Urteil
1 C 10210/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:1209.1C10210.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Es verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde von derselben Behörde wahrgenommen werden, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 9 A 39/07 , juris Rn. 24). Dabei darf der als Planfeststellungsbehörde bestimmten Dienststelle oder Behörde nicht der Kernbereich planerischer Abwägung ganz oder teilweise entzogen werden.(Rn.146)
2. Ein im Bekanntmachungstext für die Auslegung der Planunterlagen enthaltener Hinweis auf die maßgebenden Planunterlagen, nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, ist unzureichend und stellt einen relativen Verfahrensfehler dar. Dieser ist unbeachtlich, wenn er auf den Planfeststellungsbeschluss keinen Einfluss gehabt hat (hier bejaht).(Rn.155)
3. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung nach § 34 BNatSchG ist das planfestgestellte Projekt. Die Geeignetheit zumutbarer Alternativen wird ausschließlich im Rahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG geprüft.(Rn.193)
(Rn.236)
4. Eine Rasensodenverpflanzung sowie eine Neuaussaat des Rasens auf der Basis des Heudruschverfahrens stellen keine geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatschG dar, sondern kommen ggf. als Kohärenzmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG in Betracht.(Rn.202)
5. Wird geltend gemacht, ein planfestgestelltes Vorhaben führe zu Vernässungs- und Überflutungsfolgen durch auftretendes Druck- oder Grundwasser, ist lediglich zu prüfen, ob der Vorhabenträger abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass sich die vorhandenen Verhältnisse nicht zum Nachteil der Anlieger verschlechtern.(Rn.273)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde von derselben Behörde wahrgenommen werden, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 9 A 39/07 , juris Rn. 24). Dabei darf der als Planfeststellungsbehörde bestimmten Dienststelle oder Behörde nicht der Kernbereich planerischer Abwägung ganz oder teilweise entzogen werden.(Rn.146) 2. Ein im Bekanntmachungstext für die Auslegung der Planunterlagen enthaltener Hinweis auf die maßgebenden Planunterlagen, nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, ist unzureichend und stellt einen relativen Verfahrensfehler dar. Dieser ist unbeachtlich, wenn er auf den Planfeststellungsbeschluss keinen Einfluss gehabt hat (hier bejaht).(Rn.155) 3. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung nach § 34 BNatSchG ist das planfestgestellte Projekt. Die Geeignetheit zumutbarer Alternativen wird ausschließlich im Rahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG geprüft.(Rn.193) (Rn.236) 4. Eine Rasensodenverpflanzung sowie eine Neuaussaat des Rasens auf der Basis des Heudruschverfahrens stellen keine geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatschG dar, sondern kommen ggf. als Kohärenzmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG in Betracht.(Rn.202) 5. Wird geltend gemacht, ein planfestgestelltes Vorhaben führe zu Vernässungs- und Überflutungsfolgen durch auftretendes Druck- oder Grundwasser, ist lediglich zu prüfen, ob der Vorhabenträger abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass sich die vorhandenen Verhältnisse nicht zum Nachteil der Anlieger verschlechtern.(Rn.273) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 6. November 2017 in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 8. Februar 2023 hat keinen Erfolg. A. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens der Kläger bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sämtliche Kläger sind klagebefugt. Sie können gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geltend machen, durch die angegriffenen Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt für die Kläger zu 3) und 5) schon deshalb, weil die Planfeststellung mit Blick auf diejenigen Parzellen, die jedenfalls zum Teil dauerhaft für den Deichausbau in Anspruch genommen werden, Grundlage für einen Entzug des Eigentums ist und ihnen gegenüber eine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. § 71 Wasserhaushaltsgesetz – WHG –, § 115 Landeswassergesetz – LWG –) entfaltet. Darüber hinaus ist der Kläger zu 3) als Pächter von für den Deichneubau benötigten weiteren Grundstücken unter dem Gesichtspunkt des durch Artikel 14 Grundgesetz – GG – geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs betroffen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 – 4 A 36/96 –, juris Rn. 26; OVG RP, Urteil vom 5. August 2004 – 1 A 11787/03.OVG –, juris Rn. 28) Davon abgesehen können sich sämtliche Kläger auf einen Verstoß gegen das allgemeine fachplanerische Abwägungsgebot (vgl. § 70 Abs. 1 WHG, § 75 Abs.1a Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Insofern reicht es aus, dass die Kläger Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung ihrer Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2023 – 5 S 1941/22 –, juris Rn. 38). Das ist hier der Fall. Die Kläger haben unter Bezugnahme auf die kleinklimatologische Standortbeurteilung von RLP A..., deren Feststellungen der Beklagte nicht in Frage stellt, hinreichend deutlich dargelegt, dass die entstehende Kessellage zu einer erhöhten Frostgefährdung für die landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des durch die Deiche umschlossenen Beckens führe. Dies habe zur Folge, dass der Anbau bestimmter Gemüsearten in Mitleidenschaft gerate, besondere Frostschutzmaßnahmen erforderlich seien und eine potentiell erhöhte Gefährdung durch Pilz- und Fäulnisbefall bestehe. Damit wird deutlich, dass die Kläger in ihrem Interesse an einer möglichst weitreichenden wirtschaftlichen Nutzung der ihnen gehörenden oder von ihnen bewirtschafteten Grundstücken eingeschränkt werden. Diese Belange gehören zum Abwägungsmaterial; weder sind sie objektiv geringwertig noch fehlt ihnen die Schutzwürdigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 30.10 – juris, Rn. 16). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist gewahrt. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 haben die Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben. Der Einhaltung einer gesonderten Klagefrist gegen den Ergänzungsbeschluss vom 8. Februar 2023 bedurfte es nicht. Die vorgenannte Fristbestimmung findet auf die Einbeziehung eines Änderungsbeschlusses in ein anhängiges Klageverfahren gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die verbleibenden Regelungsbestandteile dieses Beschlusses und die durch den Änderungsbeschluss hinzutretenden Regelungsbestandteile, wie hier, inhaltlich unteilbar sind (BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 31.07 –, juris Rn. 21, 24). Der erlassene Ergänzungsbeschluss entfaltet nämlich keine eigene Zulassungs- und Gestaltungswirkung neben dem Ausgangsbeschluss, sondern zielt allein auf die Änderung des bereits festgestellten Plans ab, sodass im Ergebnis nur ein Plan in der durch die Änderungsfassung verwirklichten Gestalt entstanden ist (vgl. NdsOVG, Urteil vom 14. August 2015 – 7 KS 121/12 –, juris Rn. 50). B. Das Begehren der Kläger ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist § 68 WHG. Die geplanten Maßnahmen am bestehenden Deich sowie der Deichneubau, die nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG als ein den Hochwasserabfluss beeinflussender Deich- und Dammbau einem Gewässerausbau gleichstehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 8 ZB 12.403 – juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 13. Aufl. 2023, § 67 Rn. 43 ff.), bedürfen gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren umfasst gemäß § 70 Abs. 1 HS 2 WHG, § 75 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Entscheidungen. Die Kläger können den angegriffenen Beschluss allerdings nicht in jeweils gleichem Umfang zur gerichtlichen Prüfung stellen. Die Kläger zu 3) und 5) haben aufgrund der bereits erwähnten enteignungsrecht-lichen Vorwirkung einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigen-tums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, juris Rn. 23). Ihr Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) unterliegt allerdings Einschränkungen. So führt nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, a.a.O., Rn. 24). Dagegen ist es den Klägern zu 1), 2), 4), 6) und 7) verwehrt, die Planfeststellungsbeschlüsse einer allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle zuzuführen. Die Beschlüsse des Beklagten sehen einen Zugriff auf das Eigentum nicht vor. Die vorgenannten Kläger sind auch nicht deshalb enteignend betroffen, weil ihre Grundstücke Nutzungseinschränkungen ausgesetzt werden sollen. Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die – wie im zu entscheidenden Fall – das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 – 4 A 2001/06 –, juris Rn. 21). Auch soweit nicht im Eigentum stehende Flächen, die indes zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehören, für den Deichaus- und -neubau beansprucht werden, erfolgt nur eine eingeschränkte Rechtskontrolle (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12/19 –[Feste Fehmarnbeltquerung], juris Rn. 25 m.w.N). Die Kläger zu 1), 2), 4), 6) und 7) können somit nur eine Prüfung gerade sie schützender Vorschriften des formellen und materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2013 – 20 D 10/12.AK –, juris Rn. 86). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass ( BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 u.a. –, juris Rn. 21 m.w.N.). Wird, wie vorliegend, nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, hängt der Zeitpunkt von dessen Zielrichtung ab. Beschränkt es sich darauf, einen punktuellen Fehler der früheren Entscheidung zu heilen, so bleibt der Zeitpunkt des (ersten) Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich. Abweichendes gilt dagegen dann, wenn die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidung im ergänzenden Verfahren auf veränderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse stützt und auf der Grundlage einer Aktualisierung der Beurteilungsgrundlagen eine Neubewertung, etwa der Verträglichkeitsuntersuchung, vornimmt; dann ist insoweit der Zeitpunkt der Aktualisierung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 a.a.O. m.w.N.). Ausgehend von diesen Kriterien unterliegt der im Streit stehende Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 8. Februar 2023 keinen rechtlichen Bedenken. I. Formelle Fehler, auf die sich die Kläger zu 1), 2), 4), 6) und 7) mangels eigener Rechtsverletzung ohnehin nicht mit Erfolg berufen könnten, liegen nicht vor. 1. Der Beklagte war für den Erlass der Planfeststellungsbeschlüsse sachlich zuständig (§§ 69 Nr. 1a, 92 Abs. 2 Landeswassergesetz – LWG –). Insbesondere verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Aufgaben des Vorhabenträgers sowie der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde innerhalb der Struktur- und Genehmigungsdirektion – SGD – Süd, also derselben Behörde, wahrgenommen werden. Zwar hat ein Planfeststellungsverfahren dem Gebot der fairen Verfahrensgestaltung zu genügen; die zu eigener planerischer Gestaltung ermächtigte Planfeststellungsbehörde darf sich daher keiner Einflussnahme aussetzen, die ihr diese Freiheit faktisch nimmt oder weitgehend einschränkt. Der in §§ 20, 21 VwVfG für die einzelnen Amtsträger getroffenen Regelung über deren Ausschluss und Befangenheit liegt insoweit ein verallgemeinerungsfähiger Gedanke des Verwaltungsverfahrensrechtes zugrunde. Eine Trennung von Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde durch Zuweisung ihrer Aufgaben an verschiedene Behörden dient der gebotenen verfahrensrechtlichen Distanz der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Zulassungsentscheidung und mag deshalb rechtspolitisch wünschenswert sein. Sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie als Planfeststellungsbehörde jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 – 9 A 39/07 –, juris Rn. 24; vom 24. November 2011 – 9 A 23/10 –, juris Rn. 20; vom 16. Juni 2016 – 9 A 4/15 –, juris Rn. 36). Eine solche Trennung der Aufgabenbereiche ist hier hinreichend gewahrt. Nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan der SGD Süd werden die Aufgaben des Vorhabenträgers innerhalb der Abteilung 3 – Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – vom Referat 34 – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – (Arbeitsbereich VI, Nr. 2: Bau von Hochwasserschutzanlagen) wahrgenommen, während das Referat 31 – Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – (Arbeitsbereich II, Nr. 2: Wasserwirtschaftliche Zulassungsverfahren mit UVP-Relevanz, Planfeststellungsverfahren u.a.) für die Durchführung der Planfeststellung zuständig ist. Die genannten Funktionen sind mithin auf zwei voneinander getrennte Stellen verteilt, die in dem hier relevanten Zeitraum auch personell unterschiedlich besetzt waren. Während Referatsleiter des Referats 34 Herr J... D... war, wurde das Referat 31 von Herrn Ma... Sch... geleitet. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf den Geschäftsverteilungsplan vorbringen, gegen eine ausreichende Trennung der Aufgabenbereiche spreche, dass zum Beispiel die Koordinierung und Zusammenarbeit/Koordinierung wasserwirtschaftlicher und abfallwirtschaftlicher Planungen dem Referat 31 als Aufgabe zugewiesen sei, wird zunächst verkannt, dass diese angeführten Aufgaben dem Arbeitsbereich 1 und nicht dem Arbeitsbereich 2 des Referates 31 obliegen. Der Arbeitsbereich 1 ist die (innerdienstliche) Koordinierungsstelle des Referates 31, ihm obliegen die Querschnittsaufgaben des Referates und der Abteilung. Dementsprechend „koordiniert“ der Arbeitsbereich 1 keine einzelnen Projekte, wie den streitgegenständlichen Aus- und Neubau des Rheinhauptdeiches, sondern hat lediglich übergeordnete allgemeine Planungsaufgaben (z.B. die Entwicklung von Strategien). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass Herr Ma... Sch... zeitweise Leiter des Justiziariats bzw. stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung 3 war und im Frühjahr/Sommer 2021 deren Abteilungsleiter wurde. Auch lässt sich daraus kein Rückschluss auf eine unzureichende organisatorische oder personelle Trennung der Referate 31 und 34 in ihren Funktionen als Vorhabenträgerin bzw. Planfeststellungsbehörde ziehen. Die besondere Nähe der als Vorhabenträger bestimmten Stelle zum unmittelbaren Vorgesetzten des die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde wahrnehmenden Referates wäre allerdings bedenklich, wenn der Vorgesetzte durch fachaufsichtliche Weisungen die Prüfung und Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Kernbereich planerischer Abwägung steuern könnte. Wesensmerkmal planerischer Abwägung ist die Herstellung eines gerechten Ausgleichs zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe setzt Gestaltungsfreiheit sowie innere Distanz und Neutralität gegenüber allen am Planfeststellungsverfahren Beteiligten voraus. Die Befugnis zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung planerischen Gestaltungsfreiheit, die den "Kernbereich" planerischer Abwägung betrifft, darf der als "Planfeststellungsbehörde" bestimmten Dienststelle oder Behörde auch nicht auf dem Weg fachaufsichtlicher Weisungen ganz oder teilweise entzogen werden. Das schließt Weisungen aus, die darauf abzielen, den Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde einzuschränken, um eigene planerische Vorstellungen durchsetzen zu können (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O., Rn. 22). Darüber hinaus ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen, dass in Planfeststellungsverfahren eine Unparteilichkeit auch dem Vorhabenträger gegenüber geboten ist. Das schließt Beratung und Information nicht aus. Derartige, eher informale Verfahrensweisen sind nützlich und geboten, um einen sachgerechten Verfahrensablauf zu ermöglichen. Sie finden ihre Grenzen dort, wo die Planfeststellungsbehörde durch ihre Verfahrensgestaltung eine im Gesetz nicht vorgesehene Bindung – mag diese auch weitgehend nur faktischer Natur sein – selbst eingeht. Die gebotene Unparteilichkeit wird auch missachtet, wenn der Antragsteller des Vorhabens "mit am Entscheidungstisch sitzt". Die Planfeststellungsbehörde hat die sachbezogene Abwägung selbst zu treffen. Sie darf den Abwägungsvorgang dabei nicht zu einem Aushandeln der zu beachtenden Belange degenerieren lassen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13/85 –, juris Rn. 81). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Zuständigkeit des als Planfeststellungsbehörde bestimmten Referats 31 zur eigenständigen planerischen Gestaltung durch die unterschiedlichen und zum Teil ohnehin nicht während des gesamten Planungszeitraums ausgeübten Funktionen von Herrn Sch... als Vorgesetzter auch des Referats 34 sowie als Justitiar beider Referate verletzt sein könnte. Zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens einschließlich des Erörterungstermins und der Unterzeichnung der Planfeststellungsbeschlüsse war er als (damaliger) Leiter des Referats 31 bzw. zuletzt Abteilungsleiter selbst befugt. Davon abgesehen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er als Vorgesetzter ein Weisungsrecht ausgeübt haben könnte, das als Eingriff in den Kernbereich eigenverantwortlicher Aufgabengestaltung der Referate 31 und 34 anzusehen gewesen wäre. Dass er als Abteilungsleiter oder Justiziar rechtsberatend tätig geworden ist, indem er etwa im ergänzenden Planfeststellungsverfahren in die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall Einwendungsfristen eingehalten worden sind, einbezogen war bzw. ein Akteneinsichtsgesuch abschlägig beschieden hatte, ist vor diesem Hintergrund unschädlich. 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist weder wegen eines Fehlers bei der Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen noch einer unzureichenden Auslegung der Planunterlagen selbst aufzuheben. a) Die am 6. Juni 2014 erfolgte Bekanntmachung in den Amtsblättern der Verbandsgemeinde Waldsee und der Stadt S... zu Beginn des Beteiligungsverfahrens entspricht nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in der vom 1. Januar 2014 bis 7. September 2015 maßgebenden Fassung – a.F. –, die hier einschlägig ist. Dieser Fehler blieb indes auf den Planfeststellungsbeschluss ohne Einfluss. Nach § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. hat die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 UVPG a.F. die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt wurden. Der Hinweis soll die betroffene Öffentlichkeit über alle wesentlichen vom Vorhabenträger vorgelegten umweltrelevanten Planunterlagen informieren und ihr dadurch einen Überblick verschaffen, welche Umweltbelange durch den Vorhabenträger einer Prüfung unterzogen wurden und mit welchen Detailinformationen sie im Rahmen der Auslegung rechnen kann. Eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen ist zwar nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 – BVerwGE 155, 91Rn. 21), der in der ortsüblichen Bekanntmachung erteilte Hinweis auf "die maßgebenden Planunterlagen, nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll", genügt diesen Anforderungen indes nicht. Er enthält keine Angaben dazu, welche Unterlagen konkret bekannt gemacht wurden (siehe auch BVerwG, Urteile vom 14. Juni 2017 – 4 A 11/16 u.a. –, juris Rn. 19, und vom 14. März 2018 – 4 A 5/17 –, juris Rn. 22). Der Verfahrensfehler führt gemäß § 4 Abs. 1a Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz neuer Fassung – UmwRG n.F. – i.V.m. § 46 VwVfG indes nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Rechtsprechung hat bereits bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2069) zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zwecks Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 (ECLI:EU:C:2013:712, [Altrip]) auf von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfasste Verfahrensfehler das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht und damit auch § 46 VwVfG angewendet (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171Rn. 17). Eine Aufhebung konnte deshalb nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für das den Kläger belastende Ergebnis der Planfeststellung kausal war. Kausalität setzt die nach den Umständen des Falls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171Rn. 68 sowie Beschlüsse vom 10. Januar 2012 – 7 C 20.11 –, NVwZ 2012, 448Rn. 39 – und vom 23. Oktober 2014 – 9 B 29.14 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 237 Rn. 7). Der Europäische Gerichtshof hat in dem vorgenannten Urteil vom 7. November 2013 (a.a.O.) sodann ausgesprochen, dass im Falle einer – von § 4 Abs. 1 UmwRG a.F. nicht erfassten – fehlerhaft durchgeführten UVP in Bezug auf das Kausalitätskriterium eine Rechtsverletzung im Sinne der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985, ABl. Nr. L 175 S. 40, neu kodifiziert durch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 S. 1 – UVP-RL –) nur verneint werden könne, wenn das Gericht – ohne dem Rechtsbehelfsführer insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, aber gegebenenfalls anhand der vom Bauherrn oder von den zuständigen Behörden vorgelegten Beweise und allgemeiner der gesamten dem Gericht vorliegenden Akte – zu der Feststellung in der Lage sei, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Dabei sei es auch Sache des Gerichts, unter anderem den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Der Bundesgesetzgeber hat die Altrip-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) zum Anlass genommen, das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz durch das oben angeführte Gesetz vom 20. November 2015 (a.a.O.) "im Wege einer 1:1-Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben" anzupassen (BT-Drs. 18/5927 S. 1, auch zu den folgenden Zitaten). Angesichts der in dem Altrip-Urteil des Europäischen Gerichtshofs enthaltenen "Hinweise und Grundsätze zur gerichtlichen Überprüfung von Verfahrensfehlern und zu den Voraussetzungen, unter denen solche Verfahrensfehler einen Aufhebungsanspruch begründen", sollten in den neu gefassten Absätzen 1 bis 1b des § 4 UmwRG "die unterschiedlichen Fehlerfolgen klarstellend geregelt werden". Ziel der Neuregelung ist es, in § 4 UmwRG noch "deutlicher zwischen absoluten (Absatz 1) und relativen (Absatz 1a) Verfahrensfehlern" zu unterscheiden (BT-Drs. 18/5927 S. 9). Die in § 4 Abs. 1 UmwRG geregelten, um weitere Fehlergruppen ergänzten absoluten Verfahrensfehler führen – wie bisher – ohne weiteres, d.h. unabhängig von den in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 46 VwVfG geregelten Voraussetzungen, zur Aufhebung des Verwaltungsakts. Nicht unter Absatz 1 fallende – relative – Verfahrensfehler wurden nunmehr in § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. gesetzlich geregelt. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. stellt klar, dass bei relativen Verfahrensfehlern – anders als bei absoluten Verfahrensfehlern – § 46 VwVfG gilt (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, juris Rn. 41). § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. i.V.m. § 46 VwVfG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts auch anhängige Rechtsmittelverfahren (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631, 1728/90 – BVerfGE 87, 48 m.w.N.). Nichts Anderes gilt erst recht, wenn die Änderung nicht erst nach Rechtshängigkeit, sondern während des noch laufenden Verwaltungsverfahrens, hier also zwischen der Auslegung der Planunterlagen und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, eingetreten ist. Insbesondere war § 46 VwVfG bis zur Neuregelung des § 4 UmwRG nicht unionsrechtswidrig und unanwendbar mit der Folge, dass ein relativer Verfahrensfehler erst mit Einführung des § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG n.F. unter das Kausalitätskriterium gestellt worden wäre. Denn den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs konnte vor seinem Inkrafttreten durch richtlinienkonforme Auslegung Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 46). Ausgehend von diesen Kriterien ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1a UmwRG n.F. eröffnet. Der Bekanntmachungsfehler fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler. Er ist auch nicht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar (siehe dazu auch BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016, a.a.O., Rn. 36, vom 14. Juni 2017, a.a.O., Rn. 21, und vom 14. März 2018, a.a.O., Rn. 23). Dies vorausgeschickt steht auf der Grundlage der verfügbaren Unterlagen zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bekanntmachungsfehler des Beklagten die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat, also der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Für diese Betrachtung spricht, dass die Kläger wie auch alle übrigen Beteiligten des Planfeststellungsverfahrens von ihren Beteiligungsrechten umfassend Gebrauch machen konnten. Im ersten Erörterungstermin vom 10. Dezember 2014 wurden ausweislich des Ergebnisprotokolls alle wesentlichen Fragen – wie Durchführung des Verwaltungsverfahrens, alternative Planungen, naturschutzrechtliche Aspekte, Druckwassersituation, landwirtschaftliche Betroffenheiten – angesprochen und ausführlich behandelt. Bereits zuvor hatten sich die im Offenlegungsverfahren abgegebenen 51 Stellungnahmen zu einer Vielzahl von Themen in einer Tiefe verhalten, die gewährleistet, dass keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte unerwähnt geblieben sind. Die individuellen Betroffenheiten der Kläger oder sonstiger Beteiligter sind dabei erschöpfend ausgeleuchtet worden. Das Fehlen von Angaben im Bekanntmachungstext hat den Zugang der betroffenen Öffentlichkeit zu den Informationen und der Beteiligung am Entscheidungsprozess deshalb hier nicht erschwert. Darüber haben sich mehrere Träger öffentlicher Belange, die von dem Beklagten individuell beteiligt worden sind, mit teilweise umfangreichen Stellungnahmen zu dem Vorhaben geäußert. So befasst sich etwa die Äußerung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 7. Juli 2014 detailliert mit Fragen der Machbarkeit einzelner Varianten und ihrer Auswirkungen, der durch Hochwasser ausgelösten Folgen, den Druck- und Grundwasserverhältnissen und möglichen Bewirtschaftungserschwernissen für die landwirtschaftlichen Betriebe. Auch dies belegt, dass bei einer namentlichen Bezeichnung der Unterlagen im Bekanntmachungstext keine anderen als die gewonnenen Erkenntnisse zutage gefördert worden wären. b) Nach allem ist die von den Klägern beanstandete fehlende Auslegung der kleinklimatologischen Standortbeurteilung von RLP A... sowie der hydrogeologischen Bewertung des Geowissenschaftlichen Büros Dr. H... ebenfalls kein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensmangel. Durch die Auslegung der Planunterlagen sollen Betroffene nach § 70 Abs. 1 Satz 1 WHG i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 VwVfG in die Lage versetzt werden, Einwendungen zu erheben, die zumindest in groben Zügen erkennen lassen, welche Rechtsgüter als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Ausführungen, die wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, werden von den Betroffenen im Verwaltungsverfahren nicht verlangt. Dementsprechend muss die Auslegung nicht notwendig alle Unterlagen umfassen, die möglicherweise zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern sie kann sich auf die Unterlagen beschränken, deren der Einzelne bedarf, um „als Laie" den Grad seiner Betroffenheit abschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können. Dazu gehören Gutachten nur dann, wenn ohne deren Kenntnis der mit der Auslegung bezweckte Anstoß zur Erhebung von Einwendungen verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 –, juris Rn. 19; in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 – 9 C 1.17 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Für UVP-pflichtige Vorhaben – wie das streitgegenständliche – formuliert § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 weitere Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Danach hat die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zumindest die Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (Nr. 1) sowie darüber hinaus die vorhandenen entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben (Nr. 2) auszulegen. Auch nach § 9 Abs. 1b UVPG a.F. müssen indes nicht alle Unterlagen, die mögli-cherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die – aus der Sicht der potenziell Betroffenen – notwendig sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (Anstoßwirkung). Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2019 – 4 B 54.18 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Danach war zunächst eine Auslegung der kleinklimatologischen Studie von RLP A... entbehrlich. Denn in dem ausgelegten Erläuterungsbericht zum Planvorhaben werden die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens – anders als die Kläger meinen – ausführlich zusammengefasst (vgl. S. 26 und 27), was ausreicht, um eine Anstoßfunktion zu gewährleisten. Durch den Verweis auf die „Kessellage“ ist auch das Einwirkungsgebiet (Bereich zwischen dem bestehenden und dem geplanten Deich) hinreichend deutlich umschrieben, sodass eine Veröffentlichung des Kartenmaterials gleichfalls entbehrlich erscheint. Mit Blick auf die hydrogeologische Bewertung des Büros Dr. H... vom Januar 2018 bleibt festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein im Auftrag des Beklagten gefertigtes Gutachten handelt. Es ist vielmehr eine fachkundige Stellungnahme, die von der Ortsgemeinde Otterstadt in Auftrag gegeben und im ursprünglichen Verwaltungsstreitverfahren als Anlage zu deren Klagebegründung eingereicht wurde. Daher stellt sie weder einen Teil des Plans des Beklagten im Sinne des § 73 Abs. 1 VwVfG noch eine Unterlage des Trägers des Vorhabens gemäß § 6 UVPG a.F. dar und unterlag daher keiner Auslegungspflicht. Im ursprünglichen Offenlegungsverfahren hätte das mehr als drei Jahre später erstellte Gutachten zudem ohnehin nicht ausgelegt werden können. Im Übrigen ließ der Beklagte die in dem genannten Gutachten behandelte Thematik aufgrund des gerichtlichen Hinweisbeschlusses des Senats vom 4. Juni 2019 in einem eigenen hydrogeologischen Gutachten der B... B... I... GmbH – BCE – behandeln, das als Anlage 5.4 der Ergänzungsunterlagen 2021 offengelegt wurde, was ausreichend war. Selbst wenn man indes das Vorbringen der Kläger zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellen würde, wäre – soweit der Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung Prüfungsgegenstand ist – auch insofern lediglich ein relativer Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gegeben (so auch BT-Drucks. 18/5927, S.10), bei dem nach den vorgenannten Kriterien eine Kausalitätsbetrachtung vorgenommen werden müsste, die aus den bereits aufgezeigten Gründen zu ihren Lasten ausfiele. II. Der Planfeststellungbeschluss in seiner ergänzten Fassung leidet auch an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der zum Erfolg des Aufhebungsantrags führen könnte oder eine (weitere) Planergänzung erforderlich macht. 1. Die Planrechtfertigung, die auf die Klage eines Dritten nicht nur im Fall einer Enteignung, sondern darüber hinaus auch dann zu prüfen ist, wenn dieser sich gegen unmittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 – 4 C 12/05 –, juris Rn. 48), steht außer Frage. Planfeststellungen bedürfen der Planrechtfertigung, die im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung ist. Das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung ist für ein wasserrechtliches Vorhaben gegeben, wenn für seine Verwirklichung nach Maßgabe der von den wasserrechtlichen Bestimmungen verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein objektives Bedürfnis besteht. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 u.a. –, juris Rn. 208 m.w.N.). Die Planrechtfertigung ist damit eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 – 11 C 14.00 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Bei der Prüfung ist den Behörden kein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 – 4 C 59.82 –, juris Rn. 12, 18; vgl. aber zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfung von Prognoseentscheidungen im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 – 11 A 53.97 –, juris Rn. 25). Demzufolge bestehen an der Planrechtfertigung des Deichaus- und Neubaus keine durchgreifenden Zweifel. Nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht (vgl. S. 1) sowie im Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 ist das Vorhaben Teil eines zwischen den Rheinanliegern vereinbarten Gesamtkonzeptes mit dem Zweck, einen gleichwertigen Schutz des Hinterlandes entsprechend einem 200-jährlichen Hochwasserereignis zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang soll nunmehr ein „Lückenschluss“ zwischen Deich-km 5 + 245 und ca. Deich-km 7 + 090 hergestellt werden, nachdem zuletzt 2007 der nördlich angrenzende Deichabschnitt (nordöstlich der Ortslage Otterstadt) saniert und auch die Realisierung des Deichabschnitts „Binshof“ eingeleitet worden war (vgl. Verträglichkeitsprüfung Vogelschutzgebiet „Otterstadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inklusive Binsfeld“). Der Schutz vor Hochwasser und Überschwemmungen stellt ein maßgebliches Ziel des Wasserhaushaltsgesetzes dar und ist wesentlicher Bestandteil des wasserhaushaltsgesetzlichen Bewirtschaftungssystems. Er wird in verschiedenen Vorschriften explizit angesprochen oder als übergeordnete Zielsetzung vorausgesetzt (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, §§ 67 ff. WHG). Auch im europäischen Recht hat die wirksame Hochwasservorsorge und die Begrenzung von Hochwasserschäden überragende Bedeutung (vgl. Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. L 288 vom 6. November 2007, S. 27). Die mit dem Vorhaben verfolgte Intention des Hochwasserschutzes ist daher nach den fachgesetzlichen Vorgaben geboten und somit grundsätzlich geeignet, eine vorgesehene Hochwasserrückhaltung planungsrechtlich zu rechtfertigen. Es besteht deshalb – gemessen an den Zielsetzungen des Wasserrechts – ein objektives Bedürfnis für das Vorhaben, das vernünftigerweise geboten ist. 2. Die planfestgestellten Maßnahmen verstoßen nicht gegen zwingende wasserrechtliche Vorschriften. Gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ist ein den Gewässerausbau genehmigender Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig, wenn zu erwarten ist, dass das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, insbesondere durch eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder durch eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern. Das ist hier nicht der Fall. Die von den Klägern angeführten Stau-, Grund- und Druckwassergefahren sind in diesem Zusammenhang unerheblich. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht, ist nicht für einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit dar. Derartige Folgeprobleme einer Hochwasserschutzmaßnahme sind im Planfeststellungsverfahren insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahen zu bewältigen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 7 C 15/13 – [Altrip], juris Rn. 40; OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2009 – 1 A 10722/08.OVG –, juris Rn 173; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Dezember 2022 – 2 K 139/19 –, juris Rn. 206). Die von den Klägern befürchtete Erhöhung der Wasserspiegel im Hochwasserfall betrifft im Fall eines extremen Szenarios (Füllung des Raumes zwischen dem bestehenden Deich und der neuen Deichlinie) nur kleinräumige Bereiche. Die höchste Aufspiegelung wäre kleiner als 0,5 m und im Bereich der neuen Deichlinie zu verzeichnen. Im Bereich der Bebauung von Otterstadt und des Aussiedlerhofes östlich der Gemeinde würde sie kleiner als 0,1 Meter sein (vgl. BCE-Gutachten, S. 20 f). Die von den Klägern hiergegen erhobenen Einwände, bleiben – wie noch zu zeigen ist – erfolglos und sind im Rahmen der fachplanerischen Abwägung zu prüfen. 3. Eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnerischen Bestimmungen, deren Verletzung die Kläger zu 1) und 2), 4), 6) und 7) ohnehin nicht mit Erfolg rügen können, scheidet ebenfalls aus. Dabei wird zu Gunsten der Kläger unterstellt, dass sie das Vorbringen ihres früheren Prozessbevollmächtigten aufrechterhalten. Entgegen ihrer Rechtsauffassung entbehrt der Planfeststellungsbeschluss nicht deswegen einer raumordnerischen Grundlage, weil der Beklagte den raumordnerischen Entscheid vom 19. Dezember 2008 nicht rechtzeitig überprüft hat. Gemäß § 17 Abs. 10 Satz 3 Landesplanungsgesetz – LPlG – ist ein raumordnerischer Entscheid zu überprüfen, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach seinem Erlass ein Zulassungsverfahren – hier also ein Planfeststellungsverfahren – eingeleitet worden ist. Im vorliegenden Fall endete die Fünf-Jahres-Frist des am 19. Dezember 2008 ergangenen raumordnerischen Entscheides am 19. Dezember 2013, so dass die am 31. Januar 2014 erfolgte Einreichung der Planunterlagen für die Umsetzung der Maßnahme verspätet war. Daraus lässt sich jedoch kein beachtlicher Rechtsfehler herleiten. Zum einen hat die Planfeststellungsbehörde die obere Landesplanungsbehörde mit Schreiben vom 10. Februar 2014 zur Stellungnahme der eingereichten Planfeststellungsunterlagen aufgefordert. In ihrem Antwortschreiben vom 27. Februar 2014 hat diese sich daraufhin dahingehend geäußert, dass gegen die Umsetzung der Maßnahme keine raumordnerischen Bedenken bestünden, was ausreicht. Zum anderen folgt aus § 17 Abs. 11 LPlG, dass das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens gegenüber dem Träger der Planung und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet, sondern als gutachterliche Stellungnahme zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1995 – 4 B 86/95 –, juris Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 21. Mai 2024 – 1 A 10251/24.OVG –, juris Rn. 4). 4. Das planfestgestellte Vorhaben ist auch mit den Vorgaben des Natur- und Artenschutzrechts, deren Verletzung ebenfalls allein die Kläger zu 3) und 5) geltend machen können, vereinbar. a) Ein Verstoß gegen § 34 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – liegt nicht vor. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL – umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ergibt die Überprüfung, dass das Natura-2000-Gebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigt wird, ist es unzulässig und darf nur nach einer Abweichungsprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG und unter der Voraussetzung, dass Kohärenzmaßnahmen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG vorgesehen sind, zugelassen werden. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist dabei nicht, wie die Kläger zu Unrecht meinen, die Variante 0, sondern vielmehr die von dem Beklagten beabsichtigte Realisierung der Variante 1 als das zu beurteilende Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Ihr Einwand, eine substantielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit bei der Variante 0 die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG überschritten sei, werde im Ergänzungsbeschluss nicht vorgenommen, geht daher von vornherein ins Leere. Dies vorausgeschickt wird der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss des Beklagten, der unter Bezugnahme auf die durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Variante 1 zwar zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets "Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen" führt (aa), jedoch wegen Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abweichung und ausreichender Kohärenzmaßnahmen zugelassen werden kann (bb), diesen Anforderungen gerecht. aa) Zutreffend hat der Beklagte festgestellt, dass das planfestgestellte Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG an sich unzulässig ist, weil es die Erhaltungsziele des vorgenannten FFH-Gebiets beeinträchtigt. Unter Beeinträchtigungen von Natura-2000-Gebieten fallen Einwirkungen auf das geschützte Gebiet, die sich unter Berücksichtigung der Erhaltungsziele und – bei besonderer Schutzgebietsausweisung – des Schutzzwecks nachteilig auf den geschützten Lebensraum oder die geschützten Arten auswirken. Maßstab für die Bewertung der Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind danach die für das jeweilige Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Projekte können i.S.v. Art. 6 Abs. 3 S. 1 FFH-RL das Gebiet erheblich beeinträchtigen, „wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden“ (so EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 49). Sie dürfen daher nur dann zugelassen werden, wenn die zuständige Behörde Gewissheit darüber erlangt hat, dass diese sich nicht nachteilig auf das Natura-2000-Gebiet als solches auswirken. Trägt das Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung diese Feststellung nicht, so drohen diese Pläne und Projekte weiterhin die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden und es steht dadurch fest, dass sie dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen können. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solches gewertet werden (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20/05 –, juris Rn. 41). Dies gilt insbesondere für projektbedingte Verluste durch Flächeninanspruchnahme (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 104 EL Juni 2024, § 34 Rn. 33) Unerheblich dürften hiernach nur solche Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel nachteilig berühren (vgl. zum Ganzen: Lüttgau/Kockler in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 72. Edition, Stand: 1. April 2023, § 34 BNatSchG Rn. 5). Die Voraussetzungen für eine erhebliche Beeinträchtigung sind hier erfüllt. Ausweislich der vom Büro M... C... vorgenommenen Verträglichkeitsprüfung des FFH-Gebiets wird im Bereich des nördlichen Deich-Ausbauabschnitts (ca. km 6+820 bis 6+910) der Lebensraumtyp – LRT – 6510 „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ (vgl. Anhang I der FFH-RL) in einem Umfang von ca. 590 m2 beansprucht. Da dieser LRT nach den Feststellungen des sachverständigen Büros ausschließlich auf Deichen und somit auf einer insgesamt geringen Flächengröße vorkommt (ca. 3 ha laut Standardbogen), ist ein relativ hoher Flächenanteil (deutlich mehr als 1 Prozent) dieses LRT betroffen, was für die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle als ausreichend angesehen wird. Im Übrigen bestreiten auch die Kläger in ihrer Klagebegründung nicht die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung durch die planfestgestellte Variante 1, sondern gehen vielmehr von der Richtigkeit der FFH-Prüfung aus. So tragen sie ausdrücklich vor, es passe ins Bild, „dass sich die Planfeststellungsbehörde nicht mit der (implizit selbst getroffenen) Feststellung auseinandersetzt, dass mit der Variante 1 ein erheblicher Eingriff in das FFH-Gebiet einhergeht, und zwar dauerhaft und nicht nur temporär“ (S. 30). Darüber hinaus könne eine Gegenüberstellung der Varianten unter anderem nicht deshalb abgebrochen werden, „weil auch die Variante 1 zu einem erheblichen Eingriff führt“ (S. 31). Ferner habe der Beklagte „insbesondere die erheblichen Beeinträchtigungen der Variante 1 zur Variante 0“ (S. 33) für sie nicht berücksichtigt. Zu Unrecht meinen die Kläger nach allem, dass der Beklagte angenommen habe, durch die Variante 1 lasse sich ein Eingriff in das FFH-Gebiet vermeiden. Zwar heißt es im Ergänzungsbeschluss, vorgegebenes Ziel sei es, eine Variante zu wählen, welche Eingriffe bereits vermeide, statt Eingriffe durchzuführen und dann zu kompensieren (S. 75), aus diesen allgemeinen und zum Teil – auf den konkreten Fall bezogen – durchaus missverständlichen Formulierungen, die im Zusammenhang mit der Würdigung von Einwänden im Planergänzungsverfahren stehen, lässt sich die von den Klägern gezogene Schlussfolgerung indes nicht ziehen. Von einem erheblichen Eingriff im Sinne einer Beeinträchtigung durch die Variante 1 geht der Beklagte vielmehr im Gegenteil aus. Es ist auch kein projektbegleitendes Schutzkonzept ersichtlich, das die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung bei Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens verhindern könnte. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Es macht aus der Sicht des Habitatschutzes nämlich keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 – 9 A 17/11 –, juris Rn. 60). Voraussetzung ist indes, dass die zu treffenden Maßnahmen gewährleisten können, dass die planbedingt eintretenden schädlichen Auswirkungen gar nicht erst entstehen, sondern im Zeitpunkt der Vorhabenverwirklichung wirksam verhindert werden (EuGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – C-521/12 –, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25/12 –, juris Rn. 60). Deshalb müssen Vorkehrungen zur Schadensbegrenzung zu Beginn des Eingriffs bereits ihre volle Funktion entfalten und dementsprechend in einer Qualität vorliegen, welche die Beeinträchtigungen nachweislich vermeiden können. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien scheiden sowohl eine Sodenverpflanzung als auch eine Neuaussaat des Rasens auf Basis des Heudruschverfahrens als geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung aus. Davon ausgehend, dass es insoweit allein auf die Geeignetheit von Schadensvermeidungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Variante 1 wegen der Inanspruchnahme einer Fläche von ca. 590 m2 des Naturnahen Kalk-Trockenrasens (LRT 9210) ankommt, sind die beiden von den Klägern mit Blick auf die Variante 0 genannten Vorschläge bereits an dieser Stelle nicht geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten im ergänzenden Planaufstellungsverfahren herangezogenen naturschutzbezogenen Stellungnahme des Instituts für Umweltstudien W... & N... GmbH – IUS – vom 20. Dezember 2019 (Anlage 5.3 der Planunterlagen) kann beim Aus- und Neubau des Rheinhauptdeiches eine Sodenverpflanzung nicht als „Maßnahme zur Schadensbegrenzung“ zwecks Vermeidung erheblicher vorhabenbedingter Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes herangezogen werden. Diese Beurteilung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sodenverpflanzungen werden im Naturschutz regelmäßig durchgeführt. Mit ihrer Hilfe wird versucht, gefährdete Vegetationsbestände oder einzelne besonders schutzbedürftige Arten durch Ausstechen oder Abschälen umzusiedeln. Untersuchungen zur Vegetationsentwicklung zeigen indes, dass der Erfolg von Sodenverpflanzungen nicht zuverlässig vorhergesagt bzw. vorausgesetzt werden kann. Wie in der gutachterlichen IUS-Stellungnahme (Tab. 1, S. 3 ff.) nachvollziehbar dargelegt wurde, fallen die Resultate der Sodenverpflanzung unterschiedlich aus. Von acht Studien, die unter anderem eine Sodenverpflanzung betrachtet haben, stellten vier Expertisen eine Fehlentwicklung der Vegetationsbestände fest. Die Erfahrungen reichen von unzureichend bis erfolgreich. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen kommt danach 2019 zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahme nicht zur Begrünung großer Flächen geeignet ist, da sie die Pflanzengesellschaft am Wuchsort zerstört. Wie aus der im Gutachten ausgewerteten Literatur und den untersuchten Fallbeispielen ersichtlich ist, sind die Vegetationsentwicklungen nach einer Sodenverpflanzung somit nicht sicher prognostizierbar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als das von den Klägern befürwortete Wiederaufbringen der Rasensoden auf die abgetragenen Flächen eine zweimalige Verpflanzung erfordern würde: Zunächst müssten die Vegetationsbestände vom aktuellen Deichabschnitt abgetragen, sodann auf einer Fläche abseits des Vorhabens zwischengelagert und schließlich wiedereingepflanzt werden. Die ohnehin nicht zuverlässig vorhersehbare Wahrscheinlichkeit der Effektivität einer Sodenverpflanzung wird dadurch nochmals verringert (vgl. Stellungnahme des Naturschutzreferats der SGD Süd vom 1. Juli 2021). Daraus folgt indes, dass der für die Annahme einer Schadensvermeidungsmaßnahme erforderliche volle Nachweis ihrer Wirksamkeit (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, juris Rn. 54) nicht geführt werden kann. Davon abgesehen ist eine Sodenverpflanzung vor Eintritt der Beeinträchtigung zudem deshalb nicht wirksam, da sie erst nach dem Zeitpunkt der Vorhabenverwirklichung durchgeführt werden kann. Eine Berücksichtigung als Vermeidungsmaßnahme entfällt deshalb auch aus diesem Grund. Gleiches gilt für die von den Klägern befürwortete Neuaussaat von Rasensamen im Wege des Heudruschverfahrens. Das Heudruschverfahren als eine Spezialform des Wiesendrusches ist eine erprobte Methode zur Begrünung von Flächen mit gebietseinheimischem Saatgut. Hierfür wird das Saatgut auf zuvor ermittelten Spenderflächen gewonnen und auf der Empfängerfläche ausgebracht. Beim Wiesendrusch wird in mehreren Erntedurchgängen eine Grünfläche mit einem Mähdrescher gemäht, das Material direkt gedroschen und im Anschluss entweder direkt auf der Spenderfläche verteilt oder nach einer Trocknung eingelagert. Das Saatgut kann entweder per Hand oder mit einer Sämaschine verstreut werden. Abweichend davon drischt man das gemähte Material beim Heudrusch nicht direkt im Mähdrescher, sondern trocknet es auf der gemähten Fläche zunächst an und presst es zu Ballen, um es danach in Scheunen weiter zu trocknen und erst dann zu dreschen (R..., Naturschutzfachliche Stellungnahme zum Aus- bzw. Neubau des Rheinhauptdeiches Otterstadt vom 29. April 2021, S. 35 f.). Daraus wird deutlich, dass auch dieses Verfahren erst nach dem Ende der Bauarbeiten abgeschlossen werden und seine Wirkung darüber hinaus denknotwendig erst zu einem späteren Zeitpunkt entfalten kann, was einer rechtlichen Einstufung als Schadensbegrenzungsmaßnahme entgegensteht. bb) Die getroffene Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG, auf deren Grundlage das Vorhaben trotz der erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ zugelassen worden ist, begegnet jedoch keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln und hält der Kritik der Kläger stand. Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf ein Projekt abweichend vom Abs. 2 zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (Nr. 2). Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, dürfen als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden (Abs. 4 Satz 1). Sonstige Gründe können dagegen erst nach Einholung einer Stellungnahme der EU-Kommission berücksichtigt werden (Abs. 4 Satz 2). Soll ein Projekt nach Abs. 3 zugelassen oder durchgeführt werden, sind außerdem die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (Abs. 5). Die Abweichungsprüfung umfasst danach drei Schritte, nämlich die abwägende Beurteilung von Abweichungsgründen, die Prüfung weniger beeinträchtigender Alternativen und die Ermittlung notwendiger Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 –, juris Rn. 145). Bei keinem dieser Prüfschritte sind dem Beklagten entscheidungserhebliche Fehler unterlaufen. Der Beklagte durfte zunächst vom Vorliegen zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ausgehen. Als Abweichungsgründe kommen für Vorhaben, die – wie im streitgegenständlichen Fall – nur nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten erheblich beeinträchtigen, neben solchen sozialer oder wirtschaftlicher Art sowie den benannten Abweichungsgründen des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-Richtlinie auch vielfältige andere Gründe in Betracht. Inhaltliche Beschränkungen, die über die Ausrichtung auf ein öffentliches Interesse hinausgehen, sind Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie nicht zu entnehmen. Damit sich die Gründe gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 – 4 C 2.99 –, juris Rn. 39). Die Abwägung knüpft an das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung an. Da sie einzelfallbezogen zu erfolgen hat, hängt das Gewicht, mit dem das Integritätsinteresse des FFH-Gebiets in sie einzustellen ist, entscheidend vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb grundsätzlich auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2007 – C-304/05 –, juris Nr. 83; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 114; NdsOVG, Urteil vom 22. April 2016 – 7 KS 27/15 –, juris Rn. 196). Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss vollzogene Abwägung als tragfähige Grundlage der getroffenen Entscheidung. Die zwingenden Gründe des Hochwasserschutzes überwiegen die konkrete Beeinträchtigung des FFH-Gebiets durch das Vorhaben. Dass die Belange des Hochwasserschutzes im öffentlichen Interesse liegen und von erheblichem Gewicht sind, da sie dem Schutz von Leben und Gesundheit (Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG –), dienen, bedarf keiner näheren Erörterung und wurde von den Klägern auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Auf die vorangegangenen Ausführungen zur Planrechtfertigung kann im Übrigen Bezug genommen werden. Diese Belange überwiegen das Interesse an der Integrität des FFH-Gebiets. Der Beklagte hat insofern festgestellt, dass an nicht prioritären Lebensräumen eine Fläche von 590 m2 „Naturnaher-Kalk-Trockenrasen“ verloren geht, sodass sich das Ausmaß einer Beeinträchtigung in engen Grenzen hält. Der Beklagte durfte daher dem Konzept eines länderübergreifenden gleichwertigen und angemessenen Hochwasserschutzes in der Gesamtschau den Vorrang gegenüber den Nachteilen für den FFH-Gebietsschutz einräumen (siehe hierzu auch S. 37 des Planergänzungsbeschlusses). Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte nicht gehalten, die ihrer Ansicht nach gegen das Vorhaben sprechenden hydrogeologischen Gründe sowie ihr privates Interesse an der Erhaltung ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen zu berücksichtigen. Im Gegensatz zur allgemeinen fachplanerischen Gesamtabwägung, die alle von der Planung berührten Aspekte und Interessen in den Blick zu nehmen hat, ist die im Rahmen des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG vorzunehmende Interessenabwägung eine bipolare Abwägung, bei der die für das Vorhaben streitenden öffentlichen Interessen den entgegenstehenden naturschutzfachlichen Belangen gegenübergestellt und nur diese beiden Abwägungsgegenstände bewertet und gewichtet werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 – 9 C 1.06 –, BVerwGE 128, 76Rn. 22, und vom 9. Juli 2009 – 4 C 12.07 –, BVerwGE 134, 166, Rn. 13). Eine "Saldierung" aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen findet in diesem Zusammenhang nicht statt (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 – 9 A 2/18 –, juris Rn. 127). Zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, sind nicht gegeben (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Die Alternativenprüfung, die Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG vorschreiben, erfüllt eine andere Funktion als die Variantenprüfung, die sich im deutschen Planungsrecht herkömmlicherweise nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen richtet. Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt. Schon aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-Richtlinie festgelegten kohärenten Systems nicht bereits dann durchbrochen werden darf, wenn dies nach dem Muster der Abwägungsregeln des deutschen Planungsrechts vertretbar erscheint, sondern nur beiseitegeschoben werden kann, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die FFH-Richtlinie geschützten Rechtsgüter vereinbar ist. Ist eine Alternativlösung vorhanden, so hat der Gebietsschutz nach der Konzeption der FFH-Richtlinie Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002 – 4 A 28.01 –, juris Rn. 28). Der behördliche Alternativenvergleich unterliegt also einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3/06 –, juris Rn. 169). Berühren sowohl die planfestgestellte Lösung als auch eine Planungsalternative FFH-Gebiete, so ist es unzulässig, die Beeinträchtigungspotenziale in dem einen und in dem anderen FFH-Gebiet unbesehen gleichzusetzen. Abzustellen ist vielmehr auf die nach Maßgabe der Differenzierungsmerkmale des Art. 6 FFH-RL bestimmte Schwere der Beeinträchtigung. Dabei ist in einer gestuften Prüfung zunächst zu fragen, ob auch im Falle einer Alternativlösung Lebensraumtypen des Anhangs I oder Tierarten des Anhangs II der Habitatrichtlinie erheblich beeinträchtigt werden. In zweiter Hinsicht kommt es darauf an, ob die beeinträchtigten Lebensraumtypen oder Arten prioritär oder nicht prioritär sind (vgl. grundlegend Urteil vom 17. Mai 2002, a.a.O., Rn.30). Nach dem Schutzkonzept der Habitatrichtlinie ist innerhalb der genannten Gruppen nicht nochmals nach der Wertigkeit und der Anzahl der betroffenen Lebensraumtypen oder Arten sowie der jeweiligen Beeinträchtigungsintensität (oberhalb der Erheblichkeitsschwelle) zu differenzieren. Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr allein, ob am Alternativstandort eine Linienführung möglich ist, bei der keine der als Lebensraumtypen oder Habitate besonders schutzwürdigen Flächen erheblich beeinträchtigt werden oder jedenfalls prioritäre Biotope und Arten verschont bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2002, a.a.O. Rn. 30). Dem materiellen Prüfprogramm korrespondiert der im Rahmen der Alternativenprüfung gebotene Untersuchungsaufwand. Planungsalternativen brauchen daher nicht erschöpfend, sondern nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für – prioritäre oder nicht prioritäre – FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen. Vergleichbar der durch das planungsrechtliche Abwägungsgebot geforderten allgemeinen Alternativenprüfung wird zur Beurteilung dieser Fragestellung häufig eine bloße Grobanalyse ausreichen. Selbst in Fällen, in denen sich eine genauere Untersuchung als notwendig erweist, lässt sich das Vorhandensein eines erheblichen Gefährdungspotenzials doch jedenfalls einschätzen, ohne die betreffenden Alternativen einschließlich möglicher Schadensminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bis zur Planreife auszuarbeiten und ihrerseits einer vollständigen Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Ein derartiger Untersuchungsaufwand ginge im Übrigen nicht nur über das Maß des Erforderlichen hinaus, sondern wäre auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Verwaltungspraktikabilität nicht zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 171). Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es darüber hinaus rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Das dem Planungsträger zugemutete Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für die betroffenen gemeinschaftsrechtlichen Schutzgüter stehen. In diesem Zusammenhang können neben verkehrstechnischen auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (Urteile vom 17. Januar 2007, a.a.O, Rn. 142, und vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 172). Der Vorhabenträger braucht sich deshalb auch nicht auf eine Alternativlösung verweisen lassen, wenn diese auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten, oder auf eine Alternative, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25/12 –, juris Rn. 78). Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2004 – 4 A 11/02 –, juris Rn. 42). Eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 143). Unter Heranziehung dieser Maßstäbe stellt zunächst die von den Klägern befürwortete Variante 0 keine geeignete Alternative dar. Sie würde, wie der Beklagte plausibel begründet hat, ebenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung von nicht prioritären Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie führen, welche indes gegenüber der planfestgestellten Variante 1 eine noch wesentlich größere Beeinträchtigung zur Konsequenz hätte. So wären bei einer Verwirklichung der Variante 0 eine Fläche von 5000 m2 des LRT 6210 (Naturnaher Kalk-Trockenrasen) und darüber hinaus eine Fläche von 9000 m2 des LRT 6510 (Magere Flachlandmähwiesen) zerstört. Darüber hinaus würden im Fall eines wasserseitigen Ausbaus der Variante 0 sogar noch weitergehende Beeinträchtigungen des LRT 91FO (Hartholzauenwälder) sowie der potentiell vorkommenden und unter Schutz stehenden Tierarten Bechsteinfledermaus, Heldbock und Hirschkäfer auftreten. Dagegen wird bei der Variante 1, wie bereits angesprochen, nur eine Fläche von ca. 590 m2 des LRT 6210 in Anspruch genommen und der LRT 6510 bleibt vollständig unangetastet. Das Ausmaß der Beeinträchtigung insbesondere der beiden LRT, die gemäß der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen Deutschlands (Fassung 2017) mit der Einstufung „stark gefährdet bis von vollständiger Vernichtung bedroht“ (Rote-Liste-Status 1-2) versehen sind, ist hier mithin wesentlich geringer. Die Höhe des Flächenverlusts an hochwertigen Biotopstrukturen bei Realisierung der Variante 0 hat der Beklagte auf der Grundlage der 2014 zu den Antragsunterlagen gereichten und planfestgestellten Bestands- und Konfliktkarte von M... C... (Anlage 4.1.2) beanstandungsfrei ermittelt. Die von den Klägern zuletzt unter Berufung auf die vorgenannte Anlage genannten Zahlen (Schriftsatz vom 21. November 2024, S. 12: LRT 6210, ca. 2000 m2 ausgewiesen; LRT 6520, ca. 4000 m2 ausgewiesen) lassen sich demgegenüber nicht plausibel erklären. Soweit unterschiedliche Flächenangaben im Raum stehen, ist auch zu berücksichtigen, dass diese auch aus unterschiedlichen Erfassungsjahren und Bearbeitern resultieren. Die weitere Feststellung des Beklagten, dass die Wiesen des bestehenden Deichs hochwertige und schützenswerte LRT darstellten (vgl. zum LRT 6510 zuletzt EuGH, Urteil vom 14. November 2024 – C-47/23 – juris Nrn. 83 ff.), vermochten die Kläger nicht zu erschüttern. Ihr Einwand, der Planfeststellungsbeschluss beruhe auf einer unzureichend ermittelten und im Ergebnis falschen Tatsachengrundlage, weil die Vegetation auf dem vorhandenen Deich laut dem Ergebnis des R...-Gutachtens von 2021 (in der Klagebegründung fälschlich: RLP A... von 2020) tatsächlich lediglich in die Wertstufe C „mittlere bis schlechte Ausprägung“ falle, der LRT 6510 einen geringen Deckungsgrad an der Dammfläche habe und der LRT 6210 nur rudimentär vorkomme, überzeugt nicht. Gegen eine unzureichende Zusammenstellung des Datenmaterials spricht, dass die von dem Beklagten beauftragte Firma M... C... bereits 2012 im Rahmen der Grundlagenerhebung in der Verträglichkeitsprüfung zum FFH-Gebiet (vgl. ursprüngliche Planfeststellungsverfahren, Antragsunterlagen, Anlage 4.3, Seite 14) auf den Sachverhalt hingewiesen und den Erhaltungszustand des LRT 6210 und LRT 6510 im Wirkraum mit C bewertet hat, sodass der ungünstige Erhaltungszustand dieser Lebensraumtypen im gesamten Verfahren bekannt und Gegenstand aller Planungen und Abwägungen war. Die Obere Naturschutzbehörde der SGD Süd (Referat 42) hat im Übrigen seinerzeit auch die Vegetationsbedingungen vor Ort überprüft und die Vorkommen und Einstufungen der FFH-Lebensraumtypen bestätigt. Des Weiteren kann auf die Stellungnahme des Referats 42 vom 15. Mai 2018 Bezug genommen werden, in der darüber hinaus ausgeführt wurde, dass sich der Schutzstatus der dort gefundenen „Mageren Flachland-Mähwiesen“ erhöht hat und sie als geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG anzusehen sind. Zudem wurde bereits mit der ursprünglichen Klageerwiderung vom 2. Juli 2018 eine Stellungnahme des Büros IUS als Anlage 1 vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die Bestände nochmals erfasst und überprüft wurden. Auch die von der S..., F..., N... GmbH – SFN – im Dezember 2019 abgeschlossene Vegetationskartierung der Deiche bestätigt das Vorkommen der genannten LRT. So wurde im Bereich der Variante 0 der Biotoptyp HE 5 (Deich mit Halbtrockenrasen, entspricht LRT 6210) auf einer Fläche von 8000 m2 und der Biotoptyp HE4 (Deich mit Extensivgrünland; entspricht LRT 6510) auf einer Fläche von 11000 m2 erfasst. Von einem nur rudimentären Vorhandensein des LRT 6210 kann daher keine Rede sein. Die Erfassung der Vegetation in dem von den Klägern angeführten R...-Gutachten aus dem Jahr 2021 (S. 18) wurden zudem im Winterhalbjahr am 23. Oktober 2020 und am 20. Januar 2021 durchgeführt und ist daher nicht aussagekräftig. Hätte der Gutachter die Vegetationsaufnahmen zu einem günstigeren Zeitpunkt im Sommerhalbjahr durchgeführt, hätte er weitere den LRT kennzeichnende Pflanzenarten festgestellt. So konnten in der Studie von R... die von SFN (2019) auf dem Dammabschnitt zwischen Otterstadt und K31 nachgewiesenen bestandsbedrohten Arten Kartäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum) und Echter Haarstrang (Peucedanum officinale) nicht dokumentiert werden. Der Echte Haarstrang und die Karthäuser-Nelke gelten jedoch als charakteristische Arten des LRT 6210 (Naturnahe Kalk-Trockenrasen). Auch die Esels-Wolfsmilch (Euphorbia esula) als typische Art der Trockenrasen ist nach SFN (2019, Seite 12) in dem Abschnitt der Variante 0 besonders häufig gewesen. Die gelbe Wiesenraute (Thalictrum flavum) wurde dort ebenfalls nachgewiesen. Beide Arten konnte R... nicht belegen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass LRTs von Jahr zu Jahr unterschiedliche Ausprägungen haben können, worauf der Beklagte im Einzelnen nachvollziehbar hinweist. So ist es möglich, dass die Kriterien zur Ausweisung als LRT jahrweise zutreffen, in anderen Jahren jedoch nicht. Deshalb sind differierende Einschätzungen ohne Weiteres erklärbar. Die Wiesen-LRTs setzen sich nämlich aus kennzeichnenden Pflanzenarten (Gräser und Kräuter) zusammen, deren Entwicklung und Deckungsgrad witterungsbedingt ungleich ausgeprägt sein können. In besonderen Trockenjahren, wie 2018 bis 2020, oder ungewöhnlich niederschlagsreichen Jahren kann dies dazu führen, dass voneinander abweichende Interpretationen bezüglich des LRT-Status erfolgen. Dies zeigen gerade auch die dem Beklagten zur Verfügung stehenden weiteren Erkenntnisquellen. So heißt es in der von M... C... vorgenommenen Verträglichkeitsprüfung (Gutachten vom Januar 2014), dass der Erhaltungszustand der LRT 6210 und 6510 insgesamt als ungünstig einzustufen sei. Dagegen werden die Erhaltungszustände im Bewirtschaftungsplan HÖ... 2018 – allerdings bezogen auf das gesamte FFH-Gebiet – mit der Note B „gut“ (LRT 6510) bzw. mit der Note A „hervorragend“ (LRT 6210) bewertet. Letztlich kommt es auf die unterschiedlichen Bewertungsmöglichkeiten der Erhaltungszustände im zu entscheidenden Sachverhalt indes nicht an. Selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass sich die LRT 6210 und 6510 beide in einem ungünstigen Entwicklungszustand befinden, was im Übrigen auch Gegenstand der Planung und der Abwägung des Beklagten war, mindert dies nicht deren Schutzstatus. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (BVerwG, Urteil vom 6. November 2012, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.; vgl. zum Artenschutz EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – C-342/05 –, juris Rn. 29; siehe auch Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O, Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Durch die vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen ist vielmehr sogar mit einer Verbesserung der Erhaltungsziele zu rechnen. Die damit in Zusammenhang stehende Argumentation der Kläger, vorliegend komme lediglich eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands in Betracht, die gerade durch die Variante 0 ermöglicht werde, überzeugt deshalb ebenfalls nicht. Ist die Erhaltungssituation der Schutzgüter eines Natura 2000-Gebietes ungünstig, bestehen die Schutz- und Erhaltungsziele zudem regelmäßig in der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O, § 34 Rn.30). Ferner folgt der Senat nicht dem Vorbringen der Kläger, der Beklagte habe sich nicht genügend mit der Frage, ob und inwieweit bei der Variante 0 die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG überschritten ist, auseinandergesetzt und dies nicht in den Abwägungsprozess eingebracht. Sowohl im Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 (Seite 31) als auch im Ergänzungsbeschluss vom 8. Februar 2023 (Seite 16) wurde die unterschiedliche (Flächen-)Inanspruchnahme der in Betracht kommenden Varianten angeführt und auf Grundlage der Ergebnisse der Ausnahmeprüfung zum FFH-Gebiet eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes bei Variante 0 festgestellt. Eine substantielle Auseinandersetzung der Art und des Umfangs der Beeinträchtigung des FFH-Gebiets erfolgte zudem in der Anlage 4.4 der Planunterlagen (Ausnahmeprüfung FFH-Gebiet „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“), deren Feststellungen sich der Beklagte zu eigen gemacht hat. Die von den Klägern als Anlage CL2 der Klagebegründung vorgelegte Stellungnahme von Prof. Dr. K... ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Seinem Vortrag bezüglich einer Verschlechterung des Zustandes durch Nährstoffeintrag infolge von Hochwasser bzw. Hundekot kann im Übrigen nicht gefolgt werden. Ein Einstau der wasserseitigen Deichböschung erfolgt nach den plausiblen Erläuterungen des Beklagten im statistischen Mittel an weniger als drei Tagen eines Jahres. Auch würde die Ablagerung von nährstoffreichen Sedimenten demzufolge nicht an den Deichböschungen, sondern vielmehr im flachen Deichvorland stattfinden. Ein Nährstoffeintrag durch Hundekot ist ebenfalls als vernachlässigbar einzustufen. Bei einer Flächeninanspruchnahme von LRTs auf dem bestehenden Deich ist auch nicht von einer nur geringen und im Ergebnis unbeachtlichen Funktionsminderung auszugehen. Der Verweis der Kläger auf einschlägige Fachliteratur (Lambrecht & Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP, Schlussstand Juni 2007, S. 27), worin darauf verwiesen wird, eine kurzzeitige Beeinträchtigung eines LRTs könne unerheblich sein, wenn die Regenerationsfähigkeit des LRTs so ausgebildet sei, dass sein günstiger Erhaltungszustand langfristig gesichert bleibe und die erforderliche Regeneration innerhalb eines kurzen Zeitraums ohne die Notwendigkeit zusätzlich unterstützender oder kompensierender Maßnahmen stattfinde, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Zu Recht erwidert der Beklagte unter Berufung auf das Fachinformationssystem des Bundesamtes für Naturschutz zur FFH-Verträglichkeitsprüfung – FFH-Info – und die darin enthaltenen Veröffentlichungen, dass sowohl Magere Flachland-Mähwiesen als auch Naturnaher Kalk-Trockenrasen als schwer oder sogar nicht regenerierbar einzustufen seien, da eine Wahrscheinlichkeit für eine Wiederherstellung nur in langen Zeiträumen (15 bis 150 Jahren) angenommen werden könne. Anders als die Kläger meinen, kommt es auch nicht darauf an, ob der landseitige Ausbau des Bestandsdeiches zu einer deutlicheren Vergrößerung des Magerrasen-Flächenpotentials führen wird, weil das neue Deichprofil nach den dafür anzuwendenden DIN-Vorschriften deutlich breiter aufgestellt sein könnte als der gegenwärtige Zustand. Bei diesem Vorbringen wird wiederum übersehen, dass bei der Variante 0 zunächst die erhebliche Beeinträchtigung in einem viel größeren Ausmaß erfolgen würde als bei der Variante 1. Da indes mit der Variante 1 eine zumutbare Alternative mit geringeren Beeinträchtigungen existiert, wäre die Variante 0 gar keiner Ausnahmezulassung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugänglich. Hinzu kommt, dass eine neu angelegte Magerrasenfläche, die – wie oben ausgeführt – selbst bei guter Pflege Jahrzehnte zur Wiederherstellung/Regeneration benötigt, nicht die vermeidbare Zerstörung einer alten Mageren Flachland-Mähwiese ansatzweise gleichwertig ersetzen kann, auch wenn die Fläche an sich größer wäre. Im Einzelnen nicht nachvollziehbar sind die Äußerungen der Kläger zur fehlenden Untersuchung und Bewertung von Vorbelastungen durch Critical Loads – CL –, die ihrer Auffassung nach im Rahmen einer Erheblichkeitsprüfung von Beeinträchtigungen zu dem Ergebnis geführt hätten, „dass die Zusatzbelastung durch die Variante 0 ebenfalls bei nicht mehr als 3 Prozent des CL-Wertes“ liegen würde bzw. „nicht signifikant“ sei. Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine die Luft belastende Stickstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt. Dabei wird eine Irrelevanzschwelle von 3 Prozent des jeweiligen CL-Wertes anerkannt, die ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt findet, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 5/08 –, juris Rn. 87, 93). Es ist vorliegend nicht erkennbar und von den Klägern darüber hinaus weder in den Anhörungs- noch im Klageverfahren schlüssig vorgetragen worden, dass Critical Loads bei dem zu beurteilenden Deichaus- und Neubau relevante Auswirkungen haben könnten. Ausgehend von dem eigenen Vorbringen der Kläger zur Unterschreitung der Irrelevanzschwelle bei der Variante 0 bleibt insbesondere unverständlich, weshalb ihr Einwand, der für die in der gleichen Umgebung liegende planfestgestellte Variante 1 ebenfalls Geltung beanspruchen kann, rechtlich beachtlich sein soll. Dieser Argumentation zufolge wäre in beiden Fällen die maßgebliche Schwelle nicht erreicht. Mit ihrem Vorbringen wollten die Kläger offensichtlich allein zum Ausdruck bringen, dass Vorbelastungen durch Critical Loads einer Auswahl der Variante 0 nicht entgegenstehen. Dies ist zwar zutreffend, ändert aber nichts daran, dass die Variante 1 wegen der geringeren Inanspruchnahme von LRTs die geeignetere Alternative darstellt. Schließlich sind keine Schadensminderungsmaßnahmen ersichtlich, welche die Variante 0 als eine mit geringeren Beeinträchtigungen verbundene Alternative erscheinen lassen würde. Auf die Ausführungen zur Sodenverpflanzung und Mahdgutübertragungen bei der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG wird Bezug genommen. Aus den vorstehenden Feststellungen des Senats ergibt sich zugleich, dass auch die Variante 0,5 keine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gegenüber der planfestgestellten Variante darstellt, da nach den Berechnungen des Beklagten im Fall einer Verwirklichung eine Fläche von 5000 m2 der Lebensraumtypen 6210 und 6510 verloren ginge. Dementsprechend kommt das im Dezember 2012 erstellte Fachgutachten von BGS Wasser (Variantenvergleich zur Bewertung der Genehmigungsfähigkeit, S. 26 f.) zu dem Resultat, dass die Variante 1 im Hinblick auf naturschutzrechtliche Aspekte ebenfalls deutlich positiver als die Variante 0,5 abschneide, weil der Eingriff in die schützenswerten Deichböschungen des Bestandes minimiert werde. Schließlich scheidet die von den Klägern im Planaufstellungsverfahren genannte Variante einer unmittelbar zum Bestandsdeich verlaufenden Paralleltrasse als Alternative zur Variante 1 aus. Ihr Einwand, die im ergänzenden Verfahren durchgeführte Prüfung der Parallelvariante – gemeint ist offensichtlich ein landseitiger Streckenverlauf – stelle lediglich die jeweiligen Flächen gegenüber, welche im Fall der Umsetzung der planfestgestellten Variante bzw. der Parallelvariante in Anspruch genommen würden, ist unerheblich und trifft davon abgesehen nicht zu. Der Beklagte hat die Paralleltrasse im Rahmen der hier grundsätzlich allein berücksichtigungsfähigen naturschutzrechtlichen Gesichtspunkte unter ausdrücklicher Einbeziehung und Würdigung der fachkundigen Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 1. Juli 2021 auch deshalb verworfen, weil die Verträglichkeit dieser Variante mit den Zielen des FFH-Gebiets „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ nicht gewährleistet erscheint. Angesichts der geringen Entfernung des Parallel- zum Bestandsdeich sei – so die Naturschutzbehörde – eine erhebliche Beeinträchtigung vor allem der süd- bis südwestexponierten Halbtrockenrasen, die landseits auf dem Bestandsdeich vorkämen, aufgrund von kleinklimatologischen Veränderungen (Beschattung, Feuchtigkeit) durch den neuen Deich vorstellbar. Eine Zulassung wäre nur möglich, wenn im Rahmen einer Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG nachvollziehbar dargelegt würde, dass erhebliche Beeinträchtigungen der FFH-Lebensraumtypen 6210 sowie 6510 ausgeschlossen werden könnten. Mit der bereits planfestgestellten Variante 1 sei eine zumutbare Alternative vorhanden, mit der ohne bzw. mit deutlich geringeren Beeinträchtigungen das Ziel des Hochwasserschutzes erreicht werden könne. Ein Paralleldeich sei deshalb gegenüber der Variante 1 aus naturschutzfachlichen und -rechtlichen Gründen abzulehnen. Diese Argumente der Fachbehörde sind für den Senat plausibel und genügen, die Ablehnung dieser Alternative unter Zugrundelegung der insoweit nur gebotenen Grobanalyse zu tragen. Die von der Beklagten nach § 34 Abs. 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie festgesetzten Maßnahmen sind zur Sicherung der Kohärenz des Netzes Natura 2000 geeignet. Der Begriff der Ausgleichsmaßnahme zur Kohärenzsicherung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-Richtlinie wird weder in der FFH-Richtlinie noch in den deutschen Umsetzungsregelungen definiert. Sein Bedeutungsgehalt erschließt sich aber aus seinem Sinnzusammenhang. FFH-Gebiete bilden ein zusammenhängendes ökologisches Netz, das einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse wahren soll. Dazu leisten die einzelnen Gebiete entsprechend ihren Erhaltungszielen einen Beitrag. Führt ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung geschützter Gebietsbestandteile mit der Folge, dass das Gebiet diese Funktion nicht mehr voll wahrnehmen kann, so soll dies nicht ohne einen Ausgleich in Kauf genommen werden. Die Funktionseinbuße für die Erhaltungsziele ist durch Maßnahmen, die zu dem Projekt hinzutreten, zu kompensieren. Die Ausgestaltung der Kohärenzsicherungsmaßnahme hat sich deshalb funktionsbezogen an der jeweiligen erheblichen Beeinträchtigung auszurichten, derentwegen sie ergriffen wird. Das gilt sowohl für die Art als auch für den Umfang der Maßnahme. Hierzu zählen die Wiederherstellung des beeinträchtigten oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums, die Neuanlage eines Lebensraums und die Beantragung der Eingliederung eines neuen Gebiets in das Netz Natura 2000 als Beispiele für Kohärenzsicherungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 199). Der Funktionsbezug ist das maßgebliche Kriterium insbesondere auch zur Bestimmung des notwendigen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Gebietsbeeinträchtigung und Kohärenzsicherung. Der Ausgleich muss nicht notwendig unmittelbar am Ort der Beeinträchtigung erfolgen; es reicht vielmehr aus, dass die Einbuße ersetzt wird, die das Gebiet hinsichtlich seiner Funktion für die biogeografische Verteilung der beeinträchtigten Lebensräume und Arten erleidet. In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird. Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber – wie im Regelfall – nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014. a.a.O. Rn. 200); siehe zum Ganzen auch NdsOVG, Urteil vom 22. April 2016, a.a.O., Rn. 223). Die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme ist ausschließlich nach naturschutzfachlichen Maßstäben zu beurteilen. An die Beurteilung sind weniger strenge Anforderungen zu stellen als an diejenige der Eignung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen. Während für Letztere der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit zu fordern ist, weil sich nur so die notwendige Gewissheit über die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gewinnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O., Rn. 54 ff.), genügt es für die Eignung einer Kohärenzsicherungsmaßnahme, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit ihrer Wirksamkeit besteht. Anders als bei der Schadensvermeidung und -minderung geht es bei der Kohärenzsicherung typischerweise darum, Lebensräume oder Habitate wiederherzustellen oder neu zu entwickeln. Dieser Prozess ist in aller Regel mit Unwägbarkeiten verbunden. Deshalb lässt sich der Erfolg der Maßnahme nicht von vornherein sicher feststellen, sondern nur prognostisch abschätzen. Würde man gleichwohl die Gewissheit des Erfolgseintritts fordern, müsste eine positive Abwägungsentscheidung regelmäßig am Kohärenzerfordernis scheitern. Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 201). Schon mit Rücksicht auf den prognostischen Charakter der Eignungsbeurteilung verfügt die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über Kohärenzsicherungsmaßnahmen über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige konkrete Beeinträchtigung und die prognostisch ermittelte Kompensation praktisch stets qualitative Unterschiede aufweisen. Infolgedessen können sie nur wertend miteinander verglichen werden. Jedenfalls soweit naturschutzfachlich allgemein anerkannte standardisierte Maßstäbe und rechenhaft handhabbare Verfahren fehlen, muss der Planfeststellungsbehörde auch unter diesem Gesichtspunkt eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuerkannt werden. Das Gericht hat seine Prüfung insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle zu beschränken. Um sie vornehmen zu können, muss die Eingriffs- und Kompensationsbilanz im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar offengelegt werden. Dafür genügt – wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung – eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008, a.a.O., Rn. 202). Nach diesen Grundsätzen reichen die planfestgestellten Maßnahmen zur Kohärenzsicherung aus. Als Maßnahme sehen die genehmigten Planunterlagen (vgl. den auf S. 8 des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. November 2017 erfolgten Verweis auf die Anlage 4.4) in Verbindung mit den Nebenbestimmungen Nrn. III.2.7, 2.10 (letztere Ziffer in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 8. Februar 2023), 2.11. 2.12, 2.15 in einem ersten Schritt die Verbesserung der Pflege bestehender Wiesenflächen auf den derzeitigen, nicht vom Vorhaben beanspruchten oder anderweitig beeinträchtigten Deichflächen vor. Dabei handelt es sich bezüglich eines Flächenanteils von ca. 3000 m2 um bestehende „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ (LRT 6210). Künftig soll nicht mehr eine vollständige, gleichzeitige Mahd aller Wiesenflächen, sondern eine alternierende Mahd von Krone, Berme und Deichfuß/Deichschutzstreifen durchgeführt werden. Durch diese Maßnahme ist beabsichtigt, eine kurzfristige Verbesserung des Erhaltungszustands des Lebensraumtyps – vor allem hinsichtlich der Lebensraumfunktion für Tiere – zu erzielen. Mit der Durchführung der Maßnahme wird spätestens ein Jahr vor Beginn der Bauarbeiten begonnen, so dass die geplante Aufwertung bereits vor Baubeginn wirken kann. In einem zweiten Schritt ist die Neuanlage von „Naturnahen Kalk-Trockenrasen“ auf dem neu geplanten Deichabschnitt geplant. Dazu wird zunächst auf den vorhandenen Wiesen des Lebensraumtyps per Heudrusch Saatgut gewonnen (Fläche ca. 4690 m2). Dann wird der neue Deichabschnitt hergestellt, wobei man mit dem Bau im Süden beginnt. Sobald ein ausreichend großer Teilabschnitt fertiggestellt ist, wird dort die Entwicklung des Lebensraumtyps in Angriff genommen. Generell wird bei der Andeckung mit Oberboden ein mageres, sandiges Substrat aufgetragen. Auf einer Teilfläche wird Oberboden verwendet, welcher im Bereich der in Anspruch genommenen „Naturnahen Kalk-Trockenrasen“ abgetragen wird (ca. 590 m2). Anschließend wird der Deichabschnitt mittels des Heudruschsaatguts angesät. Die Größe der Fläche, welche mit Saatgut aus den bestehenden „Naturnahen Kalk-Trockenrasen“ angesät werden kann, beträgt voraussichtlich 4500 m2 (entsprechend der Größe der Heudrusch-Fläche), die übrigen Flächen (sowie weitere neue Deichflächen, deren Fertigstellung anschließend vorgesehen ist) werden mit Heudrusch-Saatgut der übrigen Deichflächen angesät, welchem bei Bedarf noch standortgerechtes, artenreiches Saatgut aus regionaler Herkunft beigemischt wird. Aufgrund dieser Maßnahmen zieht der von der Beklagten beauftragte Fachplaner eine positive Ausgleichsbilanz (M... C..., Anlage 4.4, Ausnahmeprüfung FFH-Gebiet „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“, S. 10 ff.). Danach wird davon ausgegangen, dass sich der Erhaltungszustand der bestehenden „Naturnahen Kalk-Trockenrasen“ durch die beschriebene Änderung der Pflege kurzfristig (innerhalb eines Jahres) verbessern lässt. Bei dieser Einschätzung sind laut Fachgutachter die günstigen Voraussetzungen hinsichtlich südexponierter Lage, magerem Substrat und grundsätzlich hoher floristischer Vielfalt berücksichtigt worden. Auch im Bereich der Wiesen-Neuentwicklung ist demzufolge innerhalb von 2 bis 3 Jahren eine rasche Funktionserfüllung zu erwarten. Die Flächen, auf denen die Aufwertung vorhandener „Naturnaher Kalk-Trockenrasen“ sowie die Neuentwicklung dieses Lebensraumtyps vorgesehen sind, sind – so die weitere Argumentation – mit ca. 3000 m2 (Aufwertung) bzw. 4500 m2 (Neuanlage) deutlich größer als die Eingriffsfläche (590 m2). Diese Bewertung hält sich im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraums und unterliegt daher keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Der Einwand der Kläger, die Kohärenzregelung sei unzureichend, weil die Neueinsaat im Heudruschverfahren auf dem geplanten Neudeich und damit außerhalb des FFH-Gebiets erfolge und Nr. III.2.10 der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses lediglich eine Nachmeldung dieser Flächen vorsehe, greift nicht durch. Denn die Kohärenzmaßnahmen müssen gerade nicht in einem bestehenden FFH-Gebiet vorgenommen werden. Eine spätere Nachmeldung als FFH-Gebiet reicht vielmehr aus (vgl. hierzu auch die von den Klägern selbst zitierte Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2024 – 9 A 4/13 –, juris Rn. 74; siehe hierzu auch Bekanntmachung der Kommission: Prüfung von Plänen und Projekten in Bezug auf Natura-2000-Gebiete – Methodik-Leitlinien zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, ABl. EU 2021, C 437/1, Abschnitt 3.3.3 Buchst. b). Überdies war es nicht angezeigt, die gesamte landwirtschaftlich genutzte, ca. 14 ha große Kessellage als FFH-Gebiet auszuweisen, weil sich nur so die Variante 1 verwirklichen lasse, wie die Kläger vorbringen. Eine solche Ausweisung war weder zu Kohärenzzwecken, auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, noch aus sonstigen Gründen geboten. Insbesondere stellt sich die Frage einer Betroffenheit der Kläger oder anderer Landwirte wegen der auf naturschutzrechtliche Fragen beschränkten Prüfung auch insofern wiederum nicht. Davon abgesehen würde aber auch eine Nachmeldung des neuen Deiches nicht zu zusätzlichen Beeinträchtigungen dieses Personenkreises führen, da die Nachmeldeflächen in den Besitz des Beklagten übergehen werden. Zu Recht weist der Beklagte ferner darauf hin, dass die Planung linienhafter Flächen zu FFH-Zwecken ohne Weiteres möglich ist. Der Vorhalt, die vorgesehenen Maßnahmen seien lediglich als eine ohnehin vorzunehmende Pflegemaßnahme i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG zu qualifizieren, geht schließlich ebenfalls ins Leere. Die Maßnahmen zielen, wie gezeigt, sowohl im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit ersichtlich auf einen Ausgleich für die mit dem Deichaus- und Neubau verbundenen Beeinträchtigungen ab. Dies gilt namentlich für die in Anlage 4.1 (M... C..., Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan, Januar 2014) enthaltene Ausgleichsmaßnahme A3FFH, CEF (vgl. Maßnahmenblatt, S. 51). b) Auch soweit die Kläger Defizite bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG rügen, dringen sie damit nicht durch. Nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs – der in § 14 BNatSchG definiert ist – verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen. Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 und § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Ein Eingriff darf nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind hier in rechtsfehlerfreier Weise bewältigt worden. Weder fehlt es an einer ausreichend dokumentierten naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung, noch leidet diese an inhaltlichen Mängeln. In dem von M... C... erstellten landschaftpflegerischen Begleitplan, wie er Gegenstand der Genehmigung geworden ist, werden das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter dargestellt (Kapitel 5). Es folgt eine Gegenüberstellung der Eingriffe im Verhältnis zu den geplanten landschaftspflegerischen Maßnahmen sowie die Entwicklung und Beschreibung von Kompensationsmaßnahmen zu deren Vermeidung bzw. Verminderung (Kapitel 6). Eine zusammenfassende Bewertung der Alternativen ist ebenfalls erfolgt (Kapitel 2.2). In den folgenden Gutachten hat der Beklagte außerdem die Alternativen untersucht und geprüft: BGS Wasser (2020): Anlage 5.1, Kurzzusammenfassung; BGS Wasser (2020): Anlage 5.2, Objektplanung (Wasserbau): Parallelvariante; M... C... (2014): Anlage 4.4, Ausnahmeprüfung FFH-Gebiet „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“. Die abschließende Kompensationsbilanzierung kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz hinreichend ausgeglichen werden. 5. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Das für jede hoheitliche Fachplanung und demnach auch für die wasserrechtliche Planfeststellung geltende Abwägungsgebot verlangt, dass die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind. Die gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren, die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet (ständige Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5/17 –, juris Rn. 73 m.w.N.). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 – 4 B 92/95 –, juris Rn. 7; Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, juris Rn. 31). Zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt ein erheblicher Abwägungsmangel nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG nur dann, wenn er nicht durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann a) Diesen Maßstäben folgend ist insbesondere die fachplanerische Variantenprüfung und -auswahl – als spezieller Teil der fachplanerischen Abwägung – nicht zu beanstanden. Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Trassenvarianten ist ungeachtet hierbei zu beachtender rechtlich zwingender Vorgaben Teil der fachplanerischen Abwägungsentscheidung. Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2005 – 9 A 33/04 –, juris Rn. 28; Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, juris Rn. 57). aa) Für eine rechtlich unbedenkliche Variantenprüfung und -auswahl durch den Beklagten spricht vorliegend die Tatsache, dass sich die planfestgestellte Variante 1 im Rahmen der FFH-Abweichungsprüfung als alternativlos herausgestellt hat. Im Zuge dieser Prüfung wurde vor allem deutlich, dass keine der sonstigen in Betracht kommenden Trassen ohne Konflikte mit naturschutzrechtlichen Belangen realisiert werden kann und sich die planfestgestellte Variante 1 als diejenige Trasse erwiesen hat, welche diese Belange am wenigsten beeinträchtigt. Soweit die Kläger Abwägungsdefizite im Hinblick auf ihrer Ansicht nach vorhandene Umweltauswirkungen geltend machen und dabei pauschal auf ihre naturschutzrechtlichen Ausführungen verweisen, kann der Senat ebenfalls auf seine hierzu ergangenen Feststellungen Bezug nehmen. Die von ihnen vorgetragenen Defizite bestehen nicht. bb) Aber auch bei einer Einbeziehung aller sonstigen abwägungsbeachtlichen Belange ist nicht ersichtlich, dass sich eine der übrigen Varianten eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt weniger beeinträchtigende, darstellen würde oder aber bei der Entscheidung des Beklagten für die Variante 1 wesentliche Belange außerhalb des Naturschutzrechts übersehen oder fehlgewichtet worden sind. Dies vorausgeschickt hat der Beklagte zunächst beanstandungsfrei darauf abgestellt, dass gegen einen Deichneubau unmittelbar parallel zur bestehenden Trasse auch der im Vergleich zur Variante 1 höhere Flächenbedarf spreche. Aus dem im Planergänzungsverfahren eingeholten Erläuterungsbericht des Büros BGS Wasser vom April 2020 (Anlage 5.2 der Planunterlagen) folgt, dass die benötigte Fläche der „Parallelvariante“ mit 3,57 ha insgesamt ca. 1,10 ha und damit rund 44,5 Prozent über derjenigen der planfestgestellten Variante 1 liegt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist es weiterhin eine vertretbare Erwägung, wenn der Beklagte davon ausgeht, dass der Nachteil des permanent wirksamen Flächenverlustes die Vorteile der Parallelvariante in Bezug auf Flutungshäufigkeit (Betroffenheit im statistischen Mittel seltener als einmal in 200 Jahren) und Kleinklima (höhere Frostgefährdung, erhöhte Taubildung) überwiegt. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Vernässungs- und Überflutungsfolgen durch auftretendes Druck- und Grundwasser ist gleichfalls kein Abwägungsfehler gegeben. Ausgangspunkt einer rechtlichen Beurteilung ist insoweit, dass ein Vorhabenträger nicht verpflichtet ist, etwaige schon bestehende Grund- und Druckwasserproblematik in der Umgebung des Vorhabens zu verbessern. Von einer Planung betroffene Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben lediglich einen Anspruch auf Abwendung von Nachteilen, die durch das Vorhaben veranlasst sind mit der Folge, dass sie im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht mehr als die Sicherung des derzeit bestehenden Schutzniveaus begehren können (OVG RP, Urteil vom 12. Februar 2009, a.a.O., Rn. 190; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Oktober 2004 – 3 M 196/04/ –, juris Rn. 20). Es ist deshalb vom Gericht nur zu prüfen, ob der Beklagte abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass die vorhandene Grund- und Druckwasserproblematik durch den Aus- und Neubau des Deiches nicht zum Nachteil der Anlieger verschlechtert wird. In Ansehung dieser Kriterien ist der Beklagte bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 zu dem Ergebnis gekommen, dass mit dem rückwärtigen Neubau des Rheinhauptdeiches keine Verlagerung der Druckwasserproblematik stattfindet, da der bisherige Deich in seiner jetzigen Ausbauform erhalten bleibt. Das von ihm eingeholte hydrogeologische Gutachtens des Büros BCE vom März 2020 (Anlage 5.4 der ergänzenden Planunterlagen) bestätigt diese Einschätzung im Wesentlichen und erläutert im Einzelnen, dass die Auswirkungen im Vergleich zu einem Ausbau auf der Trasse gering und damit zumutbar sind. Die Einwendungen der Kläger rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Behauptung, das Gutachten von BCE bestätige die Befürchtung, dass sich bei der planfestgestellten Variante 1 die vorhandenen Druckwassererscheinungen aufgrund der entstehenden Kessellage noch weiter verstärken würde, vermag angesichts des vorerwähnten Umstandes, dass bei der Variante 1 keine nachteiligen Veränderungen vorgenommen werden, nicht zu überzeugen. Namentlich wurde dem Beklagten durch die Nebenbestimmung Nr. III.1.10 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses auferlegt, dass der vorhandene Deich in gleicher Qualität und Funktion erhalten werden muss. Nur weil in einiger Entfernung eine zusätzliche zweite Deichlinie gebaut wird, erhöht sich nach allem nicht die Versagenswahrscheinlichkeit des Bestandsdeichs. Die Hochwassersicherheit dieser Flächen nach Umsetzung des planfestgestellten Vorhabens entspricht vielmehr dem derzeitigen Ist-Zustand. Hält der Bestandsdeich dem Bemessungshochwasserstand am Rhein stand, wird ausschließlich das rheinseitige Gelände bis zum bestehenden Deich geflutet (im Gutachten „Bestandsfall-/Planungsfall“ genannt). Die Fläche zwischen Bestandsdeich und geplanter zweiter Deichlinie bleibt in diesem Fall hiervon unberührt, sodass eine planungsbedingte Verschlechterung der Grundwasser-/Drucksituation ausgeschlossen erscheint. Hiervon gehen die Kläger jedenfalls für den Normalfall wohl auch selbst aus, wenn sie ihrer Klagebegründung (vgl. Seite 35, Absatz 1) zugeben, dass das Gebiet in der Kessellage landseitig des Altdeiches nicht beständig hochwassergefährdet ist. Falls der Bestandsdeich aktuell, d.h. im Ist-Zustand ohne Variante 1, versagen würde, würde dies nach den nicht substantiell bestrittenen Darlegungen des Beklagten eine 3-4 m hohe Überflutung der Ackerflächen und der Ortslagen bewirken. Sollte der Bestandsdeich nach Fertigstellung der Variante 1 versagen, dann werden nur die künftig zwischen den Deichen liegenden landwirtschaftlichen Flächen überflutet. Das Gutachten (Anlage 5.4 des Ergänzungsverfahrens) kommt zwar zum Ergebnis, dass dann nachteilige Auswirkungen „lediglich kleinräumig auftreten“, wobei eine maximale Grundwassererhöhung von 30 cm (Bereich Neubau) bzw. 20 cm (gesamte Kessellage) errechnet wurde. Aber diese theoretische Erhöhung des Grundwasserstandes besteht im Vergleich zum o.a. Bestands-/Planungsfall“, d.h. dem Nichtversagen des Bestandsdeichs im Ist-Zustand (ohne Variante 1) und nicht im Vergleich zur 3-4 m hohen Überflutung der landseitigen Fläche, die ohne die geplante zweite Deichlinie eintritt. Eine Verschlechterung der Grundwasserverhältnisse durch die geplante zweite Deichlinie scheidet aus. Vielmehr würde sich nach der fachkundigen Bewertung des Beklagten bei der 3-4 m hohen Überflutung der Fläche (= Versagung Bestandsdeich ohne Variante 1) auch die Grund-/Druckwassersituation in der Fläche erheblich gegenüber den oben genannten 30 cm (= Versagung Bestandsdeich mit Variante 1) verschärfen (je mehr Überflutung, je mehr Grundwasseraufspiegelung). Die von den Klägern vorgetragenen massiven Druckwassererscheinungen landseits des Trenndeichs der südlich von Otterstadt gelegenen Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockrim/Neupotz stehen dieser Bewertung nicht entgegen und lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass bei dem hier planfestgestellten Deich ähnliche Auswirkungen auftreten könnten. Beide Maßnahmen sind nicht miteinander vergleichbar. Der Beklagte hat einleuchtend erläutert, dass die geschilderten Folgen in Wörth/Jockrim/Neupotz auf den dortigen Rückbau des Bestandsdeiches zurückzuführen sind. Demgegenüber bleibt der Bestandsdeich im streitgegenständlichen Sachverhalt erhalten. Eine Erweiterung des Überschwemmungsgebiets wie in dem von den Klägern angeführten Sachverhalt erfolgt nicht. Soweit die Kläger das BCE-Gutachten unter Bezugnahme unter anderem wegen einer angeblich unzureichende Kalibrierung des Modells unter Verwendung der Messreihen von abseits des Rheinhauptdeiches liegenden Refererenzbrunnen in Frage stellen, ist auch diesem Vorhalt entgegenzutreten. Aus den hierzu erfolgten Erläuterungen des Beklagten ergibt sich, dass das Grundwasserströmungsmodell den gesamten Oberrheingraben zwischen S... und Worms umfasst und im hier relevanten Überschwemmungsgebiet entsprechend verfeinert ist. Seit der Erstellung der hydrogeologischen Kartierung Rhein-Neckar wurde das auch vorliegend verwendete Großraummodell für eine Vielzahl an Fragestellungen eingesetzt und somit sukzessive fortgeschrieben und aktualisiert. Unter anderem wurde das Modell auch schon für eine vergleichbare Fragestellung geringfügig südlich von Otterstadt für die Frage des Druckwasseranfalls am Schöpfwerk S... Süd sowie die Ausweisung von Bemessungsgrundwasserständen eingesetzt. Hier liegen einerseits die Wassermengen/Pumpmengen in ihrem zeitlichen Verlauf, als auch eine Reihe von Grundwasserganglien vor. Insbesondere gibt es eine Grundwassermessstellenkette von der Wasserseite des Rheinhauptdeichs bis zum Westrand der Rheinniederung. An diesen Daten kann die Druckwassersituation in Abhängigkeit vom Rheinabstand sehr gut nachvollzogen werden. Das Modell kann sowohl die Wasserstandsreaktionen wie auch den Wasseranfall im Grabensystem/Schöpfwerk abbilden. Die so ermittelten Kalibrierungsparameter für die Durchlässigkeit der Deckschichten und der Grabensohlen lassen sich auf das Untersuchungsgebiet übertragen. Insofern ist das Modell – anders als die Kläger meinen – geeignet für die hier angesprochene Aufgabenstellung, da die relevanten hy-draulischen Parameter aus Messdaten abgeleitet sind. Die im Grundwassermodell eingesetzten Parameter sind zudem physikalisch begründet. Für die Güte der Berechnung ist es entscheidend, dass die Geometrie die Randbedingungen möglichst exakt abbildet. Hierzu wurde die Netzablösung entsprechend verfeinert und der Verlauf des Rheins, des Altrheins sowie des Vorlandes, aber auch der binnenseits gelegenen Flächen entsprechend hoch aufgelöst abgebildet. Die Geometrie der Randbedingungen ist daher korrekt beschrieben, gleiches gilt auch für die angesetzten geohydraulischen Parameter. Die angegebenen Druckwasserstände und insbesondere die zwischen den Szenarien bezeichneten Differenzen sind daher auch für den Bereich innerhalb der Kessellage plausibel. In diesem Zusammenhang stellt der Beklagte auf den Einwand der Kläger, das HQ200 sei im Grundwassermodell nicht korrekt abgebildet, in nachvollziehbarer Weise klar, dass es nicht den einen Wasserstand für das HQ200 oder irgendeines anderen Abflusses gibt. Maßgebend sind diesen Ausführungen zufolge vielmehr die Linien gleichen Rheinwasserstandes aus den Verwaltungsvereinbarungen der anliegenden Länder, die für einen Bemessungsabfluss von 5000 m3/s in einem zweidimensionalen Strömungsmodell berechnet worden sind. Es wurde überdies nicht mit unterschiedlichen Bemessungswasserständen gerechnet, wie der Beklagte überzeugend dargelegt hat. Die in der Tabelle auf Seite 6 der Anlage 5.4. in der Zeile „BHW“ aufgeführten Werte entsprechen demnach exakt den durch die Verwaltungsvereinbarung von 1991 zwischen den Ländern für diese Rheinkilometerangaben verbindlich vorgegebenen Bemessungshochwasserständen (97,70 Meter über Normalhöhennull – mNHN – für Rhein-km 400,61 und 96,80 mNHN für Rhein-km 407,0). Offensichtlich besteht auf der Klägerseite ein Missverständnis zwischen Bemessungsabfluss/Bemessungswasserstand und Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Deiche werden in diesem Rheinabschnitt auf den bereits erwähnten Bemessungsabfluss von 5000 m3/s und die zugehörigen Bemessungswasserstände zuzüglich 80 cm Freibord ausgelegt. Die diesen Wasserständen zugeordnete Eintrittswahrscheinlichkeit ist von zahlreichen Faktoren abhängig und unterliegt zwangsläufig zeitlichen Änderungen. Zum Zeitpunkt der Planung wurde davon ausgegangen, dass der Bemessungsabfluss von 5000 m3/s eine Eintrittswahrscheinlichkeit von etwa einmal in 120 bis 150 Jahren aufweist. Ein 200-jährlicher Abfluss (HQ200), im statistischen Mittel ein noch seltener eintretender Abfluss, ist entsprechend größer anzusetzen. Die in der Tabelle für das HQ100/HQ200 angegebenen Wasserstände bezogen sich zum Planungszeitpunkt auf deutlich höhere Abflüsse. Die Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Bemessungsabflusses auf HQ200 bzw. einmal in 200 Jahren wird hingegen erst mit Fertigstellung aller vertraglich vereinbarten Rückhaltungen erreicht. Hierdurch wird nochmals belegt, dass entgegen den klägerischen Befürchtungen die Flutungsgefahr durch das Gesamtkonzept des Hochwasserschutzes reduziert wird. Außerdem muss richtiggestellt werden, dass der Höchststand am Pegel S... im Jahr 1988 bei 838 cm lag, was bezogen auf den Pegelnullpunkt von 88,467 mNHN etwa dem in der Tabelle für den Pegel S... angegebenen Wasserstand von rund 96,90 mNHN bzw. 80 cm unter BHW entspricht. Der bisher höchste am Pegel S... aufgezeichnete Wasserstand lag im Jahr 1988 mit 8,86 m bei 97,30 mNHN und lag damit immer noch rund 40 cm unter dem Bemessungshochwasser. Daraus kann abgeleitet werden, dass in den zurückliegenden 130 Jahren kein Ereignis aufgezeichnet wurde, welches die Kronenhöhe des Bestandsdeiches (derzeit 30 cm über Bemessungshochwasser) überschritten hätte. Die Behauptung der Kläger, die Wahrscheinlichkeit sei durchaus hoch, dass es bei Verwirklichung der Variante 1 zu Einstauungen zwischen den Deichlinien komme, ist damit nicht haltbar. Soweit die Kläger meinen, dass der Beklagte „gesteuerte Polder im Oberlauf des Rheines nicht zum Schutz der Überflutung der landwirtschaftlich genutzten Kessellage in Otterstadt, sondern zum Schutz der Besiedlung im Unterlauf einsetzen wird“ und diejenigen in der Kessellage einen unter HQ200 liegenden Hochwasserschutz erhalten würden, ist diesem Vorbringen ebenfalls entgegenzutreten. Zutreffend ist, dass die Hochwasserrückhaltungen zum Schutz der Siedlungen eingesetzt wird. Die Steuerung der Polder unterliegt einem länderübergreifend abgestimmten Reglement und zielt darauf ab, eine Überschreitung des Bemesssungswasserstandes zu verhindern. Da der Bestandsdeich bereits eine Kronenhöhe über dem Bemessungshochwasser aufweist, ist es eindeutig, dass die Polder im Oberlauf auch den in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen zu Gute kommen und deren Flutungshäufigkeit sogar reduzieren. Es besteht unabhängig davon aber auch kein Anspruch darauf, landwirtschaftliche Flächen in den regulären 200-jährlichen Hochwasserschutz zu integrieren und den bestehenden Schutz nochmals zu verbessern (vgl. hierzu die Anhaltswerte in DIN 19712 bzw. dem DWA-Merkblatt M 507-1). Die für den Deichneubau ermittelten lokal eng begrenzten, sehr geringfügigen Verdichtungen im durchlässigen, oberflächennahen Untergrund (inklusive der Belastung des Deichverteidigungswegs mit Fahrzeugen im Hochwasserfall und der jährlichen Deichmahd) sind ferner nicht geeignet, auf die Grundwasserströme negativ einzuwirken. Wie der Beklagte im Ergänzungsbeschluss (Seite 46) unter Berücksichtigung der sachverständigen Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Kä... mbH – IGK – vom 27. Juni 2018 ausgeführt hat, weist hierfür der Kiesaquifer des Oberen Grundwasserleiters eine zu große Mächtigkeit auf. Im Einzelnen heißt es in den gutachterlichen, für den Senat einleuchtenden Äußerungen der IGK, eine Vielzahl von Kontrollprüfungen auf diversen Baustellen im Großraum S... habe gezeigt, dass eine irgendwie geartete Verdichtungswirkung allenfalls bis in eine maximale Tiefe von ungefähr 0,4 bis 0,5 m unter das jeweilige Ausführungsniveau nachgewiesen werden könne. Eine tiefergehende Verdichtungswirkung durch den Baustellenverkehr auf den landwirtschaftlichen Wegen bzw. der untersten Schüttlage des Deichquerschnitts durch den Lkw-Verkehr sei daher erfahrungsgemäß nicht gegeben; ebenso wenig eine hieraus resultierende Minderung der Wasserdurchlässigkeit der unterhalb der feinkörnigen, bindigen Böden bis in größere Tiefen anstehenden Sande und Kiessande. Die gegenteilige Auffassung der Kläger lässt sich geotechnisch nicht begründen. Eine Verdichtung der anstehenden bindigen, feinkörnigen Böden durch den Grundwasserstrom ist bei einem Einstau nach der sachverständigen Bewertung des Beklagten nicht möglich. Auch ist die Behauptung der Kläger, die Setzungen seien in dem Schreiben der IGK vom 27. Juni 2018 nur für die grobkörnigen Böden ermittelt worden, nicht richtig. Bei der Ermittlung der allenfalls zu erwartenden Setzungsbeträge wurden die bindigen/feinkörnigen Böden mitberücksichtigt (vgl. S. 3 der vorgenannten Stellungnahme). Die Ansicht der Kläger, die IGK habe eine mangelnde Auswertung vorgenommen und die bindigen/feinkörnigen Deckschichten als nicht beurteilungsrelevant eingestuft, lässt sich nicht belegen. Vielmehr ist die gutachterliche Stellungnahme davon ausgegangen, dass die zu erwartenden Setzungen gerade in diesen Bodenschichten auftreten (vgl. die Ausführungen auf Seite 3). Die gemessenen Wassergehalte in den bindigen/feinkörnigen Böden geben lediglich die in der jeweiligen Probe enthaltene Wassermenge an und lassen keinen Rückschluss auf die Durchlässigkeit der jeweiligen Bodenschicht zu. Die Aussage des Beklagten, angesichts des Umstandes, dass erfahrungsgemäß bei der landwirtschaftlichen Nutzung eines Ackerbodens in der Regel lediglich eine Schicht- bzw. Bodenstärke von ca. 0,4 bis 0,6 m bearbeitet werde, bleibe die Durchlässigkeit der darunterliegenden bindig/feinkörnigen Bodenzone unverändert, erscheint daher naheliegend. Die von den Klägern geäußerte Annahme, im Verlauf der Baumaßnahme werde durch den Maschineneinsatz Druckwasser verdrängt, ist unzutreffend. Bei hochstehendem Grundwasser werden nach Angabe des Beklagten, auch wegen der nicht zu erreichenden Verdichtung, bereits keine Bautätigkeiten auf diesem Niveau durchgeführt, sodass sich die von ihnen aufgeworfene Frage in der Praxis schon nicht stellt. Auch bei Einsatz der üblicherweise im Bauablauf eingesetzten Baugeräte ist nach den fachkundigen Erkenntnissen des Beklagten im Übrigen eine tieferreichende Verdichtung als in der Stellungnahme der IGK vom 29. Juni 2023 prognostiziert nicht zu erwarten. Ferner besteht für die von den Klägern vertretene Ansicht, durch die Untergrundverdichtung bzw. eine tiefer reichende „Untergrundverdichtungswirkung“ komme es zu einem Verdrängungseffekt und somit zu Qualmwasseraustritten im unverdichteten Bereich, keine sachliche Rechtfertigung. Insofern hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass sich die großräumlichen Druckverhältnisse im Untergrund, die sich durch einen Hochwassereinstau einstellen, durch die lokal begrenzte Verdichtung im Bereich der Deichaufstandsfläche allenfalls marginal ändern. Die Druckverhältnisse an der Unterkante der bindigen/feinkörnigen Bodenschichten seitlich der Deichaufstandsfläche werden hierdurch nicht beeinflusst, weil sich in dieser Zone die Durchlässigkeitsverhältnisse wegen der dort nicht stattfindenden Verdichtung durch Bautätigkeit nicht ändern. Von einer Zunahme der Druckwasseraustritte in den seitlich an die Deichaufstandsfläche angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund der erfolgten Verdichtung in der Deichaufstandsfläche durch hochwasserbedingte Einstauverhältnisse ist deshalb nicht auszugehen. Die von den Klägern vorgelegten und am 17. Dezember 2023 aufgenommenen Fotografien der Klägerin zu 1), die Wasseransammlungen entlang des bestehenden Deiches zeigen, sind unbeachtlich. Sie sollen belegen, dass die Ansammlungen durch Druckwasser entstanden seien und nicht nur in einem baubetriebs-, sondern auch in einem bautechnisch bedingten Verdichtungseffekt ihre Ursache hätten, der von der IGK keine Erwähnung gefunden habe. Zum einen bleibt indes die Herkunft der beobachteten Wasseransammlungen im Unklaren. Insoweit ist es zumindest möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass es sich sowohl um durch Rheinhochwasser ausgelöstes Druckwasser als auch um Niederschlagswasser bzw. um eine Kombination von beiden gehandelt haben könnte. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte in seiner Replik unter Beifügung von Niederschlags- und Wasserstandstabellen in sich schlüssig verdeutlicht, dass sowohl zwei Fotografien der Kläger (vgl. S. 16/17 des Schriftsatzes vom 21. November 2024) als auch die wiedergegebenen Messreihen (vgl. S. 21/22 des vorgenannten Schreibens) während des Durchgangs der größeren Hochwässer im Dezember 2023 und Juni 2024 entstanden sind und der Rheinwasserstand in diesen Zeitspannen zumindest über dem binnenseitigen Gelände gelegen hat. Hiernach gab es seit Mitte Oktober 2023 eine längere Niederschlagsperiode und es fielen innerhalb von zwei Monaten etwa 200 mm Niederschlag. Von daher erscheint es naheliegend, dass am 17. Dezember 2023 in Überlagerung mit einem höheren Rheinwasserstand Regenwasser auf den von der Klägerin zu 1) an diesem Tag fotografierten Äckern zu sehen ist. Zum anderen kommt es unbeschadet dessen für die Nutzbarkeit der Flächen landseitig der Deiche in Bezug auf die Druckwasserverhältnisse nicht darauf an, ob ein Deich ausgebaut wurde oder nicht, da der Grundwasserleiter von der Rhein- zur Landseite unter dem Deich hindurch strömt (vgl. die zur Veranschaulichung vorgelegte Grafik im Schriftsatz des Beklagten vom 2. Dezember 2024, S. 13). Ob der Deich etwa 1 m höher, 10 m breiter und der unmittelbare Gründungsbereich unter dem Deich geringfügig dichter ist, ändert daran nichts. Das Rheinwasser strömt im Kieslager unter den Deichen hindurch und steigt, je nach Widerstand der Deckschichten (gering durchlässiges Material) auf der Binnenseite wieder auf. Von diesem Ausgangspunkt betrachtet weisen die Fotografien der Kläger nur nach, dass die Ackerflächen bereits im derzeitigen Zustand Druck- oder Qualmwasser ausgesetzt sind. Unabhängig davon, welche Ausbauvariante gewählt wird, würde genau dieser Zustand auch bei einem Ausbau auf der Trasse eintreten. Hierfür sprechen auch die Verhältnisse im Bereich des sich unmittelbar nach Norden anschließenden Deichausbauabschnitt Otterstadt/Waldsee (Deich-km 7,1 bis 12,6), der 2008 in der bestehenden Trasse ausgebaut wurde. Würde im Zuge eines Deichausbaus die von den Klägern behauptete Verdichtungswirkung tatsächlich eintreten, müsste in der ausgebauten Strecke weniger Druckwasser zutage treten. Dies ist aber keineswegs der Fall (vgl. die beigefügte Fotografie im Schriftsatz des Beklagten vom 2. Dezember 2024, S. 14). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Skizzen („Normalpegel Rhein“, „Hochwasser Rhein“ und „Extremhochwasser Rhein“), rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis. Laut Angabe der Kläger sollen die Zeichnungen verdeutlichen, dass nach dem Bau des Querdeiches bei „Hochwasser“ in der gesamten Kessellage sowie eventuell im Anschlussbereich Richtung Otterstadt erhöhtes Druckwasser austritt. Ihrer Ansicht nach findet unter dem neuen Deich eine Verdichtung von Schluffen und Feinsand in einer Breite von 40 Metern statt. Im Fall von „Ex-tremhochwasser“ zeigt die betreffende Skizze, dass der gesamte Kessel bis knapp unter dem Scheitelpunkt des Bestands- sowie in einer Höhe von etwa 50 Prozent des Querdeiches überflutet ist und erhöhtes Druckwasser weiter westlich in Richtung Otterstadt abfließt. Die drei Skizzen sind nicht geeignet, die dargestellte sachverständige Einschätzung zu erschüttern. Mit Blick auf die Zeichnung „Normalpegel Rhein“, die den Planzustand ohne Hochwasser veranschaulichen soll, weist der fachkundige Vertreter des Beklagten unwidersprochen darauf hin, dass die maßstäblichen Verhältnisse nicht korrekt abgebildet seien, da die Kiese und Sande eine deutlich höhere Mächtigkeit aufwiesen. Dies hat indes zur Konsequenz, dass schon die von den Klägern angenommene Tatsachengrundlage für die von ihnen in den beiden anderen Zeichnungen dargestellten Szenarien mit grundlegenden Fehlern behaftet ist und die von ihnen angenommen Sachverhalte nicht belegen kann. Dessen ungeachtet wird unter Zugrundelegung der Erläuterungen der Fachbehörde des Beklagten mit Blick auf die angeführten 40 Meter Deichaufstandsfläche angemerkt, dass zwischen Bestands- und Plandeich eine Strecke von ca. 300 bis 400 Meter auf der Landseite vorhanden ist. Ferner bildet bereits die 2,7 Meter dicke Ton- und Schluffeschicht ohne den Plandeich einen Widerstand gegen den Austritt des Druckwassers. Entsprechend wird der Widerstand durch den Deichbau, wie auch in den Gutachten von BCE und Kä... dargestellt, nicht erhöht, und es kann deshalb nicht von einem verstärkten Andrang bzw. einer Verdrängung in die sogenannte Kessellage die Rede sein. Des Weiteren ist nicht zu erwarten, dass der Raum „zwischen den Deichen“ längerfristig gefüllt bleiben sollte, wenn der überströmte Bestandsdeich der Belastung standhalten sollte. Im Fall einer Flutung ist eine kontrollierte Entleerungsöffnung vorgesehen (vgl. ergänzende Planunterlagen Anlage 5.1 und 5.2.2). Die Erfahrungen mit einer Öffnung von Deichabschnitten (z.B. im Bereich der Lauterschwemmfächer) zur Restwasserentleerung zeigen, dass dieses Verfahren bewährt ist und damit keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen einhergehen. Der Verzicht auf ein Entleerungsbauwerk macht außerdem deutlich, dass eindeutig keine Maßnahmen vorgesehen sind, welche eine Erhöhung der Flutungshäufigkeit der Flächen hinter dem Bestandsdeich bewirken könnten. Die Situation bezüglich der Entleerung und Treibgutentfernung wird durch das Vorhaben somit nicht verschlechtert. Dies tritt durch die Umsetzung des Vorhabens nicht häufiger auf als bisher erforderlich. Insofern ist eine Treibgutentfernung nicht der Vorhabenträgerin anzulasten. Die Befürchtung der Kläger, dass der geöffnete Bestandsdeich nach Entleerung nicht wieder verschlossen werde, beruht auf keiner tragfähigen Grundlage. Sollte es zu Beschädigungen des Deiches kommen, ist zudem auf die Nebenbestimmung III.1.10 des Ergänzungsbeschlusses zu verweisen, der die Verpflichtung des Beklagten enthält, diesen wieder in der bestehenden Höhe und Qualität herzustellen. Die in der Klageschrift geäußerte Sorge hinsichtlich möglicher Folge von Überflutungen für die Magerrasenbestände – gemeint sind wohl ausschließlich die in der Kessellage vorhandenen Flächen dieses LRTs – ist unbegründet. Die Annahme der Kläger, die vorhandenen FFH-Lebensraumtypen würden durch Eutrophierung (Anreicherung von Nährstoffen in einem Ökosystem) vernichtet werden oder sich jedenfalls lange Zeit danach nicht erholen (vgl. auch Prof. Dr. K..., Anlage CL 2, S. 7 f.), ist nicht gerechtfertigt. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Überflutung des Bestandsdeiches ein äußerst seltenes Ereignis sein wird, welches nicht häufiger als bisher eintreten wird. Episodisch auftretende Überschwemmungen führen nach seiner sachverständigen Bewertung zudem nicht zu einer Auslöschung der Bestände durch Eutrophierung. Vergleichbare Vegetationsbestände kommen demzufolge im Überflutungsbereich des Rheins an verschiedenen Stellen vor. Die seltene Überflutung dieser Bereiche stellt indes für diese kein Problem dar. Nicht überzeugend ist ferner der Vorwurf, der Beklagte habe nicht untersucht, ob im Fall des Versagens (Dammbruch) des Bestandsdeiches eine Dammbruchgefahr des Plandeichs durch das dann in der Kessellage ad hoc einbrechende Hochwasser zu besorgen wäre. Diesen Fall hat der Beklagte vielmehr gesehen und zureichende Vorkehrungen getroffen. In Ziffer III.1.3 der Nebenbestimmungen stellt er zunächst ausdrücklich in Rechnung, dass nach Verwirklichung des Plans im Fall eines Versagens des Altdeiches eine starke, auf die wasserseitigen Böschungen des neuen Deiches gerichtete Strömung ausgelöst werden kann. Davon ausgehend wird dem Planungsträger aufgegeben, die möglichen Strömungsbelastungen zu ermitteln und bei Bedarf die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des neuen Deiches gegen Erosion vorzusehen. Die Ergebnisse sind der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Mit dem Bau darf zudem erst nach Freigabe des Konzepts durch die Genehmigungsbehörde begonnen werden. Damit sind jedoch hinreichend sichere Schutzmaßnahmen getroffen, die geeignet sind, den Befürchtungen der Kläger die Grundlage zu entziehen. Darüber hinaus hat der Beklagte auch die Auswirkungen des Einstauszenarios auf die außerhalb der Kessellage liegenden Nutzflächen berücksichtigt (vgl. z.B. Anlage 4 des hydrogeologischen Gutachtens, Anlage 5.4 der ergänzenden Planunterlagen). Ebenso wurden auch die künftig erforderliche Unterhaltung zweier Deichlinien und die mit dem ca. 650 m langen Deichneubau verbundenen Mehrkosten in die Abwägung einbezogen (vgl. S. 32 und 81 des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. November 2017). Weshalb die Nebenbestimmung Nr. III.1.15 nach Auffassung der Kläger rechtlichen Bedenken begegnen soll, ist für den Senat nicht erkennbar. In Absatz 1 dieser im Ergänzungsbeschluss aufgenommenen Regelung ist zwecks Verifizierung der grundwasserhydraulischen Berechnungen der Anlage 5.4 vorgesehen, drei neue, oberflächennahe Grundwasserstellen „an den vorgeschlagenen Standorten“ zu errichten, die über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten die Grundwasserstände aufzeichnen. Deren Ergebnisse sind sodann der Planfeststellungsbehörde zur Verfügung zu stellen, bevor mit dem Neubau des Deiches begonnen werden darf. Die von den Klägern angeführte Unklarheit, ob der Beginn der Datenerfassung vor oder erst nach der Projektumsetzung einsetzt, besteht tatsächlich nicht. Die Rüge, die geplante Dauer von „lediglich sechs Monaten“ könne von vornherein nicht zu statistisch belastbaren Ergebnissen führen, überzeugt gleichfalls nicht. Insofern wird übersehen, dass das eingeholte BCE-Gutachten schon für sich betrachtet eine ausreichende Grundlage darstellt, um eine ins Gewicht fallende nachteilige Situation für die betroffenen Grundstückseigentümer hinreichend verlässlich auszuschließen. Es handelt sich bei der besagten Nebenbestimmung um eine sachgerechte Überprüfungs- bzw. Vorsorgemaßnahme zur zukünftigen Absicherung der vorhandenen Erkenntnisse, die nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der planfestgestellten Variante als solche in Frage zu stellen. Abgesehen davon enthält Absatz 2 der Nebenbestimmung Nr. III.1.15 die Verpflichtung, die Datenerfassung der Grundwasserstände zunächst so lange fortzusetzen, bis ein Hochwasserereignis mit einem Pegelstand größer als 800 cm unter Bezugnahme auf den Pegel S... aufgezeichnet worden ist. Neben weiteren Detailregelungen zur Auswertung und Dokumentation bleiben zudem nachträgliche Auflagen ausdrücklich vorbehalten. Auch diese Bestimmungen genügen, um etwaigen, derzeit nicht prognostizierbaren und – ungeachtet dessen – nur in einem HQ200-Fall relevanten Auswirkungen begegnen zu können. Weitergehende Forderungen, die auf ein vorauslaufendes, mehrjähriges Monitoring allein zur Vorbereitung der Genehmigungsplanung hinausliefen, wären unverhältnismäßig (vgl. Seite 34 des Planergänzungsbeschlussses). Die von den Klägern zwischenzeitlich durchgeführten privaten Einzelmessungen an diversen, von ihnen ausgewählten Brunnen vermögen die Feststellungen des BCE-Gutachtens nicht zu erschüttern. Insofern räumen die Kläger zunächst selbst ein, dass ihre Messergebnisse kein geohydrologisches Gutachten ersetzen können. Allein aus der Messung des Ist-Zustandes kann außerdem keine Verschlechterung im Planzustand hergeleitet werden. Eine der Messstellen (Brunnen Anwesen S...er Straße 25) wird nach den unwidersprochen gebliebenen Erkenntnissen des Beklagten darüber hinaus illegal betrieben. Eine weitere Messstelle (Brunnen Lehrgewanne) ist zudem ein Beregnungsbrunnen, dessen Wasserspiegel gerade im Sommer durch die Entnahme von Beregnungswasser beeinflusst sein dürfte. Im Übrigen belegen die Messungen den durch den Beklagten bereits beschriebenen Sachverhalt einer zeitverzögerten Ausbreitung des Druckpotentials im Grundwasserleiter bereits im Ist-Zustand. Soweit die Kläger offenbar ergänzend auf die Nebenbestimmung Nr. III.6.9 verweisen und ausführen, das Vorsehen einer „Wetterstation zur Ermittlung von Referenzwerten für lediglich 6 Monaten“ könne nicht zu belastbaren Ergebnissen führen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die zitierte Regelung keinen derartigen Inhalt hat. Aus den planfestgestellten Maßnahmen können schließlich keine Prozesse abgeleitet werden, die eine abwägungsrelevante Verschlechterung der Versickerung oder der Ableitung von Niederschlagswasser verursachen. Betreffend die Versickerungseigenschaften der Böden wird dies durch die fachkundige Stellungnahme des Büros IGK vom 27. Juni 2018 belegt, wonach sich der Wasserdurchlässigkeitsbeiwert nur sehr geringfügig (0,00001 m/s) verringert. Betreffend die oberflächige Ableitung von Niederschlagswasser zeigt das von dem Beklagten vorgelegte Höhenmodell (S. 49 des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Februar 2023), dass der Feldweg entlang der künftigen Neubautrasse bereits im Ist-Zustand ein deutlich erkennbares Hindernis für den oberflächigen Abfluss von Druck-/Niederschlagswasser aus den nordwestlich davon gelegenen Flächen darstellt. Entsprechend entsteht durch den Bau des neuen Deiches in Bezug auf lokale Niederschlagsereignisse keine zusätzliche Behinderung der Oberflächenentwässerung. b) Ohne Erfolg beanstanden die Kläger darüber hinaus eine mangelnde Berücksichtigung des auf der Krone des Rheindammabschnitts Deich-km 5+245 bis 7+090 befindlichen Asphaltwegs, der ihrer Meinung nach erneuert oder entfernt werden müsse, weil er seit geraumer Zeit besonders für den Radverkehr nicht mehr verkehrssicher sei. Dieser ist gemäß den planfestgestellten Antragsunterlagen nicht Gegenstand des Vorhabens. Zudem ist eine Erneuerung oder Entfernung nicht erforderlich, weil der Radweg schon gegenwärtig nicht über die Krone des Bestandsdeiches geleitet wird, sondern über die gleiche Trasse, über die später der neue Deich führen soll. c) Der Umstand, dass mit dem planfestgestellten Vorhaben Eigentum der Kläger zu 3) und 5) zum Zwecke des Deichneubaus in Anspruch genommen wird, lässt einen Rechtsfehler des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht erkennen. Der Beklagte war sich bewusst, dass das Vorhaben ohne die Inanspruchnahme von überwiegend landwirtschaftlich genutzten und im Eigentum Dritter stehender Grundstücksflächen nicht zu verwirklichen ist. Er hat hierbei nicht die Bedeutung des grundrechtlich geschützten Eigentums der betroffenen Kläger verkannt oder fehlgewichtet. Seine Entscheidung, unter Abwägung aller Belange, insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Belangs des Hochwasserschutzes und der überwiegend privaten Interessen an einer möglichst ungeschmälerten Erhaltung des Besitzstandes, das Interesse am vorgesehen Deichneubau wegen seiner überragenden Bedeutung für den Schutz von Leib, Leben und Eigentum der betroffenen Einwohner höher zu bewerten (vgl. S. 86 des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. November 2017), kann daher nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden. Hinsichtlich des durch die Planfeststellung ermöglichten Eigentumsentzugs als solchem wird den sich aus Artikel 14 Grundgesetz – GG – ergebenden Interessen der Kläger zu 3) und 5) durch die hierfür anfallende Entschädigung, über die in den sich ggf. anschließenden Verfahren zu entscheiden ist, insoweit hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus liegt ein Abwägungsfehler auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern befürchteten Nutzungseinschränkungen sowie die damit ihrer Ansicht nach verbundenen Ertragsausfälle in Bezug auf die von ihnen selbst im Zeitpunkt des Erlasses der Planfeststellungsbeschlüsse sowie darüber hinaus auch gegenwärtig bewirtschafteten – im Fall des Klägers zu 5) mittlerweile verpachteten – Felder vor. Droht infolge der Planfeststellung eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes, so ist dies ein Umstand, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange grundsätzlich auseinandersetzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen. Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist allerdings dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 13/08 –, BVerwGE 136, 332 und juris, Rn. 26 m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist für den Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen zu den Grundwasser- und Druckwasserverhältnissen sowie etwaigen Betroffenheiten durch Niederschlagswasser als solchem (ohne kleinklimatologische Einflüsse) und der daraus abgeleiteten Seltenheit eines Hochwasserereignisses zunächst in Übereinstimmung mit dem Beklagten nicht ersichtlich, dass für den Marktfrucht- und Sonderkulturanbau ein unkalkulierbares Risiko besteht, das zu einer Existenzgefährdung führen könnte. Ob darüber hinaus die Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse in der nach dem Deichbau entstehenden Kessellage geeignet ist, eine Existenzgefährdung der Betriebe der Kläger auszulösen, lässt der Senat dahinstehen. Dem Beklagten lag der Endbericht (Langfassung) der Studie von RLP A... vor, in dem zusammenfassend festgestellt wurde: Das Planvorhaben würde (…) für einen Großteil des Untersuchungsgebietes keine negativen kleinklimatischen Folgen mit sich bringen. Im Gegensatz dazu steht die Kaltluftentwicklung und Frostgefährdung nördlich des Deiches innerhalb des abgeschlossenen Kaltluftbeckens. Hier würde die Kaltluftmächtigkeit aufgrund unterbundener Austauschprozesse mit der Umgebung und einer ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung mit hohen Kaltluftproduktionsraten anwachsen und könnte zu einer erhöhten Frostgefährdung für die landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb des Beckens führen. Eine exakte Simulation der Kalt- bzw. Frostluft könnte durch den Einbezug eines mathematisch-physikalischen Kaltluftabflussmodells unter Berücksichtigung der Abhängigkeit meteorologischer Randbedingungen noch verfeinert werden. Eine Zeitreihenanalyse an 3 repräsentativen Messstationen zeigte für die Vergangenheit insbesondere für den Monat April eine erhöhte Frostgefährdung. In den Monaten Mai und Juni traten Frostereignisse nur noch selten auf. Aufgrund der Jahreszeit sind insbesondere Bodenfröste relevant. Die hiesig angebauten Kulturen Winterweizen und Körnermais waren in der Vergangenheit aufgrund ihrer hohen Frosttoleranz nicht durch Spätfröste betroffen. Die Gefährdung der Zuckerrübe ist etwas größer, da Minimumtemperaturen < -5°C in frühen Entwicklungsstadien zu Schäden führen können. Diese niedrigen Temperaturen können im April in Einzeljahren unter optimalen Bedingungen (wolkenlose Strahlungsnacht) in unmittelbarer Bodennähe noch auftreten Gemüseanbau ist generell stark frostempfindlich und wird durch Folien- und Vliesabdeckung vor Frösten geschützt. Basierend auf einer potentiellen Zunahme der Frostgefährdung innerhalb des Kaltluftbeckens werden deshalb insbesondere frostresistente Anbauarten, -sorten empfohlen. Wintergetreide, wie bspw. Winterweizen oder Körnermais sind hier zu nennen. Als Frostschutzmaßnahmen könnten Methoden zum Einsatz kommen, welche derzeit in anderen Kulturzweigen zum Einsatz kommen. Hier könnten insbesondere Methoden zur Frostbekämpfung im Weinbau angewandt werden. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Luftumwälzungsmethoden, wie Hubschrauberbefliegung, Windräder oder die sog. SIS-Technik. Bei dieser Technik wird kalte bodennahe Luft angesaugt und in höhere Luftschichten (80-100 m) befördert. Die aufgeführten Methoden kommen im Weinbau in der Vorder- und Südpfalz bereits innovativ zum Einsatz. Neben diesen direkten Auswirkungen besteht eine potentiell erhöhte Gefährdung durch Pilz- und Fäulnisbefall aufgrund der niedrigeren Temperaturen in der Nacht und am frühen Morgen und damit einhergehend einer höheren Luftfeuchte und einer erhöhten Taubildung. Ein Großteil der einheimischen Pilzsporen gedeihen oft nur dann, wenn die Pflanzenoberfläche feuchtigkeitsbenetzt ist. Aufgrund der niedrigeren Temperaturen und der höheren Luftfeuchte innerhalb des Kaltluftbeckens könnte dies bei geeigneten Wetterlagen im Verhältnis zum Umland häufiger der Fall sein. Dieser Bewertung treten die Kläger indes entgegen. Sie machen geltend, die Einschränkungen in der landwirtschaftlichen Nutzung, wie sie auch die Studie RLP A... bestätige, habe zur Folge, dass Betriebe diese Flächen zukünftig nicht mehr ökonomisch sinnvoll und mit einem wirtschaftlich tragbaren Aufwand bewirtschaften könnten. Schon eine kurzzeitige Verlängerung der potentiellen Frostgefahren berge die Gefahr hoher Verluste in sich, da die höchsten Marktpreise in der Regel zu Beginn der Saison erzielt würden und jede Verzögerung einen Teil der Umsätze koste. Viele Sonderkulturen könnten nicht mehr angebaut werden, sodass den Landwirten zukünftig keine eigene sinnvolle Entscheidung bleibe, welche Kulturen sie auf den betroffenen Flächen anbauen könnten. Die in der Studie enthaltenen Hinweise bzgl. die angeführten Frostschutzmaßnahmen böten aufgrund der hohen Investitionskosten keine realistische Alternative. Im Jahresverlauf bedinge der Einsatz von Folien und Vliesabdeckungen einen deutlich höheren Arbeitsaufwand und berge die Gefahr höherer Risiken an Pflanzenkrankheiten sowie einer Überhitzung unter den Folien. Die vorgeschlagenen Luftumwälzungsmaßnahmen seien wegen der beschriebenen Kosten als nicht realistisch einzuschätzen. Darüber hinaus sei der Anbau vieler Freilandgemüsearten derart reglementiert, dass ein erhöhter Pflanzenschutzmitteleinsatz nicht mehr vorgenommen werden könne. Die Ware sei dann bei Überschreitung der zulässigen Rückstandshöchstmengen nicht mehr verkehrsfähig. Abschließend braucht diese Frage deshalb nicht erörtert zu werden, weil sich aus den Verwaltungsvorgängen zweifelsfrei ergibt, dass der Beklagte selbst im Fall einer möglichen Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch sämtliche in Betracht kommenden Faktoren (z.B. Druckwasser, Veränderung des Kleinklimas unter Mitberücksichtigung von daraus resultierenden Vernässungen), darüber hinaus aber auch bei wirtschaftlich geringeren Schäden keine andere planerische Entscheidung getroffen hätte. Um zu vermeiden, dass es zu einer Schlechterstellung der landwirtschaftlichen Betriebe kommt, wurden im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nämlich verbindliche Festsetzungen zur Entschädigung des betroffenen Personenkreises getroffen. So ist in Nr. III.6.1 der Nebenbestimmungen geregelt, dass bau- und anlagebedingte Schäden an landwirtschaftlich genutzten Grundstücken bzw. bau- und anlagenbedingte Ernteausfälle in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zeitnah zu ermitteln und zu entschädigen sind. Nachteilige Auswirkungen, beispielsweise auf Prämienrechte, Kontingente, vertragliche Vereinbarungen (Vertragsanbau) oder ähnliches unterliegen danach ebenfalls einer Ausgleichspflicht. Gemäß Nr. III.6.2 ist außerdem für Schäden, Ertragsminderungen, zusätzliche Rekultivierungsaufwendungen etc. ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen der Landwirtschaftskammer einzuholen. Dies gilt auch für eventuell in landwirtschaftlich genutzten Bereichen vorgesehene Sonder- und Nebenbauflächen (z.B. Baustellen, Pressgruben, Material- und Einlagerplätze), für welche nach Abschluss der Bauarbeiten eine Rekultivierung zu Lasten des Bauträgers vorgesehen ist. Damit hat der Beklagte nicht nur den Eintritt einer möglichen Existenzgefährdung für landwirtschaftliche Betriebsinhaber sowie weitergehend auch etwaige unterhalb dieser Schwelle liegende Schadensereignisse in seine Abwägung eingestellt, sondern gleichzeitig klargestellt, dass er auch dann, wenn solche Nachteile tatsächlich eintreten, den öffentlichen Interessen des Hochwasser- und Naturschutzes Vorrang einräumt und keine für die Kläger günstigere Entscheidung treffen würde, sondern sie vielmehr zulässigerweise und umfassend entschädigen will (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 14/15 – juris Rn. 17; OVG RP, Urteil vom 5. August 2004 – 1 A 11787/03 –, juris Rn. 73). Für diese Bewertung lässt sich zudem anführen, dass der Beklagte im Rahmen der Würdigung der erhobenen Einwände im Planfeststellungsverfahren zugesagt hat, zusammen mit den betroffenen Flächenbewirtschaftern/Grundstückseigentümern eine Lösung zu erarbeiten, damit es zu keiner Schlechterstellung der Betroffenen kommen wird (vgl. S. 68 f. des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. November 2017). Hinzu kommt der in Nr. III.6.9 der Nebenbestimmung enthaltene Hinweis auf die Entschädigungsregelung des § 116 LWG für alle Fälle, in denen die Betroffenen „aufgrund dieser planfestgestellten Maßnahme Schäden sowie nachweisbare wirtschaftliche Nachteile“ zu erwarten haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 420.000 Euro (7 x 60.000 Euro) festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Danach ist im Planfeststellungsrecht bei einer Klage eines drittbetroffenen Privaten ein Wert von 60.000 Euro anzusetzen, wenn – wie hier – die Beeinträchtigung eines zu Haupterwerbszwecken geführten Landwirtschaftsbetriebes geltend gemacht wird. Dieser Betrag ist vorliegend entsprechend der Anzahl der Kläger zu erhöhen. Die Kläger wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungs- und einen hierzu ergangenen Ergänzungsbeschluss des Beklagten, der den Aus- und Neubau eines Deiches im Bereich der Ortsgemeinde Otterstadt zum Gegenstand hat. Im Zuge der Umsetzung des Hochwasserschutzkonzeptes des Beklagten für den Rhein beabsichtigt die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, den rund 1,85 km langen Abschnitt des Rheinhauptdeichs zwischen dem Kreuzungsbereich der beiden Kreisstraßen K 31 und K 23 im Süden und der Ortslage Otterstadt im Norden (Deich-km 5+245 bis ca. Deich-km 7+090) zu sanieren und zu erhöhen, um auf diese Weise einen gleichwertigen Schutz des Hinterlandes bis zur zwischen den Rheinanliegern vereinbarten Deichhöhe (entsprechend einem 200-jährlichen Hochwasserereignis – HQ200 –) zu gewährleisten. Der Deich liegt an einem Flussarm des Altrheins westlich der gegenwärtigen Hauptstromlinie. Die Umgebung ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets „Pfälzische Rheinauen“. Die Wald- und Wasserflächen im Norden sowie der Wald im Osten sind als Flora-, Fauna- Habitat (FFH)-Gebiet 6616-304 „Rheinniederung S...-Ludwigshafen“ und deckungsgleich auch als Vogelschutzgebiet 6616-401 „Otterstadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inklusive Binsfeld“ ausgewiesen. Im Bereich des bestehenden, innerhalb des vorgenannten FFH-Gebiets liegenden Deiches sind als Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ (LRT 6210) auf der Landseite sowie „Magere Flachland-Mähwiesen“ (LRT 6510) zum Teil beiderseits der Deichkrone festzustellen. Auf der Wasserseite der Krone schließen sich außerdem „Hartholzauenwälder“ (LRT 91FO) an. Hiervon ausgehend wurden 2007 im Rahmen einer Vorplanung zur Herstellung des Lückenschlusses Varianten zum klassischen wasser- bzw. landseitigen Ausbau der bestehenden Deichanlage (Variante 0) erarbeitet, sowie alternativ Varianten mit einer anteiligen Deichrückverlegung im Bereich des heutigen Deichhinterlandes entwickelt (Varianten 1 bis 3). Als Grundlage für das Raumordnungsverfahren ließ der Beklagte die Varianten hinsichtlich raumordnerischer Belange, der Umweltverträglichkeit sowie im Hinblick auf die Verträglichkeit mit Natura-2000-Gebieten vergleichend untersuchen. Im Juni 2008 wurde das Raumordnungsverfahren eingeleitet und am 19. Dezember 2008 mit Vorlage des raumordnerischen Entscheids der SGD Süd dahingehend abgeschlossen, dass – unter Einhaltung definierter Maßgaben und unter Berücksichtigung weiterer Anregungen und Hinweise – „der geplante Neu- und Ausbau des Rheinhauptdeiches Otterstadt in der Variante 1 mit Erhalt des bestehenden Deiches den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht“. Während seitens der Vertreter des Naturschutzes im Raumordnungsverfahren die Variante 3 aufgrund des Erhalts von ökologisch wertvollen Wiesenflächen auf dem bestehenden Deich sowie des maximalen Retentionsraumgewinns favorisiert wurde, forderten die betroffenen Landwirte bzw. die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz den Ausbau des bestehenden Deiches (Variante 0). Bei den Varianten der Deichrückverlegung mit Erhalt des bestehenden Deiches wurde von deren Seite eine Ertragsminderung infolge einer Veränderung der Durchlüftungsverhältnisse befürchtet. Gegen einen Rückbau des vorhandenen Deiches spricht aus deren Sicht die Gefahr eines Totalverlusts der „ausgedeichten“ landwirtschaftlichen Nutzflächen. Vor diesem Hintergrund ließ der Beklagte 2009 eine Machbarkeitsstudie (S..., F..., N... GmbH – SFN –) erarbeiten, in der eine zusätzliche Variante – die Variante 0,5 – als Kompromissvorschlag zwischen der raumgeordneten Variante 1 und der Forderung der Landwirtschaft nach Variante 0 entwickelt wurde. Die Trasse der Variante 0,5 verläuft im östlichen Planungsraum zwischen den Trassen der Variante 1 und der Variante 0. Die Studie empfiehlt, die Fläche der Deichrückverlegung ökologisch aufzuwerten und dem Ökokonto zuzuführen. Um angesichts der anhaltend widerstrebenden Interessenlage – vor allem innerhalb der Landwirtschaft – die verbleibenden und für eine Entscheidung erheblichen Defizite bei den Kenntnissen über das Baufeld den Status des bestehenden Rheinhauptdeichs im Sinn der europäischen Richtlinie Natura 2000 aufzuarbeiten und den noch erforderlichen Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Überwindbarkeit von Verbotstatbeständen herbeizuführen, wurden von 2010 bis 2012 weitere, zum Teil umfangreiche Detailuntersuchungen (Baugrunderkundungen, Wiesenkartierung, Insektenerfassung) durchgeführt. Darauf aufbauend unterzog der Beklagte in einem Variantenvergleich die Varianten 0 in mehreren Ausbauformen sowie die Varianten 0,5 und 1 einer tiefergehenden Prüfung und gelangte zu dem Ergebnis, dass nach seiner Auffassung die Variante 1 mit Blick auf den FFH-Gebietsschutz die einzig genehmigungsfähige Variante darstellt (vgl. Erläuterungsbericht B...-G...-S... W... GmbH, D... – BGS – und M... C... GmbH, S... – M... C... – vom 31. Januar 2014). Im Einzelnen heißt es in der unter dem vorgenannten Datum von M... C... erstellten Ausnahmeprüfung FFH-Gebiet „Rheinniederung S...-Ludwigshafen“, die in den Erläuterungsbericht eingeflossen ist: Durch das geplante Vorhaben (Anm.: Variante 1) gehen ca. 590 m2 und damit deutlich mehr als 1 Prozent der Fläche der im FFH-Gebiet vorhandenen „Naturnahen Kalk-Trockenrasen“ (Code 6210) verloren [Seite 3]. (…) Wie bei den reinen Ausbauvarianten (Varianten 0) werden bei der Variante 0,5 alle vorhandenen Flächen mit „Naturnahen Kalk-Trockenrasen“ in Anspruch genommen. Die Flächeninanspruchnahme von „Mageren Flachland-Mähwiesen“ jedoch reduziert sich gegenüber der Variante 0 (landseitiger Ausbau), da Teilbereiche des bestehenden Deiches unverändert erhalten bleiben. Wie beim landseitigen Ausbau des vorhandenen Deiches werden bei Variante 0,5 keine Waldflächen und somit keine Flächen des Lebensraumtyps „Hartholzauenwälder mit Queercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior und Fraxinus augustifolia“ in Anspruch genommen, und für die dort ggf. vorkommenden Tierarten Bechsteinfledermaus, Heldbock und Hirschkäfer sind allenfalls bauzeitliche Störungen zu prognostizieren [Seite 6]. (…) Auch die Varianten 1, 2 und 3 führen zu einer Inanspruchnahme von „Naturnahen Kalk-Trockenrasen“, allerdings reduziert sich die Flächengröße gegenüber den oben genannten Varianten deutlich (auf ca. 590 m2 anstelle von 4690 m2). Eine Inanspruchnahme von „Mageren Flachland-Mähwiesen“ ist nicht mehr erforderlich, und „Hartholzauenwälder (…)“ werden bei diesen Varianten ebenfalls nicht in Anspruch genommen. Erhebliche Beeinträchtigungen von geschützten Tierarten nach Anhang II der FFH-Richtlinie können ausgeschlossen werden [Seiten 6 f.]. (…) Mit Hinblick auf die FFH-Verträglichkeit sind die Varianten 1-3 als gleichwertig einzustufen. Da die Varianten 2 und insbesondere 3 jedoch zu einem höheren Flächenbedarf an landwirtschaftlichen Flächen führen, wurde Variante 1 als diejenige Variante ausgewählt, welche für die örtliche Landwirtschaft als die „zumutbarste“ Variante zu sehen ist [Seite 7]. (…) Eine Prüfung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten hat ergeben, dass es keine Variante gibt, welche zu geringeren Beeinträchtigungen führt als die gewählte Variante. Alle übrigen Varianten führen in gleichem (Varianten 2 und 3) oder höherem Maße (Varianten 0 und 0,5) zu einer Inanspruchnahme der „Naturnahen Kalk-Trockenrasen“. Bei den Varianten 0 und 0,5 treten darüber hinaus noch weitergehende Beeinträchtigungen durch die zusätzliche Inanspruchnahme der Lebensraumtypen „Magere Flachland-Mähwiese“ (Variante 0 und 0,5) und „Hartholzauenwälder“ (Variante 0, wasserseitiger Ausbau) auf, und es besteht die Gefahr der Beeinträchtigung der potenziell vorkommenden Tierarten Bechsteinfledermaus, Heldbock und Hirschkäfer (Variante 0, wasserseitiger Ausbau), [Seite 12]. Die Baukosten für die einzelnen noch in Betracht gezogenen Varianten wurden 2014 auf 1,592 Millionen Euro (Variante 0), 1,598 Millionen Euro (Variante 0,5) und 1,615 Millionen Euro (Variante 1) geschätzt. Außerdem erstellte die RLP A... GmbH, N..., im Auftrag des Beklagten eine undatierte „GIS-gestützte kleinklimatologische Standortbeurteilung“ zur Abschätzung einer möglichen Änderung der Kaltluftgefährdung, die in einer „Version kurz“ (53 Seiten) und einer „Version lang“ (58 Seiten) vorliegt. In der Studie wurde festgestellt, dass in der Kessellage zwischen den Deichen klimatologische Veränderungen zu erwarten seien. So werde die Kaltluftmächtigkeit aufgrund unterbundener Austauschprozesse mit der Umgebung und einer ausschließlich landwirtschaftlichen Nutzung mit hohen Kaltluftproduktionsraten anwachsen, was zu einer erhöhten Frostgefährdung der betroffenen Flächen innerhalb des Beckens führen könne und Auswirkungen auf den Anbau von bestimmten Kulturarten habe. Daneben sei eine potenziell erhöhte Gefährdung durch Pilz- und Fäulnisbefall zu erwarten. Als Maßnahmen zur Verwirklichung der Variante 1 sind vorgesehen: ▪ Deich-km 5+245 bis 5+600: Ausbau Bestand, 355 lfm, (Erhöhung) ▪ Anschluss an Deich-km 5+245 und 6+894: Neubau, 655 lfm ▪ Deich-km 6+894 bis 7+090: Ausbau Bestand, 196 lfm, (Erhöhung) Die erforderliche Erhöhung des vorhandenen Deichs variiert zwischen 0,70 m und 0,23 m. Die mittlere Höhe der Deichneubauten nimmt aufgrund des leicht abfallenden Geländes bei gleichbleibender Ausbauhöhe von rund 3,00 m auf 3,50 m zu. Für den neu zu errichtenden Deich müssen rund 3,77 ha Fläche überbaut werden. Die Herstellung des Deichschutzstreifens beansprucht nochmals rund 1,12 ha. Von den somit rund 4,90 ha Fläche stehen rund 2,46 ha im Eigentum der öffentlichen Hand, die übrigen benötigten Flächen sollen in Landeseigentum übergehen. Das Bauvorhaben berührt 33 Ackerflächen mit einer Gesamtfläche von rund 2,47 ha, die sich auf 22 Eigentümer verteilen. Die Fläche zwischen den Deichen (Bestand und Neubau Variante 1) beträgt rund 14 ha. Die Kläger sind Eigentümer oder Pächter von zahlreichen Parzellen im Bereich des Vorhabens und der bei Verwirklichung der Variante 1 entstehenden Kessellage. Sämtliche Grundstücke werden landwirtschaftlich genutzt. Die Kläger zu 1) bis 4) sowie 6) und 7) bewirtschaften die Flächen als Vollerwerbslandwirte. Für den Kläger zu 5), der einem 53 ha großen Betrieb vorstand, traf dies offenbar ebenfalls zu. Dieser ist mittlerweile Rentner und hat seine Parzellen einem Vollerwerbslandwirt zur Bewirtschaftung überlassen. Für die Durchführung der Baumaßnahme benötigt der Beklagte laut unbestrittener Angaben der Kläger (vgl. Schriftsatz vom 12. Februar 2018) dauerhaft ca. 6632 m2 Eigentums- und 9714 m2 Pachtfläche des Klägers zu 3) sowie ca. 352 m2 Eigentumsfläche des Klägers zu 5). Im Übrigen werden demzufolge auf Dauer keine Eigentums- und Pachtflächen der Kläger beansprucht. Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 beantragte das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die SGD Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz – bei der SGD Süd als obere Wasserbehörde, die Feststellung des Plans für den Aus- und Neubau des Deiches sowie die Durchführung einer Ausnahmeprüfung gemäß § 34 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – für die Inanspruchnahme von 590 m2 des Lebensraumtyps „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ im FFH-Gebiet. Dem Antrag beigefügt sind unter anderem der Erläuterungsbericht der BGS W... GmbH (Anlage 1) sowie die von der M... C... GmbH im Januar 2014 gefertigte Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Begleitplan (Anlage 4.1), die Verträglichkeitsprüfung Vogelschutzgebiet „Otterstadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inklusive Binsfeld“ (Anlage 4.2), die Verträglichkeitsprüfung FFH-Gebiet „Rheinniederung S...-Ludwigshafen“ (Anlage 4.3) und die Ausnahmeprüfung FFH-Gebiet „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ (Anlage 4.4). Die öffentliche Bekanntmachung über die Offenlegung der Planunterlagen erfolgte in den Amtsblättern der Stadt S... und der Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee vom 6. Juni 2014. Darüber hinaus wurde die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bekanntgegeben. In der Bekanntmachung der Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee wird ausgeführt: (…) 1. Die maßgebenden Planunterlagen, nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, liegen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee (…) [Anm: Es folgt die Anschrift] während der Dauer eines Monats vom 16. Juni 2014 bis zum 15. Juli 2014 zu jedermann Einsicht aus. Außerdem können die Planunterlagen auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (www.sgdsued.rlp.de) unter der Rubrik „Öffentlichkeitsbeteiligung/Bekanntmachungen“ eingesehen werden. 2. Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee sowie bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (…) [Anm.: Es folgen die Anschrift und das Aktenzeichen des Verfahrens] bis spätestens 29. Juli 2014 schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. (…) Der Bekanntmachungstext im Amtsblatt der Stadt S... ist bis auf die Anschrift der Auslegungsbehörde inhaltsgleich. Darüber hinaus beteiligte der Beklagte die Träger öffentlicher Belange. Sämtliche Kläger erhoben während der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben. Nachdem am 10. Dezember 2014 ein Erörterungstermin stattgefunden hatte, stellte der Beklagte den Plan mit Beschluss vom 6. November 2017 fest. Die Entscheidung zugunsten der Variante 1 umfasst aufgrund ihrer Konzentrationswirkung die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 30 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – von dem Verbotstatbestand des § 30 Abs. 2 Ziffer 3 BNatSchG und beinhaltet zahlreiche Nebenbestimmungen. Begründet wurde die Planfeststellung damit, dass die Voraussetzung für den Neu- und Ausbau des Deiches nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – vorlägen. In formeller Hinsicht genügten die den Antragsunterlagen beigefügten Anlagen zur Umweltverträglichkeit den sich aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – ergebenden Anforderungen. Vorrangiges Ziel des Planungsvorhabens sei es, die Gefahr der Bedrohung der Bewohner der Rheinniederung durch wertvernichtende Hochwasser herabzusetzen. Das planfestgestellte Vorhaben diene deshalb in besonderem Maße dem Schutzgut Mensch und dem damit verbundenen Schutz von Sach- und Kulturgütern. Dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Pflanzen, Tiere einschließlich biologischer Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Landschaft seien nicht zu erwarten. Vorübergehende Beeinträchtigungen der Schutzgüter, die durch den Baubetrieb entstünden, würden weitestgehend vermieden. Dort, wo eine Vermeidung nicht oder nur eingeschränkt erfolgen könne, sei eine Kompensierung durch Gestaltungs-, Schutz- sowie Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet. Unter materiellen Gesichtspunkten ergebe sich die Notwendigkeit der beantragten Maßnahme aus dem Ziel, das für die Oberrheinanlieger zwischenstaatlich vereinbarte Schutzniveau herzustellen. Nur dann bestehe auch an diesem Teil des Rheins ein mit anderen Oberrheinabschnitten vergleichbarer und ausreichender Hochwasserschutz. Der Ausbau und die Sanierung des Deichsystems sei auch angemessen, da durch die Nebenbestimmungen im Beschluss ein gerechter Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessengruppen erreicht werde. Damit sei die Planrechtfertigung gegeben. Die Wiesenflächen des bestehenden Deiches stellten zu einem großen Teil FFH-Lebensraumtypen dar, die durch die Varianten 0, 0,5 und 1 in unterschiedlichem Umfang in Anspruch genommen würden. Insbesondere seien bei der Variante 0 durch die großflächige Inanspruchnahme von insgesamt ca. 1 ha Lebensraumtypen „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ und „Magere Flachland-Mähwiesen“ erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets zu erwarten. Auch bei Variante 0,5 könnten infolge einer Inanspruchnahme von 0,5 ha dieser Lebensraumtypen solche Nachteile nicht ausgeschlossen werden. Die Zumutbarkeit der beantragten Alternative werde im vorliegenden Fall in den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls gesehen. Eine generelle Übertragung auf das gesamte Deichsystem in dem Sinn, dass im Zuge eines jeden Ausbauvorhabens jeweils der Ausbau auf einer neuen Linie verhältnismäßig sei, dürfe daraus nicht abgeleitet werden. Den in den Stellungnahmen der im Planfeststellungsverfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange und sonstiger Stellen aufgestellten und aufrecht erhaltenen sowie begründeten Forderungen seien, soweit sie sich nicht erledigt hätten, durch die Nebenbestimmungen dieses Beschlusses Rechnung getragen worden. Auch seien alle schriftlich erhobenen Anregungen und Einwendungen sowie die im Erörterungstermin vorgetragenen Erläuterungen in die Entscheidungsfindung mit einbezogen worden. Die Kläger, denen der Beschluss zwischen dem 11. und 14. November 2014 zugestellt wurde, erhoben am 7. Dezember 2014 bei dem Verwaltungsgericht Neustadt Klage. Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 erklärte sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das erkennende Oberverwaltungsgericht (1 C 10210/18.OVG). In einem ebenfalls gegen den vorgenannten Planfeststellungsbeschluss gerichteten und zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärten Klageverfahren der Ortsgemeinde Otterstadt (1 C 10213/18.OVG) reichte diese unter anderem eine am 31. Januar 2018 fertiggestellte „Hydrogeologische Bewertung der geplanten Maßnahmen zum Aus- und Neubau des Rheinhauptdeiches“ der Dr. H... GmbH, Nürnberg, zu den Gerichtsakten, die zu dem Ergebnis kam, es seien erhebliche Erkenntnisdefizite betreffend die Entwicklung des Grundwasserhaushalts nach Fertigstellung der Variante 1 gegeben. Der Senat wies die Beteiligten des vorgenannten Verfahrens mit Beschluss vom 4. Juni 2019 auf Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hin. Im Wesentlichen wurden folgende Abwägungsmängel beanstandet: aa) (…) Problematisch ist (…), ob durch den Einstau des Hochwassers zwischen den beiden Dammlinien eine Verschärfung der Druckwasserproblematik im Vorland auch deswegen zu befürchten ist, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einstau der Hochwassermengen im Vorland und dem entsprechend vorherrschenden hydrostatischen Druck eine Potenzialerhöhung der Grundwasseroberfläche eintritt und/oder der Abfluss des Wassers ins Gewässer bei sinkenden Flusswasserständen verzögert wird. Diese Effekte wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht in die Prüfung einbezogen, können also demnach nicht gesichert ausgeschlossen werden. Zwar mag tatsächlich durch den rückverlegten Deich eine flächige Verteilung des Oberflächenwassers im Vorland unterbunden werden, bei den vorherrschenden Verhältnissen (hoch durchlässiger Untergrund im Rheinvorland, hoch anstehende Grundwasserstände) ergeben sich jedoch auch darüber hinausgehende Wechselwirkungen, die näher untersucht werden müssen. Vor allem setzt sich das Gutachten des Ingenieurbüros Kä... nicht mit der Fragestellung auseinander, ob und mit welchen Auswirkungen sich durch den geplanten Deichkörper eine Verdichtung des natürlichen Untergrundes ergeben würde und inwieweit hieraus hydro(geo)logische Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Rückäußerung Dr. H... GmbH vom 13. August 2018). Auf den begrenzten Prüfungsauftrag weist die Ingenieurgesellschaft Kä... auf S. 1 ihrer Stellungnahme im Übrigen selbst hin, derzufolge lediglich geprüft werden sollte, inwieweit die Durchlässigkeit des grobkörnigen, durchlässigen Untergrundes in der Deichaufstandfläche durch die Auflast des neuen Deiches verändert werde. (…) bb) Darüber hinaus hält es der Senat unbeschadet der Frage des Vorliegens einer Rechtsverletzung der Klägerin für angezeigt, auf folgende weitere Abwägungsfehler hinzuweisen: (1) Der Beklagte hätte die von der Klägerin im Erörterungstermin angesprochene Trassenvariante eines neuen Deichbaus entlang der Variante 0 ohne Inanspruchnahme der bestehenden FFH-Flächen (Lebensraumtypen 6510 – Magere Flachland-Mähwiesen – und 6210 – Naturnaher Kalktrockenrasen –) in die Abwägung einstellen müssen. An der Erklärung (Anm.: Aussage des Beklagten im Erörterungstermin), über die festzustellende Variante im weiteren Verfahren zu entscheiden, muss sich der Beklagte festhalten lassen. Sie schließt in Verbindung mit dem Kontext, in dem diese Aussage steht, zugleich die Zusage ein, eine Trassenführung neben der Variante 0 in der von der Klägerin vorgeschlagenen Art und Weise zumindest zu prüfen und die vorgetragenen Argumente zu würdigen. Hierzu gehört auch ein Eingehen auf die in den Raum gestellte Frage des Umfangs eines etwaigen Flächenmehrverbrauchs. Tatsächlich hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss aber offenbar nur rechtzeitig schriftlich vorgetragene Anregungen behandelt (vgl. den entsprechenden Hinweis auf S. 53 des Beschlusses), obwohl ein Einwendungsausschluss (…) nicht europarechtskonform ist. (2) Schließlich hätte der Beklagte näher ermitteln und im Planfeststellungsbeschluss darlegen müssen, ob die Variante 0 (landseitiger Ausbau) oder eine andere Trassenvariante (z.B. Variante 0,5 bzw. Variante 4) nicht mit der Maßgabe eines Verpflanzens von Rasensoden von den alten auf die neuen Deichflächen zu verwirklichen ist. Für einen Abwägungsfehler spricht, dass in der Machbarkeitsstudie (Spang.Fischer.Natzschka GmbH) vom Dezember 2009 eine solche Lösung ausdrücklich befürwortet worden ist: (…) Der Beklagte stellte daraufhin mit Schreiben vom 8. September 2020 einen Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Planfeststellung, dem eine erweiterte Untersuchung zugrunde liegt. Diese betrifft ▪ die Ausarbeitung, Beschreibung und Plandarstellung einer zusätzlichen im Rahmen des Variantenvergleichs zu betrachtende Variante mit parallel zum Bestandsdeich auf der Binnenseite verlaufenden Deichlinie (sog. Parallelvariante), sowie ▪ für die genehmigte Variante 1 die schriftliche und planerische Darlegung der vorgesehenen Entleerung der „zwischen den Deichen“ liegenden Fläche für den Fall (Szenario), dass diese bei einem ablaufenden Hochwasser nach Überschreiten des Bemessungswasserstandes – oder auch nach Deichversagen – geflutet worden sind. Außerdem prüfte der Beklagte die Möglichkeit einer Rasensodenverpflanzung. Der Antrag beinhaltet eine Kurzzusammenfassung (Anlage 5.1) sowie eine die Parallelvariante und das Öffnen des Bestandsdeiches/Entleerung erfassende Objektplanung „Wasserbau“ der BGS W...t GmbH (Anlage 5.2) vom April 2020, eine naturschutzbezogene Stellungnahme des Instituts für Umweltstudien – IUS – W... & N... GmbH, He..., vom 20. Dezember 2019 (Anlage 5.3), ein Hydrogeologisches Gutachten der B... B... I... GmbH – BCE – vom März 2020 (Anlage 5.4) und korrigierte Planunterlagen (Anlage 5.5). Die Antragsunterlagen konnten zwischen dem 17. Mai und 16. Juni 2021 auf der Internetseite der SGD Süd eingesehen werden und wurden innerhalb des vorgenannten Zeitraums zusätzlich bei der Stadt Speyer und der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen ausgelegt. Der Beklagte wies darauf hin, dass Einwendungen „gegen die ergänzenden Unterlagen“ bis spätestens 16. Juli 2021 bei der SGD Süd sowie den Auslegungsbehörden zu erheben seien. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Die Kläger zu 1) bis 5) und 7) gaben eigene Stellungnahmen ab. Die Schreiben der Kläger zu 2) und 7) tragen jeweils das Datum 13. Juli 2014 und enthalten einen Eingangsstempel der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen vom 19. Juli 2021, einem Montag. Der Eingang der Schreiben der Kläger zu 1) sowie 3) bis 5) wurde am 15. Juli 2021 bestätigt. Nach am 5. April 2022 erfolgtem Erörterungstermin erließ der Beklagte am 8. Februar 2023 einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss, mit dem er mehrere neue Nebenbestimmungen festsetzte sowie bisherige Regelungen aufhob und durch andere ersetzte. Im Übrigen wurde der Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 und die damit festgestellten Pläne aufrechterhalten und ausgeführt, dass deren Festsetzungen und Nebenbestimmungen weiterhin zu beachten sind, soweit der vorliegende Beschluss nichts Anderes bestimmt. Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die Anträge aus dem Erörterungstermin vom 5. April 2022 wies der Beklagte, sofern diesen im Einzelfall nicht stattgegeben oder sie sich nicht erledigt hatten, zurück. Zur Begründung nahm der Beklagte auf seine im Beschluss vom 6. November 2017 enthaltenen Feststellungen Bezug und führte darüber hinaus aus, die in den Ergänzungsunterlagen enthaltene naturfachliche Stellungnahme komme zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen aus fachlichen und rechtlichen Gründen nicht durch eine Sodenverpflanzung zu vermeiden seien. Eine Umsetzung der Varianten 0 und 0,5 wäre daher weiterhin nur möglich, wenn es keine zumutbare Alternative mit geringeren Beeinträchtigungen gebe, die aber in Form der Variante 1 gerade vorliege. Auch die zusätzliche Prüfung eines Deichneubaus unmittelbar parallel zur bestehenden Trasse stelle die bisherige Entscheidung für die rückwärtige Variante 1 nicht in Frage, da die Parallelvariante einen deutlich höheren Flächenbedarf aufweise. Im Rahmen der Würdigung der erhobenen Einwendungen wurden darüber hinaus entgegenstehende naturschutzrechtliche Bedenken angeführt. Die mit Blick auf den Hinweisbeschluss des Oberverwaltungsgerichts durchgeführten grundwasserhydraulischen Untersuchungen der BCE-GmbH gelangten zu dem Ergebnis, dass die Grundwasserverhältnisse in der Vorzugsvariante 1 gegenüber dem Bestand nicht verschlechtert würden sowie die Auswirkungen im Vergleich zu einem Ausbau auf der Trasse gering und damit verhältnismäßig seien. Die Kläger haben gegen den ihnen zwischen dem 17. Februar und 6. März 2023 zugestellten Ergänzungsbeschluss am 15. März 2023 Klage erhoben (1 C 10210/23.OVG). Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 hat der Senat die Verfahren 1 C 10210/18.OVG und 1 C 10210/23 gemäß § 93 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 1 C 10210/23.OVG weitergeführt. Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger geltend: Das Rechtsschutzbegehren sei zulässig. Insbesondere bestünden an ihrer Klagebefugnis keine Zweifel. Durch die planfestgestellte Variante seien sie entweder in ihrem Eigentum oder als Pächter in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen. Zum Teil würden Eigentums- und Pachtflächen dauerhaft entzogen. Darüber seien Einschränkungen in der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Felder zu erwarten. Auch in der Sache habe die Klage Erfolg. Unter formellen Gesichtspunkten verstoße der Umstand, dass die SGD Süd sowohl Planfeststellungsbehörde als auch Vorhabenträger und damit von einer „institutionellen Befangenheit“ auszugehen sei, gegen rechtsstaatliche Anforderungen. Dies ergebe sich aus dem einschlägigen Geschäftsverteilungsplan der Behörde vom 25. März 2021. Zunächst fehle es an einer zureichenden vertikalen organisatorischen und personellen Trennung. Die Referate 31 (Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz: Referent Ma... Sch...) und 34 (Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, N... : Referent J... D...) seien zwar dem Organigramm nach zwei getrennte Referate, jedoch in einer Abteilung zusammengefasst. Nach dem Geschäftsverteilungsplan habe das Referat 31 unter anderem die Aufgabe Koordinierung wasserwirtschaftlicher und abfallwirtschaftlicher Planungen. Dies zeige, dass das Referat 31 aufgabenmäßig in die Planungen auch der Regionalstellen und damit auch des Referats 34 hineinwirke, indem die Planung durch das Referat 31 koordiniert werde. Das Referat 31 entscheide somit über das, was es selbst koordiniert habe. Hinzu komme, dass Herr Sch... nicht nur Leiter des Referats 31 und Leiter des Justiziariats der Abteilung 3 gewesen sei, sondern daneben auch stellvertretender Abteilungsleiter und damit weisungsbefugt gegenüber dem Referat 31 und dem Referat 34. Es passe ins Bild, wenn Herr Sch... den Ergänzungsbescheid nicht als Leiter des Referats 31, sondern „in Vertretung, gez. Ma... Sch...“ unterzeichnet habe. Darüber hinaus falle ins Gewicht, dass Herr Sch... bereits im Frühjahr/Sommer 2021, also lange bevor eine Entscheidung über den Ergänzungsbeschluss vorgelegen habe, aus dem Referat 31 in die Abteilungsleitung gewechselt sei. Auch in dieser Position sei er im Rahmen des Planergänzungsverfahrens tätig gewesen. Insofern werde beispielsweise darauf hingewiesen, dass Herr Dr. C... B... und Herr Ch... S... Herrn Sch... im Juli/August 2021 in die Prüfung von Einwendungen eingebunden hätten („Hallo Ma..., z.w.V., zu prüfen ist wohl, ob der Einwand fristgerecht bei der Stadt S... eingegangen ist. Viele Grüße“). Alles Weitere, die Prüfung des Herrn Sch... und dessen Kommunikation darüber, wie damit umgegangen werden sollte, habe man dann offensichtlich nicht aktenkundig machen wollen. Dazu sei in der Verwaltungsakte nichts zu finden. Aus den Verwaltungsvorgängen sei zudem ersichtlich, dass Herr Sch... im Juni 2022, als er fast ein Jahr nicht mehr Leiter des Referats 31, sondern Abteilungsleiter gewesen sei, ein Akteneinsichtsgesuch der Prozessbevollmächtigten der Ortsgemeinde Otterstadt abschlägig beschieden und inhaltlich beantwortet habe. Verweisen lasse sich auch auf den Erörterungstermin am 5. April 2022, als Herr Sch... bereits Abteilungsleiter gewesen sei und damit sowohl das antragstellende als auch das über den Antrag entscheidende Referat „unter sich gehabt“ und zudem fließende Rollenwechsel vorgenommen habe: moderierend, inhaltlich Stellung nehmend sowie den Antrag verteidigend. Auch in horizontaler Hinsicht entfalle eine organisatorische Trennung zwischen Referat 31 und Referat 34. Beide Referate gehörten zur Abteilung 3 („Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz“). Dementsprechend seien beide Referate gegenüber der Abteilungsleitung weisungsgebunden. Hier sei eine personelle Verflechtung festzustellen, die in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht genüge. Dass eine Antragserstellung in der Abteilung 3 in einem komplexen Planfeststellungs- und Planergänzungsverfahren ohne rechtliche Begleitung durch das Justiziariat der Abteilung 3 erfolge, sei schlechterdings nicht vorstellbar. Ein Verfahrensmangel liege ferner darin, dass der Beklagte die kleinklimatologische Standortbeurteilung der RLP A... GmbH nicht bekanntgegeben bzw. ausgelegt habe. Das Gutachten beinhalte umfassende Ausführungen zu den Veränderungen und Auswirkungen der Deichrückverlagerung auf das Kleinklima und damit auf die landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Kessellage. In Anbetracht der Tatsache, dass diese Einflüsse des Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Flächen ein ganz wesentlicher Aspekt der Planfeststellung seien, welche vor allem Eigentümer und Pächter von landwirtschaftlichen Flächen beträfen, stelle die Standortbeurteilung der RLP A... GmbH einen entscheidungserheblichen Bericht dar, der zwingend hätte ausgelegt werden müssen. Das gelte umso mehr, als zwei verschiedene Versionen kursierten und auch zu keinem Zeitpunkt darüber aufgeklärt worden sei, welche Version denn nun maßgeblich sein soll. Es spreche einiges dafür, dass es sich hier um einen Mangel handele, durch den die Anstoß- oder Informationsfunktion eines Verfahrensschritts umfassend verfehlt werde. Soweit die Bekanntmachung oder Auslegung der entscheidungserheblichen Unterlagen vollständig unterbleibe, sei dieser Umstand gegenüber einem vollständigen Fehlen einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – vergleichbar schwer (absoluter Verfahrensfehler). Jedenfalls sei hier ein relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – festzustellen. Nichts Anderes gelte für die hydrogeologische Bewertung der geplanten Maßnahmen zum Aus- und Neubau des Rheinhauptdeiches, die das Geowissenschaftliche Büro Dr. H... erstellt habe. Auch dieses Dokument hätte offengelegt werden müssen. Davon abgesehen halte der angegriffene Planfeststellungsbeschluss in Gestalt seiner Ergänzung unter materiellen Gesichtspunkten einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Zunächst fehle es an einer notwendigen Fortgeltung des raumordnerischen Entscheids vom 19. Dezember 2008 und damit an einer rechtlichen Grundlage der Planfeststellung. Denn der Beklagte habe es versäumt, innerhalb der 5-Jahresfrtst des § 17 Abs. 10 Satz 3 Landesplanungsgesetz – LPlG – einen dahingehenden Überprüfungsantrag zu stellen. Darüber hinaus habe der Beklagte dem Habitatschutz nach § 34 BNatSchG nicht ausreichend Rechnung getragen. Eine substantielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwieweit bei der Variante 0 die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 34 Abs. 2 BNatSchG überschritten sei, werde im Ergänzungsbeschluss nicht vorgenommen. Das wäre indes aus mehreren Gründen erforderlich gewesen. So zielten die Habitatschutzregelungen des § 34 BNatSchG ihrem Wesen nach darauf ab, den günstigen Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps bzw. geschützter Arten langfristig stabil zu halten. Hier sei der Erhaltungszustand (der Variante 0) nicht nur ungünstig, sondern äußerst ungünstig. Das sei das Gegenteil dessen, was der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss ausgeführt habe, in dem die Wiesen des bestehenden Deiches als hochwertige und schützenswerte Lebensraumtypen „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ und „Magere Flachland-Mähwiesen“ bezeichnet worden seien. Von dieser Einschätzung habe der Beklagte auch in seinem Ergänzungsbeschluss nicht Abstand genommen. Der Planfeststellung liege damit eine unzutreffende Tatsachenannahme zugrunde, der gerade hinsichtlich der Varianten-gegenüberstellung entscheidende Bedeutung zukommen müsse. Die Erhaltung eines günstigen Zustandes im Sinne von § 34 BNatSchG bei Realisierung der Variante 0 scheitere hier schon deshalb, weil es keinen günstigen Erhaltungszustand gebe, der erhalten werden könnte. Hier komme also lediglich eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes in Betracht. Eine solche Wiederherstellung sehe der Ergänzungsbeschluss aber genauso wenig vor wie der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss. Somit führe das, was beschlossen worden sei, gerade nicht zu dem (auch unionsrechtlich) gebotenen Zustand. Dabei verkenne die Planfeststellungsbehörde auch, dass es gerade die Variante 0 sei, welche die Möglichkeit einer solchen Wiederherstellung biete. Hier sei der Erhaltungszustand, wie beschrieben, derart schlecht, dass die Maßnahmen, die die Variante 0 mit sich bringen würde, im Vergleich zur Variante 1 nicht zu einer weiteren Verschlechterung, sondern aufgrund der hier möglichen Kompensationsmaßnahmen sogar zu einer Verbesserung führten. Auch werde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach zusätzliche Belastungen dann unerheblich sein könnten, wenn die bestehende Vorbelastung den maßgeblichen CL-Wert („Critical Load“) deutlich überschreite und die von dem jeweiligen Projekt einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten verursachte Zusatzbelastung nicht mehr als 3 Prozent des CL-Wertes ausmache. Dies hätte aller Wahrscheinlichkeit nach zu dem Ergebnis geführt, dass die Zusatzbelastung durch die Variante 0 ebenfalls bei nicht mehr als 3 Prozent des CL-Wertes liege. Zu beanstanden sei weiterhin, dass die Planfeststellungsbehörde völlig außer Betracht lasse, dass der auf der Krone des Rheindammabschnitts Deich-km 5+245 bis 7+090 befindliche Asphaltweg erneuert oder entfernt werden müsse. Er sei bereits seit geraumer Zeit besonders für Radverkehr nicht mehr verkehrssicher, sodass es mehr als naheliegend erscheine, diesen Eingriff in den Damm mit der Ertüchtigung des bestehenden Damms auch im Hinblick auf die FFH-Lebensraumtypen zu koppeln, was ebenfalls für die Variante 0 spreche. Dieser Synergieeffekt spiele bei der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rolle, weder im Kontext des § 34 BNatSchG noch sonst. Die hier in Betracht kommende Sodenverpflanzung, die dazu diene, einen günstigen Erhaltungszustand im Bereich der Variante 1 wiederherzustellen, sei im Ergänzungsbeschluss zudem unzutreffend beurteilt worden. Diesem Gutachten zufolge könne der Erfolg von Sodenverpflanzungen nicht zuverlässig vorhergesagt bzw. vorausgesetzt werden, weshalb auch nicht die notwendige Prognosesicherheit in Bezug auf deren Wirksamkeit unterstellt werden dürfe. Diese Einschätzung sei nicht haltbar. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahme Erfolg haben werde. Gleiches gelte für die Möglichkeit einer Neuaussaat des Magerrasens auf der Basis des Heudruschverfahrens. Ferner liege ein Fehler darin, dass die Planfeststellungsbehörde zwar die Zumutbarkeit der schließlich festgestellten Variante 1 thematisiert habe, aber nur scheinbar der Frage nachgegangen sei, welche der beiden Varianten (Variante 0 und Variante 1) die geringere Eingriffsintensität und auch sonst gewichtigere Vor- und Nachteile als die jeweils andere Variante aufweise. Insbesondere habe sie keine bilanzierende Bewertung und Gegenüberstellung der jeweiligen Eingriffsintensitäten vorgenommen. Die Auswirkungen, welche die naheliegendste Variante (Variante 0) auf die Natur im FFH-Gebiet hätte, könnten sehr genau an allen anderen Abschnitten des Deiches im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Rheinauen beobachtet werden, vor allem dort, wo man in den letzten Jahren jeweils eine Verstärkung und Erhöhung des bisherigen Dammes vorgenommen habe. Dort fänden sich an allen Dämmen wieder schützenswerte Trockenrasen und Flachlandmähwiesen, d.h. gerade die Lebensraumtypen, deren Schutz vorliegend mitbeabsichtigt sei. Ferner sei der Ergänzungsbeschluss wegen seines Umgangs mit der parallel zur bestehenden Trasse verlaufenden Parallelvariante unzureichend. Die im ergänzenden Verfahren durchgeführte Prüfung dieser Alternative stelle lediglich die jeweiligen Flächen gegenüber, welche im Fall der Umsetzung der planfestgestellten Variante bzw. der Parallelvariante in Anspruch genommen würden. Allerdings sei sowohl im Erörterungstermin als auch im Rahmen des Klageverfahrens vorgetragen worden, dass der – insoweit offenkundige – Mehrbedarf an Fläche im Fall der Umsetzung der Parallelvariante mit der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der Fläche in Bezug gesetzt werden müsse. Von einer Untersuchung habe der Beklagte indes nach wie vor abgesehen. Damit einhergehend setze sich die Planfeststellungsbehörde unzureichend mit der Prüfung einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG auseinander, weil die erheblichen Beeinträchtigungen der Variante 1 im Vergleich zur Variante 0 für sie – die Kläger – nicht berücksichtigt worden seien. Gegenüber der nur marginalen Beeinträchtigung durch die Variante 0 und der darüber hinaus nur temporären Beeinträchtigung stelle der Verlust wertvoller Ackerflächen für sie einen auf Dauer nicht wiedergutzumachender Schaden dar, der in seiner Bedeutung viel höher einzuschätzen sei als eine nur vorübergehende Änderung der Lebensraumtypen auf dem Rheindamm. Hinzu komme, dass bezüglich der planfestgestellten Deichlinie derzeit nicht abschließend beurteilt werden könne, wie sich die bislang noch ungeklärte Druckwasserproblematik auf die Nutzbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen sowohl in als auch außerhalb der Kessellage auswirke. Hier fehle es ebenfalls an einer hinreichenden Prüfung, Bewertung und Bewältigung des Problems. Eine genauere Betrachtung hätte zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass auch dieser Aspekt für die Variante 0 spreche. Das von dem Beklagten im Ergänzungsverfahren eingeholte hydrogeologische Gutachten BCE/S... bestätige die Befürchtung, dass sich die in der projektbedingt entstehenden Kessellage vorhandenen Druckwassererscheinungen bei der Variante 1 noch weiter verstärken würden. Für die Variante 1 berechne BCE eine maximale Grundwassererhöhung von 0,3 m im Bereich des Neubaus, die übrige Erhöhung von 0,2 m betreffe die gesamte Kessellage. Somit werde darin vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Druckwasserschluten der Marktfrucht- und Sonderkulturanbau zum unkalkulierbaren Risiko (siehe dazu auch die Ausführungen der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in der Stellungnahme vom 17. Juli 2021). Die im Klimagutachten RLP A... als frostempfindlich bezeichneten und im Kessel nur noch mit Vlies anbaufähigen Gemüsekulturen könnten praktisch nicht mehr ertragssicher angebaut werden. Eine Entschädigungsregelung sei insofern untauglich, denn sie übergehe den von RLP A... bereits für Gemüsekulturen bestätigten erhöhten Kultivierungsaufwand eingedenk des damit schon bestehenden Entschädigungsanspruchs der Landnutzer. Angesichts der im BCE-Gutachten definierten Zusatzbelastungen sei es überdies nicht mehr sicher, dass ein Gemüseanbau selbst mit Frostschutz überhaupt noch risikofrei betrieben werden könne. Schließlich führe die Nichtberücksichtigung dieses Nachteils auch zu einem erheblichen Beweislastnachteil. Denn ihnen – den Klägern – werde die komplette Beweislast für projektbedingt entstehende Ertragsausfälle auch aller anderen Kulturen aufgebürdet. Zu ihren Lasten begegne auch die Nebenbestimmung unter III.6.9 des Planfeststellungsbeschlusses Bedenken. Eine Wetterstation zur Ermittlung des Referenzwertes für lediglich 6 Monate vorzusehen, habe von vornherein keine statistisch belastbaren Ergebnisse zur Folge. Davon abgesehen dürften angesichts der klimatischen Dynamik mindestens Messreihen von drei, besser fünf Jahren erforderlich sein. Zu Unrecht stelle der Beklagte im Ergänzungsbeschluss eine Vergleichbarkeit zwischen der Kessellage und dem Deichvorland des Rheins, beispielsweise weiter nördlich von Worms, her. Dieser mit dem eigens beauftragten Gutachterinstitut RLP A... offenbar nicht abgestimmte Vergleich erweise sich als rein subjektiv: Landwirtschaftliche Flächen im Deichvorland seien beständig hochwassergefährdet, das Gebiet in der Kessellage landseitig des Altdeiches nicht. Im Deichvorland bestünden außerdem völlig andere Windverhältnisse. Dort herrsche der durch den Oberrheingraben kanalisierte Rheintalwind mit mindestens 2-3 m/s vor, der sich im Wesentlichen durch das Temperaturgefälle zwischen Gewässer und den darüber liegenden Luftschichten entwickele. Er durchziehe unter anderem die im Deichvorland bei Worms liegende landwirtschaftliche Flächen. Die projektbedingt drohende Kessellage in Otterstadt werde von allen Seiten umschlossen, so dass sie nicht ausreichend durchwindet sein werde und das Druckwasser nicht wie bisher schnell abtrocknen könne. Habe man beispielsweise vor Bau des östlich von Otterstadt liegenden Polders Kollerinsel im Karottenanbau kaum Pflanzenschutzaufwand gehabt, so müsse wegen der sich in dieser Kessellage länger und häufiger haltenden Feuchtigkeit jetzt alle 8-14 Tage eine Spritzmittelanwendung wegen Mehltau durchgeführt werden. Bei anderen Kulturen (bspw. Kartoffeln, Zuckerrüben, Getreide) seien vergleichbare Veränderungen/Schadbilder zu konstatieren. Niemand habe den Landnutzern im Polder Kollerinsel den entsprechend zusätzlichen Pflanzenschutzaufwand/Maschineneinsatz bisher entschädigt. Das BCE-Gutachten sei im Übrigen mit einer Modellkalibrierung versehen worden, die ausschließlich auf Messreihen von Referenzbrunnen beruhe. Diese lägen in einer Entfernung von mehr als 3000 m weit abseits des Rheinhauptdeiches, d.h. nicht im Bereich des Projektstandortes und seinem potentiellen Einwirkungsbereich. Ferner habe man ausschließlich einseitig zum Rheinhauptdeich hin liegende Landesmessstellen (Brunnen) ausgewählt. Der Projektraum sei aber im Hochwasserfall dreiseitig vom Rheinregime umschlossen, so dass der Grundwasserandrang dort noch weitaus höher liegen müsse als berechnet. Allein dies lasse die Ergebnisse des BCE-Gutachtens schon in einem fragwürdigen Licht erscheinen. Die darin prognostizierten Druckwassererscheinungen innerhalb der Kessellage fielen damit höchstwahrscheinlich noch höher und weiterreichender zu ihren Lasten aus. Nach der durch den Ergänzungsbeschluss aufgenommenen Nebenbestimmung Nr. III.1.15 seien die Grundwasserstände an drei neuen Messstellen durchgängig in einem täglichen Intervall zu erfassen. Es sei eine Messung über mindestens 6 Monate vorgesehen. Um jedoch belastbare Daten zu generieren, hätte dieser Zeitraum deutlich verlängert werden müssen. Im Weiteren werde darauf hingewiesen, dass in dem Planfeststellungsbeschluss weitere Auflagen vorbehalten blieben, sollte sich anhand der Erfassung des Grundwassermodells insoweit ein weiterer Bedarf ergeben. Dies sei ungenügend. Denn der Planfeststellungsbeschluss habe die sich nach Lage der Dinge stellenden Fragen bzw. Probleme zu bewältigen und dürfe diese nicht auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschieben. Es könne nicht erst dann ein Objektschutz an landwirtschaftlichen Hofstellen/Aussiedlungen „nachverfügt“ werden, wenn sich entgegen der hydrogeologischen Begutachtung der BCE S... doch Objektschäden durch Druckwasser bzw. Grundwasseraufspiegelungen einstellten. Zu hinterfragen sei in diesem Zusammenhang, ob nach der Nebenbestimmung Nr. III.1.12 tatsächlich von einer Wahrscheinlichkeit „seltener als einmal in 100 Jahren“ gesprochen werden könne. Mehr Überflutungen der Kesselflächen bedingten jedenfalls auch erhöhte Druckwasserbelastungen/Grundwasseraufspiegelungen für landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Kessellage und Gefährdungen der Betriebsstellen in der Ortsrandlage. Auch im Hinblick auf das Entschädigungsrecht sei nicht von einer sachgerechten Bewältigung auszugehen. Denn wer hinter dem Neudeich begütert sei, erhalte einen Hochwasserschutz HQ200, diejenigen in der Kessellage bekämen dagegen einen unbestimmt darunterliegenden Schutz mit einer – je nach im Oberlauf fortschreitendem HQ 200-Deichausbauzustand – steigenden Überflutungsgefahr. Wegen irreversibel entstehender Untergrundverdichtungen während der Bautätigkeit, die durch den Einsatz von Lkw und schweren Geräten entstehe, sei zudem zu befürchten, dass nachteilige Veränderungen im Grundwasserabfluss hervorgerufen würden. Nach Fertigstellung des Querdeiches könne dies zu einem verstärkten Grundwasserstau auch vor dem Damm insbesondere dann führen, wenn von Osten her Druckwasser des Rheins auf von Westen zum Rhein abfließendes Grundwasser stoße. Nach wie vor nicht gewürdigt werde vom Planungsträger der wiederholt vorgetragene Einwand des Fehlens einer geordneten Restwasserentleerung bzw. Treibgutentfernung nach einem Einstau der Kessellage. Unzureichend sei der Umgang des Beklagten mit dem Szenario einer Hochwasserentlastung zwischen den beiden Deichlinien. Hierzu lägen widersprüchliche Aussagen vor. So rechne das BCE-Gutachten mit einer Bemessungshochwasserlinie von 96,80 mNN, in den kartographischen Anlagen dann aber nur noch mit 96,75 mNN. In der gleichen Tabelle werde für ein HQ 200 ein Pegelstand von 97,03 mNN angegeben. Die Differenz der Darstellungen liege somit um ca. 20 cm unterhalb des Pegelstandes des Rheinhochwassers 1988, so dass es sich hier keineswegs um ein undenkbares Szenario handele, wie der Beklagte glauben machen wolle. Die Wahrscheinlichkeit sei deshalb durchaus hoch, dass es bei Verwirklichung der Variante 1 zu Einstauungen zwischen den Deichlinien komme. Der Altdeich weise laut Planungsträger durch diffuse Unebenheiten Freibord-Differenzen um bis zu 50 cm auf. Ferner werde bei der weiteren Umsetzung der Deichertüchtigungen im Oberlauf des Rheins seine Überflutungsgefahr in Otterstadt wohl eher steigen als sinken. Das BCE-Gutachten unterstelle bei einem Überströmen des Altdeichs, dass dies in der Regel auch zu dessen Versagen (Bruch) führe. Ob dann nach einem Hochwasserereignis der Deich wieder (mit erheblichem Aufwand) verschlossen werde, um für die Landwirtschaftsfunktion innerhalb der Kessellage weiterhin hinlänglich Ertragssicherheit zu gewährleisten, sei weiterhin nicht verlässlich dargetan. Auch die Folgen auf die Magerrasenbestände würden ignoriert, obgleich auf der Hand liege, dass diese nach einem solchen Ereignis durch Nährstoffzufuhr des Einstauwassers nicht mehr vorhanden sein und sich lange Zeit danach auch nicht davon erholen würden. Des Weiteren habe der Beklagte nicht untersucht, ob im Fall des Versagens (Dammbruch) des Bestandsdeiches eine Dammbruchgefahr des Plandeichs durch das dann in der Kessellage ad hoc einbrechende Hochwasser zu besorgen sei. Darüber hinaus habe er die Wirkungen des Einstauszenarios auf die außerhalb der Kessellage liegenden Nutzflächen nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem werde aus den Unterlagen bislang nicht ersichtlich, mit welchen Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung der maßgeblichen Flächen generell und im Fall einer Flutung der Kessellage zu rechnen sei. Die von dem Beklagten vorgesehenen Maßnahmen seien auch unter dem Gesichtspunkt einer Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG unzulässig. Zu beanstanden sei insofern, dass die beabsichtigte Neuansaat von Wiesen im Heudruschverfahren auf dem geplanten Querdeich erfolgen solle, der außerhalb des FFH-Gebiets liege. Ob die beabsichtigte Nachmeldung im Sinne der Nebenbestimmung Nr. III.2.10 überhaupt möglich sei, habe der Beklagte nicht geprüft. In diesem Zusammenhang werde deutlich, dass sich die Variante 1 nur verwirklichen lasse, wenn auch in der zwischen den Deichen liegenden, landwirtschaftlich genutzten 14 ha-Kessellage eine Ausweisung als FFH-Gebiet stattfinde, was aber – unmittelbar zusammenhängend mit dem planfestgestellten Vorhaben – zu weiteren drastischen Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Betriebe führe. Der Mangel wirke umso schwerer, als es im wasserseitigen Bereich des FFH-Gebiets genug Flächen gebe, die zur Kohärenzsicherung noch vor deren Baubeginn aufgewertet werden könnten. Auch die laut Maßnahmenblatt und Maßnahmeplan als (Vorab-)Kompensation für den vorhabenbedingten „Verlust von Wiesenbeständen diverser Ausprägung“ zwecks „Verbesserung der Wiesenpflege bestehender Deichflächen“ auf dem Bestandsdeich aufgeführte Ausgleichsmaßnahme (maximal 2-malige Mahd mit Abtransport des Mähgutes, alternierende Streifenmahd bei Bildung von mindestens zwei Abschnitten) unterliege durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Dies sei eindeutig eine ohnehin gebotene Maßnahme, die (schon längst) im Rahmen des Gebietsmanagements hätte umgesetzt werden müssen und insofern nicht als Kompensationsmaßnahme eines Projekts herangezogen werden dürfe. Die ergänzende Planfeststellung leide überdies daran, dass eine naturschutzrechtliche Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG ausgefallen bzw. in der Sache abgebrochen worden sei. Es wäre erforderlich gewesen, die Beeinträchtigung der Natur, welche die beabsichtigten Maßnahmen zwangsläufig mit sich bringe, vollständig zu erfassen, zu bewerten und – insbesondere im Rahmen des Vergleichs der beiden Varianten 0 und 1 – einander gegenüberzustellen. So sei keine Dokumentation einer rational nachvollziehbaren Gesamtbilanzierung vorgenommen worden. Eine solche Abwägung bzw. Gesamtbilanzierung hätte auch insoweit die Unzulässigkeit der Variante 1 zur Folge gehabt. Auf die naturschutzrechtlichen Argumente für und gegen die Varianten 1 und 0 im Zusammenhang mit dem Habitatschutz werde Bezug genommen. Im Übrigen spreche auch das Thema Bodenverbrauch deutlich für die Variante 0. Schließlich werde die ergänzende Planfeststellung, wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ebenfalls ergebe, den Anforderungen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung nicht gerecht. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Aus- und Neubau des Rheinhauptdeiches in Otterstadt vom 6. November 2017 und den hierzu ergangenen Ergänzungsbeschluss vom 8. Februar 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt den Darlegungen der Kläger mit eigenen Ausführungen entgegen. Die Klage möge zwar zulässig sein, habe in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss leide an keinem zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Formelle Mängel, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden, bestünden nicht. Die Rüge der Kläger, wegen Doppelzuständigkeit der für den Beklagten handelnden SGD Süd als Planerin und Antragstellerin auf der einen sowie als Genehmigungsbehörde auf der anderen Seite sei eine institutionelle Befangenheit gegeben und eine hinreichend neutrale Aufgabenwahrnehmung nicht gesichert, sei unbeachtlich. Er – der Beklagte – habe die verschiedenen Aufgaben getrennten Referaten (Referat 34 und Referat 31, Arbeitsbereich 2) zugewiesen. Organisatorische oder personelle Überschneidungen zwischen diesen Referaten existierten nicht. Diese stünden gleichberechtigt nebeneinander. Ferner gebe es keine Weisungsrechte. Weder aus dem Vortrag der Kläger noch aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen lasse sich ein Befangenheitsgrund bezüglich Herrn Sch... feststellen. Sowohl im Rahmen seiner damaligen Rolle als Verhandlungsleiter des Erörterungstermins als auch als Abteilungsleiter oder Unterzeichner des Planfeststellungsbeschlusses fehlten Anzeichen dafür, dass er parteiisch oder voreingenommen agiert habe. Unabhängig davon kenne die Rechtsordnung eine institutionelle Befangenheit nicht, sodass nicht zu beanstanden sei, dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch in eigenen Angelegenheiten entscheide. Darüber hinaus sei zu betonen, dass der Arbeitsbereich 1 des Referates 31 nicht einzelfallbezogen tätig werde, sondern lediglich übergreifende allgemeine Planungsaufgaben wahrnehme. Die konkrete Fallbearbeitung obliege den anderen Referaten bzw. Arbeitsbereichen. Insoweit sei der Arbeitsbereich 1 im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren nicht beteiligt gewesen. Selbst wenn man aber einen Mangel annehmen würde, hätte dieser sich offensichtlich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt. Es sei nicht erkennbar, dass er – der Beklagte – eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn Herr Sch... nicht die Funktion des Verhandlungsleiters bei der Durchführung der Erörterungstermine ausgeübt und auch nicht den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unterzeichnet hätte. Der Einwand einer mangelhaften Auslegung der Planunterlagen greife ebenfalls nicht durch. Die Nichtauslegung der kleinklimatologischen Standortbeurteilung der RLP A... begründe keinen Verfahrensfehler. Entscheidend für die Frage, welche Unterlagen ausgelegt werden müssten, sei das Vorliegen einer Anstoßfunktion. Im ausgelegten Erläuterungsbericht seien indes die Ergebnisse der Studie ausführlich zusammengefasst worden, was ausreiche. Unabhängig davon lasse sich aus einem zugunsten der Kläger unterstellten Mangel kein absoluter Verfahrensfehler herleiten. Hinsichtlich des Vorhaltes, es lägen zwei Versionen der Standortbeurteilung vor, werde klargestellt, dass der 58 Seiten lange Endbericht die maßgebliche gutachterliche Bewertung sei. Bei der kürzeren Version könne es sich nur um einen unvollendeten Entwurf gehandelt haben. Soweit die Kläger der Ansicht seien, die vom Geowissenschaftlichen Büro Dr. H... erstellte hydrogeologische Bewertung vom Januar 2018 hätte gleichfalls ausgelegt werden müssen, stehe dieser Einschätzung bereits entgegen, dass es kein von ihm – dem Beklagten – in Auftrag gegebenes Gutachten sei, für das eine Auslegungspflicht bestehe. Die in dieser Stellungnahme behandelte Thematik habe aufgrund des gerichtlichen Hinweisbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts überdies zum Gegenstand eines eigenen hydrogeologischen Gutachtens gehört, das als Anlage 5.4 der Ergänzungsunterlagen offengelegt worden sei. Auch in materieller Hinsicht sei der Planfeststellungsbeschluss keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Kläger könnten mit ihren Rügen nicht durchdringen. Mit Blick auf die von den Klägern geltend gemachten Verstöße gegen den Habitatschutz nach § 34 BNatSchG sowie einer vermeintlich unzureichenden Abwägung im Sinne des § 15 Abs. 5 BNatSchG sei ihnen entgegenzuhalten, dass sie sich als natürliche Personen auf derartige Verstöße mangels einer Verletzung in eigenen Rechten nicht mit Erfolg berufen könnten. Dessen ungeachtet halte der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses auch inhaltlich einer rechtlichen Nachprüfung stand. In ihrem Vortrag würden die Kläger unzulässigerweise die unterschiedlichen Anforderungen bezüglich der Wirksamkeit von Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, die den Eintritt einer Beeinträchtigung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG von vornherein verhindern könnten, sowie von Kohärenzmaßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 5 BNatSchG vermischen. So komme die von ihnen befürwortete Sodenverpflanzung als Vermeidungsmaßnahme schon deswegen nicht in Betracht, weil ihre Wirksamkeit nicht sicher prognostizierbar und darüber hinaus im Zeitpunkt der Planverwirklichung nicht abgeschlossen sei, da sich der Lebensraumtyp Magere Flachland-Mähwiesen in der Regel erst nach mehreren Jahren neu entwickele. Auch eine Mahdgutübertragung scheide insofern wegen der zeitlichen Inkonsistenz dieser Maßnahme aus. Ob auch bei der von den Klägern bevorzugten Variante 0 irgendwann einmal ein günstiger Erhaltungszustand der Lebensraumtypen 6510 und 6210 in dem betreffenden Gebiet wiederhergestellt werden könne, sei ohne rechtliche Relevanz. Sodenverpflanzung und Mahdgutübertragung dienten vielmehr der Köhärenzsicherung und seien bei der planfestgestellten Variante 1 auch zum Tragen gekommen. Die Erheblichkeit eines Eingriffs sei außerdem nicht aus dem Grund in Frage gestellt, weil sich die vorhandenen Lebensraumtypen im ungünstigen Erhaltungszustand C befänden. Ein im Bestand schlechter Erhaltungszustand dürfe in diesem Fall nämlich nicht weiter verschlechtert werden. Die klägerischen Ausführungen zur Vorbelastung und „Critical Loads“ gingen gleichfalls fehl. Der Begriff „Critical Loads“ werde im Zusammenhang mit Stickstoffdepositionen verwendet. Beim streitgegenständlichen Deichausbau komme es jedoch auf die Flächeninanspruchnahme als Beurteilungskriterium an. Die Behauptung, das Gutachten von BCE bestätige die Befürchtung, dass sich bei der Variante 1 die vorhandenen Druckwassererscheinungen wegen der entstehenden Kessellage noch weiter verstärken würden, treffe nicht zu, da am Bestandsdeich keine Veränderungen stattfänden. Vielmehr sei durch die Nebenbestimmung III.1.10 sichergestellt, dass er in gleicher Funktion und Qualität erhalten bleiben müsse. Auch unterlägen die in der BCE-Studie vorgenommenen Kalibrierungen einschließlich der dem Grundwassermodell zugrundeliegenden Parameter keinen rechtlichen Zweifeln. Der Vorwurf, es werde mit unterschiedlichen Bemessungswasserständen gearbeitet, sei unrichtig. Einstauungen zwischen den Deichlinien gebe es ebenso wenig wie längerfristige Überfüllungen bei einer angenommenen Überflutung. Auch hätten in geringem Umfang eintretende Verdichtungen des Untergrundes durch den Baustellenverkehr keine negativen Auswirkungen auf die Grundwasserströme. Eine Verschlechterung der Versickerung bzw. der Ableitung von Niederschlagswasser sei nicht zu erwarten. Alle maßgeblichen Gesichtspunkte fänden sich in der Abwägung wieder. Der Nachteil des permanent wirksamen Flächenentzuges überwiege insbesondere eindeutig die geringen Vorteile der Parallelvariante zum bestehenden Deich in Bezug auf Flutungshäufigkeit (Betroffenheit im statistischen Mittel seltener als einmal in 200 Jahren) und Kleinklima (höhere Frostgefährdung, erhöhte Taubildung). Vor allem könne es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der süd- bis süd-westexponierten Halbtrockenrasen auf der landseitigen Böschung des Bestandsdeiches kommen, weswegen mit der planfestgestellten Variante 1 die geringeren naturschutzrechtlichen Eingriffe einhergingen. Mögliche, durch die Kessellage hervorgerufene Schäden für die landwirtschaftlichen Betriebe der Kläger, wie verstärkter Spritzaufwand oder geringere Ernteerträge, würden gemäß der Nebenbestimmung III.6.1 des Planfeststellungsbeschlusses ersetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Kläger drei Skizzen zu den Druckwasser- und Strömungsverhältnissen vorgelegt und die sich ihrer Ansicht nach hieraus ergebende Hochwassergefahr erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (2 Mappen Planunterlagen und 6 Ordner) und der Gerichtsakte 1 C 10213/18.OVG, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2024 verwiesen.