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Urteil

9 A 25/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Planfeststellungsbeschluss, der eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und Abweichungsprüfung vorgenommen hat, verstößt nicht ohne Weiteres gegen Naturschutzrecht, wenn er die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beachtet und geeignete Kompensations- sowie Kohärenzsicherungsmaßnahmen trifft. • Für die Bewertung von Stickstoffeinträgen sind modellierte Critical Loads (z.B. BERN/DECOMP) neben empirischen Ansätzen zulässig, soweit sie dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen oder durch Vergleichsrechnungen abgesichert werden. • Bei artenschutzrechtlichen Bewertungen steht der Genehmigungsbehörde ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum zu; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Frage, ob die Einschätzung fachlich vertretbar und nicht auf ungeeigneten Verfahren beruht. • Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können die Zulassung eines Vorhabens trotz Beeinträchtigung prioritären FFH-Lebensraumtyps rechtfertigen, wenn keine zumutbare Alternative besteht und geeignete Kohärenz- und Schadensvermeidungsmaßnahmen festgelegt sind.
Entscheidungsgründe
A 49, VKE 40: Planfeststellung trotz FFH-Beeinträchtigung bei Einhaltung wissenschaftlicher Prüfstandards • Ein Planfeststellungsbeschluss, der eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und Abweichungsprüfung vorgenommen hat, verstößt nicht ohne Weiteres gegen Naturschutzrecht, wenn er die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse beachtet und geeignete Kompensations- sowie Kohärenzsicherungsmaßnahmen trifft. • Für die Bewertung von Stickstoffeinträgen sind modellierte Critical Loads (z.B. BERN/DECOMP) neben empirischen Ansätzen zulässig, soweit sie dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen oder durch Vergleichsrechnungen abgesichert werden. • Bei artenschutzrechtlichen Bewertungen steht der Genehmigungsbehörde ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum zu; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Frage, ob die Einschätzung fachlich vertretbar und nicht auf ungeeigneten Verfahren beruht. • Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses können die Zulassung eines Vorhabens trotz Beeinträchtigung prioritären FFH-Lebensraumtyps rechtfertigen, wenn keine zumutbare Alternative besteht und geeignete Kohärenz- und Schadensvermeidungsmaßnahmen festgelegt sind. Zwei in Hessen tätige Naturschutzvereine klagten gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.05.2012 zum Neubau der A 49, Abschnitt Stadtallendorf–Gemünden/Felda (VKE 40). Die Trasse führt auf 17,45 km durch Wald- und Offenlandschaften einschließlich Teilbereichen des FFH-Gebiets "Herrenwald östlich Stadtallendorf" und berührt u.a. Lebensraumtypen und Anhang-II- bzw. Anhang-IV-Arten. In den Planfeststellungsunterlagen wurden FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Variantenvergleiche, Luftschadstoff- und Verkehrsprognosen sowie artenschutzfachliche Untersuchungen vorgelegt; CEF- und Kohärenzmaßnahmen sowie zahlreiche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind vorgesehen. Die Kläger monierten u.a. mangelhafte Beteiligung, unzureichende Datengrundlagen, fehlerhafte Verkehrs- und Stickstoffprognosen, verfehlte Artenschutzprüfungen, fehlende oder untaugliche Alternativen und Gefährdung der Trinkwasserversorgung. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Klage für unbegründet und bestätigte den Planfeststellungsbeschluss. • Klage zulässig, aber unbegründet; keine rechtsfehlerhafte Verletzung naturschutzrechtlicher Pflichten. • Verweis auf von Dritten erstellte Unterlagen ohne eigene rechtliche Durchdringung genügt nicht (§ 67 Abs.4 VwGO): substantiiertes Vortragen erforderlich. • Formelle Verfahrensmängel (fehlende Einladung zu Erörterung) sind unbeachtlich, weil Einwendungen im Beschluss geprüft wurden bzw. Fehler das Ergebnis nicht beeinflussten. • Keine Pflicht zu neuem Raumordnungsverfahren oder FFH-Verträglichkeitsprüfung im früheren Linienbestimmungsverfahren, da Rechtslage (FFH-Anwendbarkeit) zeitlich zu unterscheiden ist. • FFH-Verträglichkeitsprüfung erfüllt Anforderungen: erhebliche Beeinträchtigungen wurden festgestellt, modellierte Critical Loads (BERN/DECOMP) und Luftschadstoffberechnungen sind fachlich vertretbar; Verkehrsprognose methodisch sachgerecht und ausreichend begründet. • Irrelevanzschwelle (0,3 kg N/ha/a bzw. 3 % CL) ist wissenschaftlich gestützt und darf bei der Bewertung berücksichtigt werden; Vergleichsrechnungen ergaben kein anderes Ergebnis. • Auswahl charakteristischer Arten und Bestandsaufnahme waren innerhalb des der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraums vertretbar; Aktualisierungen entlang des Trassenbands genügten. • Für Kammmolch und weitere Anhang-II-/IV-Arten sind Verlustflächen und Wanderungen mittels Raumnutzungsmodell ausreichend erfasst; umfangreiche Schadensvermeidungs- und Entwicklungsmaßnahmen (Laichgewässer, Amphibiendurchlässe, Amphibienschutzzäune) sichern Erhaltungszustand. • Artenschutz: Eingriffe (Tötung, Störung, Zerstörung von Quartieren) wurden erkannt; Ausnahmen nach §45 BNatSchG zu Recht erteilt, da Maßnahmen zur Vermeidung, Verlagerung und Kompensation vorgesehen sind und Erhaltungszustände nicht verschlechtert werden. • Abweichungsprüfung (§34 BNatSchG) ist rechtmäßig: zwingende verkehrliche Gründe (TEN-V, Entlastung A5/A7, Sicherung Verkehrssicherheit, regionale Erschließung) überwiegen; zumutbare Alternativen liegen nicht vor; Stellungnahme der Kommission eingeholt; Kohärenzmaßnahmen festgesetzt. • Trinkwasserschutz: Ableitungs- und Reinigungsmaßnahmen, Fernableitung und hydrogeologische Verhältnisse rechtfertigen Entscheidungen; Gefährdung der Brunnen war nicht dargetan. • Keine Verpflichtung zu einem einheitlichen Planfeststellungsverfahren mit B454; getrennte planerische Entscheidungen sind möglich und vertretbar. Die Klage der Naturschutzvereine gegen den Planfeststellungsbeschluss für die A 49, Abschnitt Stadtallendorf–Gemünden/Felda, wurde abgewiesen. Das Gericht befand, die FFH-Verträglichkeitsprüfung, die Luftschadstoff- und Verkehrsberechnungen sowie die artenschutzfachlichen Untersuchungen und die Alternativenprüfung genügten den rechtlichen Anforderungen; modellgestützte Critical-Loads-Bewertungen und die angewandten Methoden sind fachlich vertretbar oder durch Vergleichsrechnungen abgesichert. Zudem wiegen die festgestellten zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (u. a. Entlastungs- und Verbindungsfunktion, TEN-V-Aufnahme) schwerer als die Eingriffe in einzelne prioritäre Lebensraumtypen, da keine zumutbare Alternative bestand und angemessene Kohärenz- sowie Schadensvermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen angeordnet wurden. Auch artenschutzrechtliche Verbote wurden durch Ausnahmen und umfangreiche Schutz-, Umsetzungs- und Monitoringmaßnahmen adressiert, so dass eine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der betroffenen Populationen nicht zu besorgen ist. Daher führt kein gerügter Mangel zur Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.