Urteil
4 A 5/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben bzw. für rechtswidrig zu erklären, wenn die Abwägung zwischen Trassenvarianten erhebliche, offensichtlich erkennbare Ermittlungsmängel aufweist.
• Bei der Prüfung von Immissionsbelangen (elektromagnetische Felder, Lärm, Luftschadstoffe) reicht es, dass für den planfestgestellten Abschnitt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und eine vorausschauende Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde; Wechselwirkungen mit einem gesondert zu planenden Vorhaben (Ultranet) mussten nicht bereits vollständig berücksichtigt werden.
• Die Anforderungen des § 4 Abs. 2 26. BImSchV zur Minimierung elektromagnetischer Felder sind maßvoll auszulegen: sie verlangen eine risikoproportionale, stand der Technik orientierte Minimierung, nicht Ausschöpfung jedes technisch möglichen Potentials.
• Bei der Variantenabwägung ist die Siedlungsstruktur, die differenzierte Betrachtung privatrechtlicher Betroffenheiten sowie die optisch bedrängende Wirkung der Leitungsmaste gesondert und nachvollziehbar zu ermitteln und zu gewichten.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen abwägungsfehlerhafter Nichtberücksichtigung von Trassenalternative (Hürth) • Ein Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben bzw. für rechtswidrig zu erklären, wenn die Abwägung zwischen Trassenvarianten erhebliche, offensichtlich erkennbare Ermittlungsmängel aufweist. • Bei der Prüfung von Immissionsbelangen (elektromagnetische Felder, Lärm, Luftschadstoffe) reicht es, dass für den planfestgestellten Abschnitt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt und eine vorausschauende Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde; Wechselwirkungen mit einem gesondert zu planenden Vorhaben (Ultranet) mussten nicht bereits vollständig berücksichtigt werden. • Die Anforderungen des § 4 Abs. 2 26. BImSchV zur Minimierung elektromagnetischer Felder sind maßvoll auszulegen: sie verlangen eine risikoproportionale, stand der Technik orientierte Minimierung, nicht Ausschöpfung jedes technisch möglichen Potentials. • Bei der Variantenabwägung ist die Siedlungsstruktur, die differenzierte Betrachtung privatrechtlicher Betroffenheiten sowie die optisch bedrängende Wirkung der Leitungsmaste gesondert und nachvollziehbar zu ermitteln und zu gewichten. Die Kläger sind Miteigentümer von Eigentumswohnungen in Hürth; ihre Grundstücke würden durch die geplante 110/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen–Sechtem (Teilstück des EnLAG-Projekts Nr.15) und insbesondere durch Mast 64 beeinträchtigt. Die Vorhabenträgerin beantragte Planfeststellung; die Bezirksregierung Köln erließ am 30.12.2016 den Planfeststellungsbeschluss. Die Kläger rügen Verfahrensmängel, unzureichende Prüfung von Immissionen (elektromagnetische Felder, Lärm, Luftschadstoffe), fehlende Abwägung von Erdkabellösungen und kritisieren, dass die mögliche künftige Mitführung der Ultranet-Gleichstromleitung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Insbesondere fordern sie die Umgehung der Ortslage Hürth durch die Trassenvarianten 5a/5b oder eine Zwischenverkabelung; sie beantragen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. • Zuständigkeit: Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich zuständig (§ 50 Abs.1 Nr.6 VwGO i.V.m. EnLAG-Anlage Nr.15). • Zulässigkeit: Kläger sind anspruchsberechtigt (Art.14 GG; auch als Erbbauberechtigte und Miteigentümer). Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ist anzuwenden, einzelne Verfahrensfehler führen aber nicht zwingend zur Aufhebung, wenn sie die Entscheidung nicht beeinflusst haben (§ 4 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG). • Verfahrensfehler: Geringfügige Mängel der Bekanntmachung und Hinweise zur elektronischen Einreichung hatten keinen Einfluss auf das Ergebnis wegen umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung. • Ultranet und Kumulation: Die künftige Ultranet-Leitung ist ein gesondert zu planendes Vorhaben; eine vollständige Behandlung von Wechselwirkungen in der vorliegenden UVP war nicht geboten, da Bundesfachplanung und weitere Verfahrensschritte noch ausstanden. • Umweltverträglichkeitsprüfung: Für den planfestgestellten Abschnitt wurde eine UVP durchgeführt; kumulative Betrachtungen sind im Rahmen der späteren Bundesfachplanung/Planfeststellung zu verlangen, nicht bereits hier. • Immissionsschutz (elektromagnetische Felder): Die Berechnungen zeigen Unterschreitung der Grenzwerte der 26. BImSchV; § 4 Abs.2 26. BImSchV verlangt Minimierung nach Stand der Technik, aber nicht Maximalausschöpfung technischer Möglichkeiten; weitere aufwändige Maßnahmen wurden nicht konkret dargelegt. • Lärm: Die planfestgestellte Leitung allein überschreitet die TA Lärm-Richtwerte nicht; eine Summation mit der parallel verlaufenden Bestandsleitung ist materiellrechtlich nicht geboten. Relevanzschwellen und Gebietstypen wurden zutreffend berücksichtigt. • Luftschadstoffe und Korona-Ionen: Befürchtungen wurden zu Recht zurückgewiesen; mögliche Emissionen sind gegenüber Verkehrs- und Industriequellen nicht bedeutsam und wissenschaftlich nicht substantiiert. • Artenschutz, Landschaftsschutz, Kompensation: Erforderliche Untersuchungen und Ausgleichsbetrachtungen sind im Wesentlichen erfolgt; mögliche Abweichungen sind nicht kausal für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger. • Abwägung/Trassenalternativen: Der Planfeststellungsbeschluss hat die Varianten 5a/5b rechtswidrig abgelehnt, weil er privatrechtliche Betroffenheiten, die Siedlungsstruktur, die optische Bedrängung und mögliche Neuüberspannungen nicht hinreichend ermittelte, bewertete oder gewichtet; diese Mängel sind offensichtlich und haben das Abwägungsergebnis beeinflusst. • Folge: Die Mängel betreffen nur die Auswahl zwischen der planfestgestellten Trasse und Variante 5a/5b; daher ist der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar; die Fehler können durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden. Die Klagen haben teilweise Erfolg. Insgesamt bleibt der Planfeststellungsbeschluss in vielen Punkten rechtskonform (UVP, Immissionsschutz, Lärm, Luftschadstoffe, Artenschutz), doch ist die Entscheidung über die Trassenwahl gegenüber den Varianten 5a/5b abwägungsfehlerhaft. Deshalb erklärt das Bundesverwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss im räumlich auf den Bereich zwischen Anfangs- und Endpunkt der Variante 5a/5b beschränkten Umfang für rechtswidrig und nicht vollziehbar und verweist die Frage der Trassenwahl zur erneuten, ergänzenden Abwägung zurück. Die Kläger erhalten damit in Bezug auf die unzureichende Variantenabwägung teilweise Recht; die übrigen Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung wurde dem gesetzlichen Maßstab entsprechend getroffen.