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Urteil

7 KS 121/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Planfeststellungsbeschlüsse können wegen erheblicher Beeinträchtigungen eines (potentiellen) FFH‑Gebiets für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt werden, wenn die FFH‑Betroffenheit nicht zutreffend abgegrenzt oder bewertet wurde. • Bei gemeldeten, aber auf Landesebene noch nicht rechtsverbindlich ausgewiesenen FFH‑Gebieten sind die an die EU‑Kommission übermittelten Meldeunterlagen maßgeblich für die Abgrenzung und Schutzumfangsbestimmung. • Die Behörde darf sich bei der Verträglichkeitsprüfung auf Schutz‑ und Vermeidungsmaßnahmen stützen, muss deren Wirksamkeit aber so belegen, dass vernünftige Zweifel an deren Erfolg ausgeschlossen sind. • Eine vollständige, flächendeckende Arteninventur ist nicht zwingend; erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft orientierte, genügend substantiierte Bestandsaufnahme der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Lebensraumtypen und charakteristischen Arten. • Fehler in der FFH‑Betroffenheitsprüfung können durch ein ergänzendes Verfahren nach §75 Abs.1a VwVfG behoben werden; sind sie jedoch erheblich und kausal für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers, rechtfertigt dies die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit.
Entscheidungsgründe
FFH‑Betroffenheit, Gebietsabgrenzung und Wasser‑/Artenschutz führen zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses • Planfeststellungsbeschlüsse können wegen erheblicher Beeinträchtigungen eines (potentiellen) FFH‑Gebiets für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt werden, wenn die FFH‑Betroffenheit nicht zutreffend abgegrenzt oder bewertet wurde. • Bei gemeldeten, aber auf Landesebene noch nicht rechtsverbindlich ausgewiesenen FFH‑Gebieten sind die an die EU‑Kommission übermittelten Meldeunterlagen maßgeblich für die Abgrenzung und Schutzumfangsbestimmung. • Die Behörde darf sich bei der Verträglichkeitsprüfung auf Schutz‑ und Vermeidungsmaßnahmen stützen, muss deren Wirksamkeit aber so belegen, dass vernünftige Zweifel an deren Erfolg ausgeschlossen sind. • Eine vollständige, flächendeckende Arteninventur ist nicht zwingend; erforderlich ist eine am Maßstab praktischer Vernunft orientierte, genügend substantiierte Bestandsaufnahme der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Lebensraumtypen und charakteristischen Arten. • Fehler in der FFH‑Betroffenheitsprüfung können durch ein ergänzendes Verfahren nach §75 Abs.1a VwVfG behoben werden; sind sie jedoch erheblich und kausal für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers, rechtfertigt dies die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Die Kläger sind ideelle Miteigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die für die geplante Südumgehung Hameln (B1) in Anspruch genommen werden sollen. Streitig ist die Planfeststellung vom 10.03.2004 mit Änderungen vom 19.12.2006 und 31.05.2012; im Planänderungsverfahren wurde eine FFH‑Verträglichkeitsprüfung vorgelegt. Das Vorhaben verläuft u.a. entlang der Fluthamel, die später als potenzielles FFH‑Gebiet (Nr.375) gemeldet wurde; Teile der Trasse queren oder liegen unmittelbar neben diesem Bereich. Die Kläger rügen unzureichende Umweltverträglichkeits‑ und Artenschutzuntersuchungen, fehlerhafte Gebietsabgrenzung der FFH‑Flächen, mangelnde Alternativenprüfung (insbesondere Varianten B/B‑Süd), Gefährdung von Lebensraumtypen (u.a. 91E0*, 3260, 6430), Folgen für Fische (Groppe, Bachneunauge, evtl. Lachs), Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote (z.B. Kreuzkröte, Zauneidechse, Fledermäuse) sowie Verstöße gegen die Wasserrahmenrichtlinie; sie beantragen Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und die Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses in das Verfahren bewirkt keine Präklusion der Klage. • Prüfungsmaßstab: Bei gemeldeten, aber nicht formell ausgewiesenen FFH‑Gebieten sind die an die Kommission übermittelten Meldeunterlagen für die Abgrenzung maßgeblich; Mitgliedstaaten müssen geeigneten Schutz treffen. • Gebietsabgrenzung: Die FFH‑Verträglichkeitsprüfung und die Behörde haben das FFH‑Gebiet im Bereich der Fluthamel zu eng abgegrenzt (nur Gewässerkörper). Kartendarstellung und Meldeunterlagen legen Uferrandstreifen als Teil des gemeldeten Gebietes nahe. • Erhebliche Beeinträchtigung: Liegen von der Trasse beanspruchte Flächen innerhalb des (potentiellen) FFH‑Gebiets, können die Eingriffe (u.a. Vernichtung von LRT 91E0* und Staudenfluren, Entstehung eines lärmbelasteten Streifens mit reduzierter Lebensraumeignung) nicht als unerheblich bewertet werden. • Schutz‑ und Kompensationsmaßnahmen: Schutzmaßnahmen (z.B. Vlies, Auflagen zur Bauausführung, Amphibiendurchlässe, Monitoring) sind berücksichtigt; ihre Wirksamkeit ist aber so zu belegen, dass vernünftige Zweifel an ihrem Erfolg ausgeschlossen sind. Für baubedingte Eingriffe in Gewässer sind konkrete Vorkehrungen zur Verhinderung stofflicher Belastungen vorgeschrieben. • Wasserrecht/WRRL: Die Planung lässt u.a. mögliche Verschlechterungen der Remte und der unteren Fluthamel erkennen; es fehlt an einer hinreichenden Ermittlung des derzeitigen Gewässerzustands und einer Zustandsklassen‑Bilanz im Sinne der WRRL. • Alternativenprüfung: Da erhebliche FFH‑Beeinträchtigungen nicht verneint werden konnten, war eine Abweichungsprüfung nach Art.6 Abs.4 FFH‑RL und §34 Abs.3‑5 BNatSchG erforderlich; ob die südlichen B‑Varianten tatsächlich zumutbare Alternativen sind, ist nicht offenkundig auszuschließen. • Arten‑/Artenschutzprüfung: Umfang und Tiefe der Bestandsaufnahme genügen insoweit den Anforderungen einer am Maßstab praktischer Vernunft orientierten Prüfung; detaillierte methodische Kritik der Kläger führt nicht durch. Für einzelne Artengruppen (Fledermäuse, Amphibien, Zauneidechse) sind jedoch konkrete Schutzregelungen vorgesehen und überwiegend als sachgerecht bewertet worden. • Fehlerfolg: Die fehlerhafte Abgrenzung und die unzureichende Bewertung der FFH‑Betroffenheit sowie mangelhafte Berücksichtigung der WRRL sind gravierend und kausal für die Eigentumsbetroffenheit; sie rechtfertigen die Feststellung, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, wobei ein ergänzendes Verfahren nach §75 Abs.1a VwVfG zur Mangelbeseitigung möglich ist. Das Gericht stellt fest, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 10.03.2004 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 19.12.2006 und 31.05.2012 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Wesentliche Mängel liegen in der fehlerhaften Abgrenzung und Bewertung der FFH‑Betroffenheit im Bereich der Fluthamel, in unzureichender Berücksichtigung wasserrechtlicher/WRRL‑Belange sowie in der mangelhaften Bewertung der Auswirkungen auf für das Schutzgebiet maßgebliche Lebensraumtypen und ihrer charakteristischen Arten. Diese Fehler sind erheblich und kausal für die Eigentumsbetroffenheit der Kläger; eine abschließende Genehmigung ohne Prüfung nach Art.6 Abs.4 FFH‑RL/§34 BNatSchG war daher nicht möglich. Gleichwohl bleibt die Behörde nicht ausgeschlossen, die Mängel in einem ergänzenden Verfahren nach §75 Abs.1a VwVfG zu beheben; insoweit muss sie die Abgrenzung anhand der Meldeunterlagen klären, erforderliche ergänzende Untersuchungen vornehmen, die Wirksamkeit der Schutz‑ und Vermeidungsmaßnahmen hinreichend nachweisen und eine Abwägung einschließlich der erforderlichen Alternativenprüfung durchführen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.