OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 10722/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

21mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen sind zulässig, aber unbegründet. • Gemeinden und nicht enteignend Betroffene können Verfahrensmängel der UVP nur eingeschränkt rügen; Übergangsregelungen des URG sind auf vor dem 25.6.2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. • Präklusionsvorschriften und materiell-rechtliche Verwirkung können Einwendungen nach Ablauf der Auslegungsfristen ausschließen, sofern die Fristen angemessen sind. • Bei ungewisser Modellunsicherheit dürfen Auflagen, Monitoring und Probeflutung vorbehalten werden; dadurch geheilt werdende Abwägungsdefizite führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. • Zwingende Versagungsgründe liegen nicht vor, solange das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient und eine objektivierbare Gefährdung der Unterlieger nicht dargetan ist.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung für Polder Waldsee/Altrip/Neuhofen bleibt wirksam; Berufungen abgewiesen • Die Berufungen gegen den Planfeststellungsbeschluss zur Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen sind zulässig, aber unbegründet. • Gemeinden und nicht enteignend Betroffene können Verfahrensmängel der UVP nur eingeschränkt rügen; Übergangsregelungen des URG sind auf vor dem 25.6.2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. • Präklusionsvorschriften und materiell-rechtliche Verwirkung können Einwendungen nach Ablauf der Auslegungsfristen ausschließen, sofern die Fristen angemessen sind. • Bei ungewisser Modellunsicherheit dürfen Auflagen, Monitoring und Probeflutung vorbehalten werden; dadurch geheilt werdende Abwägungsdefizite führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. • Zwingende Versagungsgründe liegen nicht vor, solange das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient und eine objektivierbare Gefährdung der Unterlieger nicht dargetan ist. Die SGD Süd als Beklagter genehmigte durch Planfeststellungsbeschluss vom 20.6.2006 die Errichtung der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen (ungesteuerter und gesteuerter Polder mit ca. 9 Mio. m³). Kläger sind die Gemeinde Altrip, eine GbR (landwirtsch. Betrieb) und eine Privatperson, die erhebliche Betroffenheiten durch Grund- und Druckwasser, Flächenverlust, naturschutzrechtliche Beeinträchtigungen und Gefährdung von Gebäuden geltend machten. Umfangreiche hydrogeologische Gutachten (TGU), Prüfungen durch ETH Zürich und ergänzende Studien wurden eingeholt; der Beschluss enthält zahlreiche Nebenbestimmungen zu Pumpwerken, Abpumpleistungen, Probeflutung, Monitoring und Entschädigungen. Die Kläger erhoben Einwendungen im Verfahren, wurden teils präkludiert, klagten gegen Feststellung; das VG Neustadt wies die Klagen ab. Die Berufungskläger machten u.a. Mängel der UVP, unzureichende Standortalternativenprüfung (Hördt), Modellunsicherheiten und unzureichende Berücksichtigung von Starkregen und Deichbruchrisiken geltend. • Zulässigkeit: Kläger sind klagebefugt; Verfahren war materiell zu prüfen, doch gelten für vor 25.6.2005 begonnene Verfahren die Übergangsregelungen des URG, sodass die umfassende Norm des §4 URG nicht eingreift. • Rügefähigkeit von UVP- und artenschutzrechtlichen Mängeln: Gemeinde und nicht enteignend Betroffene können Verfahrensfehler nur eingeschränkt rügen; Schutznorm- und Kausalitätsgrundsätze verhindern weitergehende Kontrolle durch diese Kläger. • Präklusion: Die materielle Präklusion (§115 LWG i.V.m. §73 VwVfG) ist hier anwendbar und nicht gemeinschaftsrechtswidrig; zweiwöchige Einwendungsfrist nach einmonatiger Auslegung ist unter dem Effektivitätsgrundsatz vertretbar. • Standort- und Abwägungskontrolle: Die Behörde hat Standortalternativen (u.a. Hördt) geprüft; eine vorzugswürdige Alternative hat sich nicht aufgedrängt. Die Abwägung war nicht offensichtlich fehlerhaft, weil der Polderstandort u.a. wegen seiner steuernden Funktion vor der Neckarmündung besondere Vorteile bietet. • Grund- und Druckwasser sowie Modellunsicherheiten: Die Planungsbehörde legte hydrogeologische Gutachten zugrunde; Prüf- und Neukalibrierungen sowie Vorsorgemaßnahmen (Verdoppelung Pumpkapazität, Probeflutung, Monitoring, Anpassungsauflagen) sind angeordnet. Aufgrund bestehender Unsicherheiten sind Vorbehalte und Probeflutung zulässig; mögliche später zu treffende Auflagen heilen etwaige Abwägungsdefizite (vgl. §10 WHG, §75 Abs.1a VwVfG). • Extremereignisse und Starkregen: Worst-Case-Szenarien sind nicht hinreichend wahrscheinlich, amtliche DWD-Daten stützen nicht die angenommene Extremintensität; durch die festgelegten Abpumpregelungen und Pufferkapazitäten bleibt die Lage beherrschbar. • Technische Sicherheitsvorkehrungen: Anforderungen an Deich- und Bauausführung, statische Nachweise, Prüfingenieur und Überwachung schaffen eine tatsächliche Vermutung für sichere Umsetzung; daher bestehen keine zwingenden Versagungsgründe (§31 WHG). • Folgen der Präklusion und Verwirkung: Bei präkludiertem Vorbringen können die Kläger die behaupteten natur- und artenschutzrechtlichen Mängel nicht mehr erfolgreich durchsetzen; insoweit führt dies zur Zurückweisung der Klagen. Die Berufungen der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss der SGD Süd vom 20.6.2006 für die Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen werden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kläger nicht durch rügefähige Rechtsfehler in eigenen Rechten verletzt sind; maßgeblich sind die Anwendbarkeit der Übergangsregelung des URG, die Präklusion nicht fristgerecht erhobener Einwendungen und die gebotene gerichtliche Beschränkung auf die Prüfung eigener Rechtspositionen. Sachlich überzeugen die von der Behörde eingeholten hydrogeologischen Prüfungen, die nachfolgende Neukalibrierung, die festgelegten Pumpkapazitäten, die Nebenbestimmungen zu Probeflutung, Monitoring und Anpassungsauflagen sowie die Abwägung zur Standortwahl; damit liegen keine zwingenden Versagungsgründe oder derart erhebliche Abwägungsfehler vor, die eine Aufhebung rechtfertigen würden. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wird nicht zugelassen.