Jahr 2006 umsetzen, der Maßgaben der städtebaulichen Entwicklung im Umfeld des neuen, westlich von ihm gelegenen Stadiongeländes aufstelle. Planungsziel sei die Vervollständigung der mit dem Stadionbebauungsplan SN 260 begonnenen Innenerschließung des Quartiers zwischen der B 1, dem I2. O1. Ring und der Q. Straße, die Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz sowie die detaillierte Nutzungsbestimmung für die neu erschlossenen Flächen (siehe dort S. 13). Zentrales Element der Planung sei eine in OstWestRichtung verlaufende Erschließungs und Entwicklungsachse die T4.------allee , mit der die bestehende Straße "T1. G. " bis zum Sportareal an der B. weitergeführt werde und die sich an dieser Stelle zu einem zentralen Kreisverkehrsplatz als markantem Quartiersmittelpunkt aufweite (siehe dort S. 13). Die neue Verkehrsstraße sei als Querspange Verbindungselement zwischen dem I2. O1. Ring und den neuen Zu und Abfahrten zur Bundesstraße 1. Sie übernehme damit sowohl die Funktion als gebietsinterne Haupterschließungsstraße und gewährleiste gleichzeitig die direkte Anbindung des künftigen Gewerbe und Medienkomplexes an das regionale und überregionale Verkehrsnetz mit der Bundesstraße 1 und der Autobahn 33. Hierzu nehme die T4.------allee ab Kreisverkehr in nordwestlicher Richtung die heutige Trasse der Straße "Im R. " auf und binde diese mittels zweier parallel zur B 1 angeordneten "holländischen Rampen" an das übergeordnete Straßennetz an. Den nutzungsbezogenen Festsetzungen und Regelungen des Bebauungsplans liege das Ziel zugrunde, mit der Neuausweisung zusätzlicher wohnstandortnaher Gewerbeflächen den schon jetzt überwiegend gewerblich genutzten Bereich am I2. O1. Ring abzurunden und den ursprünglichen Gebietscharakter zu entwickeln (siehe dort S. 15). Der Nutzungskatalog sehe neben der Fortentwicklung der Betriebscharakteristik der bestehenden Gebiete mit produzierendem, verarbeitendem und dienstleistendem Gewerbe vor allem des stark vertretenen informationstechnischen Bereichs künftig auch Neuansiedlungsmöglichkeiten für hochwertige Unternehmen anderer Branchen und spezielle Zulieferer vor (siehe dort S. 16). Einzelhandel solle wie in dem angrenzenden Gewerbegebiet SN 189 A auf den Gewerbegebietsflächen des Bebauungsplans vollständig ausgeschlossen werden (siehe dort S. 16). Überdies beziehe der Bebauungsplan den überwiegenden Teil des Bebauungsplans SN 189 B "Am I. West" mit dem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel, Möbeleinrichtungshaus und Lager in seinen Geltungsbereich ein und eröffne für die gesamte Zone zwischen dem großflächigen Möbelhandel und der künftigen T4.------allee ein durchgehendes Baufenster (siehe dort S. 18). 12 Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: 13 In seiner Sitzung am 16. Oktober 2007 beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans SN 260 A sowie über den Vorentwurf des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18. April 2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Zeit vom 21. April 2008 bis zum 21. Mai 2008 lag der Vorentwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und dem Umweltbericht öffentlich aus. 14 Mit Schreiben vom 4. Mai 2008 wandte sich der Antragsteller gegen den Planentwurf. Diesem sei zu entnehmen, dass die in seinem Eigentum stehenden Flächen südlich der B. , die Flurstücke 85 und 88, überplant werden sollten. Neben der angestrebten Ausweisung und Erschließung als Gewerbefläche werde insbesondere der Bau der T4.------allee über diese Grundstücke beabsichtigt. Dieser Planung stehe er ablehnend gegenüber. Mit dem Wegfall der geplanten Realisierung zusätzlicher Gewerbeflächen werde die T4.------allee überflüssig, zumal das Gewerbegebiet im Bereich T1. G. schon jetzt verkehrlich völlig ausreichend erschlossen sei. Der Bebauungsplan sei in sich widersprüchlich. Er berücksichtige nicht, dass in Zeiten einer erheblichen Nahrungsmittelverknappung wertvolles Ackerland erhalten bleiben müsse. 15 In seiner Sitzung am 17. Juni 2008 beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt des Rats der Antragsgegnerin laut Sitzungsniederschrift über die während der frühzeitigen Öffentlichkeits und Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan SN 260 A gemäß den in der Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 0168/08 enthaltenen Beschlussvorschlägen sowie über die Erweiterung des Plangebiets unter anderem um die aus dem Bebauungsplan SN189 B übernommenen Flächen. Zugleich beschloss er den Planentwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die öffentliche Auslegung. Der geänderte Planentwurf lag mit der Begründung und dem Umweltbericht in der Zeit vom 25. August 2008 bis zum 25. September 2008 einschließlich öffentlich aus. Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung wurden am 15. August 2008 ortsüblich bekannt gemacht. 16 Am 19. September 2008 erhob der Antragsteller erneut "Widerspruch" gegen den Bebauungsplan. Die Argumente, welche die Antragsgegnerin in Erwiderung auf seinen Widerspruch vom 4. Mai 2008 vorgetragen habe, hätten nicht zu überzeugen vermocht. 17 In seiner Sitzung vom 23. Oktober 2008 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan SN 260 A als Satzung. Zuvor hatte der Rat über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und über die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen gemäß der in der Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 0298/08 enthaltenen Beschlussvorschläge beschlossen. In der genannten Sitzungsvorlage wird zu der Stellungnahme des Antragstellers ausgeführt, dass diese im Wesentlichen aus den selben Gründen wie seine Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nicht berücksichtigt werde. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7. November 2008 öffentlich bekanntgemacht. 18 Am 30. September/24. Oktober 2008 schlossen die Antragsgegnerin und die Firma Gebr. B1. und G1. L. einen städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. SN 260 A. Dieser städtebauliche Vertrag enthält in seinem § 1 "Auflagen/Maßnahmen zum Lärmschutz", die von der Firma L. bis zur Fertigstellung der straßenmäßigen Erschließung als Baustraße des Plangebiets zu ergreifen seien. 19 In seiner Sitzung am 25. November 2010 beschloss der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans SN 285. Der Geltungsbereich dieses in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans deckt sich teilweise mit demjenigen des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans. Ausweislich der diesbezüglichen Sitzungsvorlage Nr. 0347/10 sind nunmehr statt der bislang maßgeblichen Ausweisung einer Erweiterungsfläche für den großflächigen Möbeleinzelhandel im Rahmen des betrieblichen Gesamtkonzepts der G2. Unternehmensgruppe zwei räumlich benachbarte Teilflächen für den großflächigen Möbeleinzelhandel als Erweiterungsflächen zu definieren sowie räumlich zu verorten. Im Bereich der zukünftigen Stellplatznutzungen ergäben sich gleichfalls Anpassungserfordernisse im Hinblick auf deren Umfang und Lagebestimmung. 20 Am 24. Mai 2011 ergänzte die Antragsgegnerin die Planurkunde um den Hinweis, dass die DIN 45691 während der Öffnungszeiten im Stadplanungsamt, Zimmer 109, eingesehen werden könne. Die Antragsgegnerin machte den Bebauungsplan mit dieser Ergänzung in ihrem Amtsblatt vom 27. Mai 2011 rückwirkend erneut bekannt. 21 Am 29. September 2009 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. 22 Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei unzureichend erfolgt. Ihr habe kein autorisierter Planentwurf zugrunde gelegen. Der Rat der Antragsgegnerin habe keinen Entwurfsbeschluss gefasst. Ein wirksamer Entwurfsbeschluss könne auch mangels einer entsprechenden Zuständigkeit des Ausschusses für Bauen, Planen und Umwelt des Rats der Antragsgegnerin nicht angenommen werden. Aus den Akten ergebe sich nicht, welche Entwurfsfassung den jeweiligen Beschlüssen des Ausschusses zugrunde gelegen habe. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien städtebaulich nicht erforderlich. Die geplante T4.------allee verlaufe über seine landwirtschaftlich genutzten Flächen, was deren optimale Ausnutzung unmöglich mache. Eine alternative Verkehrsführung sei nicht hinreichend erwogen worden. Die Planbegründung enthalte dazu keinerlei Angaben. Außerdem diene die Planung offensichtlich lediglich der Erweiterung des Möbelhauses G2. . Dass es sich um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung zugunsten der Firma G2. handele, folge auch daraus, dass diese im Umlegungsverfahren vor dem Landgericht E. 11 O 2/09 (Baul.) ausgeführt habe, bei den streitigen landwirtschaftlichen Flächen südlich der T4.------allee handele es sich um das natürliche Erweiterungsgelände des Möbeleinrichtungshauses. Weiterhin stimmten die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans überein und erweise sich die Abwägung in formeller und materieller Hinsicht als rechtswidrig. Eine Abwägung habe nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin habe weder dargelegt noch begründet, warum sein Interesse am Erhalt der Flächen nachrangig sei. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 23. Oktober 2008 gehe nicht hervor, dass eine Abwägung stattgefunden habe. Die bloße Bezugnahme auf eine Sitzungsvorlage sei nicht zulässig. Aus der Sitzungsniederschrift lasse sich auch nicht ersehen, mit welchem Stimmverhältnis abgestimmt worden sei. Überdies sei die Abwägung deswegen nicht ordnungsgemäß, weil der Rat ausweislich des Sitzungsprotokolls einheitlich über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und über die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen beschlossen habe. Dass die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans SN 285 "Einzelhandelsstandort Q. Straße" plane, der auch große Teile der in seinem Eigentum befindlichen Flächen umfassen solle, folge überdies, dass die Antragsgegnerin an der angefochtenen Planung nicht mehr festzuhalten beabsichtige. 23 Der Antragsteller beantragt, 24 den Bebauungsplan SN 260 A "T4.------allee " der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 25 Die Antragsgegnerin beantragt, 26 den Antrag abzulehnen. 27 Sie trägt unter anderem vor: Dem angefochtenen Bebauungsplan liege eine differenzierte städtebauliche Konzeption zugrunde, die in der Planbegründung ausführlich erläutert werde. Die planungsrechtliche Absicherung der Erweiterungsmöglichkeiten des Möbelhauses G2. sei nicht die alleinige oder primäre städtebauliche Zielsetzung. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stimmten mit den maßgeblichen Darstellungen des Flächennutzungsplans überein. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe sich mit den Einwendungen des Antragstellers befasst. Dies ergebe sich aus den Anlagen zu den Sitzungsvorlagen Nr. 0168/08 und Nr. 0291/08. Die diesbezüglichen Erwägungen hätten nicht ausdrücklich in dem Protokoll der Ratssitzung vom 23. Oktober 2008 festgehalten werden müssen. Die Sitzungsniederschrift gebe auch Aufschluss über das konkrete Stimmverhältnis. Eine dezidiertere Darstellung sei nicht erforderlich. Eine getrennte Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung einerseits und während der öffentlichen Auslegung andererseits eingegangenen Stellungnahmen habe nicht erfolgen müssen. Unabhängig davon, dass ein Aufstellungsbeschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Bebauungsplan sei, liege für den streitgegenständlichen Bebauungsplan sowohl ein wirksamer Aufstellungsbeschluss als auch ein wirksamer Beschluss über den Entwurf der Offenlage vom 17. Juni 2008 durch den Bauausschuss vor. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Trassenführung der T4.------allee sei nicht zweifelhaft. Der östliche Beginn der zukünftigen Straße sei bereits im Jahr 1996 mit dem Bebauungsplan SN 189 A definiert worden. Der westliche Einstieg werde durch den geplanten Kreisverkehr bestimmt. Hierbei gelte es aus verkehrstechnischer Sicht eine optimale Anbindung der Straßen Im R. , B. und der zukünftigen T4.------allee und damit eine bestmögliche Lage zu finden. Gleichzeitig habe aus städtebaulicher Sicht die Möglichkeit bestehen sollen, am Kreisel eine bauliche Maßnahme zu realisieren, um nicht nur den Hintereingang des Möbelhauses G2. an dieser räumlich wichtigen Stelle zu positionieren. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans SN 285 berühre die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht. Es werde aller Voraussicht nach im Jahr 2011 nicht abgeschlossen werden können. Zudem überlagere der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan SN 285 lediglich den südlich der T4.------allee gelegenen Teil des Bebauungsplans SN 260 A. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). 31 I. Der Antrag ist zulässig. 32 Die Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 33 Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. 34 35 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 36 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = juris Rn. 8 ff., 37 und vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12. 38 So liegt es hier. Der Antragsteller ist Eigentümer der im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans SN 260 A gelegenen Grundstücke Gemarkung T2. O. , Flur 1, Flurstücke 85 und 88, die unter anderem von der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche der T4.------allee überplant werden. Die Planung kann den Antragsteller daher möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB oder in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen. 39 Es ist unter dem Aspekt der Antragsbefugnis auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsteller den Bebauungsplan insgesamt angreift und damit auch die aus dem Bebauungsplan SN 189 B übernommenen Festsetzungen, die sich nicht auf seine Grundstücke beziehen, zur Überprüfung stellt. Eine Einschränkung der Antragsbefugnis käme allenfalls in Betracht, wenn von einer entsprechenden Teilbarkeit des angegriffenen Bebauungsplans auszugehen wäre und die übernommenen Festsetzungen die Belange des Antragstellers von vornherein nicht betreffen könnten. Daran fehlt es hier aber schon mit Blick darauf, dass die Einbeziehung der Sondergebietsfestsetzungen unter anderem darauf abzielt, durch die Ausweisung einer einheitlichen überbaubaren Grundstücksfläche im Grenzbereich zu dem südlich der geplanten T4.------allee gelegenen Sondergebiet eine bessere Entwicklungsmöglichkeit für das auf den Flächen des Antragstellers fest-gesetzte Gewerbegebiet zu eröffnen. 40 Dem Normenkontrollantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 41 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. 42 Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f. 43 Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht - auch nicht teilweise - dadurch gegeben, dass der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt des Rats der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 25. November 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans SN 285 "Einzelhandelsstandort Q. Straße" beschlossen hat, dessen Geltungsbereich denjenigen des Bebauungsplans SN 260 A teilweise - südlich der geplanten T4.------allee - überlagert. Zum einen hat der Bebauungsplan SN 285 bisher keine Wirksamkeit erlangt und daher den Bebauungsplan SN 260 A im Umfang seiner Reichweite noch nicht beseitigt, so dass dieser insgesamt ein tauglicher Gegenstand des Normenkontrollverfahrens bleibt. Zum anderen lässt der Entwurf des Bebauungsplans SN 285 die Festsetzungen des Bebauungsplans SN 260 A nördlich der T4.------allee , wo auch die genannten Grundstücke des Antragstellers liegen, unberührt, weshalb eine Aufhebung auch des im Fall eines Inkrafttretens des Bebauungsplans SN 285 verbleibenden Rests des Bebauungsplans SN 260 A für den Antragsteller von Vorteil wäre. 44 Der Antragsteller hat den Normenkontrollantrag § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans gestellt. Er ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO mit seinen Einwendungen präkludiert, weil er im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs fristgerecht Einwendungen erhoben hat. 45 II. Der Antrag ist unbegründet. 46 Der Bebauungsplan SN 260 A "T4.------allee " der Antragsgegnerin ist wirksam. 47 1. Er leidet nicht an einem beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler. 48 a) Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan ursprünglich einen Verkündungsmangel aufwies, weil seine textlichen Festsetzung A.1.10 in der zunächst veröffentlichten Fassung auf die DIN 45691 "Geräuschkontingentierung" Bezug nahm, ohne dass die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hätte, dass die fragliche DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird. 49 Vgl. insoweit zur DIN 4109: BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2011 - 2 D 90/09.NE -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks, vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, S. 19 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, juris Rn. 32, vom 3. Februar 2011 - 2 D 34/09.NE -, S. 13 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 3. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 47, und vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, juris Rn. 52. 50 Sollte in diesem Umstand ein Verkündungsmangel zu sehen gewesen sein, 51 so OVG NRW, Urteil vom 14. April 2011 - 8 A 320/09 -, juris Rn. 110 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 -, juris Rn. 24, 52 hat ihn die Antragsgegnerin jedenfalls in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt. 53 Vgl. zu dieser Möglichkeit: OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 2011 - 2 D 90/09.NE -, S. 13 des amtlichen Umdrucks, vom 18. Februar 2011 - 7 D 52/10.NE -, juris Rn. 35 ff., vom 3. Februar 2011 - 2 D 34/09.NE -, S. 17 des amtlichen Umdrucks, und vom 3. Januar 2011 - 7 D 88/08.NE -, juris Rn. 50 ff. 54 Sie hat die Planurkunde am 24. Mai 2011 um den fehlenden Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit in die DIN 45691 ergänzt und den Bebauungsplan mit diesem Hinweis in ihrem Amtsblatt vom 27. Mai 2011 rückwirkend erneut in Kraft gesetzt. 55 b) Der Bebauungsplan leidet an keinem relevanten Begründungsmangel. Ihm ist eine Begründung beigefügt, in der zu den Zielen, Zwecken und Auswirkungen der Planung detaillierte Angaben gemacht sind, die aus sich heraus verständlich sind. Dass zum Teil weiterführend auf in einem sog. "Masterplan" dargelegte Erwägungen Bezug genommen wird, steht dem nicht entgegen. Im Übrigen stellt allein eine vollständig fehlende Begründung einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB beachtlichen Begründungsmangel dar. 56 c) Eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB liegt nicht vor. Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, zu welchem Zeitpunkt der Bebauungsplan als Entwurf beschlossen worden sein solle, greift nicht durch. 57 Sowohl der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung als auch der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB lag ein von dem zuständigen Gemeindeorgan autorisierter Planentwurf zugrunde. Anhand der Aufstellungsvorgänge lässt sich nachvollziehen, dass - wie es auf der Planurkunde vermerkt ist -, der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt des Rats der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16. Oktober 2007 die Aufstellung und den Vorentwurf des Bebauungsplans und in seiner Sitzung am 17. Juni 2008 den Entwurf des Bebauungsplans beschloss, der Gegenstand der Offenlegung war. Dafür, dass der jeweilige Beschluss ohne Kenntnis des jeweiligen Planentwurfs gefasst wurde, bietet der Umstand, dass den in den vorliegenden Aufstellungsvorgängen befindlichen Beschlussvorlagen keine Planurkunde angeheftet ist, kein tragfähiges Indiz. 58 Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des hier in Rede stehenden Ausschusses, über den Vorentwurf und die Entwurfsfassung für die Auslegung zu entscheiden, ergeben sich ebenfalls nicht. Einer Beschlussfassung durch den Rat bedurfte es nicht. 59 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat der Gemeinde für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Nicht übertragen kann der Rat etwa nach § 41 Abs. 1 Satz 2 g) GO NRW abschließende Beschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs. Im Übrigen kann er im Einklang mit § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. 60 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2010 - 2 B 293/10 -, juris Rn. 9 ff. 61 Von dieser Möglichkeit hat der Rat der Antragsgegnerin für Planaufstellungs- und Entwurfsbeschlüsse Gebrauch gemacht. Er hat den Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt in Nr. 3 b) des Aufgabenzuweisungsbeschlusses vom 24. Februar 2005 in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 2007 mit verfahrensleitenden Beschlüssen im Rahmen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung betraut, soweit nicht der Rat ausschließlich zuständig ist. Wenn der Rat in der Sitzung am 23. Oktober 2008 über die Beschlussvorlage gemäß der Verwaltungsvorlage Nr. 0168/08 entschieden hat, in der auch die Entscheidung über den auszulegenden Entwurf enthalten war, ist dies allein Ausdruck und Konsequenz seiner nach § 41 Abs. 1 Satz 2 g) GO NRW nicht übertragbaren Zuständigkeit, abschließende Beschlüsse im Bauleitplanverfahren zu treffen. Dieses Vorgehen berührt die Zuständigkeit des Ausschusses nicht, über den Entwurf des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Auslegung zu entscheiden. Dass davon abweichend "keine abschließende Ausschusszuständigkeit" gegeben sei, ist im Übrigen nicht ersichtlich. 62 d) Der Antragsteller kann sich im Anschluss daran nicht erfolgreich darauf berufen, der Rat der Antragsgegnerin habe in verfahrensfehlerhafter Weise in einer Abstimmung über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden und über die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen beschlossen. 63 Unbeschadet des Umstands, dass damit weniger die formelle Seite, sondern vielmehr die materielle Abwägungsfehlerfreiheit des Bebauungsplans angesprochen ist, 64 vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BVerwGE 110, 118 = BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand März 2007, § 3 Rn. 58, 65 ist die Ausgestaltung des Abwägungsvorgangs durch die Antragsgegnerin keinen Bedenken ausgesetzt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der Bürger zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Der Rat hat - wie sich auch § 2 Abs. 3 BauGB entnehmen lässt - die Pflicht, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine vollständige Erfassung, Bewertung und Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vorzunehmen. Dazu muss er die Abwägung vollumfänglich selbst anstellen und darf sie nicht einem hierzu nicht berufenen Organ überlassen. Außerdem darf er die Abwägung zeitlich nicht staffeln. Dies bedeutet, dass die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Einwendungen und die im Laufe der Offenlegung abgegebenen Stellungnahmen zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) gegeneinander abgewogen werden müssen. Geschieht dies nicht - etwa weil die vorgebrachten Anregungen dem Rat vorenthalten werden - liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des Einzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. 66 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BVerwGE 110, 118 = BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2007 - 10 D 31/04.NE -, juris Rn. 29, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 10a B 2515/02.NE -, BRS 66 Nr. 27 = juris Rn. 16; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand März 2007, § 3 Rn. 58. 67 Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin nicht unterlaufen, weil sie im Zuge des Satzungsbeschlusses vom 23. Oktober 2008 die während des gesamten Aufstellungsverfahrens vorgetragenen Stellungnahmen in den Blick genommen und nicht einen Teil dieser Stellungnahmen ausgeblendet hat. Auch wenn die Niederschrift über den Satzungsbeschluss lediglich auf die Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 0291/08 Bezug nimmt, 68 vgl. zur prinzipiellen Zulässigkeit der Vorbereitung der Beschlussfassung des Rats durch ein anderes Gemeindeorgan: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BVerwGE 110, 118 = BRS 62 Nr. 45 = juris Rn. 23; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ 69 Krautzberger, BauGB, Band I, Loseblatt, Stand März 2007, § 3 Rn. 58 f., 70 die Anlage zur Vorlage Nr. 0168/08 jedoch nicht explizit erwähnt, ist nicht zu ersehen, dass der Rat bei seiner Abwägungsentscheidung wesentliche Teile des Abwägungsmaterials außer Acht gelassen hätte. Auf der einen Seite ist die Anlage zur Vorlage Nr. 0168/08 der Sitzungsvorlage Nr. 0291/08 ebenfalls als Anlage beigefügt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Rat die dort aufgeführten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden während deren frühzeitiger Beteiligung und den jeweiligen Beschlussvorschlag bei seiner Entscheidungsfindung genauso zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat wie die in der Anlage zur Vorlage Nr. 0291/08 enthaltenen Stellungnahmen, auf welche sich die Sitzungsniederschrift ausdrücklich bezieht. Auf der anderen Seite ist nicht zu erkennen, dass bei einer unterstellten Nichtbeachtung der Anlage zur Vorlage Nr. 0168/08 durch den Rat der Antragsgegnerin für die Abwägung bedeutsame Belange vernachlässigt worden wären. Die Antragsgegnerin setzt sich in der Anlage zur Vorlage Nr. 0291/08 mit der Stellungnahme des Antragstellers, des Landesbetriebs Straßenbau NRW, des Kreises Q1. , der Stadt T5. sowie der T-Com PTI C. auseinander. Dass im Zuge dieser Auseinandersetzung wesentlich Belange unbeachtet geblieben wären, zeigt der Antragsteller nicht auf und ist auch sonst nicht ersehbar. 71 e) Schließlich leidet der Bebauungsplan nicht deswegen an einem formellen Fehler, weil die Sitzungsniederschrift vom 23. Oktober 2008 zum Ergebnis der Abstimmung über die Beschlussvorlagen unter Bezifferung der Gegenstimmen und gegebenenfalls der Enthaltungen "mehrheitlich" vermerkt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es zur Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses keiner weiteren Ausdifferenzierung des Stimmenverhältnisses. Insbesondere mussten die zustimmenden Stimmabgaben nicht ausdrücklich ihrer Zahl nach aufgeführt werden. 72 Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist über die im Rat gefassten Beschlüsse eine Niederschrift aufzunehmen. Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird (§ 52 Abs. 2 GO NRW). 73 Abgesehen davon, dass ein womöglicher Verstoß gegen diese Vorgaben nicht die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses vom 23. Oktober 2008 herbeiführen könnte, weil ein Mangel der Niederschrift nur die Beweiskraft des Protokolls beeinträchtigt, 74 vgl. zum bayerischen Kommunalrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 4 N 07.1051 -, BayVBl. 2008, 664 = juris Rn. 22, 75 fehlt dafür, dass die Bewertung "mehrheitlich" nicht dem tatsächlichen Stimmverhältnis entsprach, jeder Anhalt. 76 2. Der Bebauungsplan SN 260 A weist auch in materieller Hinsicht keine relevan-ten Mängel auf. 77 Ihm fehlt insbesondere nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (dazu a). Seine Festsetzungen werden von einer ein-schlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen und sind inhaltlich hinreichend bestimmt (dazu b). Er verstößt weder gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB noch gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (dazu c). Auch eine Verletzung des Gebots gerechter Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu d). 78 a) Dem Bebauungsplan SN 260 A fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. 79 Was nach dieser Vorschrift städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeb-lich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. 80 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 120, vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 41, und vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, juris Rn. 55. 81 Geht es um eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, ist es auch ein Bestandteil der genannten "Städtebaupolitik", dass eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt, das heißt im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene "Verkehrspolitik" nutzt. 82 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 -, BauR 2010, 871 = juris Rn. 6, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = BRS 62 Nr. 4 = juris Rn. 18, Beschluss vom 22. April 1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, - 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 58. 83 Gemessen an diesem Maßstab kann dem Bebauungsplan SN 260 A und seinen Festsetzungen die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abgesprochen werden. 84 aa) Dem Bebauungsplan liegt insgesamt eine positive Planungskonzeption zugrunde. Wie aus der Planbegründung hervorgeht (siehe dort S. 14), zielt der streitgegenständliche Bebauungsplan in Umsetzung des im Jahr 2006 aufgestellten Masterplans "B. -I. " (siehe dort S. 5) auf die Vervollständigung der mit dem Stadionbebauungsplan SN 260 begonnenen Innenerschließung des Quartiers zwischen der B 1, dem I2. -O1. -Ring und der Q. Straße, auf die Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz sowie die detaillierte Nutzungsbestimmung für die neu erschlossenen Flächen. Die "T.-------allee " sei ein wesentliches Element der Planung (siehe dort S. 15). Sie solle als Erschließungs- und Entwicklungsachse dienen, mit der die bestehende Straße "T1. G. " bis zum Sportareal an der B. weitergeführt werde und die sich an dieser Stelle zu einem zentralen Kreisverkehrsplatz als markantem Quartiersmittelpunkt aufweite. Überdies binde sie den geplanten Gewerbe- und Medienkomplex an das regionale und überregionale Verkehrsnetz mit der B 1 und der A 33 an. Im Übrigen verfolge die Planung das Ziel, mit der Neuaus-weisung zusätzlicher wohnstandortnaher Gewerbeflächen den schon jetzt über-wiegend gewerblich genutzten Bereich am I2. -O1. -Ring abzurunden (siehe dort S. 18). Verschiedensten Betrieben des produzierenden, verarbeitenden und dienstleistenden Gewerbes solle ein flexibles Flächenangebot bereitgestellt werden. Soweit der Bebauungsplan das in dem Bebauungsplan SN 189 B ausgewiesene "Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel, Möbeleinrichtungshaus und Lager" einbeziehe, eröffne er für die gesamte Zone zwischen dem vorhandenen großflächigen Möbelhandel und der künftigen T4.------allee ein durchgehendes Baufenster (siehe dort S. 21). Andernfalls wären die zwischen der Trasse der zukünftigen T4.------allee und der Bauzone des südlich angrenzenden Sondergebiets für großflächigen Möbeleinzelhandel verbleibenden Flächen unter Berücksichtigung der notwendigen Abstandflächen für die in Aussicht genommene gewerbliche Nutzung nur begrenzt wirtschaftlich nutzbar gewesen, da die mögliche Bautiefe mit ca. 20 m sehr gering ausfalle und sich nicht in die zukünftige städtebaulich-gestalterische Situation integrieren lasse (siehe dort S. 20). Zudem könne mit der Einbeziehung des Bebauungsplans SN 189 B eine Planmodifizierung umgesetzt werden, welche im Zuge der projektierten baulichen Erweiterungsabsichten der Firma G2. erforderlich werde (siehe dort S. 21 f.). 85 Diese Zielsetzungen der Antragsgegnerin sind städtebaulich legitim. Sie sind in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB (Belange der Wirtschaft), § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB (Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung) sowie in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (Umsetzung eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepts) verankert. 86 Ist der Bebauungsplan - wie hier - an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Von einer städtebaulich nicht erforderlichen sog. "Gefälligkeitsplanung" ist nur zu sprechen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. 87 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 129, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 57 und 60 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 10. B1. 2010 - 1 KN 218/07 -, juris Rn. 100; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 -, juris Rn. 37, und vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09 -, BauR 2010, 1539 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - 15 N 07.1093 -, juris Rn. 21. 88 So liegt der Fall hier nicht. Dafür, dass die in der Begründung des Bebauungsplans dargelegten städtebaulichen Zielsetzungen nur vorgeschoben wären, spricht nichts. Aus dem Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Möbelhauses G2. vom 21. September 2009 im zwischen dem Antragsteller und dem Umlegungsausschusses der Antragsgegnerin geführten Umlegungsverfahren vor dem Landgericht E. - 11 O 2/09 (Baul) - folgt nichts Gegenteiliges. Soweit es in dem besagten Schriftsatz heißt, die Grundstücksflächen zwischen der Liegenschaft der Firma G2. GmbH & Co. KG und dem Straßengelände der T.-------allee seien das natürliche Erweiterungsgelände des Möbeleinrichtungshauses, zumal sich wesentliche Teile dieses "verbleibenden Geländestreifens" bereits im Eigentum der Firma G2. befänden, spiegelt dies allein die subjektive Sicht des Möbelhauses G2. wider und sagt über die städtebauliche Grundierung der Planung, die namentlich an den in der Planbegründung nachvollziehbar niedergelegten Motiven der planenden Gemeinde zu messen ist, nichts aus. 89 Nichts anderes gilt im Hinblick auf den vom Antragsteller in Bezug genommenen Erörterungstermin vom 23. Oktober 2008, an dem Vertreter des Möbelhauses G2. und der Antragsgegnerin teilgenommen haben. Laut dem zugehörigen "Ergebnisprotokoll" war Gegenstand der Besprechung ein Bauantrag zur beabsichtigten Erweiterung des Möbelhauses G2. , zu dem festgehalten wurde, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans SN 189 B unverändert in den Bebauungsplan SN 260 A übernommen worden seien. Die Gesprächsergebnisse werden dahingehend zusammengefasst, dass die Firma G2. zeitnah eine prüffähige Bestandszeichnung und eine daraus abgeleitete Liste mit einer Unterscheidung der Sortimente gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans einschließlich der Berechnungen in alter und neuer Rechenweise vorlegen werde. Die Antragsgegnerin stelle eine Überbauung des Sondergebiets für ruhenden Verkehr im Geltungsbereich des Bebauungsplans SN 260 A über eine Befreiung in Aussicht. Für die Überschreitung der der Anzahl der Stellplätze im SO3 des Bebauungsplans SN 260 A werde eine weitere Befreiung avisiert. Schließlich werde das Liegenschaftsamt der Antragsgegnerin mit der Firma G2. wegen des Erwerbs der Fläche Rückhaltebecken für den Kreisverkehrsplatz Kontakt aufnehmen. 90 Aus diesen Gesprächsinhalten lässt sich nicht schlussfolgern, dass die Antragsgegnerin mit der streitigen Planung ausschließlich private Interessen des Möbelhauses zu bedienen bestrebt ist. Dass das Möbelhaus G2. die Ausnutzung der planerisch zuvörderst im öffentlichen Interesse eröffneten Bebauungsmöglichkeiten mit der Antragsgegnerin im Einzelnen abstimmen will, lässt die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht in Wegfall geraten. 91 bb) Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans SN 260 A ist nicht dadurch nachträglich entfallen und er insoweit funktionslos geworden, dass sein Teilbereich südlich der T4.------allee in den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan SN 285 A aufgehen soll. 92 Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn sich die Sach- oder Rechts-lage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Gemeinde die Realisierung der Planung endgültig aufgegeben hat und dies offenkundig ist. 93 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 -, DVBl. 2010, 1168 = juris Rn. 11, Urteile vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207 = BRS 67 Nr. 218 = juris Rn. 34, und vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = BRS 67 Nr. 2 = juris Rn. 9. 94 So liegt es hier indes nicht. Dass die Antragsgegnerin mit der Aufstellung des Bebauungsplans SN 285 A den geänderten betrieblichen Entwicklungsabsichten des Möbelhauses G2. Rechnung tragen will - dieses beabsichtigt ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 0347/10 nicht mehr die Erweiterung des bestehenden großflächigen Möbeleinzelhandels wie bisher, sondern die Realisierung zweier discountorientierter Möbelfachmärkte neben dem Haupthaus - ist nicht mit einer endgültigen Aufgabe der in Kraft befindlichen Planung gleichzusetzen. Sollte der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan SN 285 A schlussendlich nicht als Satzung beschließen oder dieser ansonsten nicht zustande kommen oder unwirksam sein, bestünde immer noch die Möglichkeit der Umsetzung der existierenden Planung SN 260 A. So wie bei der Änderung eines Bebauungsplans ohne ausdrückliche Regelung durch die Gemeinde nicht davon ausgegangen werden kann, dass der geänderte Bebauungsplan mit der Änderung ersatzlos wegfällt, 95 vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2, Urteil vom 10. B1. 1990 - 4 C 3.90 -, BVerwGE 85, 289 = BRS 50 Nr. 97 = juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 100 ff., Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 295/09 -, juris Rn. 8, 96 kann auch vorliegend - zumal in dem recht frühen Verfahrensstadium der Aufstellung des Bebauungsplans SN 285 A - nicht davon ausgegangen werden, dass der Bebauungsplan SN 260 A, soweit er von der Neuaufstellung betroffen ist, seine städtebauliche Steuerungsfunktion restlos einbüßen soll. 97 cc) Den einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans SN 260 A fehlt die städtebauliche Erforderlichkeit gleichfalls nicht. Insbesondere die Führung der ausgewiesenen Verkehrsflächen basiert - wie bereits angesprochen - auf dem legitimen städtebaulichen Interesse der Antragsgegnerin an einer optimalen Erschließung der ausgewiesenen Baugebiete. Dies gilt auch für die von dem Antragsteller in Sonderheit angegriffene Festsetzung der geplanten T4.------allee als öffentliche Straßenverkehrsfläche und die damit verbundene Trassenführung. 98 Eine Straßenfestsetzung durch Bebauungsplan muss mit den Grundsätzen einer vernünftigen Verkehrsführung im Einklang stehen. 99 Vgl. zu diesem Kriterium: Bay. VGH, Urteil vom 22. Oktober 2007 - 26 N 06.2031 -, juris Rn. 31. 100 Über diesen Maßstab hinaus, der mit der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Zusammenhang steht, ist das von dem Antragsteller aufgeworfene Problem einer Alternativenprüfung eine Frage der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, bei der alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen müssen. 101 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 9 VR 1.11 -, juris Rn. 15, Urteile vom 24. No-vember 2010 - 9 A 13.09 -, DVBl. 2011, 496 = juris Rn. 56 f., und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris Rn. 15 (jeweils für die straßenrechtliche Planfeststellung); Bay. VGH, Urteil vom 14. B1. 2008 - 1 N 06.2623 -, juris Rn. 81 (für die Bauleitplanung). 102 Jenseits dessen, dass die Fragestellung, ob die T4.------allee auch anders verlaufen könnte, als der Bebauungsplan es vorsieht, danach erst bei der Prüfung des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB zum Tragen kommt, stellt sich die Trassenführung nicht als aus städtebaulicher Perspektive grob unvernünftig dar. Die Antragsgegnerin erläutert den Straßenverlauf in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2009 nochmals dahingehend, dass bereits der Bebauungsplan SN 189 A den Einstieg in das zukünftige Plangebiet festgelegt habe. Bei der Festschreibung der Trassenführung der T4.------allee sei deren östlicher Beginn damit schon lange definiert gewesen. Der westliche Anfang werde durch den geplanten Kreisel vorherbestimmt. Hier sei es aus verkehrstechnischer Sicht um eine optimale Anbindung der Straßen Im R. , B. und T4.------allee gegangen. Gleichzeitig habe aus städtebaulicher Sicht die Möglichkeit bestehen sollen, an dem Kreisel eine bauliche Maßnahme zu realisieren, um nicht nur den Hintereingang des Möbelhauses G2. an dieser räumlich wichtigen Stelle zu haben. Schon mit dieser Erläuterung legt die Antragsgegnerin überzeugend dar, dass sich die Streckenführung der T4.------allee auf städtebauliche und verkehrstechnische Gründe stützen kann. Dies bestätigen zudem die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2011, die sich auf den Streckenverlauf der T4.------allee beziehen. Dadurch wurde nachvollziehbar veranschaulicht, dass eine Verschwenkung der T4.------allee nach Süden mit der Folge, dass sie die Flächen des Antragsteller nicht gleichsam zerschneiden würde, deswegen nicht in Betracht gezogen wurde, weil die damit einhergehende Kurvenführung den Verkehrsfluss nicht unerheblich zu hemmen drohte, was die Erschließungsfunktion der T4.------allee - nicht zuletzt auch im Hinblick auf das nahegelegene Fußballstadion - nicht unerheblich beeinträchtigen würde. 103 b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans SN 260 A werden von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage getragen und sind inhaltlich hinreichend bestimmt. 104 aa) Dies gilt zunächst für die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in der textlichen Festsetzung A.1.10. 105 (1) Die Festsetzung von Lärmemissionskontigenten wird von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beziehungsweise, soweit sie sich auf die Sondergebiete SO 1, SO 2 und SO 3 erstreckt, von § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO gedeckt. 106 Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung (Nr. 1) oder nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern (Nr. 2). 107 Das Emissionsverhalten von Betrieben und Anlagen kann als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bauleitplanerisch geregelt werden und dementsprechend können etwa Gewerbegebiete nach dieser Eigenschaft durch die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für bestimmte Flächen des Baugebiets gegliedert werden. 108 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 169; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2. Mai 2011 - 8 C 11261/10 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 -, BauR 2010, 1535 = juris Rn. 70; Bay. VGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 2 N 06.3341 -, juris Rn. 40; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 46. 109 Als Instrument zur Beschränkung betrieblicher Emissionen findet die Vergabe von Lärmemissionskontingenten auch bei der Ausweisung von Sondergebieten Anwendung. Zwar ist § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auf Sondergebiete gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht anwendbar. Gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen aber aufgrund von § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotentials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern. 110 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 46. 111 In dieser Weise ist die Antragsgegnerin vorgegangen. Sie hat das ausgewiesene Gewerbegebiet in die Teilflächen F 1, F 2, F 3, F 4 und F 6 gegliedert, denen für die Tag- und Nachtzeit jeweils bestimmte Lärmemissionskontigente zugewiesen sind. Nämliches hat sie im Hinblick auf die Sondergebiete SO 1, SO 2 und SO 3 getan, denen sie Lärmemissionskontingente über die Teilflächen F 3, F 5, F 7 und F8 zugeordnet hat. 112 (2) Die Antragsgegnerin hat dabei die spezifischen Bestimmtheitsanforderungen an die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten beachtet. 113 Diese Bestimmtheitsanforderungen ergeben sich aus der spezifischen Funktionsweise des planerischen Instruments der Lärmimmissionskonfliktbewältigung durch die Zuteilung bestimmter flächenbezogener Lärmemissionskontingente. Diese Zuteilung geschieht wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets "zurückgerechnet". Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser "Rückrechnung" der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser "Rückrechnung" der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emmissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Umgekehrt folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Lärmemissionskontingentierung dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. 114 Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 42. 115 Vor diesem Hintergrund genügt die Festsetzung von Lärmemissionskontigenten regelmäßig nur dann dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der von der Gemeinde bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird. Dazu zählt etwa, dass der Bebauungsplan - gegebenenfalls unter Heranziehung der Planbegründung - hinreichend eindeutig bestimmt, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schall-leistungspegel zugrunde zu legen und nach welchem Regelwerk die Schallaus-breitungsberechnung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu erfolgen hat. Nur so kann der Bebauungsplan die letztendliche Konfliktlösung im Geneh-migungsverfahren über die Lärmemissionskontingentierung hinreichend steuern. 116 Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10. B1. 2010 - 1 KN 218/07 -, juris Rn. 132; OVG Berlin-Bran-denburg, Urteile vom 13. April 2010 - OVG 10 A 2.07 -, BauR 2010, 1535 = juris Rn. 71, und vom 10. Dezember 2008 - OVG 2 A 7.08 -, juris Rn. 41; Bay. VGH, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 2 N 06.3341 -, juris Rn. 40; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05 -, BRS 70 Nr. 23 = juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 -, BRS 69 Nr. 39 = juris Rn. 43. 117 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die textliche Festsetzung A.1.10 in Zusammenschau mit den zeichnerischen Festsetzungen auch unter Einstellung des mit der Lärmemissionskontingentierung verfolgten Schutzes inhaltlich hinreichend bestimmt. Sie weist konkret bezeichnete Lärmemissionskontingente für die Tag- und Nachtzeit aus und ordnet diese bestimmten Teilflächen (F 1 bis F 8) zu, in denen nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig sind, deren Geräusche die für die betreffende Teilfläche jeweils angegebenen Emissionskontingente nicht überschreiten. Im Hinblick auf die Zuordnung der bezeichneten Lärmemissionskontingente zu den besagten Teilflächen ist auch hinreichend klar, dass die Teilflächen F 1 und F 3 trotz ihrer mehrfachen Nennung beziehungsweise Verzeichnung im Plan als eine einheitliche Fläche mit einem einheitlichen Lärmemissionskontingent anzusehen sind. Die Bezeichnungen F 1 und F 3 beziehen sich beide auf die gesamte Fläche des ausgewiesenen Lärmemissionskontingentsbereichs und korrespondieren solchermaßen mit den Flächen, die dem von dem Bebauungsplan in Bezug genommenen Lärmgutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C1. vom 6. B1. 2008 zugrunde liegen. Dies verdeutlicht auch die Planbegründung, in der es heißt, die Festsetzung erfolge "für die aus Bild 22 ersichtlichen Teilflächen F 1 bis F 8", die mit den im Immissionsgutachten betrachteten Ausgangsflächen identisch sind. 118 Weiterhin kann dem Bebauungsplan hinreichend deutlich entnommen werden, am Maßstab welchen Regelwerks die Schallausbreitungsberechnung der Geräuschimmissionen der einzelnen Vorhaben hernach zu beurteilen sein wird und welche Bezugsflächen dabei in den Blick zu nehmen sind. Der Bebauungsplan legt offen (und die Planbegründung erklärt, siehe dort S. 37 ff.), dass die Lärmemissionskontingente nach der DIN 45691 "Geräuschkontingentierung" von Dezember 2006 errechnet worden sind. Eines weitergehenden, ausdrücklichen Hinweises darauf, dass die Prüfung, ob ein Vorhaben nach der textlichen Festsetzung A.1.10 zulässig ist, nach der Nr. 5 der DIN 45691 erfolgen solle, war danach entbehrlich. Auch ohne diesen Hinweis folgt aus der Festsetzung der Emissionskontigente als solcher in Verbindung mit dem ihr zugrunde liegenden Schallgutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C1. , dass die Schallausbreitungsberechnung sich nach demselben Regelwerk zu richten hat, das seinerseits Grundlage für die Ermittlung der festgesetzten Lärmemissionskontingente war, nämlich eben der DIN 45691 und - über den Verweis von deren Nr. 5 - der TA Lärm. Dort wird ausgeführt, dass ein Vorhaben, dem eine ganze Teilfläche zuzuordnen ist, die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans erfüllt, wenn der nach der TA Lärm unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung berechnete Beurteilungspegel die vom Vorhaben ausgehenden Geräusche an allen maßgeblichen Immissionsorten die eine bestimmte - einer mathematischen Formel ausgedrückten - Bedingung erfüllt. Wenn dem Vorhaben nur ein Teil einer Teilfläche zuzuordnen ist - so Nr. 5 der DIN 45691 weiter - sind bestimmte Gleichungen auf diesen Teil anzuwenden. Bereits daraus ergibt sich, dass sich die Zulässigkeit eines Vorhabens, das sich innerhalb einer (Teil-)Fläche der vergebenen Lärmemissionskontingente niederlassen will und dafür eine Genehmigung begehrt, letztlich grundsätzlich nach der TA Lärm bemisst. Damit ist zugleich auch klar, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen ist. Gefordert ist eine vorhabenbezogene Prüfung, weshalb auf die im Genehmigungsverfahren verfahrensgegenständliche Fläche abzustellen ist. 119 Schließlich genügt der Bebauungsplan den Bestimmtheitsanforderungen im Hinblick auf die maßgeblichen Immissionsorte, auf welche sich die immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel beziehen, indem er die (übrigens auch mit ihren wesentlichen Aussagen in der Planbegründung wiedergegebene) schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C1. vom 6. B1. 2008 zu seinem Bestandteil erklärt. Diese schalltechnische Untersuchung (siehe dort S. 8f. und deren Anlage IV) benennt als betrachtete (am ungünstigsten gelegene) Immissionsorte die Wohnhäuser B. 2a und 24, Q. Straße 109 und 113 sowie die Baugrenze einer möglichen Wohnbebauung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Bereich des Plangebiets. 120 bb) (1) Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets in der textlichen Festsetzung A.1.1 mit dem unter A.1.1.1 vorgesehenen Ausschluss von Tankstellen, offenen Lagerplätzen und Einzelhandelsnutzungen steht mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang. 121 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. 122 Der von § 1 Abs. 5 BauNVO gestattete Ausschluss bestimmter Nutzungsarten aus einem festgesetzten Baugebiet ist nur wirksam, wenn er im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. 123 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4, und vom 22. Mai 1987 - 4 N 4.86 -, BVerwGE 77, 308 = BRS 47 Nr. 54 = juris Rn. 13; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 101; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 67. 124 § 1 Abs. 5 BauNVO gilt auch dann, wenn - wie hier in der textlichen Festsetzung A.1.1.2, auf die später einzugehen sein wird - der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen wird. Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich allein auf diese Gegenausnahmen. Nur insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt - und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. 125 Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27. 126 Über die Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe hinaus setzt ein Ausschluss von Nutzungsarten auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO voraus, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Festsetzungen nach § 1 Abs. 5 BauNVO dürfen nach dem Grundsatz der "Typenreinheit" nicht dazu führen, dass ein Baugebiet geschaffen wird, das einen anderen als den normativ vorgegebenen Charakter aufweist. Der Normgeber lässt nicht zu, durch den Ausschluss an sich zulässiger Nutzungsarten ein Baugebiet in seinem Erscheinungsbild so nachhaltig zu verändern, dass es keiner der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebietstypen mehr entspricht. 127 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 22, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris Rn. 69; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juni 1995 - 8 S 237/95 -, BRS 57 Nr. 27 = juris Rn. 17; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 102. 128 Gemessen an diesem Maßstab ist der Ausschluss von Tankstellen (in einem Gewerbegebiet an sich zulässig nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), offenen Lagerplätzen und Einzelhandelsnutzungen (jeweils grundsätzlich zulässig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) von § 1 Abs. 5 BauNVO gedeckt. 129 Der Ausschluss dieser Nutzungsarten ist im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Antragsgegnerin erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. 130 Wie in der Planbegründung zum Ausdruck kommt (siehe dort das "Nutzungskonzept" auf S. 18 f. sowie S. 27) strebt die Antragsgegnerin in dem Gewerbegebiet einen hochwertigen "Nutzungsmix" aus Produktion, Handwerk, Logistik, Forschung und Verwaltung unter Einschluss von Gastronomie und Beherbergungsgewerbe an, der sich zu einer "hochwertigen Gewerbenutzung" zusammenschließt. Auch wenn die Antragsgegnerin dies in der Planbegründung nicht ausdrücklich dartut, liefe es diesem planerischen Entwicklungskonzept, das den Anschluss an das bereits "im Nahbereich etablierte qualitätsvolle Gewerbegebiet" sucht, zuwider, wenn sich dort in dieses Konzept nicht einfügende gewerbliche Nutzungen wie Tankstellen und offene Lagerplätze niederließen. Diese Zielsetzung ist nachvollziehbar und wird vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin trägt insofern den in § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB und in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zum Ausdruck kommenden Belangen der Wirtschaft und der Umsetzung eines von ihr beschlossenen Entwicklungskonzepts - dem "Masterplan B. -I. " - Rechnung. 131 Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen. 132 Zur "Städtebaupolitik" einer Gemeinde, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht, gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. 133 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 4 C 21.07 , BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 18 (vorgehend OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 7 A 1059/06 -, juris), Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5, und vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 26.89 -, BRS 49 Nr. 75 = juris Rn. 6. 134 Eine solche städtebauliche Begründung kann darin bestehen, dass die Gemeinde mit dem Einzelhandelsausschluss das produzierende Gewerbe stärken wollen. Geht es der Gemeinde darum, das Gebiet insbesondere davor zu bewahren, dass Einzelhandelsbetriebe auf Kosten von Betrieben des produzierenden Gewerbes überhandnehmen, so bedarf es zur Rechtfertigung dieses Ziels nicht des konkreten Nachweises, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Nicht erforderlich ist weiterhin der Nachweis, dass für die Sicherung von Entfaltungsmöglichkeiten für das produzierende Gewerbe ein unabweisbares Bedürfnis vorhanden ist, weil von Seiten dieses Gewerbezweigs ein spürbarer Nachfragedruck besteht. 135 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 -, juris Rn. 6, vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5, und vom 3. Mai 1993 - 4 NB 13.93 -, juris Rn. 5. 136 An diesem Maßstab gemessen ist auch der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Antragsgegnerin erforderlich und durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin erklärt ihn in der Planbegründung (siehe dort S. 19 und S. 27) nachvollziehbar damit, dass sie das Plangebiet nutzen will, um den ursprünglichen Gebietscharakter der bereits bestehenden hochwertigen Gewerbenutzung entwickeln und stützen zu können und um den nichtintegrierten Gewerbestandort für solche gewerblichen Nutzungen vorzuhalten. Diese Vorhaltefunktion könnte nicht erfüllt werden, wenn in dem Gewerbegebiet Einzelhandelsnutzungen zulässig wären, die - so die Planbegründung überzeugend - wegen ihres typischerweise hohen Flächenbedarfs anderweitige gewerbliche Aktivitäten verdrängen könnten. Da sich der Einzelhandelsausschluss bereits mit Blick auf die avisierte Freihaltung von Flächen für die genannten Gewerbezweige - selbständig tragend - städtebaulich rechtfertigt, kommt es nicht darauf an, ob er seine städtebauliche Legitimität auch aus der weiteren diesbezüglichen Erwägung der Antragsgegnerin zum Schutz der zentren- und wohnungsnahen Grundversorgung beziehen kann. 137 Trotz der in Rede stehenden Ausschlüsse bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets gewahrt. Dieses wird nicht schon dadurch angetastet, dass - wie hier - auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO aus dem Spektrum der nach § 8 Abs. 2 BauNVO an sich zulässigen gewerblichen Nutzungen einzelne Nutzungsarten ausgeschlossen werden. Nichtsdestoweniger kann sich in dem als Gewerbegebiet festgesetzten Bereich wie von der Antragsgegnerin angestrebt ein Gewerbegebiet entwickeln, das dem in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO umrissenen Gebietstyp entspricht. 138 (2) Hinsichtlich der in der textlichen Festsetzung A.1.1.2 enthaltenen Gegenausnahme von dem Einzelhandelsausschluss der textlichen Festsetzung A.1.1.1 liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO vor. 139 Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan aufgrund von § 1 Abs. 9 BauNVO bei Anwendung des § 1 Abs. 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. 140 Wie bereits angesprochen, wirft § 1 Abs. 9 BauNVO für Gegenausnahmen von einem vollständigen Ausschluss einer Nutzungsart nach § 1 Abs. 5 BauNVO sowie stärker ins Einzelne gehende Differenzierungen einen erhöhten städtebaulichen Rechtfertigungsbedarf auf. Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten - es die ausgeschlossene Nutzungsart also in der sozialen und ökonomischen Realität gibt - entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. 141 Vgl. nochmals BVerwG, Urteile vom 26. März 2009 - BVerwGE 133, 310 = BRS 74 Nr. 1 = juris Rn. 13, und vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27. 142 Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe für die Feindifferenzierung von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. 143 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2007 - 4 BN 39.07 -, BRS 71 Nr. 21 = juris Rn. 4, und vom 10. November 2004 - 4 BN 33.04 -, BRS 67 Nr. 18 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteile vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 66, und vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 60. 144 Der Gemeinde ist es dabei nicht grundsätzlich verwehrt, die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich zu regeln. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter beziehungsweise über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen. 145 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 4 BN 1.06 -, juris Rn. 4, Urteil vom 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, BRS 67 Nr. 34 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 27. Juli 2001 - 4 B 55.01 -, BRS 64 Nr. 29 = juris Rn. 4, und vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31/98 -, BRS 60 Nr. 29 = juris Rn. 7, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317 = BRS 47 Nr. 58 = juris Rn. 18 ff. 146 Dieser Ansatz schließt die ausnahmsweise Zulassung des sog. "Annex-Handels", die an bestimmte Verkaufsflächengrößen anknüpft, grundsätzlich ein. 147 Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 12. April 2011 - 10 D 112/08.NE -, S. 19 des amtlichen Umdrucks, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, S. 30 des amtlichen Um-drucks, und vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, juris Rn. 74. 148 Allerdings muss eine den sog. "Annex-Handel" regelnde Bestimmung eine relative oder absolute flächenmäßige Begrenzung der Einzelhandelsaktivitäten enthalten, um zu gewährleisten, dass bei den von der Ausnahme erfassten Gewerbebetrieben der angegliederte Einzelhandel nur eine mit den Zielsetzungen der Planung, die den Einzelhandel grundsätzlich verhindern will, noch vereinbare deutlich untergeordnete städtebauliche Bedeutung haben wird. 149 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 12. April 2011 - 10 D 112/08.NE -, S. 19 des amtlichen Umdrucks, vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, S. 30 des amtlichen Umdrucks, und vom 9. November 2010 - 10 D 15/08.NE -, S. 8 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 2. Juni 2010 - 7 A 295/09 -, juris Rn. 29. 150 Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin im Rahmen der textlichen Festsetzung A.1.1.2 mit der ausnahmsweisen Zulassung von Handwerks oder Produktions und Dienstleistungsbetrieben beachtet, die sich mit einem flächenmäßig deutlich untergeordneten Verkaufsbereich von 10 % der Betriebsfläche, jedoch nicht mehr als 200 m² in das gewerbliche Umfeld integrieren, wenn für die Waren, die verkauft werden, ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang in räumlicher, wirtschaftlicher und betriebsstruktureller Hinsicht mit der Produktion, der Ver und Bearbeitung der Produkte oder Reparatur und Serviceleistungen besteht. Die von der Ausnahme genannten Handwerks-, Produktions- und Dienstleistungsbetriebe kommen in der sozialen Realität vor. Durch die Festschreibung einer maximalen Verkaufsflächenobergrenze erreicht die Antragsgegnerin auch, dass der angegliederte Einzelhandel nicht in Größenordnungen vorstoßen kann, die das eigentliche Planungsziel, das Gewerbegebiet von Einzelhandelsnutzungen freizuhalten, aushöhlen würde. 151 Die Gegenausnahme für den sog. "Annex-Handel" ist in der gegebenen Planungssituation auch durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Die Planung bleibt damit offen für Fallgestaltungen, in denen ein zum Beispiel Waren produzierender Gewerbetreibender (auch) an einem Einzelhandel mit von ihm produzierten oder verarbeiteten Sortimenten wirtschaftlich interessiert ist und bringt dieses Interesse durch die Verkaufsflächenobergrenze in einen Ausgleich mit dem einer solchen Ansiedlung an sich widersprechenden städtebaulichen Ziel des Einzelhandelsausschlusses in dem Gewerbegebiet. 152 Vgl. insoweit wiederum OVG NRW, Urteil vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, S. 30 des amtlichen Umdrucks. 153 (3) Der in der textlichen Festsetzung A.1.1.1 gleichfalls enthaltene Ausschluss von Vergnügungsstätten (in einem Gewerbegebiets ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) und von ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wird von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO getragen. 154 Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Ähnlich wie § 1 Abs. 5 BauNVO verlangt sie, dass für die entsprechende Festsetzung städtebauliche Gründe maßgeblich sind. 155 Da die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete im Wesentlichen durch die allgemein zulässigen Nutzungen geprägt wird, bedarf es für den Ausschluss der Ausnahmen keiner näheren städtebaulichen Begründung und demzufolge auch keiner besonderen Rechtfertigung in der Planbegründung. Dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, setzt sie - im Unterschied zu § 1 Abs. 5 BauNVO und zu § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO - ebenfalls nicht voraus. 156 Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 1 Rn. 107; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 1 Rn. 75. 157 Daran gemessen widerspricht der Ausschluss von Vergnügungsstätten und Betriebsleiterwohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in der textlichen Festsetzung A.1.1.1 § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ungeachtet des Umstands nicht, dass sich die Planbegründung zu diesem Ausschluss nicht explizit verhält. Für den Ausschluss sind ungeachtet dessen erkennbar städtebauliche Gründe maßgeblich, weil die ausgeschlossenen Nutzungstypen das städtebauliche Ziel der Antragsgegnerin konterkarieren könnten, im gesamten Gewerbegebiet des Plans einen gewerblichen "Nutzungsmix" der in der Planbegründung vorgestellten Art zu erreichen. Diese Zielerreichung würde geschmälert, wenn prinzipiell für die Gewerbeausübung vorgesehene Flächen in größerem Umfang für in einem Gewerbegebiet regelmäßig nicht zulässige Nutzungen verbraucht würden. 158 (4) Für den Ausschluss von "Nebenanlagen und Anlagen für die Kleintierhaltung § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO" kann sich die Antragsgegnerin auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO berufen. 159 Diese Bestimmung sieht vor, dass die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO im Bebauungsplan eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. 160 Die textliche Festsetzung A.1.1.1 ist dahingehend zu verstehen - wofür auch die dortige Erwähnung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO spricht -, dass der Ausschluss sich lediglich auf bauliche Anlagen für die Kleintierhaltung bezieht. So interpretiert fußt der Ausschluss auf derselben evidenten städtebaulich legitimen Motivation der Antragsgegnerin wie der Ausschluss von Vergnügungsstätten und Betriebsleiterwohnungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, die zur Verfügung gestellten Gewerbeflächen im größtmöglichen Maß für die präferierten gewerblichen Nutzungen zu reservieren. 161 (5) Dem bestehenden Hofladen auf dem Grundstück Gemarkung Schloß O. , Flur 2, Flurstück 443, konnte die Antragsgegnerin in dem festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 10 BauNVO einen erweiterten Bestandsschutz einräumen. 162 Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO). Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden (§ 1 Abs. 10 Satz 2 BauNVO). Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben (§ 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO). 163 Macht die Gemeinde von dem Instrument des § 1 Abs. 10 BauNVO Gebrauch, so bedeutet dies, dass der Betriebsinhaber nicht mit den Nutzungsmöglichkeiten vorliebnehmen muss, die ihm sonst nur im Rahmen des herkömmlichen Bestandsschutzes verbleiben und die sich im Wesentlichen in Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen erschöpfen, sondern je nach der Reichweite der getroffenen Regelung in die Lage versetzt wird, weiterhin Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorzunehmen. Vorhandenen Nutzungen werden auf diese Weise Entwicklungschancen offengehalten, selbst wenn sie dem Gebietscharakter an sich fremd sind. Eine solche Bestandssicherung wertet der Normgeber als berechtigtes planerisches Anliegen unabhängig davon, aus welchem Grund die Anlage, der der erweiterte Schutz zuteil werden soll, im konkreten Planungsfall unzulässig ist. 164 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 2007 - 4 BN 38.07 -, BRS 71 Nr. 18 = juris Rn. 7, und vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 12. 165 In Bezug auf die durch die Festsetzung begünstigten baulichen oder sonstigen Anlagen setzt § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO lediglich voraus, dass sie bereits "vorhanden" sind; dass sie bis zur Festsetzung des Baugebiets bauplanungsrechtlich zulässig waren, verlangt die Vorschrift nicht. 166 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 4 BN 38.07 -, BRS 71 Nr. 18 = juris Rn. 5. 167 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Festsetzung eines erweiterten Bestandsschutzes für den vorhandenen Hofladen nach § 1 Abs. 10 BauNVO bedenkenfrei möglich. Der Hofladen wurde - wie die Planbegründung (siehe dort S. 28) hervorhebt - im Juni 2001 als privilegiertes Vorhaben zugelassen, da er einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche dient. Da er durch die Gewerbegebietsausweisung mit ihrem Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen bauplanungsrechtlich unzulässig werde, werde ihm eine "Fremdkörperfestsetzung" zuerkannt, in deren Rahmen ihm gemäß § 1 Abs. 10 Sätze 1 und 2 BauNVO Möglichkeiten der Änderung, Erneuerung und Erweiterung bis zu einer Obergrenze von 800 m² Verkaufsfläche bei unverändertem Sortiment - Futtermittel für Tiere, pflanzliche und tierische Agrarprodukte, landwirtschaftlicher Kleintierhandel und Zubehör, Pflanzen und Zubehör sowie Tierzuchtbedarf - zugestanden würden. Dass die Zweckbestimmung des Gewerbegebiets trotz der Ausnahme für den Hofladen gewahrt bleibt, unterliegt keinem Zweifel, weil dessen ungeachtet hinreichende Gewerbeflächen verbleiben, auf denen eine Gewerbeansiedlung stattfinden kann. 168 (6) Soweit die textliche Festsetzung A.1.1.2 in dem Gewerbegebiet Schank- und Speisewirtschaften sowie Schnellimbisse und ähnliche Kleinstbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise für zulässig erklärt, ist dies von § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO gedeckt. 169 Vgl. zur prinzipiellen Möglichkeit des Ausschlusses von Schank- und Speisewirtschaften aus einem Gewerbegebiet: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 2 ff.; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Auflage 2003, § 8 Rn. 24a. 170 Indem die Antragsgegnerin Schank- und Speisewirtschaften in dem Gewerbegebiet nur ausnahmsweise für zulässig erachtet, verfolgt sie damit (siehe dazu S. 19 f. der Planbegründung) das städtebaulich legitime Ziel, Gastronomiebetrie-be, die typischerweise viel Fläche in Anspruch nehmen, aber regelmäßig wenige Arbeitsplätze schaffen, von dem ausgewiesenen Gewerbegebiet fernzuhalten, um dessen Leitbild entsprechen zu können. Diese planerische Absicht trägt zu-gleich als besonderer städtebaulicher Grund im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO die weiterhin vorgenommene Binnendifferenzierung, welche die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften sowie von Schnellimbissen von deren Betriebsbezogenheit oder baulich-gestalterischem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb abhängig macht. Dient die betreffende Schank- und Speisewirtschaft gewissermaßen der Versorgung des Gewerbegebiets, durchkreuzt sie das Pla-nungskonzept ansonsten nicht, sondern unterstützt die Gewerbeansiedlung vielmehr, indem sie dafür günstige infrastrukturelle Rahmenbedingungen aufbaut. So bleibt auch die allgemeine Zwecksetzung des Gewerbegebiets gewahrt, da Schank- und Speisewirtschaften das erwünschte Gewerbe nicht an den Rand zu drängen vermögen. 171 cc) Die eingeschränkte Mischgebietsfestsetzung der textlichen Festsetzung A.1.2.1 wird von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 BauNVO erfasst. Sie folgt denselben Regeln wie die entsprechende Gestaltung eines Gewerbegebiets, so dass das oben Gesagte auch hier Platz greift. 172 Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, S. 28 ff. des amtlichen Umdrucks. 173 Ausgehend davon erfüllt der Ausschluss von Tankstellen (an sich in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO zulässig), von Vergnügungsstätten (regelmäßig zulässig nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO), von offenen, gewerblichen Lagerplätzen (zulässig nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) sowie von Einzelhandelsnutzungen (ebenfalls zulässig nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 BauNVO. 174 Der Ausschluss ist namentlich im Hinblick auf den Einzelhandelsausschluss durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Laut Planbegründung (siehe dort S. 29) erfolgt dieser zugunsten einer gewerblichen Nutzung. Mit der Neuausweisung von gewerblichen Bauflächen solle der ursprüngliche Gebietscharakter entwickelt und gestützt werden (siehe dort S. 30). Einzelhandelsnutzungen würden wegen ihres hohen Flächenbedarfs gewerbliche Aktivitäten aber verdrängen. Außerdem seien negative Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion der Innenstadt und der nahegelegenen Stadtteilzentren zu vermeiden. Mit dieser Argumentation rechtfertigt sich der Einzelhandelsausschluss in städtebaulich legitimer Weise zur Umsetzung des städtebaulichen Entwicklungskonzepts der Antragsgegnerin (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), zur Erhaltung und Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereichs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) sowie aufgrund von Belangen der Wirtschaft im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a) BauGB). 175 Vgl. insoweit erneut OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, S. 30 des amtlichen Umdrucks. 176 Dass die Antragsgegnerin sich mit dem in Rede stehenden Einzelhandelsausschluss konzeptgemäß verhält, bestätigt der Blick in die - im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von ihr als Einzelhandelskonzept angewendete - "Grundlagenuntersuchung zur Einzelhandelssituation in der Stadt Q1. " der GfK Q2. von Juni 2007. Die Grundlagenuntersuchung formuliert die "Leitvorstellung" (siehe dort S. 117), dass die Q. Innenstadt als zentrale Einkaufslage zu stärken und dass zudem die Nahversorgung in den kleineren Stadtteilen und Nebenzentren der größeren Stadtteile sicherzustellen sei, wobei auch eine wohnquartiersnahe Versorgung durch kleiner Einzelhandelsbetriebe erfolgen könne (siehe zur Zentren- und Nahversorgungsstruktur im Einzelnen S. 127 ff. der Grundlagenuntersuchung). In dieses Konzept gliederte sich eine Einzelhandelsniederlassung in dem ausgewiesenen Mischgebiet nicht ein, bei dem es sich um einen nicht-integrierten Standort handelt, dem weder eine Zentren- und eine Nahversorgungsfunktion zukommt. 177 Der Ausschluss tangiert - sowohl, was die Einzelhandelsnutzung, als auch was die anderen ausgeschlossenen Nutzungsarten anbetrifft - die allgemeine Zwecksetzung des Mischgebiets nicht, in dem sich die mischgebietstypische wechselseitige Durchdringung von Wohnen und Gewerbe entwickeln kann. 178 dd) (1) Die Sondergebietsfestsetzung SO 1 der textlichen Festsetzung A.1.3 mit der Zweckbestimmung "großflächiger Möbeleinzelhandel, Möbeleinrichtungshaus und Lager" entspricht § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO. Insbesondere unterliegt die dort vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung keinen rechtlichen Bedenken. 179 Als sonstige Sondergebiete sind gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Als sonstige Sondergebiete kommen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO insbesondere auch Gebiete für großflächige Handelsbetriebe in Betracht. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) und sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO), sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. 180 Im Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt eine Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, mit einem weiten Gestaltungsspielraum näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet - geht es etwa um die Planung großflächigen Einzelhandels - den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eröffnet der Gemeinde ferner die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für das jeweilige Grundstück im Bebauungsplan in der Form festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebstypen und damit die Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet geregelt werden soll. Eine baugebietsbezogene, betriebsunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung ist grundsätzlich unzulässig, weil damit das System der vorhabenbezogenen Typisierung, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen, verlassen wird. 181 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 -, 4 BN 43.10 -, juris Rn. 6, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl. 2010, 779 = juris Rn. 24, vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 16, und vom 27. April 1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68 = juris Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 10 D 30/08.NE -, NWVBl. 2011, 141 = juris Rn. 35 und 37. 182 Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann nur ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch. Die Zulässigkeit nur eines einzigen Betriebes muss durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein. Es genügt nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. 183 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011 -, 4 BN 43.10 -, juris Rn. 7, Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, DVBl. 2010, 779 = juris Rn. 24, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 17. 184 Gemessen an diesem Maßstab trägt § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO die Sondergebietsfestsetzung SO 1. 185 Die Zweckbestimmung der Sondergebietsfestsetzung ist in der textlichen Festsetzung A.1.3 ausdrücklich und hinreichend bestimmt angegeben und erschließt sich im Übrigen daraus, dass dort bereits der großflächige Möbeleinzelhandel der Firma G2. ein Möbelhaus unterhält, das mittels der Sondergebietsausweisung erweitert werden soll. Nähere Erläuterungen dazu enthält die Planbegründung: Diese gibt darüber Aufschluss (siehe dort S. 20 ff.), dass die SO 1-Festsetzung aus dem Bebauungsplans SN 189 B "Am I. -West" übernommen wird, soweit sie den bestehenden großflächigen Möbeleinzelhandel betrifft, und dass sie dem Möbelhaus darüber hinaus Raum für eine Erweiterung eröffnet. Da das Sondergebiet SO 1 speziell auf die Interessen des Möbelhauses G2. zugeschnitten ist und dessen Interessen auch mit der Festlegung von Kern- und Randsortimenten entgegenkommt, 186 vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2010 - 10 D 92/08.NE -, juris Rn. 72, 187 unterscheidet es sich wesentlich von den übrigen Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. 188 Wegen der Betriebsbezogenheit der Sondergebietsausweisung sieht sich auch die Verkaufsflächenbeschränkung der textlichen Festsetzung A.1.3.1 keiner durchgreifenden Kritik gegenüber. Sie ist nach dem oben Gesagten ausnahmsweise zulässig, weil in dem Sondergebiet SO 1 nach Lage der Dinge nur ein einziger Handelsbetrieb - das Möbelhaus G2. - zulässig ist. Es ist in Anbetracht der gegebenen Umstände nahezu ausgeschlossen, dass die zugelassene Verkaufsfläche von insgesamt 46.000 m² von einem anderen Möbelhaus als dem bereits ansässigen Möbelhaus G2. ausgenutzt werden wird, auf welches die Planung - aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen, um dem Möbelhaus Erweiterungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen - spezifisch ausgerichtet ist. Im Anschluss daran rechtfertigen sich auch die weiteren Flächenbegrenzungen der SO 1-Festsetzung, die gastronomische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem großflächigen Möbeleinrichtungshaus lediglich als untergeordnete Nutzung auf höchstens 1.800 m² erlauben und das "Kinderland" als Kinderbetreuungsbereich in demselben Kontext auf maximal 1.500 m² limitieren. 189 (2) Die Regelungen zu den zulässigen Verkaufsflächen und Sortimenten im Sondergebiet SO1 in der textlichen Festsetzung A.1.3 weisen kein Bestimmtheitsdefizit auf. 190 Die textliche Festsetzung A.1.3 lässt erkennen, welche Verkaufsflächenbeschränkung die Antragsgegnerin intendiert. Nach der textlichen Festsetzung A.1.3.1 soll sich die maximale Verkaufsfläche des Kernsortiments - Möbel aller Art, Bettrahmen, Matratzen, Bettwaren, Teppiche - des in dem SO1 zulässigen Möbeleinrichtungshauses auf 46.000 m² belaufen. Die Verkaufsflächen aller Randsortimente wird auf insgesamt maximal 3.950 m² begrenzt, wobei die Verkaufsfläche je aufgeführtem Randsortiment - Bilder und Rahmen, Haus, Tisch und Bettwäsche, Heimtextilien, Gardinen und Aufhängesysteme, Haushaltswaren, Glas, Porzellan, Geschirr, Geschenkartikel, Papeterie, Elektrische Leuchten - auf maximal 500 m² limitiert wird, für Heimtextilien allerdings auf 750 m² und für elektrische Leuchten auf 1.000 m². 191 Da der Bebauungsplan auflistet, was er unter "Kernsortiment" einerseits und "Randsortiment" andererseits versteht, ist die Verwendung dieser Begrifflichkeiten unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unbedenklich. 192 Vgl. zum Begriff des Randsortiments auch: OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE -, juris Rn. 143. 193 Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Einschränkung, dass bestimmte Artikel - Artikel gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 93) Abschnitt G Unterklasse 52.45.1 1. Spiegelstrich: Kühlschränke, Waschmaschinen, Elektroöfen und Herde, Kühl und Gefrierschränke, Truhen u.ä., elektrische Wasch, Bügel und Geschirrspülmaschinen für den Haushalt und darüber hinaus Wäschetrockner sowie Dunstabzugshauben, Spülen, Armaturen etc. - nur im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von einbaufähigem Bestandteil von Möbeln beziehungsweise Einrichtungsgegenständen mit dem Kernsortiment angeboten und verkauft werden dürfen. Anhand dessen wird hinreichend klar, dass im SO 1 Einzelhandel nur mit solchen Elektrogeräten oder Möbelzubehörteilen stattfinden darf, der mit dem dargestellten Kernsortiment in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Auch die Bezugnahme auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige wirft keine Bestimmtheitsprobleme auf, weil sich die von der textlichen Festsetzung A.1.3.1 gemeinten Waren mit Hilfe dieser allgemein zugänglichen Quelle, 194 vgl. insoweit www.destatis.de, 195 zusätzlich im Einzelnen nachvollziehen und bestimmen lassen. 196 ee) Die Sondergebietsfestsetzungen SO 2 und SO 3 finden ebenfalls in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO eine taugliche Rechtsgrundlage. Der Bebauungsplan legt ihre Zweckbestimmung hinreichend bestimmt fest - Lager, Verwaltung und Nebenanlagen des großflächigen Möbeleinzelhandels im SO 2, Parkhaus/Stellplatzanlagen im SO 3 -. Da sich die Festsetzung A.1.4 auf den Möbeleinzelhandel der Firma G2. und dessen eventuelle Erweiterung bezieht, unterscheidet auch sie sich - genauso wie die SO 1-Festsetzung - wesentlich von den anderen Gebietstypen der Baunutzungsverordnung, weshalb die Antragsgegnerin für sie auf das Instrument der Sondergebietsausweisung des § 11 BauNVO zurückgreifen durfte. Nämliches gilt für das Sondergebiet SO 3 der textlichen Festsetzung A.1.5. Dieses dient nach der Planbegründung (siehe dort S. 33) einem spezifisch vorhabenbezogenen Zweck, nämlich Parkraum für das nahegelegene Fußballstadion - nicht aber für das angrenzende Gewerbegebiet oder die Öffentlichkeit - bereitzustellen. 197 c) Der Bebauungsplan SN 260 A verstößt nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB und das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. 198 aa) Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. 199 Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB gilt für alle raumbedeutsamen Planungen und dient der Gewährleistung der materiellen Konkordanz zwischen den verschiedenen Planungsebenen 200 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 4 BN 17.07 -, BRS 71 Nr. 45 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, juris Rn. 241, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 121. 201 Der Anpassungspflicht ist im zu entscheidenden Fall - unterstellt, der Bebauungsplan hat eine raumbedeutsame Planung und Maßnahme im Sinne von § 3 Nr. 6 ROG zum Gegenstand - Genüge getan worden. Der Regionalplan der Bezirksregierung E. , Teilabschnitt Q1. -I1. , stellt das in Rede stehende Plangebiet teils als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung, teils - im Bereich des großflächigen Möbeleinzelhandels - als allgemeinen Siedlungsbereich dar. Mit diesen Darstellungen befindet sich der Bebauungsplan im Einklang. Anderweitige Ziele, denen die Ausweisungen des Bebauungsplans widersprechen könnten, formuliert der Regionalplan nicht. Vielmehr wird in den textlichen Erläuterungen (siehe dort 25 f.) unter B.I.2. das Ziel 1 aufgestellt, in den allgemeinen Siedlungsbereichen seien die Flächen für Wohnen, für Wohnfolgeeinrichtungen und öffentliche und private Dienstleistungen zu planen, soweit nicht für besondere Nutzungen ein zweckgebundener allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt sei. Der in dem allgemeinen Siedlungsbereich gelegenen Sondergebiete des Bebauungsplans ansässige beziehungsweise vorgesehene großflächigen Möbeleinzelhandel lässt sich als mit dem Wohnen im Zusammenhang stehende, dieser funktional zugeordnete private Dienstleistung begreifen. 202 Ob der Bebauungsplan mit seinen Sondergebietsfestsetzungen für einen großflächigen Möbeleinzelhandel in den textlichen Festsetzungen A.1.3 und A.1.4 gegen § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro -) in seiner ab dem 5. Juli 2007 gültigen Fassung, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 23. Oktober 2008 in Kraft war, verstößt, ist keine Frage der Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB. § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LEPro, wonach für die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Vorhaben (Einkaufszentren, Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe) Kerngebiete sowie Sondergebiete nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, beinhaltet kein Ziel der Raumordnung. Es fehlt an dem für ein Ziel der Raumordnung charakteristischen Verbindlichkeitsanspruch in räumlicher und/oder sachlicher Hinsicht sowie der erforderlichen abschließenden Abwägung durch den zuständigen Träger der Landesplanung. 203 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 46 ff., und vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 94 ff. (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris). 204 bb) Auch ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, demzufolge Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, ist nicht gegeben. 205 Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB besagt, dass der Bebauungsplan durch seine Festsetzungen die zugrunde liegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestalten und damit zugleich verdeutlichen muss. Aufgrund seiner geringeren Detailschärfe lässt der Flächennutzungsplan Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Mit dem Entwicklungserfordernis will der Gesetzgeber lediglich verhindern, dass auf den verschiedenen Planungsstufen Pläne wirksam werden, die nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind. 206 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55 = juris Rn. 7, und vom 12. Februar 2003 - 4 BN 9.03 -, BRS 66 Nr. 43 = juris Rn. 4, Urteil vom 29. September 1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283 = NJW 1979, 1516 = juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2007 - 7 D 43/06.NE -, juris Rn. 34. 207 Dem ist hier genügt. Die 101. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplans als Gewerbegebiet, Mischgebiet, Sonderbaufläche für ruhenden Verkehr und "Sondergebiet für großflächigen Möbeleinzelhandel; Möbeleinrichtungshaus und Lager" dar. Dass die im Bebauungsplan festgesetzte T4.------allee - wie auch andere Detailregelungen - im Flächennutzungsplan nicht erscheint, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Konzeption des Flächennutzungsplans wird dadurch nicht unschlüssig. Ihr sind Verkehrsflächen, welche die dargestellten Gewerbeflächen erschließen, vielmehr immanent, weil die Planung ohnedem nicht realisiert werden könnte. 208 d) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. 209 Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. 210 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 139. 211 Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. 212 Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan SN 260 A nicht verstoßen. 213 aa) Ein Abwägungsausfall ist nicht gegeben. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 23. Oktober 2008 hat der Rat der Antragsgegnerin über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden sowie über die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen gemäß der in der in der Anlage zu der Sitzungsvorlage Nr. 0291/08 enthaltenen Beschlussvorschläge beschlossen. In der genannten Anlage sind die Stellungnahmen zu dem Bebauungsplanentwurf sowie die jeweiligen begründeten Beschlussvorschläge enthalten. Dies lässt erkennen, dass sich der Rat der Antragsgegnerin auf der Basis des ihm unterbreiteten Tatsachenmaterials mit dem Für und Wider der Planung auseinandergesetzt und über den Bebauungsplan abwägend befunden hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die bei der Abwägung zurückgestellten Interessen des Antragstellers. Aus der Begründung des Beschlussvorschlags hinsichtlich der in die Abwägung einzustellenden Belange geht hervor, dass die Antragsgegnerin die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gesichtspunkte für so gewichtig erachtet, dass sie die widerstreitenden Interessen des Antragstellers überwiegen. Die Antragsgegnerin musste nicht ausführlicher auf diese eingehen. Während des Planaufstellungsverfahrens hatte der Antragsteller lediglich in knapper Form eingewandt, dass die Planung - insbesondere die Trassenführung der T4.------allee - seine im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Flächen negativ berühre. Da der Antragsteller seine Betroffenheit nicht näher erläuterte, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Belange des Antragstellers im Rahmen der Abwägung eingehender zu behandeln, als sie es getan hat. 214 bb) Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange zutreffend gewichtet und zueinander in einen angemessenen Ausgleich gebracht. 215 (1) Was den Einwand des Antragstellers zur Beeinträchtigung der Nutzbarkeit seiner landwirtschaftlichen Flächen durch die Planung anbelangt, ist in die Überprüfung der Abwägungsproportionalität einzustellen, dass die sog. Umwidmungsklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB, derzufolge landwirtschaftlich genutzte Flächen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden sollen, kein Verbot beinhaltet, sondern eine gebührende Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzungsinteressen ihrem Gewicht entsprechend bei der Abwägung fordert. 216 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 77. 217 Eine solche Gewichtung hat die Antragsgegnerin vorliegend in der Planbegründung und im Umweltbericht in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht. Die Antragsgegnerin hat eine Flächenbilanz aufgestellt (siehe S. 49 ff. der Planbegründung) und in diesem Kontext ausgeführt, durch Kompensationsmaßnahmen sowohl im Plan selbst als auch planextern werde die durch die Planung ausgelöste Flächeninanspruchnahme ausgeglichen. 218 Dafür, dass die Antragsgegnerin die Bestandsinteressen an den überplanten landwirtschaftlichen Flächen nicht erkannt hätte, ist nichts ersichtlich. Im Hinblick auf den in die Planung einbezogenen Hofladen sind sogar Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz getroffen worden. Eine Fehlgewichtung der Interessen der Landwirtschaft an der weiteren Bewirtschaftung der überplanten Felder lässt sich angesichts der für die Planung streitenden weitreichenden und für sich genommen durchaus gewichtigen städtebaulichen Interessen nicht ausmachen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Überplanung als Gewerbe- oder Mischgebietsflächen, sondern namentlich auch für die Straßenplanung. 219 (2) Die Trassenführung der T4.------allee stellt sich als abwägungsfehlerfrei dar. Sie greift in Sonderheit nicht unverhältnismäßig in das Eigentumsrecht des Antragstellers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Vielmehr bewegt sich die Trassen-führung im Rahmen der sachlichen begründeten, durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit limitierten planerischen Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin. 220 Bei der fremdnützigen Überplanung von Grundstücken ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs als Element des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Geltung zu verschaffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt einen verfassungslegitimen Grund für den hoheitlichen Eingriff, die Eignung des gewählten Eingriffsmittels, seine Erforderlichkeit im Sinne der Wahl des schonenden Mittels sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Eingriffsschwere und dem Eingriffsnutzen. Bei der fremdnützigen Überplanung von Grundstücken muss also stets geprüft werden, ob es ein milderes Mittel gibt, das zur Zweckerreichung annähernd gleich geeignet ist, den Eigentümer aber weniger belastet. Als milderes Mittel ist es anzusehen, wenn das Planungsvorhaben (annähernd) gleich gut auch auf Grundstücken der öffentlichen Hand verwirklicht werden kann. In der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand nämlich ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil Hoheitsträger angesichts des personalen Schutzzwecks der Eigentumsgarantie nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind. 221 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 = NJW 1982, 2173 = juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN 6.01 -, BRS 65 Nr. 8 = juris Rn. 13. 222 Bei der Festlegung der Linienführung einer Straße in einem Bebauungsplan braucht die Gemeinde, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im vorstehenden Sinne Genüge zu tun, den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden. Die Variantenprüfung muss nicht stets bis zum Abschluss des Verfahrens offengehalten werden und es müssen nicht alle Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen schon in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trasse sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen oder wenn der planenden Gemeinde infolge einer defizitären Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. 223 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 9 VR 1.11 -, juris Rn. 15, Urteile vom 24. No-vember 2010 - 9 A 13.09 -, DVBl. 2011, 496 = juris Rn. 56 f., vom 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, und vom 21. Mai 2008 - 9 A 68.07 -, juris Rn. 15 (jeweils für die straßenrechtliche Planfest-stellung); Bay. VGH, Urteil vom 14. B1. 2008 - 1 N 06.2623 -, juris Rn. 81 (für die Bauleit-planung). 224 Gemessen an diesem Maßstab ist trotz der Kritik des Antragstellers nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin die Trasse der T4.------allee aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nach Durchführung einer Alternativenprüfung anders hätte legen müssen, um seinen Eigentumsbelangen und dem Eigentum weiterer planbetroffener Grundstückseigentümer angemessen gerecht zu werden. Wie dargelegt, kann die Antragsgegnerin für die Trassenwahl vernünftige städtebauliche Gründe anführen, die sie auf S. 15 der Planbegründung aufgefächert hat. Da die T4.------allee danach gleichermaßen die Funktion einer gebietsinternen Haupterschließungsstraße übernehmen soll wie die direkte Anbindung des künftigen Gewerbekomplexes an die B 1 und die A 33 gewährleisten, weshalb sie ab dem Kreisverkehr die heutige Trasse der Straße "R. " aufnimmt und diese mittels zweier parallel zur B 1 angeordneter "holländischer Rampen" an das übergeordnete Straßennetz anbindet, erschließt sich bereits im Rahmen einer Grobanalyse, dass Trassenalternativen unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht ernsthaft in Frage kommen. Infolgedessen war die Antragsgegnerin nicht gehalten, Trassenalternativen im Planaufstellungsverfahren detaillierter zu untersuchen. 225 Demgegenüber zeigt der Antragsteller nicht auf, warum die streitgegenständliche Verkehrsflächenausweisung gerade mit Blick auf die Trassenführung der geplanten T4.------allee unbeschadet des objektiven Gewichts der für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe unverhältnismäßig in sein Eigentum eingriffe. So trägt er etwa nicht vor, dass er gerade auf die von der T4.------allee zerschnittenen Flurstücken 85 und 88 für seine landwirtschaftliche Betriebsführung angewiesen ist. Auch im Übrigen spricht nichts dagegen, dass den Eigentumsinteressen des Antragstellers in dem anhängigen Umlegungsverfahren nach §§ 45 ff. BauGB hinreichend Rechnung getragen werden kann. 226 Dass die Umsetzung des Bebauungsplans - nicht nur hinsichtlich der Verkehrsflächen - eine umfängliche Neuordnung der Bodenverhältnisse erfordert, hat die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 56) gesehen. Entsprechend führt auch die nur eingeschränkte Nutzbarkeit der südlich der geplanten T4.------allee als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen des Antragstellers nicht auf einen Abwägungsmangel. In der Planbegründung ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich berücksichtigt, dass die zwischen der Trasse der künftigen T4.------allee und der ursprünglich in dem Bebauungsplan SN 189 B ausgewiesenen Bauzone des südlich angrenzenden Sondergebiets für großflächigen Möbeleinzelhandel verbleibenden Flächen, zu denen auch diejenigen des Antragstellers gehören, unter Beachtung notwendiger Abstandflächen nur begrenzt wirtschaftlich nutzbar bleiben. Deshalb führt der streitgegenständliche Bebauungsplan die Bauzone der straßenbegleitenden (neuen) Gewerbegebietsflächen über die Grundstücksgrenzen der Flurstücke 85, 86 und 88 hinaus unmittelbar bis an die Bauzone des bestehenden Sondergebiets heran und trennt die Zweckbestimmungen nur durch eine Grundstücksgrenze. Hierdurch sollen sich nach der planerischen Intention der Antragsgegnerin vielfältige Nutzungsvarianten bis hin zu einer sog. "back-to-back"-Bebauung ergeben, wodurch unwirtschaftliche Restflächen und unnötiger Flächenverbrauch vermieden werden. 227 (3) Der Antragsgegnerin ist bei der Festlegung der Lärmemissionskontingente in der textlichen Festsetzung A.1.10 kein beachtlicher Abwägungsfehler unterlaufen. Sie hat die dabei zu berücksichtigenden Belange des Immissionsschutzes gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB - aber auch nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - nicht fehlgewichtet. Insbesondere lässt die Ermittlung der planbedingten Betroffenheit dieser Belange keine erheblichen Fehler erkennen. 228 Wie die Lärmemissionskontingentierung vonstatten zu gehen hat, ist bereits oben zur Frage der Bestimmtheit der diesbezüglichen Festsetzung beschrieben worden: Von der Festlegung eines bestimmten Immissionswerts eines besonders lärmempfindlichen Immissionsorts ist durch eine Schallausbreitungsrechnung auf bestimmte emittierende Flächen zurückzurechnen. Für diese Flächen werden davon ausgehend Lärmemissionskontingente geregelt. 229 Von dieser Vorgehensweise, die im Einzelnen unter Nr. 4 des maßgeblichen technischen Regelwerks der DIN 45691 ausgeformt ist, hat die Antragstellerin sich leiten lassen. Die Festsetzung der Lärmemissionskontingente fußt auf der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Prof. Dr.-Ing. C1. vom 6. August 2008, die sich dazu wiederum an der DIN 45691 orientiert hat. Die schalltechnische Untersuchung betrachtet ausgewählte Immissionsorte (siehe dort S. 8 f.) und weist diesen einen Planwert als jeweiligen Immissionsrichtwert zu (siehe dort S. 13). Von diesem Ausgangspunkt aus ermittelt die schalltechnische Untersuchung die Emissionskontingente in Bezug auf bestimmte Teilflächen F1 bis F8 (siehe dort S. 13 f.). Die errechneten Werte gleicht die schalltechnische Untersuchung im Weiteren mit den Planwerten ab (siehe dort S. 14) und überprüft des Weiteren, ob die Immissionskontigente bei einer Ausschöpfung der Lärmemissionskontingente angesichts der Geräuschimmissionsvorbelastung einhaltbar sind (siehe dort S. 15 ff.). Es ergibt sich, dass dies der Fall sei, wobei der Hofladen L. innerhalb der Teilfläche F1 seine Lärmemissionen durch die Abluft der Getreidetrocknung reduzieren müsse, damit die vorgeschlagenen Lärmemissionskontingente eingehalten werden könnten (siehe dort S. 19). 230 Dass die schalltechnische Untersuchung vom 6. August 2008 durchgreifende methodische Fehler aufweist, macht der Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht zu ersehen. Die von dem Gutachter vorgesehene Lärmreduzierung der Abluft durch den Hofladen L. auf einen Schallleistungspegel kleiner gleich 84 dB(A) etwa durch Schalldämpfer ist Gegenstand eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Betreiber des Hofladens und der Antragsgegnerin vom 30. September/24. Oktober 2008, so dass die Möglichkeit der Einhaltung der Lärmemissionskontingente auch in dieser Hinsicht ausreichend sichergestellt ist. 231 (4) Die Antragsgegnerin hat die hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzungen SO 1 und SO 2 der textlichen Festsetzungen A.1.3 und A.1.4 in die Abwägung einzustellenden Belange der Einzelhandelssteuerung ausreichend ermittelt und nicht fehlgewichtet. 232 Bei der Ausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Möbeleinzelhandel nebst Lager, Verwaltung und Nebenanlagen hat die Antragsgegnerin die Einzelhandelssteuerungsgrundsätze des § 24 a LEPro, dessen Verfassungsmäßigkeit unterstellt, 233 vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 46 ff., und vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 94 ff., 234 und das in § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB niedergelegte öffentliche Interesse an der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gleichermaßen angemessen berücksichtigt. 235 (a) Der bereits oben angesprochene § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LEPro bestimmt, dass Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen. Gemäß § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LEPro bleiben die Absätze 3 bis 6 der Norm unberührt. Die in Rede stehenden großflächigen Einzelhandelsnutzungen dürfen weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in benachbarten Gemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich beeinträchtigen (§ 24 a Abs. 1 Satz 3 LEPro). Nach § 24 a Abs. 3 Satz 1 LEPro dürfen Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden, wenn der Standort innerhalb eines im Regionalplan dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente maximal 10 % der Verkaufsfläche, jedoch nicht mehr als 2.500 m2 beträgt. § 24 a Abs. 5 LEPro gewährt darüber hinaus Bestandsschutz: Vorhandene Standorte für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen dürfen abweichend von § 24 a Abs. 1 LEPro unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand als Sondergebiete ausgewiesen werden. 236 Mit diesen Abwägungsdirektiven hat sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Sondergebietsfestsetzungen SO 1 und SO 2 befasst. In der Planbegründung (siehe dort S. 22) heißt es insoweit, mit der Einbeziehung des bereits bestehenden Bebauungsplans SN 189 B in den Bebauungsplan SN 260 A stelle sich die Frage, ob dies dazu führe, dass die Bestimmungen des Gesetzes zur Landesentwicklung vom 19. Juni 2007 mit der Folge anzuwenden seien, dass die Zulassung von Randsortimenten im Bestand reduziert werden müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall, weil der Bestandsschutz des § 24 a Abs. 5 LEPro greife. 237 Diese Wertung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Grundsatz des § 24 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LEPro kann der einen großflächen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauNVO betreffenden Sondergebietausweisung für einen Möbeleinzelhandel außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs nicht entgegengehalten werden. Zwar kann die Sondergebietsausweisung für großflächigen Möbeleinzelhandel - einem nicht zentrenrelevanten (Kern-)Sortiment - außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs nicht die Begünstigung des § 24 a Abs. 3 Satz 1 LEPro für sich in Anspruch nehmen, weil der Umfang der in der textlichen Festsetzung A.1.3 aufgeführten zentrenrelevanten Randsortimente mit einer Obergrenze von 3.950 m² die Schwelle einer maximalen Verkaufsfläche von 2.500 m² überschreitet. Allerdings geht die Antragsgegnerin recht in der Annahme, dass das Möbelhaus insofern von dem durch § 24 a Abs. 5 LEPro zuerkannten Bestandsschutz profitiert. Denn das plangegenständliche Randsortiment ist Teil des vorhandenen Bestands des Möbeleinrichtungshauses und erfährt durch den Bebauungsplan SN 260 A keine Erweiterung. 238 (b) Die Antragsgegnerin hat zudem die Auswirkungen des großflächigen Möbeleinzelhandels auf die Funktionsfähigkeit ihres zentralen Versorgungsbereichs und denjenigen benachbarter Gemeinden sowie auf die sonstige regionale Einzelhandelsstruktur hinreichend bedacht. 239 Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in einer Gemeinde die verbrauchernahe Versorgung der im jeweiligen Naheinzugsbereich lebenden Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur einer Gemeinde nachteilig verändert. 240 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 64. 241 Zwar streitet die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO für derartige Auswirkungen, weil bei einer Verkaufsfläche, die - wie hier um ein Vielfaches - 800 m² überschreitet, zugleich eine Überschreitung der Geschossfläche von 1200 m² zu erwarten ist. 242 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 130; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 65. 243 Die Regel gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO jedoch nicht, wenn Anhaltspunkte für das Fehlen städtebaulich schädlicher Auswirkungen bestehen; dabei sind insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Bei der in diesem Rahmen vorzunehmenden Einzelfallprüfung verbietet sich eine schematische Handhabung. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Zu betonen ist dabei auch, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe, vor allem, wenn sie wegen ihres Warenangebots (wie zum Beispiel Möbelmärkte) auf größere Flächen angewiesen sind, auch bei einer größeren Geschossfläche als 1 200 m² keine nachteiligen Auswirkungen haben können. 244 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 25 f.; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 - 7 D 97/09.NE -, BauR 2010, 1708 = juris Rn. 67. 245 Legt man diesen Maßstab an, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der geplante beziehungsweise überplante großflächige Möbeleinzelhandel keine derart nachteiligen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die sonstige regionale Einzelhandelsstruktur zeitigt, dass er nicht abwägungsgerecht beschlossen werden könnte. 246 Hierbei konnte sich die Antragsgegnerin, die sich bei der Planaufstellung mit einer diesbezüglichen Einwendung der Stadt T6. auseinanderzusetzen hatte, die Kaufkraftabflüsse befürchtete, mit Blick auf die Effekte auf die regionale Einzelhandelsstruktur zunächst darauf stützen, dass das Möbelhaus G2. in dem aus dem Bebauungsplans SN 189 B übernommenen Sondergebiet SO1 bereits vorhanden und solchermaßen bestandsgeschützt ist. Überdies konnte sie - wie sie es auf S. 58 ff. der Planbegründung getan hat - auf Elemente der Begründung des Bebauungsplans SN 189 B zurückgreifen, die bei der Aufstellung des Bebauungsplans SN 260 A gleichermaßen zum Tragen kommen. Daraus geht hervor, dass die Bezirksregierung E. in ihrer landesplanerische Zustimmung vom 23. Oktober 2002 eine Größenordnung des Randsortiments des Möbelhauses G2. (inklusive elektrischer Leuchten) von 3.950 m² akzeptierte und dies als Kompromiss zwischen dem regionalplanerischen Interesse an einer erstmaligen Festschreibung und Beschränkung der zentrenrelevanten Sortimente des nicht integriert liegenden Möbelmarktes und dem Interesse des Betreibers des Marktes an der Fortführung der genehmigten und bestandsgeschützten Nutzung im Bereich des zentrenrelevanten Warenangebots angesehen habe. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass sich die Antragsgegnerin im Anschluss daran auf den Standpunkt gestellt hat, dass sich die nunmehrige Sondergebietsausweisung unter einzelhandelsstrukturellen Aspekten unverändert als unbedenklich erweist. Dies wird damit begründet (siehe S. 59 der Planbegründung), dass Möbelhäuser ab einer gewissen Größenordnung - wie das Möbelhaus G2. - einen oberzentralen Einzugsbereich besäßen. Ziehe man die Prognose der Bevölkerungs- und Nachfrageentwicklung in Betracht, könne daraus der Schluss gezogen werden, dass mit der Etablierung des Möbelhauses G2. kein Verdrängungswettbewerb eintreten werde, der zu einer strukturellen Gefährdung des Möbeleinzelhandels in dem Mittelzentren des Oberbereichs Q1. führen werde. Eine Analyse habe gezeigt, dass Kaufkraftabflüsse in diesem Warensegment etwa von Q1. nach C. auf das dort ansässige J. -Kaufhaus zurückzuführen seien. Das Möbelhaus G2. strahle nicht dieselbe Attraktivität wie J. aus, die sich vor allem auch über Randsortiments- und ähnliche Angebote speise, und ihm komme auch nicht dessen überregionale Bedeutung zu. Aus diesem Konkurrenzverhältnis rechtfertige es sich, dem Möbelhaus G2. ein Randsortiment mit einer Verkaufsfläche bis zu 3.950 m² zuzubilligen, um eine weitere Kundenabwanderung von Q1. nach C. zu verhindern. 247 Mit Rücksicht auf die planbedingten Auswirkungen der Randsortimente des Möbelhauses auf zentrale Versorgungsbereiche konnte die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass diese - wie auch auf S. 61 der Planbegründung ausgeführt - zu vernachlässigen seien. Die Antragsgegnerin hat dazu eine "Ergänzende städtebauliche Bewertung der Erweiterungsvorhaben Möbel G2. und Agrarhandel L. " vom der GfK Q3. vom 18. Juli 2006 eingeholt. Diese bescheinigt den genannten Vorhaben, von ihren Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Antragsgegnerin her unbedenklich zu sein. Dies folge für das Möbelhaus schon daraus, dass es seine allein zentrenrelevanten Sortimente nicht aufstocken wolle, sondern es auch nach der Neuplanung bei dem bisherigen Bestand verbleibe. Auch die Erweiterung der Verkaufsfläche um 7.850 m² sei unschädlich. Hierdurch würden erfahrungsgemäß in erster Linie betriebstypengleiche Anbieter, also anderer Möbelhäuser oder Möbelfachmärkte in der gesamten Region rund um Q1. betroffen. Mögliche, sehr geringe Umsatzverteilungen gingen dann zu Lasten einer Vielzahl von Möbelanbietern, die vorzugsweise an nicht integrierten Standorten lokalisiert seien. Die Q. Innenstadt verfüge derzeit über rund 6.800 m² Verkaufsfläche im Sortimentsbereich Möbel/Einrichtungsbedarf/Haus und Heimtextilien. Dem stünden etwa 85.200 m² Verkaufsfläche im übrigen Stadtgebiet inklusive des Möbelhauses G2. gegenüber. Dies bedeute, dass die Auswirkungen der Flächenerweiterung des Möbelhauses G2. im Möbelkernsortiment um 7.850 m² auch bei isolierter Betrachtung der Stadt Q1. sich auf deren zentrale Standorte nicht in bedenklicher Weise auswirke. 248 Dieser plausiblen Gedankenführung hält der Antragsteller nichts entgegen. Dass sie an einem durchgreifenden Fehler litte, ist auch sonst nicht ersichtlich. 249 (5) Schließlich hat die Antragsgegnerin den Aspekt der Bodenversiegelung nicht fehlgewichtet. Den Anforderungen der sog. Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB ist sie gerecht geworden. Als Abwägungsdirektive verlangt die Bodenschutzklausel einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sowie die Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß. Das Gebot, das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft schon bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung zu bedenken, wird auf diese Weise ergänzt. 250 Dem hat die Antragsgegnerin genügt. Sie hat den Kompensationsinteressen von Natur und Landschaft hinreichend Rechnung getragen. Auch ist der notwendige Ausgleich in einer dem naturschutzrechtlichen Kompensationsinteresse genügenden Weise abgesichert. 251 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 252 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. 253 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.