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Urteil

8 C 10052/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2018:1107.8C10052.18.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan, der die Standorte von Windenergieanlagen festlegt.(Rn.26)
Tenor
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an einen projektbezogenen Angebotsbebauungsplan, der die Standorte von Windenergieanlagen festlegt.(Rn.26) Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Normenkontrollanträge erweisen sich als unbegründet. I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Die Antragsteller sind als Eigentümer von im Plangebiet gelegenen Grundstücken, die durch die im Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zwecksetzung „Gebiet für Windenergieanlagen“ unmittelbar betroffen sind, nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 –, NVwZ 1998, 732 und juris, Rn. 11; OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2011 – 8 C 10850/10.OVG –, NVwZ-RR 2011, 432 und juris, Rn. 20). II. Die Normenkontrollanträge sind indessen unbegründet. Der Bebauungsplan „Windpark B. – Teilbereich M.“ der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 1. Der Bebauungsplan steht mit zwingenden rechtlichen Vorgaben in Einklang. a) Er erweist sich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB trotz der Anknüpfung an das Konzept eines privaten Investors als erforderlich. aa) Ob im Sinne dieser Vorschrift ein Erfordernis für einen Bebauungsplan der Gemeinde besteht, bestimmt sich nach deren planerischer Konzeption. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Dies eröffnet der Gemeinde ein sehr weites planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BV 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4 f.; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 NB 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; OVG RP, Urteil vom 26. April 2017 – 8 C 11681/16.OVG –, juris, Rn. 31). Die Gemeinde ist bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist. Sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Dass eine planerische Entscheidung der Gemeinde auf der Grundlage eines von einem Privaten erstellten Konzepts erfolgen kann, wird insbesondere auch durch die Ermächtigung zum Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB deutlich. Der hier vorliegende projektbezogene Angebotsplan unterscheidet sich als gleichermaßen zulässiges Planungsinstrument von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan dadurch, dass er sich an der Zulassung eines bestimmten Projektes orientiert, seinen Regelungsinhalt aber nicht hierauf beschränkt (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Februar 2017 – 8 A 10688/16.OVG –, juris, Rn. 51). Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 6. März 2007 – 4 BN 9.07 –, BRS 71 Nr. 16 und juris, Rn. 6; OVG RP, Urteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10725/09.OVG –, BRS 76 Nr. 12 und juris, Rn. 22). bb) Im Falle der Antragsgegnerin wird indessen aus der Begründung des Bebauungsplans ersichtlich, dass sie zumindest auch öffentliche Belange zur Grundlage ihrer Planung macht und damit ein das Planerfordernis begründendes städtebauliches Konzept verfolgt. So will sie mit ihrer Planung dazu beitragen, eine nachhaltige Energieversorgung zu sichern, um damit den entsprechenden Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wonach der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80 % steigen soll, und der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms – LEP IV –, wonach 2 % der Landesfläche für Windenergie genutzt werden sollen, zu genügen. Gleichzeitig soll ihre Planung dazu dienen, durch Festlegung konkreter Standorte für Windenergieanlagen mögliche Eingriffe in das vorhandene Ökosystem zu minimieren und damit etwaige Lärmimmissionen für die Anwohner sowie die Kollisionsgefahr von Fledermäusen und Vögeln möglichst gering zu halten. Andererseits soll mit der Zuordnung der Anlagenstandorte eine möglichst effektive Nutzung der Windenergie erreicht werden und eine gegenseitige Beeinflussung der Windenergieanlagen im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Windkraft vermieden werden. Hiernach dient die Planung der Antragsgegnerin aber dem öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Ausnutzung der Windenergie unter weitgehender Schonung natürlicher Ressourcen und der Umwelt, womit ein an städtebaulichen Gesichtspunkten orientiertes Konzept der Antragsgegnerin erkennbar wird. Gleichzeitig wird eine gemeindliche Kooperation durch ein gemeinsames Vorgehen mit der Nachbargemeinde R. ermöglicht. b. Die Planung der Antragsgegnerin wird auch dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB gerecht. aa) Hiernach sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. In welchem Umfang die Bauleitplanung an die Ziele von Raumordnung und Landesplanung anzupassen ist, bestimmt sich nach dem Grad der Aussageschärfe der entsprechenden Zielsetzung. Je nachdem wie stark diese Zielsetzung ausgeprägt ist, kann sie im Rahmen der Bauleitplanung näher konkretisiert werden. Die Gemeinde vermag die Ziele von Raumordnung und Landesplanung allerdings nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu überwinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 20.91 –, BVerwGE 90, 329 und juris, Rn. 13). bb) Die Frage, ob der Bebauungsplan „Windpark B. – Teilbereich M.“ dem Anpassungsgebot genügt, beurteilt sich nach der im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe am 13. Januar 2017 geltenden 1. Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplanes (ROP) IV Westpfalz (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 4 BN 8.07 –, NVwZ 2007, 953 und juris, Rn. 4). Das Plangebiet wird teilweise von einem nach Ziel 56 des Regionalen Raumordnungsplans ausgewiesenen Vorranggebiet für Windenergienutzung erfasst. Soweit das Plangebiet des Bebauungsplans über das Vorranggebiet für Windenergienutzung des Raumordnungsplans hinausreicht, liegt kein Verstoß gegen die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Ausweisung als Vorranggebiet Windenergienutzung soll vielmehr sicherstellen, dass für diese Nutzung aufgrund ihrer Windhöffigkeit und anderer Kriterien besonders geeignete Gebiete gesichert und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen dort verhindert werden. Eine generelle Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung in anderen Bereichen ist mit dieser Ausweisung nicht verbunden. Vielmehr ist nach Ziel 57 der 1. Teilfortschreibung des ROP IV Westpfalz die Windenergienutzung nur in rechtsverbindlich festgesetzten Naturschutzgebieten oder in als Naturschutzgebieten vorgesehenen Bereichen ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin war von daher nicht gehindert, das Sondergebiet für Windenergieanlagen des Bebauungsplans über das entsprechende Vorranggebiet des ROP hinaus zu erstrecken. Das Vorranggebiet reserviert bestimmte Bereiche des ROP für die Windenergienutzung, schließt aber eine Windenergienutzung in anderen Bereichen nicht grundsätzlich aus. cc) Ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot kann des Weiteren auch nicht im Hinblick auf das Landesentwicklungsprogramm - LEP IV - festgestellt werden. Das Ziel Z 163h der 3. Teilfortschreibung des LEP IV, wonach bei der Errichtung von Windenergieanlagen ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 1.000 m zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf- und Kerngebieten einzuhalten ist, wenn die Gesamthöhe dieser Anlagen bis zu 200 m beträgt, war bei Erlass des Bebauungsplans noch nicht rechtsverbindlich. Vielmehr ist die 3. Teilfortschreibung erst durch die 3. Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 1629) in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen worden und am 21. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Zielvorgaben der 3. Teilfortschreibung des LEP IV waren vielmehr als in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung (vgl. das von den Antragstellern vorgelegte Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 14. Oktober 2016) als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz – ROG – anzusehen. Hiernach war die Antragsgegnerin aber nur gehalten, sie nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG in ihrer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. 2. Der Bebauungsplan lässt zudem keine Abwägungsfehler erkennen. a) Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 und juris, Rn. 20; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 und juris, Rn. 9) sowie - materiell-rechtlich - aus § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 4 BN 38.13 -, juris, Rn. 6). Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gesetzlich gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2/16 –, BVerwGE 156, 336 und juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 12. April 2011 – 8 C 10056/11.OVG –, NVwZ-RR 2011, 638 und juris, Rn. 51). a) Zunächst liegt kein Abwägungsausfall vor. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die Antragsgegnerin ohne eigenständige Abwägung ein von dem Vorhabenträger erstelltes Konzept in die Form eines Bebauungsplanes umgesetzt hätte. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass sie für die Auswahl geeigneter Standorte Belange ins Feld geführt hat, denen vor dem Hintergrund ihrer städtebaulichen Konzeption ein besonderes Gewicht zukommt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Grenzziehung des festgesetzten Sondergebietes einerseits durch die Darstellung einer Sonderbaufläche Windenergie mit Ausschlusswirkung in der 1. Fortschreibung – erneuerbare Energien - des Flächennutzungsplans 2017 der Verbandsgemeinde K. vorgegeben war. Hierdurch war die Antragsgegnerin gehindert, das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet über die vom Flächennutzungsplan vorgegebene Begrenzung hinaus zu erweitern. Zudem waren in die Überlegungen die beiden in der Nachbargemeinde R. vorgesehenen Windenergiestandorte einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung der Planungskonzeption des Investors eine eigenständige, die wesentlichen Belange berücksichtigende Entscheidung zu den Standorten der Windenergieanlagen getroffen. Zwar hat sie eingeräumt, dass sie bei ihrer Entscheidung die technische Expertise des Vorhabenträgers zugrunde gelegt und ihre Entscheidung hierauf aufgebaut hat. Dass sie dabei keinen Bindungen an das Konzept unterworfen war, zeigt jedoch bereits der Umstand, dass der mit der P. AG im Juni 2013 abgeschlossene Vertrag ausdrücklich die Planungshoheit der Antragsgegnerin und der Verbandsgemeinde betont und einen Rechtsanspruch auf Aufstellung des Bebauungsplanes sowie auf Anpassung des Flächennutzungsplanes ausgeschlossen hat. Zudem zeigt auch die ursprüngliche Konzeption, die im Bereich B. 5 Windenergieanlagenstandorte vorsah, dass die Antragsgegnerin nicht auf eine bestimmte Anordnung der Windenergieanlagen festgelegt war. Was die Wahl des im Plangebiet vorgesehenen Windenergieanlagenstandorts angeht, so hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf eine Reihe öffentlicher Belange abgestellt, die vor dem Hintergrund ihrer städtebaulichen Konzeption das Interesse der Eigentümer im westlichen Bereich des Plangebiets gelegener Grundstücke an der Festsetzung eines weiteren Windenergieanlagenstandortes haben zurücktreten lassen. So ist es der Antragsgegnerin maßgeblich darauf angekommen, eine gegenseitige Beeinflussung von Windenergieanlagen und insbesondere hierdurch entstehende Abschattungseffekte im Interesse einer effizienten Ausnutzung der Windenergie zu vermeiden. Um dies sicherzustellen hat sie in Hauptwindrichtung einen Bereich vorgesehen, der dem 7-fachen eines Rotordurchmessers entspricht und der von weiteren Windenergieanlagen freigehalten werden sollte. Ein derartiger Abstand erscheint nicht von vornherein als abwegig, wenn man bedenkt, dass in der Praxis bei einem Abstand, der dem 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser einer Windenergieanlage entspricht, die Notwendigkeit gesehen wird, im Einzelfall die Stand- und Betriebssicherheit der Anlage einer standortspezifischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. Juni 2018 – 8 A 11691/17.OVG –, DVBl. 2018, 1091 und juris, Rn. 72; Agatz, Windenergiehandbuch, 14. Ausgabe 2017, S. 151). Hiernach erscheint aber angesichts der insgesamt im Bereich B. zur Verfügung stehenden geringfügigen Fläche die Anordnung der Anlagen senkrecht zur Hauptwindrichtung als folgerichtig. Hierfür spricht auch der weitere von der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung angesprochene und von ihrem Ortsbürgermeister in der mündlichen Verhandlung des Senats nochmals hervorgehobene Umstand, dass der Abstand der Windenergieanlagen zur Ortslage M. möglichst groß gehalten werden sollte, um damit die Immissionen durch Schattenwurf und Lärm in Grenzen zu halten. Dass dieser Aspekt nicht vorgeschoben ist, wird an dem Ergebnis der Schallimmissionsprognose deutlich, wonach schon bei der gewählten Variante an den beiden Immissionsorten in der C. Straße (Nrn. 15 und 19) eine Gesamtbelastung erreicht wird, die den maßgeblichen Immissionsrichtwert der TA Lärm für die Nachtzeit von 40 dB(A) mit 39,3 dB(A) bzw. 39,6 dB(A) nahezu ausschöpft. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin allein darauf angekommen ist, für das Standortgrundstück Pachteinnahmen zu erzielen. b) Der Bebauungsplan lässt auch keinen Abwägungsfehler erkennen, soweit die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, dass von den festgesetzten Windenergieanlagenstandorten keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen auf die Wohnbebauung in der Ortslage der Antragsgegnerin ausgehen. aa) Die im Rahmen des Umweltberichtes zum Bebauungsplan herangezogene schalltechnische Untersuchung vom 17. März 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass die Gesamtbelastung an allen Immissionsorten die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) einhält. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch 39 Windenergieanlagen in der näheren Umgebung gelangten die Gutachter der DEKRA Automobil GmbH insbesondere zu dem Ergebnis, dass an den Immissionsorten C. Straße 19 und C. Straße 15, die jeweils einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zugeordnet wurden, der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit nach Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm von 40 dB(A) mit 39,3 dB(A) bzw. 39,6 dB(A) eingehalten werde. Gleiches wurde für den Immissionsort D. Straße 31 angenommen, bei dem sich eine Gesamtbelastung von 36,4 dB(A) ergeben habe. bb) Entgegen der Auffassung der Antragsteller erweist sich die Lärmprognose nicht deshalb als fehlerhaft, weil das Gutachten von einer unzutreffenden Einschätzung der Schutzwürdigkeit der genannten Immissionsorte ausgegangen wäre. (1) Was die Immissionsorte in der C. Straße angeht, so ist die Annahme des Schutzniveaus eines allgemeinen Wohngebietes in jedem Falle gerechtfertigt. Darüber hinaus kommt aufgrund der Umgebungsbebauung sogar eine Einstufung als faktisches Dorf- oder Mischgebiet nach den §§ 5 f. BauNVO in Betracht, so dass sogar von einem nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) ausgegangen werden kann. Die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung eines Grundstücks wird in diesem Zusammenhang durch dasjenige bestimmt, was auf dem Grundstück selbst oder in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. Außer Acht zu lassen ist das, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die nähere Umgebung zu beeinflussen oder weil es in ihr als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 4 B 50.08 –, BauR 2009, 1564 und juris, Rn. 6; Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, BVerwGE 157, 1 und juris, Rn. 13; OVG RP, Urteil vom 7. November 2017 – 8 A 10559/17.OVG –, BauR 2018, 218 und juris, Rn. 40). Für die Beurteilung maßstabsbildend ist die Umgebung insoweit, als sich ein Vorhaben auf sie auswirken kann, und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, NVwZ 2014, 1246 und juris, Rn. 7 m.w.N.). Ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. April 2018 vorgelegten Nutzungsübersichten wird insbesondere im Bereich des Anwesens C. Straße 15 zwar eine zusammenhängende Wohnbebauung erkennbar. Diese Bebauung ist aber in starkem Umfang geprägt durch unmittelbar angrenzende gewerbliche Nutzungen und Gebäude, die landwirtschaftlich genutzt werden. Von dieser umgebenden gewerblichen und landwirtschaftlichen Nutzung geht eine erhebliche Prägung auch auf die im Kern dieses Bereichs befindliche Wohnnutzung aus. Andererseits hat die Wohnnutzung kein solches Gewicht, dass sie sich als eigenständiges Baugebiet darstellen würde. (2) Auch die Schutzwürdigkeit des Immissionsortes D. Straße 31 ist im Gutachten zutreffend erfasst worden. Zwar kommt der Wohnnutzung in der Umgebung dieses Immissionsortes ein größeres Gewicht zu und es wird eine einheitliche Siedlungsstruktur erkennbar. Ob hieraus folgt, dass es sich bei diesem Gebiet um ein reines Wohngebiet handelt, kann indessen dahinstehen, weil die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung im östlichen Bereich der B. Straße sich nicht nach den Immissionsrichtwerten für reine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe f TA Lärm mit einem nächtlichen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) bestimmt. Denn der Immissionsort ist an der Grenze zum Außenbereich gelegen. Hierdurch ergibt sich aber ein gemindertes Schutzbedürfnis der Grundstückseigentümer, dem durch eine Zwischenwertbildung Rechnung zu tragen ist. Dem geminderten Schutzbedürfnis der Eigentümer wird auch bei einem reinen Wohngebiet in der Regel dadurch genügt, dass der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete eingehalten wird (vgl. HessVGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 6 B 2068/09 –, LKRZ 2010, 64 und juris, Rn. 12; OVG Saarland, Beschluss vom 11. September 2012 – 3 B 103/12 –, juris, Rn. 23; s.a. OVG RP, Urteil vom 7. Oktober 2009 – 1 A 10898/07.OVG –, juris, Rn. 71, zur Schutzbedürftigkeit insgesamt: BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 28.81 –, BRS 39 Nr. 57 und juris, Rn. 19). Die Lärmbeeinträchtigung am Immissionsort D. Straße 31 liegt im Übrigen mit 36,4 dB(A) sicher unterhalb der Grenze dieses Richtwertes. cc) Die Abwägung der Antragsgegnerin erweist sich auch nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil im Rahmen der Lärmprognose eine Vorbelastung durch Verkehrslärm nicht berücksichtigt wurde. Soweit die Antragsteller rügen, dass in die Berechnung der Gesamtbelastung durch Lärmimmissionen zu Unrecht die Vorbelastung durch Verkehrslärm nicht eingeflossen sei, ist die Berücksichtigung einer solchen Vorbelastung in den Bestimmungen der TA Lärm nicht angelegt. Vielmehr ist, was die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen angeht, Nr. 7.4 TA Lärm als abschließende Regelung anzusehen, die die Gerichte bindet und eine weitergehende Zurechnung ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2013 – 4 B 23.12 –, ZfBR 2013, 265 und juris, Rn. 5). Da die Differenzierung zwischen Anlagenlärm und Verkehrslärm bereits in der Systematik des Bundesimmissionsschutzgesetzes angelegt ist, ist unterhalb der Schwelle einer grundrechtsrelevanten Gesundheitsverletzung davon auszugehen, dass die Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm nur Geräuschimmissionen von Anlagen erfasst, die ihrerseits der TA Lärm unterfallen. Nur wenn aufgrund der Summation verschiedener Lärmquellen ein Verfassungsverstoß droht, kommt eine rein sektorale Lärmbeurteilung nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 3 A 1.16 –, DVBl. 2018, 187 und juris, Rn. 85; Beschluss vom 24. November 2010 – 4 BN 28.10 –, ZfBR 2011, 165 und juris, Rn. 3; Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 und juris, Rn. 389 f.; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Juni 2018, Nr. 2 TA Lärm, Rn. 37, 43; BayVGH, Urteil vom 11. März 2004 – 22 B 02.1653 –, UPR 2005, 306 und juris, Rn. 28; a.A.: Hansmann, in: Landmann/Romer, UmwR, Stand: April 2018, Nr. 2 TA Lärm, Rn. 28 m.w.N.). Es ist weder von den Antragstellern substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es durch die Summierung mit von der TA Lärm nicht erfassten Lärmquellen zu einer Überschreitung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kommen wird (vgl. zu dieser Grenze: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 7 A 11.10 –, NVwZ 2012, 1120 und juris, Rn.31). c) Schließlich ergibt sich auch kein Abwägungsfehler daraus, dass die Antragsgegnerin entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG das in Aufstellung befindliche Ziel Z 163h der 3. Teilfortschreibung des LEP IV nicht in ihre Abwägung einbezogen hätte. Soweit dieses Ziel bei der Errichtung von Windenergieanlagen einen Mindestabstand von 1.000 m zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten bis zu einer Gesamthöhe der Anlagen von 200 m vorsieht, ist entgegen der Darlegung der Antragsteller nicht erkennbar, dass dieser Abstand durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Windenergieanlagenstandorte unterschritten würde. Hiergegen ist bereits einzuwenden, dass die dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde K. zugrundeliegende „Standortkonzeption Windenergie“ als weiches Ausschlusskriterium einen planerischen Schutz- und Vorsorgeabstand von 1.000 m für Wohn- und Mischgebiete vorsieht und sich aus diesem Abstand heraus auch die Grenzziehung der Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan und hierauf aufbauend des Sondergebietes „Gebiet für Windenergieanlagen“ im angefochtenen Bebauungsplan erklärt. Auch aus den in der Begründung zum Bebauungsplan enthaltenen Übersichtskarten ist nicht zu abzulesen, dass ein geringerer Abstand als 1.000 m vorliegen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs, LKRZ 2014, 169). Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem ein Sondergebiet für Windenergieanlagen festgesetzt wurde. Die Antragsteller sind Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, die teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegen sind. Diese Grundstücke befinden sich außerhalb der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Baufenster (Antragsteller zu 1.: Flurstück Nrn. 2846, 2847, 2848, 2849, 2850, 2851, 2854, 2971/2, 2971/3, 2976, 2978/2, 2979, 2979/2, 2979/4, 2980 und 2980/2; Antragsteller zu 2.: Flurstück Nrn. 2858, 2859, 2860, 2863, 2865). Das Planaufstellungsverfahren wurde eingeleitet durch einen Aufstellungsbeschluss des Ortsgemeinderats der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2012. Vorgesehen war zum damaligen Zeitpunkt die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Windenergieanlagen“. Die Planung sollte in Abstimmung mit den benachbarten Ortsgemeinden R. und A., die der Verbandsgemeinde G. angehören, erfolgen. Die Antragsgegnerin ist Teil der Verbandsgemeinde K. Konzipiert waren insgesamt 5 Windenergieanlagenstandorte, von denen 2 in der Gemarkung R., ein weiterer in der Gemarkung A. sowie 2 Standorte im Gebiet der Antragsgegnerin liegen sollten. Das Projekt sollte in Abstimmung mit der P. AG als Investor für den gesamten Windpark erfolgen. In der Zeit vom 18. November bis zum 17. Dezember 2013 lag der Planentwurf im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit aus. Gegen den Bebauungsplanentwurf erhob die Kreisverwaltung Donnersbergkreis als untere Landesplanungsbehörde Einwendungen, da die vorgesehenen Standorte nicht vollständig innerhalb eines ausschlussfreien Gebietes des damaligen Regionalen Raumordnungsplanes lägen und damit nicht mit dessen Festlegungen übereinstimmten. Zudem fehle ein schlüssiges Planungskonzept. Die Genehmigungsfähigkeit des Bebauungsplanes sei erst gegeben, wenn auf Ebene des Flächennutzungsplans eine entsprechende flächendeckende Untersuchung und die Herleitung eines schlüssigen Gesamtkonzeptes erfolgt sei. Im September 2015 beschloss der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde K. eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans, die eine Sonderbaufläche Windenergie „M./B.“ vorsah und in ihrer Begrenzung dem Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans entspricht. Die entsprechende Sonderbaufläche geht über die für ein Vorranggebiet Windenergienutzung im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz vorgesehene Fläche hinaus. In seiner Sitzung vom 21. Juni 2016 beschloss der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin, wegen Veränderungen der überörtlichen Planungsvorgaben eine Änderung der Planungskonzeption in der Weise vorzunehmen, dass statt insgesamt 5 nur noch 3 Windenergieanlagen geplant würden. Grund hierfür sei, dass sich die Fläche im Bereich R./A. verkleinert habe und dass sich in ihrem Gemeindegebiet aufgrund des im Flächennutzungsplan vorgesehenen Mindestabstands von 1.000 m zu Wohnsiedlungen eine Verschiebung nach Norden ergeben habe. Im Gebiet der Antragsgegnerin ist nunmehr ein Standort für Windenergieanlagen vorgesehen; ein weiterer soll auf dem Gebiet der Ortsgemeinde R. an der Gemarkungsgrenze zum Gebiet der Antragsgegnerin eingerichtet werden. Der dritte Standort befindet sich südlich hiervon vollständig innerhalb der Gemarkung R. Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 29. August bis 30. September 2016 öffentlich ausgelegt. Mit gleichlautenden Schreiben vom 23. September 2016 wandten die Antragsteller ein, dass ihre Grundstücke nicht mehr für Windenergieanlagen genutzt werden könnten, obwohl sie die gleiche Eignung hätten wie die im Planentwurf vorgesehenen Flächen. In seiner Sitzung vom 7. Dezember 2016 nahm der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin zu den erhobenen Einwendungen Stellung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan sieht die Festsetzung eines Sondergebiets für Windenergieanlagen vor und legt hierzu im Gebiet der Antragsgegnerin zwei Baufenster fest, wobei eines dieser Baufenster einen Windenergiestandort auf dem Gemeindegebiet der Ortsgemeinde R. betrifft. Der Bebauungsplan „Windpark B. – Teilbereich R.“ sieht an der Grenze zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin einen weiteren Standort für eine Windenergieanlage vor. Im Plangebiet ist die Errichtung von Windenergieanlagen einschließlich der hierfür erforderlichen betrieblichen Einrichtungen und Nebenanlagen zulässig. Weiterhin kann eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgen, soweit sie den Vorrang der Windenergienutzung nicht beeinträchtigt. Zudem können Wege und Verkehrsflächen zur Erschließung der Windenergieanlagen errichtet werden und landespflegerische Kompensationsflächen hergestellt und genutzt werden. Die Windenergieanlagen dürfen eine maximale Gesamthöhe von 200 m erreichen. In der Begründung des Bebauungsplans stellt die Antragsgegnerin darauf ab, dass die Planung der Vorbereitung der Windkraftnutzung auf dem B. diene. Hiermit solle ein Gesamtkonzept zwischen den benachbarten Ortsgemeinden und der P. AG als Betreiberin des Windparks umgesetzt werden. Gegenüber dem ursprünglichen Konzept sei die Zahl der Anlagen auf drei verringert und die Standorte seien verschoben worden. Mit der Standortplanung könnten die Eingriffe in das vorhandene Ökosystem durch Lärmimmissionen sowie die Kollisionsgefahr von Vögeln und Fledermäusen minimiert und mit dem Interesse der Öffentlichkeit an einer nachhaltigen Energieversorgung in Einklang gebracht werden. Das vorgesehene Sondergebiet werde nur teilweise von dem Vorranggebiet Windenergienutzung des Regionalen Raumordnungsplanes Westpfalz in der Fassung der Teilfortschreibung von 2014 erfasst. Die Verbandsgemeinde K. habe indessen auf der Basis eines verbandsgemeindeübergreifenden Konzeptes Potentialflächen für die Windenergienutzung identifiziert und diese in ihren Flächennutzungsplan als Konzentrationsflächen aufgenommen. Auf dieser Basis seien Abweichungen von den dargestellten Vorranggebieten zulässig. Die Anlagen sollten so zueinander angeordnet werden, dass ein optimaler Ertrag erzielt werde. Das von der P. AG entwickelte Konzept sei übernommen worden, da es mit den Entwicklungszielen der Antragsgegnerin übereinstimme. Der Bebauungsplan schließe zusätzliche Anlagen westlich der vorgesehenen Windenergieanlagen aus. Würden entsprechende Anlagen vor den vorgesehenen Anlagenstandorten errichtet, so führe dies angesichts der geringen Abstände zu Abschattungseffekten und damit zu einem reduzierten Wirkungsgrad. Eine Beeinflussung könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn der 7-fache Rotordurchmesser eingehalten werde. Weiterhin würden zusätzliche Windenergieanlagen die Immissionsbelastung in der Ortslage der Antragsgegnerin durch Lärm und Schattenwurf erhöhen. Zudem verringerte sich die Entfernung zum Naturschutzgebiet „Umgebung der R. Mühle“ erheblich. Der Satzungsbeschluss wurde nach Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister am 13. Januar 2017 öffentlich bekanntgemacht. Am 12. Januar 2018 haben die Antragsteller die Normenkontrollanträge gestellt. Sie sind der Auffassung, dass sich die Planung der Antragsgegnerin als nicht erforderlich erweise. Es sei keine städtebauliche Rechtfertigung erkennbar. Die Planung sei nur auf die Interessen des Investors zugeschnitten und lasse keine eigenen städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin erkennen. Sie habe sich bei der Standortauswahl allein an technischen Faktoren orientiert, ohne auf eine städtebauliche Rechtfertigung abzustellen. Das Standortkonzept des Investors sei völlig kritikfrei übernommen worden. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot. Er stimme nicht mit den Zielen der Raumordnung überein. Ziel der Raumordnung sei der Bau und Betrieb raumbedeutsamer Windenergieanlagen in Vorranggebieten für die Windenergienutzung. Der Bebauungsplan sehe eine solche Nutzung jedoch auch außerhalb des für den B. ausgewiesenen Vorranggebietes vor. Zudem werde die 3. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV nicht beachtet. In Ziel 163h werde bestimmt, dass Windenergieanlagen zu Wohngebieten einen Mindestabstand von 1.000 m einhalten müssten. Dieses in Aufstellung befindliche Ziel habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt. Der Bebauungsplan weise weitere Abwägungsfehler auf. Der Schallimmissionsprognose liege eine nicht zutreffende Gebietszuordnung zugrunde. Die Immissionsorte C. Straße 15 und C. Straße 19 befänden sich innerhalb eines faktischen reinen Wohngebiets. Die Zuordnung zu einem allgemeinen Wohngebiet sei fehlerhaft. Die P. Siedlung sei durch eine reine Wohnnutzung geprägt. Auch die Umgebung des Immissionsortes D. Straße 31 weise ausschließlich Wohnnutzung auf. Zudem habe die Antragsgegnerin die Vorbelastung der Immissionsorte durch Verkehrslärm nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Gebäude lägen in der Nähe der Bundesautobahn A 63 und der Bundesstraße B 47. Zudem verlaufe die Regionalbahnstrecke in geringer Entfernung zu den Grundstücken. Für die Beurteilung maßgeblich sei die Gesamtlärmbelastung am jeweiligen Immissionsort ohne Rücksicht auf ihre Entstehung. Das Bundesimmissionsschutzgesetz beschränke sich nicht auf eine anlagenabhängige Bewertung der Immissionsverhältnisse am Einwirkungsort. Jedenfalls hätte eine Sonderfallprüfung durchgeführt werden müssen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Windpark B. – Teilbereich M.“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Normenkontrollanträge abzulehnen. Sie führt aus, dass ihre Planung städtebaulich gerechtfertigt sei, da eine hinreichend positive Planungskonzeption zugrunde liege. Sie nehme in Abstimmung mit der Nachbargemeinde R. eine Feinsteuerung des durch den Flächennutzungsplan vorgegebenen Gebietes vor. Insbesondere würden konkrete Baufenster für die Positionierung der Windenergieanlagen ausgewiesen und deren Anzahl bestimmt. Zudem erfolge ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Antragsgegnerin ihrer Planung die Konzeption eines privaten Investors zugrunde lege. Das Überschreiten der Grenzen des Vorranggebietes aus dem Regionalen Raumordnungsplan sei unbedenklich, da das Plangebiet mit der Konzentrationszone des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde übereinstimme. Die Abstände zur nächstgelegenen Wohnbebauung betrügen deutlich mehr als 1.000 m, weshalb dem im Zeitpunkt der Planung in Aufstellung befindlichen Ziel 163h des Entwurfs der Fortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Rechnung getragen worden sei. Die Zuordnung der Immissionsorte zu einem faktischen allgemeinen Wohngebiet sei zutreffend. Eine Vorbelastung durch Straßenverkehr sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Vielmehr sei bei Beurteilung der Vorbelastung nur auf Anlagen im Sinne der TA Lärm abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planaufstellungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.