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Urteil

5 A 465/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.5A465.22.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 23. April 2020 zeigte die Klägerin die Haltung des am 26. März 2020 geborenen Hundes mit dem Rufnamen „T.“, Chip-Nr. N01, bei der Beklagten an. Als Rasse des von einem Züchter („I.“) zu einem Kaufpreis von 1.500,00 Euro erworbenen Welpen gab sie dabei „American Bully XL“ an. Nach entsprechender Aufforderung führte die Klägerin den Hund am 27. Mai 2020 beim Veterinäramt der Beklagten zwecks Rassefeststellung zur Begutachtung vor. Hierbei gab die Klägerin an, keine Ahnentafel des Hundes erhalten und auch die Elterntiere nicht gesehen zu haben. Einen schriftlichen Kaufvertrag oder einen EU-Heimtierausweis habe sie nicht. Sie wurde seitens des Veterinäramts gebeten, die Kontaktdaten des Züchters mitzuteilen, da der Hund viel zu früh von seiner Mutter getrennt worden sei. Nach Anhörung der Klägerin untersagte die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 die Haltung des Hundes „T.“ (Ziffer 1) und forderte sie unter Entziehung des Hundes auf, diesen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 22. Juli 2020, in einer Tierheimeinrichtung oder an eine sonst geeignete Stelle oder Person abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung zu Ziffer 2 nicht fristgerecht nachkommen sollte, drohte die Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus, „T.“ weise phänotypisch hinsichtlich der Kopf- und Ohrenform und auch des Körperbaus signifikante Merkmale der Rassen Pitbull Terrier und American Staffordshire Terrier auf. Die Amtsveterinärin komme zu dem abschließenden Ergebnis, dass es sich bei „T.“ um einen Pitbull Terrier-Mischling und damit um einen gefährlichen Hund im Sinn von § 3 Abs. 2 LHundG NRW handele. Da die phänotypischen Merkmale trotz des jungen Alters markant und signifikant hervorträten, sei die Begutachtung abschließend und keine erneute Vorstellung im adulten Alter erforderlich. Ein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes liege nicht vor. Am 17. Juli 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Hund sei bereits bei der erstmaligen Begutachtung durch die Amtstierärztin im Lebensalter von rund acht Wochen viel zu groß und zu schwer für einen Pitbull Terrier gewesen. Eine nachvollziehbare Rassebeurteilung könne erst ab einem Alter von rund 12 Monaten durchgeführt werden, die Einstufung des Welpen könne also nicht als abschließend begriffen werden. Im Rahmen einer von der Klägerin beauftragten sachverständigen Begutachtung von „T.“ am 13. Juli 2020 habe der Sachverständige R. festgestellt, dass der Hund schon im Alter von rund 15 Wochen mit 43 cm zu groß und mit 14 kg zu gewesen schwer sei, um noch als Pitbull Terrier eingestuft zu werden. Auch sonst seien nach dem Gutachten keine signifikanten und markanten Merkmale der Rassen Pitbull Terrier oder American Staffordshire Terrier erkennbar. Dies sei auch schlüssig, da der Hund einem eher molossoiden American Bully XL zuzuordnen sei. Im Oktober 2021 habe die Hündin eine Widerristhöhe von 62 cm und ein Gewicht von ca. 37,5 kg gehabt, was die Zuordnung als Pitbull Terrier-Mischling ausschließe. Eine im Dezember 2021 durchgeführte weitere sachverständige Begutachtung von „T.“ – siehe Gutachten vom 15. Januar 2022 – bestätige diesen Befund. Maßgeblich sei letztlich, dass die phänotypischen Merkmale weder eines Pitbull Terriers noch eines American Staffordshire Terriers deutlich hervorträten. Das Tier weise zu viele Abweichungen von den Rassestandards auf. Jedenfalls sei die Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Die Klägerin hat beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Juli 2020 aufzuheben, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides wiederholt und unter Bezugnahme auf die Begutachtung durch die amtliche Tierärztin im Mai 2020, deren ergänzende Stellungnahme vom 3. November 2021 sowie die weitere Stellungnahme einer anderen amtlichen Tierärztin vom 17. Januar 2022 vertieft. Die Rassefeststellung der Tierärztinnen komme unzweifelhaft zu dem Ergebnis, dass bei „T.“ aufgrund der festgestellten markanten und signifikanten Merkmale ein American Pitbull Terrier-Mischling anzunehmen sei. Der Kreuzungsbegriff des § 3 Abs. 2 LHundG NRW dürfe nicht darauf verengt werden, dass das Erfordernis des „deutlichen Hervortretens“ nur in Fällen bejaht werden könne, in denen die phänotypischen Merkmale einer der dort aufgezählten Hunderassen nahezu vollständig gegeben seien und lediglich leichte Abweichungen bestünden. Bei Kreuzungen sei typischerweise auch die andere beteiligte Hunderasse ausgeprägt. So könnten etwa die Merkmale Größe und Gewicht alleine nicht entscheidend für die Einstufung als Kreuzung sein. Das Verhältnis von Gewicht und Körpergröße sei wichtiger als deren isolierten tatsächlichen Werte. Auch könne nicht allein auf Merkmale abgestellt werden, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitrügen, denn eine Unterscheidung in „gefahrbegründende“ und nicht „gefahrbegründende“ Merkmale lasse sich der gesetzgeberischen Entscheidung und den hierzu angestellten Erwägungen nicht entnehmen. Die Rasse des Pitbull Terriers sei für sich auch bestimmbar. Da diese Tiere eine große Variabilität aufwiesen und in sehr unterschiedlichen Größen und Körperformen existierten, müsse dies auch in den zur Bestimmung der Rasse bzw. der Kreuzungen der Rasse Pitbull Terrier maßgebenden Kriterien Niederschlag finden. Danach träten bei „T.“ bei wertender Gesamtbetrachtung die phänotypischen Merkmale der Rasse Pitbull Terrier nach dem UKC Standard deutlich hervor. Dies gelte selbst unter Heranziehung der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen des Herrn R. und der von diesem festgestellten Abweichungen. Vor diesem Hintergrund sei die Haltungsuntersagung nicht zu beanstanden. Mit Urteil vom 19. Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Hund der Klägerin sei ein gefährlicher Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, da bei diesem der Phänotyp eines American Pitbull Terriers gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW deutlich hervortrete. Dem insgesamt bestimmten und anzuwendenden Rassestandard entspreche „T.“ hinsichtlich folgender Merkmale ohne Weiteres: Beschaffenheit des Fells, Farbe des Fells, Farbe der Nase, Farbe der Augen, Beschaffenheit des Gebisses (Scherengebiss), Beschaffenheit der Vorder- und Hinterpfoten. Auch die phänotypische Erscheinung des Kopfes, der nach der Rassebeschreibung ein Schlüsselelement des Rassetyps ist, sei dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers zuzuordnen. Die Beschreibung des Standards bezüglich der Kopfform sei bei „T.“ erfüllt. Soweit die Stellungnahmen des Herrn R. zur Merkmalsbeschreibung von Kopf und Körper ein vom Standard leicht abweichendes Vokabular verwendeten, führe dies größtenteils schon nicht zu einer inhaltlich vom Rassestandard abweichenden Beschreibung. Soweit man dabei gleichwohl von einer auch inhaltlichen Abweichung ausginge, handele es sich nicht um nach dem Rassestandard als Fehler bewertete Merkmale. Im Übrigen hinderten die etwaig zu konstatierenden Abweichungen nicht die Annahme einer Kreuzung eines Pitbull Terriers mit einem anderen Hund. Dies betreffe etwa Abweichungen vom Standard zu den Merkmalen Größe und Gewicht, Ansatz der Rute am Körper sowie – nach der Beschreibung durch Herr R. – das Vorhandensein einer Wamme und mangelnde Bemuskelung. So sei etwa hinsichtlich der von der Klägerin als zu massiv und molossoid beschriebenen Werte von Größe und Gewicht zu konstatieren, dass das wesentliche Verhältnis beider Komponenten weiterhin zueinander passe, und durch das Erscheinungsbild letztlich nur die Erkennbarkeit der Einkreuzung einer anderen Rasse belegt werde. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung seien gegeben. Ob die Klägerin ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes etwa aus Gesichtspunkten des Tierschutzes geltend machen könne, könne dabei offen bleiben, denn sie habe die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW rechtsmissbräuchlich umgangen. Sie habe beim Erwerb des Hundes pflichtwidrig unterlassen zu überprüfen, ob dieser unter die Kategorie des gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW falle. Der Hund sei weder geimpft noch gechipt gewesen; einen Kaufvertrag, einen EU-Heimtierausweis oder eine Ahnentafel könne die Klägerin nicht vorlegen. Angesichts dessen könne ebenfalls offen bleiben, ob sich die durch den Erwerbszeitpunkt bedingte zu frühzeitige Trennung von „T.“ vom Muttertier unter Tierschutzgesichtspunkten auf die Zuverlässigkeit der Klägerin auswirke. Die Rechtsfolge der Haltungsuntersagung sei nach alledem nicht zu beanstanden. Ebenfalls rechtmäßig seien die Aufforderung zur Abgabe des Hundes und die Zwangsgeldandrohung. Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und wiederholt und vertieft zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen. „T.“ könne nicht als Pitbull Terrier Mischling mit entsprechend deutlich hervortretendem Phänotyp eingestuft werden. Schon der seitens des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegte UKC Rassestandard sei rechtlich zu unbestimmt und könne die Rassefeststellung nicht tragen. Der Standard sei überdies in sich widersprüchlich, beliebig und letztlich unbrauchbar. Selbst unter Heranziehung des Standards trete der Phänotyp der Rasse Pitbull Terrier nicht deutlich hervor. Wende man diesen auf „T.“ an, sei diese mit 57 cm Widerristhöhe um 12 % zu groß, mit – im Dezember 2021 – krankheitsbedingten 28,4 kg um 24,5 % zu schwer, mit normalen 38 kg sogar um 67,5 % zu schwer; dies bedeute ein Missverhältnis von Größe und Gewicht genauso wie eine erhebliche Abweichung vom Standard. Der Hund sei zu groß und zu schwer, habe eine nach hinten ansteigende Rückenlinie, weise lose Kehlhaut auf und ermangele der plastischen Muskulatur eines Pitbull Terriers; die Lefzen seien lose, der Stop und die Wangenmuskulatur nicht ausgeprägt. Die bisher eingeholten amtstierärztlichen Gutachten genauso wie die Privatgutachten des Herrn R. trügen die Einstufung als Kreuzung eines Pitbull Terriers nicht. Die Amtstierärztin habe das Tier gerade einmal im Alter von acht Wochen tatsächlich gesehen, das adulte Tier habe sie nie in Augenschein genommen, sondern nur Fotos betrachtet. Eine ordnungsgemäße Begutachtung müsse vielmehr im Alter von ca. 12 bis 15 Monaten durchgeführt werden. Die auf dieser Grundlage angestellte Bewertung des Verwaltungsgerichts erscheine beliebig, es suche sich aus den Gutachten und Stellungnahmen diejenigen Merkmale heraus, die nach seiner Auffassung für einen Pitbull Terrier sprächen, ordne diese der Rasse zu und blende die zahlreichen Abweichungen als unerheblich aus bzw. schiebe diese auf eine andere eingekreuzte Rasse. Das Verwaltungsgericht hätte dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nachkommen müssen, um den Sachverhalt hinsichtlich der Rassefeststellung von „T.“ weiter aufzuklären. Schließlich seien die Anordnungen der Beklagten rechtswidrig, weil die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Haltererlaubnis habe. Um einen Tierheimaufenthalt von „T.“ zu vermeiden, könne sie sich auf ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes berufen. Soweit der Klägerin ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorgaben vorgeworfen werde, sei sie der falsche Adressat. Die etwaige Trennung des Hundes vom Muttertier habe allein der Züchter veranlasst. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das Urteil und wiederholt und vertieft insoweit ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt sie aus, dass es aus Tierschutzgründen gerade sachgerecht sei, einen Hund so früh wie möglich, und sei es auch schon im Welpenalter einer Rassebegutachtung zu unterziehen. Eine frühzeitige Untersuchung des Hundes könne schnell zu einer Klärung der Frage führen, ob ein Halter das Tier letztlich behalten dürfe. Warte man auch in den Fällen, in denen die Behörde schon im Welpenalter Kenntnis von dem Tier und der Erforderlichkeit einer Rassebeurteilung erhalte, gleichsam standardmäßig bis zu einem Alter von 12 bis 15 Monaten mit der Begutachtung ab, könnten sich bis dahin engere Bindungen zwischen dem Tier und dem Halter entwickeln, die durch die etwaige Trennung sodann beeinträchtigt werden könnten. Ungeachtet dessen sei hier die ursprüngliche Begutachtung wiederholt bestätigt worden, so dass es nicht bei einer Begutachtung im Welpenalter verblieben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist sowohl hinsichtlich der in Ziffer 1 ausgesprochenen Haltungsuntersagung (dazu I.) als auch hinsichtlich der in Ziffer 2 angeordneten Entziehung (dazu II.) und der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3, dazu III.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Haltungsuntersagung kann auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützt werden. Hiernach soll das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinn des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. 1. Bei dem Hund „T.“ handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. a) Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Nach dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 2 der Vorschrift sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW). Dabei sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Der Gesetzgeber geht dabei in generalisierender und typisierender Ausübung seines weitreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraums davon aus, dass die besondere Gefährlichkeit von Hunden der gelisteten Rassen auch aus angeborenen – d. h. genetisch bedingten – Verhaltensbereitschaften, insbesondere einer erhöhten Aggressionsbereitschaft, resultiert. Vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 16 f., 19 f., 29; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 21, und vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 34 m. w. N., auch zu entsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern. Ein derartiger, an das Vorhandensein bestimmter genetischer Vorgaben anknüpfender – auf einen Gefahrenverdacht oder ein Besorgnispotenzial reagierender – Ansatz ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, BVerfGE 110, 141, juris, Rn. 66, 74 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2019 – 6 B 37.19 –, juris, Rn. 6 ff., und vom 2. August 2013 – 6 BN 1.13 –, LKV 2013, 464, juris, Rn. 16; OVG Sachs.-Anhalt, Beschluss vom 14. August 2020 – 3 L 17/20 –, LKV 2020, 525, juris, Rn. 27 ff.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 23, und vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 36 ff. m. w. N. aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die generalisierende und typisierende Annahme, dass Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen gefährlich seien, vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Auch wenn die Fachwissenschaft offenbar darin übereinstimme, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt seien, schließe sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische Ursachen haben könne. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, BVerfGE 110, 141, juris, Rn. 74 f. mit Nachweisen aus der Fachwissenschaft. Das Landeshundegesetz definiert, soweit es in den § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 LHundG NRW einzelne Hunderassen aufzählt, diese nicht selbst, sondern greift auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 27, und vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 23 m. w. N. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines abstrakt gefährlichen Hundes erfolgt anhand der äußerlich erkennbaren körperlichen Merkmale des jeweiligen Tieres, unabhängig davon, ob eine eindeutige genetische Definition der einzelnen durch Zuchtauswahl entstandenen Hunderassen nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft möglich ist. Vgl. noch zu früheren Erkenntnissen OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 B 1802/20 u. a. –, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N. § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sieht für die Beurteilung, ob eine Kreuzung nach Satz 1 vorliegt, eine genetische Untersuchung nicht vor. Zwar dürfte im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, die DNA eines Mischlingshundes mit der DNA einer hinreichend großen Menge an anderen Hunden, die zweifelsfrei einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen zugeordnet sind, zu vergleichen, mit der möglichen Folge einer solchen Untersuchung, dass zwischen den verglichenen Proben eine signifikante Übereinstimmung besteht. Vgl. zu andere Landesregelungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. August 2020 – 1 S 1263/20 –, NVwZ-RR 2021, 203, juris, Rn. 31; eingehend OVG Sachs.-Anhalt, Urteil vom 4. Juni 2014 – 3 L 230/13 –, juris, Rn. 69; siehe auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 25. April 2023 – 10 CS 23.506 –, juris, Rn. 10, 17 („Baustein der Rassezuordnung“), und vom 8. März 2023 – 10 CS 22.2549 u. a. –, juris, Rn. 12 (für ein absicherndes Gutachten). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Kreuzung im Rechtssinn des Landeshundegesetzes kommt eine derartige genetische Prüfung aber mit Blick auf die gesetzliche Regelung, die allein auf den Phänotyp und damit das bloß äußerliche Erscheinungsbild des Tieres abstellt, nicht in Betracht. Ob es sich bei „T.“ um einen reinrassigen Hund einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist der Hund der Klägerin eine Kreuzung im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, konkret eine Kreuzung eines im Gesetz als Pittbull Terrier bezeichneten American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW sind Kreuzungen nach Satz 1 Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinn kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 20; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 35, und vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Um eine hinreichend verlässliche Einschätzung vorzunehmen, ob der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich, die das Tier in seinen körperlichen Erscheinungsformen in den Blick nimmt. Das deutliche Hervortreten eines der Phänotypen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen ist mit Blick auf das gesamte Erscheinungsbild zu überprüfen. Diese Prüfung führt zu einer zusammenschauenden und wertenden Würdigung, was eine schematische Betrachtung einzelner Merkmale oder ein rein mathematisches „Abzählen“ von Übereinstimmungen ausschließt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 2023 – 2 S 572/23 –, juris, Rn. 29. Bei einem Kreuzungshund ist dabei nicht zu fordern, dass dieser alle Rassemerkmale erfüllen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 39; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. Februar 2023 – 7 B 11142/22.OVG –, juris, Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 9. Januar 2025 – 5 K 2195/23 –, juris, Rn. 43. Auch ist eine Differenzierung zwischen die Gefährlichkeit „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen nicht geboten. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 41 m. w. N.; vgl. bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 – 18 K 4119/20 –, juris, Rn. 33 ff., für eine umfassendere Berücksichtigung von äußeren Merkmalen. Dem allgemeinen normativen Zweck des Landeshundegesetzes als spezielles Gefahrenabwehrgesetz, bezogen auf die potentiell mit der Unberechenbarkeit des Verhaltens von Hunden verbundene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter, OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 5 A 3146/21 –, NWVBl. 2024, 154, juris, Rn. 33, 79, und speziell von § 3 Abs. 2 LHundG NRW, die Verbreitung der genannten Rassen und ihrer Kreuzungen weiter einzudämmen und für die Zukunft weitestgehend zu unterbinden, muss nach dem Willen des Gesetzgebers und im Sinn einer effektiven Gefahrenabwehr wirksam Rechnung getragen werden. So hat der Gesetzgeber auch bei seiner Einschätzung der abstrakten Gefährlichkeit der genannten Hunderassen nicht ausschließlich an derartige konstitutionsbedingte „gefahrerhöhende“ Elemente des Phänotyps angeknüpft. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind es vielmehr mehrere rassespezifische Aspekte, die die abstrakte Gefährlichkeit begründen. Insoweit wird zwar unter anderem die körperliche Konstitution der Rasse, etwa Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft und Sprungkraft, genannt. Daneben zählt zu den rassespezifischen Merkmalen aber auch das Auffälligwerden dieser Rassen in der Vergangenheit durch Beißvorfälle sowie eine Zuchtauswahl, die Aggressionsmerkmale begründet, wie etwa eine niedrige Beißhemmung, einen Beschädigungswillen oder eine herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 47; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 – 18 K 4119/20 –, juris, Rn. 37; vgl. eingehend OVG Sachs.-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2021 – 3 L 107/19 –, juris, Rn. 90 ff.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2019 – 6 B 37.19 –, juris, Rn. 6 ff. Die gesetzgeberische Anknüpfung an die äußere Erscheinungsform der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW aufgezählten Rassen und deren Kreuzungstypen zwingt damit nicht zu einer Differenzierung zwischen die Gefährlichkeit „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen. Dessen ungeachtet sind die genannten physischen Merkmale – wie etwa Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskulatur – zweifellos maßgeblich dafür, dass körperliche Übergriffe dieser Hunde ein erhebliches Risiko für Menschen und andere Tiere mit sich bringen und sind nicht zuletzt Grundlage der gerechtfertigten gesetzgeberischen Entscheidung, diese Hunde typisierend und generalisierend als gefährlich einzustufen und einer strengen Regulierung (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) zu unterwerfen. Die im Einzelfall notwendige – normative – Zuordnung der amtstierärztlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu äußerlichen Merkmalen einer Rasse nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW kann auch ohne weitere Differenzierung nach einigen besonders charakterisierenden Merkmalen und Randbereichen nachvollziehbar erfolgen. Die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung für Behörden wie auch Gerichte wird hierdurch nicht in Frage gestellt, sondern lediglich auf einen breiteren Referenzrahmen verwiesen. Es bleibt bei dem methodischen Ansatz, die Zuordnung des Hundes zu einer Rasse durch eine Betrachtung seines Äußeren und einen Vergleich mit phänotypischen Merkmalen der Rasse vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 2023 – 2 S 572/23 –, juris, Rn. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2023 – 10 CS 23.506 –, juris, Rn. 14 f. Der Verzicht auf die genannte Differenzierung ist dabei zweifellos mit einer gewissen Einbuße an Griffigkeit verbunden, unterscheidet sich aber nicht von anderen ähnlichen Prüfungen, in denen unbestimmte Rechtsbegriffe von Behörden und Gerichten eigenständig auszulegen und auszufüllen sind, obwohl die zu dieser Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen regelmäßig durch ärztliche oder sachverständige Dritte erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, NVwZ-RR 2015, 625, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 19 A 3028/15 –, juris, Rn. 46. Die Annahme einer Kreuzung im Sinn des Landeshundegesetzes ist dabei nach dem gesetzgeberischen Willen auch in dem Fall möglich, in dem die Phänotypen mehrerer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen bei dem jeweiligen Tier deutlich hervortreten. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei von einer Kreuzung auszugehen, wenn „ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der genannten oder bestimmten Rassen zeigt.“ OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 53; vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 20. b) Für die Frage, ob ein Hund Merkmale bestimmter Rassen aufweist, kann auf die Rassestandards der (privaten) Hundezuchtverbände zurückgegriffen werden. Insbesondere kann auf der Grundlage des „American Pit Bull Terrier Official UKC Breed Standard“ des UKC [Stand 1. Mai 2017], vgl. https://www.ukcdogs.com/american-pit-bull-terrier (zuletzt abgerufen: Nov. 2025), das Vorliegen einer Kreuzung eines Pitbull Terriers hinreichend verlässlich bejaht werden. Dies gilt auch, soweit die in diesem Standard enthaltenen Größenangaben „a general and approximate guideline only“ (S. 3 des Standards), d. h. „nur eine allgemeine und ungefähre Richtlinie“ sein sollen, und dem Standard insoweit keine verbindlichen Maßgaben entnommen werden können. Zunächst darf nicht außer Betracht bleiben, dass selbst reinrassige Hunde nicht alle dasselbe Erscheinungsbild aufweisen und nicht immer in allen Punkten dem Rassestandard entsprechen. Dementsprechend beschreiben die in Rede stehenden Rassestandards etwa nach der Selbstbeschreibung der Fédération Cynologique Internationale (FCI) jeweils den Idealtyp einer Rasse und weisen teilweise eine große Varianz auf. Ihrer Funktion nach stellen die Standards auf Rasseschauen die Bewertungsgrundlage für die dort tätigen Richter dar. Weiterhin sollen sie als Basis für die Züchter dieser Rassen genutzt werden, um erstklassige Hunde zu züchten. Vgl. die Selbstdarstellung der FCI: https://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html (zuletzt abgerufen: Nov. 2025); OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 58; eingehend hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 – 18 K 4119/20 –, juris, Rn. 43 ff. zu weiteren Zuchtbestimmungen; ähnlich auch die Ziele des UKC-Standards selbst. Aus den Anforderungen der Fachverbände lässt sich schließen, dass selbst reinrassige Hunde den Rassestandards der FCI nicht in jeglicher Hinsicht entsprechen müssen. Vielmehr existiert auch bei ihnen eine Varianz im Erscheinungsbild, was sich beispielsweise an den unterschiedlichen Ausstellungsnoten ablesen lässt, die der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) als Dachverband der deutschen Zuchtverbände in seiner Ausstellungsordnung als Beurteilungsgrundlage für Ausstellungen von Rassehunden festlegt. Vgl. § 15 der VDH-Ausstellungs-Ordnung (Stand Sept. 2024), abrufbar unter: https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen (zuletzt abgerufen: Nov. 2025). Werden Hunde nach diesem Maßstab danach bewertet, dass die Zuchttiere dem Idealstandard der Rasse möglichst nahekommen, führen Abstriche, Mängel oder sogar Nichterfüllen einiger Rassemerkmale – mit Ausnahme disqualifizierender Fehler – nicht dazu, dass diese Hunde von der Zucht ausgeschlossen werden oder gar nicht mehr als Rassehunde gelten. So werden selbst Hunde, die ihrem Rassetyp nur „genügend entsprechen“, nach der Zuchtordnung des VDH als rassetypische Hunde zur Zucht zugelassen. Vgl. § 5 der VDH-Zucht-Ordnung (Stand Sept. 2024), abrufbar unter: https://www.vdh.de/ueber-den-vdh/satzung-ordnungen (zuletzt abgerufen: Nov. 2025). Es bestehen insoweit auch keine Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Normierung der Merkmale, die vorliegen müssen, damit von einem Hund einer der in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Rassen bzw. einer ihrer Kreuzungen auszugehen ist, namentlich der insoweit in Bezug genommenen allgemein anerkannten Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände. Der Rückgriff auf Standards von Fachverbänden ist zulässig, solange diese selbst rechtsstaatlichen Anforderungen, namentlich dem Bestimmtheitsgrundsatz, genügen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Mai 1993 – 1 BvR 345/83 –, BVerfGE 88, 366, juris, Rn. 50, und vom 30. Dezember 1993 – 1 BvR 1368/90 –, NJW-RR 1994, 663, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 64 ff., und vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 56. Auf Grundlage der von privaten Zuchtverbänden zur Verfügung stehenden Rassestandards lässt sich hinreichend sicher bestimmen, ob ein Hund zur Rasse der Pitbull Terrier gehört bzw. die Kreuzung eines Pitbull Terriers ist. Dem liegt nicht zuletzt die Annahme zugrunde, dass das Äußere der Pitbull Terrier eine große Vielfalt aufweist und – soweit ein Rassestandard auch bei einem reinrassigen Hund Einkreuzungen anderer Rassen erlaubt – der American Pitbull Terrier eine gemeinsame Abstammungsgeschichte mit dem American Staffordshire Terrier hat, was das Vorliegen übereinstimmender Merkmale der genannten Rassen ohne Weiteres erklärt und zulässt. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 68; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 – 18 K 4119/20 –, juris, Rn. 27 f. Das Gleiche gilt für die gemeinsame Abstammungsgeschichte mit Bulldoggen. Die Annahme einer objektiv nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage stellt das nicht in Frage und führt auch nicht dazu, dass im Ergebnis nach den einschlägigen Standards letztlich jede Abweichung damit gerechtfertigt werden könnte, dass der Phänotyp des Pitbull Terriers auch Merkmale anderer Rassen zulässt. Von einer Beliebigkeit der rassemäßigen Einordnung von Hunden kann keine Rede sein. Die große Varianz der Rasse des American Pitbull Terrier ergibt sich ohne Weiteres aus dem UKC-Standard und spiegelt in hinreichend objektiv greifbarer Beschreibung schlicht die Realität wider. Mathematische Genauigkeit wird vom Gesetz insoweit nicht verlangt. Dieser Umstand mag im Einzelfall die Zuordnung eines Hundes zur Rasse erschweren, führt aber nicht dazu, dass in nicht überprüfbarer oder objektivierbarer Weise auch Hunde erfasst würden, die de facto mit einem Pitbull schlichtweg nichts mehr zu tun hätten und auf eine „absolut beliebige und willkürliche“ Rasseeinstufung zurückgingen (S. 12 der Berufungsbegründung der Klägerin vom 9. Juni 2022). So kann nicht jegliche Übereinstimmung und phänotypische Ähnlichkeit mit beschriebenen Merkmalen eines American Pitbull Terriers zu einer Bejahung einer Kreuzung im Sinn von § 3 Abs. 2 LHundG NRW führen. Die normative Schwelle, ab der dies gegeben ist, ist mit der tatbestandlichen Voraussetzung des deutlichen Hervortretens (Satz 2) in im Einzelfall bestimmbarer Weise umschrieben. Insofern genügt ein „einfaches“ Hervortreten – wie auch die Klägerin zutreffend unterstreicht – nicht. Auf ein auf tatsächlichen Feststellungen basierendes Evidenzmoment kann nicht verzichtet werden. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 70. c) Bei „T.“ handelt es sich danach um einen gefährlichen Hund im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, nämlich (jedenfalls) um eine Kreuzung eines American Pitbull Terriers mit einem anderen Hund, bei dem der Phänotyp eines American Pitbull Terriers deutlich hervortritt. Diese Bewertung kann der Senat ohne Weiteres auf der Grundlage der Feststellungen der amtlichen Tierärztin A. in ihrem Gutachten vom 29. Mai 2020, ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. November 2021 und der Stellungnahme der amtlichen Tierärztin Dr. K. vom 17. Januar 2022 treffen; auch die Erhebungen der von der Klägerin vorgelegten Rassebeurteilungen durch den Privatgutachter R. tragen diese Bewertung. Diese Feststellungen sind zu unterscheiden von der rechtlichen Bewertung, die der Senat auf der Grundlage der vorliegenden amtstierärztlichen Ermittlungen selbst vorzunehmen hat. Bei dem Begriff des deutlichen Hervortretens (Kreuzungsbegriff) handelt es sich um einen Rechtsbegriff, dessen Definition bzw. Auslegung (auch) Aufgabe der Gerichte ist. Der Amtstierarzt hat die äußerlich-physischen Merkmale zu ermitteln, die rechtlichen Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung, ob der Hund eine Kreuzung im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW ist, obliegen in eigener Verantwortung der Behörde bzw. im Streitfall den Verwaltungsgerichten. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 72 m. w. N. Die zuständige Behörde – und in der Folge das Verwaltungsgericht – kann sich aufgrund der fachlichen Kompetenz von amtlichen Veterinären und ihrer Neutralität regelmäßig auf deren Stellungnahmen stützen. Der Begutachtung durch amtliche Tierärzte, wie auch § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW zeigt, kommt aufgrund von deren Objektivität und Sachverstand zugleich regelmäßig ein höherer Stellenwert zu, als dies bei privattierärztlichen Gutachten der Fall ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2025 – 5 B 1098/25 –, juris, Rn. 10, und Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 74 m. w. N. Bei der gerichtlichen Prüfung von auf der Grundlage des Landeshundegesetzes getroffenen Anordnungen kommt der fachlichen Feststellung der äußeren Physiologie und des Verhaltens von Hunden durch amtliche Tierärzte aufgrund dieser vom Gesetzgeber eingeräumten vorrangigen Beurteilungskompetenz im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu. Ein bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, um die amtstierärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich, wenn das Gutachten nicht offensichtlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösbare Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist. Dementsprechend kann ein Verwaltungsgericht die in gutachterlichen Stellungnahmen oder in einem Bescheid getroffenen Einschätzungen von amtlichen Veterinären heranziehen und auf der Grundlage ihrer Erkenntnis etwaige Einwendungen der von den Anordnungen Betroffenen zurückweisen. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 76 m. w. N.; vgl. zum TierSchG OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – 20 B 396/24 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Dass bei dem Hund „T.“ die phänotypischen Merkmale eines American Pitbull Terriers deutlich hervortreten, steht zur Überzeugung des Senats fest. Der Senat sieht insoweit in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. S. 13 bis 17 des Urteils). Entgegen den schon im Klageverfahren geltend gemachten und im Berufungsverfahren wiederholten und vertieften Einwendungen der Klägerin erlauben die vorliegenden veterinärmedizinischen Gutachten und die weiteren gutachterlichen Stellungnahmen die Einschätzung, dass bei „T.“ der Phänotyp der Rasse American Pitbull Terrier deutlich hervortritt. Maßgebliche einzelne Merkmale eines Pitbull Terriers werden detailliert dargestellt und jeweils in Beziehung zum beurteilten Hund gesetzt. Die Zuordnung der einzelnen Anforderungsstandards in den gutachterlichen Äußerungen ist ohne Weiteres möglich. Dabei ist unerheblich, dass die erste Untersuchung des Hundes in einem Alter von nur rund acht Wochen stattgefunden hat und damit in einem Alter, in dem nach Auffassung der Klägerin eine verlässliche Phänotypbestimmung noch nicht möglich ist. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris, Rn. 75, und Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 11. Im konkreten Fall sind die Feststellungen und Erkenntnisse der konkreten körperlichen Merkmale des Hundes „T.“ nicht allein durch eine Begutachtung im Welpenalter getroffen worden, sondern vielmehr auf der Grundlage einer solchen Begutachtung zusammen mit späteren Überprüfungen anhand von anderweitigen gutachterlichen Einschätzungen und den dabei gefertigten Lichtbildern. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang im Übrigen zutreffend darauf hin, dass es aus Gründen des Tierschutzes gerade zweckmäßig sein kann, den Hund so früh wie möglich – und idealerweise vor einer weiteren Vertiefung der Bindungen zwischen Tier und Halter bzw. dessen Familie – zu begutachten. Angesichts der schon vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen, dem Rassestandard eines American Pitbull Terriers zweifelsfrei entsprechenden Merkmale wie etwa Beschaffenheit und Farbe des Fells, Farbe der Nase und der Augen, Beschaffenheit des Gebisses (Scherengebiss) und der Vorder- und Hinterpfoten, ferner der dem Rassestandard im Wesentlichen entsprechenden phänotypischen Erscheinung des Kopfes sowie weiterer jedenfalls weitgehenden Übereinstimmungen mit dem Rassestandard etwa hinsichtlich der Augen, der Ohren, des Halses, der Lenden und der Brust kann die Zuordnung zum Rassestandard eines American Pitbull Terriers hier nicht ernsthaft bestritten werden. Zu den seitens der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht bezweifelten Merkmalen von Größe und Gewicht (bzw. deren Verhältnis zueinander), der fehlenden Wamme, der athletischen Bemuskelung und der Beschaffenheit der Rute hat das Verwaltungsgericht jeweils konkret und spezifisch Stellung genommen und entsprechende Feststellungen getroffen, worauf wiederum zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dabei ist schließlich maßgeblich zu berücksichtigen, dass die hier angestellte Gesamtwürdigung des deutlichen Hervortretens des Phänotyps eines American Pitbull Terriers nicht allein die Summe eines schematischen „Abzählens“ einzelner Merkmale abbildet. Umgekehrt vermögen einzelne Merkmale auch bei Nichterfüllung oder jedenfalls fraglicher Erfüllung des Standards hinsichtlich dieser Merkmale nicht die Gesamtschau mit Blick auf das gesamte Erscheinungsbild des Tieres zu erschüttern. 2. Die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gestützten Haltungsuntersagung sind gegeben. Konkret sind die – im Rahmen von § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW als Ausschlussgrund zu prüfenden – Erlaubnisvoraussetzungen für das Halten eines gefährlichen Hundes nicht erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinn des § 3 Abs. 2 LHundG NRW oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse der Klägerin, an das nach der gesetzgeberischen Intention (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW) von vornherein strenge Anforderungen zu stellen sind, ist weder nachgewiesen noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Unmaßgeblich sind hier im Übrigen allgemeine Halterinteressen wie etwa die emotionale Bindung an den Hund oder Kostenfolgen einer Unterbringung im Tierheim oder in einer sonstigen Einrichtung. Aber auch ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung des Hundes „T.“ durch die Klägerin besteht nicht. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses ist die Gesamtheit der schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit und damit des Gemeinwohls bezeichnet, die den Individualinteressen gegenüberstehen; die Inhalte des öffentlichen Interesses im Einzelfall lassen sich nur aus einer Gesamtschau von Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung gewinnen. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 82 m. w. N. Der Gesetzgeber hat die Kategorie des öffentlichen Interesses, anders als die des besonderen privaten Interesses, nicht selbst näher konkretisiert. Soweit sich in den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens sowie den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz die Formulierung findet, dass ein öffentliches Interesse im Sinn von § 4 Abs. 2 LHundG NRW auch aus Gründen des Tierschutzes bestehen kann, wenn ein Hund aus einem Tierheim an eine Privatperson vermittelt werden soll, vgl. den Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 22, und Nr. 4.2 VV LHundG NRW; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2023 – 5 B 44/23 –, NWVBl. 2024, 199, juris, Rn. 12 m. w. N., ist dies lediglich ein Beispiel, das der weiteren Differenzierung bedarf und nicht, wie die Verwaltungsvorschriften suggerieren („in der Regel“), ein Regeltatbestand, der die behördliche Anwendung determiniert. Maßgeblich für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der weiteren Haltung eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW ist vielmehr eine am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ausgerichtete Auslegung, welche die betroffenen Schutzgüter umfassend in den Blick nimmt. Zunächst kommt Gesichtspunkten des Tierschutzes, die das Wohlbefinden des Hundes und dessen art- und bedürfnisangemessene Unterbringung (vgl. §§ 1 f. TierSchG) in den Blick nehmen, ein öffentliches Interesse zu. Dies hat etwa Niederschlag gefunden in der zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Landeshundegesetzes vorherrschenden – negativen – Beurteilung der Situation in Tierheimen. Vgl. LT-Plenarprotokoll 13/56 vom 22. März 2002, S. 5784, 5797. Demgegenüber steht der allgemeine normative Zweck des Landeshundegesetzes als spezielles Gefahrenabwehrgesetz, potentiell mit der Unberechenbarkeit des Verhaltens von Hunden verbundene Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter zu verhindern. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 88, und vom 12. Dezember 2023 – 5 A 3146/21 –, NWVBl. 2024, 154, juris, Rn. 33, 79, ferner Beschluss vom 23. Mai 2024 – 5 A 355/23 –, NWVBl. 2024, 428, juris, Rn. 16. Diese Zweckrichtung hat für die Frage des öffentlichen Interesses an der Haltung eines unter die Kategorien von § 3 Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW fallenden Hundes maßgebliche Bedeutung. Dem mit dem Landeshundegesetz verfolgten öffentlichen Interesse an der zügigen und wirksamen Eindämmung von Gefahren für die Schutzgüter unbeteiligter Dritter, die von gefährlichen Hunden möglicherweise ausgehen, kommt ein erhebliches Gewicht zu. Dies wird u. a. daran deutlich, dass der Landesgesetzgeber für die Haltung gefährlicher Hunde ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufgestellt hat, vgl. Entwurf des Landeshundegesetzes, LT-Drs. 13/2387, S. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2023 – 5 B 44/23 –, NWVBl. 2024, 199, juris, Rn. 19, und vom 30. Oktober 2023 – 5 B 927/22 –, juris, Rn. 18, und auch der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland vom 12. April 2001 (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG) die Einfuhr und Verbringung gefährlicher, abstrakt über die Rasse und deren Kreuzungen definierte Hunde streng reglementiert und sogar strafbewehrt hat. An der Legitimität dieser einheitlich zu betrachtenden restriktiven Zwecksetzung bestehen keine Zweifel. Vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –, BVerfGE 110, 141, juris, Rn. 60 ff., 71 ff. Dass der betroffene Halter den Hund tatsächlich beanstandungsfrei gehalten hat, kann ein öffentliches Interesse nicht begründen. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes der genannten Kategorien nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen werden und nicht stets allein schon deshalb, um die Abgabe eines Hundes vom privaten Halter in ein Tierheim zu vermeiden. Der Umstand, dass die Vermeidung eines künftigen Tierheimaufenthalts ein öffentliches Interesse begründen kann, bedeutet nicht automatisch die Annahme, dass in jedem Fall der weiteren Haltung eines bisher illegal gehaltenen gefährlichen Hundes ein öffentliches Interesse auch tatsächlich besteht. Insoweit ist das Vorliegen eines öffentlichen Interesses positiv festzustellen. Eine solche Feststellung erfordert die Gewissheit, dass allein die weitere Haltung durch den bisherigen Halter und Erlaubnisantragsteller geeignet ist, dem öffentlichen Interesse, namentlich Tierschutzgesichtspunkten, gerecht zu werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss die Feststellung, dass keine anderen Möglichkeiten der tierschutzgerechten Unterbringung bzw. Haltung bestehen. Solche Möglichkeiten sind insbesondere in der Haltung durch andere (private) Personen zu sehen, die ihrerseits die Voraussetzungen für die Haltung eines gefährlichen Hundes erfüllen. In Betracht kommen aber auch längerfristige Unterbringungen in Einrichtungen, in denen den betreffenden Hunden ein tierschutzgerechtes Leben möglich ist, was grundsätzlich auch bei Tierheimen der Fall ist. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 95; vgl. schon VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 18 L 483/20 –, juris, Rn. 51. Dieser engen Auslegung des öffentlichen (Haltungs-)Interesses liegt maßgeblich das vordringliche – der wirksamen Entfaltung grundrechtlicher Schutzpflichten im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienende – öffentliche Interesse des Staats zugrunde, Menschen und (andere) Tiere vor etwaigen Angriffen durch einen Hund zu bewahren. Der Gesetzgeber hatte mithin nicht die Konstellation im Blick, dass ein formell illegal gehaltener gefährlicher Hund vom bisherigen Halter weiter gehalten werden darf, um einen Aufenthalt im Tierheim künftig zu vermeiden. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 97; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2022 – 18 K 4119/20 –, juris, Rn. 95. Dies entspricht der neueren Senatsrechtsprechung, nach der § 4 Abs. 2 LHundG NRW nicht dazu dient, die Haltung eines privat erworbenen Hundes nachträglich zu legalisieren, nachdem der Hund wegen Fehlens der Erlaubnisvoraussetzungen weggenommen und in einem Tierheim untergebracht worden ist. Andernfalls könnte der Hundehalter, der mit der nicht erlaubten Haltung eines gefährlichen Hundes selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass der Hund in ein Tierheim verbracht wird, nach seinem Belieben ein öffentliches Interesse begründen. Auf diese Weise würde § 4 Abs. 2 LHundG NRW letztlich bedeutungslos. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2023 – 5 B 44/23 –, NWVBl. 2024, 199, juris, Rn. 16 m. w. N. Dies zugrunde gelegt, besteht aufgrund der allein im Raum stehenden Vermeidung eines Tierheimaufenthalts kein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung von „T.“. Es ist nicht erkennbar, dass dem öffentlichen Interesse allein durch die weitere Haltung des Hundes durch die Klägerin Rechnung getragen werden kann. Insoweit ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine tierschutzgerechte Unterbringung des Hundes, sei es bei einem berechtigten Dritten, in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung nicht möglich ist. Unabhängig davon scheidet ein derartiges öffentliches Interesse (auch) deshalb aus, weil die Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW seitens der Klägerin bewusst umgangen wurden. Mit dieser Fallgestaltung ist es unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten gleichzusetzen, wenn ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss. Wegen der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren sind grundsätzlich hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen, wobei jeweils die Besonderheiten des zugrundeliegenden Falles zu beachten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 101 ff., Beschlüsse vom 21. November 2023 – 5 B 44/23 –, NWVBl. 2024, 199, juris, Rn. 14, vom 21. Oktober 2019 – 5 B 761/19 –, juris, Rn. 8, und vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2152/16 –, juris, Rn. 20. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend eine solche rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorgaben des § 4 Abs. 2 LHundG NRW angenommen und hierbei maßgeblich auf die Umstände des Erwerbs des Hundes abgestellt. Die Umstände des Erwerbs hat die Klägerin nur völlig unkonkret dargestellt. Der Züchter („I.“) überließ ihr den Hund ungeimpft und ohne Chip. Einen Kaufvertrag gibt es nicht, ebenfalls keinen EU-Heimtierausweis oder eine „T.“ betreffende Ahnentafel. Auch nahm die Klägerin die Elterntiere von „T.“ vor dem Erwerb vom Züchter nicht in Augenschein oder versuchte, hierzu nähere Informationen zu erlangen. Bei einem Kauf des Tieres von den Besitzern des Muttertiers muss es sich dem Erwerber eines Hundes regelmäßig aufdrängen, sich nach diesem Muttertier oder den Abstammungsnachweisen zu erkundigen. Soweit das Muttertier deutliche phänotypische Merkmale eines Listenhundes aufweist, spricht vieles dafür, dass auch der Hundewelpe unter § 3 Abs. 2 LHundG NRW fällt, selbst wenn dies zu diesem Zeitpunkt womöglich noch nicht abschließend festgestellt werden könnte. Nimmt der Hundehalter dieses Risiko in Kauf, so kann er sich später nicht auf ein öffentliches Interesse an der Hundehaltung berufen. Halter müssen sich generell bei entsprechenden Anhaltspunkten in Bezug auf die Rassezugehörigkeit des Tieres genau informieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2024– 5 A 1086/23 –, n. v., S. 4 des Beschlussabdrucks, und vom 30. Oktober 2023 – 5 B 927/22 –, juris, Rn. 16. Diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Ausweislich ihrer Anzeige des Hundes bei der Beklagten vom 23. April 2020 war ihr bewusst, dass die Haltung sogenannter „Kampfhunde“ von besonderen Voraussetzungen abhängt; hierauf hat sie selbst hingewiesen. Dass sie selbst davon ausging, einen „American Bully XL“ erworben zu haben, vermag an ihrem Sorgfaltsverstoß, sich trotz entsprechender Indizien nicht näher kundig gemacht zu haben, nichts zu ändern. Derartige Ermittlungen muss ein potentieller Erwerber eines Hundes grundsätzlich im Vorfeld des Erwerbs anstellen. 3. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vor, ist die in der Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 angeordnete Rechtsfolge der Haltungsuntersagung, die das Gesetz als regelmäßige Folge vorsieht („soll“), nicht zu beanstanden. II. Die in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2020 verfügte Entziehung des Hundes sowie die Aufforderung zur Abgabe des Hundes erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Dabei dienen Entziehungsanordnung und Abgabeaufforderung der Durchsetzung der Haltungsuntersagung; sie sollen sicherstellen, dass derjenige, dem die Haltung seines Hundes untersagt wurde und der nicht über eine entsprechende Erlaubnis zum Halten des Tieres verfügt, mit dem Tier nicht mehr umgehen soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, NWVBl. 2025, 386, juris, Rn. 107, und Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 5 A 2152/16 –, juris, Rn. 24 ff. III. Schließlich ist auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Grundlage hierfür sind § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, §§ 60, 63 VwVG NRW. Der Höhe nach ist das angedrohte Zwangsgeld von 500,00 Euro am unteren Ende des möglichen Rahmens (von zehn bis hunderttausend Euro) anzusiedeln. Die Höhe des Zwangsgeldes berücksichtigt darüber hinaus das Interesse der Klägerin an der Nichtbefolgung der Anordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.